Daten
Kommune
Jülich
Größe
272 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
07.11.16, 09:20
Aktualisiert
25.11.16, 13:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 61 Az.: AS/Wo
Jülich, 03.11.2016
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 358/2016
Sitzungsvorlage
Beratungsfolge
Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
Termin
17.11.2016
Haupt- und Finanzausschuss
24.11.2016
Stadtrat
08.12.2016
TOP
Ergebnisse
Mehrheitlich dafür
Mehrheitlich dafür
Bebauungsplan Nr. A 21 "Komm"
a) Ergebnis der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gemäß, § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB)
b) Ergebnis der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 BauGB
c) Beschluss über die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB
Anlg.: 18
61
AS
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66
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Beschlussentwurf:
a) Unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander wird
die Anregung aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung wie folgt berücksichtigt:
1
Schreiben vom 11.01.2014
Dieses Schreiben richten wir auch im Auftrag der übrigen
Miteigentümer ( … ) an Sie.
Nachfolgend erhalten Sie unsere Erörterungen zum Bebauungsplan Nr. A 21 " Komm ".
Hierzu verweisen wir auf das Baugesetzbuch. Dort heißt es
unter § 1 (7) Baugesetzbuch (BauGB): " Bei der Aufstellung
der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen." Die
Gemarkung in der " Komm " ist im Flächennutzungsplan als
Wohnbaufläche ausgewiesen. Jetzt wird mit dem Bebauungsplan Nr. A 21 " Komm " ein zweiter Flächenteil als Gewerbefläche ausgewiesen.
In § 3 (1) BauGB heißt es: " Die Öffentlichkeit ist möglichst
frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die
Die Stadt wird rein mittelbare Auswirkungen
der in der Aufstellung
befindlichen Änderung
des Flächennutzungsplans auf die Grundstückswerte nicht in ihre
Abwägung einstellen.
Rein mittelbare Auswirkungen eines Bauleitplans auf den Verkehrswert eines Grundstücks reichen für eine
Abwägungsrelevanz
nicht aus. Der Grund-
Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebiets in Betracht
kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten."
Die Auswirkung dieser Planung, Bebauungsplan Nr. A 21
" Komm " ist beträchtlich und beeinträchtigt den Wert unseres
Grundstückes (Wohnbaufläche laut Flächennutzungsplan und
Gewerbefläche nach Bebauungsplan).
Wir sind Miteigentümer an der Parzelle Flur 11 Nr. 117/1 in
der Komm. Durch dieses zweite Gewerbegebiet befürchten
wir eine Wertminderung unseres Grundstückes.
Hierfür verlangen wir einen Ausgleich bzw. eine Entschädigung.
Wir bitten um Stellungnahme. Richten Sie Ihr Antwortschreiben bitte an die o.g. Adresse.
stückswert ist nur ein
Indikator für die gegebenen und erwarteten
Nutzungsmöglichkeiten
eines Grundstücks und
hängt von vielen Umständen ab, die Gemeinden in ihrer Bauleitplanung nicht berücksichtigen können
und müssen (BVerwG,
Beschluss vom
09.02.1995, Az. 4 NB
17/ 94).
b) Unter Abwägung aller privaten und öffentlichen Belange gegeneinander und untereinander werden die Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange wie folgt berücksichtigt:
2
Bezirksregierung Arnsberg mit Schreiben vom
02.12.2014
Die Planfläche liegt über dem auf Braunkohle verliehenen Bauwerksfeld „Union 127“. Eigentümerin dieses
Bergwerksfeldes ist die RV Rheinbraun Handel und
Dienstleistungen GmbH, hier vertreten durch die RWE
Power AG, Abt. Liegenschaften und Umsiedlung in
50416 Köln. Der Bereich des Planungsgebietes ist nach
den hier vorliegenden Unterlagen von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlebergbaus bedingten
Grundwasserabsenkungen betroffen. Folgendes sollte
berücksichtigt werden: Die Grundwasserabsenkungen
werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der
Braunkohletagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Planungsgebiet in den
nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht
auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasseranstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem
späteren Grundwasseranstieg sind hierdurch bedingte
Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der
Tagesoberfläche führen. Die Änderungen der Grundwasserflurabstände sowie die Möglichkeit von Bodenbewegungen sollten bei Planungen und Vorhaben Berücksichtigung finden. Der Hinweis auf eine bewe-
Sitzungsvorlage 358/2016
Die Hinweise der Bezirksregierung Arnsberg werden bei der Planung beachtet.
Die Grundwasserstände
wurden mit der Unteren
Wasserbehörde Kreis Düren abgestimmt.
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gungsaktive tektonische Störungszone ist in der Begründung zum Bebauungsplan unter Punkt 1.10 Hinweise enthalten und im Bebauungsplan gekennzeichnet. Im Punkt 1.10 wird auf eine Grundwasserbeeinflussung durch den Braunkohletagebau hingewiesen.
Ich empfehle Ihnen diesbezüglich und über mögliche
zukünftige bergbauliche Maßnahmen eine Anfrage an
die bergbautreibende RWE Power AG, Stüttgenweg 2
in 50935 Köln, sowie für konkrete Grundwasserdaten
an den Erftverband, Am Erftverband 6 in 50126 Bergheim zu stellen. Ferner liegt das Vorhaben über dem
Feld der Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken „Rheinland“. Inhaberin der Erlaubnis ist die Wintershall Holding GmbH in Kassel. Diese Erlaubnis gewährt das
befristete Recht zur Aufsuchung des Bodenschatzes
„Kohlenwasserstoffe“ innerhalb der festgelegten
Feldesgrenzen. Unter dem „Aufsuchen“ versteht man
Tätigkeiten zur Feststellung (Untersuchung) des Vorhandenseins und der Ausdehnung eines Bodenschatzes.
Eine Erlaubnis zu gewerblichen Zwecken dient lediglich dem Konkurrenzschutz und klärt in Form einer
Lizenz nur grundsätzlich, welcher Unternehmer in diesem Gebiet Anträge auf Durchführung konkreter Aufsuchungsmaßnahmen stellen darf. Eine erteilte Erlaubnis gestattet noch keinerlei konkrete Maßnahme, wie
z.B. Untersuchungsbohrungen, sodass Umwelteinwirkungen in diesem Stadium allein aufgrund einer Erlaubnis nicht hervorgerufen werden können. Konkrete
Aufsuchungsmaßnahmen wären erst nach weiteren Genehmigungsverfahren, den Betriebsplanzulassungsverfahren, erlaubt, die ganz konkret das „Ob“ und „Wie“
regeln. Vor einer Genehmigungsentscheidung erfolgt
gemäß den gesetzlichen Vorschriften eine Beteiligung
von ggf. betroffenen Privaten, Kommunen und Behörden. Des Weiterenn werden ausführlich und grundsätzlich alle öffentliche Belange – insbesondere auch die
des Gewässerschutzes – geprüft, gegebenenfalls in einem separaten wasserrechtlichen Erlaubnisverfahren.
3
Geologischer Dienst NRW mit Schreiben vom
28.11.2014
o.g. Bauvorhaben ergänze ich um den Hinweis zur Erdbebengefährdung: Gemäß der Technischen Baubestimmungen des Landes NRW ist bei der Planung und Bemessung üblicher Hochbauten die DIN 4149:2005-04
„Bauten in deutschen Erdbebengebieten“ zu berücksichtigen. - Das Plangebiet ist der Erdbebenzone 3 in geologischer Untergrundklasse S zuzuordnen. Bemerkung:
DIN 4149:2005 wurde durch den Regelsetzer zurückgezogen und durch die Teile 1, 1/NA und 5 des Eurocode 8
Sitzungsvorlage 358/2016
Die Erdbebenzone 3 wird bei
der Erstellung der Statik und
bei der Bauausführung berücksichtigt.
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(DIN EN 1998) ersetzt. Dieses Regelwerk ist jedoch
noch nicht bauaufsichtlich eingeführt. Anwendungsteile,
die nicht durch DIN 4149 abgedeckt werden, können
jedoch als Stand der Technik angesehen und sollten entsprechend berück-sichtigt werden. Dies betrifft insbesondere DIN-EN 1998, Teil 2 „ Brücken“, Teil 4 „Silos,
Tankbauwerke und geotechnische Aspekte“ sowie Teil 6
„Türme, Masten und Schornsteine“. Zu Kap. 1.6 Ausgleich- und Ersatzmaßnahmen Flächen im Einflussbereich von tektonischen Störungen
4
Regionetz GmbH mit Schreiben vom 08.12.2014
Gegen die Bauleitplanung besteht seitens der Regionetz
keine Bedenken. Ein vorhandenes Mittelspannungskabel
läuft im Bereich der Zufahrt aber sollte das Bauvorhaben
nicht stören. Für die Versorgung mit Strom sind allerdings die Stadtwerke Jülich verantwortlich.
5
Die Hinweise werden bei der
Planung berücksichtigt.
Kreis Düren mit Schreiben vom 16.12.2014
Kreisplanung: Der Bebauungsplan-Entwurf weist im
westlichen Bereich eine tektonische Störung aus, welche
durch eine Schraffur die Festsetzung „Verkehrsfläche,
öffentliche Grünfläche“ und das „Sondergebiet – Baustoffzentrum“ überlagert. Innerhalb des Sondergebietes
werden überbaubare Flächen, umgrenzt durch eine Baugrenze und nicht überbaubare Bauflächen durch die
Schraffur erfasst.
Auf dem Planentwurf als Hinweis sowie in der städtebaulichen Begründung zum Bebauungsplan-Entwurf
unter Pkt. 1.10 wird zur tektonischen Störung ausgeführt,
dass der im Plan gekennzeichnete Bereich von jeglicher
Bebauung, auch von Nebenanlagen, frei zu halten ist.
Hier können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze
angelegt werden. Somit ist die Ausweisung im Bebauungsplan für das Sondergebiet als Baufläche im Bereich
der tektonischen Störung unzulässig, da nicht umsetzbar
und die Baufläche muss entsprechend zurückgenommen
werden. Mögliche Festsetzungen für den Bereich sind im
o.g. Hinweis aufgeführt.
Brandschutz: 1. Es ist eine Löschwasserversorgung von
3.200 l/min (192m³/h) über einen Zeitraum von zwei
Stunden sicher zu stellen. Die v. g. Menge muss aus
Hydranten im Umkreis von 300 m um das jeweils betrachtete Objekt zur Verfügung stehen. Von jedem Objekt muss ein Hydrant in maximal 80m Entfernung erreichbar sein. Eine alternative Löschwasserversorgung
ist abzustimmen. 2. Die Straßen sind als Zufahrt für die
Feuerwehr auszubauen. Bezüglich der zulässigen Abmessungen (Kurvenradien / Breite / Neigung / Durch-
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Die tektonische Störzone
wird von jeglicher Bebauung
mit Hochbauten freigehalten.
Die Hinweise werden bei der
Planung beachtet.
Sollte die Löschwasserversorgung gemäß Forderung
des Brandschutzes durch das
öffentliche Netz nicht gewährleistet sein, erfolgt die
Wasserbereitstellung über
eine entsprechende Löschwasserbevorratung auf dem
Baugrundstück (unterirdischer Behälter).
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fahrtshöhe etc.) wird auf den § 5 BauO NRW mit zugehöriger Verwaltungsvorschrift verwiesen. Hier sind öffentliche Parkplätze, Begrünung (Bäume) und sonstige
Maßnahmen (Verkehrsberuhigung/Kreisverkehr etc.)
besonders zu beachten. Die Tragfähigkeit der Straßen
muss für Feuerwehrfahrzeuge mit einem Gesamtgewicht
von 18 t ausgelegt sein. 3. Die Straßenbezeichnung ist
eindeutig erkennbar an der öffentlichen Verkehrsfläche
anzubringen.
Wasserwirtschaft: Aus wasserwirtschaftlicher Sicht
sind folgende Belange zu beachten: Niederschlagswasserbeseitigung Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes wurde bisher nicht nachgewiesen. Das hydrogeologische Gutachten ist der Unteren Wasserbehörde
vor der Offenlage vorzulegen. Ein gesamtes Entwässerungskonzept für das o.g. Plangebiet mit Dimensionierung der Versickerungsanlagen einschl. einer Rückhaltung für ein Starkregenereignis (mind. 50-jähriges o.
100-jähriges Ereignis) und einer Vorbehandlung für stark
frequentierte Bereiche (z.B. Parkplätze am Eingang des
Baumarktes oder die Anlieferung, Straßenwässer) liegt
dem Bebauungsplan ebenfalls nicht bei. Es wird darauf
hingewiesen, dass Oberflächenwässer mit Belastungen
nur über die belebte Bodenschicht versickert werden
dürfen. Die Machbarkeit des Entwässerungskonzeptes ist
unter Berücksichtigung der Erlasse des
MURL bzw. MUNLV vom 18.05.1998 sowie
26.05.2004, des o.g. Gutachtens, einer Regenwasserrückhaltung und Vorbehandlung bis zur Offenlage nachzuweisen. Weiterhin sind die für die Entwässerung benötigten Flächen im Bebauungsplan zu sichern und entsprechend festzusetzen.
Landschaftspflege und Naturschutz: Zum o.g. Bebauungsplan werden zu den Belangen des Naturschutzes und
der Landschaftspflege keine grundsätzlichen Bedenken
vorgetragen. Es wird jedoch darauf hingewiesen, dass
die überschlägige E-/A-Bilanzierung weder nachvollziehbar noch plausibel ist. Es ist davon auszugehen,
dass die vorbereiteten Eingriffsfolgen erheblich größer
als dargelegt sind.
6
Die Anforderungen an die
Straßen auf dem Baugrundstück werden bei der Planung berücksichtigt.
Die Versickerungsfähigkeit
wurde durch ein Gutachten
nachgewiesen und die Versickerungsmaßnahmen mit der
Unteren Wasserbehörde des
Kreis Düren abgestimmt.
Dem Versickerungskonzept
wurde vom Kreis Düren zugestimmt.
Die zur Versickerung notwendigen Flächen sind im
Bebauungsplan festgesetzt.
Die Eingriffs- / Ausgleichsbilanzierung erfolgt im
Rahmen des Umweltberichtes durch das Büro BKR
Aachen
Straßen.NRW, Autobahnniederlassung Krefeld mit
Schreiben vom 12.12.2014
Das Plangebiet liegt in einer Entfernung von ca. 550 m
östlich der von der Autobahnniederlassung Krefeld unterhaltenden Autobahn 44, Abschnitt 8. Baulastträger der
Autobahn ist die Bundesrepublik Deutschland. Es wird
vorausgesetzt, dass der durch das Vorhaben erzeugte
Mehrverkehr leistungsfähig im umliegenden Straßennetz
Sitzungsvorlage 358/2016
Die Hinweise werden bei der
weiteren Planung berücksichtigt.
Die weitere Planung wird
mit der Regionalniederlassung abgestimmt. Sofern
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abgewickelt werden kann. Falls noch nicht geschehen,
bitte ich die Regionalniederlassung Ville-Eifel am Verfahren zu beteiligen, da die in Nähe des Plangebietes
verlaufende L253 von dort unterhalten wird. Sofern Verkehrsanlagen anzupassen sind, erfolgt der Umbau zu
Lasten des Vorhabenträgers. Gegenüber der Straßenbauverwaltung können weder jetzt noch zukünftig aus dieser
Planung Ansprüche auf aktiven und / oder passiven
Lärmschutz geltend gemacht werden. Ggfls. erforderlich
werdende externe Kompensationsmaßnahmen bitte ich
mir zu gegebener Zeit mitzuteilen, um Planungskollisionen zu vermeiden.
7
Naturschutzverbände mit Schreiben vom 10.12.2014
Im Rahmen des Umweltberichtes ist ein artenschutzrechtliches Gutachten zu erstellen. Da das Plangebiet in
der Feldflur liegt ist besonders auf Arten wie Grauammer, Kiebitz, Feldlärche, Rebhuhn und andere Arten der
offenen Feldflur zu achten. Im Rahmen des Ausgleichs
ist eine artenreiche Randbegrünung zu schaffen. Als
Ausgleich für die Fläche kann aus naturschutzfachlicher
Sicht nur die Schaffung einer adäquaten Offenlandfläche
akzeptiert werden. Eine Anpflanzung in der Ruraue
lehnen wir ab.
8
Verkehrsanlagen anzupassen
sind, erfolgt dies auf Kosten
des Vorhabenträgers in Abstimmung mit der Regionalniederlassung.
Ein artenschutzrechtliches
Gutachten wird im Rahmen
des Umweltberichtes durch
das Büro BKR Aachen erstellt.
Rurtalbahn mit Schreiben vom 20.11.2014
Die zur oben genannten Maßnahme benachbarte EisenEine Beeinträchtigung der
bahninfrastruktur befindet sich im Eigentum der Beteili- Rurtalbahn erfolgt durch die
gungsgesellschaft Kreis Düren mbH und wird von der
geplante Maßnahme nicht.
Rurtalbahn GmbH als Eisenbahninfrastrukturunternehmen nach § 6 AEG betrieben.
Zu Ihrem Vorhaben nehmen wir wie folgt Stellung: 1.
Bei der von der Rurtalbahn GmbH betriebenen Bahnstrecke handelt es sich um eine nach dem AEG gewidmete und nach der Eisenbahnbau- und Betriebsordnung
(EBO) betriebenem öffentliche Eisenbahninfrastruktur
für Personen- und Güterverkehr, die ohne besondere
zeitliche oder betriebliche Einschränkungen zur Nutzung
vorzuhalten ist. Wir weisen daher vorsorglich jegliche
betriebliche Einschränkung – z.B. aus Gründen des Immissionsschutzes – durch die Aufstellung oder Änderung
eines Bebauungsplanes, eines Flächennutzungsplanes
oder eines Raumordnungsplanes zurück. 2. Gemäß der
Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung (EIBV)
hat die Rurtalbahn GmbH jedem Zugangsberechtigten
diskriminierungsfrei die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur im Rahmen der maximal verfügbaren Kapazität
zu ermöglichen. Insofern akzeptieren wir ausdrücklich
keinerlei Einschränkungen hinsichtlich Immissionswer-
Sitzungsvorlage 358/2016
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ten oder –zeiten für den Eisenbahnbetrieb. Vorsorglich
weisen wir die Übernahme jeglicher Kosten zurück, die
der Bahn infolge zusätzlicher Auflagen z.B. hinsichtlich
Immissionsschutz, Naturschutz, Landschaftsschutz, Gewässerschutz oder der Verkehrssicherung durch die geplante Neubaumaßnahme entstehen. Wir reklamieren
in allen betrieblichen Belangen und sonstigen Belangen der Bahn uneingeschränkten Bestandsschutz. Die
allgemeinen Anforderungen und Hinweise der Rurtalbahn GmbH sind zu beachten.
9
RWE Power mit Schreiben vom 01.12.2014
Stellungnahme vom 19.08.2009 zum BPL A8 und zur
städtebaulichen Konzeption Merscher Höhe ist weiterhin
gültig. Wie hierdurch bekannt ist, wird das Plangebiet
des BPL A21 von einer bewegungsaktiven tektonischen
Störung gekreuzt. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Bodenbewegungen auf. Zur Vermeidung von Missverständnissen bitten wir Sie nicht nur als Hinweis, sondern
als Festsetzung aufzunehmen, dass die tektonische Störung von jeglicher Bebauung freizuhalten ist und auch
von Baulinien und Baugrenzen auszunehmen. Dies gilt
auch für Nebenanlagen, die gem. § 23 Abs. 5 BauNVO
auf den nicht bebaubaren Grundstücksflächen zugelassen
werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes
festgesetzt ist. Hier können Grün-, Verkehrsflächen und
Spielplätze angelegt werden. In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist auch für die von jeglicher Neubebauung freizuhaltende Störzone mitaufzunehmen, dass hier Nebenanlagen im Sinne des §14
BauNVO ebenfalls ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt
für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den
Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden
können. Den Ihrer Anfrage beigefügten Unterlagen
mussten wir leider entnehmen, dass die Lage der
tektonischen Störung abweichend von unserer o.g. Stellungnahme übernommen wurde. Wir bitten Sie, hierzu
eine Korrektur zu veranlassen.
10
Die Hinweise der RWE
Power AG wurden im Planentwurf berücksichtigt.
Ist im neuen Planentwurf
berücksichtigt.
Tiefbauamt der Stadt Jülich mit Schreiben vom
19.11.2014
Straße: Die im Lageplan eingezeichnete Einfahrt befindet sich sehr nahe zum Kreuzungsbereich. Die Verkehrsanbindung ist mit dem Verkehrsgutachten zum B-Plan
Nr. A 8 „Am Klingerpützchen“ abzustimmen.
Kanal: Das Gebiet ist abwassertechnisch nicht erschlossen. Der SW-Anschluss muss über eine Druckleitung,
Sitzungsvorlage 358/2016
Die Einfahrtsänderung wurde abgestimmt und im Bebauungsplan geändert.
Das Abwasser wird an die
bestehende Druckleitung des
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die als Hausanschluss, vom Bauherren in Abstimmung
mit dem Tiefbauamt, gebaut werden muss, an den
Mischwasserkanal in der Petternicher Straße angeschlossen werden. Das RW ist auf dem Gelände zu versickern.
11
benachbarten Toom-Marktes
angeschlossen. Das Niederschlagswasser wird auf dem
Plangebiet versickert.
Wasserverband Eifel-Rur mit Schreiben vom 04.12.2014
Es wird geplant das anfallende Oberflächenwasser innerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes ausreichend bemessenen Versickerungsanlagen zuzuführen.
Dazu wird ein hydrogeologisches Gutachten erstellt.
Seitens des Wasserverbandes Eifel-Rur bestehen hinsichtlich des Vorhabens dann keine Bedenken, wenn
eine Versickerung wie geplant durchgeführt wird.
Das Gutachten liegt vor. Die
Versickerungsanlagen wurden mit der Unteren Wasserbehörde des Kreises Düren
abgestimmt.
c) Der Bebauungsplan Nr. A 21 "Komm" wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB auf die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt.
Begründung:
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss der Stadt Jülich hat in seiner Sitzung am 21.11.2013 die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. A 21 "Komm" beschlossen. Die frühzeitige Bürgerbeteiligung
fand in der Zeit vom 06.01.2014 bis 31.01.2014 einschließlich statt. Gleichzeitig fand die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange statt. Es gingen die als Anlage beigefügten Schreiben ein.
Als weitere Anlagen sind beigefügt:
der Bebauungsplan in verkleinerter Fassung,
die Begründung ohne den Umweltbericht incl. Eingriffs- / Ausgleichsberechnung,
das Versickerungskonzept mit der Zustimmung der Unteren Wasserbehörde,
das hydrogeologische Gutachten und
die Baugrunduntersuchung.
Bis zur Sitzung werden die Anlagen Nr. 13 a (Umweltbericht incl. Eingriffs- / Ausgleichsberechnung als eigenständiger Teil der Begründung), Nr. 14 (Artenschutzprüfung) und Nr. 18 (Schallgutachten) vorliegen.
Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto):
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Seite 8
ja
1.Finanzielle Auswirkungen:
Gesamtkosten:
nein
jährl. Folgekosten:
Haushaltsmittel stehen bereit:
ja
jährl. Einnahmen:
nein (siehe Beschlussentwurf)
bei Produktsachkonto:
(unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar:
Erläuterungen zu Ziffer ______
ja
2.Der Personalrat ist zu beteiligen:
Mitbestimmung
Mitwirkung
nein
Anhörung
Der Personalrat hat zugestimmt:
ja
nein
Der Personalrat hat Bedenken erhoben:
ja
nein
3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen:
ja
nein
Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO
NW widersprochen:
ja
nein
Sitzungsvorlage 358/2016
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