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Sitzungsvorlage (Anlage 14)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
1,4 MB
Datum
08.12.2016
Erstellt
18.11.16, 11:17
Aktualisiert
18.11.16, 11:17

Inhalt der Datei

raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich I INHALTSVERZEICHNIS Seite 1 Einleitung .............................................................................................................1 2 Lage und Habitatausstattung des B-Plangebietes ...........................................1 3 Vorgehensweise und Methoden.........................................................................2 3.1 Artenschutzvorprüfung (ASP I) ......................................................................2 3.2 Vertiefende Artenschutzprüfung.....................................................................3 3.3 Erfassungsmethodik ......................................................................................4 3.3.1 Erfassung von Vögeln .........................................................................4 3.3.2 Erfassung des Feldhamsters...............................................................4 4 Artenschutzvorprüfung (ASP Stufe I) ................................................................5 4.1 Potenzielle Auswirkungen auf die Tierwelt (Wirkfaktoren) .............................5 4.2 Vorbelastungen ..............................................................................................6 4.3 Vorprüfung des Artenspektrums ....................................................................6 4.3.1 Potenzielle Vorkommen im Plangebiet ................................................6 4.3.2 Fundorte planungsrelevanter Arten im Plangebiet und Umfeld ...........7 4.3.3 Einengung des Pools planungsrelevanter Arten .................................7 4.4 Vorkommen planungsrelevanter Arten...........................................................8 4.4.1 Vögel ...................................................................................................8 4.4.2 Feldhamster ........................................................................................9 5 Vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) ................................................9 5.1 Prüfung der Wirkfaktoren auf den eingeengten Artenpool .............................9 5.1.1 Brutvögel .............................................................................................9 5.1.2 Nahrungsgäste ..................................................................................10 5.2 Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände .............................10 5.2.1 Fachliche Beurteilung der Verbotstatbestände..................................10 5.2.2 Rechtliche Bewertung der Verbotstatbestände .................................11 5.3 Vermeidungsmaßnahmen ............................................................................13 5.4 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen .........................................................13 6 Artenschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung.........................................15 7 Quellenverzeichnis............................................................................................16 raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich I DOKUMENTATION Tabellen Tab. D1: Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung Protokolle Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung Art-für-Art-Protokoll Feldlerche (Alauda arvensis) Karten Karte 1: Vorkommen planungsrelevanter und regional gefährdeter Vogelarten im Untersuchungsraum (M 1:3.000) raskin 1 Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 1 Einleitung Die BAUEN & LEBEN GRUNDSTÜCKSVERWALTUNGS GMBH & CO. KG plant die Ansiedlung eines Baustoffzentrums am nördlichen Rand der Kernstadt Jülich. Hierzu wird derzeit der Bebauungsplan Nr. A 21 Komm Jülich aufgestellt. Der Geltungsbereich hat eine Größe von rund 2,1 ha. Vorgesehen ist im Einzelnen der Neubau eines Holz- und Baufachhandels, bestehend aus einem Baufachmarkt mit Verwaltung, einer angrenzenden Verladeüberdachung sowie einer teilweise offenen Lagerhalle mit frostfreiem Bereich. Zudem sollen Freilagerflächen und ein Schüttgüterbereich sowie Park- und Verkehrsflächen angelegt werden. Im Rahmen der Realisierung des Vorhabens sind artenschutzrechtliche Belange nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen und ein Fachbeitrag Artenschutz zu erstellen. Das BKR AACHEN (Herr A. Simon) hat die raskin • Umweltplanung und Umweltberatung GbR am 07.10.2016 mit der Erstellung dieser Genehmigungsunterlage beauftragt. 2 Lage und Habitatausstattung des B-Plangebietes Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Jülich, Flur 11 und umfasst die derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 909 - 912. Im Norden wird die Fläche durch den Von-Schöfer-Ring begrenzt, im Westen durch den asphaltierten Wirtschaftsweg Am Klingenpützchen (ehemals: An dem Pütz). An der Ostseite liegt die Bahntrasse der Rurtalbahn. Südwestlich des asphaltierten Wirtschaftsweges wird seit etwa 4 Jahren ein toom-Baumarkt betrieben. Weiter westlich verläuft in einer Entfernung von etwa 550 m die Autobahn A 44 (Abb. 1). raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 2 Abb. 1: Lage des B-Plangebietes nördlich der Stadt Jülich (Ausschnitt aus der DTK25). 3 Vorgehensweise und Methoden Der Fachbeitrag Artenschutz wird unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MKULNV 2016) erstellt und in verschiedenen Stufen durchgeführt. 3.1 Artenschutzvorprüfung (ASP I) Durch eine überschlägige Prognose wird zunächst anhand vorhandener Daten aus dem Jahr 2012 und aktueller Datenabfragen geklärt, ob und gegebenenfalls bei welchen Arten durch das Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können. Vorprüfung des Artenspektrums (Stufe I.1) Hierzu wird in einem ersten Arbeitsschritt eine Vorprüfung des Artenspektrums durchgeführt. Aufgabe ist zu klären, ob Vorkommen europäisch geschützter Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind. Das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren ist nach der Novelle des BNatSchG auf die streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten beschränkt. Zu den raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 3 europäischen Vogelarten zählen nach der VS-RL alle in Europa heimischen wildlebenden Vogelarten. Streng geschützt sind FFH-Anhang-IV-Arten sowie Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG aufgeführt sind. Vorprüfung der Wirkfaktoren (Stufe I.2) Im zweiten Arbeitsschritt erfolgt eine Vorprüfung der Wirkfaktoren. Es wird beurteilt, bei welchen im Plangebiet verbreiteten planungsrelevanten Arten aufgrund der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind. Nach § 44 I BNatSchG ist es verboten, 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert, 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören, 4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören. 3.2 Vertiefende Artenschutzprüfung Sollten bei europäisch geschützten Arten Zugriffsverbote des § 44 I BNatSchG ausgelöst werden ist eine weiterführende Analyse in Form einer „Vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände (ASP Stufe II)“ erforderlich (MKULNV 2016). Für potenziell betroffene Arten und Artengruppen ist zunächst zu ermitteln, welche Arten tatsächlich im Plangebiet und seinem Umfeld vorkommen. Hierzu liegen bereits Daten für das B-Plangebiet und seiner nähere Umgebung vor (RASKIN 2012, Karte 1). Diese Daten werden in Abstimmung mit der ULB Kreis Düren (Herr de Bache / Herr Johnen) als „hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen“ (MKULNV 2016) gewertet und nachfolgend zur vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände verwendet, so dass auf weiterführende Erfassungen verzichtet werden kann. raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 4 Anschließend ist die Betroffenheit der tatsächlich vorkommenden Arten zu beurteilen. In diesem Zusammenhang werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird. 3.3 Erfassungsmethodik Nachfolgend werden die Erfassungsmethoden für die verschiedenen Arten / Artengruppen aufgeführt. Die Erfassungstermine und das detaillierte Vorgehen bei der faunistischen Erfassung sind ausführlich in RASKIN (2012) dokumentiert. 3.3.1 Erfassung von Vögeln Die Erfassung der planungsrelevanten Vögel erfolgte im Jahr 2012 nach den anerkannten Standardmethoden von SÜDBECK et al. (2005) in einem etwa 18 ha großen Untersuchungsgebiet. Der Geltungsbereich des B-Plangebietes wurde vollständig durch das Untersuchungsgebiet abgedeckt (Abb. 2). Singvögel wurden nach der „Revierkartierungsmethode“ bearbeitet. Zum gesonderten Nachweis des Rebhuhns wurde außerdem eine Klangattrappe eingesetzt. 3.3.2 Erfassung des Feldhamsters Zum Nachweis von Feldhamstern wurde die vom Internationalen Arbeitskreis Feldhamster anerkannte Standardmethode zur Feinkartierung von Hamsterbauen (WEIDLING & STUBBE 1998, KÖHLER et al. 2001) im gesamten Untersuchungsraum angewandt. raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 5 Abb. 2: Lage des in 2012 kartierten Untersuchungsgebietes nördlich der Stadt Jülich (Ausschnitt aus der digitalen DTK 10). 4 Artenschutzvorprüfung (ASP Stufe I) 4.1 Potenzielle Auswirkungen auf die Tierwelt (Wirkfaktoren) Zu den Wirkfaktoren auf planungsrelevante Tierarten gehört in erster Linie der dauerhafte Verlust von Ackerlebensraum als potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie als Nahrungshabitat bei der Erschließung und Bebauung des B-Plangebietes. Für Arten der freien Feldflur (z.B. Feldlerche) kann es im nahen Umfeld des B-Plangebietes durch die Errichtung von Gebäuden darüber hinaus zu dauerhaften optischen Störungen (Kulissenwirkung) kommen (anlagebedingte Wirkungen). Weiterhin kann der Betrieb (Bewegung und Geräusche von Mensch und Maschinen und Anstieg des Individualverkehrs) von größeren Einzelhandelsstandorten dauerhaft zu optischen und akustischen Störungen des nahen Umfeldes führen (betriebsbedingte Wirkungen). Hinzu kommen temporäre optische und akustische Störungen und ein Tötungsrisiko von Einzelindividuen während der Bauarbeiten (baubedingte Wirkungen). raskin 4.2 Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 6 Vorbelastungen Im Hinblick auf mögliche bau-, anlage - und betriebsbedingte Auswirkungen auf die Tierwelt bei Umsetzung der Planung sind bestehende Vorbelastungen in der Umgebung des B-Plangebietes zu berücksichtigen. Diese bestehen in erster Linie in optischen und akustischen Beeinträchtigungen durch die angrenzende Straße (Von-Schöfer-Ring) sowie durch die östlich gelegene Bahntrasse. Weiterhin wird die Umgebung des B-Plangebietes regelmäßig durch Naherholungssuchende frequentiert. Ein erhöhtes Prädationsrisiko (z.B. für Feldhamster und bodenbrütende Feldvogelarten) besteht durch Hunde und Katzen der Anwohner umliegender Ortslagen. Eine zusätzliche Vorbelastung stellen Anlage und Betrieb des westlich gelegenen toom-Baumarktes dar. Die Vorbelastung im B-Plangebiet wertet das Plangebiet insbesondere für störempfindliche Arten ab und schließt das Vorkommen einiger nach BMVBS (2010) besonders lärmempfindlicher Arten bereits im Vorhinein aus (s. Kap. 5). 4.3 Vorprüfung des Artenspektrums Als Datengrundlage zur Vorprüfung des Artenspektrums wurde die in 2012 durchgeführte Abfrage des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ aktualisiert (LANUV 2016). Hierzu erfolgte zunächst eine Abfrage der auf dem dritten Quadranten des Messtischblatts Jülich (5004-3) vorkommenden planungsrelevanten Arten. Darüber hinaus erfolgte eine aktuelle Abfrage des Fundkatasters des LANUV (FOK @Linfos, Datenlieferung am 18.10.2016). 4.3.1 Potenzielle Vorkommen im Plangebiet Das B-Plangebiet liegt auf dem dritten Quadranten des Messtischblatts Jülich (5004-3). Für diesen sind insgesamt 39 planungsrelevante Arten gemeldet. Das Gros der Arten stellen die Vögel mit 24 Arten. Hinzu kommen 12 Fledermausarten sowie Feldhamster (Cricetus cricetus) und Europäischer Biber (Castor fiber) als Vertreter der Säugetiere. Komplettiert wird der Artenpool durch die Libellenart Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia). An Ackerstandorten können 17 der gemeldeten Arten potenziell vorkommen (Tab. 1). raskin 7 Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich Tab. 1: Planungsrelevante, an Ackerstandorten vorkommenden Arten für den MTB-Quadranten 5004-3 (Jülich) EHZ = Erhaltungszustand in der atlantischen Region NRW: G = gut, U = ungünstig, - = Tendenz abnehmend; Biotopbindung: XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen; (X) = Nebenvorkommen Quelle: LANUV-Abfrage vom 21.10.2016 Art Wissenschaftlicher Name Säugetiere Cricetus cricetus Myotis myotis Nyctalus noctula Vögel Accipiter nisus Alauda arvensis Anthus pratensis Athene noctua Buteo buteo Delichon urbica Emberiza calandra Falco tinnunculus Hirundo rustica Passer montanus Perdix perdix Streptopelia turtur Tyto alba Vanellus vanellus Status EHZ Äcker Feldhamster Großes Mausohr Abendsegler Av Av Av S U G XX (X) (X) Sperber Feldlerche Wiesenpieper Steinkauz Mäusebussard Mehlschwalbe Grauammer Turmfalke Rauchschwalbe Feldsperling Rebhuhn Turteltaube Schleiereule Kiebitz sb sb sb sb sb sb sb sb sb sb sb sb sb sb G US GG U S G U U S S G U- (X) XX (X) (X) X (X) XX X X X XX X X XX Deutscher Name 4.3.2 Fundorte planungsrelevanter Arten im Plangebiet und Umfeld Die Aktualisierung der Anfrage zu planungsrelevanten Arten beim Fundkataster des LANUV ergab keine neuen Funddaten im B-Plangebiet und seiner Umgebung (Datenlieferung am 18.10.2016). Ohne genaue Verortung wurde ein Fund des Feldhamsters aus dem Jahr 2003 im Untersuchungsgebiet angegeben. 4.3.3 Einengung des Pools planungsrelevanter Arten Die gemeldeten, an Ackerstandorten vorkommenden Fledermausarten können das Plangebiet und seine Umgebung als nicht essentielles Jagdhabitat nutzen. Bei Umsetzung des Vorhabens werden weder Gebäude rückgebaut noch Altbaumbestände entnommen, so dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht beeinträchtigt werden. Die Gruppe der Fledermäuse ist daher nicht von den Planungen betroffen und muss nachfolgend nicht weiter betrachtet werden. raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 8 Zur Verifizierung von Vorkommen der übrigen gemeldeten Arten (Feldhamster und die Gruppe der Vögel) wurden in 2012 vor Ort artspezifische Erfassungen durchgeführt (RASKIN 2012). Der eingeengte Artenpool ergibt sich aus den Ergebnissen der Erfassungen (s. Kap. 4.4). 4.4 Vorkommen planungsrelevanter Arten 4.4.1 Vögel Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung wurden in 2012 insgesamt 25 Vogelarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (Tab. D1). Hierunter wurden 4 planungsrelevante Arten erfasst (Tab. 2, Karte 1), welche nach der BArtSchV streng geschützt und/oder landesweit gefährdet sind. Von diesen brütet nur die Feldlerche im Untersuchungsgebiet. Die übrigen drei Arten sind als Nahrungsgäste einzustufen (Tab. 2, Karte 1). Mit Bluthänfling und Haussperling wurden zudem zwei regional gefährdete Arten erfasst. Keiner der erbrachten Artnachweise lag innerhalb des Geltungsbereiches für den B-Plan. Die Feldlerche als einzige planungsrelevante Brutvogelart tritt im Untersuchungsgebiet mit 2 Brutpaaren auf. In der Umgebung ist sie mit drei weiteren Brutpaaren vertreten. Rauchschwalbe, Haussperling, Mäusebussard und Turmfalke nutzen das Untersuchungsgebiet zur Nahrungssuche. Tab. 2: Planungsrelevante Vogelarten im Untersuchungsraum Abkürzungen und Erläuterungen: Status im Untersuchungsgebiet B – Brutvogel / Brutverdacht, N - Nahrungsgast, D - Durchzügler Gefährdung landesweit / regional, Gefährdungsgrade: 0 – ausgestorben, 1 – vom Aussterben bedroht, 2 – stark gefährdet, 3 – gefährdet, R – arealbedingt selten, I – gefährdete wandernde Art, G – Gefährdung anzunehmen, V – Art der Vorwarnliste, S – von Schutzmaßnahmen abhängig (NWO & LANUV 2008) Art (gesamt 4) Status Gefährdung planungsrelevante Vogelarten Feldlerche (Alauda arvensis) Mäusebussard (Buteo buteo) Turmfalke (Falco tinnunculus) Rauchschwalbe (Hirundo rustica) B N N N 3/3 -/VS/VS 3S/3S regional gefährdete Vogelarten Bluthänfling (Carduelis cannabina) Haussperling (Passer domesticus) D N V/2 V/3 raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 9 4.4.2 Feldhamster Das Fundkataster des LANUV gibt für das Untersuchungsgebiet einen Fund aus 2003 an, der jedoch nicht genau verortet ist. Der Landwirt Eßer (Sen.), der das Gebiet seit 5 Jahrzehnten bewirtschaftet, teilte im Zuge der Kartierung in 2012 mit, dass er im Untersuchungsgebiet und seiner Umgebung nie Feldhamster beobachtet habe. Nach seiner Auskunft kam die Art bei Boslar bis in die 1960er Jahre vor. In Nordrhein-Westfalen sind die Feldhamsterbestände seit Jahrzehnten vor allem durch die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung stark rückläufig. In 2015 bestand landesweit nur noch eine größere Hamsterpopulation im Kreis Euskirchen. Der Gesamtbestand wird auf unter 100 Tiere geschätzt (LANUV 2016). Feldhamster, Baue oder sonstige Spuren der Art konnten während der Kartierung in 2012 nicht nachgewiesen werden. Ein aktuelles Vorkommen des Feldhamsters im B-Plangebiet ist auf Grundlage der Erfassungsergebnisse auszuschließen. Die Art muss nachfolgend nicht vertiefend geprüft werden. 5 Vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) 5.1 Prüfung der Wirkfaktoren auf den eingeengten Artenpool Durch Bau, Anlage und Betrieb des geplanten Baustoffzentrums können sich artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen der Fauna ergeben. Es erfolgt eine Abschätzung für den ermittelten Artenpool hinsichtlich potenzieller Betroffenheiten durch Realisierung des Vorhabens. Die Fundpunkte bzw. Revierzentren der planungsrelevanten Vogelarten sind Karte 1 zu entnehmen. 5.1.1 Brutvögel Die Feldlerche ist eine charakteristische Art der offenen Feldflur. Aufgrund ihres deutlichen Rückgangs infolge einer immer intensiveren Flächenbewirtschaftung ist sie in der aktuellen Roten Liste NRW erstmals als gefährdete Art eingestuft (NWO & LANUV 2008). Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt zwei Reviere der Feldlerche erfasst. Eines der Revierzentren liegt dabei wenige Meter südlich der B-Plangrenze, das zweite etwa 125 m südlich. Von der Baugrenze sind die Revierzentren etwa 15 m und 135 m entfernt (Karte 1). Drei weitere Reviere liegen nördlich und östlich außerhalb des Untersuchungsraumes. Die Feldlerche ist eine Art der offenen Feldflur. Sie reagiert auf optische Störreize, indem sie zu Störquellen und potenziellen Gefahren einen Sicherheitsab- raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 10 stand einhält. Neben Straßen werden insbesondere höhere Vertikalstrukturen wie Waldränder, Feldgehölze und Siedlungsstrukturen gemieden. Dies zeigt sich in dem deutlichen Abstand zu solchen Strukturen (ZENKER 1982, ORTWIN et al. 2003, BMVBS 2010). Im Untersuchungsraum besiedelt die Feldlerche die offene Feldflur westlich der Bahnlinie. Zum Von-Schöfer-Ring mit seinen Straßenbegleitgehölzen und zum Siedlungsrand hält die Art Abstände ein (s. Kap. 5.2.1). Ein in 2012 ermitteltes Revierzentrum der Feldlerche liegt nur knapp außerhalb der Plangebietsgrenze. Je nach Fruchtfolge kommt es von Jahr zu Jahr zu geringfügigen Verschiebungen der Revierzentren, insgesamt ist die Feldlerche aber sehr reviertreu. Als Fortpflanzungsstätte wird das gesamte Revier abgegrenzt, so dass eine Beeinträchtigung bzw. ein Wegfall der nahe gelegenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte bei Errichtung des Baumarkts anzusetzen ist. Für beide in 2012 ermittelten Feldlerchenreviere ergeben sich darüber hinaus zusätzliche Störreize durch Bau, Anlage und Betrieb des Baustoffzentrums. Inwieweit für die Feldlerche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 I BNatSchG ausgelöst werden wird in Kap. 5.2 vertiefend geprüft. 5.1.2 Nahrungsgäste Als planungsrelevante Nahrungsgäste wurden Rauchschwalbe, Mäusebussard und Turmfalke erfasst. Eine potenzielle Betroffenheit im Sinne einer erheblichen Störung, welche den Erhaltungszustand der Lokalpopulation verschlechtert, kann für die festgestellten Nahrungsgäste von vornherein ausgeschlossen werden. Es handelt sich allenfalls um eine geringfügige „Beeinträchtigung nicht essentieller Nahrungs- und Jagdbereiche sowie nicht essentieller Flugrouten und Wanderkorridore“. Dies erfüllt keinen Verbotstatbestand (MKULNV 2016). Eine artenschutzrelevante Betroffenheit der aufgeführten Nahrungsgäste durch Realisierung des Vorhabens ist auszuschließen. 5.2 Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände 5.2.1 Fachliche Beurteilung der Verbotstatbestände Als ursprüngliche Bewohnerin der Grassteppe hält die Feldlerche Abstände zu Störquellen und Vertikalstrukturen ein (s. Kap. 5.1.1). Im Untersuchungsgebiet betragen die Abstände der Revierzentren zum Von-Schöfer-Ring 100 m und zum Siedlungsrand mit aufragenden Vertikalstrukturen 190 m. raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 11 Die Entfernung des geplanten Baustoffzentrums zu den beiden Feldlerchenrevierzentren liegt bei 15 m und 135 m. Mit einer Gesamthöhe von max. 12 m ist die Kulissenwirkung mit der eines geschlossenen Gehölzbestands vergleichbar. In Niedersachsen stellte OELKE (1968) eine Korrelation zwischen Abstand und Größe sowie Höhe eines Baumbestandes fest. Je nach Größe der Waldfläche lagen die Feldlerchenreviere mindestens 60 m bis maximal 200 m vom Waldrand entfernt. In der Kölner Bucht hält die Feldlerche nach ZENKER (1982) meist einen Abstand von 200 m zu Wäldern und Ortschaften ein. Bei größeren Weilern lag der Abstand unter 200 m, zu einzelnen Bauernhöfen hält die Feldlerche keine Distanz ein. Pappelreihen näherte sich die Feldlerche bis auf weniger als 50 m. Unter Übertragung dieser Ergebnisse aus der Literatur auf die Kulissenwirkung des geplanten Baumarktes ist von Störreizen auszugehen, die eine Wirkung bis etwa 150 m entfalten (= Effektdistanz). Bei Realisierung der Planung wird demnach ein Feldlerchenrevier vollständig entwertet. Für das zweite Feldlercherevier bestehen Störreize durch die entstehende Kulisse, deren Auswirkung aufgrund der weiteren Entfernung von etwa 135 m zum geplanten Neubau weniger intensiv ist. Aufgrund der Unterschreitung der Effektdistanz und der Summationswirkungen mit den umgebenden Kulissen (toom-Baumarkt, Ortsrandlage, Gehölze) wird vorsorglich auch für dieses Revier eine vollständige Entwertung angenommen. Neben den planungsrelevanten Vogelarten ist § 44 I BNatSchG auch für alle weiteren heimischen Vogelarten als europäisch geschützte Arten zu beachten. Dies gilt, auch wenn im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass wegen ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes („Allerweltsarten“) bei Eingriffen nicht gegen die Verbote des § 44 I BNatSchG verstoßen wird und diese in Planungs- und Zulassungsverfahren nicht artenschutzrechtlich zu untersuchen sind. Artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen der übrigen, nicht planungsrelevanten europäischen Vogelarten können durch die in Kap. 5.3 erläuterten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Zeitfenster für die Baufeldfreimachung) ausgeschlossen werden. 5.2.2 Rechtliche Bewertung der Verbotstatbestände Eine Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 44 I BNatSchG ist nachfolgend für die Feldlerche als einzige erfasste planungsrelevante Brutvogelart vertiefend zu prüfen. Vor dem Hintergrund der fachlichen Beurteilung ergibt sich für die Verbotstatbestände des § 44 I BNatSchG folgende Einschätzung: raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 12 Tatbestand des § 44 I Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot) Nach § 44 I Nr. 1 BNATSCHG ist es verboten, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“. Der vorgenannte Tatbestand des Tötungsverbotes setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG (grundlegend BVerwGE 126, 166 - Stralsund; 9.7.2008 – Bad Oeynhausen; BVerwGE 130, 299 – Hessisch Lichtenau II; 18.3.2009 – A 44 – Velbert; Urt. v. 13.5.2009 – A 4 Braunkohlentagebau Hambach) ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko voraus. Die Papierrevierzentren der Feldlerche liegen außerhalb des Geltungsbereichs des B-Plans. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko während der Bauarbeiten kann im Falle einer Revierverschiebung des näher gelegenen Revierzentrums bestehen. Eine Tötung von Einzelindividuen aller europäischen Brutvogelarten (einschl. der Feldlerche) wird jedoch durch das Einhalten eines Zeitenfensters zur Baufeldräumung vermieden (s. Kap. 5.3). Der Tatbestand des Tötungsverbotes nach § 44 BNatSchG ist somit nicht erfüllt. Tatbestand des § 44 I Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot) Nach § 44 I Nr. 2 BNATSCHG ist es verboten, „wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“ 1 Durch Bau, Anlage und Betrieb des geplanten Baustoffzentrums kann es insbesondere für das unmittelbar südlich gelegene Feldlerchenrevier zu Störungen kommen, die die Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Feldlerche vollständig entwerten. Die Feldlerche ist an Ackerstandorten in der gesamten rheinischen Bördelandschaft flächendeckend verbreitet. Eine erhebliche Störung (Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population) ist bei einer Entwertung von 1 - 2 Feldlerchenrevieren unwahrscheinlich, es verbleiben jedoch Prognoseunsicherheiten. Da bei Umsetzung des Planvorhabens Lebensstätten der Feldlerche beeinträchtigt werden (Verbotstatbestand Nr. 3, s.u.) sind ohnehin geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für zwei vorhandene Feldlerchenreviere umzusetzen, so dass vorsorglich eine erhebliche Störung der Feldlerche bei Umsetzung des Planvorhabens zugrunde gelegt wird. 1 Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes liegt vor, wenn sich die Reproduktionsfähigkeit oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population deutlich verringert oder wenn die Populationsgröße im lokalen Bezugsraum signifikant abnimmt (KIEL 2013). raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 13 Der Tatbestand des Störungsverbotes nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG ist somit erfüllt. Es ist ein vorgezogener Ausgleich erforderlich, um eine erhebliche Störung der lokalen Feldlerchenpopulation ausschließen zu können. Tatbestand des § 42 I Nr. 3 BNatSchG (Beeinträchtigung von Lebensstätten) Nach § 44 I Nr. 3 BNATSCHG ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“. Bei Umsetzung des Planvorhabens werden zwei Revierzentren der Feldlerche durch die Entstehung einer geschlossenen Gebäudekulisse entwertet (s. Kap. 5.2.1). Der Tatbestand des Beeinträchtigens oder Zerstörens von Lebensstätten nach § 44 I Nr. 3 BNATSCHG ist demnach erfüllt. Es ist ein vorgezogener Ausgleich erforderlich, um die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang zu erhalten (s. Kap. 5.4). 5.3 Vermeidungsmaßnahmen Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote bezüglich aller europäischen Vogelarten kann vorsorglich durch ein Zeitfenster für die Baufeldfreimachung ausgeschlossen werden. Hierzu ist die Baufeldfreimachung außerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeiten durchzuführen. Es ergibt sich aus artenschutzfachlicher und landschaftsrechtlicher Sicht (§ 64 LG NRW) ein Zeitfenster zwischen Anfang Oktober und Ende Februar, unter dessen Beachtung die Wahrscheinlichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch Vernichten von Fortpflanzungsstätten durch die Baufeldräumung ausgeschlossen wird. 5.4 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen Für die Entwertung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche muss bei Realisierung des Planvorhabens funktionaler Ersatz geschaffen werden. Der vorgezogene Ausgleich muss spätestens in der auf die Baufeldfreimachung folgenden Fortpflanzungsperiode wirksam sein. Geeignet sind vor allem verschiedene Formen von Ackerextensivierungen im weitesten Sinne in einer großräumigen, offenen Agrarlandschaft. Im Einzelnen bieten sich die folgenden Förder- und Schutzmaßnahmen an. raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 14  Extensivierung des Getreideanbaus (doppelter Reihenabstand, reduzierte Düngung, keine Biozide),  Anlage und Pflege von Brachen (Mahd, Grubbern ab 1. August) und Blühfeldern,  Anlage von Ackerrand- und Blühstreifen (Mindestbreite 15 m),  Erhalt von Stoppelfeldern im Herbst und Winter,  Anlage von Ackerstreifen oder -flächen durch dünne Einsaat mit geeignetem Saatgut (z.B. Luzerne). Die Feldlerche nimmt in erster Linie ihre Umwelt optisch wahr und hält zu vertikalen Landschaftselementen relativ große Abstände im Vergleich zu anderen Singvögeln ein (BMVBS 2010, vgl. auch Kap. 5.1). Die Brutrevierdichte ist zudem in hohem Maße von der Habitatausstattung abhängig. Daher sind für den Suchraum für die Ausgleichsflächen in der offenen, störungsarmen Agrarlandschaft in Anlehnung an den Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ (MKULNV 2013) die folgenden Kriterien zu beachten: Eine ausreichende Entfernung der Maßnahmenstandorte zu potenziellen Störund Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Dies gilt sowohl für Vertikalstrukturen wie Waldränder als auch für Abstände zu Siedlungen und Hofanlagen (Prädation durch Hauskatzen) sowie zu stark begangenen Straßen und Wegen (Spaziergänger, frei laufende Hunde). Der empfohlene Umfang für die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme orientiert sich an den Vorgaben des Leitfadens zur Umsetzung von CEF-Maßnahmen (MKULNV 2013): Die Maßnahme muss die Beeinträchtigung sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ausgleichen. Die Brutreviere der Feldlerche sind nach LANUV (2016) mindestens 0,25 ha groß. GLUTZ VON BLOTZHEIM (2001) berichtet von kleinsten Reviergrößen in Leguminosenfeldern von 0,28 ha und in Getreidefeldern von 0,50 ha. In intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebieten sind die Reviere durchwegs größer. Die Reviergrößen betragen dann bis zu 5 ha. Laut LANUV (2016) ist bei Funktionsverlust eines Feldlerchenreviers ein Ausgleich von mindestens 1,0 ha erforderlich. Unter Umständen können im Acker aber auch kleinere Maßnahmenflächen ausreichend sein (LANUV 2016). Bei einer geeigneten Kombination von Schutz- und Fördermaßnahmen ist nach eigenen Erfahrungen eine Flächengröße von 0,5 ha für die Neuschaffung eines zusätzlichen Feldlerchenreviers ausreichend 1 . Hieraus resultiert unter Annahme einer vollständigen Entwertung von zwei Feldlerchenrevieren vorhabensbezogen ein Umfang von 1,0 ha Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland. 1 Dies belegen eigene ornithologische Erfolgskontrollen zu Ausgleichsmaßnamen im Raum Neurath und im Kreis Düren. raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 15 Die Anforderungen an die fachgerechte Durchführung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach oben genannten Kritererien wurde im Vorfeld telefonisch mit der ULB des Kreis Düren (Herr Johnen, Telefonat mit Herrn Dr. Raskin am 25.10.2016) abgestimmt. 6 Artenschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung Unter Beachtung eines Zeitfensters für die Baufeldräumung und bei Umsetzung von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Feldlerche lassen sich artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung des geplanten Baustoffzentrums ausschließen. Aachen, den 3. November 2016 Dipl. Umweltwiss. Sarah Geilenkirchen Dr. Richard Raskin raskin 7 Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 16 Quellenverzeichnis BNATSCHG (Bundesnaturschutzgesetz) (2010): Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege. – Artikel 1 des Gesetzes vom 29.07.2009 (BGBl. I S. 2542), i.d. Fassung vom 1.3.2010 BMVBS (BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG) (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. – Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007/LRB. – Bearbeiter: Garniel, A. & Mierwald, U.; KIfL Kiel. GRÜNEBERG, C., S.R. SUDMANN SOWIE J. WEISS, M. JÖBGES, H. KÖNIG, V. LASKE, M. SCHMITZ & A. SKIBBE (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NWO & LANUV (Hrsg.), LWL-Museum für Naturkunde, Münster. - http://atlas.nwornithologen.de/index.php, letzter Zugriff am 22.01.2014. KÖHLER, U., KAYSER, A. & WEINHOLD, U. (2001): Methoden zur Kartierung von Feldhamstern (Cricetus cricetus) und empfohlener Zeitbedarf. – Jb. nass. Ver. 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Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v. 06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17 – Düsseldorf. NWO (Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft) & LANUV (Vogelschutzwarte im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) (Hrsg.) (2008): Rote Liste der gefährdeten Brutvogelarten in NRW. – 5. Fassung, Stand Dezember 2008. OELKE, H. (1968): Wo beginnt bzw. wo endet der Biotop der Feldlerche? – Journal of Ornithology, Vol. 109 (1: 25-29). ORTWIN, E., DAWO, B., HOFFMANN, J., SCHITTEK, K., SCHWARTING, A., STRAßER, C., TSCHEPE, M. (2003): Zusammenhänge zwischen der raum-zeitlichen Revierdynamik der Feldlerche (Alauda arvensis) und der Flächennutzungsdynamik in der Agrarlandschaft. – Archiv für Naturschutz und Landschaftsforschung, Dezember 2003. RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2012): Vertiefte Artenschutzprüfung für den Neubau eines toom Bau- und Gartenmarktes in Jülich. - i.A. der AVI Objekt Jülich GmbH & Co. KG. SÜDBECK P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C. SUDFELDT (Hrsg. 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel Deutschlands. – Radolfzell, 792 S. raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich 17 WEIDLING, A. & STUBBE, M. (1998): Eine Standardmethode zur Feinkartierung von Feldhamsterbauen – Materialien des 5. Internationalen Workshop: Ökologie und Schutz des Feldhamsters; S. 259 –276, Halle/Saale. ZENKER, W. (1982): Beziehungen zwischen dem Vogelbestand und der Struktur der Kulturlandschaft. - Beitr. Avifauna des Rheinlandes H. 15, Düsseldorf (GRO). raskin Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A21 Komm, Jülich Dok. Dokumentation Tab. D1: Gesamtartenliste der im Untersuchungsgebiet erfassten Vögel Protokolle Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung Art-für-Art-Protokoll Feldlerche (Alauda arvensis) Karten Karte 1: Verbreitung planungsrelevanter und regional gefährdeter Vogelarten im Untersuchungsraum (M 1:3.000) raskin Dok. Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A21 Komm, Jülich Tab. D1: Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung Abkürzungen und Erläuterungen: fett Status planungsrelevante Arten (LANUV 2016) B – Brutvogel, (B) – Brutvogel vorauss. randlich, NG – Nahrungsgast, DZ - Durchzügler Schutz § - besonders geschützt, §§ - streng geschützt nach BArtSchV Gefährdung landesweit / regional: 1 – vom Aussterben bedroht, 2 – stark gefährdet 3 – gefährdet, V – Vorwarnliste, S - Zusatzkennung, ohne konkrete artspezifische Schutzmaßnahmen ist eine höhere Gefährdung zu erwarten (in Anlehnung an die IUCNKategorie „conservation dependent“) (NWO & LANUV 2008) Status B – Brutvogel, (B) – Brutvogel vorauss. randlich, NG – Nahrungsgast, DZ - Durchzügler Art (gesamt 25) Aaskrähe (Corvus corone) Amsel (Turdus merula) Bachstelze (Motacilla alba) Blaumeise (Parus caeruleus) Bluthänfling (Carduelis cannabina) Buchfink (Fringilla coelebs) Dohle (Corvus mondeula) Dorngrasmücke (Sylvia communis) Elster (Pica pica) Feldlerche (Alauda arvensis) Goldammer (Emberiza citrinella) Grünspecht (Picus viridis) Haussperling (Passer domesticus) Jagdfasan (Phasanius colchicus) Kohlmeise (Parus major) Mauersegler (Apus apus) Mäusebussard (Buteo buteo) Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla) Rauchschwalbe (Hirundo rustica) Ringeltaube (Columba palumbus) Schafstelze (Motacilla flava) Singdrossel (Turdus philomelos) Star (Sturnus vulgaris) Turmfalke (Falco tinnunculus) Zilpzalp (Phylloscopus collybita) Status Schutz Gefährdung NG § - (B) § - (B) § V/V (B) § - DZ § V/2 (B) § - NG § - B § - NG § - B § 3/3 B § V/- (B) § - (B) § V/3 B - - B § - NG § V/V NG §§ - B § - NG § 3S / 3S NG § - B § -/V (B) § - NG § V/V NG §§ VS / VS (B) § - Gesamtprotokoll - Angaben zum Plan/Vorhaben Allgemeine Angaben Plan/Vorhaben (Bezeichnung): Aufstellung des Bebauungsplans Nr. A21 Komm, Jülich Plan-/Vorhabenträger (Name): BAUEN & LEBEN GRUNDSTÜCKSVERWALTUNGS GMBH & CO. KG Antragstellung (Datum): Die BAUEN & LEBEN GRUNDSTÜCKSVERWALTUNGS GMBH & CO. KG plant die Ansiedlung eines Baustoffzentrums am nördlichen Rand der Kernstadt Jülich. Hierzu wird derzeit der Bebauungsplan Nr. A 21 Komm Jülich aufgestellt. Zu den Wirkfaktoren auf planungsrelevante Tierarten gehört in erster Linie der dauerhafte Verlust von Ackerlebensraum als potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie als Nahrungshabitat bei der Erschließung und Bebauung des B-Plangebietes. Für Arten der freien Feldflur (z.B. Feldlerche) kann es im nahen Umfeld des B-Plangebietes durch die Errichtung von Gebäuden darüber hinaus zu dauerhaften optischen Störungen (Kulissenwirkung) kommen (anlagebedingte Wirkungen). Weiterhin kann der Betrieb (Bewegung und Geräusche von Mensch und Maschinen und Anstieg des Individualverkehrs) von größeren Einzelhandelsstandorten dauerhaft zu optischen und akustischen Störungen des nahen Umfeldes führen (betriebsbedingte Wirkungen). Hinzu kommen temporäre optische und akustische Störungen und ein Tötungsrisiko von Einzelindividuen während der Bauarbeiten (baubedingte Wirkungen). Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren) Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung des Vorhabens ausgelöst werden? x ja nein Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände (unter Vorraussetzung der bei Anlage „Art für Art Protokolle“ beschriebenen Maßnahmen und Gründe) Nur wenn Frage in Stufe I „ja“: Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)? ja x nein Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden: Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden Eine Auflistung der nicht einzeln geprüften Arten ist Tab. D1 zu entnehmen. Stufe III: Ausnahmeverfahren Nur wenn Frage in Stufe II „ja“: 1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt? 2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden? 3. Wird der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben? ja nein ja nein ja nein Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und Begründung warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Darlegung warum sich der ungünstige Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes nicht behindert wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf. Verweis auf andere Unterlagen. Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG Nur wenn alle Fragen in stufe III „ja“: Die Realisierung des Plans / des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben. Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Nur wenn Frage 3 in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art ein ungünstiger Ehaltungszustand vorliegt) Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“). Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“: (weil bei einer FFH-Anhang IV-Art ein ungünstiger Ehaltungszustand vorliegt) Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt. Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung. Anlage „Art-für-Art-Protokolle“ Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten (Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!) Durch Plan/Vorhaben betroffene Art: Feldlerche (Alauda arvensis) Schutz- und Gefährdungsstatus der Art Rote Liste Status FFH–Anhang IV-Art x europäische Vogelart Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen Messtischblatt Deutschland 3 Nordrhein-Westfalen 3S 5004-3 Erhaltungszustand der lokalen Population (Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2) x atlantische Region grün x gelb rot Arbeitsschritt II.1: kontinentale Region günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III)) A B C günstig ungünstig / unzureichend ungünstig / schlecht Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art (ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Die Feldlerche ist eine charakteristische Art der offenen Feldflur. Aufgrund ihres deutlichen Rückgangs infolge einer immer intensiveren Flächenbewirtschaftung wurde sie in der neuen Roten Liste von NRW als gefährdete Art eingestuft (SUDMANN et al. 2008). Die Feldlerche reagiert auf optische Störreize, indem sie zu Störquellen und potenziellen Gefahren einen Sicherheitsabstand einhält. Neben Straßen werden insbesondere höhere Vertikalstrukturen wie Waldränder, Feldgehölze und Siedlungsstrukturen gemieden. Dies zeigt sich in dem deutlichen Abstand zu solchen Strukturen (ORTWIN et al. 2003, BMVBS 2010). Im 150 m-Radius um den Geltungsbereich des B-Plans liegen zwei Revierzentren. Bei Realisierung der Planung wird ein Feldlerchenrevier vollständig entwertet. Für das zweite bestehen Störreize durch die entstehende Kulisse, deren Auswirkung aufgrund der weiteren Entfernung von etwa 135 m zum geplanten Neubau weniger intensiv ist. Aufgrund der Unterschreitung der Effektdistanz und der Summationswirkungen mit den umgebenden Kulissen (toom-Baumarkt, Ortsrandlage, Gehölze) wird vorsorglich auch für dieses Revier eine vollständige Entwertung angenommen. Arbeitsschritt II.2: Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements Zur Vermeidung der Tötung von Einzelindividuen und einer erheblichen Störung während der Brutperiode ist ein Bauzeitenfenster zwischen Anfang Oktober und Ende Februar für die Baufeldräumung vorgesehen. Für die Beeinträchtigung von zwei Fortpflanzungsstätten der Feldlerche muss bei Realisierung des Planvorhabens im zeitlichen Vorfeld funktionaler Ersatz geschaffen werden. Geeignet sind vor allem verschiedene Formen von Ackerextensivierungen im weitesten Sinne in einer großräumigen, offenen Agrarlandschaft. Im Einzelnen bieten sich die folgenden Förder- und Schutzmaßnahmen an.      Extensivierung des Getreideanbaus (doppelter Reihenabstand, reduzierte Düngung, keine Biozide), Anlage und Pflege von Brachen (Mahd, Grubbern ab 1. August) und Blühfeldern, Anlage von Ackerrand- und Blühstreifen (Mindestbreite 15 m), Erhalt von Stoppelfeldern im Herbst und Winter, Anlage von Ackerstreifen oder -flächen durch dünne Einsaat mit geeignetem Saatgut (z.B. Luzerne). Eine ausreichende Entfernung der Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Maßnahmenstandorte zu potentiellen Stör- und Der empfohlene Umfang für die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme orientiert sich an den Vorgaben des Leitfadens zur Umsetzung von CEF-Maßnahmen (MKUNLV 2013): Die Maßnahme muss die Beeinträchtigung sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ausgleichen. Laut LANUV (2016) ist bei Funktionsverlust eines Feldlerchenreviers ein Ausgleich von mindestens 1,0 ha erforderlich. Unter Umständen können im Acker aber auch kleinere Maßnahmenflächen ausreichend sein (LANUV 2016). Bei einer geeigneten Kombination von Schutz- und Fördermaßnahmen ist nach eigenen Erfahrungen eine Flächengröße von 0,5 ha für die Neuschaffung eines zusätzlichen Feldlerchenreviers ausreichend. Hieraus resultiert vorhabensbezogen ein Umfang von 1,0 ha Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland. Arbeitsschritt II.3: Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände (unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen) Artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG sind bei Realisierung des Vorhabens auszuschließen. 1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet? ja x nein 2. Werden eventuell Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern könnte? ja x nein 3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? ja x nein 4. ja x nein (außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3) Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus der natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt? 2525000 5645000 5645000 2524500 Fl ! ( Fl ! ( Legende Geltungsbereich des B-Plans Baugrenze Tf " ) # * Fl ! ( Untersuchungsgebiet 2012 Status Fl ! ( Hä ( Brutvogel/Brutverdacht ) Nahrungsgast * Q50043 Durchzügler Planungsrelevante Art Zurückgehende Art Rs " ) 5644500 5644500 Fl ! ( Mb " ) Kürzel Artname Art. wiss. Fl Hä H Mb Rs Tf Alauda arvensis Carduelis cannabina Passer domesticus Buteo buteo Hirundo rustica Falco tinnunculus Feldlerche Bluthänfling Haussperling Mäusebussard Rauchschwalbe Turmfalke E:\GIS\ArcView9\vorlagen\map\A3_Q_GK2.mxt, 080507 BKR Aachen Noky & Simon H " ) Fachbeitrag Artenschutz Aufstellung des B-Plans Nr. 21 Komm, Jülich Vorkommen planungsrelevanter und regional gefährdeter Vogelarten im Untersuchungsraum 0 60 120 Meter © Geobasisdaten: Landesvermessungsamt NRW, Bonn 2524500 2525000 entworfen : SG gezeichnet : SG geprüft : RR Datum : Okt 2016 1:3.000 Maßstab : Format : DIN A3