Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,4 MB
Datum
08.12.2016
Erstellt
18.11.16, 11:17
Aktualisiert
18.11.16, 11:17
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Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich
I
INHALTSVERZEICHNIS
Seite
1 Einleitung .............................................................................................................1
2 Lage und Habitatausstattung des B-Plangebietes ...........................................1
3 Vorgehensweise und Methoden.........................................................................2
3.1 Artenschutzvorprüfung (ASP I) ......................................................................2
3.2 Vertiefende Artenschutzprüfung.....................................................................3
3.3 Erfassungsmethodik ......................................................................................4
3.3.1 Erfassung von Vögeln .........................................................................4
3.3.2 Erfassung des Feldhamsters...............................................................4
4 Artenschutzvorprüfung (ASP Stufe I) ................................................................5
4.1 Potenzielle Auswirkungen auf die Tierwelt (Wirkfaktoren) .............................5
4.2 Vorbelastungen ..............................................................................................6
4.3 Vorprüfung des Artenspektrums ....................................................................6
4.3.1 Potenzielle Vorkommen im Plangebiet ................................................6
4.3.2 Fundorte planungsrelevanter Arten im Plangebiet und Umfeld ...........7
4.3.3 Einengung des Pools planungsrelevanter Arten .................................7
4.4 Vorkommen planungsrelevanter Arten...........................................................8
4.4.1 Vögel ...................................................................................................8
4.4.2 Feldhamster ........................................................................................9
5 Vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II) ................................................9
5.1 Prüfung der Wirkfaktoren auf den eingeengten Artenpool .............................9
5.1.1 Brutvögel .............................................................................................9
5.1.2 Nahrungsgäste ..................................................................................10
5.2 Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände .............................10
5.2.1 Fachliche Beurteilung der Verbotstatbestände..................................10
5.2.2 Rechtliche Bewertung der Verbotstatbestände .................................11
5.3 Vermeidungsmaßnahmen ............................................................................13
5.4 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen .........................................................13
6 Artenschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung.........................................15
7 Quellenverzeichnis............................................................................................16
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Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich
I
DOKUMENTATION
Tabellen
Tab. D1:
Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Protokolle
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Art-für-Art-Protokoll Feldlerche (Alauda arvensis)
Karten
Karte 1:
Vorkommen planungsrelevanter und regional gefährdeter Vogelarten im
Untersuchungsraum (M 1:3.000)
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Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich
1
Einleitung
Die BAUEN & LEBEN GRUNDSTÜCKSVERWALTUNGS GMBH & CO. KG plant die Ansiedlung eines Baustoffzentrums am nördlichen Rand der Kernstadt Jülich. Hierzu
wird derzeit der Bebauungsplan Nr. A 21 Komm Jülich aufgestellt. Der Geltungsbereich hat eine Größe von rund 2,1 ha. Vorgesehen ist im Einzelnen der Neubau eines Holz- und Baufachhandels, bestehend aus einem Baufachmarkt mit
Verwaltung, einer angrenzenden Verladeüberdachung sowie einer teilweise
offenen Lagerhalle mit frostfreiem Bereich. Zudem sollen Freilagerflächen und
ein Schüttgüterbereich sowie Park- und Verkehrsflächen angelegt werden.
Im Rahmen der Realisierung des Vorhabens sind artenschutzrechtliche Belange
nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen und ein Fachbeitrag Artenschutz zu
erstellen. Das BKR AACHEN (Herr A. Simon) hat die raskin • Umweltplanung und
Umweltberatung GbR am 07.10.2016 mit der Erstellung dieser Genehmigungsunterlage beauftragt.
2
Lage und Habitatausstattung des B-Plangebietes
Das Plangebiet liegt in der Gemarkung Jülich, Flur 11 und umfasst die derzeit
intensiv landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 909 - 912. Im Norden wird die
Fläche durch den Von-Schöfer-Ring begrenzt, im Westen durch den asphaltierten Wirtschaftsweg Am Klingenpützchen (ehemals: An dem Pütz). An der Ostseite liegt die Bahntrasse der Rurtalbahn. Südwestlich des asphaltierten Wirtschaftsweges wird seit etwa 4 Jahren ein toom-Baumarkt betrieben. Weiter westlich verläuft in einer Entfernung von etwa 550 m die Autobahn A 44 (Abb. 1).
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2
Abb. 1: Lage des B-Plangebietes nördlich der Stadt Jülich (Ausschnitt aus der DTK25).
3
Vorgehensweise und Methoden
Der Fachbeitrag Artenschutz wird unter besonderer Berücksichtigung der Verwaltungsvorschrift Artenschutz (MKULNV 2016) erstellt und in verschiedenen
Stufen durchgeführt.
3.1 Artenschutzvorprüfung (ASP I)
Durch eine überschlägige Prognose wird zunächst anhand vorhandener Daten
aus dem Jahr 2012 und aktueller Datenabfragen geklärt, ob und gegebenenfalls
bei welchen Arten durch das Bauvorhaben artenschutzrechtliche Konflikte auftreten können.
Vorprüfung des Artenspektrums (Stufe I.1)
Hierzu wird in einem ersten Arbeitsschritt eine Vorprüfung des Artenspektrums
durchgeführt. Aufgabe ist zu klären, ob Vorkommen europäisch geschützter
Arten aktuell bekannt oder zu erwarten sind. Das Artenschutzregime bei Planungs- und Zulassungsverfahren ist nach der Novelle des BNatSchG auf die
streng geschützten Arten und die europäischen Vogelarten beschränkt. Zu den
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europäischen Vogelarten zählen nach der VS-RL alle in Europa heimischen
wildlebenden Vogelarten. Streng geschützt sind FFH-Anhang-IV-Arten sowie
Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG
aufgeführt sind.
Vorprüfung der Wirkfaktoren (Stufe I.2)
Im zweiten Arbeitsschritt erfolgt eine Vorprüfung der Wirkfaktoren. Es wird beurteilt, bei welchen im Plangebiet verbreiteten planungsrelevanten Arten aufgrund
der Wirkungen des Vorhabens Konflikte mit den artenschutzrechtlichen Vorschriften möglich sind.
Nach § 44 I BNatSchG ist es verboten,
1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie
zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus
der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören,
2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen
Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert,
3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders
geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu
zerstören,
4. wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu
beschädigen oder zu zerstören.
3.2 Vertiefende Artenschutzprüfung
Sollten bei europäisch geschützten Arten Zugriffsverbote des § 44 I BNatSchG
ausgelöst werden ist eine weiterführende Analyse in Form einer „Vertiefenden
Prüfung der Verbotstatbestände (ASP Stufe II)“ erforderlich (MKULNV 2016).
Für potenziell betroffene Arten und Artengruppen ist zunächst zu ermitteln, welche Arten tatsächlich im Plangebiet und seinem Umfeld vorkommen. Hierzu
liegen bereits Daten für das B-Plangebiet und seiner nähere Umgebung vor
(RASKIN 2012, Karte 1). Diese Daten werden in Abstimmung mit der ULB Kreis
Düren (Herr de Bache / Herr Johnen) als „hinreichend aktuelle und aussagekräftige Ergebnisse aus früheren Untersuchungen“ (MKULNV 2016) gewertet und
nachfolgend zur vertiefenden Prüfung der Verbotstatbestände verwendet, so
dass auf weiterführende Erfassungen verzichtet werden kann.
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Anschließend ist die Betroffenheit der tatsächlich vorkommenden Arten zu beurteilen. In diesem Zusammenhang werden Vermeidungsmaßnahmen inklusive
vorgezogener Ausgleichsmaßnahmen konzipiert. Anschließend wird geprüft, bei
welchen Arten trotz dieser Maßnahmen gegen die artenschutzrechtlichen Verbote verstoßen wird.
3.3
Erfassungsmethodik
Nachfolgend werden die Erfassungsmethoden für die verschiedenen Arten /
Artengruppen aufgeführt. Die Erfassungstermine und das detaillierte Vorgehen
bei der faunistischen Erfassung sind ausführlich in RASKIN (2012) dokumentiert.
3.3.1 Erfassung von Vögeln
Die Erfassung der planungsrelevanten Vögel erfolgte im Jahr 2012 nach den
anerkannten Standardmethoden von SÜDBECK et al. (2005) in einem etwa 18 ha
großen Untersuchungsgebiet. Der Geltungsbereich des B-Plangebietes wurde
vollständig durch das Untersuchungsgebiet abgedeckt (Abb. 2). Singvögel wurden nach der „Revierkartierungsmethode“ bearbeitet. Zum gesonderten Nachweis des Rebhuhns wurde außerdem eine Klangattrappe eingesetzt.
3.3.2 Erfassung des Feldhamsters
Zum Nachweis von Feldhamstern wurde die vom Internationalen Arbeitskreis
Feldhamster anerkannte Standardmethode zur Feinkartierung von Hamsterbauen (WEIDLING & STUBBE 1998, KÖHLER et al. 2001) im gesamten Untersuchungsraum angewandt.
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Abb. 2: Lage des in 2012 kartierten Untersuchungsgebietes nördlich der Stadt Jülich
(Ausschnitt aus der digitalen DTK 10).
4
Artenschutzvorprüfung (ASP Stufe I)
4.1 Potenzielle Auswirkungen auf die Tierwelt (Wirkfaktoren)
Zu den Wirkfaktoren auf planungsrelevante Tierarten gehört in erster Linie der
dauerhafte Verlust von Ackerlebensraum als potenzielle Fortpflanzungs- und
Ruhestätte sowie als Nahrungshabitat bei der Erschließung und Bebauung des
B-Plangebietes. Für Arten der freien Feldflur (z.B. Feldlerche) kann es im nahen
Umfeld des B-Plangebietes durch die Errichtung von Gebäuden darüber hinaus
zu dauerhaften optischen Störungen (Kulissenwirkung) kommen (anlagebedingte
Wirkungen).
Weiterhin kann der Betrieb (Bewegung und Geräusche von Mensch und Maschinen und Anstieg des Individualverkehrs) von größeren Einzelhandelsstandorten
dauerhaft zu optischen und akustischen Störungen des nahen Umfeldes führen
(betriebsbedingte Wirkungen).
Hinzu kommen temporäre optische und akustische Störungen und ein Tötungsrisiko von Einzelindividuen während der Bauarbeiten (baubedingte Wirkungen).
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4.2
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6
Vorbelastungen
Im Hinblick auf mögliche bau-, anlage - und betriebsbedingte Auswirkungen auf
die Tierwelt bei Umsetzung der Planung sind bestehende Vorbelastungen in der
Umgebung des B-Plangebietes zu berücksichtigen. Diese bestehen in erster
Linie in optischen und akustischen Beeinträchtigungen durch die angrenzende
Straße (Von-Schöfer-Ring) sowie durch die östlich gelegene Bahntrasse. Weiterhin wird die Umgebung des B-Plangebietes regelmäßig durch Naherholungssuchende frequentiert. Ein erhöhtes Prädationsrisiko (z.B. für Feldhamster und
bodenbrütende Feldvogelarten) besteht durch Hunde und Katzen der Anwohner
umliegender Ortslagen. Eine zusätzliche Vorbelastung stellen Anlage und Betrieb des westlich gelegenen toom-Baumarktes dar.
Die Vorbelastung im B-Plangebiet wertet das Plangebiet insbesondere für störempfindliche Arten ab und schließt das Vorkommen einiger nach BMVBS (2010)
besonders lärmempfindlicher Arten bereits im Vorhinein aus (s. Kap. 5).
4.3
Vorprüfung des Artenspektrums
Als Datengrundlage zur Vorprüfung des Artenspektrums wurde die in 2012
durchgeführte Abfrage des Fachinformationssystems „Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ aktualisiert (LANUV 2016). Hierzu erfolgte zunächst eine Abfrage der auf dem dritten Quadranten des Messtischblatts Jülich (5004-3) vorkommenden planungsrelevanten Arten. Darüber hinaus erfolgte eine aktuelle Abfrage
des Fundkatasters des LANUV (FOK @Linfos, Datenlieferung am 18.10.2016).
4.3.1 Potenzielle Vorkommen im Plangebiet
Das B-Plangebiet liegt auf dem dritten Quadranten des Messtischblatts Jülich
(5004-3). Für diesen sind insgesamt 39 planungsrelevante Arten gemeldet. Das
Gros der Arten stellen die Vögel mit 24 Arten. Hinzu kommen 12 Fledermausarten sowie Feldhamster (Cricetus cricetus) und Europäischer Biber (Castor fiber)
als Vertreter der Säugetiere. Komplettiert wird der Artenpool durch die Libellenart
Grüne Flussjungfer (Ophiogomphus cecilia). An Ackerstandorten können 17 der
gemeldeten Arten potenziell vorkommen (Tab. 1).
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Tab. 1: Planungsrelevante, an Ackerstandorten vorkommenden Arten für den
MTB-Quadranten 5004-3 (Jülich)
EHZ = Erhaltungszustand in der atlantischen Region NRW: G = gut, U = ungünstig,
- = Tendenz abnehmend;
Biotopbindung: XX = Hauptvorkommen, X = Vorkommen; (X) = Nebenvorkommen
Quelle: LANUV-Abfrage vom 21.10.2016
Art
Wissenschaftlicher Name
Säugetiere
Cricetus cricetus
Myotis myotis
Nyctalus noctula
Vögel
Accipiter nisus
Alauda arvensis
Anthus pratensis
Athene noctua
Buteo buteo
Delichon urbica
Emberiza calandra
Falco tinnunculus
Hirundo rustica
Passer montanus
Perdix perdix
Streptopelia turtur
Tyto alba
Vanellus vanellus
Status
EHZ
Äcker
Feldhamster
Großes Mausohr
Abendsegler
Av
Av
Av
S
U
G
XX
(X)
(X)
Sperber
Feldlerche
Wiesenpieper
Steinkauz
Mäusebussard
Mehlschwalbe
Grauammer
Turmfalke
Rauchschwalbe
Feldsperling
Rebhuhn
Turteltaube
Schleiereule
Kiebitz
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
sb
G
US
GG
U
S
G
U
U
S
S
G
U-
(X)
XX
(X)
(X)
X
(X)
XX
X
X
X
XX
X
X
XX
Deutscher Name
4.3.2 Fundorte planungsrelevanter Arten im Plangebiet und Umfeld
Die Aktualisierung der Anfrage zu planungsrelevanten Arten beim Fundkataster
des LANUV ergab keine neuen Funddaten im B-Plangebiet und seiner Umgebung (Datenlieferung am 18.10.2016). Ohne genaue Verortung wurde ein Fund
des Feldhamsters aus dem Jahr 2003 im Untersuchungsgebiet angegeben.
4.3.3 Einengung des Pools planungsrelevanter Arten
Die gemeldeten, an Ackerstandorten vorkommenden Fledermausarten können
das Plangebiet und seine Umgebung als nicht essentielles Jagdhabitat nutzen.
Bei Umsetzung des Vorhabens werden weder Gebäude rückgebaut noch Altbaumbestände entnommen, so dass Fortpflanzungs- und Ruhestätten nicht
beeinträchtigt werden. Die Gruppe der Fledermäuse ist daher nicht von den
Planungen betroffen und muss nachfolgend nicht weiter betrachtet werden.
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Zur Verifizierung von Vorkommen der übrigen gemeldeten Arten (Feldhamster
und die Gruppe der Vögel) wurden in 2012 vor Ort artspezifische Erfassungen
durchgeführt (RASKIN 2012). Der eingeengte Artenpool ergibt sich aus den Ergebnissen der Erfassungen (s. Kap. 4.4).
4.4 Vorkommen planungsrelevanter Arten
4.4.1 Vögel
Im Rahmen der avifaunistischen Untersuchung wurden in 2012 insgesamt 25
Vogelarten im Untersuchungsgebiet nachgewiesen (Tab. D1). Hierunter wurden
4 planungsrelevante Arten erfasst (Tab. 2, Karte 1), welche nach der BArtSchV
streng geschützt und/oder landesweit gefährdet sind. Von diesen brütet nur die
Feldlerche im Untersuchungsgebiet. Die übrigen drei Arten sind als Nahrungsgäste einzustufen (Tab. 2, Karte 1). Mit Bluthänfling und Haussperling wurden
zudem zwei regional gefährdete Arten erfasst. Keiner der erbrachten Artnachweise lag innerhalb des Geltungsbereiches für den B-Plan.
Die Feldlerche als einzige planungsrelevante Brutvogelart tritt im Untersuchungsgebiet mit 2 Brutpaaren auf. In der Umgebung ist sie mit drei weiteren
Brutpaaren vertreten. Rauchschwalbe, Haussperling, Mäusebussard und Turmfalke nutzen das Untersuchungsgebiet zur Nahrungssuche.
Tab. 2: Planungsrelevante Vogelarten im Untersuchungsraum
Abkürzungen und Erläuterungen:
Status im Untersuchungsgebiet B – Brutvogel / Brutverdacht, N - Nahrungsgast, D - Durchzügler
Gefährdung landesweit / regional, Gefährdungsgrade: 0 – ausgestorben, 1 – vom Aussterben bedroht,
2 – stark gefährdet, 3 – gefährdet, R – arealbedingt selten, I – gefährdete wandernde Art,
G – Gefährdung anzunehmen, V – Art der Vorwarnliste, S – von Schutzmaßnahmen abhängig (NWO & LANUV 2008)
Art (gesamt 4)
Status
Gefährdung
planungsrelevante Vogelarten
Feldlerche (Alauda arvensis)
Mäusebussard (Buteo buteo)
Turmfalke (Falco tinnunculus)
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
B
N
N
N
3/3
-/VS/VS
3S/3S
regional gefährdete Vogelarten
Bluthänfling (Carduelis cannabina)
Haussperling (Passer domesticus)
D
N
V/2
V/3
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4.4.2 Feldhamster
Das Fundkataster des LANUV gibt für das Untersuchungsgebiet einen Fund aus
2003 an, der jedoch nicht genau verortet ist.
Der Landwirt Eßer (Sen.), der das Gebiet seit 5 Jahrzehnten bewirtschaftet, teilte
im Zuge der Kartierung in 2012 mit, dass er im Untersuchungsgebiet und seiner
Umgebung nie Feldhamster beobachtet habe. Nach seiner Auskunft kam die Art
bei Boslar bis in die 1960er Jahre vor.
In Nordrhein-Westfalen sind die Feldhamsterbestände seit Jahrzehnten vor allem
durch die Intensivierung der landwirtschaftlichen Nutzung stark rückläufig. In
2015 bestand landesweit nur noch eine größere Hamsterpopulation im Kreis
Euskirchen. Der Gesamtbestand wird auf unter 100 Tiere geschätzt (LANUV
2016).
Feldhamster, Baue oder sonstige Spuren der Art konnten während der Kartierung in 2012 nicht nachgewiesen werden. Ein aktuelles Vorkommen des Feldhamsters im B-Plangebiet ist auf Grundlage der Erfassungsergebnisse auszuschließen. Die Art muss nachfolgend nicht vertiefend geprüft werden.
5
Vertiefende Artenschutzprüfung (ASP Stufe II)
5.1
Prüfung der Wirkfaktoren auf den eingeengten Artenpool
Durch Bau, Anlage und Betrieb des geplanten Baustoffzentrums können sich
artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen der Fauna ergeben.
Es erfolgt eine Abschätzung für den ermittelten Artenpool hinsichtlich potenzieller
Betroffenheiten durch Realisierung des Vorhabens. Die Fundpunkte bzw. Revierzentren der planungsrelevanten Vogelarten sind Karte 1 zu entnehmen.
5.1.1 Brutvögel
Die Feldlerche ist eine charakteristische Art der offenen Feldflur. Aufgrund ihres
deutlichen Rückgangs infolge einer immer intensiveren Flächenbewirtschaftung
ist sie in der aktuellen Roten Liste NRW erstmals als gefährdete Art eingestuft
(NWO & LANUV 2008). Im Untersuchungsgebiet wurden insgesamt zwei Reviere
der Feldlerche erfasst. Eines der Revierzentren liegt dabei wenige Meter südlich
der B-Plangrenze, das zweite etwa 125 m südlich. Von der Baugrenze sind die
Revierzentren etwa 15 m und 135 m entfernt (Karte 1). Drei weitere Reviere
liegen nördlich und östlich außerhalb des Untersuchungsraumes.
Die Feldlerche ist eine Art der offenen Feldflur. Sie reagiert auf optische Störreize, indem sie zu Störquellen und potenziellen Gefahren einen Sicherheitsab-
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10
stand einhält. Neben Straßen werden insbesondere höhere Vertikalstrukturen
wie Waldränder, Feldgehölze und Siedlungsstrukturen gemieden. Dies zeigt sich
in dem deutlichen Abstand zu solchen Strukturen (ZENKER 1982, ORTWIN et al.
2003, BMVBS 2010).
Im Untersuchungsraum besiedelt die Feldlerche die offene Feldflur westlich der
Bahnlinie. Zum Von-Schöfer-Ring mit seinen Straßenbegleitgehölzen und zum
Siedlungsrand hält die Art Abstände ein (s. Kap. 5.2.1).
Ein in 2012 ermitteltes Revierzentrum der Feldlerche liegt nur knapp außerhalb
der Plangebietsgrenze. Je nach Fruchtfolge kommt es von Jahr zu Jahr zu geringfügigen Verschiebungen der Revierzentren, insgesamt ist die Feldlerche aber
sehr reviertreu. Als Fortpflanzungsstätte wird das gesamte Revier abgegrenzt, so
dass eine Beeinträchtigung bzw. ein Wegfall der nahe gelegenen Fortpflanzungs- und Ruhestätte bei Errichtung des Baumarkts anzusetzen ist.
Für beide in 2012 ermittelten Feldlerchenreviere ergeben sich darüber hinaus
zusätzliche Störreize durch Bau, Anlage und Betrieb des Baustoffzentrums.
Inwieweit für die Feldlerche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach
§ 44 I BNatSchG ausgelöst werden wird in Kap. 5.2 vertiefend geprüft.
5.1.2 Nahrungsgäste
Als planungsrelevante Nahrungsgäste wurden Rauchschwalbe, Mäusebussard
und Turmfalke erfasst.
Eine potenzielle Betroffenheit im Sinne einer erheblichen Störung, welche den
Erhaltungszustand der Lokalpopulation verschlechtert, kann für die festgestellten
Nahrungsgäste von vornherein ausgeschlossen werden. Es handelt sich allenfalls um eine geringfügige „Beeinträchtigung nicht essentieller Nahrungs- und
Jagdbereiche sowie nicht essentieller Flugrouten und Wanderkorridore“. Dies
erfüllt keinen Verbotstatbestand (MKULNV 2016).
Eine artenschutzrelevante Betroffenheit der aufgeführten Nahrungsgäste durch
Realisierung des Vorhabens ist auszuschließen.
5.2
Prüfung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
5.2.1 Fachliche Beurteilung der Verbotstatbestände
Als ursprüngliche Bewohnerin der Grassteppe hält die Feldlerche Abstände zu
Störquellen und Vertikalstrukturen ein (s. Kap. 5.1.1). Im Untersuchungsgebiet
betragen die Abstände der Revierzentren zum Von-Schöfer-Ring 100 m und zum
Siedlungsrand mit aufragenden Vertikalstrukturen 190 m.
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Die Entfernung des geplanten Baustoffzentrums zu den beiden Feldlerchenrevierzentren liegt bei 15 m und 135 m. Mit einer Gesamthöhe von max. 12 m ist
die Kulissenwirkung mit der eines geschlossenen Gehölzbestands vergleichbar.
In Niedersachsen stellte OELKE (1968) eine Korrelation zwischen Abstand und
Größe sowie Höhe eines Baumbestandes fest. Je nach Größe der Waldfläche
lagen die Feldlerchenreviere mindestens 60 m bis maximal 200 m vom Waldrand
entfernt. In der Kölner Bucht hält die Feldlerche nach ZENKER (1982) meist einen
Abstand von 200 m zu Wäldern und Ortschaften ein. Bei größeren Weilern lag
der Abstand unter 200 m, zu einzelnen Bauernhöfen hält die Feldlerche keine
Distanz ein. Pappelreihen näherte sich die Feldlerche bis auf weniger als 50 m.
Unter Übertragung dieser Ergebnisse aus der Literatur auf die Kulissenwirkung
des geplanten Baumarktes ist von Störreizen auszugehen, die eine Wirkung bis
etwa 150 m entfalten (= Effektdistanz). Bei Realisierung der Planung wird demnach ein Feldlerchenrevier vollständig entwertet. Für das zweite Feldlercherevier
bestehen Störreize durch die entstehende Kulisse, deren Auswirkung aufgrund
der weiteren Entfernung von etwa 135 m zum geplanten Neubau weniger intensiv ist. Aufgrund der Unterschreitung der Effektdistanz und der Summationswirkungen mit den umgebenden Kulissen (toom-Baumarkt, Ortsrandlage, Gehölze)
wird vorsorglich auch für dieses Revier eine vollständige Entwertung angenommen.
Neben den planungsrelevanten Vogelarten ist § 44 I BNatSchG auch für alle
weiteren heimischen Vogelarten als europäisch geschützte Arten zu beachten.
Dies gilt, auch wenn im Regelfall davon ausgegangen werden kann, dass wegen
ihrer Anpassungsfähigkeit und des landesweit günstigen Erhaltungszustandes
(„Allerweltsarten“) bei Eingriffen nicht gegen die Verbote des § 44 I BNatSchG
verstoßen wird und diese in Planungs- und Zulassungsverfahren nicht artenschutzrechtlich zu untersuchen sind.
Artenschutzrechtlich relevante Beeinträchtigungen der übrigen, nicht planungsrelevanten europäischen Vogelarten können durch die in Kap. 5.3 erläuterten Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen (Zeitfenster für die Baufeldfreimachung) ausgeschlossen werden.
5.2.2 Rechtliche Bewertung der Verbotstatbestände
Eine Erfüllung der Verbotstatbestände nach § 44 I BNatSchG ist nachfolgend für
die Feldlerche als einzige erfasste planungsrelevante Brutvogelart vertiefend zu
prüfen. Vor dem Hintergrund der fachlichen Beurteilung ergibt sich für die Verbotstatbestände des § 44 I BNatSchG folgende Einschätzung:
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Tatbestand des § 44 I Nr. 1 BNatSchG (Tötungsverbot)
Nach § 44 I Nr. 1 BNATSCHG ist es verboten, „wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder
zu zerstören“.
Der vorgenannte Tatbestand des Tötungsverbotes setzt nach der Rechtsprechung des BVerwG (grundlegend BVerwGE 126, 166 - Stralsund; 9.7.2008 –
Bad Oeynhausen; BVerwGE 130, 299 – Hessisch Lichtenau II; 18.3.2009 – A 44
– Velbert; Urt. v. 13.5.2009 – A 4 Braunkohlentagebau Hambach) ein signifikant
erhöhtes Tötungsrisiko voraus.
Die Papierrevierzentren der Feldlerche liegen außerhalb des Geltungsbereichs
des B-Plans. Ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko während der Bauarbeiten
kann im Falle einer Revierverschiebung des näher gelegenen Revierzentrums
bestehen. Eine Tötung von Einzelindividuen aller europäischen Brutvogelarten
(einschl. der Feldlerche) wird jedoch durch das Einhalten eines Zeitenfensters
zur Baufeldräumung vermieden (s. Kap. 5.3).
Der Tatbestand des Tötungsverbotes nach § 44 BNatSchG ist somit nicht erfüllt.
Tatbestand des § 44 I Nr. 2 BNatSchG (Störungsverbot)
Nach § 44 I Nr. 2 BNATSCHG ist es verboten, „wild lebende Tiere der streng
geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich
zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der
Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.“ 1
Durch Bau, Anlage und Betrieb des geplanten Baustoffzentrums kann es insbesondere für das unmittelbar südlich gelegene Feldlerchenrevier zu Störungen
kommen, die die Fortpflanzungs- und Ruhestätte der Feldlerche vollständig entwerten. Die Feldlerche ist an Ackerstandorten in der gesamten rheinischen Bördelandschaft flächendeckend verbreitet. Eine erhebliche Störung (Verschlechterung des Erhaltungszustandes der lokalen Population) ist bei einer Entwertung
von 1 - 2 Feldlerchenrevieren unwahrscheinlich, es verbleiben jedoch Prognoseunsicherheiten. Da bei Umsetzung des Planvorhabens Lebensstätten der Feldlerche beeinträchtigt werden (Verbotstatbestand Nr. 3, s.u.) sind ohnehin geeignete vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen für zwei vorhandene Feldlerchenreviere umzusetzen, so dass vorsorglich eine erhebliche Störung der Feldlerche
bei Umsetzung des Planvorhabens zugrunde gelegt wird.
1
Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes liegt vor, wenn sich die Reproduktionsfähigkeit
oder der Fortpflanzungserfolg der lokalen Population deutlich verringert oder wenn die Populationsgröße im lokalen Bezugsraum signifikant abnimmt (KIEL 2013).
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Der Tatbestand des Störungsverbotes nach § 44 I Nr. 2 BNatSchG ist somit
erfüllt. Es ist ein vorgezogener Ausgleich erforderlich, um eine erhebliche Störung der lokalen Feldlerchenpopulation ausschließen zu können.
Tatbestand des § 42 I Nr. 3 BNatSchG
(Beeinträchtigung von Lebensstätten)
Nach § 44 I Nr. 3 BNATSCHG ist es verboten, „Fortpflanzungs- oder Ruhestätten
der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören“.
Bei Umsetzung des Planvorhabens werden zwei Revierzentren der Feldlerche
durch die Entstehung einer geschlossenen Gebäudekulisse entwertet
(s. Kap. 5.2.1).
Der Tatbestand des Beeinträchtigens oder Zerstörens von Lebensstätten nach
§ 44 I Nr. 3 BNATSCHG ist demnach erfüllt. Es ist ein vorgezogener Ausgleich
erforderlich, um die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang zu
erhalten (s. Kap. 5.4).
5.3 Vermeidungsmaßnahmen
Das Eintreten artenschutzrechtlicher Zugriffsverbote bezüglich aller europäischen Vogelarten kann vorsorglich durch ein Zeitfenster für die Baufeldfreimachung ausgeschlossen werden.
Hierzu ist die Baufeldfreimachung außerhalb der Brut- und Fortpflanzungszeiten
durchzuführen. Es ergibt sich aus artenschutzfachlicher und landschaftsrechtlicher Sicht (§ 64 LG NRW) ein Zeitfenster zwischen Anfang Oktober und Ende
Februar, unter dessen Beachtung die Wahrscheinlichkeit des Eintretens artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch Vernichten von Fortpflanzungsstätten durch die Baufeldräumung ausgeschlossen wird.
5.4 Vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen
Für die Entwertung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Feldlerche muss
bei Realisierung des Planvorhabens funktionaler Ersatz geschaffen werden. Der
vorgezogene Ausgleich muss spätestens in der auf die Baufeldfreimachung
folgenden Fortpflanzungsperiode wirksam sein.
Geeignet sind vor allem verschiedene Formen von Ackerextensivierungen im
weitesten Sinne in einer großräumigen, offenen Agrarlandschaft. Im Einzelnen
bieten sich die folgenden Förder- und Schutzmaßnahmen an.
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Extensivierung des Getreideanbaus (doppelter Reihenabstand, reduzierte
Düngung, keine Biozide),
Anlage und Pflege von Brachen (Mahd, Grubbern ab 1. August) und Blühfeldern,
Anlage von Ackerrand- und Blühstreifen (Mindestbreite 15 m),
Erhalt von Stoppelfeldern im Herbst und Winter,
Anlage von Ackerstreifen oder -flächen durch dünne Einsaat mit geeignetem Saatgut (z.B. Luzerne).
Die Feldlerche nimmt in erster Linie ihre Umwelt optisch wahr und hält zu vertikalen Landschaftselementen relativ große Abstände im Vergleich zu anderen Singvögeln ein (BMVBS 2010, vgl. auch Kap. 5.1). Die Brutrevierdichte ist zudem in
hohem Maße von der Habitatausstattung abhängig. Daher sind für den Suchraum für die Ausgleichsflächen in der offenen, störungsarmen Agrarlandschaft in
Anlehnung an den Leitfaden „Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“
(MKULNV 2013) die folgenden Kriterien zu beachten:
Eine ausreichende Entfernung der Maßnahmenstandorte zu potenziellen Störund Gefahrenquellen ist sicherzustellen. Dies gilt sowohl für Vertikalstrukturen
wie Waldränder als auch für Abstände zu Siedlungen und Hofanlagen (Prädation
durch Hauskatzen) sowie zu stark begangenen Straßen und Wegen (Spaziergänger, frei laufende Hunde).
Der empfohlene Umfang für die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme orientiert
sich an den Vorgaben des Leitfadens zur Umsetzung von CEF-Maßnahmen
(MKULNV 2013):
Die Maßnahme muss die Beeinträchtigung sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht ausgleichen. Die Brutreviere der Feldlerche sind nach
LANUV (2016) mindestens 0,25 ha groß. GLUTZ VON BLOTZHEIM (2001) berichtet
von kleinsten Reviergrößen in Leguminosenfeldern von 0,28 ha und in Getreidefeldern von 0,50 ha. In intensiv landwirtschaftlich genutzten Gebieten sind die
Reviere durchwegs größer. Die Reviergrößen betragen dann bis zu 5 ha.
Laut LANUV (2016) ist bei Funktionsverlust eines Feldlerchenreviers ein Ausgleich von mindestens 1,0 ha erforderlich. Unter Umständen können im Acker
aber auch kleinere Maßnahmenflächen ausreichend sein (LANUV 2016). Bei
einer geeigneten Kombination von Schutz- und Fördermaßnahmen ist nach
eigenen Erfahrungen eine Flächengröße von 0,5 ha für die Neuschaffung eines
zusätzlichen Feldlerchenreviers ausreichend 1 . Hieraus resultiert unter Annahme
einer vollständigen Entwertung von zwei Feldlerchenrevieren vorhabensbezogen
ein Umfang von 1,0 ha Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland.
1
Dies belegen eigene ornithologische Erfolgskontrollen zu Ausgleichsmaßnamen im Raum
Neurath und im Kreis Düren.
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Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich
15
Die Anforderungen an die fachgerechte Durchführung der vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen nach oben genannten Kritererien wurde im Vorfeld telefonisch mit der ULB des Kreis Düren (Herr Johnen, Telefonat mit Herrn Dr. Raskin
am 25.10.2016) abgestimmt.
6
Artenschutzfachliche und -rechtliche Beurteilung
Unter Beachtung eines Zeitfensters für die Baufeldräumung und bei Umsetzung
von vorgezogenen Ausgleichsmaßnahmen für die Feldlerche lassen sich artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG bei Realisierung des geplanten
Baustoffzentrums ausschließen.
Aachen, den 3. November 2016
Dipl. Umweltwiss. Sarah Geilenkirchen
Dr. Richard Raskin
raskin
7
Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A 21 Komm, Jülich
16
Quellenverzeichnis
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Fassung vom 1.3.2010
BMVBS (BUNDESMINISTERIUM FÜR VERKEHR, BAU UND STADTENTWICKLUNG) (2010): Arbeitshilfe Vögel und Straßenverkehr. – Ergebnis des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens FE 02.286/2007/LRB. – Bearbeiter: Garniel, A. & Mierwald, U.;
KIfL Kiel.
GRÜNEBERG, C., S.R. SUDMANN SOWIE J. WEISS, M. JÖBGES, H. KÖNIG, V. LASKE, M.
SCHMITZ & A. SKIBBE (2013): Die Brutvögel Nordrhein-Westfalens. NWO &
LANUV (Hrsg.), LWL-Museum für Naturkunde, Münster. - http://atlas.nwornithologen.de/index.php, letzter Zugriff am 22.01.2014.
KÖHLER, U., KAYSER, A. & WEINHOLD, U. (2001): Methoden zur Kartierung von Feldhamstern (Cricetus cricetus) und empfohlener Zeitbedarf. – Jb. nass. Ver. Naturkde.
122: 215-216.
LANUV (Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW) (2016): Fachinformationssystem
„Geschützte
Arten
in
NRW“. http://artenschutz.
naturschutzinformationen.nrw.de/artenschutz/de/arten/gruppe, letzter Zugriff am
27.10.2016.
MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2013): Leitfaden
„Wirksamkeit von Artenschutzmaßnahmen“ für die Berücksichtigung artenschutzrechtlich erforderlicher Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen. - Forschungsprojekt
des MKULNV Nordrhein-Westfalen – Düsseldorf.
MKULNV (MINISTERIUM FÜR KLIMASCHUTZ, UMWELT LANDWIRTSCHAFT, NATUR- UND
VERBRAUCHERSCHUTZ DES LANDES NORDRHEIN-WESTFALEN) (2016): Verwaltungsvorschrift zur Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der
Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und 2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei
Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz). - Rd.Erl. d. Ministeriums
für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz NRW v.
06.06.2016, - III 4 - 616.06.01.17 – Düsseldorf.
NWO (Nordrhein-Westfälische Ornithologengesellschaft) & LANUV (Vogelschutzwarte
im Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz) (Hrsg.) (2008): Rote
Liste der gefährdeten Brutvogelarten in NRW. – 5. Fassung, Stand Dezember
2008.
OELKE, H. (1968): Wo beginnt bzw. wo endet der Biotop der Feldlerche? – Journal of
Ornithology, Vol. 109 (1: 25-29).
ORTWIN, E., DAWO, B., HOFFMANN, J., SCHITTEK, K., SCHWARTING, A., STRAßER, C.,
TSCHEPE, M. (2003): Zusammenhänge zwischen der raum-zeitlichen Revierdynamik der Feldlerche (Alauda arvensis) und der Flächennutzungsdynamik in der
Agrarlandschaft. – Archiv für Naturschutz und Landschaftsforschung, Dezember
2003.
RASKIN UMWELTPLANUNG UND UMWELTBERATUNG GBR (2012): Vertiefte Artenschutzprüfung für den Neubau eines toom Bau- und Gartenmarktes in Jülich. - i.A. der AVI
Objekt Jülich GmbH & Co. KG.
SÜDBECK P., H. ANDRETZKE, S. FISCHER, K. GEDEON, T. SCHIKORE, K. SCHRÖDER & C.
SUDFELDT (Hrsg. 2005): Methodenstandards zur Erfassung der Brutvögel
Deutschlands. – Radolfzell, 792 S.
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WEIDLING, A. & STUBBE, M. (1998): Eine Standardmethode zur Feinkartierung von Feldhamsterbauen – Materialien des 5. Internationalen Workshop: Ökologie und
Schutz des Feldhamsters; S. 259 –276, Halle/Saale.
ZENKER, W. (1982): Beziehungen zwischen dem Vogelbestand und der Struktur der
Kulturlandschaft. - Beitr. Avifauna des Rheinlandes H. 15, Düsseldorf (GRO).
raskin
Fachbeitrag Artenschutz - Aufstellung des B-Plans Nr. A21 Komm, Jülich
Dok.
Dokumentation
Tab. D1:
Gesamtartenliste der im Untersuchungsgebiet erfassten Vögel
Protokolle
Gesamtprotokoll der Artenschutzprüfung
Art-für-Art-Protokoll Feldlerche (Alauda arvensis)
Karten
Karte 1:
Verbreitung planungsrelevanter und regional gefährdeter Vogelarten
im Untersuchungsraum (M 1:3.000)
raskin
Dok.
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Tab. D1: Gesamtartenliste der avifaunistischen Erfassung
Abkürzungen und Erläuterungen:
fett
Status
planungsrelevante Arten (LANUV 2016)
B – Brutvogel, (B) – Brutvogel vorauss. randlich, NG – Nahrungsgast, DZ - Durchzügler
Schutz
§ - besonders geschützt, §§ - streng geschützt nach BArtSchV
Gefährdung landesweit / regional: 1 – vom Aussterben bedroht, 2 – stark gefährdet 3 – gefährdet, V – Vorwarnliste, S - Zusatzkennung, ohne konkrete artspezifische Schutzmaßnahmen ist eine höhere Gefährdung zu erwarten (in Anlehnung an die IUCNKategorie „conservation dependent“) (NWO & LANUV 2008)
Status
B – Brutvogel, (B) – Brutvogel vorauss. randlich, NG – Nahrungsgast, DZ - Durchzügler
Art (gesamt 25)
Aaskrähe (Corvus corone)
Amsel (Turdus merula)
Bachstelze (Motacilla alba)
Blaumeise (Parus caeruleus)
Bluthänfling (Carduelis cannabina)
Buchfink (Fringilla coelebs)
Dohle (Corvus mondeula)
Dorngrasmücke (Sylvia communis)
Elster (Pica pica)
Feldlerche (Alauda arvensis)
Goldammer (Emberiza citrinella)
Grünspecht (Picus viridis)
Haussperling (Passer domesticus)
Jagdfasan (Phasanius colchicus)
Kohlmeise (Parus major)
Mauersegler (Apus apus)
Mäusebussard (Buteo buteo)
Mönchsgrasmücke (Sylvia atricapilla)
Rauchschwalbe (Hirundo rustica)
Ringeltaube (Columba palumbus)
Schafstelze (Motacilla flava)
Singdrossel (Turdus philomelos)
Star (Sturnus vulgaris)
Turmfalke (Falco tinnunculus)
Zilpzalp (Phylloscopus collybita)
Status Schutz Gefährdung
NG
§
-
(B)
§
-
(B)
§
V/V
(B)
§
-
DZ
§
V/2
(B)
§
-
NG
§
-
B
§
-
NG
§
-
B
§
3/3
B
§
V/-
(B)
§
-
(B)
§
V/3
B
-
-
B
§
-
NG
§
V/V
NG
§§
-
B
§
-
NG
§
3S / 3S
NG
§
-
B
§
-/V
(B)
§
-
NG
§
V/V
NG
§§
VS / VS
(B)
§
-
Gesamtprotokoll - Angaben zum Plan/Vorhaben
Allgemeine Angaben
Plan/Vorhaben (Bezeichnung):
Aufstellung des Bebauungsplans Nr. A21
Komm, Jülich
Plan-/Vorhabenträger (Name):
BAUEN & LEBEN GRUNDSTÜCKSVERWALTUNGS
GMBH & CO. KG
Antragstellung (Datum):
Die BAUEN & LEBEN GRUNDSTÜCKSVERWALTUNGS GMBH & CO. KG plant die Ansiedlung
eines Baustoffzentrums am nördlichen Rand der Kernstadt Jülich. Hierzu wird derzeit der
Bebauungsplan Nr. A 21 Komm Jülich aufgestellt.
Zu den Wirkfaktoren auf planungsrelevante Tierarten gehört in erster Linie der dauerhafte
Verlust von Ackerlebensraum als potenzielle Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie als
Nahrungshabitat bei der Erschließung und Bebauung des B-Plangebietes. Für Arten der
freien Feldflur (z.B. Feldlerche) kann es im nahen Umfeld des B-Plangebietes durch die
Errichtung von Gebäuden darüber hinaus zu dauerhaften optischen Störungen
(Kulissenwirkung) kommen (anlagebedingte Wirkungen).
Weiterhin kann der Betrieb (Bewegung und Geräusche von Mensch und Maschinen und
Anstieg des Individualverkehrs) von größeren Einzelhandelsstandorten dauerhaft zu
optischen und akustischen Störungen des nahen Umfeldes führen (betriebsbedingte
Wirkungen).
Hinzu kommen temporäre optische und akustische Störungen und ein Tötungsrisiko von
Einzelindividuen während der Bauarbeiten (baubedingte Wirkungen).
Stufe I: Vorprüfung (Artenspektrum/Wirkfaktoren)
Ist es möglich, dass bei FFH-Anhang IV-Arten oder europäischen Vogelarten die
Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG bei Umsetzung des Plans bzw. Realisierung
des Vorhabens ausgelöst werden?
x
ja
nein
Stufe II: Vertiefende Prüfung der Verbotstatbestände
(unter Vorraussetzung der bei Anlage „Art für Art Protokolle“ beschriebenen Maßnahmen und Gründe)
Nur wenn Frage in Stufe I „ja“:
Wird der Plan bzw. das Vorhaben gegen Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG
verstoßen (ggf. trotz Vermeidungsmaßnahmen inkl. vorgezogener
Ausgleichsmaßnahmen oder eines Risikomanagements)?
ja
x
nein
Arten, die nicht im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung einzeln geprüft wurden:
Begründung: Bei den folgenden Arten liegt kein Verstoß gegen die Verbote des § 44 Abs. 1 BNatSchG vor (d.h. keine erhebliche Störung
der lokalen Population, keine Beeinträchtigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Es handelt sich um Irrgäste bzw. um Allerweltsarten mit einem landesweit
günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpassungsfähigkeit. Außerdem liegen keine ernst zu nehmende Hinweise auf einen
nennenswerten Bestand der Arten im Bereich des Plans/Vorhabens vor, die eine vertiefende Art-für-Art-Betrachtung rechtfertigen würden
Eine Auflistung der nicht einzeln geprüften Arten ist Tab. D1 zu entnehmen.
Stufe III: Ausnahmeverfahren
Nur wenn Frage in Stufe II „ja“:
1. Ist das Vorhaben aus zwingenden Gründen des überwiegenden
öffentlichen Interesses gerechtfertigt?
2. Können zumutbare Alternativen ausgeschlossen werden?
3. Wird der Erhaltungszustand der Population bei europäischen Vogelarten
nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IV-Arten günstig bleiben?
ja
nein
ja
nein
ja
nein
Kurze Darstellung der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses und Begründung
warum diese dem Artenschutzinteresse im Rang vorgehen; ggf. Darlegung warum sich der ungünstige
Erhaltungszustand nicht weiter verschlechtern wird und die Wiederherstellung eines günstigen
Erhaltungszustandes nicht behindert wird; ggf. Verweis auf andere Unterlagen.
Kurze Darstellung der geprüften Alternativen, und Bewertung bzgl. Artenschutz und Zumutbarkeit; ggf.
Verweis auf andere Unterlagen.
Antrag auf Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG
Nur wenn alle Fragen in stufe III „ja“:
Die Realisierung des Plans / des Vorhabens ist aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen
Interesses gerechtfertigt und es gibt keine zumutbare Alternative. Der Erhaltungszustand der Populationen
wird sich bei europäischen Vogelarten nicht verschlechtern bzw. bei FFH-Anhang IVArten günstig bleiben.
Deshalb wird eine Ausnahme von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 45 Abs. 7 BNatSchG
beantragt. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Nur wenn Frage 3 in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art ein ungünstiger Ehaltungszustand vorliegt)
Durch die Erteilung der Ausnahme wird sich der ungünstige Erhaltungszustand der Populationen nicht
weiter verschlechtern und die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes wird nicht
behindert. Zur Begründung siehe ggf. unter B.) (Anlagen „Art-für-Art-Protokoll“).
Antrag auf Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG
Nur wenn eine der Fragen in Stufe III „nein“:
(weil bei einer FFH-Anhang IV-Art ein ungünstiger Ehaltungszustand vorliegt)
Im Zusammenhang mit privaten Gründen liegt eine unzumutbare Belastung vor. Deshalb wird eine
Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gem. § 67 Abs. 2 BNatSchG beantragt.
Kurze Begründung der unzumutbaren Belastung.
Anlage „Art-für-Art-Protokolle“
Angaben zur Artenschutzprüfung für einzelne Arten
(Für alle Arten, die im Sinne einer vertiefenden Art-für-Art-Betrachtung geprüft werden, einzeln bearbeiten!)
Durch Plan/Vorhaben betroffene Art:
Feldlerche (Alauda arvensis)
Schutz- und Gefährdungsstatus der Art
Rote Liste Status
FFH–Anhang IV-Art
x
europäische Vogelart
Erhaltungszustand in Nordrhein-Westfalen
Messtischblatt
Deutschland
3
Nordrhein-Westfalen
3S
5004-3
Erhaltungszustand der lokalen Population
(Angabe nur erforderlich bei evtl. erheblicher Störung (II.3 Nr. 2)
x atlantische Region
grün
x gelb
rot
Arbeitsschritt II.1:
kontinentale Region
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
oder voraussichtlichem Ausnahmeverfahren (III))
A
B
C
günstig
ungünstig / unzureichend
ungünstig / schlecht
Ermittlung und Darstellung der Betroffenheit der Art
(ohne die unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Die Feldlerche ist eine charakteristische Art der offenen Feldflur. Aufgrund ihres deutlichen
Rückgangs infolge einer immer intensiveren Flächenbewirtschaftung wurde sie in der neuen
Roten Liste von NRW als gefährdete Art eingestuft (SUDMANN et al. 2008). Die Feldlerche reagiert
auf optische Störreize, indem sie zu Störquellen und potenziellen Gefahren einen
Sicherheitsabstand einhält. Neben Straßen werden insbesondere höhere Vertikalstrukturen wie
Waldränder, Feldgehölze und Siedlungsstrukturen gemieden. Dies zeigt sich in dem deutlichen
Abstand zu solchen Strukturen (ORTWIN et al. 2003, BMVBS 2010). Im 150 m-Radius um den
Geltungsbereich des B-Plans liegen zwei Revierzentren. Bei Realisierung der Planung wird ein
Feldlerchenrevier vollständig entwertet. Für das zweite bestehen Störreize durch die entstehende
Kulisse, deren Auswirkung aufgrund der weiteren Entfernung von etwa 135 m zum geplanten
Neubau weniger intensiv ist. Aufgrund der Unterschreitung der Effektdistanz und der
Summationswirkungen mit den umgebenden Kulissen (toom-Baumarkt, Ortsrandlage, Gehölze)
wird vorsorglich auch für dieses Revier eine vollständige Entwertung angenommen.
Arbeitsschritt II.2:
Einbeziehen von Vermeidungsmaßnahmen und des Risikomanagements
Zur Vermeidung der Tötung von Einzelindividuen und einer erheblichen Störung während der
Brutperiode ist ein Bauzeitenfenster zwischen Anfang Oktober und Ende Februar für die
Baufeldräumung vorgesehen.
Für die Beeinträchtigung von zwei Fortpflanzungsstätten der Feldlerche muss bei Realisierung
des Planvorhabens im zeitlichen Vorfeld funktionaler Ersatz geschaffen werden. Geeignet sind vor
allem verschiedene Formen von Ackerextensivierungen im weitesten Sinne in einer
großräumigen, offenen Agrarlandschaft. Im Einzelnen bieten sich die folgenden Förder- und
Schutzmaßnahmen an.
Extensivierung des Getreideanbaus (doppelter Reihenabstand, reduzierte Düngung, keine
Biozide),
Anlage und Pflege von Brachen (Mahd, Grubbern ab 1. August) und Blühfeldern,
Anlage von Ackerrand- und Blühstreifen (Mindestbreite 15 m),
Erhalt von Stoppelfeldern im Herbst und Winter,
Anlage von Ackerstreifen oder -flächen durch dünne Einsaat mit geeignetem Saatgut (z.B.
Luzerne).
Eine ausreichende Entfernung der
Gefahrenquellen ist sicherzustellen.
Maßnahmenstandorte
zu
potentiellen
Stör-
und
Der empfohlene Umfang für die vorgezogene Ausgleichsmaßnahme orientiert sich an den
Vorgaben des Leitfadens zur Umsetzung von CEF-Maßnahmen (MKUNLV 2013):
Die Maßnahme muss die Beeinträchtigung sowohl in quantitativer wie in qualitativer Hinsicht
ausgleichen. Laut LANUV (2016) ist bei Funktionsverlust eines Feldlerchenreviers ein Ausgleich
von mindestens 1,0 ha erforderlich. Unter Umständen können im Acker aber auch kleinere
Maßnahmenflächen ausreichend sein (LANUV 2016). Bei einer geeigneten Kombination von
Schutz- und Fördermaßnahmen ist nach eigenen Erfahrungen eine Flächengröße von 0,5 ha für
die Neuschaffung eines zusätzlichen Feldlerchenreviers ausreichend. Hieraus resultiert
vorhabensbezogen ein Umfang von 1,0 ha Entwicklungsmaßnahmen im Ackerland.
Arbeitsschritt II.3:
Prognose der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände
(unter Voraussetzung der unter II.2 beschriebenen Maßnahmen)
Artenschutzrechtliche Konflikte nach § 44 I BNatSchG sind bei Realisierung des Vorhabens
auszuschließen.
1. Werden evtl. Tiere verletzt oder getötet?
ja
x nein
2. Werden eventuell Tiere während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-,
Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten so gestört, dass
sich der Erhaltungszustand der lokalen Population verschlechtern
könnte?
ja
x nein
3. Werden evtl. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur
entnommen, beschädigt oder zerstört, ohne dass deren ökologische
Funktion im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt?
ja
x nein
4.
ja
x nein
(außer bei unabwendbaren Verletzungen oder Tötungen, bei einem nicht signifikant
erhöhten Tötungsrisiko oder infolge von Nr. 3)
Werden wild lebende Pflanzen oder ihre Entwicklungsformen aus
der natur entnommen, sie oder ihre Standorte beschädigt oder
zerstört, ohne dass deren ökologische Funktion im räumlichen
Zusammenhang erhalten bleibt?
2525000
5645000
5645000
2524500
Fl
!
(
Fl
!
(
Legende
Geltungsbereich des B-Plans
Baugrenze
Tf
"
)
#
*
Fl
!
(
Untersuchungsgebiet 2012
Status
Fl
!
(
Hä
(
Brutvogel/Brutverdacht
)
Nahrungsgast
*
Q50043
Durchzügler
Planungsrelevante Art
Zurückgehende Art
Rs
"
)
5644500
5644500
Fl
!
(
Mb
"
)
Kürzel Artname
Art. wiss.
Fl
Hä
H
Mb
Rs
Tf
Alauda arvensis
Carduelis cannabina
Passer domesticus
Buteo buteo
Hirundo rustica
Falco tinnunculus
Feldlerche
Bluthänfling
Haussperling
Mäusebussard
Rauchschwalbe
Turmfalke
E:\GIS\ArcView9\vorlagen\map\A3_Q_GK2.mxt, 080507
BKR Aachen Noky & Simon
H
"
)
Fachbeitrag Artenschutz
Aufstellung des B-Plans Nr. 21 Komm, Jülich
Vorkommen planungsrelevanter und regional
gefährdeter Vogelarten im Untersuchungsraum
0
60
120 Meter
© Geobasisdaten: Landesvermessungsamt NRW, Bonn
2524500
2525000
entworfen : SG
gezeichnet : SG
geprüft
: RR
Datum : Okt 2016
1:3.000
Maßstab :
Format :
DIN A3