Daten
Kommune
Jülich
Größe
32 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
07.11.16, 09:20
Aktualisiert
07.11.16, 09:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 318 / 2016
Textliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Stetternich Nr. 4 "Auf der Klause"
(nördlicher Teil)
(Rechtskraft: 13.04.1995)
einschließlich 1. Änderung
(Rechtskraft: 06.03.1999)
einschließlich 2. vereinfachte Änderung
(Rechtskraft: 12.06.2009)
1.
Rechtsgrundlagen
-
2.
Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BauGB)
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 23.01.1990 (BauNVO)
Planzeichenverordnung vom 30.07.1981 (PlanzV)
Bauordnung NRW vom 26.06.1984 (BauO NRW)
Gemeindeordnung NRW vom 13.08.1984 (GO NRW)
Planungsrechtlichen Festsetzungen
2.1
Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1.1 Allgemeines Wohngebiet WA
-
2.2
Zulässige Grundfläche (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 19 BauNVO)
-
2.3
In Abweichung von § 19 Abs. 4 BauNVO dürfen die in Satz 1
bezeichneten Anlagen nur bis zu 20 v. H. überschritten werden.
Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
-
2.4
Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO
aufgeführten Anlagen und Einrichtungen nicht zulässig.
Es sind maximal 2 Wohnungen pro Grundstück zulässig.
Garagen, offene und überdachte Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und
§ 12 Abs. 6 BauNVO)
-
Garagen und überdachte Stellplätze müssen mit ihrer Zufahrtsseite
mind. 5.0 m hinter der anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche
liegen.
-
2.5
2.6
In den Wohngebieten sind in der Summe aller Stellplatzanlagen
(Garagen, offene und überdachte Stellplätze sowie Garagenvorfahrten)
maximal 4 Aufstellmöglichkeiten je Grundstück zulässig.
Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen ( § 9 Abs. 2 BauGB und § 16 Abs.
3 und Abs. 4 BauNVO
-
Die im Plan angegebenen First - und Traufhöhen beziehen sich auf die
Höhe der anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche, gemessen in der
Mitte der straßenseitigen Fassade, bei Eckgrundstücken in der Mitte der
hauseingangsseitigen Fassade.
-
Der Traufpunkt bildet sich aus dem Schnittpunkt der Dachhaut mit der
Außenkante des aufsteigenden Außenmauerwerks.
-
Als Geländeoberfläche wird die Höhe der jeweils angrenzenden
öffentlichen Verkehrsfläche festgesetzt.
Pflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
2.6.1 Bepflanzung auf privaten Grundstücksflächen
-
2.7
Maßnahmen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB
-
3.
Mindestens 25 % der privaten Grundstücksflächen sind mit
standortgerechten Sträuchern und Bäumen zu bepflanzen und
dauerhaft zu erhalten. Je 150 qm der nicht bebaubaren Fläche ist
mind. 1 Laubbaum mit einem Stammumfang von mind. 18-20
cm, gemessen in 1,0 m Höhe über Bodenoberfläche, zu pflanzen
und dauerhaft zu erhalten. Die standortgerechten Sträucher und
Bäume sind der Pflanzliste in der Begründung zu entnehmen.
Die Regenabwässer der Dachflächen sind auf den Grundstücken zu
verrieseln.
(Hinweise im geotechnischen Bericht, kann im Planungsamt eingesehen
werden.)
Gestalterische Festsetzungen nach § 81 BauO NRW
3.1
Äußere Gestaltung der baulichen Anlagen
3.1.1 Dachform
-
Walmdächer, Krüppelwalmdächer und Mansarddächer sind
unzulässig.
3.1.2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte
-
Dachaufbauten sind bis zu einer Gesamtlänge der halben
Trauflänge zulässig.
-
Dacheinschnitte sind bis zu einer Gesamtlänge der halben
Trauflänge zulässig.
3.1.3 Dachneigung
-
Es gelten die im Plan festgeschriebenen Dachneigungen.
-
Bei Doppelhaus- und Hausgruppenbebauung in der offenen
Bauweise wird die Dachneigung auf 40° festgesetzt.
3.1.4 Firstrichtung
-
Der First ist west - östlich auszurichten. Ausnahmsweise kann
von dieser Firstrichtung um maximal 20° abgewichen werden.
3.1.5 Dachdeckung
3.2
-
Für die Dacheindeckung sind nur gedeckte Farbtöne in rot,
braun, anthrazit und schwarz zulässig.
-
Bei Doppelhäusern und Hausgruppen sind nur schwarze
Dacheindeckungen zulässig.
Gestaltung der unbebauten Flächen
(Inhalt der 3. vereinfachten Änderung ist
die Streichung des Punktes 3.2.1. Einfriedungen)
3.2.1 Einfriedungen
-
Als Einfriedungen sind lebende Hecken sowie
Maschendrahtzäune und Drahtgitterzäune, die mit einer
lebenden Hecke zu hinterpflanzen sind, zulässig.
Hiervon ausgenommen sind Sichtschutzwände terrassenseitig
am Gebäude mit einer maximalen Höhe von 2,00 m und einer
maximalen Länge von 6,00 m je Grundstücksseite.
-
Die Höhe der Einfriedungen zwischen der
Straßenbegrenzungslinie und der Baugrenze sowie auf der
Straßenbegrenzungslinie ist auf 1,00 m Höhe begrenzt.
-
Im übrigen Bereich sind Einfriedungen nur bis zu einer Höhe
von 2,00 m zulässig.
3.2.2 Stellplätze für bewegliche Abfallbehälter
-
Die Stellplätze sind so anzulegen, dass die beweglichen
Abfallbehälter von öffentlichen Flächen aus nicht sichtbar sind.
3.2.3 Außenanlagen
-
Für Garagenzufahrten und Hauseingangsbereiche / Zugänge sind
Rasensteine, Schotterrasen oder Pflaster mit offenen Fugen zu
verwenden.