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Allgemeine Vorlage (zum Petitionsantrag der Eheleute Fabelje im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme von Schülern aus der Gemeinde Hürtgenwald am Gymnasium Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
16 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (zum Petitionsantrag der Eheleute Fabelje im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme von Schülern aus der Gemeinde Hürtgenwald am Gymnasium Kreuzau) Allgemeine Vorlage (zum Petitionsantrag der Eheleute Fabelje im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme von Schülern aus der Gemeinde Hürtgenwald am Gymnasium Kreuzau)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann BE: Herr Graßmann Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 176/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Schulausschuß Hauptausschuß Rat 12.11.1997 18.11.1997 26.11.1997 TOP: Petitionsantrag der Eheleute Fabelje im Hinblick auf die zukünftige Aufnahme von Schülern aus der Gemeinde Hürtgenwald am Gymnasium Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Vorliegend handelt es sich um die Petition der Eheleute Fabelje. Mit dieser verfolgen die Petenten zwei Ziele: a) Sie wenden sich gegen den Beschluß des Rates vom 03.06.1997, den Schülerspezialverkehr zwischen den Gemeinden Kreuzau und Hürtgenwald mit Beginn des Schuljahres 1998/99 für „Neuaufnahmen“ einzustellen, b) zumindest aber bezüglich der Aufnahme von „Geschwisterkindern“ an das Gymnasium Kreuzau eine Härtefallregelung zu erlassen. Gemäß § 24 GO NW ist der Rat zuständig für die Beratung von Anregungen (Petitionen), allerdings nur soweit nicht die Zuständigkeitsbereiche anderer Gemeindeorgane betroffen sind. Da hier zu b) von einer Entscheidung aber lediglich der Schulleiter des Gymnasiums Kreuzau betroffen sein könnte, ist kein weiteres Gemeindeorgan zuständig. Eine Beratung über die Petition der Eheleute Fabelje obliegt somit insgesamt dem Rat. Diese Zuständigkeit zur Beratung bedeutet aber nicht, daß gleichzeitig auch eine Sachentscheidungskompetenz besteht. Diese verbleibt vielmehr bei den Stellen, bei denen sie auch bisher bestand. Die Entscheidungsbefugnis für die Frage der Einstellung des Schülerspezialverkehrs liegt aus Gründen der gemeindlichen Finanzhoheit beim Rat der Gemeinde. Damit ist dieser berechtigt, darüber zu entscheiden, ob der vorstehend angeführte Beschluß zur Einstellung beibehalten oder aber der Anregung stattgegeben und der SSV im bisherigen Umfang weitergeführt wird. Bei dieser Frage ist zu beachten, daß die Gründe, die für die Abschaffung sprachen, weiterhin bestehen. Die Sachlage zur Beurteilung der Entscheidung hat sich nicht geändert. Die zu starke Belastung sowohl im kapazitären als auch insbesondere im finanziellen Bereich bleibt weiter bestehen. Im Rahmen der Frage, ob eine Härtefallregelung für „Geschwisterkinder“ vom Rat getroffen werden kann, ist zu berücksichtigen, daß es sich dabei um eine Vorgabe für die Gewichtung von Auswahlkriterien handeln würde. Die Auswahl von Schülern und die Festlegung von Kriterien und deren Gewichtung obliegt allerdings gemäß § 5 Absatz 2 ASchO (Allgemeine Schulordnung) alleine dem Schulleiter. Dem Rat steht es lediglich zu, die „allgemeinen Rahmenbedingungen“ festzulegen. Dieses sind die maximale Schülerzahl sowie die Zügigkeit einer Schule. Für diese Festlegung wird auf Vorlage 177/97 verwiesen. Eine Weisung an den Schulleiter, „Geschwisterkinder“ bevorzugt aufzunehmen, würde in dessen Kompetenzen eingreifen; eine solche Befugnis des Rates besteht allerdings nicht. Die Entscheidung, inwieweit „Geschwisterkinder“ als Härtefall aufgenommen werden können, obliegt damit alleine dem Schulleiter. Das Argument Geschwisterkinder stellt aber nur einen Gesichtspunkt dar, den der Schulleiter bei seiner Aufnahmeentscheidung berücksichtigen kann. Daneben gibt es eine Vielzahl anderer ebenfalls legitimer Gesichtspunkte, die einbezogen werden können. Darunter fällt auch die Frage nach der finanziellen Belastung der Gemeinde durch einen einzelnen Schüler. Eine solche würde beispielsweise bestehen, wenn Schüler einen längeren Schulweg haben, da auch bei Einrichtung eines privaten Fahrdienstes durch die Eltern noch immer eine Pflicht zur Übernahme von Schülertransportkosten durch die Gemeinde bestehen würde. Unter Berücksichtigung dieser Ausführungen empfehle ich Ihnen daher a) den Beschluß des Rates vom 3.6.1997 aufrechtzuerhalten, b) dem Schulleiter im Zusammenhang mit den ihm entstehenden Auswahlkriterien aufzugeben, den Gesichtspunkt „finanzielle Belastung der Gemeinde“ angemessen zu berücksichtigen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: 2 Die haushaltsmäßigen Auswirkungen sind je nach Entscheidung unterschiedlich und können von daher innerhalb dieser Darstellung nicht mit einer exakten Summe beziffert werden. III. Beschlußvorschlag: „1. Der Ratsbeschluß vom 03.06.1997, mit Beginn des Schuljahres 1998/99 den Schülerspezialverkehr (SSV) in den Bereich der Gemeinde Hürtgenwald sowohl für das Gymnasium als auch der Realschule Kreuzau einschl. des „bilingualen Zweiges“ einzustellen, wird ausdrücklich bestätigt. 2. Der Antrag der Eheleute Petra und Hans Fabelje, Hürtgenwald, auch in Zukunft weitere Kinder aus der Gemeinde Hürtgenwald -zumindest im Rahmen einer Härtefallregelung für „Geschwisterkinder“- am Gymnasium Kreuzau aufzunehmen, wird in das normale Aufnahmeverfahren beim Gymnasium verwiesen. 3. Den im Schulzentrum angesiedelten Schulen wird geraten, das Kriterium „finanzielle Belastung der Gemeinde“ im Rahmen ihres Ermessens bei der Auswahlentscheidung angemessen zu berücksichtigen.“ Der Gemeindedirektor - Ramm Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: __________ Ja: __________ Nein: __________ Enthaltungen:_______________________