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Sitzungsvorlage (25. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
352 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
15.11.16, 10:52
Aktualisiert
25.11.16, 13:31

Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 20/22 Az.: Kn. Jülich, 25.10.2016 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 336/2016 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 24.11.2016 Stadtrat 08.12.2016 TOP Ergebnisse Einstimmig 25. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich Anlg.: 20/22 60 14 SD.Net Beschlussentwurf: „Der Stadtrat beschließt folgende 25. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Entsorgung von Abfällen in der Stadt Jülich: Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage 1 !“ Begründung: Gemäß § 6 des Kommunalabgabengesetzes sind in verschiedenen Bereichen, so auch bei der Abfallbeseitigung, kostendeckende Gebühren zu erheben. Werden aus den Gebühren Überdeckungen erzielt, sind diese innerhalb von vier Jahren zu verrechnen. Ergibt sich eine Unterdeckung, haben die eingenommenen Gebühren die Kosten also nicht gedeckt, sollen diese Unterdeckungen ebenfalls innerhalb von vier Jahren ausgeglichen werden. Auf dieser Grundlage erfolgt für die Gebühren bei der Abfallbeseitigung in jedem eine Neukalkulation der Gebühren. Im Rahmen der Gebührenkalkulation werden die Kosten des kommenden Jahres auf der Grundlage der Entwicklungen des laufenden Jahres geschätzt. Bei der Abfallbeseitigung spielen insbesondere die erwarteten Sammelmengen eine Rolle, ebenso die Zahl der in Umlauf befindlichen Abfallbehälter. Die Abfallbeseitigung wurde in 2015 neu europaweit ausgeschrieben. Ein bei der Vergabe unterlegener Bieter hat vor der Vergabekammer gegen die Neuvergabe der Leistungen geklagt. Da das Verfahren vor dem Jahresende 2015 nicht abgeschlossen war, konnte der damals geltende Vertrag bis zum 30.04.2016 verlängert werden. Erst seit dem 01.05.2016 galten dann die neuen, höheren Abfuhrpreise. So erhöhten sich die Abfuhrpreise im Bereich Restabfall nach dem günstigsten Angebot um rund 60 %, im Bereich Bioabfall sogar um fast 90 % !! Da die Abfuhrpreise aber nur einen Teil der Gebühr ausmachen, erhöhten sich die Gebühren letztlich natürlich nicht um die genannten Pro- zentsätze. Im Ergebnis mussten aber die Gebühren für den Bereich Restabfall in 2016 um durchschnittlich 10 %, für den Bereich Bioabfall sogar um durchschnittlich 20 % erhöht werden. Für das Jahr 2017 zeichneten sich nach damaligem Stand weitere Erhöhungen ab, da die höheren Abfuhrpreise dann ganzjährig gelten würden. Aufgrund der Verrechnung des Überschusses aus dem Jahr 2015 in Höhe von rund 118.000 € kommt die weitere Erhöhung aber nicht zum Tragen, statt dessen ist eine -wenn auch nur geringfügige- Senkung der Gebühren sowohl im Bereich Restabfall als auch im Bereich Bioabfall möglich. Durch die Berücksichtigung des Überschusses können auch die Mehraufwendungen durch die Erhöhung der Grundgebühr von 11,84 €/EGW auf 11,98 €/EGW (= +5.000 €/Jahr) und die Erhöhung der Leistungsgebühr beim Sperrmüll von 123,76 €/to auf 149,80 €/to (= +36.000 €/Jahr) durch die ZEW aufgefangen werden. Der Verteilung der Gesamtkosten auf die einzelnen Gefäßgrößen liegen die folgenden Verteilungsregeln zugrunde: Die Kosten für den Behältertausch und die Verkaufsprovision für die Beistellsäcke werden direkt den einzelnen Kostenstellen zugerechnet. Auch der Überschuss aus dem Jahr 2015 wurde direkt je Gefäßgröße ermittelt und entsprechend angesetzt. Die folgenden Kosten wurden auf der Grundlage der reinen Gefäßzahl (unabhängig vom Volumen) verteilt, da die Kosten auch unabhängig von der Gefäßgröße anfallen: - Personal- uns Sachaufwand Verwaltung einschl. Verwaltungskostenerstattung - Unterhaltung Containerstandorte - Öffentlichkeitsarbeit einschl. MWSt Druck Abfallkalender und Abführung Einnahmen - Bauhofkosten Auf der Grundlage der erwarteten Anzahl der in Umlauf befindlichen Gefäße ergibt sich dabei folgende Verteilung: geschätzte Anzahl Gefäßgröße 60-l-Rest 80-l-Rest 120-l-Rest 240-l-Rest 1.100-l-Rest 14-tägliche Leerung 1.100-l-Rest wöchentliche Leerung Beistellsack 70 l (2.000 Stück, 26 Abfuhren Summe 120-l-Bio 240-l-Bio 1.330 1.000 8.300 600 73 14 77 11,67% 8,78% 72,85% 5,27 % 0,64% 0,12% 0,68% 11.394 6.450 1.660 Summe Anteil in % 79,53% 20,47% 8.110 Die Gefäßgestellung, die Transport- und Verbrennungskosten für den Restmüll sowie die Kosten für Sammlung, Transport und Verbrennung des Sperrmülls und die Grundgebühr wurden auf der Grundlage des Gefäßvolumens verteilt. Dabei ergibt sich folgende Verteilung: Sitzungsvorlage 336/2016 Seite 2 geschätzte Anzahl Gefäßgröße 60-l-Rest 80-l-Rest 120-l-Rest 240-l-Rest 1.100-l-Rest 14-tägl. Leerung 1.100-l-Rest wöchentl. Leerung Beistellsack Volumen -l- 1.330 1.000 8.300 600 73 14 2.000 60 80 120 240 1.100 1.100 70 Anzahl Leerungen 26 26 26 26 26 52 1 Summe 120-l-Bio 240-l-Bio 6.450 1.660 120 240 26 26 Summe Müllvolumen Anteil in % 2.074.800 2.080.000 25.896.000 3.744.000 2.087.000 800.800 140.000 5,63% 5,65% 70,32% 10,17% 5,67% 2,17% 0,38% 36.683.400 20.124.000 10.358.400 66,02% 33,98% 30.482.400 Für Tauschaktionen zwischen den Behältergrößen (z.B. Tausch von einem 120-l-Restmüllgefäß auf ein 60-l-Restmüllgefäß) ist eine gesonderte Gebühr zu zahlen. Über diese gesonderte Gebühr werden die Unternehmerkosten für die Tauschaktion refinanziert, ebenso die Verwaltungsleistungen des Steueramtes. Bis 2015 belief sich diese Tauschgebühr auf 27,50 €. Sie bezieht sich auch auf den Tausch von Biotonnen.Auf der Grundlage der Kalkulation des günstigsten Bieters hätte sich die Tauschgebühr in 2016 auf rund 45,00 € erhöht. Mit der gesonderten Gebühr soll ein ständiger Tausch zwischen den einzelnen Gefäßgrößen verhindert werden. Würden die entstehenden Kosten in die allgemeine Gefäßgebühr eingerechnet, würden alle Gebührenpflichtigen hierfür zahlen. Über die gesonderte Gebühr muss nur derjenige zahlen, der die Leistung in Anspruch nimmt und damit die Kosten verursacht. Da nicht zumutbar war, die mit der neuen Ausschreibung anfallende Tauschgebühr von 45,00 € auf die „Tauscher“ alleine umzulegen, wurde mit der Kalkulation 2016 ein Mittelweg gewählt. Die Tauschgebühr wurde bei 27,50 € belassen, die diesen Betrag übersteigenden Kosten wurden über die Gefäßgebühren auf alle Nutzer umgelegt. In 2017 bedeutet das, dass Kosten in Höhe von rund 3.400 € in die Gefäßgebühren einfließen, während rund 4.700 € über die gesonderte Tauschgebühr vereinnahmt werden. Zusammengefasst errechnen sich auf der Grundlage der Gebührenbedarfsberechnung gemäß Anlage 2 für das Jahr 2017 für die einzelnen Abfallbehälter die folgenden Gebührensätze: Gefäß 60-l- Restmüll 14-tägl. Leerung 80-l- Restmüll 14-tägl. Leerung 120-l- Restmüll 14-tägl. Leerung 240-l-Restmüll 14-tägl. Leerung 1,1-cbm-Container 14-tägl. Leerung 1,1-cbm-Container wöchentliche Leerung Beistellsack 70-lSitzungsvorlage 336/2016 Gebühr 2016 Gebühr 2017 zum Vorjahr absolut zum Vorjahr in % 105,48 € 104,16 € -1,32 € -1,25 % 133,20 € 131,04 € -2,16 € -1,62 % 187,92 € 184,44 € -3,48 € -1,85 % 354,00 € 347,64 € -6,36 € -1,80 % 1.545,72 € 1.499,64 € -46,08 € -2,98 % 3.073,32 € 3.000,48 € -72,84 € -2,37 % 4,60 € 4,50 € -0,10 € -2,17 % Seite 3 Biotonne 120-l- 75,00 € 69,96 € -5,04 € -6,72 % Biotonne 240-l- 128,64 € 122,40 € -6,24 € -4,85 % Behältertausch 27,50 € 27,50 € Die Gefäßgebühren sind auf durch 12 teilbare Werte gerundet, um den Hauseigentümern die Umrechnung auf die Monatsmiete zu erleichtern Im einzelnen liegen der Gebührenermittlung die folgenden Daten/Annahmen zugrunde (Erläuterungen zur Tabelle aus der Anlage 2): Zeile 1: Personalausgaben Neben den Personalausgaben der Abfallberaterin ist auch der anteilige Personalaufwand weiterer Mitarbeiter/innen im Bauverwaltungsamt und Tiefbauamt direkt dem Produkt „Abfallbeseitigung“ zugeordnet. In 2017 betragen die so ermittelten Personalausgaben voraussichtlich 113.600 €. Zeile 2: Arbeitsplatzkosten Abfallbeseitigung Bei den hier angesetzten Kosten von 5.690 € handelt es sich um die Sachkosten der Büroarbeitsplätze der Beschäftigten, die dem Bereich der Abfallbeseitigung zugeordnet sind. Im einzelnen sind entsprechend der Veranschlagung im Haushaltsentwurf 2017 die folgenden Kosten angesetzt: Heizkosten Büroräume 1.110 € Reinigung Büroräume 600 € Betriebskosten Büroräume 700 € Miete und Wartung Kopierer 290 € Allgemeiner Geschäftsbedarf 610 € Fernmeldegebühren 260 € Fachliteratur 1.400 € Portokosten 720 € Zeile 3: Unterhaltung Containerplätze Für die Unterhaltung der Standplätze der Altglascontainer sollten 500 € bereitgestellt werden. Die Mittel sind vorgesehen für kleinere Pflasterarbeiten u.ä. Zeile 4: Erneuerung / Austausch von Straßenpapierkörben In 2016 werden/wurden ein Großteil der Papierkörbe im Innenstadtbereich ausgetauscht. Für die Folgejahre ist ein weiterer regelmäßiger Austausch von Straßenpapierkörben vorgesehen. Die Aufwendungen je Papierkorb belaufen sich auf rund 400 €, so dass mit den veranschlagten Mitteln von 2.000 € jährlich fünf Behälter ausgetauscht werden können. Zeile 6: Gebühren an den ZEW, Grundgebühr je Einwohnergleichwert Neben der Gebühr je angelieferter Tonne Haus- und Sperrmüll hat die Dürener Deponiegesellschaft seit 1998 zur Deckung der Fixkosten der Entsorgungsanlagen eine Grundgebühr je Einwohner erhoben. Diese Gebühr wird auch vom ZEW weiter erhoben. Seit 2011 wird die Gebühr allerdings nicht nur je Einwohner, sondern auch für die sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten erhoben. Maßgebend ist für die Berechnung 2017 ist die Einwohnerzahl zum 30.06.2015 unter Berücksichtigung der Werte aus dem Zensus 2011. Diese belief sich für die Stadt Jülich auf 32.214 Einwohner. Sitzungsvorlage 336/2016 Seite 4 Die Zahl der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigten beläuft sich laut den Daten des Landesbetriebes Information und Technik NRW zum Finanzausgleich 2017 auf 14.573. Nach der Satzung des ZEW wird je 5 sozial-versicherungspflichtigen Beschäftigten ein „Einwohner“ angesetzt, für die Stadt Jülich 2017 also 2.915 „Einwohner“. Damit errechnen sich insgesamt 35.129 „Einwohnergleichwerte“. Die Grundgebühr wird in 2017 wie bereits erwähnt von bisher 11,84 €/EGW auf 11,98 €/EGW €, so dass sich die Kosten 2017 auf rund 420.800 € belaufen. Die Kosten werden entsprechend dem zur Verfügung stehenden Volumen auf die verschiedenen Gefäßgrößen verteilt. Zeilen 7 und 8: Entsorgungsgebühren Rest- und Sperrmüll Die Restmüllmenge ist für 2017 auf der Grundlage der hochgerechneten Müllmenge aus 2016 mit 5.000 to kalkuliert. Als Verbrennungsgebühren sind nach der Gebührensatzung des ZEW für 2017 unverändert 177,92 €/to angesetzt. Die Sperrmüllmenge für 2017 ist auf der Grundlage der Entwicklung in 2016 mit 1.400 to geschätzt. Die Entsorgungsgebühr hierfür wird in 2017 von bisher 123,76 €/to auf nun 149,80 €/to erhöht. Insgesamt errechnen sich für 2017 die folgenden tonnageabhängigen Entsorgungskosten: Abfallart Restmüll Sperrmüll Kosten je to 177,92 € 149,80 € Abfallmenge 5.000 1.400 Gebühr pro Jahr 889.600 € 209.700 € Die Kosten werden entsprechend dem zur Verfügung stehenden Volumen auf die verschiedenen Gefäßgrößen verteilt Zeile 9: Verwertungskosten Bioabfälle Nach den vorliegenden Abrechnungen aus 2016 ist für 2017 eine Abfallmenge in Höhe von etwa 3.500 to zu erwarten. Die Verwertungskosten sind mit unverändert 80,40 €/to in die Kalkulation eingeflossen. Damit errechnen sich Verwertungskosten von 281.400 €. Die Kosten werden entsprechend dem zur Verfügung stehenden Volumen auf die beiden Gefäßgrößen verteilt. Zeilen 10 und 11: Verwertungskosten Gartenabfälle und Weihnachtsbäume Seit 2002 wird angeboten, an mehreren Terminen neben der Biotonne auch Grünabfall gebündelt o.ä. abfahren zu lassen. Die Verwertungskosten für die Abfälle belaufen sich auf 46,53 €/to, bei einer angenommenen Sammelmenge von 1.000 to damit auf rund 46.500 €. Die Kosten werden anteilig entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Gefäße auf die Biotonnen verteilt und somit in die Biotonnengebühr eingerechnet. Dieses zusätzliche Angebot darf aber auch nur von denjenigen genutzt werden, die eine Biotonne angemeldet haben. Neben diesen zusätzlichen Grünabfuhren werden auch die Weihnachtsbäume gesondert gesammelt. Die Verwertungskosten betragen auch hier 46,53€/, bei einer angenommenen Sammelmenge von 10 to also rund 500 €. Die Kosten werden in die Restmüllgefäßgebühren eingerechnet.Folglich darf die Sammlung im Unterschied zu den sonstigen Grünabfuhren auch von „Nicht-Biotonnen-Besitzern“ genutzt werden. Sitzungsvorlage 336/2016 Seite 5 Zeile 12: Verwertungskosten Abfälle Wilder Müll Veranschlagt sind hier die Containerkosten (Sammlung im Bauhof) und Verwertungskosten für die Entsorgung des Abfalls aus Wilden Müllkippen. Die Kosten 2017 belaufen sich voraussichtlich unverändert auf rund 5.000 €. Zeile 13: Öffentlichkeitsarbeit Aus dem Ansatz in Höhe von 8.000 € wird in der Hauptsache die Erstellung des Abfallkalenders finanziert. Für dessen Druck und Verteilung sind 3.000 € bzw. 2.000 €, also insgesamt 5.000 € zu zahlen. Darin nicht enthalten ist der 19-%-ige Mehrwertsteueranteil, da die Mehrwertsteuer vom Finanzamt erstattet wird (siehe zu Zeile 33). Die übrigen 3.000 € werden benötigt für sonstige kleinere Beschaffungen etc. zum Themenbereich Abfallberatung. Zeile 14: Geschäftsprovision Verkauf Beistellsäcke Für den Verkauf der Beistellsäcke wird den Verkaufsstellen eine Provision von 0,12 € gezahlt. Bei erwarteten 2.000 Stück verkaufter Beistellsäcke errechnen sich Kosten in Höhe von rund 200 €. Zeilen 15 und 16: Unternehmerkosten Restmüll Für die Gefäßgestellung und die Leerung der Restabfallgefäße wird vom Abfuhrunternehmer ein Betrag je Gefäß und Leerung in Rechnung gestellt. Unter Berücksichtigung des Entgeltes, der Zahl der Leerungen (bei 14-tägiger Abfuhr = 26) und der eingangs dargestellten Zahl der Behälter errechnen sich für 2017 Kosten in Höhe von rund 227.890 €. Diese Kosten waren bis 2015 gemäß den vom Unternehmer für die jeweiligen Größen in Rechnung gestellten Beträgen auch auf die jeweiligen Gefäßgrößen aufgeteilt. Auf der Grundlage der vom neuen Bieter in Rechnung gestellten Beträge würde sich eine veränderte Gewichtung ergeben, da die Kosten für die kleineren Gefäße deutlich steigen (z.B. + 54 % für ein 120-l-Gefäß), während sie für die großen Container rückläufig sind (-50,68 % für einen 1,1-cbm-Container mit wöchentlicher Leerung). Vor dem Hintergrund des § 9 Absatz 3 des Landesabfallgesetzes NRW, der über die Gebührengestaltung einen Anreiz zur Müllvermeidung fordert, wurden die Kosten ab 2016 daher wie die Transport- und Entsorgungskosten auf der Grundlage des Gefäßvolumens auf die einzelnen Gefäßgrößen verteilt werden. Durch eine solche Verteilung werden die Nutzer kleinerer Gefäße (in einem vertretbaren Rahmen) begünstigt. Die Transportkosten setzen sich zusammen aus einem Entgelt je abgefahrener Gewichtstonne sowie (seit 2016 neu) aus zusätzlich zu zahlenden Kraftstoffkosten. Für den Bereich Restmüll belaufen sich die Kosten bei einer angenommenen Menge von 5.000 to auf 65.160 €. Zeilen 17 und 18: Unternehmerkosten Abfuhr Biotonnen Wie bei den Restmüllgefäßen ist auch bei den Biotonnen neben Miete, Leerung und Gestellung für den Transport zur Verwertungsanlage ein gesondertes Entgelt zu zahlen. Für die Gestellung etc. errechnen sich unter Berücksichtigung des Entgeltes, der Zahl der Leerungen (bei 14-tägiger Abfuhr = 26) und der Zahl der Behälter für 2017 Kosten in Höhe von 175.380 €. Die Kosten werden auf der Grundlage des Gefäßvolumens auf die beiden Gefäßgrößen aufgeteilt. Die Transportkosten zur Verwertungsanlage werden -wie bei den Restmüllgefäßen- auf der Grundlage der eingesammelten Menge und einem Betrag für die Kraftstoffkosten in Rechnung gestellt. Sie belaufen sich auf 102.300 €, die entsprechend dem Gefäßvolumen auf die beiden Gefäßgrößen verteilt werden. Der Berechnung liegt eine auf der Grundlage der Entwicklung 2016 mit 3.500 to geSitzungsvorlage 336/2016 Seite 6 schätzte Sammelmenge zugrunde. Die Transportkosten sind damit trotz geringerer Sammelmenge höher als beim Restabfall. Das liegt daran, dass die Strecke zur Entsorgungsanlage weiter ist als beim Restabfall. Zeile 19: Schadstoffsammlung Für die Entsorgung von Schadstoffen werden in 2017 etwa 15.000 € zu zahlen sein. Die Kosten entfallen auf das Schadstoffmobil des Kreises. Hierfür ist in 2017 eine Pauschale je Einwohner in Höhe von 0,44 €/Jahr zu zahlen. Bei diesen Kosten handelt es sich nur um die Transportkosten, die Entsorgungskosten werden über die Restmüllentsorgungsgebühren des ZEW finanziert. Zeilen 20 und 21: Unternehmerkosten Abfuhr Gartenabfälle Die Sammelkosten errechnen sich auf der Grundlage der eingesammelten Menge und betragen in 2017 bei einer angenommenen Sammelmenge von 1.000 to rund 63.100 € . Die Transportkosten werden auch hier auf der Grundlage der Sammelmenge zuzüglich eines gesonderten Betrages für Kraftstoffkosten in Rechnung gestellt. Sie belaufen sich in 2017 auf rund 27.500 € Die Kosten werden anteilig entsprechend dem Verhältnis der Anzahl der angemeldeten Gefäße auf die Biotonnen verteilt und somit in die Biotonnengebühr eingerechnet. Dieses zusätzliche Angebot darf aber auch nur von denjenigen genutzt werden, die eine Biotonne angemeldet haben. Rechnet man die Verwertungskosten (siehe Zeile 10) hinzu, betragen die Kosten der getrennten Grünabfuhren in 2017 insgesamt 137.100 €. Zeilen 22 und 23: Unternehmerkosten Sperrmüll Die Sammelkosten beim Sperrmüll werden nach der gesammelten Menge (geschätzt sind 1.400 to) berechnet und belaufen sich in 2017 auf voraussichtlich 138.000 €. Die Transportkosten setzen sich zusammen aus einem Entgelt je abgefahrener Gewichtstonne sowie (seit 2016 neu) aus zusätzlich zu zahlenden Kraftstoffkosten. Bei der angenommenen Sammelmenge von 1.400 to belaufen sich die Transportkosten 2017 auf 25.920 €. Die Kosten werden nach dem Volumen auf die einzelnen Gefäßgrößen verteilt. Zeilen 24 bis 26: Sammlung und Transport Elektrogeräte Für das Jahr 2017 errechnen sich auf der Grundlage einer erwarteten Sammelmenge von unverändert rund 90 to Sammelkosten in Höhe von rund 17.700 €. Die Transportkosten werden wieder auf der Grundlage der Sammelmenge und eines Betrages für die Kraftstoffkosten in Rechnung gestellt und belaufen sich auf rund 9.300 €. Daneben sind Kosten für die Annahme- und Übergabestelle zu zahlen, die in 2017 rund 7.300 € betragen und sich aus einer Gebühr von 0,23 €/Einwohner errechnen. Zeilen 27 und 28: Unternehmerkosten Sammlung Weihnachtsbäume Für die gesonderte Abfuhr der Weihnachtsbäume im Januar fallen Sammelkosten in Höhe von rund 600 € an. Wie bei den Grünabfällen errechnen sich die Kosten auf der Grundlage der gesammelten Menge (geschätzt sind 10 to).# Die Transportkosten werden auf der Grundlage der Sammelmenge zuzüglich eines gesonderten Betrages für Kraftstoffkosten in Rechnung gestellt. Sie belaufen sich in 2017 auf rund 280 € Sitzungsvorlage 336/2016 Seite 7 Zeile 29: Gefäßtausch Die Kosten für den Behältertausch (z.B. von 120-l- auf ein 80-l-Gefäß) bei Rest- und Bioabfall werden vom Unternehmer gemäß der tatsächlichen Leistung getrennt in Rechnung gestellt. Bis 2010 fielen hier relativ geringe Kosten (ca. 2.000 €) an, da nur wenige Behältergrößen angeboten wurden. Die Hauptkosten entfielen auf den Tausch von Biotonnen, wo verschiedene Nutzer in den Wintermonaten ein 120-l-Gefäß nutzten und in der Hauptvegetationszeit auf ein 240l-l- Gefäß tauschten. Durch die ab 2011 zusätzlich angebotenen 60-l- und 80-l-Restmüllgefäße ergaben sich vor allem im ersten Jahr der Umstellung erheblich höhere Kosten. Die Kosten werden daher ab 2011 nicht mehr in die Tonnengebühr eingerechnet, sondern über eine gesonderte „Tauschgebühr“ dem jeweiligen Verursacher. Wie bereits eingangs der Vorlage erwähnt, ergaben sich nach der Ausschreibung der Leistung deutlich höhere Entgelte (Erhöhung von 23,00 € je Tauschvorgang auf 43,00 €). Da nicht zumutbar war, diese höheren Gebühren auf die „Tauscher“ alleine umzulegen, wurde mit der Kalkulation 2016 ein Mittelweg gewählt. Die Tauschgebühr wurde bei 27,50 € belassen, die diesen Betrag übersteigenden Kosten wurden über die Gefäßgebühren auf alle Nutzer umgelegt. In 2017 bedeutet das, dass von den Gesamtkosten von 8.100 € Kosten in Höhe von rund 3.400 € in die Gefäßgebühren einfließen, während rund 4.700 € über die gesonderte Tauschgebühr vereinnahmt werden. Zeile 30 : Sammelkosten Altpapier Seit dem 01.01.2015 hat der Zweckverband Entsorgung West (ZEW) die zuvor auf die Kommunen übertragene Verwertung des Altpapieres wieder in die Zuständigkeit des ZEW zurückgenommen. Die Stadt Jülich hatte mit Sammlung, Transport und Verwertung vorher einen Unternehmer beauftragt. Dabei finanzierte der Unternehmer Sammlung und Transport aus den Verwertungserlösen, zusätzliche Erlöse in Höhe von 63.800 € wurden jährlich und pauschal -unabhängig von der Sammelmenge und der Entwicklung auf dem Markt- an die Stadt Jülich gezahlt und wirkten sich gebührenmindernd aus. Nach den derzeit auf der Grundlage des Jahres 2016 bekannten Daten wird die Stadt Jülich nach der „Rückführung“ der Zuständigkeit an den ZEW in 2017 rund 175.000 € für Sammlung und Transport zahlen müssen. Die Erlöse aus der Verwertung werden -nun marktpreisanhängig- an die Stadt gezahlt und belaufen sich nach derzeitiger Schätzung (ebenfalls auf der Grundlage der Erfahrungswerte aus 2016) in 2017 auf rund 210.000 € (siehe Zeile 40). Insofern ist die Entwicklung günstiger als zunächst angenommen, der bis 2014 vertraglich fixierte „Überschuss“ von 63.800 € jährlich kann aber nicht erreicht werden. Zeile 31: Miete Container Elektrokleingeräte Ausgemusterte Elektrogeräte sind grundsätzlich der Wiederverwertung zuzuführen. Nach Mitteilung des ZEW fanden sich insbesondere Kleingeräte (Rasierpapparte etc.) sehr oft und in großer Zahl im Restmüll. Nach der bisherigen Regelung erfolgte die Abfuhr dieser Geräte über gesonderte Abfuhren oder durch Abgabe beim Schadstoffmobil. Bezogen auf die Kleingeräte scheint hier jedoch vielfach der „bequemere Weg“ der Entsorgung über die Restmülltonne gewählt zu werden. Daher bietet der ZEW die Aufstellung von Containern zur Erhöhung der Erfassungsquote für Kleingeräte an. Vorgesehen war zunächst die Aufstellung von zwei Containern (siehe auch Vorlage 320/2014). Da die Container rege genutzt werden, wurde ein dritter Sammelbehälter aufgestellt. Dadurch erhöhen sich die jährlichen Kosten auf 2.600 €. Zeile 32: Abführung MWSt-Einnahmen an Finanzamt Für die Übernahme der Wertstoffberatung durch die städtische Abfallberaterin erhält die Stadt Jülich eine Pauschale von 0,26 €/Einwohner = rund 9.000 € je Jahr. Hinzu kommt seit 2004 gemäß der vertraglichen Vereinbarung eine Erstattung in Höhe von 1,15 € je Einwohner = rund 39.000 € Sitzungsvorlage 336/2016 Seite 8 für die Reinigung und Miete der Altglascontainerstandorte. Diese Reinigung erfolgt durch städtisches Personal (=Bauhof, siehe Verrechnung dort). Auf die Erstattungsbeträge werden 19 % Mehrwertsteuer = 9.100 € (siehe Zeile 47) aufgeschlagen, die nach Aussage des Finanzamtes im Zusammenhang mit der Betriebsprüfung bei der Tiefgarage von der Stadt Jülich an das Finanzamt abzuführen ist. Zeile 33: Mehrwertsteueranteil Kosten Abfallkalender Da die Einnahmen für die Wertstoffberatung nach Auffassung des Finanzamtes der Steuerpflicht unterliegen (siehe zu Zeile 32), kann die Stadt Jülich im Gegenzug bei den Ausgaben für die Wertstoffberatung die zu zahlende Mehrwertsteuer im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen. Mit dem Finanzamt wurde vereinbart, dass der Abfallkalender wesentlicher Bestandteil der Abfallberatung ist, und dass daher hierfür ein Vorteuerabzug geltend gemacht werden kann. Der Mehrwertsteueranteil in Höhe von rund 900 € aus den Druck- und Verteilungskosten des Abfallkalenders (siehe zu Zeile 13) ist daher hier separat verbucht und wird in gleicher Höhe vom Finanzamt im Wege des Vorsteuerabzuges erstattet (siehe Einnahme Zeile 48). Zeile 34: Leistungsverrechnung Bauhof Die Ansätze errechnen sich aus den durchschnittlichen Einsatzstunden des Bauhofes aus Vorjahren. Danach entfallen auf die Entleerung Papierkörbe 75.000 € (einschl. Container- und Entsorgungsgebühren) Reinigung Standorte Altglascontainer /wilde Müllkippen 30.000 € (siehe aber auch Einnahme) Insgesamt sind damit voraussichtlich 105.000 € an den Bauhof zu erstatten. In § 9 Absatz 2 des Landesabfallgesetzes ist ausdrücklich geregelt, dass die Kosten für die Entleerung der Papierkörbe und die Entsorgung wilder Müllkippen in die Müllabfuhrgebühren eingerechnet werden dürfen. Die Erhöhung des Ansatzes ergibt sich u.a. aus einer deutlichen Erhöhung des Stundenverrechnungssatzes für die Bauhofarbeiter (bisher ca. 35,00 €/h, für 2017 sind 41,00 €/h angesetzt). Zeile 35: Verwaltungskostenerstattungen Neben den Personalausgaben der Beschäftigten im Bauverwaltungsamt, die direkt dem Kostenträger „Abfallbeseitigung“ zugeordnet werden (Zeile 1), erbringen auch viele andere Bereiche der Verwaltung Leistungen für die Abfallbeseitigung. Beispielhaft sind dies die Leistungen - des Steueramtes für die Bearbeitung der Gefäßan- und -abmeldungen und die Versendung der Gebühren- und Änderungsbescheide, der Kämmerei für die Berechnung der Gebühren und die Überwachung der Haushaltsausführung, der Stadtkasse für die Vereinnahmung der Gebühren und das Leisten der Ausgaben für die Müllabfuhr, der Verwaltungsführung für das Treffen von Grundsatzentscheidungen (Vergabe, Gebühren, ...), des EDV-Verfahrens für die Abwicklung der Arbeiten in Steueramt, Kasse und Kämmerei. Die Personalausgaben und Sachausgaben für die Beschäftigten, die diese Leistungen erbringen, sind aber nicht im Kostenträger Abfallbeseitigung verbucht, sondern in den Kostenträgernn der jeweiligen Ämter. Erst über die Verwaltungskostenerstattungen werden diese Kosten in den Gebührenhaushalt eingerechnet. Sitzungsvorlage 336/2016 Seite 9 Dazu werden lt. Vorgaben der KGSt die Arbeitsplatzkosten der Beschäftigten (einschließlich eines Zuschlages für deren Verwaltung und Sachausgaben) mittels Verrechnungsschlüsseln auf die einzelnen Gebührenhaushalte verteilt. Produkt 011 111 001 001 011 111 002 001 011 111 006 001 011 111 005 001 011 111 001 003 011 111 004 001 011 111 003 001 011 111 011 001 011 111 011 002 011 111 007 001 011 111 008 001 Bezeichnung Rat und Ausschüsse Verwaltungsführung Rechnungsprüfung Organisation Sitzungsdienst Personalverwaltung Rechts- und Versicherungsangelegenheiten Finanzmanagement (Stadtkasse und Kämmerei) Steueramt EDV Druckerei Betrag 2.700 € 31.300 € 8.400 € 1.900 € 500 € 2.600 € 4.500 € 16.600 € 28.300 € 4.200 € 200 € Ingesamt errechnen sich so für das Jahr 2017 Verwaltungskostenerstattungen in Höhe von 101.200 €. Von den Kosten des Steueramtes wird auf der Grundlage des erwarteten Aufwandes ein Teil in die „Behältertauschgebühr“ eingerechnet. Damit errechnen sich lt. Zeile 36 für die Abfallbeseitigung in 2017 insgesamt Kosten in Höhe von 3.255.720 €. Von den Kosten werden nun noch die Erlöse (Zeilen 41 bis 50) abgezogen. Erwähnenswert ist hier die bereits eingangs erwähnte „Gutschrift“ des Überschusses aus 2015, ohne die sich eine Erhöhung der Gebühren ergeben hätte. Ursachen für den Überschuss 2015 waren ein besseres Ergebnis bei der Altpapiersammlung (geschätzt waren Kosten in Höhe von 10.000 €, tatsächlich überstiegen die Erlöse die Kosten um rund 30.000 €), geringere Kosten im Bereich Bauhof sowie eine geringere Sammelmenge bei den Bioafällen. Nach Abzug der Einnahmen verbleibt der jeweilige Gebührenbedarf und danach errechnen sich, dividiert durch die Anzahl der Gefäße, die schon angeführten kostendeckenden Gebührensätze. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): Sitzungsvorlage 336/2016 Seite 10 ja 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: ja jährl. Einnahmen: nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja nein Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja nein Sitzungsvorlage 336/2016 Seite 11