Daten
Kommune
Jülich
Größe
42 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
07.11.16, 09:20
Aktualisiert
07.11.16, 09:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 2 zur Vorlagen-Nr. 319 / 2016
Textliche Festsetzungen
zum Bebauungsplan Koslar Nr. 16 . Schützenkaul .
(Rechtskraft: 14.01.1998)
1.
Rechtsgrundlagen
-
2.
Baugesetzbuch vom 22.04.1993 (BauGB)
Baunutzungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.01.1990
(BauNVO)
Planzeichenverordnung vom 18.12.1990 (PlanzVO)
Bauordnung NRW vom 01.01.1996 (BauO NRW)
Gemeindeordnung NRW vom 17.10.1994 (GO NRW)
Planungsrechtliche Festsetzungen
2.1
Art und Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)
2.1.1 Allgemeines Wohngebiet
-
2.2
Anzahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
-
2.3
Im allgemeinen Wohngebiet sind die in § 4 Abs. 3 BauNVO
aufgeführten Anlagen und Einrichtungen nicht zulässig.
Es sind in den WA-Gebieten max. zwei Wohnungen pro Wohngebäude
zulässig.
Garagen, offene und überdachte Stellplätze (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB und § 12
Abs. 6 BauNVO)
-
Garagen und überdachte Stellplätze müssen mit ihrer Zufahrtsseite
mind. 5,0 m hinter der anschließenden öffentlichen Verkehrsfläche
liegen.
-
Es sind in der Summe aller Stellplatzanlagen (Garagen, offene und
überdachte Stellplätze sowie Garagenzufahrten) max. 4
Aufstellmöglichkeiten je Grundstück zulässig.
-
Für die Anlage der Garagen, offenen und Überdachten Stellplätze sowie
Garagenzufahrten darf maximal 40 % der straßenseitigen
Grundstücksbreite in Anspruch genommen werden.
2.4
2.5
Lage, Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 2 BauGB und
§ 16 Abs. 3 und 4 BauNVO)
-
Im Bereich der I-geschossigen Bebauung beträgt die maximale
Gebäudehöhe 10,75 m über der höchsten überbaubaren Stelle des
Grundstücks.
-
Im Bereich der I-geschossigen Bebauung darf der Schnittpunkt der
Dachhaut mit der Außenwand des aufsteigenden Mauerwerkes an der
höchsten überbaubaren Stelle des Grundstücks eine Höhe von 4,25 m
erreichen. Dies gilt nicht für die Giebelseiten.
-
Im Bereich der II-geschossigen Bebauung beträgt die maximale
Gebäudehöhe 13,50 m über der höchsten überbaubaren Stelle des
Grundstücks.
-
Im Bereich der II-geschossigen Bebauung darf der Schnittpunkt der
Dachhaut mit der Außenkante des aufsteigenden Mauerwerks an der
höchsten überbaubaren Stelle des Grundstücks eine Höhe von 7,00 m
erreichen. Dies gilt nicht für die Giebelseiten.
-
Die Ausrichtung des Gebäudes auf dem Grundstück ist so vorzusehen,
dass, sofern die Baugrenzen es zulassen, die größere
Gebäudeaußenfläche nach Süden ausgerichtet ist und sie somit viel
Strahlungsenergie der Sonne aufnehmen kann. Eine Abweichung von
mehr als 25° zur Südausrichtung ist nicht zulässig.
-
Bei Schrägdächern ist eine nach Süden geneigte Dachfläche
vorzusehen, um den eventuellen Einsatz von Sonnenkollektoren optimal
zu ermöglichen. Eine Abweichung von mehr als 25° zur Südausrichtung
ist nicht zulässig.
-
Vor die Außenwand vortretende Bauteile (Gesimse, Dachvorsprünge,
Blumenfenster, Hauseingangstreppen und deren Überdachungen sowie
Vorbauten wie Erker und Balkone) dürfen die Baugrenzen um
max. 70 cm überschreiten.
Pflanzgebote (§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB)
2.5.1 Bepflanzung
Auf den privaten Grundstücksflächen sind folgende Baum- und
Straucharten zu verwenden:
Carpinus betulus
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Crataegus oxyacantha
-
Hainbuche
Hartriegel
Haselnuss
Zweigriffliger Weißdorn
Euonymus europaea
Ilex aquifolium
Ligustrum vulgare
Lonicera xylosteum
Pyrus communis
Prunus avium
Prunus padus
Ribes nigrum
Rosa canina
Salix caprea
Sambucus nigra
Sorbus aucuparia
Viburnum lantana
Viburnum opulus
-
Pfaffenhütchen
Stechpalme
Rainweide
Rote Heckenkirsche
Holzbirne
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Schwarze Johannisbeere
Hundsrose
Salweide
Holunder
Eberesche (Vogelbeere)
Wolliger Schneeball
Gemeiner Schneeball
Mindestens 25 % der nicht überbauten Grundstücksflächen sind mit
Gehölzen gemäß Pflanzliste zu bepflanzen.
Je angefangene 250 qm Grundstücksfläche ist ein Laubbaum gemäß
Pflanzliste mit einem Durchmesser von mind. 12 cm, gemessen in 1 m
Höhe über Bodenoberfläche zu pflanzen.
Die öffentlichen Grünflächen sind mit folgenden Bäumen und
Sträuchern zu bepflanzen:
Bäume:
Acer platanoides
Acer campestre
Alnus glutinosa
Carpinus betulus
Fraxinus excelsior
Prunus avium
Prunus padus
Quercus robur
Sorbus aucuparia
-
Spitzahorn
Feldahorn
Schwarzerle
Hainbuche
Esche
Vogelkirsche
Traubenkirsche
Stieleiche
Eberesche (Vogelbeere)
-
Hartriegel
Haselnuss
Pfaffenhütchen
Rote Heckenkirsche
Faulbaum
Schlehe
Schwarze Johannisbeere
Hundsrose
Öhrchenweide
Salweide
Aschweide
Hanfweide
Gemeiner Schneeball
Sträucher:
Cornus sanguinea
Corylus avellana
Euonymus europacus
Lonicera xylosteum
Rhamnus frangula
Prunus spinosa
Ribes nigrum
Rosa canina
Salix aurita
Salix caprea
Salix cinerea
Salix viminalis
Viburnum opulus
Die Bepflanzung ist fachgerecht durchzuführen, dauerhaft zu erhalten
und bei Abgängigkeit entsprechend zu ersetzen.
3.
Gestalterische Festsetzungen nach § 86 BauO NW
3.1
Äußere Gestaltung
3.1.1 Dachform
-
Alle Dachformen sind zulässig. Flachdächer (Dachneigung 0° 10°) sind zu begrünen oder solar zu nutzen.
3.1.2 Dachaufbauten und Dacheinschnitte
-
Dachaufbauten sind bis zu einer Gesamtlänge der halben
Gebäudelänge zulässig.
Bei geschwungenen Dachaufbauten ist die gemittelte Länge als
Gesamtlänge anzusetzen.
-
Dacheinschnitte sind bis zu einer Gesamtlänge der halben
Gebäudelänge zulässig.
Bei geschwungenen Dacheinschnitten ist die gemittelte Länge
als Gesamtlänge anzusetzen.
3.1.3 Dachneigung
-
Bei Doppel- und Reihenhausbebauung wird Satteldach mit einer
Dachneigung von 40° festgesetzt. Bei Einigung der Eigentümer
ist auch eine andere einheitliche Dachform und Dachneigung
möglich.
3.1.4 Dachdeckung
-
Bei Doppel- und Reihenhäusern sind nur einheitlich schwarze
oder rote Dachziegel zulässig. Bei Einigung der Eigentümer sind
auch andere einheitliche Dacheindeckungen zulässig.
-
Sonnenkollektor-Elemente sind von der o. a. Festsetzung
ausgenommen.
3.2
Gestaltung der unbebauten Flächen
(Inhalt der 2. vereinfachten Änderung ist
die Streichung des Punktes 3.2.1. Einfriedungen)
3.2.1 Einfriedungen
-
Als Einfriedungen sind nur lebende Hecken und
Maschendrahtzäune, die mit einer lebenden Hecke zu
hinterpflanzen sind, zulässig.
Hiervon ausgenommen sind Sichtschutzwände terrassenseitig
am Gebäude mit einer maximalen Höhe von 2,00 m und einer
maximalen Länge von 6,00m je Grundstücksseite.
-
Die Höhe der straßenseitigen Einfriedung ist auf 0,90 m Höhe
begrenzt.
3.2.2 Zugänge, Zufahrten und Standflächen
-
Hauseingänge und Garagenzufahrten sind in Pflaster,
Rasenpflaster oder Schotterrasen zu befestigen. Standflächen
oberirdischer Stellplätze sind mit Rasenpflaster oder
Schotterrasen zu befestigen.