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Sitzungsvorlage (8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung der Übergangsheime der Stadt Jülich)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
144 kB
Datum
19.01.2017
Erstellt
15.11.16, 10:52
Aktualisiert
02.01.17, 17:01
Sitzungsvorlage (8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung der Übergangsheime der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung der Übergangsheime der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung der Übergangsheime der Stadt Jülich) Sitzungsvorlage (8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung der Übergangsheime der Stadt Jülich)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 50 Az.: Jülich, 31.10.2016 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 350/2016 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Haupt- und Finanzausschuss Termin 24.11.2016 Stadtrat 08.12.2016 Stadtrat 19.01.2017 TOP Ergebnisse 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung der Übergangsheime der Stadt Jülich Anlg.: 14 Wi. 30 20/22 IV 50 SD.Net Ko. Vo. Spo. Spo. Beschlussentwurf: Die 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich ist wie folgt zu erlassen: Folgt Satzung im Wortlaut gemäß Anlage 1. Die entstehenden Ausgaben- und Einnahmeänderungen werden im Haushalt 2017 berücksichtigt. Begründung: Die vom Kommunalabgabengesetz (KAG NW) geforderte jährliche Kalkulation macht eine Änderung der Satzung notwendig. Die neue Gebührensatzung ab dem 01.01.2017 ist die rechtliche Basis für die Erhebung von Benutzungsgebühren für folgende Einheiten insgesamt 74 Wohnobjekte. Die Objekte bilden als Gesamtheit die Einrichtung „Übergangsheime für Flüchtlinge“ Jülich, Oststraße 6 Jülich-Güsten, Welldorfer Str. 124 c Jülich-Selgersdorf, Altenburger Str. 27 g und zahlreiche zu diesem Zweck angemietete Wohnungen (Anzahl der Wohnungen kann sich verändern/siehe Aufstellung in Anlage 6) Wegen der extrem hohen Aufnahmezahlen im Jahr 2015 und der damit verbundenen Arbeitsbelastung kam es zu einer Ausnahmesituation, so dass keine neue Kostenrechnung für die Asylheime durchgeführt werden konnte. Die zuletzt festgesetzten Gebühren und Energiekostenpauschalen für das Jahr 2015 wurden im Jahr 2016 unverändert angewendet. Die aktuelle Gebührenberechnung beinhaltet somit die Abrechnung der Jahre 2014 und 2015 und die Prognose für das kommende Jahr 2017. Beim Abschluss des Jahres 2014 führten die Einnahmen an Benutzungsgebühren und Landeserstattungen zu einem Kostendeckungsgrad von 87,75 %. Für das Jahr 2015 ergibt die Auswertung einen Kostendeckungsgrad von 72,12 %. Die Unterdeckung wird kostensteigernd in den weiteren Berechnungen berücksichtigt. Die Einnahmen an Energiekostenerstattungen führten zu folgendem Kostendeckungsgrad: 2014: 115,29 % 2015: 150,16 % Das Ergebnis des prognostizierten BAB (Betriebsabrechnungsbogen) für das Jahr 2017 weist einen zu deckenden Gesamtaufwand von 1.245.245,93 € aus. Die Umlage zur Abdeckung der Betriebsaufwendungen auf die Nutzer, unter Zugrundelegung der voraussichtlich real genutzten Wohnflächen, ergibt folgende neuen Beträge: 1. Gebühr 2. Energiekostenpauschalen*: 2.1 Stromkostenpauschale 2.2 Wasser und Entwässerung 2.3 Heizkostenpauschale 8,70 €/je qm/mtl. (bisher 10,80 €) 25,40 €/je Person/mtl. 22,20 €/je Person/mtl. 31,75 €/je Person/mtl. (bisher 27,20 €) (bisher 22,90 €) (bisher 30,20 €) * Eine getrennte Festsetzung der Energiekostenpauschalen ist erforderlich, weil die Stromkosten in den Kosten der Lebenshaltung (Barbeträge nach dem AsylbLG) enthalten sind und nicht wie Wasser/Entwässerung und Heizung zusätzlich übernommen werden. Hauptgrund für die Minderung der Gebühr ist die erhöhte Landespauschale. Bei den Energiekosten können die Beträge aufgrund der hohen Anzahl der Einzahler gemindert werden. Der ständige Anstieg der Zuweisungszahlen führte in den Jahren 2014 und vor allem 2015 zu einer erheblichen Steigerung der Aufwendungen. Die Kapazität an Wohnraum musste ständig erweitert werden. Neben den Mietkosten fallen auch die Aufwendungen für die Einrichtung und die Betriebskosten ins Gewicht. Ebenso war es erforderlich zusätzliches Personal für diesen Bereich einzusetzen. Die entstandene Unterdeckung aus den Jahren 2014 (36,263,99 €) und 2015 (280.498,18 €) wird in 2017 als Aufwendungen eingerechnet. Die Verbrauchskosten werden im BAB 2017 unverändert zu 100 % auf die Nutzer umgelegt. Die Anpassung der Energiekostenpauschalen wird aufgrund der tatsächlich ermittelten periodengerechten Verbrauchsdaten vorgenommen. Die Vorhaltung freier Räume für die Erfüllung der Aufnahmepflicht war vor allem im Jahr 2015 aufgrund steigender Neuzuweisungen kaum noch möglich. Freiwerdende Räume und neuer Wohnraum wurden umgehend wieder belegt. Sitzungsvorlage 350/2016 Seite 2 Eine 100% Belegung ist in der Praxis aber dennoch nicht zu erreichen, da zwischen dem Auszug von Personen und der Neuvergabe der Räume immer einige Tage „vorübergehender Nichtbelegung“ entstehen. In dieser Zeit werden auch Reparaturen und Renovierungen durchgeführt. Ebenso liegen regelmäßig zwischen dem Zeitpunkt des Erhalts einer neuen Wohnung und der vollen Belegung einige Tage oder Wochen. Hinzu kommt, dass ständig aus den unterschiedlichsten Gründen Umzüge erforderlich werden (zum Beispiel wegen Änderung der Personenzahlen, Geburten, Familiennachzug, Probleme u.a.). Auch weil die Familiengrößen im Verhältnis zur Wohnfläche nur selten optimal sind, stehen häufig einzelne Räume vorübergehend leer. Die vorübergehende Nichtbelegung wird regelmäßig in der Abrechnung des letzten Jahres zugunsten der Gebührenzahler und zu Lasten der Stadt Jülich berücksichtigt. Nähere Erläuterungen zu den Berechnungen sind der Anlage 5 zu entnehmen. Der Vorlage sind beigefügt: Anlage 1: Text der 8. Änderungssatzung Anlage 2: BAB auf der Basis des Jahresergebnisses 2014 Anlage 3: BAB auf der Basis des Jahresergebnisses 2015 Anlage 4: BAB auf der Basis der prognostizierten Aufwendungen und Erlöse des Jahres 2017 Anlage 5: Erläuterungen zu den Berechnungen Anlage 6: Aufstellung Übergangsheime/Wohnungen Finanzielle Auswirkungen: Die Änderungen der Gebühren und Energiekostenpauschalen haben direkte Auswirkungen im NKFHaushalt 2017 der Stadt Jülich in der Produktstufe 31 313 001 01 „Leistungen nach dem AsylbLG“, da die Stadt Jülich für den untergebrachten Personenkreis in der Regel zu 100 % selbst Kostenträger ist. Die Änderung der Gebühr führt zu Änderungen in dieser Produktstufe. Die Nutzer selbst werden hierdurch nicht unmittelbar belastet. Sollte jedoch in einem Ausnahmefall ein Nutzer aufgrund eigenen Einkommens selbst kostenpflichtig werden, wird seit dem 01.01.2014 in der Satzung ein Gebührenhöchstbetrag festgesetzt um die Belastung in diesem Einzelfall zu begrenzen. In Anlehnung an den aktuellen Mietspiegel der Stadt Jülich wird für diesen Fall eine Gebühr von 5,55 € je qm monatlich erhoben. (Mittelwert zw. 3,85 € und 7,25 €) Die Regelung soll auch weiterhin gelten. Die Anzahl der Selbstzahler steigt derzeit an, weil immer mehr Personen als Asylberechtigte anerkannt werden und dann Leistungen nach dem SGB II erhalten. Wegen des darauf folgenden Umzuges in eine Privatwohnung endet die Gebührenzahlung allerdings schon bald wieder. Abschließende Anmerkung zur weiteren Entwicklung Die Flüchtlingsaufnahme in der Bundesrepublik Deutschland hat seit Ende 2014 erheblich zugenommen und bis Anfang 2016 wurden immer neue Rekordzahlen gemeldet. Im gleichen Verhältnis steigen auch die Aufnahmezahlen in den Kommunen. Ein umfassender Bericht über die aktuelle Aufnahme- und Unterbringungssituation in Jülich wurde dem Integrationsrat am 31.08.2016 vorgelegt. Sitzungsvorlage 350/2016 Seite 3 Die Stadt Jülich gehörte vorübergehend vom 04.12.2015 bis zum 31.10.2016 zu den Kommunen in NRW mit einer Landesaufnahmeeinrichtung. Obwohl die Stadt Jülich während dieser Zeit von der Aufnahme befreit war wurden 54 Personen neu aufgenommen. Es handelt sich um Geburten und Familienzusammenführungen. Nach der Schließung der Landesaufnahmeeinrichtung wird die Stadt Jülich voraussichtlich ab Februar 2017 wieder zu normalen Neuaufnahmen verpflichtet werden. Der Abbau der Kapazität der Landeseinrichtung wird monatlich stufenweise Anrechnung angerechnet. Eine genauere Prognose ist derzeit noch nicht möglich, da dies vor allem davon abhängig ist, in welchem Verhältnis die Entwicklung in den anderen Kommunen in NRW zu der Situation in der Stadt Jülich Anfang 2017 sein wird. Die jetzt erstellte Vorlage zur Satzungsänderung basiert auf den aktuell bekannten Daten zum Stichtag 28.10.2016. Weitergehende Überlegungen können jetzt nicht berücksichtigt werden. Dies ist aber auch nicht zwingend erforderlich. Sollten weitere Unterkünfte angemietet werden, so werden diese mit den gleichen Gebührensätzen berechnet. Die steigenden Aufwendungen werden zunächst in der Kostenrechnung durch steigende Gebühreneinnahmen intern ausgeglichen. Eine weiterreichende Berechnung mit Ausgleich der Aufwendungen und Einnahmen auf der Basis des Jahresergebnisses erfolgt dann mit der nächsten Gebührenberechnung für das kommende Jahr. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): 1.Finanzielle Auswirkungen: Gesamtkosten: x 1.245.245,93 € ja nein jährl. Einnahmen: 1.245.245,93 € jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: x ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: 31 315 003 01 „Übergangsheime Asylbewerber“ (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 350/2016 x nein nein Seite 4