Daten
Kommune
Jülich
Größe
19 kB
Datum
19.01.2017
Erstellt
02.01.17, 17:01
Aktualisiert
02.01.17, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich
vom ___________
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch
Gesetzes vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610), zuletzt
geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448), hat der Rat der Stadt
Jülich in Ausführung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge
(Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93/SGV. NRW 24) zuletzt
geändert durch Gesetz vom 24.05.2016 (GV. NRW. S. 262), in seiner Sitzung am 19.01.2017 folgende
8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich
beschlossen.
Artikel I
Der § 1 wird wie folgt ersetzt:
1. Die Stadt Jülich unterhält folgende Übergangsheime für Flüchtlinge zur vorläufigen und
vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen gemäß § 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes
(FlüAG).
Jülich, Oststr. 6
Jülich, Altenburger Str. 27g
Jülich, Welldorfer Str. 124c und weitere zu diesem Zweck angemietete Wohnungen.
2. Die Übergangsheime sind nichts rechtsfähige öffentliche Anstalten.
3. Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Jülich und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich.
Artikel II
In § 3 wird der Absatz 4 wie folgt ersetzt:
Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer
a. anderweitig ausreichend Wohnraum zur Verfügung hat.
b. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen
behindert.
c. schwerwiegend oder mehrfach gegen die Satzung, die Gebührenpflicht oder mündliche Weisungen
verstoßen hat.
Artikel III
Der § 5 wird wie folgt ersetzt:
„Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter
aufgerundet wird. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt.
Der Gebührensatz beträgt für die Übergangsheime 8,70 € je Quadratmeter und Monat.
-2Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Heizung, Wasser) in folgender
Höhe zu entrichten:
Pauschale für Stromkosten
25,40 € je Person und Monat
Pauschale für Wasserkosten und Kanalbenutzungsgebühren 22,20 € je Person und Monat
Pauschale für Heizung
31,75 € je Person und Monat
Für die Entrichtung der Verbrauchskosten gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.“
Für den Fall, dass ein Nutzer aufgrund eigenen Erwerbseinkommen selbst für die Zahlung der
Gebühr aufkommen muss, wird die Gebühr auf 5,55 € je Quadratmeter und Monat festgesetzt. Die
Höhe der Verbrauchskostenpauschalen bleibt unverändert
Artikel IV
Diese Satzung tritt am 01.03.2017 in Kraft.