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Sitzungsvorlage (Anlage 1_Satzung_neu)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
19 kB
Datum
19.01.2017
Erstellt
02.01.17, 17:01
Aktualisiert
02.01.17, 17:01
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Inhalt der Datei

Anlage 1 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich vom ___________ Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666/SGV NRW 2023), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 03.02.2015 (GV. NRW. S. 208), und der §§ 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV. NRW. S. 712/SGV NRW 610), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2015 (GV. NRW. S. 448), hat der Rat der Stadt Jülich in Ausführung des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz - FlüAG) vom 28.02.2003 (GV. NRW. S. 93/SGV. NRW 24) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.05.2016 (GV. NRW. S. 262), in seiner Sitzung am 19.01.2017 folgende 8. Satzung zur Änderung der Satzung über die Unterhaltung von Übergangsheimen der Stadt Jülich beschlossen. Artikel I Der § 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Die Stadt Jülich unterhält folgende Übergangsheime für Flüchtlinge zur vorläufigen und vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen gemäß § 2 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (FlüAG). Jülich, Oststr. 6 Jülich, Altenburger Str. 27g Jülich, Welldorfer Str. 124c und weitere zu diesem Zweck angemietete Wohnungen. 2. Die Übergangsheime sind nichts rechtsfähige öffentliche Anstalten. 3. Das Benutzungsverhältnis zwischen der Stadt Jülich und den Benutzern ist öffentlich-rechtlich. Artikel II In § 3 wird der Absatz 4 wie folgt ersetzt: Die Einweisung kann widerrufen werden, wenn der Benutzer a. anderweitig ausreichend Wohnraum zur Verfügung hat. b. die endgültige wohnungsmäßige Unterbringung aus von ihm selbst zu vertretenden Gründen behindert. c. schwerwiegend oder mehrfach gegen die Satzung, die Gebührenpflicht oder mündliche Weisungen verstoßen hat. Artikel III Der § 5 wird wie folgt ersetzt: „Die Gebühr wird nach der Grundfläche der benutzten Räume berechnet, die auf volle Quadratmeter aufgerundet wird. Gemeinschaftsflächen werden anteilig berücksichtigt. Der Gebührensatz beträgt für die Übergangsheime 8,70 € je Quadratmeter und Monat. -2Neben den Benutzungsgebühren sind die Verbrauchskosten (Strom, Heizung, Wasser) in folgender Höhe zu entrichten: Pauschale für Stromkosten 25,40 € je Person und Monat Pauschale für Wasserkosten und Kanalbenutzungsgebühren 22,20 € je Person und Monat Pauschale für Heizung 31,75 € je Person und Monat Für die Entrichtung der Verbrauchskosten gilt § 4 Abs. 4 entsprechend.“ Für den Fall, dass ein Nutzer aufgrund eigenen Erwerbseinkommen selbst für die Zahlung der Gebühr aufkommen muss, wird die Gebühr auf 5,55 € je Quadratmeter und Monat festgesetzt. Die Höhe der Verbrauchskostenpauschalen bleibt unverändert Artikel IV Diese Satzung tritt am 01.03.2017 in Kraft.