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Sitzungsvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
46 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
12.09.16, 17:01
Aktualisiert
12.09.16, 17:01
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Inhalt der Datei

Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276/2016 Nr. 1 Stellungnahme Stellungnahme der Verwaltung und Beschlussvorschlag RWE Power mit Schreiben vom 04.03.2016 Sehr geehrte Damen und Herren, wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen ihnen hierzu folgendes mit: Das Plangebiet wird von einer bewegungs-aktiven tektonischen Störung tangiert. Im Verlauf dieser tektonischen Störung treten unterschiedliche bauwerksschädigende Boden-bewegungen auf. Wir haben Ihnen daher in der Anlage den Bereich "rot" gekennzeichnet, der bei einer zukünftigen Verplanung von jeglicher Neubebauung freizuhalten ist. Dies gilt auch für Nebenanlagen, die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts anderes festgesetzt ist. Hier können Grün-, Verkehrsflächen und Spielplätze angelegt werden. In die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher für die von jeglicher Neubebauung freizuhaltende Störzone mit aufzunehmen, dass hier Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO ebenfalls ausgeschlossen sind. Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig sind oder zugelassen werden können. Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass das gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der Geländeoberfläche ansteht und der Boden humoses Bodenmaterial enthalten kann. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Boden-schichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1 BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren Bebauung ggf. besondere bauliche Maß-nahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich sind. Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen: Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276 Der Verlauf der tektonischen Störung wurde mit der Festsetzung, das diese Fläche von jeglicher Bebauung freizuhalten ist, in die Planzeichnung aufgenommen. Das Plangebiet liegt in einem Auebereich Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen, insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 „Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem Anhang, den Normblättern DIN 1054 “Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau Ergänzende Regelungen", der DIN 18 196 "Erdund Grundbau; Boden-klassifikation für bautechnische Zwecke” mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Grundwasserverhältnisse: Der natürliche Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann vorübergehend durch künstliche oder natürliche Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des Grundwassers auf das natürliche Niveau zu berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN 18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten. Weitere Informationen über die derzeitigen und zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse kann der Erftverband in Bergheim geben. (www.erftverband.de) Mit freundlichen Grüßen 2 LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit Schreiben vom 24.02.2016 Sehr geehrter Herr Schorr, vielen Dank für die Zusendung der Planungsunterlagen. Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wurde bereits im Jahr 2011 im Rahmen des B-Planes Nr. 2 „An der Motte“ von der Stadt Jülich beteiligt. In dem Anschreiben des LVR-Amtes für Bodendenkmalspflege vom 9.2.2011 wurde bereits auf die Bedeutung des Plangebietes hinsichtlich der Umgebung der Motte Altenburg hingewiesen und auf die durch die Planung ausgehende entscheidungserhebliche Beeinträchtigung der Kulturgüter verwiesen. In der Stellungnahme vom 9.2.2011 wurde daher gefordert, dass sowohl im Rahmen der Umweltprüfung als auch zum Zwecke der Ermittlung der für die planerische Entscheidung Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276 Die Hinweise bzgl. der Baugrund- und Grundwasserverhältnisse wurden in die Planunterlage und in die Begründung aufgenommen. maßgeblichen Tatsachen im Rahmen der Zusammenstellung des Abwägungsmaterials in der Fläche eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt werden sollte. Es wurde zwar eine Grabungsgenehmigung erteilt, die Untersuchung erfolgte aber nicht. Die Grabungserlaubnis wurde von der Firma Wurzel im Auftrag von Herrn Thomas Schmidt, Gut Alte Burg, beantragt. Die hier angesprochene Fläche ist in der Planzeichnung sowie in den Textfestsetzungen als Fläche gekennzeichnet, die aus Gründen des Denkmalschutzes von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Zusammenfassend möchte ich nochmals darauf hinweisen, dass innerhalb des Plangebietes und in der Ausgleichsfläche Teile einer Burganlage erwartet werden. Bei der als Motte Altenburg in die Denkmalliste eingetragenen Bodendenkmals handelt es sich nur um den noch sichtbaren Teil einer größeren Anlage, wie in der beigefügten archäologischen Bewertung erläutert. Aus Gründen der Beweispflicht ist die hier zu überplanende Fläche incl. der Ausgleichsfläche in Flur 41, Flurstück 91 bisher nicht in den Schutzbereich des Bodendenkmals einbezogen worden, unabhängig hiervon kann nicht ausgeschlossen werden, dass auch hier Teile der Anlage erhalten sind (vermutetes Bodendenkmal). Die geplante Obststreuwiese würde aufgrund der für die Anpflanzung erforderlichen Erdeingriffe und der späteren Durchwurzelung ebenfalls eine Zerstörung von Bodendenkmalsubstanz hervorrufen. Danach ist innerhalb des Plangebietes und der Ausgleichsfläche mit Bodendenkmälern zu rechnen. Das heißt, Belange des Bodendenkmalschutzes sind für die Planung nach Maßgabe der §§ 1 Abs. 3, 11 DSchG NW i.V.m § 1 Abs. 6 Nr. 5 BauGB abwägungs- bzw. entscheidungserheblich. Nach dem Denkmalschutzgesetz besteht eine Sicherungsverpflichtung für ortsfeste Bodendenkmäler (§§ 11, 7, 8 DSchG NW), die grundsätzlich mit einer dauerhaften Erhaltung (als Bodenarchiv für kommende Generationen) verbunden ist. Die Belange der Bodendenkmalpflege wurden aber in dem vorliegenden Umweltbericht nicht angemessen berücksichtigt, da keine Überprüfung durch eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt wurde. Eine Erhaltung ist mit dem Hinweis auf die §§ 15, 16 DSchG NRW in dem UmweItbericht nicht mehr gegeben, sondern präjudiziert, da sie in der Regel nicht beachtet werden, eine Zerstörung des Bodendenkmals. Ziel solcher Sachverhaltsermittlungen ist es, die objektive Abwägungserheblichkeit der öffentlichen Belange des Bodendenkmalschutzes zu fixieren. Erst das Ergebnis einer derartigen Untersuchung ermöglicht es, diesem Belang das ihm zukommende Gewicht beizumessen, um die planerische Entscheidung mit den gesetzlichen Vorgaben des Denkmal-schutzgesetzes in Einklang zu bringen. Das Ergebnis muss somit vor Satzungsbeschluss Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276 Der ökologische Ausgleich findet an anderer Stelle, auf einem Teilbereich des Flurstückes 245, statt. Somit ist der Schutz der Ausläufer des Bodendenkmals gewährleistet. Der Umweltbericht zur Offenlage geht im Kapitel 2.2.4 " Auswirkungen auf Kulturund sonstige Sachgüter " ausführlich auf das Bodendenkmal "Motte Altenburg " ein und berücksichtigt die Belange der Bodendenkmalpflege. vorliegen, um in die Planung eingehen zu können. Die Untersuchungen sind durch eine archäologische Fachfirma durchzuführen. Diese wird nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13 DSchG NRW tätig. Eine Liste der Firmen füge ich bei. Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen 3 Kreis Düren mit Schreiben vom 10.03.2016 Sehr geehrter Herr Schorr, zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt: Kämmerei Kreisentwicklung und -straßen Brandschutz Umweltamt Kreisentwicklung Bei der Beteiligung zum Bebauungsplan Altenburg Nr. 2 hat sich der Landschaftsverband Rheinland, Amt für Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom 09.02.2011 zu der Teilfläche zwischen den Gebäuden Van-Gils-Straße 6 und 6b geäußert. Es wird im Zusammenhang mit der Motte Altenburg davon ausgegangen, dass hier Teile einer Burganlage zu vermuten sind, die einer genaueren Untersuchung bedürfen (Prospektion). Erst nach Vorliegen des Ergebnisses kann über die Möglichkeit einer baulichen Nutzung entschieden werden. Diese Teilfläche wird im Bebauungsplan-Entwurf durch zwei Knotenlinien ohne Baugrenzen abgegrenzt. Somit wird vom Plangeber auf die o.g. Belange reagiert. Diese Baufläche enthält keine Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung und ist damit unbestimmt. Aus diesem Grund wird empfohlen, die südliche Knotenlinie zu Haus Nr. 6b zu entfernen und gem. § 9 Abs. 6 BauGB die Fläche mit dem vermuteten Bodendenkmal z.B. über eine Schraffur flächig zu kennzeichnen. Zu dieser Schraffur ist eine textliche Erläuterung erforderlich sowie Ausführungen in der Begründung. Diese Texte sollten mit dem Amt für Bodendenkmalpflege abgestimmt werden. Wasserwirtschaft Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende Belange zu beachten: Niederschlagswasserbeseitigung Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276 Die Anregungen des Kreises Düren wurden in dergestalt umgesetzt, als dass die hier angesprochene Fläche in der Planzeichnung sowie in den Textfestsetzungen als Fläche gekennzeichnet ist, die aus Gründen des Denkmalschutzes von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Die bereits bebauten Bereiche Ml 1 und MI 3 sollen an den Mischwasserkanal angeschlossen werden. Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftlicher Sicht keine Bedenken. lm Gebiet Ml 2 sollen die Niederschlagswässer gemäß § 51 a Landeswassergesetz versickert oder verrieselt werden. Die Versickerungs- fähigkeit des Untergrundes wurde jedoch nicht nachgewiesen. Entsprechende Untersuchungen und Nachweise sind der unteren Wasserbehörde bis zur Offenlage einzureichen. Der entsprechende Nachweis wurde in Auftrag gegeben. Immissionsschutz Gegen das Planverfahren bestehen keine Bedenken, da immissionsschutzrechtliche Belange nicht betroffen sind. Bodenschutz Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind keine Belange betroffen. Abgrabungen: Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen das o.g. Vorhaben keine Bedenken. Natur und Landschaft Laut Begründung zum o.g. B-Plan, Punkt 1.1.3, soll der FNP im Parallelverfahren von landwirtschaftlicher Fläche in Mischgebiet geändert werden. Das entsprechende Planverfahren liegt hier nicht vor. Das gesamte Plangebiet liegt im rechtsverbindlichen Landschaftsplan Ruraue und innerhalb des Landschaftsschutzgebietes nach der Festsetzung Ziffer 2.3-15 "Rurtal südlich der Autobahn A 44". Der Planbereich ist mit den Entwicklungszielen 1 "Erhaltung einer mit natürlichen Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft" und 2 "Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur sowie gezielte Entwicklung von standortgerechten Lebensräumen zur Sicherung der landschaftlichen Vielfalt" ausgewiesen. Eine Auseinandersetzung mit den behördenverbindlichen Festsetzungen des Landschaftsplanes und eine daraus folgende Abwägung ist aus den Unterlagen nicht zu entnehmen. Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung ist noch kein Aufstellungsbeschluss für die FNP-Änderung gefasst worden. Zeitgleich mit dem Offenlagebeschluss des B-Planes wurden die Aufstellungs- und Offenlagebeschlüsse zur FNP-Änderung gefasst und dem Kreis Düren zur Stellungnahme übersandt. Zur Offenlage des B-Planes wurden sowohl im Umweltbericht, als auch im Landschaftspflegerischen Fachbeitrag die Ausweisungen des Landschaftsplanes " Ruraue " eingehend behandelt. Nach der vorgelegten Eingriffsbilanzierung ergibt sich aus der Planung ein ökologisches Defizit, welches planextern zu kompensieren ist. Zu der notwendigen Kompensationsfläche/maßnahme liegen differierende Aussagen vor. Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276 In den dem Kreis Düren übersandten Unterlagen zur Offenlage des B-Planes ist Laut Begründung soll die Kompensation im Ökokonto der Stadt erfolgen, nach der beiliegenden "Bewertung von Eingriffen in Natur und Landschaft" soll die Anlage einer Obstwiese auf der Parzelle der Motte erfolgen. Aus den v.g. Gründen ist der o.g. B-Plan nicht geeignet die Belange von Natur und Landschaft ordnungsgemäß einzustellen. Auf § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW wird hingewiesen. Mit freundlichen Grüßen Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276 die hier angesprochene differenzierte Aussage bzgl. der Kompensationsfläche bereinigt worden.