Daten
Kommune
Jülich
Größe
46 kB
Datum
06.10.2016
Erstellt
12.09.16, 17:01
Aktualisiert
12.09.16, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276/2016
Nr.
1
Stellungnahme
Stellungnahme der Verwaltung und
Beschlussvorschlag
RWE Power mit Schreiben vom 04.03.2016
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben Ihre Anfrage geprüft und teilen ihnen
hierzu folgendes mit:
Das Plangebiet wird von einer bewegungs-aktiven
tektonischen Störung tangiert. Im Verlauf dieser
tektonischen Störung treten unterschiedliche
bauwerksschädigende Boden-bewegungen auf. Wir
haben Ihnen daher in der Anlage den Bereich "rot"
gekennzeichnet, der bei einer zukünftigen
Verplanung von jeglicher Neubebauung
freizuhalten ist. Dies gilt auch für Nebenanlagen,
die gemäß § 23 Abs. 5 BauNVO auf den
nichtbebaubaren Grundstücksflächen zugelassen
werden dürfen, wenn im Bebauungsplan nichts
anderes festgesetzt ist.
Hier können Grün-, Verkehrsflächen und
Spielplätze angelegt werden. In die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplanes ist daher für
die von jeglicher Neubebauung freizuhaltende
Störzone mit aufzunehmen, dass hier
Nebenanlagen im Sinne des § 14 BauNVO
ebenfalls ausgeschlossen sind.
Das Gleiche gilt für bauliche Anlagen, soweit sie
nach Landesrecht in den Abstandsflächen zulässig
sind oder zugelassen werden können.
Darüber hinaus weisen wir darauf hin, dass das
gesamte Plangebiet in einem Auegebiet liegt, in
dem der natürliche Grundwasserspiegel nahe der
Geländeoberfläche ansteht und der Boden
humoses Bodenmaterial enthalten kann.
Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig.
Erfahrungsgemäß wechseln die Boden-schichten
auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und
Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen
Belastung diese Böden mit unterschiedlichen
Setzungen reagieren können.
Das gesamte Plangebiet ist daher wegen der
Baugrundverhältnisse gemäß § 9 Abs. 5 Nr. 1
BauGB als Fläche zu kennzeichnen, bei deren
Bebauung ggf. besondere bauliche Maß-nahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich
sind.
Wir bitten Sie, hierzu in die textlichen Festsetzungen folgende Hinweise aufzunehmen:
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276
Der Verlauf der tektonischen Störung
wurde mit der Festsetzung, das diese
Fläche von jeglicher Bebauung
freizuhalten ist, in die Planzeichnung
aufgenommen.
Das Plangebiet liegt in einem Auebereich
Baugrundverhältnisse: Wegen der Bodenverhältnisse im Auegebiet sind bei der Bauwerksgründung ggf. besondere bauliche Maßnahmen,
insbesondere im Gründungsbereich, erforderlich.
Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7
„Geotechnik“ DIN EN 1997-1 mit nationalem
Anhang, den Normblättern DIN 1054 “Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau Ergänzende Regelungen", der DIN 18 196 "Erdund Grundbau; Boden-klassifikation für
bautechnische Zwecke” mit der Tabelle 4, die
organische und organogene Böden als Baugrund
ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der
Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu
beachten.
Grundwasserverhältnisse: Der natürliche
Grundwasserspiegel steht nahe der Geländeoberfläche an. Der Grundwasserstand kann
vorübergehend durch künstliche oder natürliche
Einflüsse verändert sein. Bei den Abdichtungsmaßnahmen ist ein zukünftiger Wiederanstieg des
Grundwassers auf das natürliche Niveau zu
berücksichtigen. Hier sind die Vorschriften der DIN
18 195 "Bauwerksabdichtungen" zu beachten.
Weitere Informationen über die derzeitigen und
zukünftig zu erwartenden Grundwasserverhältnisse
kann der Erftverband in Bergheim geben.
(www.erftverband.de)
Mit freundlichen Grüßen
2
LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland mit
Schreiben vom 24.02.2016
Sehr geehrter Herr Schorr,
vielen Dank für die Zusendung der
Planungsunterlagen.
Das LVR-Amt für Bodendenkmalpflege wurde
bereits im Jahr 2011 im Rahmen des B-Planes Nr.
2 „An der Motte“ von der Stadt Jülich beteiligt.
In dem Anschreiben des LVR-Amtes für
Bodendenkmalspflege vom 9.2.2011 wurde
bereits auf die Bedeutung des Plangebietes
hinsichtlich der Umgebung der Motte
Altenburg hingewiesen und auf die durch die
Planung ausgehende entscheidungserhebliche
Beeinträchtigung der Kulturgüter verwiesen. In der
Stellungnahme vom 9.2.2011 wurde daher
gefordert, dass sowohl im Rahmen der
Umweltprüfung als auch zum Zwecke der
Ermittlung der für die planerische Entscheidung
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276
Die Hinweise bzgl. der Baugrund- und
Grundwasserverhältnisse wurden in die
Planunterlage und in die Begründung
aufgenommen.
maßgeblichen Tatsachen im Rahmen der
Zusammenstellung des Abwägungsmaterials in der
Fläche eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt
werden sollte. Es wurde zwar eine
Grabungsgenehmigung erteilt, die Untersuchung
erfolgte aber nicht. Die Grabungserlaubnis wurde
von der Firma Wurzel im Auftrag von Herrn
Thomas Schmidt, Gut Alte Burg, beantragt.
Die hier angesprochene Fläche ist in der
Planzeichnung sowie in den
Textfestsetzungen als Fläche
gekennzeichnet, die aus Gründen des
Denkmalschutzes von jeglicher Bebauung
freizuhalten ist.
Zusammenfassend möchte ich nochmals darauf
hinweisen, dass innerhalb des Plangebietes und in
der Ausgleichsfläche Teile einer Burganlage
erwartet werden. Bei der als Motte Altenburg in die
Denkmalliste eingetragenen Bodendenkmals
handelt es sich nur um den noch sichtbaren Teil
einer größeren Anlage, wie in der beigefügten
archäologischen Bewertung erläutert.
Aus Gründen der Beweispflicht ist die hier zu
überplanende Fläche incl. der Ausgleichsfläche in
Flur 41, Flurstück 91 bisher nicht in den
Schutzbereich des Bodendenkmals einbezogen
worden, unabhängig hiervon kann nicht
ausgeschlossen werden, dass auch hier Teile der
Anlage erhalten sind (vermutetes Bodendenkmal).
Die geplante Obststreuwiese würde aufgrund der
für die Anpflanzung erforderlichen Erdeingriffe und
der späteren Durchwurzelung ebenfalls eine
Zerstörung von Bodendenkmalsubstanz
hervorrufen.
Danach ist innerhalb des Plangebietes und der
Ausgleichsfläche mit Bodendenkmälern zu
rechnen. Das heißt, Belange des Bodendenkmalschutzes sind für die Planung nach Maßgabe
der §§ 1 Abs. 3, 11 DSchG NW i.V.m § 1 Abs. 6 Nr.
5 BauGB abwägungs- bzw.
entscheidungserheblich. Nach dem
Denkmalschutzgesetz besteht eine Sicherungsverpflichtung für ortsfeste Bodendenkmäler (§§ 11,
7, 8 DSchG NW), die grundsätzlich mit einer
dauerhaften Erhaltung (als Bodenarchiv für
kommende Generationen) verbunden ist.
Die Belange der Bodendenkmalpflege wurden
aber in dem vorliegenden Umweltbericht nicht
angemessen berücksichtigt, da keine
Überprüfung durch eine Sachverhaltsermittlung durchgeführt wurde. Eine Erhaltung
ist mit dem Hinweis auf die §§ 15, 16 DSchG
NRW in dem UmweItbericht nicht mehr
gegeben, sondern präjudiziert, da sie in der
Regel nicht beachtet werden, eine Zerstörung
des Bodendenkmals.
Ziel solcher Sachverhaltsermittlungen ist es, die
objektive Abwägungserheblichkeit der öffentlichen
Belange des Bodendenkmalschutzes zu fixieren.
Erst das Ergebnis einer derartigen Untersuchung
ermöglicht es, diesem Belang das ihm
zukommende Gewicht beizumessen, um die
planerische Entscheidung mit den gesetzlichen
Vorgaben des Denkmal-schutzgesetzes in Einklang
zu bringen.
Das Ergebnis muss somit vor Satzungsbeschluss
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276
Der ökologische Ausgleich findet an
anderer Stelle, auf einem Teilbereich des
Flurstückes 245, statt. Somit ist der
Schutz der Ausläufer des Bodendenkmals
gewährleistet.
Der Umweltbericht zur Offenlage geht im
Kapitel 2.2.4 " Auswirkungen auf Kulturund sonstige Sachgüter " ausführlich auf
das Bodendenkmal "Motte Altenburg " ein
und berücksichtigt die Belange der
Bodendenkmalpflege.
vorliegen, um in die Planung eingehen zu können.
Die Untersuchungen sind durch eine archäologische Fachfirma durchzuführen. Diese
wird nach Maßgabe einer Erlaubnis gemäß § 13
DSchG NRW tätig. Eine Liste der Firmen füge ich
bei.
Für Rückfragen und weitere Auskünfte stehe ich
Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
3
Kreis Düren mit Schreiben vom 10.03.2016
Sehr geehrter Herr Schorr,
zum o.g. Bauleitplanverfahren wurden folgende
Ämter der Kreisverwaltung Düren beteiligt:
Kämmerei
Kreisentwicklung und -straßen
Brandschutz
Umweltamt
Kreisentwicklung
Bei der Beteiligung zum Bebauungsplan Altenburg
Nr. 2 hat sich der Landschaftsverband Rheinland,
Amt für Bodendenkmalpflege, mit Schreiben vom
09.02.2011 zu der Teilfläche zwischen den
Gebäuden Van-Gils-Straße 6 und 6b geäußert. Es
wird im Zusammenhang mit der Motte Altenburg
davon ausgegangen, dass hier Teile einer
Burganlage zu vermuten sind, die einer genaueren
Untersuchung bedürfen (Prospektion). Erst nach
Vorliegen des Ergebnisses kann über die
Möglichkeit einer baulichen Nutzung entschieden
werden.
Diese Teilfläche wird im Bebauungsplan-Entwurf
durch zwei Knotenlinien ohne Baugrenzen
abgegrenzt. Somit wird vom Plangeber auf die o.g.
Belange reagiert. Diese Baufläche enthält keine
Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen
Nutzung und ist damit unbestimmt.
Aus diesem Grund wird empfohlen, die südliche
Knotenlinie zu Haus Nr. 6b zu entfernen und gem.
§ 9 Abs. 6 BauGB die Fläche mit dem vermuteten
Bodendenkmal z.B. über eine Schraffur flächig zu
kennzeichnen. Zu dieser Schraffur ist eine textliche
Erläuterung erforderlich sowie Ausführungen in der
Begründung. Diese Texte sollten mit dem Amt für
Bodendenkmalpflege abgestimmt werden.
Wasserwirtschaft
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind folgende
Belange zu beachten:
Niederschlagswasserbeseitigung
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276
Die Anregungen des Kreises Düren
wurden in dergestalt umgesetzt, als dass
die hier angesprochene Fläche in der
Planzeichnung sowie in den
Textfestsetzungen als Fläche gekennzeichnet ist, die aus Gründen des
Denkmalschutzes von jeglicher Bebauung
freizuhalten ist.
Die bereits bebauten Bereiche Ml 1 und MI 3 sollen
an den Mischwasserkanal angeschlossen werden.
Hiergegen bestehen aus wasserwirtschaftlicher
Sicht keine Bedenken.
lm Gebiet Ml 2 sollen die Niederschlagswässer
gemäß § 51 a Landeswassergesetz versickert oder
verrieselt werden. Die Versickerungs- fähigkeit des
Untergrundes wurde jedoch
nicht nachgewiesen. Entsprechende Untersuchungen und Nachweise sind der unteren
Wasserbehörde bis zur Offenlage einzureichen.
Der entsprechende Nachweis wurde in
Auftrag gegeben.
Immissionsschutz
Gegen das Planverfahren bestehen keine
Bedenken, da immissionsschutzrechtliche Belange nicht betroffen sind.
Bodenschutz
Aus bodenschutzrechtlicher Sicht sind keine
Belange betroffen.
Abgrabungen:
Aus abgrabungsrechtlicher Sicht bestehen gegen
das o.g. Vorhaben keine Bedenken.
Natur und Landschaft
Laut Begründung zum o.g. B-Plan, Punkt 1.1.3, soll
der FNP im Parallelverfahren von
landwirtschaftlicher Fläche in Mischgebiet geändert
werden. Das entsprechende Planverfahren liegt hier nicht vor.
Das gesamte Plangebiet liegt im rechtsverbindlichen Landschaftsplan Ruraue und innerhalb des Landschaftsschutzgebietes nach der
Festsetzung Ziffer 2.3-15 "Rurtal südlich der
Autobahn A 44". Der Planbereich ist mit den
Entwicklungszielen 1 "Erhaltung einer mit
natürlichen Landschaftselementen reich oder
vielfältig ausgestatteten Landschaft" und 2
"Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur
sowie gezielte Entwicklung von standortgerechten Lebensräumen zur Sicherung der
landschaftlichen Vielfalt" ausgewiesen.
Eine Auseinandersetzung mit den
behördenverbindlichen Festsetzungen des
Landschaftsplanes und eine daraus folgende
Abwägung ist aus den Unterlagen nicht zu entnehmen.
Zum Zeitpunkt der frühzeitigen Beteiligung
ist noch kein Aufstellungsbeschluss für die
FNP-Änderung gefasst worden. Zeitgleich
mit dem Offenlagebeschluss des B-Planes
wurden die Aufstellungs- und
Offenlagebeschlüsse zur FNP-Änderung
gefasst und dem Kreis Düren zur
Stellungnahme übersandt.
Zur Offenlage des B-Planes wurden
sowohl im Umweltbericht, als auch im
Landschaftspflegerischen Fachbeitrag die
Ausweisungen des Landschaftsplanes
" Ruraue " eingehend behandelt.
Nach der vorgelegten Eingriffsbilanzierung ergibt
sich aus der Planung ein ökologisches
Defizit, welches planextern zu kompensieren ist.
Zu der notwendigen Kompensationsfläche/maßnahme liegen differierende Aussagen vor.
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276
In den dem Kreis Düren übersandten
Unterlagen zur Offenlage des B-Planes ist
Laut Begründung soll die Kompensation im
Ökokonto der Stadt erfolgen, nach der beiliegenden "Bewertung von Eingriffen in Natur und
Landschaft" soll die Anlage einer Obstwiese auf der Parzelle der Motte erfolgen.
Aus den v.g. Gründen ist der o.g. B-Plan nicht
geeignet die Belange von Natur und Landschaft ordnungsgemäß einzustellen. Auf § 29 Abs.
4 Landschaftsgesetz NRW wird hingewiesen.
Mit freundlichen Grüßen
Anlage 1 zur Sitzungsvorlage 276
die hier angesprochene differenzierte
Aussage bzgl. der Kompensationsfläche
bereinigt worden.