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Info GB (Auswirkungen des Zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes auf den Kreis Euskirchen als Schulträger)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
66 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen Der Landrat Datum: Info 71/2006 05.05.2006 Az.: 40/211 - 00 X Öffentliche Sitzung Nichtöffentliche Sitzung Beratungsfolge: Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh. 23.05.2006 Auswirkungen des Zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes auf den Kreis Euskirchen als Schulträger Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen hat am 28.03.2006 den Regierungsentwurf des Zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes vorgelegt (Landtagsdrucksache 14/1572)1. Der Entwurf wurde am 5. April im Plenum beraten und anschließend an den Ausschuss für Schule und Weiterbildung - federführend - und weitere Fachausschüsse überwiesen. Am 24.05.2006 führt der Schulausschuss des Landtags zu dem Gesetz eine Anhörung durch. Die Gesetzesänderung soll zum 01.08.2006 in Kraft treten. Der Regierungsentwurf enthält Änderungen des Schulgesetzes, die sich auf den Kreis Euskirchen als Schulträger auswirken: Wegfall der Schulbezirke für Grundschulen und öffentliche Berufsschulen a) Derzeitige Rechtslage Nach § 84 Abs. 1 Schulgesetz (SchulG) wird für jede öffentliche Grundschule und jede öffentliche Berufsschule durch Rechtsverordnung ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schulbezirk gebildet. Für andere Schulen kann der Schulträger durch Rechtsverordnung Schuleinzugsbereiche bilden. Der Kreis hat für seine Berufsschulen durch die „Rechtsverordnung über die Bildung von Schulbezirken für die berufsbildenden Schulen des Kreises Euskirchen in Euskirchen und Kall vom 18.01.1993“ Schulbezirke gebildet. Für alle anderen Schulformen/ Bildungsgänge wurden keine Schuleinzugsbereiche gebildet. Für Pflichtschulen (Grundschulen und Berufsschulen) sind Schulbezirke festzulegen, für alle anderen Schulen („Angebotsschulen“) können Schuleinzugsbereiche gebildet werden. b) Künftige Rechtslage (§ 84 SchulG – Regierungsentwurf- ) 1 Fundstelle: www.bildungsportal.nrw.de (Regierungsentwurf zum Schulgesetz) Seite - 2 - Der Regierungsentwurf des Zweiten Schulrechtsänderungsgesetzes sieht folgende Änderungen vor: • Die Bildung von Schulbezirken für Grundschulen und Berufsschulen entfällt. • Für bezirksübergreifende Fachklassen der Berufsschulen bildet das Ministerium durch RVO ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich. • Lediglich für Förderschulen kann der Schulträger durch RVO ein räumlich abgegrenztes Gebiet als Schuleinzugsbereich bilden. • Jeder Ausbildungsbetrieb hat den Anspruch, dass seine Auszubildenden zur Erfüllung der Schulpflicht das zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen, in dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist. Der Fachausschuss hat sich bereits in seiner Sitzung am 14.03.2006 mit diesem Thema befasst und den Landrat gebeten, der Präsidentin des Landtages die Bedenken des Ausschusses vorzutragen (siehe Anlage). Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters a) Derzeitige Rechtslage Für die Besetzung der Stellen des Schulleiters und seines Stellvertreters hat der Schulträger ein Vorschlagsrecht; die Schulkonferenz hat lediglich ein Anregungsrecht: Die Obere Schulaufsichtsbehörde teilt dem Schulträger das Ergebnis der Stellenausschreibung mit und bittet um Ausübung des Vorschlagsrechts. Der Schulträger übt das Vorschlagsrecht nach Anhörung der Schulkonferenz aus. Die Obere Schulaufsichtsbehörde ernennt den Vorgeschlagenen, sofern dieser der Bestbeurteilte ist. b) Künftige Rechtslage (§ 61 SchulG – Regierungsentwurf -) Die Gesetzesänderung berücksichtigt lediglich die Besetzung der Schulleiterstelle, eine Regelung für die Besetzung der Stellvertreterstelle fehlt zurzeit im Regierungsentwurf. Im Vergleich zur derzeitigen Regelung sind die Stellung des Schulträgers und der Schulkonferenz völlig umgekehrt. Die Schulkonferenz wählt nun den Schulleiter; der Schulträger hat anstelle des bisherigen Vorschlagsrechts nunmehr lediglich ein Zustimmungsrecht: Die obere Schulaufsichtsbehörde schreibt die Stelle mit Zustimmung der Schulkonferenz und des Schulträgers aus und prüft anschließend die Bewerbungen. Aus den Bewerbungen werden der Schulkonferenz (mindestens zwei) geeignete Bewerber benannt. Die Schulkonferenz wählt den Schulleiter und teilt das Ergebnis der oberen Schulaufsichtsbehörde mit. Die obere Schulaufsichtsbehörde holt die Zustimmung des Schulträgers ein. Der Schulträger kann die Zustimmung binnen acht Wochen mit einer 2/3 Mehrheit verweigern. Verweigert der Schulträger seine Zustimmung, kann die Schulkonferenz innerhalb von vier Wochen einen zweiten Vorschlag vorlegen – ein vom Schulträger abgelehnter Bewerber kann allerdings nicht noch einmal vorgeschlagen werden. Lehnt der Schulträger erneut ab, trifft die obere Schulaufsichtsbehörde die Auswahlentscheidung. Lernmittelfreiheit a) Derzeitige Rechtslage Seite - 3 - Die Eltern sind verpflichtet, in einem bestimmten Rahmen Lernmittel auf eigene Kosten zu beschaffen (Eigenanteil). Der Eigenanteil entfällt für die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Neben den v. g. Leistungsbeziehern sind auch die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Eigenanteil befreit, weil die Leistungssätze für diesen Personenkreis unterhalb der Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz liegen. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) dagegen sind nur dann von der Zahlung des Eigenanteils befreit, wenn sie im Schuljahr 2004/2005 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz erhalten haben und seit 1.1.2005 lediglich aufgrund der allgemeinen Umstellung (Wegfall des Bundessozialhilfegesetzes) Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) erhalten. b) Künftige Rechtslage (§ 96 Abs. 3 SchulG - Regierungsentwurf-) Die Befreiung gilt künftig nur für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII (Sozialhilfe). Der Schulträger kann jedoch über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheiden. Der Schulträger kann entscheiden, ob auch andere Hilfeempfänger, z. B. Empfänger von Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) von der Zahlung des Eigenanteils befreit sind. Nach dem Regierungsentwurf soll die Entscheidung über die noch im Referentenentwurf vorgesehene Gleichbehandlung der Empfängerinnen und Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt (SGB XII) und Arbeitslosengeld II (SGB II) auf den zuständigen Schulträger verlagert werden. Nach der Begründung zum Regierungsentwurf soll der Schulträger in eigener Verantwortung entscheiden können, um so sicherzustellen, dass keinem Kind aus finanziellen Gründen ein Schulbuch fehlen darf. Die kommunalen Spitzenverbände halten eine Gleichstellung der v. g. Hilfeempfänger allerdings nicht für erforderlich. Schülerfahrkosten a) Derzeitige Rechtslage Die Schüler bestimmter Schulformen haben beim Besuch der nächstgelegenen Schule Anspruch auf Erstattung der notwendigen Schülerfahrkosten. Bietet der Schulträger Schülerzeitkarten an, die über den Schulweg hinaus auch zur sonstigen Nutzung des ÖPNV berechtigen, kann der Schulträger nach Maßgabe der Schülerfahrkostenverordnung einen von den Eltern zu tragenden Eigenanteil festsetzen. Der Eigenanteil entfällt für die Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Neben den v. g. Leistungsbeziehern sind auch die Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom Eigenanteil befreit, weil die Leistungssätze für diesen Personenkreis unterhalb der Regelsätze nach dem Bundessozialhilfegesetz liegen. Der Kreis hat für seine Berufskollegs und für die Don-Bosco-Schule das Schülerticket eingeführt. Für die über den Schulweg hinaus berechtigende Nutzung des ÖPNV wird von den freifahrtberechtigten Schülern ein Eigenanteil von 2,00 EUR/Monat bzw. 1,00 EUR/ Monat (für das Geschwisterkind) erhoben. Es wird mit einer Jahreseinnahme i. H. von insgesamt rd. 21.900,- EUR gerechnet. b) Künftige Rechtslage (§ 97 Abs. 3 SchulG – Regierungsentwurf -) Die Befreiung gilt künftig nur für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII. Der Schulträger kann jedoch über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheiden. Der Schulträger kann entscheiden, ob auch andere Hilfeempfänger, z. B. Empfänger von Seite - 4 - Leistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) von der Zahlung des Eigenanteils befreit sind. Hier soll – wie bei den Lernmitteln – die Entscheidung in die Verantwortung des Schulträgers gegeben werden. Der Landkreistag NRW und der Städte- und Gemeindebund NRW plädieren in beiden Fällen (Lernmittelfreiheit und Schülerfahrkosten) für eine Regelung durch den Landesgesetzgeber. Sollte es jedoch bei der im Regierungsentwurf vorgegebenen Verlagerung der Entscheidung in die Zuständigkeit des jeweiligen Schulträgers verbleiben, wird die Verwaltung nach Verabschiedung des Gesetzes dem Kreistag eine entsprechende Vorlage zuleiten. Die nachfolgenden Ausführungen betreffen den Kreis nicht als Schulträger sondern als Partner in der Leitung der unteren Schulaufsichtsbehörde (Schulamt für den Kreis Euskirchen): Vorschulische Beratung und Förderung, Feststellung des Sprachstandes a) Derzeitige Rechtslage Bei der Anmeldung stellt die Schule fest, ob die Kinder die deutsche Sprache hinreichend beherrschen, um im Unterricht mitarbeiten zu können. Die Schule kann Kinder ohne die erforderlichen Sprachkenntnisse zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses verpflichten. b) Künftige Rechtslage (§ 36 Abs. 2 SchulG – Regierungsentwurf -) Die Feststellung, ob ein Kind die deutsche Sprache hinreichend beherrscht, obliegt dem Schulamt. Ausweislich der Gesetzesbegründung sollen Lehrer/innen sowie einschlägig ausgebildetes Personal die Aufgabe der Sprachstandsfestestellung im Auftrag des Schulamtes übernehmen. Aus dem Regierungsentwurf und seiner Begründung ist nicht erkennbar, wie diese Sprachtests und die ggf. anschließende Sprachförderung im Einzelnen organisiert werden sollen, welche Kosten hierfür entstehen und welche hierfür erforderlichen Ressourcen (Belastungsausgleich) vom Land zur Verfügung gestellt werden sollen. Die Kosten und entsprechender Ressourcenbedarf werden nicht nur im Bereich des schulfachlichen Personals der örtlichen Schulämter, sondern auch im Bereich des Verwaltungspersonals und der Verwaltungssachaufwendungen der örtlichen Schulämter enstehen. Schulleiterinnen und Schulleiter (§ 59 SchulG – Regierungsentwurf -) § 59 SchulG – Regierungsentwurf – verfolgt das Ziel, die dienstrechtliche Stellung des Schulleiters/der Schulleiterin gegenüber der an der Schule beschäftigten Landesbediensteten zu stärken. Der Schulleiter/die Schulleiterin wirkt bei Personalangelegenheiten mit und trifft selbst Personalentscheidungen. Ihm /Ihr werden Aufgaben eines/einer Dienstvorgesetzten übertragen. Diese Stärkung ist nur vertretbar, wenn sie mit vorher stattfindenden Qualifizierungsmaßnahmen der Schulleitungen einhergeht und eine ortsnahe Unterstützungsstruktur zeitnah mit dem Übergang dieser Kompetenzen auf die Schulleitungen tatsächlich zur Verfügung steht. Seite - 5 - Die Schulleiter haben eine Ausbildung als Pädagogen. Von ihnen kann nicht erwartet werden, dass sie die neuen Aufgaben ohne eine Grundqualifizierung in den einschlägigen Vorschriften des Beamten- und Tarifrechts sowie Personalvertretungsrechts sachgerecht wahrnehmen. Die Begründung zum Regierungsentwurf sieht vor, dass die Schulleitungen auf geeignete Unterstützungssysteme zurückgreifen können sollen. Unklar ist allerdings, wo diese Unterstützungsfunktionen anzusiedeln sind, wie sie durchgeführt und finanziert werden sollen. Es liegt nahe, dass diese „Unterstützungssysteme“ bei den örtlichen Schulämtern anzusiedeln sind. Dies bedeutet die Inanspruchnahme von Verwaltungssachaufwand und Verwaltungspersonal der Schulämter. Aussagen bezüglich eines entsprechenden Belastungsausgleichs enthalten weder der Regierungsentwurf noch dessen Begründung. Schulaufsichtsbehörden a) Derzeitige Rechtslage Gem. § 88 Abs. 5 SchulG nehmen spätestens ab 1.1.2009 die unteren Schulaufsichtsbehörden schulaufsichtliche Aufgaben für alle Schulformen wahr. Die Schulaufsicht erfolgt dann schulformübergreifend. b) Künftige Rechtslage (§88 Abs. 5 SchulG – Regierungsentwurf -) § 88 Abs. 5 SchulG ist aufgehoben. Damit ist das Schulamt als untere Schulaufsichtsbehörde weiterhin ausschließlich für Grund-, Haupt- und Förderschulen zuständig. I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter: Abteilungsleiter: Sachbearbeiter: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)