Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Schul- und Kulturamt - Frau B. Dohmen
BE: Frau B. Dohmen Herr Graßmann
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
1.Ergänzung
133/98
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
14.01.1999
25.01.1999
04.02.1999
TOP: Geplante Baumaßnahme im Bereich der Staumauer Obermaubach
I. Sach- und Rechtslage:
In der Sitzung des Rates vom 25.11.1998 wurde der o. g. Tagesordnungspunkt in den Bauausschuss verwiesen.
Außerdem wurden aussagekräftigere Skizzen gewünscht.
Nach Rücksprache mit Herrn Schmitz können derzeit keine detaillierteren Skizzen beigebracht werden, weil noch keine
abschließende Einigung mit dem Grundstückseigentümer (WVER) erfolgt ist. Die Verwaltung ist aber auch der
Meinung, dass die vorliegende Skizze zunächst zur Abgabe einer Stellungnahme ausreicht.
Seitens der Gemeinde Kreuzau sind 2 Entscheidungen zu treffen:
-
Ist die Einbeziehung des Kiosks gewünscht - ja oder nein?
-
Wird das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt?
Zur planungsrechtlichen Beurteilung wird wie folgt Stellung genommen:
Das Grundstück wird nicht von einem rechtskräftigen Bebauungsplan erfasst. Das Grundstück liegt
auch nicht innerhalb der Grenzen der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach.
Im Flächennutzungsplan ist der gesamte Bereich als öffentliche Grünfläche dargestellt. Der vorhandene Kiosk liegt
nicht im Landschaftsschutzgebiet. Der Standort des neu geplanten Gebäudes einschl. der vorgesehenen Terrasse liegt
im Landschaftsschutzgebiet. Ob und inwieweit die Untere Landschaftsbehörde hier eine Befreiung nach § 69
Landschaftsgesetz erteilt, ist nicht seitens der Gemeinde Kreuzau zu prüfen.
Aus planungsrechtlicher Sicht sollte m. E. trotz gegenteiliger Ausweisung im Flächennutzungsplan das Einvernehmen
gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt werden, da bei gleichen planungsrechtlichen Voraussetzungen der Kiosk und auch die
Tennisplatzanlage genehmigt worden sind.
Unabhängig von diesen planungsmäßigen Voraussetzungen hat die Gemeinde Kreuzau als Eigentümer des Kiosks zu
entscheiden, ob dieser in das neue Konzept eingebunden werden soll oder nicht. Hier vertritt die Verwaltung die
Auffassung, dass es wenig Sinn macht, wenn der Kiosk neben dem Gebäude des Herrn Schmitz separat verpachtet wird,
weil dies für einen Pächter nicht mehr lukrativ sein dürfte.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine.
III. Beschlussvorschlag:
„1. Gegen die Einbeziehung des Kiosks in die geplante Baumaßnahme des Herrn Schmitz
bestehen seitens der Gemeinde Kreuzau keine Bedenken, wenn sichergestellt ist, dass
die Toilettenanlage weiterhin der Öffentlichkeit zur Verfügung steht.
2. Das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zum geplanten Vorhaben wird hiermit erteilt.
2
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: