Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Geplante Baumaßnahme im Bereich der Staumauer Obermaubach)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Geplante Baumaßnahme im Bereich der Staumauer Obermaubach) Allgemeine Vorlage (Geplante Baumaßnahme im Bereich der Staumauer Obermaubach)

öffnen download melden Dateigröße: 13 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Schul- und Kulturamt - Frau B. Dohmen BE: Frau B. Dohmen Herr Graßmann Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 1.Ergänzung 133/98 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 14.01.1999 25.01.1999 04.02.1999 TOP: Geplante Baumaßnahme im Bereich der Staumauer Obermaubach I. Sach- und Rechtslage: In der Sitzung des Rates vom 25.11.1998 wurde der o. g. Tagesordnungspunkt in den Bauausschuss verwiesen. Außerdem wurden aussagekräftigere Skizzen gewünscht. Nach Rücksprache mit Herrn Schmitz können derzeit keine detaillierteren Skizzen beigebracht werden, weil noch keine abschließende Einigung mit dem Grundstückseigentümer (WVER) erfolgt ist. Die Verwaltung ist aber auch der Meinung, dass die vorliegende Skizze zunächst zur Abgabe einer Stellungnahme ausreicht. Seitens der Gemeinde Kreuzau sind 2 Entscheidungen zu treffen: - Ist die Einbeziehung des Kiosks gewünscht - ja oder nein? - Wird das Einvernehmen der Gemeinde Kreuzau gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt? Zur planungsrechtlichen Beurteilung wird wie folgt Stellung genommen: Das Grundstück wird nicht von einem rechtskräftigen Bebauungsplan erfasst. Das Grundstück liegt auch nicht innerhalb der Grenzen der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach. Im Flächennutzungsplan ist der gesamte Bereich als öffentliche Grünfläche dargestellt. Der vorhandene Kiosk liegt nicht im Landschaftsschutzgebiet. Der Standort des neu geplanten Gebäudes einschl. der vorgesehenen Terrasse liegt im Landschaftsschutzgebiet. Ob und inwieweit die Untere Landschaftsbehörde hier eine Befreiung nach § 69 Landschaftsgesetz erteilt, ist nicht seitens der Gemeinde Kreuzau zu prüfen. Aus planungsrechtlicher Sicht sollte m. E. trotz gegenteiliger Ausweisung im Flächennutzungsplan das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB erteilt werden, da bei gleichen planungsrechtlichen Voraussetzungen der Kiosk und auch die Tennisplatzanlage genehmigt worden sind. Unabhängig von diesen planungsmäßigen Voraussetzungen hat die Gemeinde Kreuzau als Eigentümer des Kiosks zu entscheiden, ob dieser in das neue Konzept eingebunden werden soll oder nicht. Hier vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass es wenig Sinn macht, wenn der Kiosk neben dem Gebäude des Herrn Schmitz separat verpachtet wird, weil dies für einen Pächter nicht mehr lukrativ sein dürfte. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine. III. Beschlussvorschlag: „1. Gegen die Einbeziehung des Kiosks in die geplante Baumaßnahme des Herrn Schmitz bestehen seitens der Gemeinde Kreuzau keine Bedenken, wenn sichergestellt ist, dass die Toilettenanlage weiterhin der Öffentlichkeit zur Verfügung steht. 2. Das Einvernehmen gemäß § 36 Abs. 1 BauGB zum geplanten Vorhaben wird hiermit erteilt. 2 Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: