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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Erleichterung des Absatzes selbst erzeugten Weines und Apfelweines in der Gemeinde Kreuzau)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
77 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
12.08.15, 13:06
Aktualisiert
12.08.15, 13:06
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Erleichterung des Absatzes selbst erzeugten Weines und Apfelweines in der Gemeinde Kreuzau) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Erleichterung des Absatzes selbst erzeugten Weines und Apfelweines in der Gemeinde Kreuzau)

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Gemeinde Kreuzau Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Herr Kubat BE: Herr Schmühl Kreuzau, 11.08.2015 Vorlagen-Nr.: 35/2015 - öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Haupt- und Finanzausschuss Rat 16.09.2015 01.10.2015 Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Erleichterung des Absatzes selbst erzeugten Weines und Apfelweines in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Ein Bürger der Gemeinde Kreuzau hat mit Schreiben vom 18. Mai 2015, zur Erleichterung des Absatzes von selbst erzeugten Apfelweines und Weines beantragt, eine entsprechende ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen. Hintergrund dieses Antrages ist, dass der Bürger, als regional tätiger Obstbaumwart, zur Erleichterung des Absatzes seines selbst erzeugten Apfelweines und zur Bekanntmachung von Nutzungsmöglichkeiten eigenen Obstes von Streuobstwiesen, eine Straußwirtschaft auf seinem Grundstück betreiben möchte. Die Gewerberechtsverordnung (GewRV) vom 17.11.2009 wurde zum 11.09.2012 dahingehend geändert, dass es nach § 3 Abs. 8 GewRV den örtlichen Ordnungsbehörden ermöglicht wird, durch Rechtsverordnung nach § 14 Satz 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) zur Erleichterung des Absatzes selbst erzeugten Weines und Apfelweines zu bestimmen, dass der Ausschank dieser Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens vier Monaten, zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten im Jahr, keiner Erlaubnis bedarf. Sie können hierbei Vorschriften über die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weines oder Apfelweines, das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle und die Art der Betriebsführung erlassen. Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 des Ordnungsbehördengesetzes (OBG) zu erlassen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt. III. Beschlussvorschlag: Auf Grundlage der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von Zuständigkeiten und Festlegungen auf dem Gebiet des Gewerberechts (Gewerberechtsverordnung –GewRV) vom 17.11.2009, in der aktuellen Fassung, wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Erleichterung des Absatzes selbsterzeugten Weines und Apfelweines für die Gemeinde Kreuzau beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses. Der Bürgermeister - Eßer - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: ________ ________ ________ ________ -2-