Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
77 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
12.08.15, 13:06
Aktualisiert
12.08.15, 13:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Öffentliche Sicherheit und Ordnung - Herr Kubat
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 11.08.2015
Vorlagen-Nr.: 35/2015
- öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Haupt- und Finanzausschuss
Rat
16.09.2015
01.10.2015
Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Erleichterung des Absatzes selbst
erzeugten Weines und Apfelweines in der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Ein Bürger der Gemeinde Kreuzau hat mit Schreiben vom 18. Mai 2015, zur Erleichterung des
Absatzes von selbst erzeugten Apfelweines und Weines beantragt, eine entsprechende
ordnungsbehördliche Verordnung zu erlassen.
Hintergrund dieses Antrages ist, dass der Bürger, als regional tätiger Obstbaumwart, zur
Erleichterung des Absatzes seines selbst erzeugten Apfelweines und zur Bekanntmachung von
Nutzungsmöglichkeiten eigenen Obstes von Streuobstwiesen, eine Straußwirtschaft auf seinem
Grundstück betreiben möchte.
Die Gewerberechtsverordnung (GewRV) vom 17.11.2009 wurde zum 11.09.2012 dahingehend
geändert, dass es nach § 3 Abs. 8 GewRV den örtlichen Ordnungsbehörden ermöglicht wird,
durch Rechtsverordnung nach § 14 Satz 1 und 2 Gaststättengesetz (GastG) zur Erleichterung des
Absatzes selbst erzeugten Weines und Apfelweines zu bestimmen, dass der Ausschank dieser
Getränke und im Zusammenhang hiermit das Verabreichen von zubereiteten Speisen zum
Verzehr an Ort und Stelle für die Dauer von höchstens vier Monaten, zusammenhängend oder in
zwei Zeitabschnitten im Jahr, keiner Erlaubnis bedarf.
Sie können hierbei Vorschriften über die persönlichen und räumlichen Voraussetzungen für den
Ausschank sowie über Menge und Jahrgang des zum Ausschank bestimmten Weines oder
Apfelweines, das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle und die Art der
Betriebsführung erlassen.
Die Rechtsverordnung ist als ordnungsbehördliche Verordnung im Sinne des § 27 des
Ordnungsbehördengesetzes (OBG) zu erlassen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine, da die Veröffentlichung der ordnungsbehördlichen Verordnung im Amtsblatt erfolgt.
III. Beschlussvorschlag:
Auf Grundlage der Verordnung zur Übertragung von Ermächtigungen, zur Regelung von
Zuständigkeiten
und
Festlegungen
auf
dem
Gebiet
des
Gewerberechts
(Gewerberechtsverordnung –GewRV) vom 17.11.2009, in der aktuellen Fassung, wird der Erlass
einer ordnungsbehördlichen Verordnung zur Erleichterung des Absatzes selbsterzeugten Weines
und Apfelweines für die Gemeinde Kreuzau beschlossen.
Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil
dieses Beschlusses.
Der Bürgermeister
- Eßer -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
________
________
________
________
-2-