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Allgemeine Vorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
25 kB
Datum
01.10.2015
Erstellt
12.08.15, 13:06
Aktualisiert
12.08.15, 13:06
Allgemeine Vorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung) Allgemeine Vorlage (Ordnungsbehördliche Verordnung)

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Inhalt der Datei

Anlage zu VL 35/2015 Ordnungsbehördliche Verordnung zur Erleichterung des Absatzes selbst er zeugten Apfelweines und Weines in der Gemeinde Kreuzau vom. Aufgrund des § 14 Abs. 3 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntma chung vom 20. November 1998 (BGBI. 1 S. 3418), zuletzt geandert durch Artikel 10 2. Des Bürokratieabbaugesetzes vom 07.09.2007 (BGBI. 1 S. 2246), in Verbindung mit § 3 Abs. 8 der Gewerberechtsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 2012 (GV. NRW Nr. 23 / 2012 S. 421) wird von der Gemeinde Kreu zau als örtliche Ordnungsbehörde gemäß Beschluss des Rates der Gemeinde Kreu zau vom für das Gebiet der Gemeinde Kreuzau folgende ordnungsbehördliche Verordnung erlassen: §1 Anzeigepflicht ... (1) Der Betrieb einer Straußwirtschaft zum Absatz selbst erzeugten Apfeiweines und Weines wird für die Dauer von höchstens vier Monaten im Jahr, zusammenhängend oder in zwei Zeitabschnitten, erlaubnisfrei gestellt. (2) Der Betriebsbeginn und die gewünschte Dauer ist der örtlichen Ordnungsbe hörde mindestens zwei Wochen vor Öffnung der Straußwirtschaft schriftlich anzuzeigen. §2 Räumliche Voraussetzungen (1) Der Betrieb der Straußwirtschaft darf am Ort der Erzeugung des Apfelwei nes/Weines oder am Wohnsitz des Inhabers erfolgen. (2) Am selben Ort darf keine anderweitige Schank- und / oder Speisewirtschaft nach dem Gaststättengesetz betrieben werden. (3) Eine Anmietung fremder Räumlichkeiten für den Betrieb der Straußwirtschaft ist nicht zulässig. (4) Die Sitzplätze im In- und Außenbereich der Straußwirtschaft sind auf maximal 40 Plätze zu beschränken. §3 Art und Umfang der Straußwirtschaft (1) In der Straußwirtschaft darf selbst erzeugter Apfelwein oder Wein ausge schenkt werden. (2) Im Zusammenhang damit dürfen kalte oder einfache warme Speisen zum di rekten Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden. §4 Inkrafttreten (1) Diese Verordnung tritt am 01. November 2015 in Kraft. Hinweis Gemäß § 7 Abs. 6 GO NW kann eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvor schriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NVV) beim Zustandekommen dieser nach Ablauf eines Jahres dieser Bekanntmachung nicht geltend gemacht werden, es sei denn, a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt, b) diese Verordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden, c) der Bürgermeister hat den Beschluss vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende ordnungsbehördliche Verordnung der Gemeinde Kreuzau wird hiermit öffentlich bekannt gemacht. Die öffentliche Bekanntmachung erfolgt gemäß § 16 Abs. 3 der Hauptsatzung der Gemeinde Kreuzau vom 04.03.2015 in der zurzeit gültigen Fassung. Kreuzau, den Der Bürgermeister (Eßer)