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Kommune
Kreis Euskirchen
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Anlage 1a zu V 235/2006
DER LANDRAT
Kreis Euskirchen
Landschaftsplan 16
“Euskirchen“
Anregungen und / oder Bedenken sowie Stellungnahmen der
Verwaltung und Beschlussvorschläge (1a) einschließlich der
Änderungen der zeichnerischen Darstellungen (1b)
aufgrund der öffentlichen Auslegung nach § 27c Abs. 1 LG NW
in der Zeit vom 02.05.2006 bis 02.06.2006
Kreis Euskirchen
Jülicher Ring 32
53879 EuskirchenAbt. 60 – Umwelt und Planung
Einwendungen
der Trägern öffentlicher Belange
(TöB)
Einwender Bezirksregierung Düsseldorf – Dez. 59 Luftverkehr
TÖB-Nr:
007
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
In dem Plangebiet befindet sich das luftrechtlich
erlaubte Modellfluggelände Wißkirchen (nördlicher
Waldrand des Standortübungsgeländes).
Durch die Satzung des Landschaftsplanes dürfen der
Bestand des Modellflugplatzes und die Durchführung
des Flugbetriebes in den erlaubten Flugsektoren nicht
beeinträchtigt werden.
Bei Einhaltung dieser luftrechtlichen Forderung
bestehen aus luftrechtlicher Sicht gegen die
Aufstellung des Landschaftsplans keine Bedenken.
Schreiben vom 08.06.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Der Betrieb des Modellfluggeländes und der
dort ausgeübte Luftsport fallen unter die
Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0, Nr. 12.
Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich.
Einwender FBG Rheinbacher Höhen
TÖB-Nr:
029
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 27.04.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die
Einwendung
wurde
durch
die
Fachabteilung geprüft. Zu den von der
Einwenderin vorgetragenen Bedenken ist
anzumerken, dass im Rahmen der Beteiligung
der TÖB eine Bereisung der in Rede stehenden
Flächen erfolgte. Nach Auffassung der Unteren
Landschaftsbehörde wie auch des betreuenden
Forstamtes Euskirchen schien die Einwenderin,
namentlich der Eigentümer der Teilflächen, mit
einer reduzierten Festsetzung von Flächen als
NSG einverstanden zu sein. Daraufhin erfolgte
zur öffentlichen Auslegung eine Verkleinerung
des Naturschutzgebietes 2.1-13 „Oberer
Schiefelsbach“.
Erst
im
Rahmen
der
öffentlichen
Auslegung
stellte
der
Grundeigentümer klar, dass er keineswegs die
Zustimmung zu einer verringerten NSGAusweisung gegeben habe und fordert
nunmehr den Abschluss eines Vertrages.
Insofern ist es wohl im Planverfahren eher zu
einem Missverständnis gekommen, welches
nun ausgeräumt ist. Aus der Sicht des Kreises
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die Festsetzung 2.1-13 wird
gestrichen. Der von der Festsetzung
2.1-13 bislang erfasste östliche
Zufluss wird dem LSG 2.2-10
zugeordnet. Der westliche Zufluss soll
als eigenständiges LSG 2.2-16 analog
der Festsetzung 2.2-15 festgesetzt und
ergänzend
eine
vertragliche
Vereinbarung mit dem Eigentümer
getroffen werden.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Die Einwenderin nimmt Bezug auf das Telefonat vom
27.04.2006 sowie auf mündliche Absprachen in der
Phase der Erstellung des Landschaftsplanes.
Die Ausweisung nahezu aller Flächen der FBG
Rheinbacher Höhen als Landschaftsschutzgebiet
stellt einen erheblichen und unnötigen Eingriff in die
Eigentumsrechte der betroffenen Waldbauern dar.
Die sowieso an der Wirtschaftlichkeitsgrenze
arbeitenden Betriebe werden in ihrer Arbeit weiter
eingeschränkt.
Die Einwenderin stellt nunmehr fest, dass in dem
ausliegenden Entwurf des Landschaftsplanes Flächen
der
FBG
unverändert
zukünftig
als
Naturschutzgebiete ausgewiesen werden sollen.
Diese Flächen haben bei objektiver Betrachtung
keinesfalls einen höheren ökologischen Wert als eine
ganze Reihe von Flächen im Planungsgebiet, die nur
als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden.
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
In allen Gesprächen wurde deutlich darauf
hingewiesen, dass für die FBG eine Ausweisung von
Flächen
als
Naturschutzgebiete
unter
allen
Umständen verhindert werden muss. Es wurde
angeboten,
auf
diesen
Flächen
einen
Vertragsnaturschutz durchzuführen. Im Falle des
Vertragsnaturschutzes
bei
Ausweisung
als
Landschaftsschutzgebiet wäre eine ökologisch
sinnvolle Weiterentwicklung der Flächen gegeben. Im
Falle einer Ausweisung als Naturschutzgebiete wäre
dies nicht der Fall.
Da die Ausweisung der betroffenen Flächen als
Naturschutzgebiet nicht ökologisch oder durch die
allgemeinen Ziele des Landschaftsplanes motiviert ist,
Stellungnahme der Verwaltung
rechtfertigt
dies
aber
keinesfalls
ein
grundsätzliches
Misstrauen
gegen
die
handelnden Personen.
Fachlich handelt es sich bei den Flächen der
Festsetzung um die beiden Zuläufe des
Schiefelsbaches. Der südliche steile Zulauf ist
gekennzeichnet durch eine Kaskade von im
Hauptschluss befindlichen Teichen sowie die
mehrfache ökologische Zäsur durch die Straße
sowie den Forstweg. Aufgrund dieser Situation
ist die Wertigkeit dieses Talabschnitts mit der
Festsetzung LSG ausreichend berücksichtigt.
Der zweite Abschnitt betrifft eine größere
Mager- und Feuchtbrache sowie einen kleinen
Weidensumpf. Diese Biotope sind z.T. als
gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 LG
NW von der LÖBF kartiert und rechtfertigten bis
dato im Zusammenhang mit den v.g. Flächen
die geplante Festsetzung als NSG. Aufgrund
der
differenzierten
Betrachtung
der
Schutzwürdigkeit der einzelnen Teilbereiche
verbleibt lediglich ein relativ kleinflächiger
Bereich
von
besonderer
ökologischer
Schutzwürdigkeit. Hier erscheint vergleichbar
der Festsetzung 2.2-15 die Ausweisung eines
LSG
mit
Grünlandumbruchverbot
sowie
ergänzend eine vertragliche Regelung mit dem
einzigen betroffenen Eigentümer zweckdienlich.
Der Eigentümer hat sich bereit erklärt, auf
dieser Basis kurzfristig die vom Kreis
angestrebten Naturschutzziele zu realisieren.
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
drängt sich die Suche nach anderen Gründen auf.
Die FBG hat einen Vertrag über Beförsterung und
Betriebsleitung mit dem Landesbetrieb Forst NRW.
Die Betreuung erfolgt durch das Forstamt Euskirchen.
Das Forstamt Euskirchen teilte mit, dass der
Einwender mit Herrn Oberforstrat Reinhard über die
Ausweisung der Naturschutzgebiete auf den FBGFlächen verhandeln solle. Ein Termin konnte erst am
19. April 2006 gefunden werden. Herr Oberforstrat
Reinhard äußerte nach dem Ortstermin gegenüber
dem Einwender die Auffassung, dass auf eine
Ausweisung als Naturschutzgebiet verzichtet werden
sollte, eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet
angemessen sei und durch einen Vertragsnaturschutz
hier substantielle Erfolge im Sinne der Ziele des
Landschaftsplanes zu erreichen wären. Herr Reinhard
hatte jedoch wohl kein Verhandlungsmandat und hat
sich in dieser Frage weder sachgerecht noch im
Sinne der FBG verhalten. Das Vertrauen des
Einwenders als derzeitigem Vorsitzenden der FBG
zum Forstamt Euskirchen ist hierdurch stark
beeinträchtigt.
Eine offensichtliche, sachlich unbestreitbar nicht
gerechtfertigte Benachteiligung der unter Betreuung
der Landesforstverwaltung stehenden FBG-Flächen
bei der Erstellung von Landschaftsplänen gegenüber
dem Landesrevier Hunnensiefen sowie den
benachbarten privat beförsterten Betrieben kann nicht
hingenommen werden. Eine Diskussion hierüber ist in
den Fachgremien, im politischen Bereich und in der
Öffentlichkeit zu führen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Wegen eines Termins am 9. Mai 2006 in Nettersheim
wurde dem Einwender freundlicher Weise zugesagt,
die Frage der Ausweisung der FBG-Flächen als
Naturschutzgebiet bis zum 8. Mai 2006 verbindlich
entscheiden zu können. Zusagen seinerseits über
Maßnahmen auf den Flächen können auch durch
eine einseitige Absichtserklärung bis dahin zugesagt
werden.
Der Eigentümer hofft, dass dieses Problem schnell im
Sinne der Sache gelöst werden kann und die FBG in
die
konstruktive
Zusammenarbeit
mit
der
Kreisverwaltung und dem Forstamt Euskirchen
zurückfindet.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Schreiben vom 29.05.2006
Einwender LÖBF
TÖB-Nr:
034
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Nach Durchsicht der zur Verfügung gestellten
Unterlagen nimmt die LÖBF – soweit ihre Belange
betroffen sind – wie folgt Stellung. Da die LÖBF mit
Schreiben vom 13.06.2005 bereits zum Vorentwurf
Stellung genommen hatte, erfolgt – soweit notwendig
– ein Verweis auf diese Stellungnahme.
Den Anregungen wird Rechnung
getragen. Der Plantext wird im Sinne
der
Anregungen
ergänzt
bzw.
geändert.
S. 28 ff.
Ziff. 2.1-2
NSG Kiesgrube Elsig – Hinweis
Wie in der Stellungnahme vom 13.06.2005 bereits
angeregt, sollte bei namentlicher Festsetzung von
Arten auch auf ihre Festschreibung als streng und
besonders geschützte Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 9
– 11 BNatSchG hingewiesen werden, da diese Arten
als sog. planungsrelevante Arten z.B. bei Eingriffen
eine besondere Bedeutung erlangen (vgl. auch
www.natura2000munlv.nrw.de\strend-gescharten\voegel.htm). Der Hinweis gilt soweit zutreffend
für alle Schutzgebietsfestsetzungen.
Dem Hinweis sollte gefolgt und der Plantext zu
den genannten Festsetzungen ergänzt werden.
S. 32
Ziff. 2.1-6
NSG „An der Burg Veynau“ – Hinweis
Welche Maßnahmen nach Ziffer
festgesetzt?
Es handelt sich um einen redaktionellen Fehler.
Wie unter Ziffer 4 (Forstliche Festsetzungen)
erkennbar, sollen diese weiterhin gelten,
während Maßnahmen nach Ziffer 5 ff nicht
relevant und auch dort nicht aufgeführt sind.
Die im Plantext zu Ziffer 2.1-6 erfolgte
Streichung von Textpassagen hätte also genau
umgekehrt erfolgen müssen. Eine Korrektur
5
sind
hier
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
des
Plantextes
vorzunehmen.
S. 32
Ziff 2.1-11
(alt) und
S. 78
Ziff 2.2-15
NSG Oberes Steinbachtal mit Quellbächen – LSG
Oberes Steinbachtal
Das unter Ziffer 2.1-11 im Entwurf (06.05) festgesetzte
NSG ist aus Sicht der LÖBF auch weiterhin
naturschutzwürdig.
Unter
Voraussetzung
der
Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen über
eine vertragliche Vereinbarung zur Erhaltung und
Optimierung des Steinbachtales unterstützt die LÖBF
auch die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet.
Sollten die vertraglichen Vereinbarungen bis zum
Ablauf der Offenlage definitiv nicht zum Tragen
kommen, ist das weitere Vorgehen für den Schutz und
die Optimierung des Steinbachtales neu zu regeln.
Dies gilt insbesondere für die in Anlage 2 des
Vertragsentwurfes vom 08.05.2006 mit dem
Eigentümer vereinbarten Ziele und Maßnahmen im
Rahmen der forst- und landwirtschaftlichen Nutzung.
Gegen ein LSG „nur“ mit dem Verbot des Umbruches
von Grünland bestehen Bedenken.
ist
in
der
Beschlussvorschlag
Satzung
Der Kreis Euskirchen hält am Abschluss einer
vertraglichen Regelung zur Umsetzung der
Naturschutzziele fest.
Einwender Stadt Euskirchen
TÖB-Nr:
041
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 02.06.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des
Landschaftsplan-Entwurfs 16 „Euskirchen“ werden
von der Stadt Euskirchen folgende Anregungen bzgl.
der textlichen und zeichnerischen Darstellungen
eingebracht.
S. 66
Ziff 2.2-9
Die in den Landschaftsplan-Entwurf aufgenommene
Unberührtheitsklausel
für
den
Vollzug
des
Bebauungsplanes Nr. 1 Kirchheim deckt nicht die im
FNP dargestellten Planungen ab. Bei der
anstehenden Überarbeitung des BP 1 – Kirchheim
wird eine Anpassung der Bau-, Grün- und
Verkehrsflächen an die Darstellung des FNP erfolgen.
Aus dem Geltungsbereich des festgesetzten LSG
sollten alle im FNP dargestellten Grünflächen (wie
z.B.
der
Zeltplatz)
sowie
Bauflächen
herausgenommen
bzw.
ein
temporärer
Landschaftsschutz dargestellt werden.
Beschlussvorschlag
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die Darstellungen bzw.
Festsetzungen werden im Sinne der
Einwenderin
geändert.
Auf
die
zeichnerischen Darstellungen wird
hingewiesen.
Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde
der Plantext durch eine Unberührtheitsklausel
lediglich zum B-Plan 1 ergänzt, der FNP jedoch
außer Acht gelassen, weil dieser nach
Auffassung der Verwaltung hinter den
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes
zurückbleibt. Dies ist jedoch nicht im gesamten
Geltungsbereich gegeben, so dass in der
Satzung der Anregung gefolgt wird und die
Festsetzung „temporären Landschaftsschutzes“
für die genannten Flächen erfolgen sollte.
EW-Karte
1.1
Die Abgrenzung des dargestellten Bereiches zur
Aufforstung südlich der Siedlung Euskirchener Heide
sollte überprüft und entsprechend den Darstellungen
des FNP angepasst werden.
Der FNP ist zu beachten.
Allg.
Der in Kirchheim geplante Sportplatz am westlichen
Ortsrand,
für
den
ein
rechtsverbindlicher
Der Anregung sollte gefolgt werden.
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Bebauungsplan
Nr.
6
vorliegt
sowie
die
angrenzenden im FNP dargestellten Grünflächen bis
zur L 11 sollten wie auch in der Festsetzung aus dem
Geltungsbereich des LP herausgenommen werden.
FS-Karte
2.2-3
Das Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-3 „Veybachtal“
wurde im Landschaftsplan-Entwurf zwischen der A 1
und Euenheim großflächig erweitert und orientiert
sich weitgehend an den ausgewiesenen bzw. für den
Hochwasserfall berechneten Überschwemmungsflächen. Dabei werden die im FNP ausgewiesenen
Bauflächen bzw. Grünflächen im Süden von
Wisskirchen überlagert.
Es sollten die im FNP dargestellten Bauflächen sowie
Grünflächen mit Zweckbestimmung in diesem Bereich
aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes
herausgenommen
bzw.
ein
temporärer
Landschaftsschutz dargestellt werden.
Die Stellungnahme wurde überprüft. Hierbei
stellte sich heraus, dass im Rahmen der
Erstellung der Planunterlagen zur öffentlichen
Auslegung verwaltungsseitig ein Übertragungsfehler erfolgte. Zwar wurde das LSG
Veybachaue
an
die
Grenzen
des
Überschwemmungsbereiches
angepasst
(vergrößert), hierbei aber die dadurch (neu)
entstehende
Überlagerung mit im FNP
dargestellten Bauflächen nicht nachvollzogen.
Die Korrektur soll mit der Satzung vollzogen
werden.
Beschlussvorschlag
Einwender Landwirtschaftskammer NRW
TÖB-Nr:
072
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 01.06.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Es ist zutreffend, das der Hochwasserschutz
nicht
unmittelbar
Gegenstand
der
Wasserrahmenrichtlinie ist. Gleichwohl dient
der Hochwasserschutz mittelbar den Zielen der
Richtlinie, da bei nicht gegebenem Schutz
starke Überschwemmungen mit übermäßigen
Erosionen lokal begrenzt auftreten und in
diesen Bereichen die Schaffung naturnaher
Sohl- und Uferstrukturen sowie Auen, die einen
guten ökologischen Zustand prägen, verhindert
wird.
Aus Gründen der Klarstellung sollte dennoch in
der Begründung der Hinweis auf die WRRL
entfallen.
Anders ist jedoch die Aussage zu den
Grünlandumbruchverboten in Bach- und
Talauen zu bewerten. In § 112 LWG wird
explizit auf diejenigen Bereiche abgehoben, in
denen mittels Fachgutachten ein 100-jähriges
Überschwemmungsereignis bestätigt wird. Die
entsprechende Daten liegen dem Kreis vor und
werden von hier aus nicht grundsätzlich
Den Bedenken wird insoweit gefolgt,
als in den Erläuterungen zu den
Festsetzungen 2.2-1, 2.2-2, 2.2-3 und
2.2-11 der Hinweis auf die WRRL
entfällt.
Im Übrigen werden die Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
zum o.a. Verfahren nimmt die Fachbehörde, auch im
Namen
der
Kreisstelle
Euskirchen
der
Landwirtschaftskammer NRW, zum derzeitigen
Planungsstand wie folgt Stellung:
LSG
2.2-1
2.2-2
2.2-3
2.2-11
In den Erläuterungen zu diesen Schutzgebieten wird
die Begründung zur Abgrenzung der Gebiete fachlich
nicht nachvollziehbar dargestellt.
„... Die Abgrenzung des LSG orientiert sich wesentlich
an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall
berechneten Überschwemmungs-flächen. Damit wird
der
Zielsetzung
der
Europäischen
Wasserrahmenrichtlinie Rechnung getragen, die die
künftige Erhaltung bzw. Überführung in einen guten
ökologischen Zustand vorsieht. ....“
In der WRRL spielt der Hochwasserschutz keine
Rolle, sodass es sich hier um eine nicht
nachvollziehbare
Vermengung
unterschiedlicher
fachlicher Anforderungen handelt.
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
angezweifelt.
In Überschwemmungsgebieten ist die Art der
landwirtschaftlichen Nutzung aus Gründen des
Hochwasserschutzes unerheblich. Hier wird aber für
diese in der geplanten Abgrenzung so begründeten
Schutzgebiete ein Grünlandumbruchverbot erlassen.
Dieses Umbruchverbot stellt eine gravierende
Einschränkung für die Landwirtschaft dar und ist, da
unbegründet, so nicht tragbar.
Jeder
Landwirt
muss,
auch
im
Überschwemmungsgebiet, in der Lage bleiben, die
Flächennutzung
nach
seinen
betrieblichen
Notwendigkeiten auszurichten.
Zur Sicherung der Gewässergüte und der
Gewässerstrukturgüte genügt es, wenn das
Gewässer durch einen schmalen Uferrandstreifen vor
Einschwemmungen geschützt ist.
Es wird gefordert, dass, sollte es aus Gründen des
Drittschutzes bei einer am Hochwasserschutz
orientierten
Abgrenzung
bleiben,
das
Grünlandumbruchverbot gestrichen wird, da es so
fachlich nicht begründet ist.
Sollten andere fachliche Gründe jedoch trotzdem zu
der Beibehaltung des Verbotes führen, wird
ersatzweise gefordert, dass bei einem Umbruch nicht
eine Befreiung zu beantragen ist, sondern dass die
Untere Landschaftsbehörde nach Prüfung des
Einzelfalles eine Ausnahme vom Verbot des
Grünlandumbruches erteilt, wenn der Umbruch
wegen
einer
notwendigen
grundlegenden
Gemäß § 113 LWG ist in den festgesetzten
Überschwemmungsgebieten bzw. den nach §
112 (3) LWG gleichgestellten Bereichen der
Umbruch von Grünland unzulässig.
Vor diesem Hintergrund hat der Kreis die
Änderung der Schutzgebietsgrenzen dort
vorgenommen, wo entsprechende Daten
vorliegen. Die Verwaltung geht davon aus, dass
diese Abgrenzung nachvollziehbarer ist als die
bisherige willkürliche Festlegung auf eine
definierte Breite.
Die
Vorschriften
zu
den
Befreiungen/Ausnahmen sind bewusst nicht auf
konkrete Einzelfälle abgestellt. Bei der
Entscheidung über eine Befreiung werden
jedoch wie bisher auch betriebliche Belange
sorgfältig geprüft und abgewogen. Die
Erfahrungen mit vergleichbaren Fällen lassen
nicht erkennen, dass hier ein besonderes
Konfliktpotenzial besteht, welches spezifische
Regelungen erfordert. Vielmehr wurden immer
für die Betriebe zufriedenstellende Lösungen
gefunden.
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Betriebsumstrukturierung oder zur Existenzsicherung
erfolgt.
Der Absatz „Regelungen bei Ausnahmen/Hinweise
bei Befreiungen“ auf S. 52 ist entsprechend
anzupassen.
Besonders deutlich wird dieses im LSG 2.2-3.
Das Landschaftsschutzgebiet „Veybachtal“ ist in
seiner Ausdehnung gegenüber dem Entwurf aufgrund
der nicht nachvollziehbaren Begründung um fast 70
ha vergrößert worden und umfasst damit jetzt auch
große landwirtschaftliche Flächen. Teilweise handelt
es sich dabei um gute Ackerstandorte, deren
Flächenzuschnitt eine wirtschaftliche Bewirtschaftung
zulässt. Hier wird besonders deutlich, dass die
Abgrenzung auf das Notwendigste zurückzuführen ist.
LSG 2.24, -7, -12
Es
wird
aufmerksam
gemacht
auf
einen
redaktionellen Fehler.
Entgegen der Darstellung in der Karte als „normales“
Landschaftsschutzgebiet ist in der textlichen
Darstellung
fälschlicherweise
das
Grünlandumbruchverbot aufgeführt.
Hierbei handelt es sich um eine gravierende
Abweichung, zumal betroffene Landwirte sich an den
Darstellungen der Karte orientieren und diese ja
gerade
zwischen
„normalen“
Landschaftsschutzgebieten
und
solchen
mit
Umbruchverbot unterscheidet.
Es wird angeregt, das gebietsspezifische Verbot in
der textlichen Darstellung zu streichen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Zu 5.1
Zu diesem Kapitel ist bereits mit Datum vom
22.06.2005 Stellung genommen worden.
Nach Unterlagen der Einwenderin sind die
Anregungen und Bedenken jedoch nicht in den
Abwägungsprozess eingeflossen.
Dem Kreistag lag folglich kein kompletter
Beschlussvorschlag vor.
Es wird wiederholt:
Es sind verschiedene Maßnahmen an den
Gewässern in den unterschiedlichen Naturschutzund Landschaftsschutzgebieten vorgesehen. Diese
Maßnahmen
(Rückbau
von
Uferund
Sohlbefestigungen, Anhebung der Sohle, Herstellung
natürlicher Fließgewässerdynamik, u.a.) können auch
den Wasserhaushalt der landwirtschaftlichen Flächen
beeinflussen, die weiter vom Gewässer entfernt
liegen.
Die Umsetzung des Landschaftsplanes und der
hierin
aufgeführten
Maßnahmen
erfolgt
grundsätzlich unter Beteiligung der Betroffenen
und
nach
Prüfung
aller
relevanten
Sachverhalte. Die spezifische Benennung
einzelner Themen, die bei der Prüfung zu
beachten sind, erscheint aus der Sicht der
Verwaltung nicht zweckdienlich und würde den
Eindruck erwecken, dass ausschließlich diese
bei der Umsetzung geprüft würden. Insofern
sollte der Anregung der Einwenderin nicht
gefolgt werden.
Um diese Beeinträchtigungen zu vermeiden, sollte
der Kreis Euskirchen im Vorfeld prüfen, inwieweit
eventuell entfernt liegende Flächen aufgrund der
Grundwasser- und Vorflutbeeinflussung betroffen
sind. Maßnahmen dürfen dann nicht durchgeführt
werden.
Es wird angeregt, den ersten Abschnitt der
Erläuterungen zu 5.1 ( S.100) entsprechend zu
erweitern.
Vorgeschlagen wird folgende Formulierung:
„Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt
erfolgter Prüfung der Auswirkungen
Maßnahmen
auf
die
Vorflut
Grundwasserverhältnisse auch entfernt
nur nach
geplanter
und
liegender
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Grundstücke. Ein Bewirtschaftungserschwernis darf
sich durch die Maßnahme nicht ergeben.“
Im Erläuterungsbericht wird auf S.101 auf das
Gewässerauenprogramm NRW verwiesen. Zu diesem
Programm gibt es eine Kooperationsvereinbarung
zwischen dem Ministerium und der Landwirtschaft.
Die Inhalte dieser Vereinbarung sollten auch bei den
hier vorgesehenen Maßnahmen beachtet werden.
Der entsprechende Absatz sollte in diesem Sinne
ergänzt werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Einwender IHK Aachen
TÖB-Nr:
073
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
im Landschaftsplan-Entwurf für den Bereich der Stadt
Euskirchen ist eine Naturschutzgebietsausweisung
entlang
der
Erft
zwischen
den
Ortsteilen
Kreuzweingarten und Stotzheim enthalten. Von dieser
Planung scheinen die Unternehmen Franz Kalff
GmbH und Kalff Vliesstoffe GmbH in der DechantWolfgarten-Straße 85 in Euskirchen-Rheder betroffen
zu sein. Aufgrund des Kartenmaßstabes ist eine
genaue Abgrenzung der Flächenausweisungen nicht
erkennbar. Die IHK bittet im weiteren Verfahren des
Landschaftsplanes sicher zu stellen, dass es zu
keiner Überplanung von Betriebsgrundstücksteilen
kommt
und
für
die
Unternehmen
keine
Beeinträchtigungen entstehen.
Schreiben vom 01.06.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Von der Planung waren auch bislang keine
Betriebsbereiche betroffen. Konflikte waren
weder bekannt noch absehbar. Im Übrigen wird
auf die umfangreichen Änderungen zu den
Schutzausweisungen in der Erftaue verwiesen.
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen. Eine Planänderung ist
nicht erforderlich.
Einwender Baron v. Buchholz, Forstverwaltung Steinbach
TÖB-Nr:
116
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 30.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Der Einwender wird von der Anwaltskanzlei Zenk pp.
vertreten. Diese trägt folgende Bedenken und
Anregungen vor:
Die Einwender begrüßen die zwischenzeitlich erfolgte
Anpassung des Landschaftsplanentwurfes im Hinblick
auf
die
ursprünglich
vorgesehenen
Naturschutzgebiete 2.1-11, 2.1-12, 2.1-13 und 2.1-16.
Darüber hinaus wird die Bereitschaft des Kreises und
die konstruktive Verhandlungsführung im Hinblick auf
den zwischenzeitlich erarbeiteten Vertragsentwurf zur
Bewirtschaftung des Steinbachtales sehr positiv
bewertet. Sie hoffen, dass es kurzfristig zu dem
Abschluss des verhandelten Vertrages kommt.
Den Bedenken wird teilweise Rechnung
getragen. Die Abgrenzung des NSG
„Winkelbach“ wird geändert, das Gebiet
um die Waldbereiche verkleinert. Auf die
zeichnerische Darstellung der Änderung
wird hingewiesen. An der Absicht, den
Vertrag bis zur Rechtskraft des
Landschaftsplanes abzuschließen, wird
festgehalten.
Im Übrigen werden die Bedenken
zurückgewiesen.
Gleichwohl bleiben einige Punkte offen, die auch
nach den Vorgesprächen in der aktuellen Fassung
des Landschaftsplanes keine Berücksichtigung
gefunden haben. Aus diesem Grund nehmen die
Einwender Bezug auf ihr Schreiben vom 24.06.2005
und halten die dort formulierten Bedenken nach wie
vor aufrecht:
1.
Im Einzelnen handelt es sich zunächst um die
Ge- und Verbote für Landschaftsschutzgebiete.
Hier sind allenfalls marginale redaktionelle
Änderungen vorgenommen worden.
Da die Einwender jedoch mit ihren Flächen ganz
wesentlich von diesen Ge- und Verboten
betroffen ist, wird an den Anregungen von S. 5 7 des Schreibens vom 24.06.2005 ausdrücklich
festgehalten.
2.
Das gleiche gilt für die Ge- und Verbote für
Naturschutzgebiete auf S. 11 - 14 des
Schreibens vom 24.06.2005. Da derzeit noch
das Naturschutzgebiet 2.1-17 "Quellbereich des
Winkelbaches"
als
Naturschutzgebiet
vorgesehen ist, sind die Einwender von den Geund Verboten für Naturschutzgebiete nach wie
vor betroffen. Insoweit werden die bereits im
letzten Jahr vorgebrachten Anregungen und
Bedenken in vollem Umfang aufrecht erhalten.
Gleiches gilt für die bereits vorgelegte
Einschätzung
zur
Schutzwürdigkeit
und
Schutzbedürftigkeit des Quellbereiches des
Winkelbaches. Auch diesbezüglich werden der
bisherige Vortrag und die vorgebrachten
Anregungen und Bedenken aufrecht erhalten.
Der Quellbereich des Winkelbaches erfüllt weder
die Voraussetzungen eines § 62-er Biotopes
noch eines Naturschutzgebietes.
Hierauf weisen die Einwender aus Gründen der
äußersten Vorsorge in diesem Zusammenhang
nochmals hin. Gleichzeitig warten sie jedoch den
gemeinsam vorgesehenen Termin für eine
erneute Begehung und Begutachtung der Fläche
im Sommer diesen Jahres ab und hoffen, dass
es insoweit noch zu der erforderlichen
Anpassung des Landschaftsplanes kommen
wird.
Der Bereich des Winkelbaches wurde auf
Bitten der Unteren Landschaftsbehörde auf
seine Schutzwürdigkeit hin durch die LÖBF
besichtigt. Nach Aussage der LÖBF wird die
Eigenschaft als § 62-Biotop für das
Grünland entsprechend der Darstellung in
vollem Umfang bestätigt. Angrenzendes
Grünland lässt dabei z.T. die Tendenz zu §
62-Biotopen erkennen. Interessant ist, dass
auch Fragmente von Borstgrasrasen
festgestellt wurden, die in diesem
Landschaftsraum äußerst selten sind.
Demgegenüber wurde die Einstufung des im
Wald gelegenen Siefens als Grenzfall
bewertet mit der Tendenz, diesen aus der
Abgrenzung auszunehmen. Dieser
Bewertung soll seitens des Kreises gefolgt
und die Abgrenzung des NSG korrigiert
werden.
Im Hinblick auf den Vortrag zu den
Verbotstatbeständen wird festgehalten, dass
diese quasi ein Verschlechterungsverbot
beinhalten, d.h., dass die bisher ausgeübte
Nutzung nach Art und Umfang beibehalten,
nicht jedoch eine Intensivierung oder
Nutzungsänderung vorgenommen werden
darf.
Über die u.a. Stellungnahmen zu den in
LSG geltenden Verboten hinaus bleiben
damit
1) das Verbot der Errichtung von
Verkaufsbuden im Gebiet
Das Verbot ist im Hinblick auf die
Schutzwürdigkeit der Lebensräume
gerechtfertigt und führt absehbar zu keinen
Konflikten, da die Fläche extensiv beweidet
wird und keine unmittelbaren Vermarktungsaktivitäten erkennbar sind.
2) das Umbruchverbot für Grünland
Es ist ebenfalls wegen der betroffenen
Biotope gerechtfertigt.
3) das Verbot der Waldweide
Es ist nicht relevant ist, da Waldflächen nicht
mehr Gegenstand des Schutzgebietes sind.
4) die Beseitigung von Gehölzen
Dies betrifft auf der Fläche nur die kleine
Baumgruppe, die allerdings unmittelbar
neben einem Quellsumpf liegt. Hier wird
aktuell über eine Entnahme nachgedacht,
um Entwässerungen und Eintrag von Laub
und damit Eutrophierungen zu mindern.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass es
sich bei dem Gebiet auch in
Zusammenhang mit den südlich
angrenzenden Teilen des
Gewässersystems, um einen hochwertigen
Bereich handelt, der mittels
Vertragsnaturschutz unbedingt in eine
dauerhafte extensive Bewirtschaftung
überführt werden sollte. Der Kreis wird
hierzu in 2007 nach Abstimmung mit dem
MUNLV ein entsprechendes
Vertragsangebot unterbreiten.
3. Schließlich fällt auf, dass die Gartenflächen des
Anwesens des Baron von Buchholtz zum Teil als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Hier
wird angeregt, die vollständig eingefriedete und
nicht öffentlich zugängliche Fläche, die
unmittelbar zu dem bewohnten Anwesen gehört,
von
der
Ausweisung
des
Landschaftsschutzgebietes auszunehmen. Eine
entsprechende Karte ist diesem Schreiben als
Anlage 1 beigefügt. Darauf ist die Haus-, Hofund Gartenfläche, wie sie grundbuchlich
eingetragen und steuerrechtlich bewertet ist,
durch die graue Umrandung kenntlich gemacht.
Die entsprechende Anpassung, d.h. die
Herausnahme der als Gartenfläche genutzten
Grundstücksteile aus den Abgrenzungen des
Landschaftsschutzgebietes
bitten
wir
vorzunehmen.
Die weitere Nachricht der Verwaltung zum Abschluss
des Vertrages sowie zur erneuten Bewertung des
Quellbereichs des Winkelbaches wird abgewartet.
Sollten sich darüber hinaus weitere Fragen ergeben,
stehen die Einwender selbstverständlich gern zur
Verfügung.
Schreiben vom 24.06.2005:
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Um Probleme hinsichtlich der Nutzung von im
Landschaftsschutz gelegenen Haus- und
Hofflächen zu vermeiden, wurde unter Ziffer 12
der diesbezüglichen Unberührtheitsklausel eine
Formulierung aufgenommen, die die übliche
Nutzung dieser Bereiche von den Verboten
freistellt. Dies gilt gem. Ziffer 13 auch für Hausund Hoffeste. Da der an das Forsthaus
angrenzende Bereich parkähnlich gestaltet ist
und über einen prägenden Baumbestand
verfügt, wird es - auch unter dem Gesichtspunkt
der Gleichbehandlung mit anderen Einwendern
- als nicht gerechtfertigt erachtet, auch diesen
Bereich ohne formelle Schutzausweisung
festzusetzen.
Die
im
Landschaftsplan
getroffenen
Regelungen
werden
als
ausreichend und zweckmäßig betrachtet.
Baron von Buchholtz sowie die Forstverwaltung Steinbach,
Forsthaus
Steinbach,
werden
durch
Rechtsanwälte Zenk vertreten, der Namens und im
Auftrag seiner Mandantschaft zu dem Vorentwurf des
Landschaftsplans 16 "Euskirchen", Stand April 2005, wie
folgt Stellung nimmt:
Die
Forstverwaltung
Steinbach
umfasst
landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen
mit einer Gesamtgröße von ca. 1.200 ha im Bereich
der Gemeinden Euskirchen und Bad Münstereifel.
Von dem derzeit vorliegenden Vorentwurf des
Landschaftsplans 16 "Euskirchen" sind die Mandanten
mit ca. 1/3 ihrer Flächen, namentlich ca. 400 ha,
unmittelbar betroffen.
Baron von Buchholtz ist Eigentümer dieser
Grundstücke, die von der Forstverwaltung Steinbach
bewirtschaftet werden.
Im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins,
an dem auch Vertreter des Forstamtes
Euskirchen teilnahmen, wurden die betroffenen
Flächen am Steinbach in Augenschein
genommen. Hieraus ergab sich wie im Falle
anderer Einwendungen aus dem Bereich des
Flamersheimer Waldes, dass es sich bei einer
Vielzahl von Seitensiefen um lediglich temporär
wasserführende Mulden handelt, die z.T. mit
Nadelholz
bestockt
waren.
Eine
Naturschutzwürdigkeit war hier nicht gegeben.
Der Bereich des Steinbachtales selbst wurde
jedoch von allen Beteiligten als ökologisch
besonders wertvoll erachtet, wenngleich der
Eigentümer die aktuelle Naturschutzwürdigkeit
in Frage stellt. Die Verwaltung bewertet diese
Frage jedoch auch unter dem Gesichtspunkt
der Herstellung und Wiederherstellung (§ 19 LG
NW) und hält das Gebiet für schutzwürdig. Der
Eigentümer schlägt eine vertragliche Einigung
vor, der auch seitens des Kreises Euskirchen
zustimmt
wird.
Ein
entsprechender
Vertragsentwurf liegt inzwischen vor. Bei
Abschluss dieses Vertrages verzichtet der Kreis
für die Laufzeit des Vertrages auf die
Festsetzung als NSG und setzt stattdessen den
Bereich als LSG mit Grünlandumbruchverbot
fest.
Den Anregungen wird gefolgt, es
erfolgt
eine
Planänderung.
Vor
Satzungsbeschluss wird für den
Bereich „Oberes Steinbachtal“ ein
Vertrag
mit
dem
Eigentümer
abgeschlossen.
Die Forstverwaltung Steinbach als Land- und
Forstwirtschaftsbetrieb hat ihre Wurzeln in Familien,
die den Wald und damit den Betrieb ab der Mitte des
vorletzten
Jahrhunderts
von
vielen
kleinen
Waldbesitzern zusammengekauft haben.
Die damals völlig devastierten und übernutzten
Waldrudimente sind mit sehr hohem finanziellem und
menschlichem
Aufwand
fortan
wieder
zu
ertragreichen
und
gesunden
Waldbeständen
aufgebaut worden. Vgl. „Zur Forstgeschichte des
Flamersheimer Waldes" Heft 8, Schriftenreihe der
Landesforstverwaltung NRW
An dieser Arbeit waren sowohl Generationen von
Grundeigentümern, als auch, von der ersten Minute
an, professionelles Fachpersonal beteiligt. Bis heute
beschäftigt die Forstverwaltung Steinbach unter Baron
von Buchholtz, der den Betrieb von seinem Onkel
übernommen hat, Fachpersonal auf allen Ebenen.
Insgesamt
sind
9
Personen
in
direkten
Arbeitsverhältnissen beschäftigt.
Darüber hinaus ist eine Vielzahl von lokal,
regional
und
international
ansässigen
Dienstleistern für den Betrieb tätig. Mit der
Verarbeitung der rund 8.000 - 10.000 Festmeter
hochwertigem Rundholz, die pro Jahr ökologisch
und sozial nachhaltig produziert werden, ist
eine weitere Vielzahl von Menschen lokal,
regional und international beschäftigt. Als bestes
Beispiel kann ein Mitarbeiter werden, der bereits in der
5. Generation im Forstbetrieb Steinbach als Forstwirt
beschäftigt ist.
Der Betrieb ist seit mehr als 30 Jahren im Rahmen der
Landwirtschaftskammerausbildung im Beruf des
Forstwirtes tätig und bildet seit dieser Zeit bis heute, als
einer der wenigen privaten Forstbetriebe, fast
ununterbrochen mit gutem Erfolg junge Menschen
beruflich aus.
Die Forstverwaltung Steinbach ist für ihre naturnahe
Bewirtschaftungsweise im Rahmen der PEFCRichtlinien zertifiziert und sorgt unter Inkaufnahme sehr
schwerwiegender
Sozialverpflichtungen
für
ein
ausgewogenes und gesundes Verhältnis von Natur
und wirtschaftlichem Interesse. Im internationalen
Vergleich (auch innerhalb der EU) gibt es wenige
Betriebe,
die
solch
hohe
Ökologieund
Sozialstandards einhalten können.
Aufgrund dieser Tatsachen wird die Forstverwaltung
Steinbach auch ab August 2005 im Rahmen des
Freiwilligen Ökologischen Jahres einer der ersten
„klassischen" Forstbetriebe in NRW sein, der als
Stellenanbieter vom Landschaftsverband Rheinland
anerkannt ist und junge Menschen in der naturnahen
Bewirtschaftung von Wald betreuen wird. Und dies
als bewusster Gegensatz zu Stellenanbietern, die reine
Naturschutz-, Museal- oder Naherholungsflächen
bewirtschaften.
Insbesondere der höchst verantwortungsvolle Umgang
der Grundbesitzer mit den natürlichen Ressourcen ihrer
Liegenschaften hat die ökologische und ökonomische
Leistungsfähigkeit des Naturraumes Flamersheimer
Wald über Generationen hinweg zur heutigen Vielfalt
geformt.
Trotz - aber auch wegen - der klaren Orientierung an
ökologischen Maßstäben handelt es sich bei der
Forstverwaltung Steinbach um einen Wirtschaftsbetrieb,
der die Existenzgrundlage der dort Beschäftigten
und der Familien sowie einer Reihe von
Zulieferern
darstellt.
Es
musste in der
Vergangenheit und muss in der Zukunft sichergestellt
werden, dass die an ökologischen Kriterien orientierte
Forst- und Landwirtschaft auch profitabel bleibt, so
dass der Betrieb dauerhaft aufrecht erhalten werden
kann.
Diese Voraussetzung ist nicht mehr gegeben,
wenn die Bestimmungen des Landschaftsplanes
16, wie in der Vorentwurfsfassung vorgesehen,
umgesetzt werden. Denn durch die vorgesehenen
Regelungen des Landschaftsplans 16 in der
Vorentwurfsfassung Stand April 2005 würde der
Betrieb der Forstverwaltung erheblich eingeschränkt
werden. Es bestehen erhebliche rechtliche, fachliche
und wirtschaftliche Bedenken gegen den Vorentwurf
des Landschaftsplanes Nr. 16.
Beispielsweise wird erstmals verboten,
• Veranstaltungen jeder Art durchzuführen (Ziff. 2),
• den Grundwasserspiegel zu verändern,
Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen - auch durch die
Verlegung
von
Drainageleitungen
vorzunehmen (Ziff. 7),
• feste
oder
flüssige
Stoffe
sowie
Gegenstände, die geeignet sind, den
Natur-,
Bodenoder Wasserhaushalt
erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen,
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen (Ziff. 8),
• Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu verstören
oder in andere Nutzungen zu überführen
(auch durch Beweidung oder Tritt von
Weidetieren) (Ziff. 12),
• wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen
nachzustellen oder zu ihrem Fang
geeignete Vorrichtungen anzubringen (Ziff.
15)
•
•
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu
behindern (Ziff. 16)
und
Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln (Ziff. 17).
Diese Verbote waren in der ursprünglichen Fassung
des Landschaftsschutzgebietes nicht enthalten und
stellen
eine
zusätzliche
Belastung
des
forstwirtschaftlichen Betriebes dar. Auch die
Landwirtschaft wird durch diese Regelungen erheblich
eingeschränkt. Insgesamt muss festgestellt werden,
dass der Verbotskatalog der Ziff. 2.2.0 des
Vorentwurfes eher einem Verbotskatalog für ein
Naturschutzgebiet entspricht als Regelungen des
Landschaftsschutzes.
Insoweit
werden
hier
überzogene Anforderungen an den Schutz des
Landschaftsschutzgebietes gestellt.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die
gesamte nicht bebaute Fläche des Kreises Euskirchen,
die nicht strengeren Schutzanforderungen unterliegt,
dem Landschaftsschutz unterworfen wird. Da auf der
Grundlage der vorliegenden Landschaftsplanung
keinerlei
Freiflächen
für
die
Durchführung
entsprechender Vorhaben und Maßnahmen mehr zur
Verfügung stehen, gebietet es der Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, in einem vernünftigen Rahmen die
Nutzung des Landschaftsschutzgebietes.
Auch für privilegierte Bauvorhaben, Veranstaltungen
und
Bewirtschaftungsmaßnahmen
zuzulassen.
Andernfalls werden diese Vorhaben im Kreisgebiet
gänzlich
ausgeschlossen;
denn
Ausweichmöglichkeiten
bestehen
nach
der
vorliegenden Planung nicht.
Die seitens der Bezirksregierung Köln
erlassene Landschaftsschutzverordnung datiert
aus dem Jahre 1984 und wurde nur aufgrund
eines Formfehlers ohne wesentliche inhaltliche
Änderungen in 1991 neu verkündet. Die dort
genannten Verbotsvorschriften spiegeln die
damalige Auffassung zur Notwendigkeit von
Schutzvorschriften im Landschaftsschutzgebiet
wider. Es ist nachvollziehbar, dass die bis heute
erfolgte
gesellschaftliche
und
naturschutzfachliche
Entwicklung
die
Schutzbedürfnisse von Natur und Landschaft
anders definiert.
Um hieraus resultierende Konflikte frühzeitig
und kontinuierlich erkennen zu können, hat der
Kreis Euskirchen im Rahmen der kooperativen
Landschaftsplanung
seit
1999
intensive
Gespräche
mit
den
für
Landund
Forstwirtschaft zuständigen Verbänden und
Behörden geführt. Hierbei wurden die
Erfordernisse immer wieder neu diskutiert und
Lösungen erarbeitet. Die derzeit vorliegenden
Kataloge
der
für
Naturund
Landschaftsschutzgebiete geltenden Verbote
sind Ergebnis des intensiven Dialoges mit
Waldbauern und Landwirten. Die übrigen in der
öffentlichen
Auslegung
zu
diesem
Landschaftsplan
vorgetragenen
Bedenken
lassen erkennen, dass diesbezüglich nur
geringfügiger Korrekturbedarf gesehen wird.
Dies
bestätigt
die
Auffassung
des
Planungsträgers.
Insbesondere die für die Schutzkategorien
geltenden Unberührtheitsklauseln führen im
Ergebnis dazu, dass die ordnungsgemäßen
Grundnutzungen
Land-,
Forstwirtschaft,
Fischerei
und
Jagd
zumindest
in
Landschaftsschutzgebieten ohne nennenswerte
Einschränkungen erfolgen können. Dort
verbleiben lediglich die Verbote 7, 11, 12, 13
und 14.
Ein solcher vollständiger Ausschluss bestimmter
Nutzungen im gesamten Kreisgebiet kann jedoch
schwerlich mit Natur- bzw. Landschaftsschutzgründen
gerechtfertigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier - aufgrund der Großflächigkeit der vorgesehenen Landschaftsschutzgebiete bereits sehr
zweifelhaft ist, ob eine Landschaftsschutzqualität auf
der gesamten betroffenen Fläche überhaupt vorliegt.
Vor diesem Hintergrund gelten folgende konkrete
Anregungen:
a) Ziff.
2:
"Veranstaltungen
jeder
Art
durchzuführen" wird ersatzlos gestrichen.
Wie bereits dargelegt, bestehen wegen der
flächendeckenden
Ausweisung
von
Landschaftsschutzgebieten
keinerlei
Ausweichmöglichkeiten für bestimmte Veranstaltungen mehr, die auf den Außenbereich
angewiesen sind, wie. z.B. größere Jagden
oder Veranstaltungen des Reitsports. Dies
stellt eine erhebliche Beschränkung der
Handlungsfreiheit des Eigentümers dar und
findet keine fachliche Rechtfertigung.
b) Ziff. 6: "Stehende oder fließende Gewässer
einschließlich Fischteichen anzulegen, zu
verändern, zu beseitigen oder deren
Böschungen zu beeinträchtigen
(durch
Beweidung oder Tritt von Weidetieren)." ist
ersatzlos
zu
streichen.
Es ist nicht ersichtlich, dass ein allgemeines
Verbot der Anlegung von Fischteichen im
Landschaftsschutzgebiet
fachlich
oder
rechtlich gerechtfertigt wäre.
Im Einzelnen wird zu den Einwendungen
bezogen auf die Schutzkategorie LSG
Folgendes ausgeführt:
Ziffer 2 wird auf Anregung der unteren
Forstbehörde auf Veranstaltungen außerhalb
des Waldes beschränkt, da die Veranstaltungen
im Wald bereits gesetzlich über das
Landesforstgesetz
geregelt
sind.
Der
Gesetzgeber hat also dort ein generelles
Regelungsbedürfnis festgestellt, welches auch
der Kreis für große Veranstaltungen erkennt.
Kleinere Veranstaltungen sowie Traditionsfeste
sind durch die Unberührtheitsklausel Ziffer 13
von den Verboten freigestellt. Während die
Jagd grundsätzlich freigestellt ist, gelten für das
Reiten die gesetzlichen Bestimmungen des
Landschaftsgesetzes.
Die Anlage von Fischteichen ist nicht
Bestandteil
der
v.g.
ordnungsgemäßen
Grundnutzungen und bedarf insofern der
Befreiung. In der Regel erfolgt die Anlage an
Fließgewässern
im
Auenbereich.
Diese
Bereiche bedürfen eines besonderen Schutzes
auch
nach
der
Europäischen
Wasserrahmenrichtlinie, die einen guten
ökologischen Zustand der Fließgewässer und
ihrer Auen fordert. Ein Genehmigungsvorbehalt
ist daher gerechtfertigt.
Vielmehr muss dem Eigentümer die
Möglichkeit bleiben, auch durch die Anlegung
von Fischteichen zu der wirtschaftlichen
Nutzung seiner Flächen beizutragen.
Ein
allgemeines
Verbot
dieser
Eigentumsnutzung verstößt gegen den
verfassungsrechtlichen
Grundsatz
der
Verhältnismäßigkeit.
c) Ziff. 8: "Feste oder flüssige Stoffe (inklusive
Bioziden, Pflanzenschutzmittel, organische
oder mineralische Dünger, Jauche, Festmist,
Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum)
sowie Gegenstände, die geeignet sind, den
Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich
oder
nachhaltig
zu
beeinträchtigen,
wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich
ihrer in sonstiger Weise zu entledigen." ist
ersatzlos
zu
streichen.
Ein allgemeines Verbot dieser Tätigkeiten
verletzt das Übermaßverbot. Es ist nicht
nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die
Lagerung von Stoffen, die in der Landwirtschaft
bzw. Forstwirtschaft allgemein entstehen, auf
diesen Flächen nicht zugelassen werden
soll.
Hierin
liegt
eine
erhebliche
Einschränkung
der
landwirtschaftlichen
Bewirtschaftungsfreiheit.
Auch
die
Forstwirtschaft
würde
durch
eine
entsprechende Bestimmung eingeschränkt.
Auch diese Ziffer ist somit ersatzlos zu
streichen.
Das Verbot gilt nicht im Rahmen der
ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft.
Etwaige
Einschränkungen
nach
den
landwirtschaftlichen und forstlichen Vorschriften
bleiben selbstverständlich hiervon unberührt.
d) Ziff. 9: "Verfestigungen, Versiegelungen,
Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen,
Ausschachtungen,
Sprengungen
oder
sonstige Veränderungen der Fels, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen." ist wie
folgt zu ergänzen: "Die Materialentnahme für
den Wegebau in der Land- und Forstwirtschaft
bleibt hiervon unberührt."
Das Verbot gilt ebenfalls nicht für die Ausübung
der ordnungsgemäßen Nutzungen (s.o.)
e) Ziff. 11: "Brachflächen umzubrechen oder in
eine andere Nutzung umzuwandeln" ist
ersatzlos zu streichen.
Brachflächen, die über eine lange Zeit nicht
bewirtschaftet
wurden,
haben
sich
möglicherweise zu ökologisch besonders
wertvollen Biotopen entwickelt. Die Vorschrift
dient dazu, eine Prüfung dieses Sachverhaltes
vornehmen zu können, bevor derartige Biotope
zerstört werden.
Die Erfahrungen haben gezeigt, dass sich aus
der Vorschrift keine Konflikte ergeben. An der
Vorschrift soll festgehalten werden.
Durch diese Bestimmung wird der Status quo
der Bewirtschaftung dauerhaft festgeschrieben.
Eine umlaufende Bewirtschaftung, die ggf.
Eine Brachfläche für länger als 3 Jahre nicht
aktiv einbindet, führt somit zu dem
Ausschluss dieser Flächen aus der aktiven
Bewirtschaftung.
Dies ist vor dem Hintergrund der
Bewirtschaftungsfreiheit
der
landund
forstwirtschaftlichen Flächen nicht hinnehmbar.
Auch wirtschaftlich bedeutet dies eine
erhebliche Einschränkung der Land- und
Forstwirtschaft.
f)
Ziff. 12: "Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder
oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu
zerstören oder in anderen Nutzungen zu
überführen (auch durch Beweidung oder Tritt
von Weidevieh)" ist wie folgt zu ändern:
"Quellen, Quellsümpfe zu verändern, zu
zerstören oder in anderen Nutzungen zu
überführen."
Die genannten Biotope fallen unter die
Bestimmungen des § 62 (1) Nr. 2 LG NW und
können
durchaus
hinsichtlich
des
Schutzbedürfnisses gleichgestellt werden.
Hier findet eine naturschutzfachlich nicht
nachvollziehbare
Gleichstellung
von
Seggenrieder und Hochstaudenfluren mit
Quellen und Quellsümpfen statt. Die
Ausdehnung des strengen Schutzes auch im
Hinblick auf mögliche Beweidung auf
Seggenrieder und Hochstaudenfluren, wie sie
im Landschaftsschutzgebiet an zahlreichen
Orten vorkommen, ist nicht gerechtfertigt.
Eine allgemeine Verbotsverfügung kann
allenfalls in der vorgeschlagenen Formulierung
Bestand haben.
g) Ziff. 13 ist ersatzlos zu streichen. Es ist nicht
ersichtlich, aus welchen Gründen im
Landschaftsschutzgebiet
Erstaufforstungen,
Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen
ausgeschlossen sein s o l l e n .
Die Vorschrift dient ebenfalls der Steuerung. In
der Vergangenheit wurden vielfach Anträge auf
Erstaufforstungen
oder
Weihnachtsbaumkulturen für sog. Grenzertragsstandorte und
langjährige Brachen (s.o.) gestellt. Im
Sauerland hat die Freigabe beispielsweise zu
einer Verfichtung zahlreicher Bachtäler geführt.
Aus den o.g. Gründen ist es erforderlich, zur
Abwendung von Eingriffen in schutzwürdige
Biotope oder Landschaftsteile eine Vorprüfung
vornehmen zu können.
Dies gilt insbesondere vor dem
Hintergrund,
dass
a u fg r u n d
der
v o r g e s e henen Schutzgebietsausweisungen
im Landschaftsplanvorentwurf keinerlei Flächen mehr zur Verfügung stünden, um derartige
Wirtschaftsformen vorzunehmen.
Sofern keine Gründe entgegenstanden, wurden
die beantragten Befreiungen unverzüglich
erteilt. Konflikte mit der Vorschrift sind nicht
erkennbar.
h) In Ziff. 14 ist der zweite Satz "Die Beseitigung
abgängiger
Obstgehölze
ist
nach
Zustimmung
durch
die
Untere
Landschaftsbehörde zulässig." ersatzlos zu
streichen. Der Vorbehalt, die Beseitigung
abgängiger Obstgehölze von der Zustimmung
der Unteren Landschaftsbehörde abhängig
zu machen, ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht
vertretbar und aus naturschutzfachlicher Sicht
nicht nachvollziehbar. Es bestehen lediglich
kleinere Vorkommen von Obstgehölzen. Wird
der Abtransport abgängiger Gehölze nicht
zugelassen, so entsteht auf den zur Zeit
beweideten
Flächen
ein
erheblicher
wirtschaftlicher Schaden. Die Flächen können
bei Verbleiben von Totholz nicht mehr
beweidet werden. Insoweit ist eine wesentliche
Einschränkung
der
ordnungsgemäßen
Landwirtschaft mit dem Verbot verbunden.
Darüber hinaus ist ein allgemeines Verbot der
Beweidung bzw. des Tritts durch Weidevieh
unverhältnismäßig und naturschutzfachlich
nicht geboten.
Die Regelung dient dazu, rechtzeitig Konflikte
mit dem Artenschutz zu erkennen. Gerade
abgängige ältere Bäume verfügen oftmals über
Höhlen, die gerade in den Bördenbereichen von
Steinkäuzen genutzt werden. Da es nach dem
Bundesnaturschutzgesetz verboten ist, Brutund Niststätten streng geschützter Arten zu
beseitigen, dient die Vorschrift zur Prüfung, ob
ein derartiger Sachverhalt vorliegt. Sollte sich
dies als nicht gegeben herausstellen, wird der
Beseitigung umgehend zugestimmt.
i)
Hierzu wird nochmals auf die Erläuterungen zur
Unberührtheitsklausel bezogen auf die Landund Forstwirtschaft hingewiesen.
Ziff. 15 bis 17 werden um den
ausdrücklichen Hinweis ergänzt, dass sie für
die
ordnungsgemäße
Landund
Forstwirtschaft keine Anwendung finden.
Es liegt in der Natur der Land- und
Forstwirtschaft, mit Fauna und Flora
umzugehen, diese einzubringen und zu
entfernen.
2.
Naturschutzgebiete
Die
Mandantschaft
ist
von
den
Naturschutzgebieten Nr. 2.1-11, 2.1-12, 2.1-13,
2.1-16 und 2.1-17 räumlich betroffen. Soweit
dies in der Kürze der Zeit nachzuprüfen war,
besteht
eine
naturschutzrechtliche
Rechtfertigung für die Unterschutzstellung dieser
Flächen
und
die
Abgrenzung
der
entsprechenden Naturschutzgebiete nicht.
Gemäß § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete
"festgesetzt, soweit dies
a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften
oder Biotopen bestimmter wildlebender Tierund Pflanzenarten,
b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen,
landeskundlichen oder erdgeschichtlichen
Gründen oder
c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart
oder hervorragenden Schönheit einer Fläche
oder
eines
Landschaftsbestandteils
erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch
zulässig
zur
Herstellung
oder
Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft
oder Lebensstätte im Sinne von a)."
Auf
die
Änderungen
bezüglich
der
Festsetzungen wird verwiesen. Betroffen ist
lediglich das NSG 2.1-13 „Oberlauf des
Winkelbaches).
Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen für
die oben benannten Naturschutzgebiete im Einzelnen
erfüllt
sind.
Denn
eine
Ausweisung
als
Naturschutzgebiet kann nach § 20 LG NW bzw. § 23
BNatSchG nur in Betracht kommen, wenn die Unterschutzstellung des jeweiligen Gebietes "erforderlich" ist.
Eine Erforderlichkeit des Schutzes ist nur gegeben,
wenn die Schutzwürdigkeit nach objektiven Kriterien
festgestellt werden kann. Dies wiederum kann nur dann
angenommen werden, wenn ohne die Ausweisung die
von dem konkreten Gebiet zu verfolgenden Ziele nicht
erreicht werden könnten oder gefährdet wären.
a) Schutzwürdigkeit
Hier ist bereits fraglich, ob die in dem
Landschaftsplanentwurf formulierten Ziele
überhaupt erreichbar sind. Jedenfalls aber
lässt sich feststellen, dass der derzeitige
Zustand der Flächen für die geplanten
Naturschutzgebiete Nr. 2.1-11, 2.1-12, 2.1-13,
2.1-16 und 2.1-17 - jedenfalls soweit die
Flächen der Mandantschaft betroffen sind - nur
sehr vereinzelt und kleinräumig ökologische
Eigenschaften
aufweisen,
die
eine
Unterschutzstellung aus Erhaltungsgründen
überhaupt rechtfertigen würden. Dies konnte
anlässlich des gemeinsamen Ortstermins am
16.06.2005 nachvollzogen werden. Ergänzend
wird
insoweit
auf
die
ausführliche
naturschutzfachliche
Stellungnahme
des
Kölner Büro für Faunistik verwiesen, die als
Anlage 1 beigefügt wird.
Einwender Dr. v. Schaaffhausen, Gutsverwaltung Burg Ringsheim
TÖB-Nr:
144
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 20.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Den Bedenken wird teilweise durch
Ergänzung
des
Satzungstextes
Rechnung getragen.
Im Übrigen werden die Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Bezugnehmend auf den Termin vom 18.05.2006 bei
der Kreisverwaltung möchte der Einwender neben
den
besprochenen
Änderungen
insbesondere
folgende Punkte in das Verfahren einbringen:
2.2-0
Allgemeine
Feststetzungen
für
alle
Landschaftsschutzgebiete:
Einfügung einer Ergänzung zu Verbot 16 (S. 48):
“Maßnahmen des vorbeugenden Waldschutzes sind
hiervon ausgenommen.“
Der Anregung sollte durch Ergänzung der
Erläuterung
zu
den
Definitionen
„ordnungsgemäße
Forstwirtschaft
ist
insbesondere ...“ zu den Ziffern 2.1 und 2.2
gefolgt werden.
2.2-11
Landschaftsschutzgebiet „Bäche und Auen bei
Flamersheim“:
Der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes für
die Flächen der Gutsverwaltung Burg Ringsheim wird
in aller Form widersprochen. Die persönlichen
Erfahrungen von ehemaligen Mitarbeitern des
Betriebes zeigen, dass der Ohrbach seit 1947 sein
Bachbett im Bereich der Burg Ringsheim nicht
verlassen hat. Dieses sei auch nicht verwunderlich,
da zwei Talsperren oberhalb von Schweinheim den
Wasserstand des Baches regulieren und an dem
Bachlauf zwischen den Stauseen und dem Betrieb
des Einwenders in den letzten Jahrzehnten die
versiegelten Flächen kaum zugenommen haben.
Die dem Kreis vorliegenden Unterlagen zu den
berechneten
100-jährigen
Hochwasserereignissen
wurden
im
Auftrag
der
Bezirksregierung Köln von Fachgutachtern
erstellt. Es bestehen von hier aus keine
Gründe, die erhobenen Daten anzuzweifeln.
Die Neuabgrenzung der Landschaftsschutzgebiete
folgt
entsprechend
§
113
Landeswassergesetz
konsequent
der
Abgrenzung dieser Bereiche.
Einige
wenige
Überflutungen
in
Schweinheim
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
resultierten aus verstopften Durchlässen und nicht
aus sehr hohen Wasserständen des Baches.
Auch eine dem Einwender vorliegende Flur- und
Bodennutzungskarte aus dem Jahr 1862 zeige, dass
alle an den Ohrbach angrenzenden Flächen (zu
100%) als Ackerflächen genutzt worden sind. Folglich
gab es auch schon zu diesen weit zurückliegenden
Zeiten ohne Talsperren kein Hochwasserproblem.
Die jetzt in dem Landschaftsplan erfolgte Abgrenzung
des Landschaftsschutzgebietes ist teilweise dem
Verlauf der vormaligen Straße nach Palmersheim
gefolgt. Inhaltlich mache diese Grenzziehung jedoch
überhaupt keinen Sinn.
Der Einwender stellt den Antrag, dass die Grenzen
des Landschaftsschutzgebietes 2.2-11 im Bereich der
Burg Ringsheim auf die Ackerränder am Ohrbach
gesetzt werden, da es im Bereich des Betriebes
nachgewiesenermaßen keine Hochwassergefahren
gebe und die Entwicklungsmöglichkeiten des
landwirtschaftlichen Betriebes eingeschränkt sein
könnten.
Der Einwender lädt die Verwaltung ein, sich einen
Überblick vor Ort zu verschaffen. Dann könnte auch
die geplante Entschlammung einiger Teilbereiche der
historischen Grabenanlage besprochen werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Einwender RWE Westfalen-Weser-Ems
TÖB-Nr:
191
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 23.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Die Stellungnahme im Schreiben vom 06.07.2005, mit
den genannten Anregungen und Hinweisen wird
aufrecht erhalten.
Schreiben vom 06.07.2005:
Abwägung aus dem TöB-Verfahren:
Der Einwender bedankt sich für die Zusendung der
Verfahrensunterlagen und weist im Rahmen dieser
Beteiligung anhand der beigefügten Festsetzungskarte
(Anlage 1) sowie der beigefügten Auflistung (Anlage 2)
auf
die
bestehenden
und
geplanten
Hochspannungsnetzanlagen
(ab
der
110-kVSpannungsebene) seiner Gesellschaft hin:
Die Sicherung der vorhandenen Leitungen ist im
Rahmen der Unberührtheitsklausel möglich und
von den Verbotsvorschriften freigestellt. Weitere
Hinweise werden im Rahmen der Umsetzung
des Planes beachtet.
Bestehende Hochspannungsfreileitungen
110-kV-Leitung Kierdorf - Euskirchen,
110-kV-Leitung Euskirchen - Münstereifel,
110-kV-Leitung Euskirchen/Kommerner Straße - Pkt.
Billig, Bl. 1003
110-kV-Leitung Büllesheim - Pkt. Weidesheim,
110-kV-Leitung Gehn - Euskirchen/Kommerner Straße,
110-/220-kV-Leitung Euskirchen - Meckenheim, Bl.
2407
Bestehende Umspannanlagen
Büllesheim
(Anlagen Nr. 0754)
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis
genommen und im Rahmen der
Planumsetzung
beachtet.
Eine
Planänderung ist nicht erforderlich
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Euskirchen
(Anlagen Nr. 0092)
Euskirchen/Kommerner Straße (Anlagen Nr. 0736)
Der Einwender hat die Leitungsführungen in die
Festsetzungskarten eingetragen, wobei er darauf
hinweist, dass sich die tatsächliche Lage der
Leitungsachsen und somit auch das Leitungsrecht
allein aus der Örtlichkeit ergibt.
Die im Plan genannten Kennzeichnungen Pkt. (=
Punktbezeichnung) und Bl. (= Bauleitnummer) haben
RWE-interne Bedeutung.
Die bestehenden Umspannanlagen sind durch ein
schwarzgelbes Anlagensymbol dargestellt.
Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes bittet er,
folgende Hinweise zu beachten:
Die bestehenden Hochspannungsfreileitungen sind
durch persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich
beschränkt gesichert. In den Dienstbarkeiten ist
vereinbart, dass die entsprechenden Grundstücke für
den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von
Hochspannungsfreileitungen
mit
dazugehörigen
Masten
und
ihrem
Zubehör
einschließlich
Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und
betreten werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die
Errichtung von Bauwerken unstatthaft.
Bäume und Sträucher dürfen die Leitungen nicht
gefährden, auch Montage- und Unterhaltungsarbeiten
sowie Arbeitsfahrzeuge nicht behindern. Entfernung
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
und Kurzhaltung der die Leitungen gefährdenden
Bäume und Sträucher ist zulässig, auch so weit sie in
die Schutzstreifen hineinragen. Die Ausübung dieses
Rechts kann einem Dritten übertragen werden.
Leitungsgefährdende
Verrichtungen
oberund
unterirdisch müssen unterbleiben.
Bei
den
evtl.
geplanten
landschaftsund
naturschutzrechtlichen
Maßnahmen
macht
der
Einwender darauf aufmerksam, dass nach § 63
BNatSchG
Flächen,
die
ausschließlich
oder
überwiegend der Ver- oder Entsorgung dienen einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten
Gebiete - und die Flächen, die in einem verbindlichen
Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in
ihrer
bestimmungsgemäßen
Nutzung
nicht
beeinträchtigt werden dürfen.
Für die Bereiche des Landschaftsplanes hat die RWE
Bestandsschutz.
Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der RWEHochspannungsfreileitungen sind rechtzeitig mit dem
Einwender abzustimmen. Insbesondere sind die in den
DIN
VDE-Bestimmungen
festgelegten
Mindestabstände einzuhalten.
Das Regionalzentrum Westliches Rheinland wurde
bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-,
Niederspannungsbzw.
Fernmeldenetz)
direkt
angeschrieben.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Einwender Jagdgenossenschaft Flamersheim / Schweinheim
TÖB-Nr:
326
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Da die Jagdgenossenschaft auf das –in Kopie –
beigefügte Schreiben keine Antwort erhalten hat,
möchte sie die damaligen Bedenken und den
begründeten Widerspruch nochmals in Erinnerung
bringen.
Schreiben vom 26.05.2006 und 19.06.2005
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Hinweis: Einwendung wurde im TöB-Verfahren
abgewogen. Das Abwägungsergebnis war dem
Serienbrief über die Mitteilung der Offenlage
(Schreiben vom 24.04.2006) beigefügt.
Die
Bedenken
werden
zurückgewiesen. Auf die Änderung
der Festsetzung wird hingewiesen.
Schreiben vom 19.05.2005:
Abwägung aus dem TöB-Verfahren:
Wie aus der Festsetzungskarte, Blatt Süd-West, zu
entnehmen ist, soll eine mehrere Hektar umfassende
Fläche entlang dem Sürstbach, Planquadrat D/j, zum
Naturschutzgebiet erklärt werden.
Die Verwaltung geht grundsätzlich davon aus,
dass in dem Grünland dominierten NSG eine
Bejagung von offenen Ansitzleitern möglich
sein sollte.
Für die Jagdgenossenschaft ergibt sich daraus ein
Problem bei der Wildschadensverhütung. Die
Schäden in den rötlich markierten Bereichen nördlich
und südlich der Landstraße 210 (s. beigefügte Kopie)
waren in den letzten Jahren z. T. erheblich, so dass
auf die Errichtung jagdlichter Einrichtungen – auch
Die seitens der Einwenderin genannte
Problematik wird nochmals in der Örtlichkeit
gemeinsam mit der unteren Jagdbehörde
erörtern werden. Für den Fall, dass zusätzliche
geschlossene Kanzeln zur ordnungsgemäßen
Jagdausübung erforderlich sein sollten, wird die
ULB eine entsprechende Befreiung erteilen.
Zur erneut vorgetragenen Einwendung wird auf
die
umfangreiche
Änderung
des
Schutzgebietes hingewiesen. Danach ist künftig
nur noch der Bachlauf sowie eine kleinere
Feuchtbrache von der NSG-Festsetzung
betroffen. Vermeintliche Erschwernisse der
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
geschlossener Hochsitze (Kanzeln) – nicht verzichtet
werden kann.
Der in den Ausführungen (21) zu findende Hinweis,
solche Ansitzeinrichtungen an den Waldrand zu
verlegen, ist auf Grund der Bestimmungen des
Landesjagdgesetzes
nicht
möglich,
da
das
angrenzende Waldgebiet sich in staatlichem Besitz
befindet und ein Abstand von 75 Metern von der
Grenze gewahrt werden muss.
Jagdausübung sollten
ausgeschlossen sein.
Daher wären die Belange als Jagdgenossenschaft
durch die Erklärung der o. g. Flächen zum
Naturschutzgebiet unmittelbar betroffen. Sollte ein
Verbot zur Errichtung von Kanzeln die Folge sein,
würden die Jagdpächter geltend machen, dass sie
keinen Wildschaden erstatten könnten, da eine
sinnvolle und effektive Bejagung des Schwarzwildes
nicht möglich wäre. Die betroffenen Besitzer würden
sich dann an der Jagdgenossenschaft schadlos
halten. Deshalb legt diese gegen die beabsichtigte
Maßnahme Widerspruch ein.
danach
Beschlussvorschlag
erst
recht
Einwender Waldbauernverband NRW e.V.
TÖB-Nr:
424
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 28.02.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Da das Schreiben erst nach der Sitzung des
Ausschusses für Planung , Umwelt und
Verkehr einging, erfolgt eine Abwägung erst im
Rahmen der Offenlage. Der Einwender wurde
hierüber im Schreiben vom 09.03.2006
informiert.
Die Anregungen dienen der Klarstellung und
sollten berücksichtigt werden.
Der Anregung wird gefolgt. Der
Plantext wird entsprechend ergänzt.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Zum Landschaftsplan Euskirchen bittet der Einwender
unter Tz. 2.2.0 („allgemeine Festsetzungen für alle
Landschaftsschutzgebiete“) folgende Anregung zu
berücksichtigen:
Unter Regelungen zur Unberührtheit, dort unter Ziffer
2 „die ordnungsgemäße Forstwirtschaft“ im ersten
Spiegelstrich:
- „der Anbau und die Nutzung von
Kulturpflanzen“ (Ergänzung unterstrichen),
hinter dem letzten Spiegelstrich:
- „vorbeugender Waldschutz“
Begründung:
Die Nutzung von Kulturpflanzen ist der Sinn der
Forstwirtschaft, daher die Ergänzung.
Zum vorbeugenden Waldschutz gehört z.B. das
Aufstellen von Käferfallen. Daher hält der Einwender
die Einschränkung des Verbotes unter Ziffer 16 („...
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu
behindern“) für notwendig.
Einwendungen Privater (P)
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P005
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Der Einwender ist Eigentümer der Flächen
Gemarkung Palmersheim, Flur 7, Flurstücke 64,
65, 66, 74, Gesamtgröße ca. 0,85 ha. Außerdem ist
er Pächter der Flächen Gemarkung Palmersheim,
Flur 3, Flurstück 94, Größe 0,94 ha , Gemarkung
Flamersheim, Flur 19, Flurstück 37, Größe 3,51 ha,
und Gemarkung Flamersheim Flur 10, Flurstück
76, Größe 0,76 ha.
Der Einwender bittet die o.g. Flächen sowohl aus der
Festsetzung des Naturschutzes als auch aus den
Festsetzungen
des
Landschaftsschutzes
herauszunehmen. Die Vorraussetzungen der §§ 20,
21 Landschaftsgesetz NRW liegen nicht vor.
Im Einzelnen dazu folgendes:
Der
Einwender
ist
Landwirt
mit
Pensionspferdehaltung und Milchviehwirtschaft. Die
o.g. Flächen werden sowohl für die Pferdehaltung als
auch für die Milchviehhaltung genutzt. Auf der Fläche
Schreiben vom 29.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Mit den Einwendern wurde die Sachlage in der
Örtlichkeit diskutiert. Danach wird der
überwiegende Teil des Schutzgebietes von
verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben
konventionell bewirtschaftet. Hierzu zählt die
frühe Silonutzung wie auch die intensive
Beweidung mit Pferden wie auch Rindern. Bei
den Betrieben handelt es sich um wirtschaftlich
„gesunde“ Vollerwerbsbetriebe , die auf die
Nutzung der Flächen in der bisherigen Art
angewiesen sind. Eine Extensivierung, die
Zielsetzung des Naturschutzes ist, ist von daher
auf absehbare Zeit nicht umsetzbar.
Daher wurde als Kompromiss vereinbart, die
Naturschutzgebietsfestsetzung in Anlehnung an
die Ausweisung im benachbarten LP 4 des
Rhein-Sieg-Kreises auf das unmittelbare
Gewässer sowie den begleitenden Gehölzsaum
sowie eine größere Feuchtbrache im mittleren
Talabschnitt zu beschränken und die sonstigen
Flächen der Festsetzung LSG, i.w. mit
Grünlandumbruchverbot, zuzuordnen.
Den Bedenken wird i.w. Rechnung
getragen. Der wesentliche Teil der
bisher als NSG geplanten Flächen
wird
künftig
als
Landschaftsschutzgebiet
mit
Grünlandumbruchverbot festgesetzt,
das NSG wird auf den Bachlauf mit
angrenzenden Gehölzen sowie eine
größere Feuchtbrache beschränkt. Auf
die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Flur 19, Nr. 37 wird das Vorhaben unmöglich, da die
Madbachtalsperre bei gutem Wetter von bis zu 500
Besuchern und mehr frequentiert wird, die die
gesamte Umgebung verunreinigen und verunstalten,
da keine sanitären Anlagen vorhanden sind. Hinzu
kommt noch der enorme Lärm, der durch die
zeltenden Jugendlichen in den Wochenenden
verursacht wird und der Parkplatzmangel.
Durch den Bachlauf, der durch die gesamten Weiden
läuft, können sowohl im Winter als auch im Sommer
problemlos und artgerecht Pferde bzw. Rinder
gehalten werden. Der Bachlauf wurde durch den
Einwender in seiner Lage nicht verändert. Die
Ausführungen aus Seite 41 und 45 des Planes, dass
die Maßnahmen zur Erhaltung des Lebensraumes
nach der roten Liste gefährdeter Tiere und Pflanzen,
z.B. Fledermaus, Erdkröten, Grünspecht, Feldhase
und Springfrosch notwendig seien, hat mit der
Wirklichkeit nichts zu tun. Der Grünspecht, der
Feldhase und die Feldmaus (lebt im Stall des
Einwenders) sind dort heimisch und werden weder
positiv noch negativ durch die Maßnahme der
Verwaltung beeinflusst. Der Feldhase ist durch die
Jagd stark dezimiert, dazu kommt noch eine enorm
hohe Dichte an Füchsen und Krähen in diesem
Bereich.
Die Schaffung und Optimierung naturnaher
Strukturen der Siefen und Bäche und der
auentypischen Lebensräume würde für die Flächen
des Einwenders bedeuten, dass er diese nur noch
sehr bedingt nutzen kann. D.h. sie wären kaum noch
befahrbar
oder
beweidbar.
Gleichwertige
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Ausgleichsflächen steht nicht zur Verfügung.
Für ihn würde das hohe finanzielle Verluste
bedeuten. Er würde nicht zögern, die finanziellen
Verluste auch gerichtlich geltend zu machen. Allein
nur für die o.g. Eigentumsflächen würde ein Schaden
von: 10 Pensionspferde à 200,-- € pro Monat, jährlich
24.000,-- €, kapitalisiert mit 25 = 600.000,-- €
zuzüglich
einer
Verkehrswertminderung
der
gesamten Flächen entstehen. Der Verlust aus der
Milchviehwirtschaft noch nicht mitgerechnet. Hinzu
kämen
noch
Pachtentschädigungen
an
die
Verpächter. Die beabsichtigten Festsetzungen nach §
26 Landschaftsgesetz auf Seite 100 des Planes
hätten enteignungsgleiche Wirkung.
Die Eigentümer der o.g. Pachtflächen erheben mit
diesem Schreiben genau wie der Einwender die
Anregungen und Bedenken gemäß § 27 c
Landschaftsgesetz NRW.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P007
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Zum Landschaftsplan 16 Euskirchen, hier besonders
zum Plangebiet Veybach im Bereich der Burg
Veynau, legen die Einwender als Pächter von
landwirtschaftlichen Flächen Einspruch ein.
Begründung:
Entgegen der ursprünglichen Planung wurde der
Flächenanteil als Landschaftsschutzgebiet im Bereich
der Burg Veynau erheblich verändert. im Bereich L
2.2.3 Burg Veynau und im Gebiet der Ortschaft
Wisskirchen
wurde
die
komplette
Fläche
hinzugenommen. Ursprünglich war die Planung eines
beidseitigen 50 m Schutzstreifen vorgesehen. Die
Einwender sehen hierbei in Zukunft ein negative
Beeinflussung der landwirtschaftlichen Bearbeitung
und erklären sich damit nicht einverstanden.
Schreiben vom 31.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
In den Planentwurf wurden zur öffentlichen
Auslegung Daten zu den Überschwemmungsgebieten eingearbeitet und zur Grundlage der
Festsetzung
„Landschaftsschutzgebiet
mit
Grünlandumbruchverbot“
gemacht.
Die
Regelung ist deckungsgleich mit dem aktuellen
§ 113 Landeswassergesetz. Durch die
Festsetzung wird die bisherige Nutzung der
Flächen des Einwenders nicht beeinträchtigt,
da
der
Einwender
im
Bereich
Gemüseanbau/Ackerbauliche Nutzung tätig
bzw. Verpächter ist. Insofern führt die
Anpassung der Festsetzung an die aktuellen
wasserwirtschaftlichen Vorgaben nicht zu einer
weiteren Einschränkung der Nutzung.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 012
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 03.04.2006 (Email)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
1. Seines Erachtens ist es völlig ausreichend zum
Schutz des Uferbereichs am Steinbach die
schmale Parzelle Nr. 146 einzubeziehen, da eine
landwirtschaftliche
Nutzung
ohnehin
kaum
möglich ist und die angrenzende Parzelle 145 für
den Naturschutz unberücksichtigt zu lassen, da
sie überhaupt nur auf einer Breite von 2 m an den
Bach heranreicht.
Die Einwendung wurde in der Örtlichkeit
überprüft. Es trifft zu, dass die dem Gewässer
zuzuordnende
baumbestandene
Parzelle
lediglich das Flurstück 146 betrifft. Die
Abgrenzung sollte in diesem Bereich korrigiert
werden.
Den
Bedenken
wird
insofern
Rechnung getragen, als die Flurstücke
145 sowie 114 von der Festsetzung
NSG
ausgenommen
werden.
Stattdessen wird das Flurstück 146
der
Festsetzung
LSG
mit
Grünlandumbruchverbot zugeordnet,
das Flurstück 114 in die Festsetzung
2.4-4
einbezogen.
Für
diese
Festsetzung
wird
generell
das
Gebietsspezifische Verbot, Grünland
umzubrechen, aufgenommen. Auf die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
2. Es erscheint ihm ganz und gar willkürlich, die
Parzelle 114 in den Naturschutz aufzunehmen, da
diese keinerlei Kontakt zum Fließgewässer hat
und sich im gesamten Kartenausschnitt keine
Parallele findet.
Er verweist auf die erhebliche Wertminderung des
gesamten Grundstücks.
Bei der Parzelle handelt es sich um eine alte für
den Landschaftsraum repräsentative und
prägende Obstwiese. Im östlichen Teil befindet
sich ein größerer Feuchtbereich mit einer
entsprechenden Vegetation, der die Kriterien
eines nach § 62 geschützten Biotopes erfüllt
und von daher unabhängig von der bisherigen
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Der Einwender bittet, bei den weiteren Planungen
seine Einwendungen zu berücksichtigen, da diese in
erheblichem Umfang in die Rechte des Eigentümers
eingreifen und zu unzumutbaren Härten führen
würden.
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Planung geschützt ist. Allerdings besteht kein
unmittelbarer funktionaler Zusammenhang mit
dem Steinbach. Es wird daher vorgeschlagen,
die Festsetzung NSG auf das Steinbachtal
selbst zu beschränken und die Obstwiese wie
in anderen Bereichen des Plangebietes auch
als
Geschützter
Landschaftsbestandteil
festzuset-zen. Da für den ökologischen Wert
der Streuobstbestände auch das Grünland
wichtig ist, sollte für diese Flächen generell ein
gebietsspezifisches
Verbot
des
Grünlandumbruches aufgenommen werden.
3. Die Parzelle 114 wird seit Jahrzehnten durch eine
Drainage entwässert. Lediglich in feuchten
Perioden kommt es zu Vernässungen an zwei
Stellen, die der Pächter, ohne Abhilfe zu schaffen,
über einen längeren Zeitraum hingenommen hat.
Der Wasser- und Bodenverband Kirchheim hat in
den vergangenen Jahren mehrfach die Rohre zum
Entwässerungsgraben gereinigt.
Mit dem Wasser- und Bodenverband sind für den
Sommer
2006
Wartungsmaßnahmen
der
Drainagen vereinbart.
4.
Unverständlich, rechtlich unhaltbar und widersprüchlich scheint dem Einwender Punkt 5.3/ 2.110/1. Eine Schließung des Entwässerungsgrabens
zum Steinbach widerspricht der Pflicht des
Eigentümers
zur
Offenhaltung
und
Funktionssicherung. Die bestehende Drainage der
Parzelle 114 benötigt diesen Abfluss zum
Steinbach unbedingt. Eine ordnungsgemäße
landwirtschaftliche Nutzung würde unmöglich,
obwohl im Landschaftsplan ausdrücklich darauf
Die Unterhaltung rechtmäßiger Drainagen fällt
unter die Unberührtheitsklausel und wird somit
von den Verbotsvorschriften nicht erfasst. Die
v.g. Änderungen führen auch zu Streichungen
bei den bisher geplanten Maßnahmen. Dies gilt
auch für die Ziffer 5.3/2.1-10/1
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
hingewiesen
wird,
dass
bestehende
Drainagesysteme
weiter
genutzt
und
instandgehalten werden dürfen.
5.
Das generelle Umbruchverbot schränkt die
Nutzungsmöglichkeit in erheblichem Umfang ein
und
sollte
aufgehoben
bzw.
mit
einer
Ausnahmeregelung versehen werden.
6.
Streuobstwiesenerhaltung, Pflege und Nachpflanzung sind mit erheblichen zusätzlichen
Kosten verbunden, an denen sich der Kreis
substantiell beteiligten müsste.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 013
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom
08.05.2006 (Niederschrift)
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Mit dem Einwender wurde die Situation erörtert.
Danach plant dieser als neuer Eigentümer der
Klosteranlage,
die
dort
errichtete
Schmuckreisigkultur
baldmöglichst
zu
beseitigen
und
neben
einem
kleinen
Stellplatzbereich
eine
dem
Gebäude
entsprechende Parkanlage herzustellen. Da die
Festsetzung
NSG
i.w.
auf
die
Wiederherstellung
eines
entsprechenden
Ensembles abzielte, nicht aber der aktuelle
ökologische Wert der Fläche, kann aus der
Sicht der Fachabteilung auf eine weitere NSGFestsetzung der Fläche verzichtet werden. Die
Fläche soll wie die angrenzenden Flächen der
Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot
zugeordnet
werden,
wobei
die
Wiederherstellung
der
Parkanlage
dem
grundsätzlich nicht entgegensteht.
Ferner macht der Einwender geltend, dass sich
unmittelbar am Steinbach mehrere historische
steingemauerte Sitzgelegenheiten befinden, die
er wieder herstellen möchte. Dies fällt nach
Auffassung der Fachabteilung unter den
Bestandsschutz
Der Einwendung wird Rechnung
getragen. Die Festsetzung 2.1-10 wird
um die Blaufichtenkultur am Kloster
Schweinheim verkleinert, die Fläche
dem LSG 2.2-14 zugeordnet. Auf die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Bei seiner Vorsprache am 08.05.2006 erklärt der
Einwender zur Niederschrift:
Die Blaufichtenkultur soll beseitigt und die Fläche
parkähnlich genutzt werden, zusätzlich wird ein
Löschwasserteich angelegt. Er bittet daher auf die
Festsetzung als NSG zu verzichten.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 014
Ziffer /
Seite
Schreiben vom 24.05.2006
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Die Einwender möchten hiermit Einwendungen gegen
den Entwurf zum Landschaftsplan Euskirchen
vorbringen. Als Landwirte und Eigentümer von Flur
12, Flurstück 75 in der Gemarkung Kuchenheim
möchten sie darauf hinweisen, dass in diesem als
Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Bereich z.
Zt. eine Biogasanlage gebaut wird. Diese produziert
neben Strom auch eine beträchtliche Menge an
Wärme. Sicherlich wäre es sinnvoll, interessierten
(gewerblichen)
Wärmeabnehmern
eine
nahe
Ansiedlung an diesen Abwärmeproduzenten zu
ermöglichen.
Zudem
wäre
durch
den
Landschaftsschutz eine Erweiterung der Anlage
beschränkt. Die Einwender haben schon bei
Aufstellung des FNP darauf hingewiesen, dass die
Hofstelle großzügig aus dem Schutzbereich
herausgenommen werden sollte. Sie schlagen dies
auch an dieser Stelle wieder vor. Alternativ könnte
das gesamte Flurstück 75 bzw. eine Teilfläche als
temporär zu erhaltendes Landschaftsschutzgebiet
bezeichnet werden.
Der Bereich des Erftmühlenbaches und
angrenzender Flächen zwischen Kuchenheim
und Stotzheim wurde bereits 1984 per
ordnungsbehördlicher Verordnung als LSG
ausgewiesen. Der Landschaftsplan führt diese
Schutzausweisung fort. Hierdurch soll der
Grünzug am Erftmühlenbach in seiner jetzigen
Form erhalten und falls möglich auch wieder als
prägendes
Landschaftselement
sichtbar
gemacht werden. Unabhängig hiervon hat der
Kreis Euskirchen der Errichtung einer
Biogasanlage an der Hofstelle im Wege einer
landschaftsrechtlichen Befreiung zugestimmt.
Diese
fällt
somit
unter
die
Unberührtheitsklausel, die im Übrigen den
Hofstellen ausreichend Freiraum einräumt. Die
Fachabteilung hält es auch weiterhin für
sinnvoll, eine Steuerung von Vorhaben in
diesem Landschaftsteil vornehmen zu können.
Dabei werden auch künftig betriebliche Belange
Berücksichtigung finden.
Die
Bedenken
werden
zurückgewiesen. Die Abgrenzung der
Festsetzung 2.2-2 wird beibehalten.
Für Gemarkung Stotzheim Flur 6 Flurstücke 35-37,
229, 230 wurde eine entsprechende Kennzeichnung
durchgeführt. Die Fläche ist im FNP als
Gewerbefläche angegeben und wurde nun als
befristet
geltendes
Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen. Auch hier bitten wir, die Ansiedlung von
Gewerbe nicht zu behindern.
Einwender
TÖB-Nr:
P 015
P-Nr.:
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Die Einwenderin ist Eigentümerin der Fläche
Gemarkung Flamersheim, Flur 20, Flurstück 8. Sie
bittet diese Fläche sowohl aus den Festsetzungen
des Naturschutzes als auch aus den Festsetzungen
des Landschaftsschutzes herauszunehmen. Die
Voraussetzungen der §§ 20, 21 Landschaftsgesetz
NRW liegen nicht vor. In Einzelnen dazu folgendes:
Schreiben vom 16.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Einwendung wurde in der Örtlichkeit
überprüft.
Vor
dem
Hintergrund
der
konventionellen Nutzung am unteren Madbach
soll die Abgrenzung des Naturschutzgebietes
an die Abgrenzung im LP 4 des Rhein-SiegKreises angepasst werden. Sie betrifft künftig
nur noch den Bachlauf selbst sowie einige
Feuchtbereiche. Die Fläche der Einwenderin ist
davon nicht betroffen. Sie soll aber gleichwohl
als Landschaftsschutzgebiet (mit Grünlandumbruchverbot) festgesetzt werden, da die
Schutzwürdigkeit im Sinne des § 21,
insbesondere der Buchstaben a und b, LG NW
gegeben ist. Die Parzelle ist Teil des
Talauenbereiches am Madbach, umfasst aber
Der
Einwendung
wird
insoweit
Rechnung getragen, als die Fläche der
Einwenderin nicht mehr Bestandteil
der NSG-Festsetzung ist, sondern dem
LSG 2.2-11 zugeordnet wird. Auf die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Die Parzelle wurde bis 1999 von der Einwenderin
bzw. Ihrem Vater für die Pferdehaltung selbst genutzt.
Auf dieser Fläche können durch den Bachlauf sowohl
problemlos die Pferde im Sommer als auch im Winter
robust und artgerecht gehalten werden. Der Bachlauf
garantiert immer ausreichend Wasser. Diese Fläche
wurde ab dem Jahre 2000 an den Landwirt Josef
Schorn, Madbachstr. 55, 53359 RheinbachQueckenberg verpachtet. Der Bachlauf wurde dort in
der Lage nicht verändert, er musste allerdings
ufermäßig befestigt werden. Bedingt durch die
Madbachtalsperre war bei starken Regenfällen und
Überlauf der Talsperre das lehmige Erdreich
weggeschwemmt. Teilweise konnten über Wochen
bedingt durch den Überlauf der Madbachtalsperre
keine Tiere gehalten werden. Es bildete sich eine
Seenlandschaft.
Auch
bedingt
durch
die
Madbachtalsperre ist der Bachlauf zeitweise fast
ausgetrocknet.
Die Madbachtalsperre in ihrer landschaftlich schönen
Lage wird im Sommer an den Wochenenden von
teilweise über 1.000 Leuten frequentiert. Dies zerstört
Natur und Landschaft, insbesondere auch deshalb,
Stellungnahme der Verwaltung
auch einen Hangbereich. Das LSG wird u.a.
festgesetzt zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes. Die Schutzvorschriften
der Festsetzung 2.2 sichern auf der im
Außenbereich gelegenen Fläche gerade diese
Leistungsfähigkeit. Auch ist das Grünland Teil
des abwechslungsreichen Landschaftsraumes
am Madbach, dessen Erscheinungsbild durch
das Fließgewässer, Grünland, Hecken sowie
Ackerflächen gekennzeichnet ist.
Die landwirtschaftliche Nutzung kann auf der
Fläche im Rahmen der Vorschriften der Ziffer
2.2 ausgeübt werden (Unberührtheitsklausel)
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
weil keine sanitären Anlagen und auch keine
Parkplätze vorhanden sind. Das wilde Parken stört
die Bewirtschaftung der Flächen für die gesamte dort
ansässige Landwirtschaft.
Die Gestaltung der Oberfläche der o.g. Parzelle im
unteren Bereich wurde durch den Kreis Euskirchen
beim Bau der Madbachtalsperre verändert. Dies
geschah in den Jahren 1937 und 1938. Es wurde dort
Lehm abgebaggert und für den Staudamm der
Madbachtalsperre verwandt. Dies bedingt die
sicherlich auch für die Viehhaltung nicht optimale
Oberfläche.
Die
Ausführungen
auf
Seite
41
des
Landschaftsplanes, dass die Maßnahmen zur
Erhaltung des Lebensraumes nach der Roten Liste
gefährderten Tiere und Pflanzen, z.B. Fledermäuse,
Erdkröten, Grünspecht, Feldhase, notwendig seien,
ist eine reine Ideologie und hat mit der Wirklichkeit
nichts zu tun. Der Grünspecht ist dort heimisch und
wird weder positiv noch negativ durch die Maßnahme
der Verwaltung beeinflusst.
Der Feldhase ist dort stark dezimiert, dies ist
ausschließlich auf die Jagd zurückzuführen und auf
nichts anderes. Dies sowohl in dem angrenzenden
Landgebiet, als auch im Feldbereich.
Feldmäuse hat die Einwenderin dort nie gesehen und
diese werden wohl auch nicht bei der Durchführung
der Maßnahmen in Erscheinung treten.
Die beabsichtigten Festsetzungen nach § 26
Landschaftsgesetz auf Seite 100 des Planes hätten
enteignungsgleiche Wirkung. Die Einwenderin würde
nicht zögern, folgende Entschädigungssumme – auch
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
gerichtlich – geltend zu machen: monatliche Pacht
200 €, jährlich Pacht 2.400 €, als Dauerschaden mit
BGB-Zinsen kapitalisiert mit 25 = 60.000 € zuzüglich
Verkehrswertminderung einer gesamten Fläche.
Hinzu käme eine Pachtentschädigung für den
Pächter, da er diese Weide nicht mehr nutzen könnte.
Er hält dort auch im Winter bedingt durch das ständig
zur Verfügung stehende Wasser 5 bis 7 Pferde. Bei
Verwirklichung der Maßnahmen wäre der Bachlauf
bekanntermaßen nicht mehr nutzbar und die Flächen
pachtmäßig für den Pächter unwirtschaftlich. Eine
Pachtentschädigung käme zu der o.g. Summe noch
hinzu. Einzelheiten können dem Buch „Die
Entschädigung“, 5. Auflage, Dr. Manfred Aust und
Dieter Pastermak, De Gruyter Verlag Berlin
entnommen werden.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 016
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 30.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Fläche wurde nochmals mit der
Einwenderin besichtigt und der Sachverhalt als
zutreffend
bewertet.
Dennoch
ist
der
verbliebene
Bestand
an
Obstgehölzen
durchaus
erhaltenswert,
vereinzelt
sind
Nachpflanzungen angezeigt. Den Belangen
sollte, auch vor dem Hintergrund der
Rücknahme der NSG -Ausweisung an der Erft
insgesamt, i.w. Rechnung getragen werden.
Der zentrale Bereich der Obstwiese sollte
allerdings als solche gem. Ziffer 2.4-4
festgesetzt werden.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen,
indem
die
auf
dem
Grundstück vorhandene Obstwiese
der Festsetzung 2.4-4 zugeordnet
wird, das Flurstück ansonsten aber als
LSG 2.2-2 festgesetzt wird. Der
Bereich des Kleingartens, der wieder
reaktiviert werden soll, wird danach
als Bestand angesehen und fällt nicht
unter das Umbruchverbot. Auf die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Naturschutzgebiet 2.1/ Festsetzungskarte - Blatt 3
Folgende Anregungen/Bedenken werden
vorgebracht:
Das oben bezeichnete Grundstück wird vielseitig
genutzt. In erster Linie als Weide für Schafe und
Geflügel. Den hinteren Bereich nutzt die Einwenderin
zum Kartoffelanbau für den Eigenbedarf, da am Hof
keine Fläche für einen Hausgarten vorhanden ist. Die
Nutzung als Hausgarten möchte sie in den nächsten
Jahren intensivieren, da sie es als Ausgleich zum
Beruf und später als Beschäftigung im Rentenalter
sieht.
Die Aufbauten werden als Abstell- u. Lagerbereich,
z.B. für landwirtschaftliche Geräte, genutzt. Durch
diese Nutzung ist ein Befahren der Parzelle mit
Traktoren bzw. Pkw notwendig.
Bepflanzt ist das Grundstück mit Obstbäumen. Die
alten Bäume sind zum größten Teil abgestorben. Die
Bepflanzung muss, durch das Alter der Bäume und
des dadurch nicht mehr vorhandenen Ertrags, aus
jetziger Sicht sukzessiv ersetzt werden.
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Die Bebauung in der Nähe, wie in Richtung Erft der
Kindergarten, die in unmittelbarer Nachbarschaft
gelegene Wohnhäuser in Richtung Kreuzweingarten
und die Bahntrasse im hinteren Bereich, lassen nur
einen Vergleich mit den Grundstücke in Richtung
Rheder zu. Diese Grundstücke sind aber, laut
Landschaftsplan,
nicht
zur
Aufnahme
als
Naturschutzgebiet geplant.
Daher sieht die Einwenderin keine Gründe, die für
eine
unter
Naturschutzstellung
der
ersten
Grundstücke rechts des Weges von Kreuzweingarten
nach Rheder sprechen.
Aus der Literatur ist zu entnehmen, dass
Naturschutzgebiete besonders geschütztes Gebiete
zum Schutz von Natur und Landschaft sind, in denen
Veränderungen oder Störungen untersagt sind.
Aufgrund dieser allgemeinen Auffassung sieht die
Einwenderin eine Diskrepanz zwischen der Nutzung
des
Grundstücks
und der
Aufgabe
eines
Naturschutzgebiets.
Durch eine Ausweisung zum Naturschutzgebiet sieht
sie eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung.
Sie legt Einspruch gegen die Ausweisung des
genannten Grundstücks zum Naturschutzgebiet ein.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P017
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Als Eigentümer der Fläche Gemarkung Flamersheim,
Flur 20, Flurstück 11 möchte der Einwender die
Verwaltung bitten, diese Parzelle aus der Festsetzung
des Landschaftsplanes, wie auch aus den
Festsetzungen des Naturschutzes herauszunehmen.
Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21
Landschaftsgesetz NRW liegen nicht vor. Da diese
Fläche
dann
nicht
mehr
landwirtschaftlich
gewinnbringend genutzt werden könnte, sähe sich
der Einwender genötigt, bei der Verwaltung
umgehend Schadensansprüche geltend zu machen.
Auf der Seite 41 des Entwurfs denkt die Verwaltung
an die Erhaltung des Lebensraumes für Tierarten und
Schreiben vom 24.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Einwendung wurde in der Örtlichkeit
überprüft.
Vor
dem
Hintergrund
der
konventionellen Nutzung am unteren Madbach
soll die Abgrenzung des Naturschutzgebietes
an die Abgrenzung im LP 4 des Rhein-SiegKreises angepasst werden. Sie betrifft künftig
nur noch den Bachlauf selbst sowie einige
Feuchtbereiche. Die Fläche der Einwenderin ist
davon nicht betroffen. Sie soll aber gleichwohl
als Landschaftsschutzgebiet (mit Grünlandumbruchverbot) festgesetzt werden, da die
Schutzwürdigkeit im Sinne des § 21,
insbesondere der Buchstaben a und b, LG NW
gegeben ist.
Die Parzelle ist Teil des
Talauenbereiches am Madbach. Das LSG wird
festgesetzt
u.a.
zur
Erhaltung
der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die
Schutzvorschriften der Festsetzung 2.2 sichern
auf der im Außenbereich gelegenen Fläche
gerade diese Leistungsfähigkeit. Auch ist das
Grünland Teil des abwechslungsreichen
Landschaftsraumes am Madbach, dessen
Erscheinungsbild durch das Fließgewässer,
Grünland,
Hecken
sowie
Ackerflächen
gekennzeichnet ist.
Der
Einwendung
wird
insoweit
Rechnung getragen, als die Fläche der
Einwenderin nicht mehr Bestandteil
der NSG-Festsetzung ist, sondern dem
LSG 2.2-11 zugeordnet wird. Auf die
zeichnerische
Darstellung
wird
hingewiesen.
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Pflanzen, die auf der Roten Liste aufgeführt sind.
Dieses
Vorhaben
wird
schon
durch
die
„Erholungssuchenden“ unmöglich, die bei schönem
Wetter vom Frühjahr bis zum Herbst den
Madbachsee und die Nachbargebiete verunstalten.
Auch wird durch wildes Parken und durch die
Verunreinigungen mangels der sanitären Anlagen die
Entfaltung von Fauna und Flora schon im Vorfeld
zerstört.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 018
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Frist
wahrend
legen
die
Mitglieder
der
Interessengemeinschaft form- und fristgerecht
Widerspruch gegen die vorgesehene Festsetzung für
den westlich der Erft gelegenen Teilbereich des
geplanten Naturschutzgebietes 2.1-8 im OT
Kreuzweingarten ein.
Die Begründung wird nach dem Ortstermin mit der
Verwaltung am 07.06.2006 nachgereicht.
Schreiben vom 22.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Örtlichkeit wurde mit den Einwendern
besichtigt. Ein großer Teil der betroffenen
Flächen wurden von den Einwendern erst vor
wenigen Jahren vom Kreis Euskirchen
erworben. Sie werden seitdem kleingärtnerisch
bzw. als Hausgrundstück genutzt. Eine
Schutzwürdigkeit ist nicht gegeben und auch
nicht herstellbar, wenngleich der Bereich als
Überschwemmungsgebiet gekennzeichnet ist.
Der östlich der Erft gelegene Bereich wird
landwirtschaftlich als Acker genutzt. Er liegt
allerdings höher und würde im Falle eines
Hochwassers nur geringfügig überflutet. Die
Festsetzung Landschaftsschutz 2.2-2 erscheint
ausreichend. Die gärtnerische Nutzung der
Grundstücke ist über die Unberührtheitsklausel
Nr. 12 zu Ziffer 2.2 abgedeckt.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die Festsetzung 2.1-8 wird
im Bereich der Erftaue großflächig
zurückgenommen, die Flächen künftig
dem LSG 2.2.-2 zugeordnet.
Einwender TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 019
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Die Einwenderin wird durch die Kreisbauernschaft
Euskirchen e.V. vertreten.
Im Zuge der öffentlichen Auslegung werden seitens
der Einwenderin zu dem Landschaftsplan folgende
Bedenken und Anregungen erhoben:
Die Einwenderin ist Eigentümerin des in der
Gemarkung Kuchenheim gelegenen Grundstücks,
Flur 12, Flurstück 53. Im Rahmen des
Landschaftsplan
ist
dieses
als
Landschaftsschutzgebiet
2.2-2
(Erftmühlenbach)
ausgewiesen. Die Einwenderin bittet darum, das
Grundstück zwecks späterer Bebauung bis zu einer
Bautiefe von 35 m aus dem Landschaftsschutzgebiet
herauszunehmen.
Schreiben vom 23.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Einwenderin hat bereits im Rahmen der
Bürgerbeteiligung gleichlautende Bedenken
vorgetragen. Die Einwendung wurde auch mit
der Stadt Euskirchen erörtert. In Abstimmung
mit dieser soll die Festsetzung 2.2-2 für das
Grundstück bestehen bleiben. Die Einwendung
bezieht sich auf eine Aufhebung des
Landschaftsschutzes, um eine Bebauung zu
erwirken. Die Stadt Euskirchen beabsichtigt
aber derzeit nicht, die Splitterbebauung südlich
Kuchenheim neu zu regeln und weitere
Baumöglichkeiten zu schaffen. Sollte sich diese
Position
später
ändern,
würde
eine
Überprüfung im Rahmen des Verfahrens nach
§ 29 LG NW vorgenommen.
Die
Bedenken
werden
zurückgewiesen. Die Abgrenzung des
LSG 2.2-2 bleibt bestehen.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P 020
Ziffer /
Seite
Schreiben vom 25.05.2006
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Als Eigentümer der Flächen Flur 10, Flurstück 53 –
Größe 6737 m² - und Flur 10, Flurstück 70 – Größe
7930 m² - Gemarkung Flamersheim bittet der
Einwender die Verwaltung, diese Parzellen aus der
Festsetzung des Landschaftsplanes wie auch aus der
Festsetzung des Naturschutzes herauszunehmen.
Während das Flurstück 53 unmittelbar am
Madbach liegt und bislang als NSG geplant
war, befindet sich das Flurstück 70 im oberhalb
gelegenen Hang im Landschaftsschutzgebiet.
Den Bedenken wird i.w. Rechnung
getragen. Die bisher als NSG geplante
Fläche
wird
künftig
als
Landschaftsschutzgebiet
mit
Grünlandumbruchverbot festgesetzt,
das NSG wird auf den Bachlauf mit
angrenzenden Gehölzen beschränkt.
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen.
Im Übrigen werden die Bedenken
zurückgewiesen.
Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 des
Landschaftsschutzgesetzes NRW liegen nicht vor. Da
diese Flächen dann nicht mehr landwirtschaftlich
genutzt werden könnten, sähe der Einwender sich
genötigt,
bei
der
Verwaltung
umgehend
Schadensaussprüche geltend zu machen.
Die im NSG gelegene Fläche wird konventionell
bewirtschaftet.
Hierzu
zählt
die
frühe
Silonutzung wie auch die intensive Beweidung
mit Pferden wie auch Rindern. Bei den
Betrieben handelt es sich um wirtschaftlich
„gesunde“ Vollerwerbsbetriebe , die auf die
Nutzung der Flächen in der bisherigen Art
angewiesen sind. Eine Extensivierung, die
Zielsetzung des Naturschutzes ist, ist von daher
auf absehbare Zeit nicht umsetzbar.
Die Naturschutzgebietsfestsetzung soll daher in
Anlehnung an die Ausweisung im benachbarten
LP 4 des Rhein-Sieg-Kreises auf das
unmittelbare Gewässer sowie den begleitenden
Gehölzsaum sowie eine größere Feuchtbrache
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
im mittleren Talabschnitt beschränkt und die
sonstigen Flächen der Festsetzung LSG mit
Grünlandumbruchverbot zugeordnet werden.
Die Fläche Nr. 70 ist davon nicht betroffen. Sie
soll
aber
gleichwohl
als
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt werden,
da die Schutzwürdigkeit im Sinne des § 21,
insbesondere der Buchstaben a und b, LG NW
gegeben ist. Beide Parzellen sind Teil des
Talauenbereiches am Madbach sowie der
Talflanken. Das LSG wird u.a. festgesetzt zur
Erhaltung
der
Leistungsfähigkeit
des
Naturhaushaltes. Die Schutzvorschriften der
Festsetzung 2.2 sichern auf den im
Außenbereich gelegenen Flächen gerade diese
Leistungsfähigkeit. Auch ist das Grünland Teil
des abwechslungsreichen Landschaftsraumes
am Madbach, dessen Erscheinungsbild durch
das Fließgewässer, Grünland, Hecken sowie
Ackerflächen gekennzeichnet ist.
Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung kann
im Rahmen der Vorschriften der Ziffer 2.2 (s.
insbesondere die dortige Unberührtheitsklausel)
fortgeführt werden.
Beschlussvorschlag
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P021
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden von der
Einwenderin hervorgebracht:
Die Einwenderin legt gegen die geplante
Einbeziehung folgender im Eigentum befindlichen
Grundstücke in das Landschaftsplanverfahren 16
„Euskirchen“ Widerspruch ein:
1. Gemarkung Kreuzweingarten, Flur 2, Flurstück 309
2. Gemarkung Kreuzweingarten, Flur 3, Flurstück 85
3. Gemarkung Kreuzweingarten, Flur 3, Flurstück 132
Bedenken gegen die geplante Maßnahme:
1. Durch die Einbeziehung obiger Wiesenflächen in
das Landschaftsplanverfahren 16 sieht die
Einwenderin
eine
Wertminderung
ihres
Niederschrift vom 31.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die
nochmalige
Überprüfung
der
Schutzwürdigkeit der Erftaue bzw. deren
Entwicklungsperspektive
durch
die
Fachabteilung hat zu einer Neubewertung
geführt. Während die Erft selbst wie auch der
Erftmühlenbach
sowie
kleinflächige
Grünlandflächen
aktuell
eine
Naturschutzwürdigkeit besitzen, werden die
angrenzenden Grünlandbereiche konventionell
genutzt. Neben kleinflächiger Nutzung durch
Rinder
erfolgt
vielfach
eine
intensive
Pferdebeweidung, auch im Bereich der alten
Obstweiden.
Daneben
befinden
sich
Futtergrasflächen, Äcker sowie eine als
Hundeübungsplatz
genutzte
Fläche.
Schließllich wurden am südlichen Ortsrand von
Stotzheim Kleingärten in die Festsetzung
aufgenommen. Hier wird auf absehbare Zeit
keine
Extensivierungsmöglichkeit gesehen.
Denkbar ist lediglich, wie teilweise im
nördlichen Abschnitt erfolgt, die Anlage eines
ausreichend breiten Uferrandstreifens (ca. 10
Meter).
Daher sollte das Naturschutzgebiet an der Erft
ähnlich der Festsetzung an der Swist auf den
unmittelbaren Bereich des Gewässers sowie
des angrenzenden Gehölzbestandes zzgl.
Den Bedenken wird i.w. Rechnung
getragen. Die Flächen werden bis auf
einen 10 Meter breiten Randstreifen
entlang der Erft von der Festsetzung
NSG 2.1-8 ausgenommen und der
Festsetzung 2.2-2 zugeordnet werden.
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen. Die Entwicklung des
Gewässerrandstreifens
soll
auf
vertraglicher Basis erfolgen.
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Grundbesitzes bei evtl. Veräußerung. Es ist
offensichtlich, dass durch die Auflagen der
Naturschutzbehörde mögliche Interessenten von
ihrer Kaufabsicht zurücktreten oder einen
geringeren als den derzeit gültigen Bodenpreis zu
zahlen gewillt sind.
2. Es befinden sich unter den in Fragen stehenden
Flächen
Grundstücke
in
Ortslage
Rheder/Kreuzweingarten, die evtl. als Bauland in
Frage kommen könnten. Dass diese Grundstücke
im Überschwemmungsgebiet der Erftaue liegen
und nach den bisherigen Bestimmungen nicht in
Bauland umgewandelt werden können, ist nicht
strichhaltig, da in der Vergangenheit in der
Ortslage Kreuzweingarten im Gebiet der
Hubertus- und Josef-Gebertz-Straße mehrfach
gegen diese Richtlinie verstoßen wurde.
Die
Einwenderin
bittet,
die
Einwände
zu
berücksichtigen und von einer Einbeziehung der o.g.
Grundstücke in die beabsichtigte Maßnahme
abzusehen.
Stellungnahme der Verwaltung
Eines 20 Meter breiten Uferrandstreifens
reduziert werden. Ebenfalls als NSG festgesetzt
werden soll ein kleiner Feuchtbereich nördlich
der Firma Kalff. Der Obstwiesenkomplex östlich
Stotzheim
soll analog den sonstigen
Obstwiesenfestsetzungen als GLB unter die
Ziffer 2.4-4 aufgenommen werden.
Alle weiteren Flächen, die bislang von der
Festsetzung 2.1-8 erfast waren, sollen dem
LSG 2.2-2 zugeordnet werden.
Beschlussvorschlag
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P022
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Der
Einwender
wird
vertreten
durch
die
Kreisbauernschaft Euskirchen. Diese trägt folgende
Bedenken vor:
Der Einwender ist Eigentümer der in der Gemarkung
Kreuzweingarten / Rheder gelegenen Grundstücke
Flur 2, Nr. 125 und 309 sowie Flur 3, Nr. 320.
Die Grundstücke sind gelegen im Naturschutzgebiet
2.1-8 „Erfttal zwischen Kreuzweingarten und
Stotzheim“. Der Einwender bittet, diese aus der
Flächenkulisse herauszunehmen, da er die weitere
Nutzung als Pferdeweide gesichert wissen möchte
und zum anderen spätere Nutzungseinschränkungen
befürchtet.
Schreiben vom 07.06.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die
nochmalige
Überprüfung
der
Schutzwürdigkeit der Erftaue bzw. deren
Entwicklungsperspektive
durch
die
Fachabteilung hat zu einer Neubewertung
geführt. Während die Erft selbst wie auch der
Erftmühlenbach
sowie
kleinflächige
Grünlandflächen
aktuell
eine
Naturschutzwürdigkeit besitzen, werden die
angrenzenden Grünlandbereiche konventionell
genutzt. Neben kleinflächiger Nutzung durch
Rinder
erfolgt
vielfach
eine
intensive
Pferdebeweidung, auch im Bereich der alten
Obstweiden.
Daneben
befinden
sich
Futtergrasflächen, Äcker sowie eine als
Hundeübungsplatz
genutzte
Fläche.
Schließllich wurden am südlichen Ortsrand von
Stotzheim Kleingärten in die Festsetzung
aufgenommen. Hier wird auf absehbare Zeit
keine
Extensivierungsmöglichkeit gesehen.
Denkbar ist lediglich, wie teilweise im
nördlichen Abschnitt erfolgt, die Anlage eines
ausreichend breiten Uferrandstreifens (ca. 10
Meter).
Den Bedenken wird i.w. Rechnung
getragen. Die Flächen werden bis auf
einen 10 Meter breiten Randstreifen
entlang der Erft von der Festsetzung
NSG 2.1-8 ausgenommen und der
Festsetzung 2.2-2 zugeordnet werden.
Auf die zeichnerische Darstellung wird
hingewiesen. Die Entwicklung des
Gewässerrandstreifens
soll
auf
vertraglicher Basis erfolgen.
Schreiben vom 07.06.2006
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P023
Ziffer /
Seite
S. 56
2.2-2
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Die Einwenderin wird vertreten durch die
Kreisbauernschaft Euskirchen. Diese trägt folgende
Bedenken vor:
betroffenen Flächen:
Gemarkung Kreuzweingarten-Rheder
Flur
2 (Weingarten Auel)
Flurstücke
415 und 416
Gemarkung
Flur
Flurstücke
Stotzheim
4 (Rheder Auel)
5 und 6
geplante Festsetzung: als Landschaftsschutzgebiet
gem. § 21 LG NW mit Grünlandumbruchverbot
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet gem. §
21 LG NW mit Grünlandumbruchverbot widerspricht
der bisherigen Nutzung als Ackerland, die seit
Jahrzehnten betrieben wird. Eine Umwidmung und
Grünlandnutzung kommt aufgrund der fehlenden
Tierhaltung nicht mehr in Frage.
Eine solche Festsetzung als besonders geschützter
Teil von Natur und Landschaft ist auf den
Grundstücken
der
Einwenderin
in
direkter
Ortsrandlage ihres Erachtens nicht notwendig. Sie
würde für sie ein wesentliches Erschwernis darstellen
und ihren Handlungsspielraum als Landeigentümerin
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die betroffenen Flächen liegen im LSG 2.2-2
„Landschaftsschutzgebiet
Erftaue
und
Erftmühlenbach“ im Bereich der unmittelbaren
Bach- und Talaue. Darüber hinaus sind sie
Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 113
Landeswassergesetz.
Bereits heute bestimmt die für die Flächen
gültige Landschaftsschutzverordnung diesen
Schutzstatus
sowie
das
entsprechende
Umbruchverbot für Grünland. Hiervon ist die
Einwenderin insofern nicht betroffen, als die
Flächen ackerbaulich genutzt werden. Diese
Nutzung unterliegt nach den Festsetzungen des
Landschaftsplanes keinen Beschränkungen.
Zwar strebt der Kreis an, Grünland in den
Bach- und Talauen nicht nur zu erhalten,
sondern auch zu vermehren. Voraussetzung
hierfür sind aber grundsätzlich vertragliche
Vereinbarungen mit der Grundeigentümern und
Bewirtschaftern. Die mit dem Erftverband
getroffenen Vereinbarungen sind beispielhaft
und werden seitens des Kreises ausdrücklich
begrüßt.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
beeinträchtigen.
Die
Bereitschaft
der
Einwenderin
zur
Zusammenarbeit in Bereichen des Natur- und
Landschaftsschutzes hätte sie zudem vor zwei
Jahren unter Beweis gestellt und in Kooperation mit
dem Erftverband diesem einen 20 Meter breiten
Uferstreifen in der Gemarkung KreuzweingartenRheder im Tausch gegen benachbartes Ackerland
zur Verfügung gestellt.
S. 62
2.2-5
betroffenen Flächen:
Gemarkung Kreuzweingarten-Rheder
Flur
1 (Auf der Kuh)
Flurstück
36
Gemarkung
Flur
Flurstücke
Kreuzweingarten-Rheder
5 (Hundswinkelgraben)
47
geplante Festsetzung: als Landschaftsschutzgebiet
gem. § 21 LG NW
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet gem. §
21 LGNW ist nach Erachten der Einwenderin nicht
notwendig und widerspricht der in dieser
Kulturlandschaft
charakteristischen,
intensiven
landwirtschaftlichen Nutzung. Sie würde für sie ein
wesentliches Erschwernis darstellen und ihren
Handlungsspielraum
als
Landeigentümerin
beeinträchtigen.
Zudem sind die genannten Streuobstbestände auf
dem Grundstück der Einwenderin weder zu erhalten
noch zu optimieren, da sie nicht vorhanden sind, und
Die betroffenen Flächen liegen derzeit im
geplanten LSG 2.2-5 und können demnach
uneingeschränkt wie bisher ackerbaulich
genutzt werden. Bereits heute wird die Parzelle
47 vom Landschaftsschutz erfasst, lediglich die
Parzelle 36 soll neu in das LSG einbezogen
werden, weil der Kreis die Wertigkeit des
Landschaftsraumes zwischen den Ortslagen
Rheder und Billig höher einstuft als die
damalige Landschaftsschutzverordnung von
1984. Dies bestätigen auch die Aussagen und
Gutachten zur Flurbereinigung Billig. Insofern
wurde
die
Fläche
36
einbezogen.
Einschränkungen sind nicht erkennbar. Die
Flächen werden auch nicht von der Maßnahme
zur Sicherung des vicus belgica erfasst.
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
auch nicht wiederherzustellen, da sie in ihrem
Lebensabschnitt von 78 Jahren dort auch nicht
vorhanden waren.
Die Funktion als Erholungsschwerpunkt kann die
Einwenderin nicht nachvollziehen, ihres Erachtens
suchen lediglich Hundebesitzer die Umgebung ihrer
Grundstücke sozusagen als „Landschaft mit
Hundeklonutzung“ auf.
Der kulturhistorischen Bedeutung (vicus belgica) hat
die bisherige Landnutzungspraxis nicht geschadet;
bisherige Ausgrabungen wurden mit Förderung der
Landeigentümer
durchgeführt,
entsprechende
Fundstücke sind in den einschlägigen Museen zu
bewundern.
Nach Erachten der Einwenderin widerspricht die
Erhaltung
und
Optimierung
von
Trittsteinlebensräumen im Biotopverbundsystem der
Funktion
als
regional
bedeutender
Biotopverbundfläche – entweder sind es Trittsteine im
Biotopverbund oder es ist eine regional bedeutende
Biotopverbundfläche.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P024
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Der Einwender legt als Pächter eines betreffenden
Hofgutes Einspruch ein. Begründungen werden in
Kürze nachgereicht.
Schreiben vom 02.06.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Einwendung wurde nicht schriftlich
begründet. Daher wird auf die seitens des
Eigentümers (TÖB 338) der vom Einwender
bewirtschafteten
Flächen
vorgetragenen
Einwendungen aus der TÖB-Beteiligung
verwiesen (s. Anlage). Den dort vorgetragenen
Bedenken wurde teilweise Rechnung getragen.
Die nicht ausgeräumten Bedenken betreffen
Flächen, die im LSG 2.2-2 liegen. Sie können
wie bisher im Rahmen der Festsetzung 2.2
bewirtschaftet
werden.
Auf
die
Unberührtheitsklausel
zu
den
Landschaftsschutzgebieten wird verwiesen.
Gleiches gilt für die vom Einwender
bewirtschafteten Flächen im Bereich des LSG
2.2-15 „Oberes Steinbachtal“.
Aus Gesprächen mit dem Einwender ist ferner
bekannt, dass dieser sich gegen geplante
Maßnahmen
zur
Reaktivierung
von
Auenbereichen an der Erft ausspricht. Hierzu
verweist er auf die dort vorhandenen
hervorragenden Bodenqualitäten. Es besteht
die Besorgnis, dass im Hochwasserfall große
Flächen mit Schwermetallen aus dem
Veybach/Erft-System beaufschlagt würden und
hierdurch die Nutzbarkeit der Flächen
eingeschränkt oder gar ausgeschlossen würde.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
werden
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Hierzu wurde ihm bereits in der Erörterung zur
TÖB-Beteiligung mitgeteilt, dass derartige
Maßnahmen im Rahmen übergeordneter
wasserwirtschaftlicher Konzepte, hier des
Erftauenkonzeptes, vom zuständigen Träger
umgesetzt würden. Hierzu werde es auch ein
entsprechendes Verfahren geben, in dem die
diesbezüglichen Bedenken sorgfältig geprüft
werden.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P025a
Ziffer /
Seite
Schreiben vom 01.06.2006
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Mit dem Einwender wurde die Sachlage in der
Örtlichkeit diskutiert. Danach wird die Fläche
konventionell bewirtschaftet. Hierzu zählt die
frühe Silonutzung wie auch die intensive
Beweidung mit Pferden wie auch Rindern. Bei
dem Betrieb handelt es sich um einen
wirtschaftlich „gesunden“ Vollerwerbsbetrieb,
der auf die Nutzung der Flächen in der
bisherigen
Art
angewiesen
ist.
Eine
Extensivierung,
die
Zielsetzung
des
Naturschutzes ist, ist von daher auf absehbare
Zeit nicht umsetzbar.
Den Bedenken wird i.w. Rechnung
getragen. Der wesentliche Teil der
bisher als NSG geplanten Fläche wird
künftig als Landschaftsschutzgebiet
mit
Grünlandumbruchverbot
festgesetzt, das NSG wird auf den
Bachlauf mit angrenzenden Gehölzen
beschränkt. Auf die zeichnerische
Darstellung wird hingewiesen.
Der Einwender ist mit der geplanten Änderung der
Bewirtschaftung der Wiesen am Schleifmühlenbach
nicht einverstanden.
Die Argumente gegen diese Maßnahme werden bei
dem geplanten Ortstermin (zusammen mit Einwender
P25b) vorgetragen.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P025b
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Der Einwender ist mit der geplanten Änderung der
Bewirtschaftung der Wiesen am Schleifmühlenbach
nicht einverstanden.
Die Argumente gegen diese Maßnahme werden bei
dem geplanten Ortstermin (zusammen mit dem
Einwender P025a) vorgetragen.
Daher wurde als Kompromiss vereinbart, die
Naturschutzgebietsfestsetzung in Anlehnung an
die Ausweisung im benachbarten LP 4 des
Rhein-Sieg-Kreises auf das unmittelbare
Gewässer sowie den begleitenden Gehölzsaum
zu beschränken und die sonstige Fläche der
Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot
zuzuordnen.
Schreiben vom 01.06.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Mit dem Einwender wurde die Sachlage in der
Örtlichkeit diskutiert. Danach wird die Fläche
konventionell bewirtschaftet. Hierzu zählt die
frühe Silonutzung wie auch die intensive
Beweidung mit Pferden wie auch Rindern. Bei
dem Betrieb handelt es sich um einen
wirtschaftlich „gesunden“ Vollerwerbsbetrieb,
der auf die Nutzung der Flächen in der
bisherigen
Art
angewiesen
ist.
Eine
Extensivierung,
die
Zielsetzung
des
Naturschutzes ist, ist von daher auf absehbare
Zeit nicht umsetzbar.
Den Bedenken wird i.w. Rechnung
getragen. Der wesentliche Teil der
bisher als NSG geplanten Fläche wird
künftig als Landschaftsschutzgebiet
mit
Grünlandumbruchverbot
festgesetzt, das NSG wird auf den
Bachlauf mit angrenzenden Gehölzen
beschränkt. Auf die zeichnerische
Darstellung wird hingewiesen.
Daher wurde als Kompromiss vereinbart, die
Naturschutzgebietsfestsetzung in Anlehnung an
die Ausweisung im benachbarten LP 4 des
Rhein-Sieg-Kreises auf das unmittelbare
Gewässer sowie den begleitenden Gehölzsaum
zu beschränken und die sonstige Fläche der
Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot
zuzuordnen.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P026
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Der Einwender ist Eigentümer der Fläche Gemarkung
Flamersheim, Flur 10, Flurstück 77, Größe 5190 m².
Er bittet diese Fläche sowohl aus den Festsetzungen
des Naturschutzes als auch aus den Festsetzungen
des Landschaftsschutzes herauszunehmen.
Schreiben vom 30.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Mit dem Einwender wurde die Sachlage in der
Örtlichkeit diskutiert. Danach wird die Fläche
konventionell bewirtschaftet. Hierzu zählt die
frühe Silonutzung wie auch die intensive
Beweidung mit Pferden wie auch Rindern. Bei
dem Betrieb handelt es sich um einen
wirtschaftlich „gesunden“ Vollerwerbsbetrieb,
der auf die Nutzung der Flächen in der
bisherigen
Art
angewiesen
ist.
Eine
Extensivierung,
die
Zielsetzung
des
Naturschutzes ist, ist von daher auf absehbare
Zeit nicht umsetzbar.
Den Bedenken wird i.w. Rechnung
getragen. Der wesentliche Teil der
bisher als NSG geplanten Fläche wird
künftig als Landschaftsschutzgebiet
mit
Grünlandumbruchverbot
festgesetzt, das NSG wird auf den
Bachlauf mit angrenzenden Gehölzen
beschränkt. Auf die zeichnerische
Darstellung wird hingewiesen.
Daher wurde als Kompromiss vereinbart, die
Naturschutzgebietsfestsetzung in Anlehnung an
die Ausweisung im benachbarten LP 4 des
Rhein-Sieg-Kreises auf das unmittelbare
Gewässer sowie den begleitenden Gehölzsaum
zu beschränken und die sonstige Fläche der
Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot
zuzuordnen.
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P027
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Der Einwender ist Bewirtschafter der Fläche
Gemarkung Flamersheim, Flur 19, Flurstück 36. Er
bittet diese Fläche sowohl aus der Festsetzung des
Naturschutzes sowie auch aus der Festsetzung des
Landschaftsschutzes
herauszunehmen.
Die
Voraussetzungen
der
§§
20,
21
des
Landschaftsgesetzes NRW liegen nicht vor.
Im Einzelnen dazu Folgendes:
Die oben genannte Fläche wurde 1999 ca. zur Hälfte
mit
schwarzen
Johannisbeeren
für
den
Frischmarktverkauf angelegt. Die zweite Hälfte wurde
von ihm im November 2003 mit einer Edelobstanlage
(Pflaumen und Zwetschgen) bepflanzt.
Durch die im Naturschutzgebiet bestehenden
Schreiben vom 29.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Einwendung wurde vor Ort diskutiert und
der vorgetragene Sachverhalt bestätigt. Da die
Obstkultur keine Naturschutzwürdigkeit besitzt,
soll
sie
von
der
Festsetzung
NSG
ausgenommen und dem Landschaftsschutz
zugeordnet werden. Im NSG verbleiben soll
hingegen eine aufgelassene Fischteichanlage,
die als Feuchtbiotop zur ökologischen
Aufwertung des Auenbereiches beiträgt.
Den
Bedenken
wird
insofern
Rechnung getragen, als die mit
Obstkulturen bestockte Fläche von
der Festsetzung NSG ausgenommen
und der Festsetzung 2.2-8 zugeordnet
wird.
Auf
die
zeichnerische
Darstellung wird verwiesen.
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Auflagen
ist
es
nicht
möglich,
weiterhin
vermarktungsfähige Ware für den Frischmarkt zu
produzieren. Daher ist für den Einwender mit
Umsatzeinbußen in Höhe des vollen Ertragsausfalles
zu rechnen.
Bei einem Ertragsausfall, schwarze Johannisbeeren
ca. 15.000,-- € jährlich, sowie Pflaumen und
Zwetschgen ca. 16.000,-- € jährlich, wären in den
nächsten 20 Jahren Ertragsausfälle in Höhe von
insgesamt ca. 600.000,-- € zu erwarten. Hinzu kämen
die Kosten für das Anlegen der Parzelle sowie für bis
jetzt geleistete Aufwendungen. Des weiteren würden
diese
Maßnahmen
eine
erhebliche
Verkehrswertminderung
bedeuten
und
kämen
einerEnteignung gleich. Da diese Umsatzeinbußen für
den Betrieb des Einwenders nicht tragbar sind, sähe
er sich gezwungen, bei Inkrafttreten der von der
Verwaltung geplanten Maßnahmen, die o.g. Summe –
gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P028a
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 30.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die betroffenen Flächen sind nur zu einem
geringen Teil dem NSG 2.1-10 zugeordnet.
Betroffen
hiervon
ist
lediglich
das
Fließgewässer
sowie
der
angrenzende
prägende Gehölzbewuchs. Der in Silonutzung
befindliche Teil hingegen ist als LSG 2.2-8
(Parzelle 68) bzw. 2.2-14 (Parzelle 163)
festgesetzt
und
insofern
i.w.
ohne
Einschränkungen landwirtschaftlich nutzbar.
Die Einwendung ist insofern unbegründet.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Die Einwenderin wird von der Kreisbauernschaft
Euskirchen vertreten. Diese trägt folgende Bedenken
vor:
Die Einwenderin ist Eigentümerin des unter der
Gemarkung Kirchheim, Flur 13 gelegenen Flurstückes
Nr. 68 mit einer Größe von 0.40.05 ha. Außerdem
bewirtschaftet sie das im Eigentum des Einwenders
P028b stehende Grundstück der Gemarkung
Kirchheim, Flur 5, Flurstück 163 mit einer Größe von
0.69.00 ha.
Beide von der Einwenderin als Grünland
bewirtschaftete Parzellen sind im Naturschutzgebiet
2.1-10 „Unteres Steinbachtal“ gelegen. Auf beiden
Parzellen wird Gras zur Silierung gewonnen, auf der
Eigentumsparzelle der Einwenderin erfolgt zusätzlich
im Spätsommer eine Beweidung mit wenigen Tieren.
Die Kreisbauernschaft bittet in Namen der
Einwenderin um Herausnahme der Teilflächen aus
dem o.g. Naturschutzgebiet, da sie befürchtet, dass
die derzeitige Nutzung nicht dauerhaft ausgeführt
werden darf.
werden
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P028b
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Schreiben vom 30.05.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die betroffene Fläche ist nur zu einem geringen
Teil dem NSG 2.1-10 zugeordnet. Betroffen
hiervon ist lediglich das Fließgewässer sowie
der angrenzende prägende Gehölzbewuchs.
Der in Silonutzung befindliche Teil hingegen ist
als LSG 2.2-8 festgesetzt und insofern i.w.
ohne
Einschränkungen
landwirtschaftlich
nutzbar. Die
Einwendung
ist
insofern
unbegründet.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender hervorgebracht:
Der Einwender wird von der Kreisbauernschaft
Euskirchen vertreten. Diese trägt folgende Bedenken
vor:
Der Einwender ist Eigentümer des Grundstücks der
Gemarkung Kirchheim, Flur 5, Flurstück 163 mit einer
Größe von 0.69.00 ha.
Die von der Einwenderin P028a als Grünland
bewirtschaftete Parzelle ist im Naturschutzgebiet 2.110 „Unteres Steinbachtal“ gelegen. Auf der Parzelle
wird Gras zur Silierung gewonnen.
Die Kreisbauernschaft bittet in Namen des
Einwenders um Herausnahme der Teilfläche aus dem
o.g. Naturschutzgebiet, da er befürchtet, dass die
derzeitige Nutzung nicht dauerhaft ausgeführt werden
darf.
werden
Schreiben vom 02.06.2006 und 29.06.2006
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P029
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden von
den Einwendern hervorgebracht:
Die Einwender werden durch eine Anwaltskanzlei
vertreten. Diese trägt folgende Bedenken vor:
Im Namen der Mandanten, die Eigentümer mehrerer
Grundstücke
sind,
die
von
dem
neuen
Landschaftsschutzplan betroffen sind, legen die
Anwälte fristwahrend Einspruch gegen den neuen
Entwurf des Landschaftsschutzplanes im Bereich
Euenheim / Wiskirchen ein.
Eine Begründung des eingelegten Einspruchs bleibt
einem
gesonderten
Schriftsatz
ausdrücklich
vorbehalten.
Schreiben vom 29.06.2006
Der
Anwalt
nimmt
Bezug
auf
das
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die Stellungnahme wurde mit dem Einwender
erörtert. Hierbei stellte sich heraus, dass im
Rahmen der Erstellung der Planunterlagen zur
öffentlichen Auslegung verwaltungsseitig ein
Übertragungsfehler erfolgte. Zwar wurde das
LSG Veybachaue an die Grenzen des
Überschwemmungsbereiches
angepasst
(vergrößert), hierbei aber die dadurch (neu)
entstehende
Überlagerung mit im FNP
dargestellten Bauflächen nicht nachvollzogen.
Die Korrektur soll mit der Satzung vollzogen
werden.
Den
Bedenken
wird
Rechnung
getragen. Die Im FNP dargestellten
Bauflächen im Bereich der Ortslagen
Wisskirchen und Euenheim werden in
der
Satzung
als
temporäres
Landschaftsschutzgebiet festgesetzt.
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Erörterungsgespräch am 28.06.2006 in Anwesenheit
seines Mandanten und teilt folgendes mit:
Bezüglich der derzeit noch unbebauten Fläche
entlang der Golfstraße in Richtung Burg Veynau
sowie der unbebauten Fläche zwischen Turnierstraße
und Marathonstraße gegenüber der Schule
(Eigentümer Hedwig und Peter Vornhagen), die in der
Anlage entsprechend grün markiert sind, teilt der
Rechtsanwalt mit, dass diese Flächen, wie die
Verwaltung sich auch selbst überzeugen konnte, im
derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Stadt
Euskirchen als bebaubare Flächen dargestellt sind.
Bei dem unbebauten Grundstücksteil entlang der
Golfstraße handelt es sich um eine bebaubare Fläche
entlang der Straße etwa in einer Bautiefe von 50 m.
Bei dem Grundstück zwischen Turnierstraße und
Marathonstraße ist festzustellen, dass dieses
Grundstück in Gänze nach den Darstellungen des
gültigen Flächennutzungsplanes bebaut werden soll.
Gleiches gilt auch für die Grundstücke in Richtung
Golfstraße, die ebenfalls derzeitig nicht bebaut sind.
Da diese Flächen im gültigen Flächennutzungsplan
als Baulandflächen dargestellt sind, wird darum
gebeten, für diese Flächen eine entsprechende
Signatur einzubringen, dass es sich nach den
Darstellungen des Flächennutzungsplanes um
Flächen handelt, in denen eine Bebauung
vorgesehen ist, und festzulegen, dass eine Bebauung
für diese Flächen entsprechend den Darstellungen
des Flächennutzungsplanes stattfinden kann.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Wie die Verwaltung dem Einwender zugesagt habe,
will sie diese entsprechende Anpassung an den
derzeitig gültigen Flächennutzungsplan realisieren.
Einwender Peter Lohmar
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P030
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender nach Ablauf der Offenlagefrist (Eingang
des Schreibens am 26.07.2006) hervorgebracht:
Der Einwender wendet sich direkt an Herrn Landrat
Rosenke mir der Bitte, den nun auszuufernden
Rechtsstreit zwischen dem Kreis Euskirchen und ihm
einzudämmen.
Zwischenzeitlich soll das strittige Grundstück
Gemarkung Flamersheim, Flur 3, Flurstück 88, im
Internet-Entwurf
als
Landschaftsschutzgebiet
ausgewiesen werden. Gegen dieses Vorhaben erhebt
der Einwender
Widerspruch
aus folgenden Gründen:
1. Das Inhaltsverzeichnis des Entwurfs unter Punkt
2.2-8 lautet: Landschaftsschutzgebiet „Voreifel bei
Schreiben vom 25.07.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die betroffene Flächen ist dem LSG 2.2-8
„Landschaftsschutzgebiet
Voreifel
bei
Kirchheim“ zugeordnet.
Schutzzweck
ist,
die
ortsnahe
durch
Laubgehölze,
Streuobstbestände
und
Grünlandnutzung
geprägte
Struktur
der
Ortsränder und der Landschaft in der Voreifel
unter Schutz zu stellen.
Neben dem Ortsrand von Kirchheim weist auch
der westliche Ortrand von Flamersheim noch
anteilig Grünlandstrukturen mit prägenden
Obstgehölzstrukturen auf.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Da die Schutzkategorie des Landschaftsschutzes sich großräumig erstreckt, ist der
werden
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Kirchheim“. Da die o.g. Parzelle sich aber in der
Börde bei Flamersheim befindet, ist die
Bezeichnung falsch, irreführend und nicht
zutreffend.
Stellungnahme der Verwaltung
Ortrand von Flamersheim diesem Schutzgebiet
LSG 2.2-8 zugeordnet. Dies ist auch in der
Erläuterung entsprechend dargestellt.
2. Bei der jetzigen Akteneinsicht in der RA Kanzlei
Dr. Decker und Decker hat sich nun ergeben,
dass Fr. Thul, Bezirksregierung Köln, bereits am
08.03.2004 u.a. schreibt, dass auf der strittigen
Fläche
ein
nachgewiesenes
Steinkauzvorkommen vorhanden sein soll.
Dadurch
wurde
der
damalige
Flächennutzungsplan der Stadt Euskirchen
torpediert. Diese Behauptung ist schlicht und
einfach falsch. Bis zum heutigen Zeitpunkt konnte
der Beweis eines Steinkauzvorkommens nicht
nachgewiesen werden und ist – nach wie vor –
heftig umstritten.
3. Gleichwohl die marode Steinobstplantage – von
der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausging – bereits am 28.02.2005 gefällt
wurde, spricht Herr Persch (ULB) am 17.03.2005
u.a. davon, dass lediglich ein Teilbereich der
baulichen Erweiterung der Ortslage genehmigt
werden soll. Hierzu wird auf die beigefügte
Anlage verwiesen. Dieser Kartenausschnitt lag
der Akte nicht bei und wurde auch nicht bei der
mündlichen Anhörung vorgelegt. Das dürfte die
Geburtsstunde
des
eventuellen
Landschaftsschutzgebiete
gewesen
sein,
wogegen der Einwender jetzt Widerspruch
einlegt.
Hinweis: Anlage war nicht beigefügt
Auch der durch das beauftragte Planungsbüro
erarbeitete Vorentwurf des LP Euskirchen mit
Stand Februar 2005 sah für den westlichen
Ortsrand von Flamersheim die Festsetzung als
LSG 2.2-8 vor. Der Ausweisungsvorschlag
erfolgt auf Grund der fachlichen Prüfung.
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
4. Da es bis dato keine juristische Definition für eine
Streuobstwiese gibt, aber mindestens hundert
verschiedene veröffentliche Referate, hat daher
der alte Rechtsgrundsatz: „Keine Strafe ohne
Gesetz“ Gültigkeit.
Aber einen altersbedingter Niedergang einer
Steinobstplantage kann man doch beim besten
Willen nicht als Streuobstwiese bezeichnen.
Außerdem ist dem Einwender keine Strauchoder Buschbaumplantage von Süßkirchen
bekannt. Sollte der Verwaltung eine solche
Süßkirschplantage bekannt sein, bittet er um
Mitteilung des Standortes.
Aufgrund der aufgeführten Fakten bittet der
Einwender daher, seine o.g. Parzelle aus dem
vorgesehenen Landschaftsplan Euskirchen zu
streichen. Die Parzelle war und ist ganz normales
Ackerland. Hier gibt es bekanntlich nichts
Schützenswertes, es sei denn, man stelle den
gesamten
Kreis
Euskirchen
unter
Landschaftsschutz.
Wie dargelegt bezieht sich die LSG 2.2-8
Ausweisung auf die Schutzwürdigkeit des
Ortrandes von Flamersheim, der heute noch auch nach der Beseitigung der Obstbaumreihe
durch die typische ortsrandnahe
Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden sowie
anteilig durch Streuobstbestände bestimmt
wird.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
5. Aus der vorgelegten Aktenlage ist auch – nach
wie vor – nicht ersichtlich, wer, wann, was an
wen,
wie
den
angeblichen
Fund
von
Mauserfedern festgestellt und gemeldet hat,
aufgrund dessen der Flächennutzungsplan der
Stadt Euskirchen geändert werden musste. Bei
den Kontrollen im Frühjahr 2004 durch den
Einwender und seinen Sohn wurden keine
Anzeichen für die Anwesenheit eines Steinkauzes
auf der strittigen Fläche festgestellt.
Das
nachgewiesene
Vorkommen
des
Steinkauzes unterstreicht auch heute noch den
Wert der Fläche auch wenn die Bruthöhle des
dieser streng geschützten Art beseitigt worden
ist, ist das Potential der Fläche durch die
Nachpflanzung mit Obstgehölzen wieder
herzustellen.
6. Des weiteren fehlen in der Akte auch die
entsprechenden
Mitteilungen
der
Unteren
Die Prüfung erfolgt als eigener Vorgang und ist
nicht Bestandteil der Abwägung des LP
Anteilig ist unter Beachtung des FNPs der Stadt
Euskirchen die Darstellung des temporären
Landschaftsschutzes
erfolgt.
Der
LP
Euskirchen beachtet hier den rechtskräftigen
FNP, hier ist bis
zu einer baulichen
Inanspruchnahme die Landschaft zu erhalten.
werden
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Landschaftsbehörde
an
die
Obere
Landschaftsbehörde sowie an die Stadt
Euskirchen. Sicherlich wird die Verwaltung
umgehend veranlassen, dass die kompletten
Unterlagen an seine Rechtsanwälte Dr. Decker
und Decker weitergeleitet werden. Der Einwender
bedankt sich hierfür.
Durch eine einfache Kontrolle im Herbst
2003/Frühjahr
2004
wäre
das
ganze
Missverständnis aufzuklären und aus der Welt zu
schaffen gewesen. Aber leider Pustekuchen.
Der eigentliche Dumme, der immer auf der
Strecke bleibt, ist der Eigentümer. Den Einwender
hat man überhaupt nicht oder absichtlich falsch
informiert.
Entscheidungen, die unter falschen Voraussetzungen
getroffen werden, müssen revidiert werden.
Sollte die strittige Angelegenheit in naher Zukunft
nicht aus der Welt geschaffen sein, sieht der
Einwender vor seinem geistigen Auge bereits
Schlagzeilen: „Totes Haselhuhn von der A 1 in der
Flamersheimer Börde gelandet. Parzelle wurde unter
Landschaftsschutz gestellt.“
Der Einwender geht davon aus, dass bei den jetzt
neuen Erkenntnissen und Fakten die abgelaufene
Widerspruchsfrist außen vor bleibt.
Stellungnahme der Verwaltung
Euskirchen.
Beschlussvorschlag
Einwender
TÖB-Nr:
P-Nr.:
P031
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Folgende Bedenken und Anregungen werden vom
Einwender
nach
Ablauf
der
Offenlagefrist
hervorgebracht:
Die Einwender und Eigentümer betroffener Flächen,
vorwiegend Flur 6, Flurstücke 32 und 33, haben ein
Rechtsanwaltsbüro mit der Wahrnehmung ihrer
Interessen beauftragt. Die Vollmacht wurde dem
Schreiben beigefügt.
Krankheitsbedingt konnten die Einwender nicht
innerhalb der Offenlegungsfrist des Entwurfs des
Landschaftsplanes für die Stadt Euskirchen ihre
Bedenken
gegen
die
Festsetzungen
dieses
Landschaftsplanes betreffend ihre Grundstücke
vortragen.
Insofern haben die Einwender die Rechtsanwälte
beauftragt, unter der Berücksichtigung der Grundsätze
einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Einwendungen gegen die Festsetzungen des im Entwurf
vorliegenden Landschaftsplanes vorzutragen, da diese
Flächen die Existenz des Betriebes für den Fall, dass
hier die Landschaftsschutzausweisung realisiert wird,
erheblich beeinträchtigen können.
Der Gärtnereibetrieb wurde im Zuge des Ausbaues der
Gerberstraße in Euskirchen auf die oben genannten
Grundstücke ausgesiedelt. Hier wurde teilweise eigene
Planzenanzucht betrieben.
Der Schwerpunkt des Betriebes liegt jedoch mittlerweile
in einer gewerblichen Tätigkeit insbesondere im Rahmen
eines durch die Eigentümerin betriebenen Großhandels.
Schreiben vom 27.07.2006
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag
Die betreffenden Grundstück liegen südlich der
Siedlung Euskirchener Heide und sind
baurechtlich dem baulichen Außenbereich
zuzuordnen. Der rechtskräftige FNP stellt den
Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar.
Die
Bedenken
zurückgewiesen.
Die
neue
Abgrenzung
des
Landschaftsschutzgebietes erfolgte aufgrund
der
Bewertung
der
naturräumlichen
Ausstattung. Der Bereich zwischen Kernstadt
und Billiger Wald weist eine Vielzahl
strukturierender
Landschaftselemente
wie
Gehölzinseln, Wäldchen, Gräben u.a. auf, die
wiederum Lebensbedingungen für eine Vielzahl
von Tierarten darstellen. Die ökologische
Bedeutung des Raumes wurde u.a. auch im
Rahmen
der
Grundlagenerhebung
zur
Flurbereinigung Billig bestätigt.
Da
die
Abgrenzung
von
Landschaftsschutzgebieten landschaftsraumbezogen erfolgt, werden von der Festsetzung
auch Flächen erfasst, deren aktueller
ökologischer Wert gering ist. Hierzu zählen
auch bebaute Grundstücke im Außenbereich.
Deren Nutzung wird jedoch im Rahmen der
werden
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
Stellungnahme der Verwaltung
Der Betrieb wurde ursprünglich als Gärtnereibetrieb
geführt und besaß auch die notwendige Privilegierung.
Mit der Betriebsübernahme durch die Einwender
wurde die Privilegierung als landwirtschaftlicher
Betrieb aufgegeben, so dass lediglich ein
Großhandel auf diesen Grundstücken betrieben
wird.
Mit der Stadt Euskirchen ist im Rahmen längerer
Verhandlungen am 15.09.2004 eine Einigung
dahingehend
erzielt
worden,
dass
der
Großhandelsbetrieb, der schwerpunktmäßig Pflanzen
(gekaufte Pflanzenware) sowie floristische Accessoires
vertreibt, entsprechend ausgebaut werden kann.
Die notwendigen Vorabstimmungen insbesondere
hinsichtlich der Bebaubarkeit im Rahmen der
Außenbereichslage für einen gewerblichen Betrieb sind
abgeschlossen.
Unberührtheitsklausel
von
den Verbotsvorschriften freigestellt. Die Festsetzung
schränkt also die aktuelle Nutzung nicht ein.
Festzustellen ist, dass die Flächen bislang nicht in der
gültigen Landschaftsschutzverordnung als Landschaftsschutzflächen ausgewiesen worden sind, so dass davon
auszugehen ist, dass hier eine besondere Notwendigkeit
der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes nicht
Die von der Einwenderin vorgetragenen
Ansichten bzgl. der baulichen Erweiterung und
Nutzungsänderung bedürfen einer vertieften
Prüfung im Rahmen des baurechtlichen oder
sonstigen Genehmigungsverfahrens. Gegebenenfalls ist sogar eine Änderung des FNP
erforderlich, um die beabsichtigen Maßnahmen
realisieren zu können.
Der Kreis wird bei Vorlage konkreter
Planunterlagen in enger Abstimmung mit der
Stadt Euskirchen konstruktiv nach Lösungen
suchen, die Planungen zu realisieren. Die LSGFestsetzung wird dabei als Steuerungs-, jedoch
nicht als grundsätzliches Verhinderungsinstrument erachtet. Dies gilt auch für andere
Vorhaben im Außenbereich. Die ULB wird wie
andere Behörden auch im Verfahren beteiligt,
eine besondere Erschwernis wird hierbei nicht
gesehen.
Bis dahin wird auch unter dem Gesichtspunkt
der Gleichbehandlung mit den übrigen im LSG
gelegenen landwirtschaftlichen Betreiben an
der Festsetzung LSG festgehalten.
Beschlussvorschlag
Ziffer /
Seite
Anregungen / Bedenken
vorhanden ist.
Sollten die Flächen entsprechend ausgewiesen werden,
würden die baulichen Aktivitäten sowie die übrigen
Betriebsaktivitäten, die in den nächsten Jahren dort
durchgeführt werden müssen, ständig unter dem
Befreiungsvorbehalt von den Festsetzungen des
Landschaftsplanes stehen und das Verfahren und die
Baumaßnahmen unwahrscheinlich erschweren und
verteuern.
Aus diesem Grunde wird beantragt, die oben genannten
Flächen sowie die angrenzenden Flächen zur L 178 hin
in dem beabsichtigten Landschaftsplan nicht als
Flächen für den Landschaftsschutz auszuweisen, da sie
nicht als landschaftsschutzbedürftig angesehen werden,
zumal bisher eine entsprechende Ausweisung nicht
erfolgt ist. Insofern wird eine Gleichbehandlung mit den
Flächen der Siedlung Billiger Heide beantragt.
Stellungnahme der Verwaltung
Beschlussvorschlag