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Beschlussvorlage GB (Anlage 1a) zur Vorlage V 235/2006 - Abwägungen)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
289 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Anlage 1a zu V 235/2006 DER LANDRAT Kreis Euskirchen Landschaftsplan 16 “Euskirchen“ Anregungen und / oder Bedenken sowie Stellungnahmen der Verwaltung und Beschlussvorschläge (1a) einschließlich der Änderungen der zeichnerischen Darstellungen (1b) aufgrund der öffentlichen Auslegung nach § 27c Abs. 1 LG NW in der Zeit vom 02.05.2006 bis 02.06.2006 Kreis Euskirchen Jülicher Ring 32 53879 EuskirchenAbt. 60 – Umwelt und Planung Einwendungen der Trägern öffentlicher Belange (TöB) Einwender Bezirksregierung Düsseldorf – Dez. 59 Luftverkehr TÖB-Nr: 007 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: In dem Plangebiet befindet sich das luftrechtlich erlaubte Modellfluggelände Wißkirchen (nördlicher Waldrand des Standortübungsgeländes). Durch die Satzung des Landschaftsplanes dürfen der Bestand des Modellflugplatzes und die Durchführung des Flugbetriebes in den erlaubten Flugsektoren nicht beeinträchtigt werden. Bei Einhaltung dieser luftrechtlichen Forderung bestehen aus luftrechtlicher Sicht gegen die Aufstellung des Landschaftsplans keine Bedenken. Schreiben vom 08.06.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Der Betrieb des Modellfluggeländes und der dort ausgeübte Luftsport fallen unter die Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0, Nr. 12. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Einwender FBG Rheinbacher Höhen TÖB-Nr: 029 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 27.04.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Einwendung wurde durch die Fachabteilung geprüft. Zu den von der Einwenderin vorgetragenen Bedenken ist anzumerken, dass im Rahmen der Beteiligung der TÖB eine Bereisung der in Rede stehenden Flächen erfolgte. Nach Auffassung der Unteren Landschaftsbehörde wie auch des betreuenden Forstamtes Euskirchen schien die Einwenderin, namentlich der Eigentümer der Teilflächen, mit einer reduzierten Festsetzung von Flächen als NSG einverstanden zu sein. Daraufhin erfolgte zur öffentlichen Auslegung eine Verkleinerung des Naturschutzgebietes 2.1-13 „Oberer Schiefelsbach“. Erst im Rahmen der öffentlichen Auslegung stellte der Grundeigentümer klar, dass er keineswegs die Zustimmung zu einer verringerten NSGAusweisung gegeben habe und fordert nunmehr den Abschluss eines Vertrages. Insofern ist es wohl im Planverfahren eher zu einem Missverständnis gekommen, welches nun ausgeräumt ist. Aus der Sicht des Kreises Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die Festsetzung 2.1-13 wird gestrichen. Der von der Festsetzung 2.1-13 bislang erfasste östliche Zufluss wird dem LSG 2.2-10 zugeordnet. Der westliche Zufluss soll als eigenständiges LSG 2.2-16 analog der Festsetzung 2.2-15 festgesetzt und ergänzend eine vertragliche Vereinbarung mit dem Eigentümer getroffen werden. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Die Einwenderin nimmt Bezug auf das Telefonat vom 27.04.2006 sowie auf mündliche Absprachen in der Phase der Erstellung des Landschaftsplanes. Die Ausweisung nahezu aller Flächen der FBG Rheinbacher Höhen als Landschaftsschutzgebiet stellt einen erheblichen und unnötigen Eingriff in die Eigentumsrechte der betroffenen Waldbauern dar. Die sowieso an der Wirtschaftlichkeitsgrenze arbeitenden Betriebe werden in ihrer Arbeit weiter eingeschränkt. Die Einwenderin stellt nunmehr fest, dass in dem ausliegenden Entwurf des Landschaftsplanes Flächen der FBG unverändert zukünftig als Naturschutzgebiete ausgewiesen werden sollen. Diese Flächen haben bei objektiver Betrachtung keinesfalls einen höheren ökologischen Wert als eine ganze Reihe von Flächen im Planungsgebiet, die nur als Landschaftsschutzgebiete ausgewiesen werden. Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken In allen Gesprächen wurde deutlich darauf hingewiesen, dass für die FBG eine Ausweisung von Flächen als Naturschutzgebiete unter allen Umständen verhindert werden muss. Es wurde angeboten, auf diesen Flächen einen Vertragsnaturschutz durchzuführen. Im Falle des Vertragsnaturschutzes bei Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet wäre eine ökologisch sinnvolle Weiterentwicklung der Flächen gegeben. Im Falle einer Ausweisung als Naturschutzgebiete wäre dies nicht der Fall. Da die Ausweisung der betroffenen Flächen als Naturschutzgebiet nicht ökologisch oder durch die allgemeinen Ziele des Landschaftsplanes motiviert ist, Stellungnahme der Verwaltung rechtfertigt dies aber keinesfalls ein grundsätzliches Misstrauen gegen die handelnden Personen. Fachlich handelt es sich bei den Flächen der Festsetzung um die beiden Zuläufe des Schiefelsbaches. Der südliche steile Zulauf ist gekennzeichnet durch eine Kaskade von im Hauptschluss befindlichen Teichen sowie die mehrfache ökologische Zäsur durch die Straße sowie den Forstweg. Aufgrund dieser Situation ist die Wertigkeit dieses Talabschnitts mit der Festsetzung LSG ausreichend berücksichtigt. Der zweite Abschnitt betrifft eine größere Mager- und Feuchtbrache sowie einen kleinen Weidensumpf. Diese Biotope sind z.T. als gesetzlich geschützte Biotope nach § 62 LG NW von der LÖBF kartiert und rechtfertigten bis dato im Zusammenhang mit den v.g. Flächen die geplante Festsetzung als NSG. Aufgrund der differenzierten Betrachtung der Schutzwürdigkeit der einzelnen Teilbereiche verbleibt lediglich ein relativ kleinflächiger Bereich von besonderer ökologischer Schutzwürdigkeit. Hier erscheint vergleichbar der Festsetzung 2.2-15 die Ausweisung eines LSG mit Grünlandumbruchverbot sowie ergänzend eine vertragliche Regelung mit dem einzigen betroffenen Eigentümer zweckdienlich. Der Eigentümer hat sich bereit erklärt, auf dieser Basis kurzfristig die vom Kreis angestrebten Naturschutzziele zu realisieren. Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken drängt sich die Suche nach anderen Gründen auf. Die FBG hat einen Vertrag über Beförsterung und Betriebsleitung mit dem Landesbetrieb Forst NRW. Die Betreuung erfolgt durch das Forstamt Euskirchen. Das Forstamt Euskirchen teilte mit, dass der Einwender mit Herrn Oberforstrat Reinhard über die Ausweisung der Naturschutzgebiete auf den FBGFlächen verhandeln solle. Ein Termin konnte erst am 19. April 2006 gefunden werden. Herr Oberforstrat Reinhard äußerte nach dem Ortstermin gegenüber dem Einwender die Auffassung, dass auf eine Ausweisung als Naturschutzgebiet verzichtet werden sollte, eine Ausweisung als Landschaftsschutzgebiet angemessen sei und durch einen Vertragsnaturschutz hier substantielle Erfolge im Sinne der Ziele des Landschaftsplanes zu erreichen wären. Herr Reinhard hatte jedoch wohl kein Verhandlungsmandat und hat sich in dieser Frage weder sachgerecht noch im Sinne der FBG verhalten. Das Vertrauen des Einwenders als derzeitigem Vorsitzenden der FBG zum Forstamt Euskirchen ist hierdurch stark beeinträchtigt. Eine offensichtliche, sachlich unbestreitbar nicht gerechtfertigte Benachteiligung der unter Betreuung der Landesforstverwaltung stehenden FBG-Flächen bei der Erstellung von Landschaftsplänen gegenüber dem Landesrevier Hunnensiefen sowie den benachbarten privat beförsterten Betrieben kann nicht hingenommen werden. Eine Diskussion hierüber ist in den Fachgremien, im politischen Bereich und in der Öffentlichkeit zu führen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Wegen eines Termins am 9. Mai 2006 in Nettersheim wurde dem Einwender freundlicher Weise zugesagt, die Frage der Ausweisung der FBG-Flächen als Naturschutzgebiet bis zum 8. Mai 2006 verbindlich entscheiden zu können. Zusagen seinerseits über Maßnahmen auf den Flächen können auch durch eine einseitige Absichtserklärung bis dahin zugesagt werden. Der Eigentümer hofft, dass dieses Problem schnell im Sinne der Sache gelöst werden kann und die FBG in die konstruktive Zusammenarbeit mit der Kreisverwaltung und dem Forstamt Euskirchen zurückfindet. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Schreiben vom 29.05.2006 Einwender LÖBF TÖB-Nr: 034 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Nach Durchsicht der zur Verfügung gestellten Unterlagen nimmt die LÖBF – soweit ihre Belange betroffen sind – wie folgt Stellung. Da die LÖBF mit Schreiben vom 13.06.2005 bereits zum Vorentwurf Stellung genommen hatte, erfolgt – soweit notwendig – ein Verweis auf diese Stellungnahme. Den Anregungen wird Rechnung getragen. Der Plantext wird im Sinne der Anregungen ergänzt bzw. geändert. S. 28 ff. Ziff. 2.1-2 NSG Kiesgrube Elsig – Hinweis Wie in der Stellungnahme vom 13.06.2005 bereits angeregt, sollte bei namentlicher Festsetzung von Arten auch auf ihre Festschreibung als streng und besonders geschützte Arten gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 9 – 11 BNatSchG hingewiesen werden, da diese Arten als sog. planungsrelevante Arten z.B. bei Eingriffen eine besondere Bedeutung erlangen (vgl. auch www.natura2000munlv.nrw.de\strend-gescharten\voegel.htm). Der Hinweis gilt soweit zutreffend für alle Schutzgebietsfestsetzungen. Dem Hinweis sollte gefolgt und der Plantext zu den genannten Festsetzungen ergänzt werden. S. 32 Ziff. 2.1-6 NSG „An der Burg Veynau“ – Hinweis Welche Maßnahmen nach Ziffer festgesetzt? Es handelt sich um einen redaktionellen Fehler. Wie unter Ziffer 4 (Forstliche Festsetzungen) erkennbar, sollen diese weiterhin gelten, während Maßnahmen nach Ziffer 5 ff nicht relevant und auch dort nicht aufgeführt sind. Die im Plantext zu Ziffer 2.1-6 erfolgte Streichung von Textpassagen hätte also genau umgekehrt erfolgen müssen. Eine Korrektur 5 sind hier Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung des Plantextes vorzunehmen. S. 32 Ziff 2.1-11 (alt) und S. 78 Ziff 2.2-15 NSG Oberes Steinbachtal mit Quellbächen – LSG Oberes Steinbachtal Das unter Ziffer 2.1-11 im Entwurf (06.05) festgesetzte NSG ist aus Sicht der LÖBF auch weiterhin naturschutzwürdig. Unter Voraussetzung der Realisierung der vorgesehenen Maßnahmen über eine vertragliche Vereinbarung zur Erhaltung und Optimierung des Steinbachtales unterstützt die LÖBF auch die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet. Sollten die vertraglichen Vereinbarungen bis zum Ablauf der Offenlage definitiv nicht zum Tragen kommen, ist das weitere Vorgehen für den Schutz und die Optimierung des Steinbachtales neu zu regeln. Dies gilt insbesondere für die in Anlage 2 des Vertragsentwurfes vom 08.05.2006 mit dem Eigentümer vereinbarten Ziele und Maßnahmen im Rahmen der forst- und landwirtschaftlichen Nutzung. Gegen ein LSG „nur“ mit dem Verbot des Umbruches von Grünland bestehen Bedenken. ist in der Beschlussvorschlag Satzung Der Kreis Euskirchen hält am Abschluss einer vertraglichen Regelung zur Umsetzung der Naturschutzziele fest. Einwender Stadt Euskirchen TÖB-Nr: 041 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 02.06.2006 Stellungnahme der Verwaltung Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Im Rahmen der öffentlichen Auslegung des Landschaftsplan-Entwurfs 16 „Euskirchen“ werden von der Stadt Euskirchen folgende Anregungen bzgl. der textlichen und zeichnerischen Darstellungen eingebracht. S. 66 Ziff 2.2-9 Die in den Landschaftsplan-Entwurf aufgenommene Unberührtheitsklausel für den Vollzug des Bebauungsplanes Nr. 1 Kirchheim deckt nicht die im FNP dargestellten Planungen ab. Bei der anstehenden Überarbeitung des BP 1 – Kirchheim wird eine Anpassung der Bau-, Grün- und Verkehrsflächen an die Darstellung des FNP erfolgen. Aus dem Geltungsbereich des festgesetzten LSG sollten alle im FNP dargestellten Grünflächen (wie z.B. der Zeltplatz) sowie Bauflächen herausgenommen bzw. ein temporärer Landschaftsschutz dargestellt werden. Beschlussvorschlag Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die Darstellungen bzw. Festsetzungen werden im Sinne der Einwenderin geändert. Auf die zeichnerischen Darstellungen wird hingewiesen. Im Rahmen der öffentlichen Auslegung wurde der Plantext durch eine Unberührtheitsklausel lediglich zum B-Plan 1 ergänzt, der FNP jedoch außer Acht gelassen, weil dieser nach Auffassung der Verwaltung hinter den Festsetzungen des Bebauungsplanes zurückbleibt. Dies ist jedoch nicht im gesamten Geltungsbereich gegeben, so dass in der Satzung der Anregung gefolgt wird und die Festsetzung „temporären Landschaftsschutzes“ für die genannten Flächen erfolgen sollte. EW-Karte 1.1 Die Abgrenzung des dargestellten Bereiches zur Aufforstung südlich der Siedlung Euskirchener Heide sollte überprüft und entsprechend den Darstellungen des FNP angepasst werden. Der FNP ist zu beachten. Allg. Der in Kirchheim geplante Sportplatz am westlichen Ortsrand, für den ein rechtsverbindlicher Der Anregung sollte gefolgt werden. Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Bebauungsplan Nr. 6 vorliegt sowie die angrenzenden im FNP dargestellten Grünflächen bis zur L 11 sollten wie auch in der Festsetzung aus dem Geltungsbereich des LP herausgenommen werden. FS-Karte 2.2-3 Das Landschaftsschutzgebiet LSG 2.2-3 „Veybachtal“ wurde im Landschaftsplan-Entwurf zwischen der A 1 und Euenheim großflächig erweitert und orientiert sich weitgehend an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall berechneten Überschwemmungsflächen. Dabei werden die im FNP ausgewiesenen Bauflächen bzw. Grünflächen im Süden von Wisskirchen überlagert. Es sollten die im FNP dargestellten Bauflächen sowie Grünflächen mit Zweckbestimmung in diesem Bereich aus dem Geltungsbereich des Landschaftsplanes herausgenommen bzw. ein temporärer Landschaftsschutz dargestellt werden. Die Stellungnahme wurde überprüft. Hierbei stellte sich heraus, dass im Rahmen der Erstellung der Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung verwaltungsseitig ein Übertragungsfehler erfolgte. Zwar wurde das LSG Veybachaue an die Grenzen des Überschwemmungsbereiches angepasst (vergrößert), hierbei aber die dadurch (neu) entstehende Überlagerung mit im FNP dargestellten Bauflächen nicht nachvollzogen. Die Korrektur soll mit der Satzung vollzogen werden. Beschlussvorschlag Einwender Landwirtschaftskammer NRW TÖB-Nr: 072 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 01.06.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Es ist zutreffend, das der Hochwasserschutz nicht unmittelbar Gegenstand der Wasserrahmenrichtlinie ist. Gleichwohl dient der Hochwasserschutz mittelbar den Zielen der Richtlinie, da bei nicht gegebenem Schutz starke Überschwemmungen mit übermäßigen Erosionen lokal begrenzt auftreten und in diesen Bereichen die Schaffung naturnaher Sohl- und Uferstrukturen sowie Auen, die einen guten ökologischen Zustand prägen, verhindert wird. Aus Gründen der Klarstellung sollte dennoch in der Begründung der Hinweis auf die WRRL entfallen. Anders ist jedoch die Aussage zu den Grünlandumbruchverboten in Bach- und Talauen zu bewerten. In § 112 LWG wird explizit auf diejenigen Bereiche abgehoben, in denen mittels Fachgutachten ein 100-jähriges Überschwemmungsereignis bestätigt wird. Die entsprechende Daten liegen dem Kreis vor und werden von hier aus nicht grundsätzlich Den Bedenken wird insoweit gefolgt, als in den Erläuterungen zu den Festsetzungen 2.2-1, 2.2-2, 2.2-3 und 2.2-11 der Hinweis auf die WRRL entfällt. Im Übrigen werden die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: zum o.a. Verfahren nimmt die Fachbehörde, auch im Namen der Kreisstelle Euskirchen der Landwirtschaftskammer NRW, zum derzeitigen Planungsstand wie folgt Stellung: LSG 2.2-1 2.2-2 2.2-3 2.2-11 In den Erläuterungen zu diesen Schutzgebieten wird die Begründung zur Abgrenzung der Gebiete fachlich nicht nachvollziehbar dargestellt. „... Die Abgrenzung des LSG orientiert sich wesentlich an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall berechneten Überschwemmungs-flächen. Damit wird der Zielsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie Rechnung getragen, die die künftige Erhaltung bzw. Überführung in einen guten ökologischen Zustand vorsieht. ....“ In der WRRL spielt der Hochwasserschutz keine Rolle, sodass es sich hier um eine nicht nachvollziehbare Vermengung unterschiedlicher fachlicher Anforderungen handelt. Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung angezweifelt. In Überschwemmungsgebieten ist die Art der landwirtschaftlichen Nutzung aus Gründen des Hochwasserschutzes unerheblich. Hier wird aber für diese in der geplanten Abgrenzung so begründeten Schutzgebiete ein Grünlandumbruchverbot erlassen. Dieses Umbruchverbot stellt eine gravierende Einschränkung für die Landwirtschaft dar und ist, da unbegründet, so nicht tragbar. Jeder Landwirt muss, auch im Überschwemmungsgebiet, in der Lage bleiben, die Flächennutzung nach seinen betrieblichen Notwendigkeiten auszurichten. Zur Sicherung der Gewässergüte und der Gewässerstrukturgüte genügt es, wenn das Gewässer durch einen schmalen Uferrandstreifen vor Einschwemmungen geschützt ist. Es wird gefordert, dass, sollte es aus Gründen des Drittschutzes bei einer am Hochwasserschutz orientierten Abgrenzung bleiben, das Grünlandumbruchverbot gestrichen wird, da es so fachlich nicht begründet ist. Sollten andere fachliche Gründe jedoch trotzdem zu der Beibehaltung des Verbotes führen, wird ersatzweise gefordert, dass bei einem Umbruch nicht eine Befreiung zu beantragen ist, sondern dass die Untere Landschaftsbehörde nach Prüfung des Einzelfalles eine Ausnahme vom Verbot des Grünlandumbruches erteilt, wenn der Umbruch wegen einer notwendigen grundlegenden Gemäß § 113 LWG ist in den festgesetzten Überschwemmungsgebieten bzw. den nach § 112 (3) LWG gleichgestellten Bereichen der Umbruch von Grünland unzulässig. Vor diesem Hintergrund hat der Kreis die Änderung der Schutzgebietsgrenzen dort vorgenommen, wo entsprechende Daten vorliegen. Die Verwaltung geht davon aus, dass diese Abgrenzung nachvollziehbarer ist als die bisherige willkürliche Festlegung auf eine definierte Breite. Die Vorschriften zu den Befreiungen/Ausnahmen sind bewusst nicht auf konkrete Einzelfälle abgestellt. Bei der Entscheidung über eine Befreiung werden jedoch wie bisher auch betriebliche Belange sorgfältig geprüft und abgewogen. Die Erfahrungen mit vergleichbaren Fällen lassen nicht erkennen, dass hier ein besonderes Konfliktpotenzial besteht, welches spezifische Regelungen erfordert. Vielmehr wurden immer für die Betriebe zufriedenstellende Lösungen gefunden. Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Betriebsumstrukturierung oder zur Existenzsicherung erfolgt. Der Absatz „Regelungen bei Ausnahmen/Hinweise bei Befreiungen“ auf S. 52 ist entsprechend anzupassen. Besonders deutlich wird dieses im LSG 2.2-3. Das Landschaftsschutzgebiet „Veybachtal“ ist in seiner Ausdehnung gegenüber dem Entwurf aufgrund der nicht nachvollziehbaren Begründung um fast 70 ha vergrößert worden und umfasst damit jetzt auch große landwirtschaftliche Flächen. Teilweise handelt es sich dabei um gute Ackerstandorte, deren Flächenzuschnitt eine wirtschaftliche Bewirtschaftung zulässt. Hier wird besonders deutlich, dass die Abgrenzung auf das Notwendigste zurückzuführen ist. LSG 2.24, -7, -12 Es wird aufmerksam gemacht auf einen redaktionellen Fehler. Entgegen der Darstellung in der Karte als „normales“ Landschaftsschutzgebiet ist in der textlichen Darstellung fälschlicherweise das Grünlandumbruchverbot aufgeführt. Hierbei handelt es sich um eine gravierende Abweichung, zumal betroffene Landwirte sich an den Darstellungen der Karte orientieren und diese ja gerade zwischen „normalen“ Landschaftsschutzgebieten und solchen mit Umbruchverbot unterscheidet. Es wird angeregt, das gebietsspezifische Verbot in der textlichen Darstellung zu streichen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Zu 5.1 Zu diesem Kapitel ist bereits mit Datum vom 22.06.2005 Stellung genommen worden. Nach Unterlagen der Einwenderin sind die Anregungen und Bedenken jedoch nicht in den Abwägungsprozess eingeflossen. Dem Kreistag lag folglich kein kompletter Beschlussvorschlag vor. Es wird wiederholt: Es sind verschiedene Maßnahmen an den Gewässern in den unterschiedlichen Naturschutzund Landschaftsschutzgebieten vorgesehen. Diese Maßnahmen (Rückbau von Uferund Sohlbefestigungen, Anhebung der Sohle, Herstellung natürlicher Fließgewässerdynamik, u.a.) können auch den Wasserhaushalt der landwirtschaftlichen Flächen beeinflussen, die weiter vom Gewässer entfernt liegen. Die Umsetzung des Landschaftsplanes und der hierin aufgeführten Maßnahmen erfolgt grundsätzlich unter Beteiligung der Betroffenen und nach Prüfung aller relevanten Sachverhalte. Die spezifische Benennung einzelner Themen, die bei der Prüfung zu beachten sind, erscheint aus der Sicht der Verwaltung nicht zweckdienlich und würde den Eindruck erwecken, dass ausschließlich diese bei der Umsetzung geprüft würden. Insofern sollte der Anregung der Einwenderin nicht gefolgt werden. Um diese Beeinträchtigungen zu vermeiden, sollte der Kreis Euskirchen im Vorfeld prüfen, inwieweit eventuell entfernt liegende Flächen aufgrund der Grundwasser- und Vorflutbeeinflussung betroffen sind. Maßnahmen dürfen dann nicht durchgeführt werden. Es wird angeregt, den ersten Abschnitt der Erläuterungen zu 5.1 ( S.100) entsprechend zu erweitern. Vorgeschlagen wird folgende Formulierung: „Die Durchführung der Maßnahmen erfolgt erfolgter Prüfung der Auswirkungen Maßnahmen auf die Vorflut Grundwasserverhältnisse auch entfernt nur nach geplanter und liegender Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Grundstücke. Ein Bewirtschaftungserschwernis darf sich durch die Maßnahme nicht ergeben.“ Im Erläuterungsbericht wird auf S.101 auf das Gewässerauenprogramm NRW verwiesen. Zu diesem Programm gibt es eine Kooperationsvereinbarung zwischen dem Ministerium und der Landwirtschaft. Die Inhalte dieser Vereinbarung sollten auch bei den hier vorgesehenen Maßnahmen beachtet werden. Der entsprechende Absatz sollte in diesem Sinne ergänzt werden. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Einwender IHK Aachen TÖB-Nr: 073 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: im Landschaftsplan-Entwurf für den Bereich der Stadt Euskirchen ist eine Naturschutzgebietsausweisung entlang der Erft zwischen den Ortsteilen Kreuzweingarten und Stotzheim enthalten. Von dieser Planung scheinen die Unternehmen Franz Kalff GmbH und Kalff Vliesstoffe GmbH in der DechantWolfgarten-Straße 85 in Euskirchen-Rheder betroffen zu sein. Aufgrund des Kartenmaßstabes ist eine genaue Abgrenzung der Flächenausweisungen nicht erkennbar. Die IHK bittet im weiteren Verfahren des Landschaftsplanes sicher zu stellen, dass es zu keiner Überplanung von Betriebsgrundstücksteilen kommt und für die Unternehmen keine Beeinträchtigungen entstehen. Schreiben vom 01.06.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Von der Planung waren auch bislang keine Betriebsbereiche betroffen. Konflikte waren weder bekannt noch absehbar. Im Übrigen wird auf die umfangreichen Änderungen zu den Schutzausweisungen in der Erftaue verwiesen. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Einwender Baron v. Buchholz, Forstverwaltung Steinbach TÖB-Nr: 116 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 30.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Der Einwender wird von der Anwaltskanzlei Zenk pp. vertreten. Diese trägt folgende Bedenken und Anregungen vor: Die Einwender begrüßen die zwischenzeitlich erfolgte Anpassung des Landschaftsplanentwurfes im Hinblick auf die ursprünglich vorgesehenen Naturschutzgebiete 2.1-11, 2.1-12, 2.1-13 und 2.1-16. Darüber hinaus wird die Bereitschaft des Kreises und die konstruktive Verhandlungsführung im Hinblick auf den zwischenzeitlich erarbeiteten Vertragsentwurf zur Bewirtschaftung des Steinbachtales sehr positiv bewertet. Sie hoffen, dass es kurzfristig zu dem Abschluss des verhandelten Vertrages kommt. Den Bedenken wird teilweise Rechnung getragen. Die Abgrenzung des NSG „Winkelbach“ wird geändert, das Gebiet um die Waldbereiche verkleinert. Auf die zeichnerische Darstellung der Änderung wird hingewiesen. An der Absicht, den Vertrag bis zur Rechtskraft des Landschaftsplanes abzuschließen, wird festgehalten. Im Übrigen werden die Bedenken zurückgewiesen. Gleichwohl bleiben einige Punkte offen, die auch nach den Vorgesprächen in der aktuellen Fassung des Landschaftsplanes keine Berücksichtigung gefunden haben. Aus diesem Grund nehmen die Einwender Bezug auf ihr Schreiben vom 24.06.2005 und halten die dort formulierten Bedenken nach wie vor aufrecht: 1. Im Einzelnen handelt es sich zunächst um die Ge- und Verbote für Landschaftsschutzgebiete. Hier sind allenfalls marginale redaktionelle Änderungen vorgenommen worden. Da die Einwender jedoch mit ihren Flächen ganz wesentlich von diesen Ge- und Verboten betroffen ist, wird an den Anregungen von S. 5 7 des Schreibens vom 24.06.2005 ausdrücklich festgehalten. 2. Das gleiche gilt für die Ge- und Verbote für Naturschutzgebiete auf S. 11 - 14 des Schreibens vom 24.06.2005. Da derzeit noch das Naturschutzgebiet 2.1-17 "Quellbereich des Winkelbaches" als Naturschutzgebiet vorgesehen ist, sind die Einwender von den Geund Verboten für Naturschutzgebiete nach wie vor betroffen. Insoweit werden die bereits im letzten Jahr vorgebrachten Anregungen und Bedenken in vollem Umfang aufrecht erhalten. Gleiches gilt für die bereits vorgelegte Einschätzung zur Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des Quellbereiches des Winkelbaches. Auch diesbezüglich werden der bisherige Vortrag und die vorgebrachten Anregungen und Bedenken aufrecht erhalten. Der Quellbereich des Winkelbaches erfüllt weder die Voraussetzungen eines § 62-er Biotopes noch eines Naturschutzgebietes. Hierauf weisen die Einwender aus Gründen der äußersten Vorsorge in diesem Zusammenhang nochmals hin. Gleichzeitig warten sie jedoch den gemeinsam vorgesehenen Termin für eine erneute Begehung und Begutachtung der Fläche im Sommer diesen Jahres ab und hoffen, dass es insoweit noch zu der erforderlichen Anpassung des Landschaftsplanes kommen wird. Der Bereich des Winkelbaches wurde auf Bitten der Unteren Landschaftsbehörde auf seine Schutzwürdigkeit hin durch die LÖBF besichtigt. Nach Aussage der LÖBF wird die Eigenschaft als § 62-Biotop für das Grünland entsprechend der Darstellung in vollem Umfang bestätigt. Angrenzendes Grünland lässt dabei z.T. die Tendenz zu § 62-Biotopen erkennen. Interessant ist, dass auch Fragmente von Borstgrasrasen festgestellt wurden, die in diesem Landschaftsraum äußerst selten sind. Demgegenüber wurde die Einstufung des im Wald gelegenen Siefens als Grenzfall bewertet mit der Tendenz, diesen aus der Abgrenzung auszunehmen. Dieser Bewertung soll seitens des Kreises gefolgt und die Abgrenzung des NSG korrigiert werden. Im Hinblick auf den Vortrag zu den Verbotstatbeständen wird festgehalten, dass diese quasi ein Verschlechterungsverbot beinhalten, d.h., dass die bisher ausgeübte Nutzung nach Art und Umfang beibehalten, nicht jedoch eine Intensivierung oder Nutzungsänderung vorgenommen werden darf. Über die u.a. Stellungnahmen zu den in LSG geltenden Verboten hinaus bleiben damit 1) das Verbot der Errichtung von Verkaufsbuden im Gebiet Das Verbot ist im Hinblick auf die Schutzwürdigkeit der Lebensräume gerechtfertigt und führt absehbar zu keinen Konflikten, da die Fläche extensiv beweidet wird und keine unmittelbaren Vermarktungsaktivitäten erkennbar sind. 2) das Umbruchverbot für Grünland Es ist ebenfalls wegen der betroffenen Biotope gerechtfertigt. 3) das Verbot der Waldweide Es ist nicht relevant ist, da Waldflächen nicht mehr Gegenstand des Schutzgebietes sind. 4) die Beseitigung von Gehölzen Dies betrifft auf der Fläche nur die kleine Baumgruppe, die allerdings unmittelbar neben einem Quellsumpf liegt. Hier wird aktuell über eine Entnahme nachgedacht, um Entwässerungen und Eintrag von Laub und damit Eutrophierungen zu mindern. Die Verwaltung weist darauf hin, dass es sich bei dem Gebiet auch in Zusammenhang mit den südlich angrenzenden Teilen des Gewässersystems, um einen hochwertigen Bereich handelt, der mittels Vertragsnaturschutz unbedingt in eine dauerhafte extensive Bewirtschaftung überführt werden sollte. Der Kreis wird hierzu in 2007 nach Abstimmung mit dem MUNLV ein entsprechendes Vertragsangebot unterbreiten. 3. Schließlich fällt auf, dass die Gartenflächen des Anwesens des Baron von Buchholtz zum Teil als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen sind. Hier wird angeregt, die vollständig eingefriedete und nicht öffentlich zugängliche Fläche, die unmittelbar zu dem bewohnten Anwesen gehört, von der Ausweisung des Landschaftsschutzgebietes auszunehmen. Eine entsprechende Karte ist diesem Schreiben als Anlage 1 beigefügt. Darauf ist die Haus-, Hofund Gartenfläche, wie sie grundbuchlich eingetragen und steuerrechtlich bewertet ist, durch die graue Umrandung kenntlich gemacht. Die entsprechende Anpassung, d.h. die Herausnahme der als Gartenfläche genutzten Grundstücksteile aus den Abgrenzungen des Landschaftsschutzgebietes bitten wir vorzunehmen. Die weitere Nachricht der Verwaltung zum Abschluss des Vertrages sowie zur erneuten Bewertung des Quellbereichs des Winkelbaches wird abgewartet. Sollten sich darüber hinaus weitere Fragen ergeben, stehen die Einwender selbstverständlich gern zur Verfügung. Schreiben vom 24.06.2005: Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Um Probleme hinsichtlich der Nutzung von im Landschaftsschutz gelegenen Haus- und Hofflächen zu vermeiden, wurde unter Ziffer 12 der diesbezüglichen Unberührtheitsklausel eine Formulierung aufgenommen, die die übliche Nutzung dieser Bereiche von den Verboten freistellt. Dies gilt gem. Ziffer 13 auch für Hausund Hoffeste. Da der an das Forsthaus angrenzende Bereich parkähnlich gestaltet ist und über einen prägenden Baumbestand verfügt, wird es - auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit anderen Einwendern - als nicht gerechtfertigt erachtet, auch diesen Bereich ohne formelle Schutzausweisung festzusetzen. Die im Landschaftsplan getroffenen Regelungen werden als ausreichend und zweckmäßig betrachtet. Baron von Buchholtz sowie die Forstverwaltung Steinbach, Forsthaus Steinbach, werden durch Rechtsanwälte Zenk vertreten, der Namens und im Auftrag seiner Mandantschaft zu dem Vorentwurf des Landschaftsplans 16 "Euskirchen", Stand April 2005, wie folgt Stellung nimmt: Die Forstverwaltung Steinbach umfasst landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Flächen mit einer Gesamtgröße von ca. 1.200 ha im Bereich der Gemeinden Euskirchen und Bad Münstereifel. Von dem derzeit vorliegenden Vorentwurf des Landschaftsplans 16 "Euskirchen" sind die Mandanten mit ca. 1/3 ihrer Flächen, namentlich ca. 400 ha, unmittelbar betroffen. Baron von Buchholtz ist Eigentümer dieser Grundstücke, die von der Forstverwaltung Steinbach bewirtschaftet werden. Im Rahmen eines gemeinsamen Ortstermins, an dem auch Vertreter des Forstamtes Euskirchen teilnahmen, wurden die betroffenen Flächen am Steinbach in Augenschein genommen. Hieraus ergab sich wie im Falle anderer Einwendungen aus dem Bereich des Flamersheimer Waldes, dass es sich bei einer Vielzahl von Seitensiefen um lediglich temporär wasserführende Mulden handelt, die z.T. mit Nadelholz bestockt waren. Eine Naturschutzwürdigkeit war hier nicht gegeben. Der Bereich des Steinbachtales selbst wurde jedoch von allen Beteiligten als ökologisch besonders wertvoll erachtet, wenngleich der Eigentümer die aktuelle Naturschutzwürdigkeit in Frage stellt. Die Verwaltung bewertet diese Frage jedoch auch unter dem Gesichtspunkt der Herstellung und Wiederherstellung (§ 19 LG NW) und hält das Gebiet für schutzwürdig. Der Eigentümer schlägt eine vertragliche Einigung vor, der auch seitens des Kreises Euskirchen zustimmt wird. Ein entsprechender Vertragsentwurf liegt inzwischen vor. Bei Abschluss dieses Vertrages verzichtet der Kreis für die Laufzeit des Vertrages auf die Festsetzung als NSG und setzt stattdessen den Bereich als LSG mit Grünlandumbruchverbot fest. Den Anregungen wird gefolgt, es erfolgt eine Planänderung. Vor Satzungsbeschluss wird für den Bereich „Oberes Steinbachtal“ ein Vertrag mit dem Eigentümer abgeschlossen. Die Forstverwaltung Steinbach als Land- und Forstwirtschaftsbetrieb hat ihre Wurzeln in Familien, die den Wald und damit den Betrieb ab der Mitte des vorletzten Jahrhunderts von vielen kleinen Waldbesitzern zusammengekauft haben. Die damals völlig devastierten und übernutzten Waldrudimente sind mit sehr hohem finanziellem und menschlichem Aufwand fortan wieder zu ertragreichen und gesunden Waldbeständen aufgebaut worden. Vgl. „Zur Forstgeschichte des Flamersheimer Waldes" Heft 8, Schriftenreihe der Landesforstverwaltung NRW An dieser Arbeit waren sowohl Generationen von Grundeigentümern, als auch, von der ersten Minute an, professionelles Fachpersonal beteiligt. Bis heute beschäftigt die Forstverwaltung Steinbach unter Baron von Buchholtz, der den Betrieb von seinem Onkel übernommen hat, Fachpersonal auf allen Ebenen. Insgesamt sind 9 Personen in direkten Arbeitsverhältnissen beschäftigt. Darüber hinaus ist eine Vielzahl von lokal, regional und international ansässigen Dienstleistern für den Betrieb tätig. Mit der Verarbeitung der rund 8.000 - 10.000 Festmeter hochwertigem Rundholz, die pro Jahr ökologisch und sozial nachhaltig produziert werden, ist eine weitere Vielzahl von Menschen lokal, regional und international beschäftigt. Als bestes Beispiel kann ein Mitarbeiter werden, der bereits in der 5. Generation im Forstbetrieb Steinbach als Forstwirt beschäftigt ist. Der Betrieb ist seit mehr als 30 Jahren im Rahmen der Landwirtschaftskammerausbildung im Beruf des Forstwirtes tätig und bildet seit dieser Zeit bis heute, als einer der wenigen privaten Forstbetriebe, fast ununterbrochen mit gutem Erfolg junge Menschen beruflich aus. Die Forstverwaltung Steinbach ist für ihre naturnahe Bewirtschaftungsweise im Rahmen der PEFCRichtlinien zertifiziert und sorgt unter Inkaufnahme sehr schwerwiegender Sozialverpflichtungen für ein ausgewogenes und gesundes Verhältnis von Natur und wirtschaftlichem Interesse. Im internationalen Vergleich (auch innerhalb der EU) gibt es wenige Betriebe, die solch hohe Ökologieund Sozialstandards einhalten können. Aufgrund dieser Tatsachen wird die Forstverwaltung Steinbach auch ab August 2005 im Rahmen des Freiwilligen Ökologischen Jahres einer der ersten „klassischen" Forstbetriebe in NRW sein, der als Stellenanbieter vom Landschaftsverband Rheinland anerkannt ist und junge Menschen in der naturnahen Bewirtschaftung von Wald betreuen wird. Und dies als bewusster Gegensatz zu Stellenanbietern, die reine Naturschutz-, Museal- oder Naherholungsflächen bewirtschaften. Insbesondere der höchst verantwortungsvolle Umgang der Grundbesitzer mit den natürlichen Ressourcen ihrer Liegenschaften hat die ökologische und ökonomische Leistungsfähigkeit des Naturraumes Flamersheimer Wald über Generationen hinweg zur heutigen Vielfalt geformt. Trotz - aber auch wegen - der klaren Orientierung an ökologischen Maßstäben handelt es sich bei der Forstverwaltung Steinbach um einen Wirtschaftsbetrieb, der die Existenzgrundlage der dort Beschäftigten und der Familien sowie einer Reihe von Zulieferern darstellt. Es musste in der Vergangenheit und muss in der Zukunft sichergestellt werden, dass die an ökologischen Kriterien orientierte Forst- und Landwirtschaft auch profitabel bleibt, so dass der Betrieb dauerhaft aufrecht erhalten werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht mehr gegeben, wenn die Bestimmungen des Landschaftsplanes 16, wie in der Vorentwurfsfassung vorgesehen, umgesetzt werden. Denn durch die vorgesehenen Regelungen des Landschaftsplans 16 in der Vorentwurfsfassung Stand April 2005 würde der Betrieb der Forstverwaltung erheblich eingeschränkt werden. Es bestehen erhebliche rechtliche, fachliche und wirtschaftliche Bedenken gegen den Vorentwurf des Landschaftsplanes Nr. 16. Beispielsweise wird erstmals verboten, • Veranstaltungen jeder Art durchzuführen (Ziff. 2), • den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen - auch durch die Verlegung von Drainageleitungen vorzunehmen (Ziff. 7), • feste oder flüssige Stoffe sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Bodenoder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen (Ziff. 8), • Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu verstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren) (Ziff. 12), • wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen (Ziff. 15) • • Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern (Ziff. 16) und Pflanzen, deren vermehrungsfähige Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln (Ziff. 17). Diese Verbote waren in der ursprünglichen Fassung des Landschaftsschutzgebietes nicht enthalten und stellen eine zusätzliche Belastung des forstwirtschaftlichen Betriebes dar. Auch die Landwirtschaft wird durch diese Regelungen erheblich eingeschränkt. Insgesamt muss festgestellt werden, dass der Verbotskatalog der Ziff. 2.2.0 des Vorentwurfes eher einem Verbotskatalog für ein Naturschutzgebiet entspricht als Regelungen des Landschaftsschutzes. Insoweit werden hier überzogene Anforderungen an den Schutz des Landschaftsschutzgebietes gestellt. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die gesamte nicht bebaute Fläche des Kreises Euskirchen, die nicht strengeren Schutzanforderungen unterliegt, dem Landschaftsschutz unterworfen wird. Da auf der Grundlage der vorliegenden Landschaftsplanung keinerlei Freiflächen für die Durchführung entsprechender Vorhaben und Maßnahmen mehr zur Verfügung stehen, gebietet es der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in einem vernünftigen Rahmen die Nutzung des Landschaftsschutzgebietes. Auch für privilegierte Bauvorhaben, Veranstaltungen und Bewirtschaftungsmaßnahmen zuzulassen. Andernfalls werden diese Vorhaben im Kreisgebiet gänzlich ausgeschlossen; denn Ausweichmöglichkeiten bestehen nach der vorliegenden Planung nicht. Die seitens der Bezirksregierung Köln erlassene Landschaftsschutzverordnung datiert aus dem Jahre 1984 und wurde nur aufgrund eines Formfehlers ohne wesentliche inhaltliche Änderungen in 1991 neu verkündet. Die dort genannten Verbotsvorschriften spiegeln die damalige Auffassung zur Notwendigkeit von Schutzvorschriften im Landschaftsschutzgebiet wider. Es ist nachvollziehbar, dass die bis heute erfolgte gesellschaftliche und naturschutzfachliche Entwicklung die Schutzbedürfnisse von Natur und Landschaft anders definiert. Um hieraus resultierende Konflikte frühzeitig und kontinuierlich erkennen zu können, hat der Kreis Euskirchen im Rahmen der kooperativen Landschaftsplanung seit 1999 intensive Gespräche mit den für Landund Forstwirtschaft zuständigen Verbänden und Behörden geführt. Hierbei wurden die Erfordernisse immer wieder neu diskutiert und Lösungen erarbeitet. Die derzeit vorliegenden Kataloge der für Naturund Landschaftsschutzgebiete geltenden Verbote sind Ergebnis des intensiven Dialoges mit Waldbauern und Landwirten. Die übrigen in der öffentlichen Auslegung zu diesem Landschaftsplan vorgetragenen Bedenken lassen erkennen, dass diesbezüglich nur geringfügiger Korrekturbedarf gesehen wird. Dies bestätigt die Auffassung des Planungsträgers. Insbesondere die für die Schutzkategorien geltenden Unberührtheitsklauseln führen im Ergebnis dazu, dass die ordnungsgemäßen Grundnutzungen Land-, Forstwirtschaft, Fischerei und Jagd zumindest in Landschaftsschutzgebieten ohne nennenswerte Einschränkungen erfolgen können. Dort verbleiben lediglich die Verbote 7, 11, 12, 13 und 14. Ein solcher vollständiger Ausschluss bestimmter Nutzungen im gesamten Kreisgebiet kann jedoch schwerlich mit Natur- bzw. Landschaftsschutzgründen gerechtfertigt werden. Dies gilt insbesondere, wenn wie hier - aufgrund der Großflächigkeit der vorgesehenen Landschaftsschutzgebiete bereits sehr zweifelhaft ist, ob eine Landschaftsschutzqualität auf der gesamten betroffenen Fläche überhaupt vorliegt. Vor diesem Hintergrund gelten folgende konkrete Anregungen: a) Ziff. 2: "Veranstaltungen jeder Art durchzuführen" wird ersatzlos gestrichen. Wie bereits dargelegt, bestehen wegen der flächendeckenden Ausweisung von Landschaftsschutzgebieten keinerlei Ausweichmöglichkeiten für bestimmte Veranstaltungen mehr, die auf den Außenbereich angewiesen sind, wie. z.B. größere Jagden oder Veranstaltungen des Reitsports. Dies stellt eine erhebliche Beschränkung der Handlungsfreiheit des Eigentümers dar und findet keine fachliche Rechtfertigung. b) Ziff. 6: "Stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren)." ist ersatzlos zu streichen. Es ist nicht ersichtlich, dass ein allgemeines Verbot der Anlegung von Fischteichen im Landschaftsschutzgebiet fachlich oder rechtlich gerechtfertigt wäre. Im Einzelnen wird zu den Einwendungen bezogen auf die Schutzkategorie LSG Folgendes ausgeführt: Ziffer 2 wird auf Anregung der unteren Forstbehörde auf Veranstaltungen außerhalb des Waldes beschränkt, da die Veranstaltungen im Wald bereits gesetzlich über das Landesforstgesetz geregelt sind. Der Gesetzgeber hat also dort ein generelles Regelungsbedürfnis festgestellt, welches auch der Kreis für große Veranstaltungen erkennt. Kleinere Veranstaltungen sowie Traditionsfeste sind durch die Unberührtheitsklausel Ziffer 13 von den Verboten freigestellt. Während die Jagd grundsätzlich freigestellt ist, gelten für das Reiten die gesetzlichen Bestimmungen des Landschaftsgesetzes. Die Anlage von Fischteichen ist nicht Bestandteil der v.g. ordnungsgemäßen Grundnutzungen und bedarf insofern der Befreiung. In der Regel erfolgt die Anlage an Fließgewässern im Auenbereich. Diese Bereiche bedürfen eines besonderen Schutzes auch nach der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie, die einen guten ökologischen Zustand der Fließgewässer und ihrer Auen fordert. Ein Genehmigungsvorbehalt ist daher gerechtfertigt. Vielmehr muss dem Eigentümer die Möglichkeit bleiben, auch durch die Anlegung von Fischteichen zu der wirtschaftlichen Nutzung seiner Flächen beizutragen. Ein allgemeines Verbot dieser Eigentumsnutzung verstößt gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. c) Ziff. 8: "Feste oder flüssige Stoffe (inklusive Bioziden, Pflanzenschutzmittel, organische oder mineralische Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfälle, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen." ist ersatzlos zu streichen. Ein allgemeines Verbot dieser Tätigkeiten verletzt das Übermaßverbot. Es ist nicht nachzuvollziehen, aus welchen Gründen die Lagerung von Stoffen, die in der Landwirtschaft bzw. Forstwirtschaft allgemein entstehen, auf diesen Flächen nicht zugelassen werden soll. Hierin liegt eine erhebliche Einschränkung der landwirtschaftlichen Bewirtschaftungsfreiheit. Auch die Forstwirtschaft würde durch eine entsprechende Bestimmung eingeschränkt. Auch diese Ziffer ist somit ersatzlos zu streichen. Das Verbot gilt nicht im Rahmen der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft. Etwaige Einschränkungen nach den landwirtschaftlichen und forstlichen Vorschriften bleiben selbstverständlich hiervon unberührt. d) Ziff. 9: "Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen oder sonstige Veränderungen der Fels, Bodenoder Geländegestalt vorzunehmen." ist wie folgt zu ergänzen: "Die Materialentnahme für den Wegebau in der Land- und Forstwirtschaft bleibt hiervon unberührt." Das Verbot gilt ebenfalls nicht für die Ausübung der ordnungsgemäßen Nutzungen (s.o.) e) Ziff. 11: "Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln" ist ersatzlos zu streichen. Brachflächen, die über eine lange Zeit nicht bewirtschaftet wurden, haben sich möglicherweise zu ökologisch besonders wertvollen Biotopen entwickelt. Die Vorschrift dient dazu, eine Prüfung dieses Sachverhaltes vornehmen zu können, bevor derartige Biotope zerstört werden. Die Erfahrungen haben gezeigt, dass sich aus der Vorschrift keine Konflikte ergeben. An der Vorschrift soll festgehalten werden. Durch diese Bestimmung wird der Status quo der Bewirtschaftung dauerhaft festgeschrieben. Eine umlaufende Bewirtschaftung, die ggf. Eine Brachfläche für länger als 3 Jahre nicht aktiv einbindet, führt somit zu dem Ausschluss dieser Flächen aus der aktiven Bewirtschaftung. Dies ist vor dem Hintergrund der Bewirtschaftungsfreiheit der landund forstwirtschaftlichen Flächen nicht hinnehmbar. Auch wirtschaftlich bedeutet dies eine erhebliche Einschränkung der Land- und Forstwirtschaft. f) Ziff. 12: "Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in anderen Nutzungen zu überführen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidevieh)" ist wie folgt zu ändern: "Quellen, Quellsümpfe zu verändern, zu zerstören oder in anderen Nutzungen zu überführen." Die genannten Biotope fallen unter die Bestimmungen des § 62 (1) Nr. 2 LG NW und können durchaus hinsichtlich des Schutzbedürfnisses gleichgestellt werden. Hier findet eine naturschutzfachlich nicht nachvollziehbare Gleichstellung von Seggenrieder und Hochstaudenfluren mit Quellen und Quellsümpfen statt. Die Ausdehnung des strengen Schutzes auch im Hinblick auf mögliche Beweidung auf Seggenrieder und Hochstaudenfluren, wie sie im Landschaftsschutzgebiet an zahlreichen Orten vorkommen, ist nicht gerechtfertigt. Eine allgemeine Verbotsverfügung kann allenfalls in der vorgeschlagenen Formulierung Bestand haben. g) Ziff. 13 ist ersatzlos zu streichen. Es ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen im Landschaftsschutzgebiet Erstaufforstungen, Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkulturen ausgeschlossen sein s o l l e n . Die Vorschrift dient ebenfalls der Steuerung. In der Vergangenheit wurden vielfach Anträge auf Erstaufforstungen oder Weihnachtsbaumkulturen für sog. Grenzertragsstandorte und langjährige Brachen (s.o.) gestellt. Im Sauerland hat die Freigabe beispielsweise zu einer Verfichtung zahlreicher Bachtäler geführt. Aus den o.g. Gründen ist es erforderlich, zur Abwendung von Eingriffen in schutzwürdige Biotope oder Landschaftsteile eine Vorprüfung vornehmen zu können. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass a u fg r u n d der v o r g e s e henen Schutzgebietsausweisungen im Landschaftsplanvorentwurf keinerlei Flächen mehr zur Verfügung stünden, um derartige Wirtschaftsformen vorzunehmen. Sofern keine Gründe entgegenstanden, wurden die beantragten Befreiungen unverzüglich erteilt. Konflikte mit der Vorschrift sind nicht erkennbar. h) In Ziff. 14 ist der zweite Satz "Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig." ersatzlos zu streichen. Der Vorbehalt, die Beseitigung abgängiger Obstgehölze von der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde abhängig zu machen, ist aus wirtschaftlicher Sicht nicht vertretbar und aus naturschutzfachlicher Sicht nicht nachvollziehbar. Es bestehen lediglich kleinere Vorkommen von Obstgehölzen. Wird der Abtransport abgängiger Gehölze nicht zugelassen, so entsteht auf den zur Zeit beweideten Flächen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden. Die Flächen können bei Verbleiben von Totholz nicht mehr beweidet werden. Insoweit ist eine wesentliche Einschränkung der ordnungsgemäßen Landwirtschaft mit dem Verbot verbunden. Darüber hinaus ist ein allgemeines Verbot der Beweidung bzw. des Tritts durch Weidevieh unverhältnismäßig und naturschutzfachlich nicht geboten. Die Regelung dient dazu, rechtzeitig Konflikte mit dem Artenschutz zu erkennen. Gerade abgängige ältere Bäume verfügen oftmals über Höhlen, die gerade in den Bördenbereichen von Steinkäuzen genutzt werden. Da es nach dem Bundesnaturschutzgesetz verboten ist, Brutund Niststätten streng geschützter Arten zu beseitigen, dient die Vorschrift zur Prüfung, ob ein derartiger Sachverhalt vorliegt. Sollte sich dies als nicht gegeben herausstellen, wird der Beseitigung umgehend zugestimmt. i) Hierzu wird nochmals auf die Erläuterungen zur Unberührtheitsklausel bezogen auf die Landund Forstwirtschaft hingewiesen. Ziff. 15 bis 17 werden um den ausdrücklichen Hinweis ergänzt, dass sie für die ordnungsgemäße Landund Forstwirtschaft keine Anwendung finden. Es liegt in der Natur der Land- und Forstwirtschaft, mit Fauna und Flora umzugehen, diese einzubringen und zu entfernen. 2. Naturschutzgebiete Die Mandantschaft ist von den Naturschutzgebieten Nr. 2.1-11, 2.1-12, 2.1-13, 2.1-16 und 2.1-17 räumlich betroffen. Soweit dies in der Kürze der Zeit nachzuprüfen war, besteht eine naturschutzrechtliche Rechtfertigung für die Unterschutzstellung dieser Flächen und die Abgrenzung der entsprechenden Naturschutzgebiete nicht. Gemäß § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete "festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tierund Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteils erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von a)." Auf die Änderungen bezüglich der Festsetzungen wird verwiesen. Betroffen ist lediglich das NSG 2.1-13 „Oberlauf des Winkelbaches). Es ist nicht ersichtlich, dass diese Voraussetzungen für die oben benannten Naturschutzgebiete im Einzelnen erfüllt sind. Denn eine Ausweisung als Naturschutzgebiet kann nach § 20 LG NW bzw. § 23 BNatSchG nur in Betracht kommen, wenn die Unterschutzstellung des jeweiligen Gebietes "erforderlich" ist. Eine Erforderlichkeit des Schutzes ist nur gegeben, wenn die Schutzwürdigkeit nach objektiven Kriterien festgestellt werden kann. Dies wiederum kann nur dann angenommen werden, wenn ohne die Ausweisung die von dem konkreten Gebiet zu verfolgenden Ziele nicht erreicht werden könnten oder gefährdet wären. a) Schutzwürdigkeit Hier ist bereits fraglich, ob die in dem Landschaftsplanentwurf formulierten Ziele überhaupt erreichbar sind. Jedenfalls aber lässt sich feststellen, dass der derzeitige Zustand der Flächen für die geplanten Naturschutzgebiete Nr. 2.1-11, 2.1-12, 2.1-13, 2.1-16 und 2.1-17 - jedenfalls soweit die Flächen der Mandantschaft betroffen sind - nur sehr vereinzelt und kleinräumig ökologische Eigenschaften aufweisen, die eine Unterschutzstellung aus Erhaltungsgründen überhaupt rechtfertigen würden. Dies konnte anlässlich des gemeinsamen Ortstermins am 16.06.2005 nachvollzogen werden. Ergänzend wird insoweit auf die ausführliche naturschutzfachliche Stellungnahme des Kölner Büro für Faunistik verwiesen, die als Anlage 1 beigefügt wird. Einwender Dr. v. Schaaffhausen, Gutsverwaltung Burg Ringsheim TÖB-Nr: 144 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 20.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Den Bedenken wird teilweise durch Ergänzung des Satzungstextes Rechnung getragen. Im Übrigen werden die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Bezugnehmend auf den Termin vom 18.05.2006 bei der Kreisverwaltung möchte der Einwender neben den besprochenen Änderungen insbesondere folgende Punkte in das Verfahren einbringen: 2.2-0 Allgemeine Feststetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete: Einfügung einer Ergänzung zu Verbot 16 (S. 48): “Maßnahmen des vorbeugenden Waldschutzes sind hiervon ausgenommen.“ Der Anregung sollte durch Ergänzung der Erläuterung zu den Definitionen „ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere ...“ zu den Ziffern 2.1 und 2.2 gefolgt werden. 2.2-11 Landschaftsschutzgebiet „Bäche und Auen bei Flamersheim“: Der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes für die Flächen der Gutsverwaltung Burg Ringsheim wird in aller Form widersprochen. Die persönlichen Erfahrungen von ehemaligen Mitarbeitern des Betriebes zeigen, dass der Ohrbach seit 1947 sein Bachbett im Bereich der Burg Ringsheim nicht verlassen hat. Dieses sei auch nicht verwunderlich, da zwei Talsperren oberhalb von Schweinheim den Wasserstand des Baches regulieren und an dem Bachlauf zwischen den Stauseen und dem Betrieb des Einwenders in den letzten Jahrzehnten die versiegelten Flächen kaum zugenommen haben. Die dem Kreis vorliegenden Unterlagen zu den berechneten 100-jährigen Hochwasserereignissen wurden im Auftrag der Bezirksregierung Köln von Fachgutachtern erstellt. Es bestehen von hier aus keine Gründe, die erhobenen Daten anzuzweifeln. Die Neuabgrenzung der Landschaftsschutzgebiete folgt entsprechend § 113 Landeswassergesetz konsequent der Abgrenzung dieser Bereiche. Einige wenige Überflutungen in Schweinheim Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken resultierten aus verstopften Durchlässen und nicht aus sehr hohen Wasserständen des Baches. Auch eine dem Einwender vorliegende Flur- und Bodennutzungskarte aus dem Jahr 1862 zeige, dass alle an den Ohrbach angrenzenden Flächen (zu 100%) als Ackerflächen genutzt worden sind. Folglich gab es auch schon zu diesen weit zurückliegenden Zeiten ohne Talsperren kein Hochwasserproblem. Die jetzt in dem Landschaftsplan erfolgte Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes ist teilweise dem Verlauf der vormaligen Straße nach Palmersheim gefolgt. Inhaltlich mache diese Grenzziehung jedoch überhaupt keinen Sinn. Der Einwender stellt den Antrag, dass die Grenzen des Landschaftsschutzgebietes 2.2-11 im Bereich der Burg Ringsheim auf die Ackerränder am Ohrbach gesetzt werden, da es im Bereich des Betriebes nachgewiesenermaßen keine Hochwassergefahren gebe und die Entwicklungsmöglichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebes eingeschränkt sein könnten. Der Einwender lädt die Verwaltung ein, sich einen Überblick vor Ort zu verschaffen. Dann könnte auch die geplante Entschlammung einiger Teilbereiche der historischen Grabenanlage besprochen werden. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Einwender RWE Westfalen-Weser-Ems TÖB-Nr: 191 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 23.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Die Stellungnahme im Schreiben vom 06.07.2005, mit den genannten Anregungen und Hinweisen wird aufrecht erhalten. Schreiben vom 06.07.2005: Abwägung aus dem TöB-Verfahren: Der Einwender bedankt sich für die Zusendung der Verfahrensunterlagen und weist im Rahmen dieser Beteiligung anhand der beigefügten Festsetzungskarte (Anlage 1) sowie der beigefügten Auflistung (Anlage 2) auf die bestehenden und geplanten Hochspannungsnetzanlagen (ab der 110-kVSpannungsebene) seiner Gesellschaft hin: Die Sicherung der vorhandenen Leitungen ist im Rahmen der Unberührtheitsklausel möglich und von den Verbotsvorschriften freigestellt. Weitere Hinweise werden im Rahmen der Umsetzung des Planes beachtet. Bestehende Hochspannungsfreileitungen 110-kV-Leitung Kierdorf - Euskirchen, 110-kV-Leitung Euskirchen - Münstereifel, 110-kV-Leitung Euskirchen/Kommerner Straße - Pkt. Billig, Bl. 1003 110-kV-Leitung Büllesheim - Pkt. Weidesheim, 110-kV-Leitung Gehn - Euskirchen/Kommerner Straße, 110-/220-kV-Leitung Euskirchen - Meckenheim, Bl. 2407 Bestehende Umspannanlagen Büllesheim (Anlagen Nr. 0754) Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und im Rahmen der Planumsetzung beachtet. Eine Planänderung ist nicht erforderlich Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Euskirchen (Anlagen Nr. 0092) Euskirchen/Kommerner Straße (Anlagen Nr. 0736) Der Einwender hat die Leitungsführungen in die Festsetzungskarten eingetragen, wobei er darauf hinweist, dass sich die tatsächliche Lage der Leitungsachsen und somit auch das Leitungsrecht allein aus der Örtlichkeit ergibt. Die im Plan genannten Kennzeichnungen Pkt. (= Punktbezeichnung) und Bl. (= Bauleitnummer) haben RWE-interne Bedeutung. Die bestehenden Umspannanlagen sind durch ein schwarzgelbes Anlagensymbol dargestellt. Bei der Aufstellung des Landschaftsplanes bittet er, folgende Hinweise zu beachten: Die bestehenden Hochspannungsfreileitungen sind durch persönliche Dienstbarkeiten grundbuchlich beschränkt gesichert. In den Dienstbarkeiten ist vereinbart, dass die entsprechenden Grundstücke für den Bau, den Betrieb und die Unterhaltung von Hochspannungsfreileitungen mit dazugehörigen Masten und ihrem Zubehör einschließlich Fernmeldeluftkabel in Anspruch genommen und betreten werden dürfen. Im Schutzstreifen ist die Errichtung von Bauwerken unstatthaft. Bäume und Sträucher dürfen die Leitungen nicht gefährden, auch Montage- und Unterhaltungsarbeiten sowie Arbeitsfahrzeuge nicht behindern. Entfernung Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken und Kurzhaltung der die Leitungen gefährdenden Bäume und Sträucher ist zulässig, auch so weit sie in die Schutzstreifen hineinragen. Die Ausübung dieses Rechts kann einem Dritten übertragen werden. Leitungsgefährdende Verrichtungen oberund unterirdisch müssen unterbleiben. Bei den evtl. geplanten landschaftsund naturschutzrechtlichen Maßnahmen macht der Einwender darauf aufmerksam, dass nach § 63 BNatSchG Flächen, die ausschließlich oder überwiegend der Ver- oder Entsorgung dienen einschließlich der hierfür als schutzbedürftig erklärten Gebiete - und die Flächen, die in einem verbindlichen Plan für die genannten Zwecke ausgewiesen sind, in ihrer bestimmungsgemäßen Nutzung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Für die Bereiche des Landschaftsplanes hat die RWE Bestandsschutz. Alle Planungsmaßnahmen im Bereich der RWEHochspannungsfreileitungen sind rechtzeitig mit dem Einwender abzustimmen. Insbesondere sind die in den DIN VDE-Bestimmungen festgelegten Mindestabstände einzuhalten. Das Regionalzentrum Westliches Rheinland wurde bezüglich der Anlagen des Verteilnetzes (Mittel-, Niederspannungsbzw. Fernmeldenetz) direkt angeschrieben. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Einwender Jagdgenossenschaft Flamersheim / Schweinheim TÖB-Nr: 326 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Da die Jagdgenossenschaft auf das –in Kopie – beigefügte Schreiben keine Antwort erhalten hat, möchte sie die damaligen Bedenken und den begründeten Widerspruch nochmals in Erinnerung bringen. Schreiben vom 26.05.2006 und 19.06.2005 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Hinweis: Einwendung wurde im TöB-Verfahren abgewogen. Das Abwägungsergebnis war dem Serienbrief über die Mitteilung der Offenlage (Schreiben vom 24.04.2006) beigefügt. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Auf die Änderung der Festsetzung wird hingewiesen. Schreiben vom 19.05.2005: Abwägung aus dem TöB-Verfahren: Wie aus der Festsetzungskarte, Blatt Süd-West, zu entnehmen ist, soll eine mehrere Hektar umfassende Fläche entlang dem Sürstbach, Planquadrat D/j, zum Naturschutzgebiet erklärt werden. Die Verwaltung geht grundsätzlich davon aus, dass in dem Grünland dominierten NSG eine Bejagung von offenen Ansitzleitern möglich sein sollte. Für die Jagdgenossenschaft ergibt sich daraus ein Problem bei der Wildschadensverhütung. Die Schäden in den rötlich markierten Bereichen nördlich und südlich der Landstraße 210 (s. beigefügte Kopie) waren in den letzten Jahren z. T. erheblich, so dass auf die Errichtung jagdlichter Einrichtungen – auch Die seitens der Einwenderin genannte Problematik wird nochmals in der Örtlichkeit gemeinsam mit der unteren Jagdbehörde erörtern werden. Für den Fall, dass zusätzliche geschlossene Kanzeln zur ordnungsgemäßen Jagdausübung erforderlich sein sollten, wird die ULB eine entsprechende Befreiung erteilen. Zur erneut vorgetragenen Einwendung wird auf die umfangreiche Änderung des Schutzgebietes hingewiesen. Danach ist künftig nur noch der Bachlauf sowie eine kleinere Feuchtbrache von der NSG-Festsetzung betroffen. Vermeintliche Erschwernisse der Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung geschlossener Hochsitze (Kanzeln) – nicht verzichtet werden kann. Der in den Ausführungen (21) zu findende Hinweis, solche Ansitzeinrichtungen an den Waldrand zu verlegen, ist auf Grund der Bestimmungen des Landesjagdgesetzes nicht möglich, da das angrenzende Waldgebiet sich in staatlichem Besitz befindet und ein Abstand von 75 Metern von der Grenze gewahrt werden muss. Jagdausübung sollten ausgeschlossen sein. Daher wären die Belange als Jagdgenossenschaft durch die Erklärung der o. g. Flächen zum Naturschutzgebiet unmittelbar betroffen. Sollte ein Verbot zur Errichtung von Kanzeln die Folge sein, würden die Jagdpächter geltend machen, dass sie keinen Wildschaden erstatten könnten, da eine sinnvolle und effektive Bejagung des Schwarzwildes nicht möglich wäre. Die betroffenen Besitzer würden sich dann an der Jagdgenossenschaft schadlos halten. Deshalb legt diese gegen die beabsichtigte Maßnahme Widerspruch ein. danach Beschlussvorschlag erst recht Einwender Waldbauernverband NRW e.V. TÖB-Nr: 424 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 28.02.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Da das Schreiben erst nach der Sitzung des Ausschusses für Planung , Umwelt und Verkehr einging, erfolgt eine Abwägung erst im Rahmen der Offenlage. Der Einwender wurde hierüber im Schreiben vom 09.03.2006 informiert. Die Anregungen dienen der Klarstellung und sollten berücksichtigt werden. Der Anregung wird gefolgt. Der Plantext wird entsprechend ergänzt. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Zum Landschaftsplan Euskirchen bittet der Einwender unter Tz. 2.2.0 („allgemeine Festsetzungen für alle Landschaftsschutzgebiete“) folgende Anregung zu berücksichtigen: Unter Regelungen zur Unberührtheit, dort unter Ziffer 2 „die ordnungsgemäße Forstwirtschaft“ im ersten Spiegelstrich: - „der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen“ (Ergänzung unterstrichen), hinter dem letzten Spiegelstrich: - „vorbeugender Waldschutz“ Begründung: Die Nutzung von Kulturpflanzen ist der Sinn der Forstwirtschaft, daher die Ergänzung. Zum vorbeugenden Waldschutz gehört z.B. das Aufstellen von Käferfallen. Daher hält der Einwender die Einschränkung des Verbotes unter Ziffer 16 („... oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern“) für notwendig. Einwendungen Privater (P) Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P005 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Der Einwender ist Eigentümer der Flächen Gemarkung Palmersheim, Flur 7, Flurstücke 64, 65, 66, 74, Gesamtgröße ca. 0,85 ha. Außerdem ist er Pächter der Flächen Gemarkung Palmersheim, Flur 3, Flurstück 94, Größe 0,94 ha , Gemarkung Flamersheim, Flur 19, Flurstück 37, Größe 3,51 ha, und Gemarkung Flamersheim Flur 10, Flurstück 76, Größe 0,76 ha. Der Einwender bittet die o.g. Flächen sowohl aus der Festsetzung des Naturschutzes als auch aus den Festsetzungen des Landschaftsschutzes herauszunehmen. Die Vorraussetzungen der §§ 20, 21 Landschaftsgesetz NRW liegen nicht vor. Im Einzelnen dazu folgendes: Der Einwender ist Landwirt mit Pensionspferdehaltung und Milchviehwirtschaft. Die o.g. Flächen werden sowohl für die Pferdehaltung als auch für die Milchviehhaltung genutzt. Auf der Fläche Schreiben vom 29.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Mit den Einwendern wurde die Sachlage in der Örtlichkeit diskutiert. Danach wird der überwiegende Teil des Schutzgebietes von verschiedenen landwirtschaftlichen Betrieben konventionell bewirtschaftet. Hierzu zählt die frühe Silonutzung wie auch die intensive Beweidung mit Pferden wie auch Rindern. Bei den Betrieben handelt es sich um wirtschaftlich „gesunde“ Vollerwerbsbetriebe , die auf die Nutzung der Flächen in der bisherigen Art angewiesen sind. Eine Extensivierung, die Zielsetzung des Naturschutzes ist, ist von daher auf absehbare Zeit nicht umsetzbar. Daher wurde als Kompromiss vereinbart, die Naturschutzgebietsfestsetzung in Anlehnung an die Ausweisung im benachbarten LP 4 des Rhein-Sieg-Kreises auf das unmittelbare Gewässer sowie den begleitenden Gehölzsaum sowie eine größere Feuchtbrache im mittleren Talabschnitt zu beschränken und die sonstigen Flächen der Festsetzung LSG, i.w. mit Grünlandumbruchverbot, zuzuordnen. Den Bedenken wird i.w. Rechnung getragen. Der wesentliche Teil der bisher als NSG geplanten Flächen wird künftig als Landschaftsschutzgebiet mit Grünlandumbruchverbot festgesetzt, das NSG wird auf den Bachlauf mit angrenzenden Gehölzen sowie eine größere Feuchtbrache beschränkt. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Flur 19, Nr. 37 wird das Vorhaben unmöglich, da die Madbachtalsperre bei gutem Wetter von bis zu 500 Besuchern und mehr frequentiert wird, die die gesamte Umgebung verunreinigen und verunstalten, da keine sanitären Anlagen vorhanden sind. Hinzu kommt noch der enorme Lärm, der durch die zeltenden Jugendlichen in den Wochenenden verursacht wird und der Parkplatzmangel. Durch den Bachlauf, der durch die gesamten Weiden läuft, können sowohl im Winter als auch im Sommer problemlos und artgerecht Pferde bzw. Rinder gehalten werden. Der Bachlauf wurde durch den Einwender in seiner Lage nicht verändert. Die Ausführungen aus Seite 41 und 45 des Planes, dass die Maßnahmen zur Erhaltung des Lebensraumes nach der roten Liste gefährdeter Tiere und Pflanzen, z.B. Fledermaus, Erdkröten, Grünspecht, Feldhase und Springfrosch notwendig seien, hat mit der Wirklichkeit nichts zu tun. Der Grünspecht, der Feldhase und die Feldmaus (lebt im Stall des Einwenders) sind dort heimisch und werden weder positiv noch negativ durch die Maßnahme der Verwaltung beeinflusst. Der Feldhase ist durch die Jagd stark dezimiert, dazu kommt noch eine enorm hohe Dichte an Füchsen und Krähen in diesem Bereich. Die Schaffung und Optimierung naturnaher Strukturen der Siefen und Bäche und der auentypischen Lebensräume würde für die Flächen des Einwenders bedeuten, dass er diese nur noch sehr bedingt nutzen kann. D.h. sie wären kaum noch befahrbar oder beweidbar. Gleichwertige Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Ausgleichsflächen steht nicht zur Verfügung. Für ihn würde das hohe finanzielle Verluste bedeuten. Er würde nicht zögern, die finanziellen Verluste auch gerichtlich geltend zu machen. Allein nur für die o.g. Eigentumsflächen würde ein Schaden von: 10 Pensionspferde à 200,-- € pro Monat, jährlich 24.000,-- €, kapitalisiert mit 25 = 600.000,-- € zuzüglich einer Verkehrswertminderung der gesamten Flächen entstehen. Der Verlust aus der Milchviehwirtschaft noch nicht mitgerechnet. Hinzu kämen noch Pachtentschädigungen an die Verpächter. Die beabsichtigten Festsetzungen nach § 26 Landschaftsgesetz auf Seite 100 des Planes hätten enteignungsgleiche Wirkung. Die Eigentümer der o.g. Pachtflächen erheben mit diesem Schreiben genau wie der Einwender die Anregungen und Bedenken gemäß § 27 c Landschaftsgesetz NRW. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P007 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Zum Landschaftsplan 16 Euskirchen, hier besonders zum Plangebiet Veybach im Bereich der Burg Veynau, legen die Einwender als Pächter von landwirtschaftlichen Flächen Einspruch ein. Begründung: Entgegen der ursprünglichen Planung wurde der Flächenanteil als Landschaftsschutzgebiet im Bereich der Burg Veynau erheblich verändert. im Bereich L 2.2.3 Burg Veynau und im Gebiet der Ortschaft Wisskirchen wurde die komplette Fläche hinzugenommen. Ursprünglich war die Planung eines beidseitigen 50 m Schutzstreifen vorgesehen. Die Einwender sehen hierbei in Zukunft ein negative Beeinflussung der landwirtschaftlichen Bearbeitung und erklären sich damit nicht einverstanden. Schreiben vom 31.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag In den Planentwurf wurden zur öffentlichen Auslegung Daten zu den Überschwemmungsgebieten eingearbeitet und zur Grundlage der Festsetzung „Landschaftsschutzgebiet mit Grünlandumbruchverbot“ gemacht. Die Regelung ist deckungsgleich mit dem aktuellen § 113 Landeswassergesetz. Durch die Festsetzung wird die bisherige Nutzung der Flächen des Einwenders nicht beeinträchtigt, da der Einwender im Bereich Gemüseanbau/Ackerbauliche Nutzung tätig bzw. Verpächter ist. Insofern führt die Anpassung der Festsetzung an die aktuellen wasserwirtschaftlichen Vorgaben nicht zu einer weiteren Einschränkung der Nutzung. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 012 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 03.04.2006 (Email) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 1. Seines Erachtens ist es völlig ausreichend zum Schutz des Uferbereichs am Steinbach die schmale Parzelle Nr. 146 einzubeziehen, da eine landwirtschaftliche Nutzung ohnehin kaum möglich ist und die angrenzende Parzelle 145 für den Naturschutz unberücksichtigt zu lassen, da sie überhaupt nur auf einer Breite von 2 m an den Bach heranreicht. Die Einwendung wurde in der Örtlichkeit überprüft. Es trifft zu, dass die dem Gewässer zuzuordnende baumbestandene Parzelle lediglich das Flurstück 146 betrifft. Die Abgrenzung sollte in diesem Bereich korrigiert werden. Den Bedenken wird insofern Rechnung getragen, als die Flurstücke 145 sowie 114 von der Festsetzung NSG ausgenommen werden. Stattdessen wird das Flurstück 146 der Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot zugeordnet, das Flurstück 114 in die Festsetzung 2.4-4 einbezogen. Für diese Festsetzung wird generell das Gebietsspezifische Verbot, Grünland umzubrechen, aufgenommen. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. 2. Es erscheint ihm ganz und gar willkürlich, die Parzelle 114 in den Naturschutz aufzunehmen, da diese keinerlei Kontakt zum Fließgewässer hat und sich im gesamten Kartenausschnitt keine Parallele findet. Er verweist auf die erhebliche Wertminderung des gesamten Grundstücks. Bei der Parzelle handelt es sich um eine alte für den Landschaftsraum repräsentative und prägende Obstwiese. Im östlichen Teil befindet sich ein größerer Feuchtbereich mit einer entsprechenden Vegetation, der die Kriterien eines nach § 62 geschützten Biotopes erfüllt und von daher unabhängig von der bisherigen Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Der Einwender bittet, bei den weiteren Planungen seine Einwendungen zu berücksichtigen, da diese in erheblichem Umfang in die Rechte des Eigentümers eingreifen und zu unzumutbaren Härten führen würden. Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Planung geschützt ist. Allerdings besteht kein unmittelbarer funktionaler Zusammenhang mit dem Steinbach. Es wird daher vorgeschlagen, die Festsetzung NSG auf das Steinbachtal selbst zu beschränken und die Obstwiese wie in anderen Bereichen des Plangebietes auch als Geschützter Landschaftsbestandteil festzuset-zen. Da für den ökologischen Wert der Streuobstbestände auch das Grünland wichtig ist, sollte für diese Flächen generell ein gebietsspezifisches Verbot des Grünlandumbruches aufgenommen werden. 3. Die Parzelle 114 wird seit Jahrzehnten durch eine Drainage entwässert. Lediglich in feuchten Perioden kommt es zu Vernässungen an zwei Stellen, die der Pächter, ohne Abhilfe zu schaffen, über einen längeren Zeitraum hingenommen hat. Der Wasser- und Bodenverband Kirchheim hat in den vergangenen Jahren mehrfach die Rohre zum Entwässerungsgraben gereinigt. Mit dem Wasser- und Bodenverband sind für den Sommer 2006 Wartungsmaßnahmen der Drainagen vereinbart. 4. Unverständlich, rechtlich unhaltbar und widersprüchlich scheint dem Einwender Punkt 5.3/ 2.110/1. Eine Schließung des Entwässerungsgrabens zum Steinbach widerspricht der Pflicht des Eigentümers zur Offenhaltung und Funktionssicherung. Die bestehende Drainage der Parzelle 114 benötigt diesen Abfluss zum Steinbach unbedingt. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Nutzung würde unmöglich, obwohl im Landschaftsplan ausdrücklich darauf Die Unterhaltung rechtmäßiger Drainagen fällt unter die Unberührtheitsklausel und wird somit von den Verbotsvorschriften nicht erfasst. Die v.g. Änderungen führen auch zu Streichungen bei den bisher geplanten Maßnahmen. Dies gilt auch für die Ziffer 5.3/2.1-10/1 Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken hingewiesen wird, dass bestehende Drainagesysteme weiter genutzt und instandgehalten werden dürfen. 5. Das generelle Umbruchverbot schränkt die Nutzungsmöglichkeit in erheblichem Umfang ein und sollte aufgehoben bzw. mit einer Ausnahmeregelung versehen werden. 6. Streuobstwiesenerhaltung, Pflege und Nachpflanzung sind mit erheblichen zusätzlichen Kosten verbunden, an denen sich der Kreis substantiell beteiligten müsste. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 013 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 08.05.2006 (Niederschrift) Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Mit dem Einwender wurde die Situation erörtert. Danach plant dieser als neuer Eigentümer der Klosteranlage, die dort errichtete Schmuckreisigkultur baldmöglichst zu beseitigen und neben einem kleinen Stellplatzbereich eine dem Gebäude entsprechende Parkanlage herzustellen. Da die Festsetzung NSG i.w. auf die Wiederherstellung eines entsprechenden Ensembles abzielte, nicht aber der aktuelle ökologische Wert der Fläche, kann aus der Sicht der Fachabteilung auf eine weitere NSGFestsetzung der Fläche verzichtet werden. Die Fläche soll wie die angrenzenden Flächen der Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot zugeordnet werden, wobei die Wiederherstellung der Parkanlage dem grundsätzlich nicht entgegensteht. Ferner macht der Einwender geltend, dass sich unmittelbar am Steinbach mehrere historische steingemauerte Sitzgelegenheiten befinden, die er wieder herstellen möchte. Dies fällt nach Auffassung der Fachabteilung unter den Bestandsschutz Der Einwendung wird Rechnung getragen. Die Festsetzung 2.1-10 wird um die Blaufichtenkultur am Kloster Schweinheim verkleinert, die Fläche dem LSG 2.2-14 zugeordnet. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Bei seiner Vorsprache am 08.05.2006 erklärt der Einwender zur Niederschrift: Die Blaufichtenkultur soll beseitigt und die Fläche parkähnlich genutzt werden, zusätzlich wird ein Löschwasserteich angelegt. Er bittet daher auf die Festsetzung als NSG zu verzichten. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 014 Ziffer / Seite Schreiben vom 24.05.2006 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Die Einwender möchten hiermit Einwendungen gegen den Entwurf zum Landschaftsplan Euskirchen vorbringen. Als Landwirte und Eigentümer von Flur 12, Flurstück 75 in der Gemarkung Kuchenheim möchten sie darauf hinweisen, dass in diesem als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesenen Bereich z. Zt. eine Biogasanlage gebaut wird. Diese produziert neben Strom auch eine beträchtliche Menge an Wärme. Sicherlich wäre es sinnvoll, interessierten (gewerblichen) Wärmeabnehmern eine nahe Ansiedlung an diesen Abwärmeproduzenten zu ermöglichen. Zudem wäre durch den Landschaftsschutz eine Erweiterung der Anlage beschränkt. Die Einwender haben schon bei Aufstellung des FNP darauf hingewiesen, dass die Hofstelle großzügig aus dem Schutzbereich herausgenommen werden sollte. Sie schlagen dies auch an dieser Stelle wieder vor. Alternativ könnte das gesamte Flurstück 75 bzw. eine Teilfläche als temporär zu erhaltendes Landschaftsschutzgebiet bezeichnet werden. Der Bereich des Erftmühlenbaches und angrenzender Flächen zwischen Kuchenheim und Stotzheim wurde bereits 1984 per ordnungsbehördlicher Verordnung als LSG ausgewiesen. Der Landschaftsplan führt diese Schutzausweisung fort. Hierdurch soll der Grünzug am Erftmühlenbach in seiner jetzigen Form erhalten und falls möglich auch wieder als prägendes Landschaftselement sichtbar gemacht werden. Unabhängig hiervon hat der Kreis Euskirchen der Errichtung einer Biogasanlage an der Hofstelle im Wege einer landschaftsrechtlichen Befreiung zugestimmt. Diese fällt somit unter die Unberührtheitsklausel, die im Übrigen den Hofstellen ausreichend Freiraum einräumt. Die Fachabteilung hält es auch weiterhin für sinnvoll, eine Steuerung von Vorhaben in diesem Landschaftsteil vornehmen zu können. Dabei werden auch künftig betriebliche Belange Berücksichtigung finden. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Abgrenzung der Festsetzung 2.2-2 wird beibehalten. Für Gemarkung Stotzheim Flur 6 Flurstücke 35-37, 229, 230 wurde eine entsprechende Kennzeichnung durchgeführt. Die Fläche ist im FNP als Gewerbefläche angegeben und wurde nun als befristet geltendes Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen. Auch hier bitten wir, die Ansiedlung von Gewerbe nicht zu behindern. Einwender TÖB-Nr: P 015 P-Nr.: Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Die Einwenderin ist Eigentümerin der Fläche Gemarkung Flamersheim, Flur 20, Flurstück 8. Sie bittet diese Fläche sowohl aus den Festsetzungen des Naturschutzes als auch aus den Festsetzungen des Landschaftsschutzes herauszunehmen. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 Landschaftsgesetz NRW liegen nicht vor. In Einzelnen dazu folgendes: Schreiben vom 16.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Einwendung wurde in der Örtlichkeit überprüft. Vor dem Hintergrund der konventionellen Nutzung am unteren Madbach soll die Abgrenzung des Naturschutzgebietes an die Abgrenzung im LP 4 des Rhein-SiegKreises angepasst werden. Sie betrifft künftig nur noch den Bachlauf selbst sowie einige Feuchtbereiche. Die Fläche der Einwenderin ist davon nicht betroffen. Sie soll aber gleichwohl als Landschaftsschutzgebiet (mit Grünlandumbruchverbot) festgesetzt werden, da die Schutzwürdigkeit im Sinne des § 21, insbesondere der Buchstaben a und b, LG NW gegeben ist. Die Parzelle ist Teil des Talauenbereiches am Madbach, umfasst aber Der Einwendung wird insoweit Rechnung getragen, als die Fläche der Einwenderin nicht mehr Bestandteil der NSG-Festsetzung ist, sondern dem LSG 2.2-11 zugeordnet wird. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Die Parzelle wurde bis 1999 von der Einwenderin bzw. Ihrem Vater für die Pferdehaltung selbst genutzt. Auf dieser Fläche können durch den Bachlauf sowohl problemlos die Pferde im Sommer als auch im Winter robust und artgerecht gehalten werden. Der Bachlauf garantiert immer ausreichend Wasser. Diese Fläche wurde ab dem Jahre 2000 an den Landwirt Josef Schorn, Madbachstr. 55, 53359 RheinbachQueckenberg verpachtet. Der Bachlauf wurde dort in der Lage nicht verändert, er musste allerdings ufermäßig befestigt werden. Bedingt durch die Madbachtalsperre war bei starken Regenfällen und Überlauf der Talsperre das lehmige Erdreich weggeschwemmt. Teilweise konnten über Wochen bedingt durch den Überlauf der Madbachtalsperre keine Tiere gehalten werden. Es bildete sich eine Seenlandschaft. Auch bedingt durch die Madbachtalsperre ist der Bachlauf zeitweise fast ausgetrocknet. Die Madbachtalsperre in ihrer landschaftlich schönen Lage wird im Sommer an den Wochenenden von teilweise über 1.000 Leuten frequentiert. Dies zerstört Natur und Landschaft, insbesondere auch deshalb, Stellungnahme der Verwaltung auch einen Hangbereich. Das LSG wird u.a. festgesetzt zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die Schutzvorschriften der Festsetzung 2.2 sichern auf der im Außenbereich gelegenen Fläche gerade diese Leistungsfähigkeit. Auch ist das Grünland Teil des abwechslungsreichen Landschaftsraumes am Madbach, dessen Erscheinungsbild durch das Fließgewässer, Grünland, Hecken sowie Ackerflächen gekennzeichnet ist. Die landwirtschaftliche Nutzung kann auf der Fläche im Rahmen der Vorschriften der Ziffer 2.2 ausgeübt werden (Unberührtheitsklausel) Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken weil keine sanitären Anlagen und auch keine Parkplätze vorhanden sind. Das wilde Parken stört die Bewirtschaftung der Flächen für die gesamte dort ansässige Landwirtschaft. Die Gestaltung der Oberfläche der o.g. Parzelle im unteren Bereich wurde durch den Kreis Euskirchen beim Bau der Madbachtalsperre verändert. Dies geschah in den Jahren 1937 und 1938. Es wurde dort Lehm abgebaggert und für den Staudamm der Madbachtalsperre verwandt. Dies bedingt die sicherlich auch für die Viehhaltung nicht optimale Oberfläche. Die Ausführungen auf Seite 41 des Landschaftsplanes, dass die Maßnahmen zur Erhaltung des Lebensraumes nach der Roten Liste gefährderten Tiere und Pflanzen, z.B. Fledermäuse, Erdkröten, Grünspecht, Feldhase, notwendig seien, ist eine reine Ideologie und hat mit der Wirklichkeit nichts zu tun. Der Grünspecht ist dort heimisch und wird weder positiv noch negativ durch die Maßnahme der Verwaltung beeinflusst. Der Feldhase ist dort stark dezimiert, dies ist ausschließlich auf die Jagd zurückzuführen und auf nichts anderes. Dies sowohl in dem angrenzenden Landgebiet, als auch im Feldbereich. Feldmäuse hat die Einwenderin dort nie gesehen und diese werden wohl auch nicht bei der Durchführung der Maßnahmen in Erscheinung treten. Die beabsichtigten Festsetzungen nach § 26 Landschaftsgesetz auf Seite 100 des Planes hätten enteignungsgleiche Wirkung. Die Einwenderin würde nicht zögern, folgende Entschädigungssumme – auch Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken gerichtlich – geltend zu machen: monatliche Pacht 200 €, jährlich Pacht 2.400 €, als Dauerschaden mit BGB-Zinsen kapitalisiert mit 25 = 60.000 € zuzüglich Verkehrswertminderung einer gesamten Fläche. Hinzu käme eine Pachtentschädigung für den Pächter, da er diese Weide nicht mehr nutzen könnte. Er hält dort auch im Winter bedingt durch das ständig zur Verfügung stehende Wasser 5 bis 7 Pferde. Bei Verwirklichung der Maßnahmen wäre der Bachlauf bekanntermaßen nicht mehr nutzbar und die Flächen pachtmäßig für den Pächter unwirtschaftlich. Eine Pachtentschädigung käme zu der o.g. Summe noch hinzu. Einzelheiten können dem Buch „Die Entschädigung“, 5. Auflage, Dr. Manfred Aust und Dieter Pastermak, De Gruyter Verlag Berlin entnommen werden. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 016 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 30.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Fläche wurde nochmals mit der Einwenderin besichtigt und der Sachverhalt als zutreffend bewertet. Dennoch ist der verbliebene Bestand an Obstgehölzen durchaus erhaltenswert, vereinzelt sind Nachpflanzungen angezeigt. Den Belangen sollte, auch vor dem Hintergrund der Rücknahme der NSG -Ausweisung an der Erft insgesamt, i.w. Rechnung getragen werden. Der zentrale Bereich der Obstwiese sollte allerdings als solche gem. Ziffer 2.4-4 festgesetzt werden. Den Bedenken wird Rechnung getragen, indem die auf dem Grundstück vorhandene Obstwiese der Festsetzung 2.4-4 zugeordnet wird, das Flurstück ansonsten aber als LSG 2.2-2 festgesetzt wird. Der Bereich des Kleingartens, der wieder reaktiviert werden soll, wird danach als Bestand angesehen und fällt nicht unter das Umbruchverbot. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Naturschutzgebiet 2.1/ Festsetzungskarte - Blatt 3 Folgende Anregungen/Bedenken werden vorgebracht: Das oben bezeichnete Grundstück wird vielseitig genutzt. In erster Linie als Weide für Schafe und Geflügel. Den hinteren Bereich nutzt die Einwenderin zum Kartoffelanbau für den Eigenbedarf, da am Hof keine Fläche für einen Hausgarten vorhanden ist. Die Nutzung als Hausgarten möchte sie in den nächsten Jahren intensivieren, da sie es als Ausgleich zum Beruf und später als Beschäftigung im Rentenalter sieht. Die Aufbauten werden als Abstell- u. Lagerbereich, z.B. für landwirtschaftliche Geräte, genutzt. Durch diese Nutzung ist ein Befahren der Parzelle mit Traktoren bzw. Pkw notwendig. Bepflanzt ist das Grundstück mit Obstbäumen. Die alten Bäume sind zum größten Teil abgestorben. Die Bepflanzung muss, durch das Alter der Bäume und des dadurch nicht mehr vorhandenen Ertrags, aus jetziger Sicht sukzessiv ersetzt werden. Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Die Bebauung in der Nähe, wie in Richtung Erft der Kindergarten, die in unmittelbarer Nachbarschaft gelegene Wohnhäuser in Richtung Kreuzweingarten und die Bahntrasse im hinteren Bereich, lassen nur einen Vergleich mit den Grundstücke in Richtung Rheder zu. Diese Grundstücke sind aber, laut Landschaftsplan, nicht zur Aufnahme als Naturschutzgebiet geplant. Daher sieht die Einwenderin keine Gründe, die für eine unter Naturschutzstellung der ersten Grundstücke rechts des Weges von Kreuzweingarten nach Rheder sprechen. Aus der Literatur ist zu entnehmen, dass Naturschutzgebiete besonders geschütztes Gebiete zum Schutz von Natur und Landschaft sind, in denen Veränderungen oder Störungen untersagt sind. Aufgrund dieser allgemeinen Auffassung sieht die Einwenderin eine Diskrepanz zwischen der Nutzung des Grundstücks und der Aufgabe eines Naturschutzgebiets. Durch eine Ausweisung zum Naturschutzgebiet sieht sie eine unzumutbare Einschränkung der Nutzung. Sie legt Einspruch gegen die Ausweisung des genannten Grundstücks zum Naturschutzgebiet ein. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P017 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Als Eigentümer der Fläche Gemarkung Flamersheim, Flur 20, Flurstück 11 möchte der Einwender die Verwaltung bitten, diese Parzelle aus der Festsetzung des Landschaftsplanes, wie auch aus den Festsetzungen des Naturschutzes herauszunehmen. Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 Landschaftsgesetz NRW liegen nicht vor. Da diese Fläche dann nicht mehr landwirtschaftlich gewinnbringend genutzt werden könnte, sähe sich der Einwender genötigt, bei der Verwaltung umgehend Schadensansprüche geltend zu machen. Auf der Seite 41 des Entwurfs denkt die Verwaltung an die Erhaltung des Lebensraumes für Tierarten und Schreiben vom 24.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Einwendung wurde in der Örtlichkeit überprüft. Vor dem Hintergrund der konventionellen Nutzung am unteren Madbach soll die Abgrenzung des Naturschutzgebietes an die Abgrenzung im LP 4 des Rhein-SiegKreises angepasst werden. Sie betrifft künftig nur noch den Bachlauf selbst sowie einige Feuchtbereiche. Die Fläche der Einwenderin ist davon nicht betroffen. Sie soll aber gleichwohl als Landschaftsschutzgebiet (mit Grünlandumbruchverbot) festgesetzt werden, da die Schutzwürdigkeit im Sinne des § 21, insbesondere der Buchstaben a und b, LG NW gegeben ist. Die Parzelle ist Teil des Talauenbereiches am Madbach. Das LSG wird festgesetzt u.a. zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die Schutzvorschriften der Festsetzung 2.2 sichern auf der im Außenbereich gelegenen Fläche gerade diese Leistungsfähigkeit. Auch ist das Grünland Teil des abwechslungsreichen Landschaftsraumes am Madbach, dessen Erscheinungsbild durch das Fließgewässer, Grünland, Hecken sowie Ackerflächen gekennzeichnet ist. Der Einwendung wird insoweit Rechnung getragen, als die Fläche der Einwenderin nicht mehr Bestandteil der NSG-Festsetzung ist, sondern dem LSG 2.2-11 zugeordnet wird. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Pflanzen, die auf der Roten Liste aufgeführt sind. Dieses Vorhaben wird schon durch die „Erholungssuchenden“ unmöglich, die bei schönem Wetter vom Frühjahr bis zum Herbst den Madbachsee und die Nachbargebiete verunstalten. Auch wird durch wildes Parken und durch die Verunreinigungen mangels der sanitären Anlagen die Entfaltung von Fauna und Flora schon im Vorfeld zerstört. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 018 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Frist wahrend legen die Mitglieder der Interessengemeinschaft form- und fristgerecht Widerspruch gegen die vorgesehene Festsetzung für den westlich der Erft gelegenen Teilbereich des geplanten Naturschutzgebietes 2.1-8 im OT Kreuzweingarten ein. Die Begründung wird nach dem Ortstermin mit der Verwaltung am 07.06.2006 nachgereicht. Schreiben vom 22.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Örtlichkeit wurde mit den Einwendern besichtigt. Ein großer Teil der betroffenen Flächen wurden von den Einwendern erst vor wenigen Jahren vom Kreis Euskirchen erworben. Sie werden seitdem kleingärtnerisch bzw. als Hausgrundstück genutzt. Eine Schutzwürdigkeit ist nicht gegeben und auch nicht herstellbar, wenngleich der Bereich als Überschwemmungsgebiet gekennzeichnet ist. Der östlich der Erft gelegene Bereich wird landwirtschaftlich als Acker genutzt. Er liegt allerdings höher und würde im Falle eines Hochwassers nur geringfügig überflutet. Die Festsetzung Landschaftsschutz 2.2-2 erscheint ausreichend. Die gärtnerische Nutzung der Grundstücke ist über die Unberührtheitsklausel Nr. 12 zu Ziffer 2.2 abgedeckt. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die Festsetzung 2.1-8 wird im Bereich der Erftaue großflächig zurückgenommen, die Flächen künftig dem LSG 2.2.-2 zugeordnet. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 019 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Die Einwenderin wird durch die Kreisbauernschaft Euskirchen e.V. vertreten. Im Zuge der öffentlichen Auslegung werden seitens der Einwenderin zu dem Landschaftsplan folgende Bedenken und Anregungen erhoben: Die Einwenderin ist Eigentümerin des in der Gemarkung Kuchenheim gelegenen Grundstücks, Flur 12, Flurstück 53. Im Rahmen des Landschaftsplan ist dieses als Landschaftsschutzgebiet 2.2-2 (Erftmühlenbach) ausgewiesen. Die Einwenderin bittet darum, das Grundstück zwecks späterer Bebauung bis zu einer Bautiefe von 35 m aus dem Landschaftsschutzgebiet herauszunehmen. Schreiben vom 23.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Einwenderin hat bereits im Rahmen der Bürgerbeteiligung gleichlautende Bedenken vorgetragen. Die Einwendung wurde auch mit der Stadt Euskirchen erörtert. In Abstimmung mit dieser soll die Festsetzung 2.2-2 für das Grundstück bestehen bleiben. Die Einwendung bezieht sich auf eine Aufhebung des Landschaftsschutzes, um eine Bebauung zu erwirken. Die Stadt Euskirchen beabsichtigt aber derzeit nicht, die Splitterbebauung südlich Kuchenheim neu zu regeln und weitere Baumöglichkeiten zu schaffen. Sollte sich diese Position später ändern, würde eine Überprüfung im Rahmen des Verfahrens nach § 29 LG NW vorgenommen. Die Bedenken werden zurückgewiesen. Die Abgrenzung des LSG 2.2-2 bleibt bestehen. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P 020 Ziffer / Seite Schreiben vom 25.05.2006 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Als Eigentümer der Flächen Flur 10, Flurstück 53 – Größe 6737 m² - und Flur 10, Flurstück 70 – Größe 7930 m² - Gemarkung Flamersheim bittet der Einwender die Verwaltung, diese Parzellen aus der Festsetzung des Landschaftsplanes wie auch aus der Festsetzung des Naturschutzes herauszunehmen. Während das Flurstück 53 unmittelbar am Madbach liegt und bislang als NSG geplant war, befindet sich das Flurstück 70 im oberhalb gelegenen Hang im Landschaftsschutzgebiet. Den Bedenken wird i.w. Rechnung getragen. Die bisher als NSG geplante Fläche wird künftig als Landschaftsschutzgebiet mit Grünlandumbruchverbot festgesetzt, das NSG wird auf den Bachlauf mit angrenzenden Gehölzen beschränkt. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Im Übrigen werden die Bedenken zurückgewiesen. Die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 des Landschaftsschutzgesetzes NRW liegen nicht vor. Da diese Flächen dann nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden könnten, sähe der Einwender sich genötigt, bei der Verwaltung umgehend Schadensaussprüche geltend zu machen. Die im NSG gelegene Fläche wird konventionell bewirtschaftet. Hierzu zählt die frühe Silonutzung wie auch die intensive Beweidung mit Pferden wie auch Rindern. Bei den Betrieben handelt es sich um wirtschaftlich „gesunde“ Vollerwerbsbetriebe , die auf die Nutzung der Flächen in der bisherigen Art angewiesen sind. Eine Extensivierung, die Zielsetzung des Naturschutzes ist, ist von daher auf absehbare Zeit nicht umsetzbar. Die Naturschutzgebietsfestsetzung soll daher in Anlehnung an die Ausweisung im benachbarten LP 4 des Rhein-Sieg-Kreises auf das unmittelbare Gewässer sowie den begleitenden Gehölzsaum sowie eine größere Feuchtbrache Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung im mittleren Talabschnitt beschränkt und die sonstigen Flächen der Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot zugeordnet werden. Die Fläche Nr. 70 ist davon nicht betroffen. Sie soll aber gleichwohl als Landschaftsschutzgebiet festgesetzt werden, da die Schutzwürdigkeit im Sinne des § 21, insbesondere der Buchstaben a und b, LG NW gegeben ist. Beide Parzellen sind Teil des Talauenbereiches am Madbach sowie der Talflanken. Das LSG wird u.a. festgesetzt zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes. Die Schutzvorschriften der Festsetzung 2.2 sichern auf den im Außenbereich gelegenen Flächen gerade diese Leistungsfähigkeit. Auch ist das Grünland Teil des abwechslungsreichen Landschaftsraumes am Madbach, dessen Erscheinungsbild durch das Fließgewässer, Grünland, Hecken sowie Ackerflächen gekennzeichnet ist. Die bisherige landwirtschaftliche Nutzung kann im Rahmen der Vorschriften der Ziffer 2.2 (s. insbesondere die dortige Unberührtheitsklausel) fortgeführt werden. Beschlussvorschlag Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P021 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden von der Einwenderin hervorgebracht: Die Einwenderin legt gegen die geplante Einbeziehung folgender im Eigentum befindlichen Grundstücke in das Landschaftsplanverfahren 16 „Euskirchen“ Widerspruch ein: 1. Gemarkung Kreuzweingarten, Flur 2, Flurstück 309 2. Gemarkung Kreuzweingarten, Flur 3, Flurstück 85 3. Gemarkung Kreuzweingarten, Flur 3, Flurstück 132 Bedenken gegen die geplante Maßnahme: 1. Durch die Einbeziehung obiger Wiesenflächen in das Landschaftsplanverfahren 16 sieht die Einwenderin eine Wertminderung ihres Niederschrift vom 31.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die nochmalige Überprüfung der Schutzwürdigkeit der Erftaue bzw. deren Entwicklungsperspektive durch die Fachabteilung hat zu einer Neubewertung geführt. Während die Erft selbst wie auch der Erftmühlenbach sowie kleinflächige Grünlandflächen aktuell eine Naturschutzwürdigkeit besitzen, werden die angrenzenden Grünlandbereiche konventionell genutzt. Neben kleinflächiger Nutzung durch Rinder erfolgt vielfach eine intensive Pferdebeweidung, auch im Bereich der alten Obstweiden. Daneben befinden sich Futtergrasflächen, Äcker sowie eine als Hundeübungsplatz genutzte Fläche. Schließllich wurden am südlichen Ortsrand von Stotzheim Kleingärten in die Festsetzung aufgenommen. Hier wird auf absehbare Zeit keine Extensivierungsmöglichkeit gesehen. Denkbar ist lediglich, wie teilweise im nördlichen Abschnitt erfolgt, die Anlage eines ausreichend breiten Uferrandstreifens (ca. 10 Meter). Daher sollte das Naturschutzgebiet an der Erft ähnlich der Festsetzung an der Swist auf den unmittelbaren Bereich des Gewässers sowie des angrenzenden Gehölzbestandes zzgl. Den Bedenken wird i.w. Rechnung getragen. Die Flächen werden bis auf einen 10 Meter breiten Randstreifen entlang der Erft von der Festsetzung NSG 2.1-8 ausgenommen und der Festsetzung 2.2-2 zugeordnet werden. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Die Entwicklung des Gewässerrandstreifens soll auf vertraglicher Basis erfolgen. Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Grundbesitzes bei evtl. Veräußerung. Es ist offensichtlich, dass durch die Auflagen der Naturschutzbehörde mögliche Interessenten von ihrer Kaufabsicht zurücktreten oder einen geringeren als den derzeit gültigen Bodenpreis zu zahlen gewillt sind. 2. Es befinden sich unter den in Fragen stehenden Flächen Grundstücke in Ortslage Rheder/Kreuzweingarten, die evtl. als Bauland in Frage kommen könnten. Dass diese Grundstücke im Überschwemmungsgebiet der Erftaue liegen und nach den bisherigen Bestimmungen nicht in Bauland umgewandelt werden können, ist nicht strichhaltig, da in der Vergangenheit in der Ortslage Kreuzweingarten im Gebiet der Hubertus- und Josef-Gebertz-Straße mehrfach gegen diese Richtlinie verstoßen wurde. Die Einwenderin bittet, die Einwände zu berücksichtigen und von einer Einbeziehung der o.g. Grundstücke in die beabsichtigte Maßnahme abzusehen. Stellungnahme der Verwaltung Eines 20 Meter breiten Uferrandstreifens reduziert werden. Ebenfalls als NSG festgesetzt werden soll ein kleiner Feuchtbereich nördlich der Firma Kalff. Der Obstwiesenkomplex östlich Stotzheim soll analog den sonstigen Obstwiesenfestsetzungen als GLB unter die Ziffer 2.4-4 aufgenommen werden. Alle weiteren Flächen, die bislang von der Festsetzung 2.1-8 erfast waren, sollen dem LSG 2.2-2 zugeordnet werden. Beschlussvorschlag Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P022 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Der Einwender wird vertreten durch die Kreisbauernschaft Euskirchen. Diese trägt folgende Bedenken vor: Der Einwender ist Eigentümer der in der Gemarkung Kreuzweingarten / Rheder gelegenen Grundstücke Flur 2, Nr. 125 und 309 sowie Flur 3, Nr. 320. Die Grundstücke sind gelegen im Naturschutzgebiet 2.1-8 „Erfttal zwischen Kreuzweingarten und Stotzheim“. Der Einwender bittet, diese aus der Flächenkulisse herauszunehmen, da er die weitere Nutzung als Pferdeweide gesichert wissen möchte und zum anderen spätere Nutzungseinschränkungen befürchtet. Schreiben vom 07.06.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die nochmalige Überprüfung der Schutzwürdigkeit der Erftaue bzw. deren Entwicklungsperspektive durch die Fachabteilung hat zu einer Neubewertung geführt. Während die Erft selbst wie auch der Erftmühlenbach sowie kleinflächige Grünlandflächen aktuell eine Naturschutzwürdigkeit besitzen, werden die angrenzenden Grünlandbereiche konventionell genutzt. Neben kleinflächiger Nutzung durch Rinder erfolgt vielfach eine intensive Pferdebeweidung, auch im Bereich der alten Obstweiden. Daneben befinden sich Futtergrasflächen, Äcker sowie eine als Hundeübungsplatz genutzte Fläche. Schließllich wurden am südlichen Ortsrand von Stotzheim Kleingärten in die Festsetzung aufgenommen. Hier wird auf absehbare Zeit keine Extensivierungsmöglichkeit gesehen. Denkbar ist lediglich, wie teilweise im nördlichen Abschnitt erfolgt, die Anlage eines ausreichend breiten Uferrandstreifens (ca. 10 Meter). Den Bedenken wird i.w. Rechnung getragen. Die Flächen werden bis auf einen 10 Meter breiten Randstreifen entlang der Erft von der Festsetzung NSG 2.1-8 ausgenommen und der Festsetzung 2.2-2 zugeordnet werden. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Die Entwicklung des Gewässerrandstreifens soll auf vertraglicher Basis erfolgen. Schreiben vom 07.06.2006 Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P023 Ziffer / Seite S. 56 2.2-2 Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Die Einwenderin wird vertreten durch die Kreisbauernschaft Euskirchen. Diese trägt folgende Bedenken vor: betroffenen Flächen: Gemarkung Kreuzweingarten-Rheder Flur 2 (Weingarten Auel) Flurstücke 415 und 416 Gemarkung Flur Flurstücke Stotzheim 4 (Rheder Auel) 5 und 6 geplante Festsetzung: als Landschaftsschutzgebiet gem. § 21 LG NW mit Grünlandumbruchverbot Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet gem. § 21 LG NW mit Grünlandumbruchverbot widerspricht der bisherigen Nutzung als Ackerland, die seit Jahrzehnten betrieben wird. Eine Umwidmung und Grünlandnutzung kommt aufgrund der fehlenden Tierhaltung nicht mehr in Frage. Eine solche Festsetzung als besonders geschützter Teil von Natur und Landschaft ist auf den Grundstücken der Einwenderin in direkter Ortsrandlage ihres Erachtens nicht notwendig. Sie würde für sie ein wesentliches Erschwernis darstellen und ihren Handlungsspielraum als Landeigentümerin Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die betroffenen Flächen liegen im LSG 2.2-2 „Landschaftsschutzgebiet Erftaue und Erftmühlenbach“ im Bereich der unmittelbaren Bach- und Talaue. Darüber hinaus sind sie Überschwemmungsgebiet im Sinne des § 113 Landeswassergesetz. Bereits heute bestimmt die für die Flächen gültige Landschaftsschutzverordnung diesen Schutzstatus sowie das entsprechende Umbruchverbot für Grünland. Hiervon ist die Einwenderin insofern nicht betroffen, als die Flächen ackerbaulich genutzt werden. Diese Nutzung unterliegt nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes keinen Beschränkungen. Zwar strebt der Kreis an, Grünland in den Bach- und Talauen nicht nur zu erhalten, sondern auch zu vermehren. Voraussetzung hierfür sind aber grundsätzlich vertragliche Vereinbarungen mit der Grundeigentümern und Bewirtschaftern. Die mit dem Erftverband getroffenen Vereinbarungen sind beispielhaft und werden seitens des Kreises ausdrücklich begrüßt. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung beeinträchtigen. Die Bereitschaft der Einwenderin zur Zusammenarbeit in Bereichen des Natur- und Landschaftsschutzes hätte sie zudem vor zwei Jahren unter Beweis gestellt und in Kooperation mit dem Erftverband diesem einen 20 Meter breiten Uferstreifen in der Gemarkung KreuzweingartenRheder im Tausch gegen benachbartes Ackerland zur Verfügung gestellt. S. 62 2.2-5 betroffenen Flächen: Gemarkung Kreuzweingarten-Rheder Flur 1 (Auf der Kuh) Flurstück 36 Gemarkung Flur Flurstücke Kreuzweingarten-Rheder 5 (Hundswinkelgraben) 47 geplante Festsetzung: als Landschaftsschutzgebiet gem. § 21 LG NW Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet gem. § 21 LGNW ist nach Erachten der Einwenderin nicht notwendig und widerspricht der in dieser Kulturlandschaft charakteristischen, intensiven landwirtschaftlichen Nutzung. Sie würde für sie ein wesentliches Erschwernis darstellen und ihren Handlungsspielraum als Landeigentümerin beeinträchtigen. Zudem sind die genannten Streuobstbestände auf dem Grundstück der Einwenderin weder zu erhalten noch zu optimieren, da sie nicht vorhanden sind, und Die betroffenen Flächen liegen derzeit im geplanten LSG 2.2-5 und können demnach uneingeschränkt wie bisher ackerbaulich genutzt werden. Bereits heute wird die Parzelle 47 vom Landschaftsschutz erfasst, lediglich die Parzelle 36 soll neu in das LSG einbezogen werden, weil der Kreis die Wertigkeit des Landschaftsraumes zwischen den Ortslagen Rheder und Billig höher einstuft als die damalige Landschaftsschutzverordnung von 1984. Dies bestätigen auch die Aussagen und Gutachten zur Flurbereinigung Billig. Insofern wurde die Fläche 36 einbezogen. Einschränkungen sind nicht erkennbar. Die Flächen werden auch nicht von der Maßnahme zur Sicherung des vicus belgica erfasst. Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken auch nicht wiederherzustellen, da sie in ihrem Lebensabschnitt von 78 Jahren dort auch nicht vorhanden waren. Die Funktion als Erholungsschwerpunkt kann die Einwenderin nicht nachvollziehen, ihres Erachtens suchen lediglich Hundebesitzer die Umgebung ihrer Grundstücke sozusagen als „Landschaft mit Hundeklonutzung“ auf. Der kulturhistorischen Bedeutung (vicus belgica) hat die bisherige Landnutzungspraxis nicht geschadet; bisherige Ausgrabungen wurden mit Förderung der Landeigentümer durchgeführt, entsprechende Fundstücke sind in den einschlägigen Museen zu bewundern. Nach Erachten der Einwenderin widerspricht die Erhaltung und Optimierung von Trittsteinlebensräumen im Biotopverbundsystem der Funktion als regional bedeutender Biotopverbundfläche – entweder sind es Trittsteine im Biotopverbund oder es ist eine regional bedeutende Biotopverbundfläche. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P024 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Der Einwender legt als Pächter eines betreffenden Hofgutes Einspruch ein. Begründungen werden in Kürze nachgereicht. Schreiben vom 02.06.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Einwendung wurde nicht schriftlich begründet. Daher wird auf die seitens des Eigentümers (TÖB 338) der vom Einwender bewirtschafteten Flächen vorgetragenen Einwendungen aus der TÖB-Beteiligung verwiesen (s. Anlage). Den dort vorgetragenen Bedenken wurde teilweise Rechnung getragen. Die nicht ausgeräumten Bedenken betreffen Flächen, die im LSG 2.2-2 liegen. Sie können wie bisher im Rahmen der Festsetzung 2.2 bewirtschaftet werden. Auf die Unberührtheitsklausel zu den Landschaftsschutzgebieten wird verwiesen. Gleiches gilt für die vom Einwender bewirtschafteten Flächen im Bereich des LSG 2.2-15 „Oberes Steinbachtal“. Aus Gesprächen mit dem Einwender ist ferner bekannt, dass dieser sich gegen geplante Maßnahmen zur Reaktivierung von Auenbereichen an der Erft ausspricht. Hierzu verweist er auf die dort vorhandenen hervorragenden Bodenqualitäten. Es besteht die Besorgnis, dass im Hochwasserfall große Flächen mit Schwermetallen aus dem Veybach/Erft-System beaufschlagt würden und hierdurch die Nutzbarkeit der Flächen eingeschränkt oder gar ausgeschlossen würde. Die Bedenken zurückgewiesen. werden Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Hierzu wurde ihm bereits in der Erörterung zur TÖB-Beteiligung mitgeteilt, dass derartige Maßnahmen im Rahmen übergeordneter wasserwirtschaftlicher Konzepte, hier des Erftauenkonzeptes, vom zuständigen Träger umgesetzt würden. Hierzu werde es auch ein entsprechendes Verfahren geben, in dem die diesbezüglichen Bedenken sorgfältig geprüft werden. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P025a Ziffer / Seite Schreiben vom 01.06.2006 Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Mit dem Einwender wurde die Sachlage in der Örtlichkeit diskutiert. Danach wird die Fläche konventionell bewirtschaftet. Hierzu zählt die frühe Silonutzung wie auch die intensive Beweidung mit Pferden wie auch Rindern. Bei dem Betrieb handelt es sich um einen wirtschaftlich „gesunden“ Vollerwerbsbetrieb, der auf die Nutzung der Flächen in der bisherigen Art angewiesen ist. Eine Extensivierung, die Zielsetzung des Naturschutzes ist, ist von daher auf absehbare Zeit nicht umsetzbar. Den Bedenken wird i.w. Rechnung getragen. Der wesentliche Teil der bisher als NSG geplanten Fläche wird künftig als Landschaftsschutzgebiet mit Grünlandumbruchverbot festgesetzt, das NSG wird auf den Bachlauf mit angrenzenden Gehölzen beschränkt. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Der Einwender ist mit der geplanten Änderung der Bewirtschaftung der Wiesen am Schleifmühlenbach nicht einverstanden. Die Argumente gegen diese Maßnahme werden bei dem geplanten Ortstermin (zusammen mit Einwender P25b) vorgetragen. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P025b Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Der Einwender ist mit der geplanten Änderung der Bewirtschaftung der Wiesen am Schleifmühlenbach nicht einverstanden. Die Argumente gegen diese Maßnahme werden bei dem geplanten Ortstermin (zusammen mit dem Einwender P025a) vorgetragen. Daher wurde als Kompromiss vereinbart, die Naturschutzgebietsfestsetzung in Anlehnung an die Ausweisung im benachbarten LP 4 des Rhein-Sieg-Kreises auf das unmittelbare Gewässer sowie den begleitenden Gehölzsaum zu beschränken und die sonstige Fläche der Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot zuzuordnen. Schreiben vom 01.06.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Mit dem Einwender wurde die Sachlage in der Örtlichkeit diskutiert. Danach wird die Fläche konventionell bewirtschaftet. Hierzu zählt die frühe Silonutzung wie auch die intensive Beweidung mit Pferden wie auch Rindern. Bei dem Betrieb handelt es sich um einen wirtschaftlich „gesunden“ Vollerwerbsbetrieb, der auf die Nutzung der Flächen in der bisherigen Art angewiesen ist. Eine Extensivierung, die Zielsetzung des Naturschutzes ist, ist von daher auf absehbare Zeit nicht umsetzbar. Den Bedenken wird i.w. Rechnung getragen. Der wesentliche Teil der bisher als NSG geplanten Fläche wird künftig als Landschaftsschutzgebiet mit Grünlandumbruchverbot festgesetzt, das NSG wird auf den Bachlauf mit angrenzenden Gehölzen beschränkt. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Daher wurde als Kompromiss vereinbart, die Naturschutzgebietsfestsetzung in Anlehnung an die Ausweisung im benachbarten LP 4 des Rhein-Sieg-Kreises auf das unmittelbare Gewässer sowie den begleitenden Gehölzsaum zu beschränken und die sonstige Fläche der Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot zuzuordnen. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P026 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Der Einwender ist Eigentümer der Fläche Gemarkung Flamersheim, Flur 10, Flurstück 77, Größe 5190 m². Er bittet diese Fläche sowohl aus den Festsetzungen des Naturschutzes als auch aus den Festsetzungen des Landschaftsschutzes herauszunehmen. Schreiben vom 30.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Mit dem Einwender wurde die Sachlage in der Örtlichkeit diskutiert. Danach wird die Fläche konventionell bewirtschaftet. Hierzu zählt die frühe Silonutzung wie auch die intensive Beweidung mit Pferden wie auch Rindern. Bei dem Betrieb handelt es sich um einen wirtschaftlich „gesunden“ Vollerwerbsbetrieb, der auf die Nutzung der Flächen in der bisherigen Art angewiesen ist. Eine Extensivierung, die Zielsetzung des Naturschutzes ist, ist von daher auf absehbare Zeit nicht umsetzbar. Den Bedenken wird i.w. Rechnung getragen. Der wesentliche Teil der bisher als NSG geplanten Fläche wird künftig als Landschaftsschutzgebiet mit Grünlandumbruchverbot festgesetzt, das NSG wird auf den Bachlauf mit angrenzenden Gehölzen beschränkt. Auf die zeichnerische Darstellung wird hingewiesen. Daher wurde als Kompromiss vereinbart, die Naturschutzgebietsfestsetzung in Anlehnung an die Ausweisung im benachbarten LP 4 des Rhein-Sieg-Kreises auf das unmittelbare Gewässer sowie den begleitenden Gehölzsaum zu beschränken und die sonstige Fläche der Festsetzung LSG mit Grünlandumbruchverbot zuzuordnen. Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P027 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Der Einwender ist Bewirtschafter der Fläche Gemarkung Flamersheim, Flur 19, Flurstück 36. Er bittet diese Fläche sowohl aus der Festsetzung des Naturschutzes sowie auch aus der Festsetzung des Landschaftsschutzes herauszunehmen. Die Voraussetzungen der §§ 20, 21 des Landschaftsgesetzes NRW liegen nicht vor. Im Einzelnen dazu Folgendes: Die oben genannte Fläche wurde 1999 ca. zur Hälfte mit schwarzen Johannisbeeren für den Frischmarktverkauf angelegt. Die zweite Hälfte wurde von ihm im November 2003 mit einer Edelobstanlage (Pflaumen und Zwetschgen) bepflanzt. Durch die im Naturschutzgebiet bestehenden Schreiben vom 29.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Einwendung wurde vor Ort diskutiert und der vorgetragene Sachverhalt bestätigt. Da die Obstkultur keine Naturschutzwürdigkeit besitzt, soll sie von der Festsetzung NSG ausgenommen und dem Landschaftsschutz zugeordnet werden. Im NSG verbleiben soll hingegen eine aufgelassene Fischteichanlage, die als Feuchtbiotop zur ökologischen Aufwertung des Auenbereiches beiträgt. Den Bedenken wird insofern Rechnung getragen, als die mit Obstkulturen bestockte Fläche von der Festsetzung NSG ausgenommen und der Festsetzung 2.2-8 zugeordnet wird. Auf die zeichnerische Darstellung wird verwiesen. Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Auflagen ist es nicht möglich, weiterhin vermarktungsfähige Ware für den Frischmarkt zu produzieren. Daher ist für den Einwender mit Umsatzeinbußen in Höhe des vollen Ertragsausfalles zu rechnen. Bei einem Ertragsausfall, schwarze Johannisbeeren ca. 15.000,-- € jährlich, sowie Pflaumen und Zwetschgen ca. 16.000,-- € jährlich, wären in den nächsten 20 Jahren Ertragsausfälle in Höhe von insgesamt ca. 600.000,-- € zu erwarten. Hinzu kämen die Kosten für das Anlegen der Parzelle sowie für bis jetzt geleistete Aufwendungen. Des weiteren würden diese Maßnahmen eine erhebliche Verkehrswertminderung bedeuten und kämen einerEnteignung gleich. Da diese Umsatzeinbußen für den Betrieb des Einwenders nicht tragbar sind, sähe er sich gezwungen, bei Inkrafttreten der von der Verwaltung geplanten Maßnahmen, die o.g. Summe – gegebenenfalls auch gerichtlich – geltend zu machen. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P028a Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 30.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die betroffenen Flächen sind nur zu einem geringen Teil dem NSG 2.1-10 zugeordnet. Betroffen hiervon ist lediglich das Fließgewässer sowie der angrenzende prägende Gehölzbewuchs. Der in Silonutzung befindliche Teil hingegen ist als LSG 2.2-8 (Parzelle 68) bzw. 2.2-14 (Parzelle 163) festgesetzt und insofern i.w. ohne Einschränkungen landwirtschaftlich nutzbar. Die Einwendung ist insofern unbegründet. Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Die Einwenderin wird von der Kreisbauernschaft Euskirchen vertreten. Diese trägt folgende Bedenken vor: Die Einwenderin ist Eigentümerin des unter der Gemarkung Kirchheim, Flur 13 gelegenen Flurstückes Nr. 68 mit einer Größe von 0.40.05 ha. Außerdem bewirtschaftet sie das im Eigentum des Einwenders P028b stehende Grundstück der Gemarkung Kirchheim, Flur 5, Flurstück 163 mit einer Größe von 0.69.00 ha. Beide von der Einwenderin als Grünland bewirtschaftete Parzellen sind im Naturschutzgebiet 2.1-10 „Unteres Steinbachtal“ gelegen. Auf beiden Parzellen wird Gras zur Silierung gewonnen, auf der Eigentumsparzelle der Einwenderin erfolgt zusätzlich im Spätsommer eine Beweidung mit wenigen Tieren. Die Kreisbauernschaft bittet in Namen der Einwenderin um Herausnahme der Teilflächen aus dem o.g. Naturschutzgebiet, da sie befürchtet, dass die derzeitige Nutzung nicht dauerhaft ausgeführt werden darf. werden Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P028b Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Schreiben vom 30.05.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die betroffene Fläche ist nur zu einem geringen Teil dem NSG 2.1-10 zugeordnet. Betroffen hiervon ist lediglich das Fließgewässer sowie der angrenzende prägende Gehölzbewuchs. Der in Silonutzung befindliche Teil hingegen ist als LSG 2.2-8 festgesetzt und insofern i.w. ohne Einschränkungen landwirtschaftlich nutzbar. Die Einwendung ist insofern unbegründet. Die Bedenken zurückgewiesen. Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender hervorgebracht: Der Einwender wird von der Kreisbauernschaft Euskirchen vertreten. Diese trägt folgende Bedenken vor: Der Einwender ist Eigentümer des Grundstücks der Gemarkung Kirchheim, Flur 5, Flurstück 163 mit einer Größe von 0.69.00 ha. Die von der Einwenderin P028a als Grünland bewirtschaftete Parzelle ist im Naturschutzgebiet 2.110 „Unteres Steinbachtal“ gelegen. Auf der Parzelle wird Gras zur Silierung gewonnen. Die Kreisbauernschaft bittet in Namen des Einwenders um Herausnahme der Teilfläche aus dem o.g. Naturschutzgebiet, da er befürchtet, dass die derzeitige Nutzung nicht dauerhaft ausgeführt werden darf. werden Schreiben vom 02.06.2006 und 29.06.2006 Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P029 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden von den Einwendern hervorgebracht: Die Einwender werden durch eine Anwaltskanzlei vertreten. Diese trägt folgende Bedenken vor: Im Namen der Mandanten, die Eigentümer mehrerer Grundstücke sind, die von dem neuen Landschaftsschutzplan betroffen sind, legen die Anwälte fristwahrend Einspruch gegen den neuen Entwurf des Landschaftsschutzplanes im Bereich Euenheim / Wiskirchen ein. Eine Begründung des eingelegten Einspruchs bleibt einem gesonderten Schriftsatz ausdrücklich vorbehalten. Schreiben vom 29.06.2006 Der Anwalt nimmt Bezug auf das Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die Stellungnahme wurde mit dem Einwender erörtert. Hierbei stellte sich heraus, dass im Rahmen der Erstellung der Planunterlagen zur öffentlichen Auslegung verwaltungsseitig ein Übertragungsfehler erfolgte. Zwar wurde das LSG Veybachaue an die Grenzen des Überschwemmungsbereiches angepasst (vergrößert), hierbei aber die dadurch (neu) entstehende Überlagerung mit im FNP dargestellten Bauflächen nicht nachvollzogen. Die Korrektur soll mit der Satzung vollzogen werden. Den Bedenken wird Rechnung getragen. Die Im FNP dargestellten Bauflächen im Bereich der Ortslagen Wisskirchen und Euenheim werden in der Satzung als temporäres Landschaftsschutzgebiet festgesetzt. Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Erörterungsgespräch am 28.06.2006 in Anwesenheit seines Mandanten und teilt folgendes mit: Bezüglich der derzeit noch unbebauten Fläche entlang der Golfstraße in Richtung Burg Veynau sowie der unbebauten Fläche zwischen Turnierstraße und Marathonstraße gegenüber der Schule (Eigentümer Hedwig und Peter Vornhagen), die in der Anlage entsprechend grün markiert sind, teilt der Rechtsanwalt mit, dass diese Flächen, wie die Verwaltung sich auch selbst überzeugen konnte, im derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Euskirchen als bebaubare Flächen dargestellt sind. Bei dem unbebauten Grundstücksteil entlang der Golfstraße handelt es sich um eine bebaubare Fläche entlang der Straße etwa in einer Bautiefe von 50 m. Bei dem Grundstück zwischen Turnierstraße und Marathonstraße ist festzustellen, dass dieses Grundstück in Gänze nach den Darstellungen des gültigen Flächennutzungsplanes bebaut werden soll. Gleiches gilt auch für die Grundstücke in Richtung Golfstraße, die ebenfalls derzeitig nicht bebaut sind. Da diese Flächen im gültigen Flächennutzungsplan als Baulandflächen dargestellt sind, wird darum gebeten, für diese Flächen eine entsprechende Signatur einzubringen, dass es sich nach den Darstellungen des Flächennutzungsplanes um Flächen handelt, in denen eine Bebauung vorgesehen ist, und festzulegen, dass eine Bebauung für diese Flächen entsprechend den Darstellungen des Flächennutzungsplanes stattfinden kann. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Wie die Verwaltung dem Einwender zugesagt habe, will sie diese entsprechende Anpassung an den derzeitig gültigen Flächennutzungsplan realisieren. Einwender Peter Lohmar TÖB-Nr: P-Nr.: P030 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender nach Ablauf der Offenlagefrist (Eingang des Schreibens am 26.07.2006) hervorgebracht: Der Einwender wendet sich direkt an Herrn Landrat Rosenke mir der Bitte, den nun auszuufernden Rechtsstreit zwischen dem Kreis Euskirchen und ihm einzudämmen. Zwischenzeitlich soll das strittige Grundstück Gemarkung Flamersheim, Flur 3, Flurstück 88, im Internet-Entwurf als Landschaftsschutzgebiet ausgewiesen werden. Gegen dieses Vorhaben erhebt der Einwender Widerspruch aus folgenden Gründen: 1. Das Inhaltsverzeichnis des Entwurfs unter Punkt 2.2-8 lautet: Landschaftsschutzgebiet „Voreifel bei Schreiben vom 25.07.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die betroffene Flächen ist dem LSG 2.2-8 „Landschaftsschutzgebiet Voreifel bei Kirchheim“ zugeordnet. Schutzzweck ist, die ortsnahe durch Laubgehölze, Streuobstbestände und Grünlandnutzung geprägte Struktur der Ortsränder und der Landschaft in der Voreifel unter Schutz zu stellen. Neben dem Ortsrand von Kirchheim weist auch der westliche Ortrand von Flamersheim noch anteilig Grünlandstrukturen mit prägenden Obstgehölzstrukturen auf. Die Bedenken zurückgewiesen. Da die Schutzkategorie des Landschaftsschutzes sich großräumig erstreckt, ist der werden Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Kirchheim“. Da die o.g. Parzelle sich aber in der Börde bei Flamersheim befindet, ist die Bezeichnung falsch, irreführend und nicht zutreffend. Stellungnahme der Verwaltung Ortrand von Flamersheim diesem Schutzgebiet LSG 2.2-8 zugeordnet. Dies ist auch in der Erläuterung entsprechend dargestellt. 2. Bei der jetzigen Akteneinsicht in der RA Kanzlei Dr. Decker und Decker hat sich nun ergeben, dass Fr. Thul, Bezirksregierung Köln, bereits am 08.03.2004 u.a. schreibt, dass auf der strittigen Fläche ein nachgewiesenes Steinkauzvorkommen vorhanden sein soll. Dadurch wurde der damalige Flächennutzungsplan der Stadt Euskirchen torpediert. Diese Behauptung ist schlicht und einfach falsch. Bis zum heutigen Zeitpunkt konnte der Beweis eines Steinkauzvorkommens nicht nachgewiesen werden und ist – nach wie vor – heftig umstritten. 3. Gleichwohl die marode Steinobstplantage – von der eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausging – bereits am 28.02.2005 gefällt wurde, spricht Herr Persch (ULB) am 17.03.2005 u.a. davon, dass lediglich ein Teilbereich der baulichen Erweiterung der Ortslage genehmigt werden soll. Hierzu wird auf die beigefügte Anlage verwiesen. Dieser Kartenausschnitt lag der Akte nicht bei und wurde auch nicht bei der mündlichen Anhörung vorgelegt. Das dürfte die Geburtsstunde des eventuellen Landschaftsschutzgebiete gewesen sein, wogegen der Einwender jetzt Widerspruch einlegt. Hinweis: Anlage war nicht beigefügt Auch der durch das beauftragte Planungsbüro erarbeitete Vorentwurf des LP Euskirchen mit Stand Februar 2005 sah für den westlichen Ortsrand von Flamersheim die Festsetzung als LSG 2.2-8 vor. Der Ausweisungsvorschlag erfolgt auf Grund der fachlichen Prüfung. Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag 4. Da es bis dato keine juristische Definition für eine Streuobstwiese gibt, aber mindestens hundert verschiedene veröffentliche Referate, hat daher der alte Rechtsgrundsatz: „Keine Strafe ohne Gesetz“ Gültigkeit. Aber einen altersbedingter Niedergang einer Steinobstplantage kann man doch beim besten Willen nicht als Streuobstwiese bezeichnen. Außerdem ist dem Einwender keine Strauchoder Buschbaumplantage von Süßkirchen bekannt. Sollte der Verwaltung eine solche Süßkirschplantage bekannt sein, bittet er um Mitteilung des Standortes. Aufgrund der aufgeführten Fakten bittet der Einwender daher, seine o.g. Parzelle aus dem vorgesehenen Landschaftsplan Euskirchen zu streichen. Die Parzelle war und ist ganz normales Ackerland. Hier gibt es bekanntlich nichts Schützenswertes, es sei denn, man stelle den gesamten Kreis Euskirchen unter Landschaftsschutz. Wie dargelegt bezieht sich die LSG 2.2-8 Ausweisung auf die Schutzwürdigkeit des Ortrandes von Flamersheim, der heute noch auch nach der Beseitigung der Obstbaumreihe durch die typische ortsrandnahe Bewirtschaftung der Wiesen und Weiden sowie anteilig durch Streuobstbestände bestimmt wird. Die Bedenken zurückgewiesen. 5. Aus der vorgelegten Aktenlage ist auch – nach wie vor – nicht ersichtlich, wer, wann, was an wen, wie den angeblichen Fund von Mauserfedern festgestellt und gemeldet hat, aufgrund dessen der Flächennutzungsplan der Stadt Euskirchen geändert werden musste. Bei den Kontrollen im Frühjahr 2004 durch den Einwender und seinen Sohn wurden keine Anzeichen für die Anwesenheit eines Steinkauzes auf der strittigen Fläche festgestellt. Das nachgewiesene Vorkommen des Steinkauzes unterstreicht auch heute noch den Wert der Fläche auch wenn die Bruthöhle des dieser streng geschützten Art beseitigt worden ist, ist das Potential der Fläche durch die Nachpflanzung mit Obstgehölzen wieder herzustellen. 6. Des weiteren fehlen in der Akte auch die entsprechenden Mitteilungen der Unteren Die Prüfung erfolgt als eigener Vorgang und ist nicht Bestandteil der Abwägung des LP Anteilig ist unter Beachtung des FNPs der Stadt Euskirchen die Darstellung des temporären Landschaftsschutzes erfolgt. Der LP Euskirchen beachtet hier den rechtskräftigen FNP, hier ist bis zu einer baulichen Inanspruchnahme die Landschaft zu erhalten. werden Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Landschaftsbehörde an die Obere Landschaftsbehörde sowie an die Stadt Euskirchen. Sicherlich wird die Verwaltung umgehend veranlassen, dass die kompletten Unterlagen an seine Rechtsanwälte Dr. Decker und Decker weitergeleitet werden. Der Einwender bedankt sich hierfür. Durch eine einfache Kontrolle im Herbst 2003/Frühjahr 2004 wäre das ganze Missverständnis aufzuklären und aus der Welt zu schaffen gewesen. Aber leider Pustekuchen. Der eigentliche Dumme, der immer auf der Strecke bleibt, ist der Eigentümer. Den Einwender hat man überhaupt nicht oder absichtlich falsch informiert. Entscheidungen, die unter falschen Voraussetzungen getroffen werden, müssen revidiert werden. Sollte die strittige Angelegenheit in naher Zukunft nicht aus der Welt geschaffen sein, sieht der Einwender vor seinem geistigen Auge bereits Schlagzeilen: „Totes Haselhuhn von der A 1 in der Flamersheimer Börde gelandet. Parzelle wurde unter Landschaftsschutz gestellt.“ Der Einwender geht davon aus, dass bei den jetzt neuen Erkenntnissen und Fakten die abgelaufene Widerspruchsfrist außen vor bleibt. Stellungnahme der Verwaltung Euskirchen. Beschlussvorschlag Einwender TÖB-Nr: P-Nr.: P031 Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Folgende Bedenken und Anregungen werden vom Einwender nach Ablauf der Offenlagefrist hervorgebracht: Die Einwender und Eigentümer betroffener Flächen, vorwiegend Flur 6, Flurstücke 32 und 33, haben ein Rechtsanwaltsbüro mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Die Vollmacht wurde dem Schreiben beigefügt. Krankheitsbedingt konnten die Einwender nicht innerhalb der Offenlegungsfrist des Entwurfs des Landschaftsplanes für die Stadt Euskirchen ihre Bedenken gegen die Festsetzungen dieses Landschaftsplanes betreffend ihre Grundstücke vortragen. Insofern haben die Einwender die Rechtsanwälte beauftragt, unter der Berücksichtigung der Grundsätze einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Einwendungen gegen die Festsetzungen des im Entwurf vorliegenden Landschaftsplanes vorzutragen, da diese Flächen die Existenz des Betriebes für den Fall, dass hier die Landschaftsschutzausweisung realisiert wird, erheblich beeinträchtigen können. Der Gärtnereibetrieb wurde im Zuge des Ausbaues der Gerberstraße in Euskirchen auf die oben genannten Grundstücke ausgesiedelt. Hier wurde teilweise eigene Planzenanzucht betrieben. Der Schwerpunkt des Betriebes liegt jedoch mittlerweile in einer gewerblichen Tätigkeit insbesondere im Rahmen eines durch die Eigentümerin betriebenen Großhandels. Schreiben vom 27.07.2006 Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag Die betreffenden Grundstück liegen südlich der Siedlung Euskirchener Heide und sind baurechtlich dem baulichen Außenbereich zuzuordnen. Der rechtskräftige FNP stellt den Bereich als Fläche für die Landwirtschaft dar. Die Bedenken zurückgewiesen. Die neue Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes erfolgte aufgrund der Bewertung der naturräumlichen Ausstattung. Der Bereich zwischen Kernstadt und Billiger Wald weist eine Vielzahl strukturierender Landschaftselemente wie Gehölzinseln, Wäldchen, Gräben u.a. auf, die wiederum Lebensbedingungen für eine Vielzahl von Tierarten darstellen. Die ökologische Bedeutung des Raumes wurde u.a. auch im Rahmen der Grundlagenerhebung zur Flurbereinigung Billig bestätigt. Da die Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten landschaftsraumbezogen erfolgt, werden von der Festsetzung auch Flächen erfasst, deren aktueller ökologischer Wert gering ist. Hierzu zählen auch bebaute Grundstücke im Außenbereich. Deren Nutzung wird jedoch im Rahmen der werden Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken Stellungnahme der Verwaltung Der Betrieb wurde ursprünglich als Gärtnereibetrieb geführt und besaß auch die notwendige Privilegierung. Mit der Betriebsübernahme durch die Einwender wurde die Privilegierung als landwirtschaftlicher Betrieb aufgegeben, so dass lediglich ein Großhandel auf diesen Grundstücken betrieben wird. Mit der Stadt Euskirchen ist im Rahmen längerer Verhandlungen am 15.09.2004 eine Einigung dahingehend erzielt worden, dass der Großhandelsbetrieb, der schwerpunktmäßig Pflanzen (gekaufte Pflanzenware) sowie floristische Accessoires vertreibt, entsprechend ausgebaut werden kann. Die notwendigen Vorabstimmungen insbesondere hinsichtlich der Bebaubarkeit im Rahmen der Außenbereichslage für einen gewerblichen Betrieb sind abgeschlossen. Unberührtheitsklausel von den Verbotsvorschriften freigestellt. Die Festsetzung schränkt also die aktuelle Nutzung nicht ein. Festzustellen ist, dass die Flächen bislang nicht in der gültigen Landschaftsschutzverordnung als Landschaftsschutzflächen ausgewiesen worden sind, so dass davon auszugehen ist, dass hier eine besondere Notwendigkeit der Festsetzung eines Landschaftsschutzgebietes nicht Die von der Einwenderin vorgetragenen Ansichten bzgl. der baulichen Erweiterung und Nutzungsänderung bedürfen einer vertieften Prüfung im Rahmen des baurechtlichen oder sonstigen Genehmigungsverfahrens. Gegebenenfalls ist sogar eine Änderung des FNP erforderlich, um die beabsichtigen Maßnahmen realisieren zu können. Der Kreis wird bei Vorlage konkreter Planunterlagen in enger Abstimmung mit der Stadt Euskirchen konstruktiv nach Lösungen suchen, die Planungen zu realisieren. Die LSGFestsetzung wird dabei als Steuerungs-, jedoch nicht als grundsätzliches Verhinderungsinstrument erachtet. Dies gilt auch für andere Vorhaben im Außenbereich. Die ULB wird wie andere Behörden auch im Verfahren beteiligt, eine besondere Erschwernis wird hierbei nicht gesehen. Bis dahin wird auch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung mit den übrigen im LSG gelegenen landwirtschaftlichen Betreiben an der Festsetzung LSG festgehalten. Beschlussvorschlag Ziffer / Seite Anregungen / Bedenken vorhanden ist. Sollten die Flächen entsprechend ausgewiesen werden, würden die baulichen Aktivitäten sowie die übrigen Betriebsaktivitäten, die in den nächsten Jahren dort durchgeführt werden müssen, ständig unter dem Befreiungsvorbehalt von den Festsetzungen des Landschaftsplanes stehen und das Verfahren und die Baumaßnahmen unwahrscheinlich erschweren und verteuern. Aus diesem Grunde wird beantragt, die oben genannten Flächen sowie die angrenzenden Flächen zur L 178 hin in dem beabsichtigten Landschaftsplan nicht als Flächen für den Landschaftsschutz auszuweisen, da sie nicht als landschaftsschutzbedürftig angesehen werden, zumal bisher eine entsprechende Ausweisung nicht erfolgt ist. Insofern wird eine Gleichbehandlung mit den Flächen der Siedlung Billiger Heide beantragt. Stellungnahme der Verwaltung Beschlussvorschlag