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Beschlussvorlage GB (Anlage 2a) zur Vorlage V 235/2006, Satzungstext)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
654 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54

Inhalt der Datei

Der Landrat KREIS EUSKIRCHEN Landschaftsplan 16 "Euskirchen" Entwurf Satzung Entwurf Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen Der Landrat Abt. 60 Umwelt und Planung Bearbeitung: Georg Persch Kirsten Kroeger Alex Oeliger LANDSCHAFTSPLAN 16 “EUSKIRCHEN“ Entwurf Satzung Stand: April August 2006 Textliche Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen im Auftrag des Kreises Euskirchen Der Landrat Abt. 60, Umwelt und Planung Kreis Euskirchen Der Landrat Abt. 60 Umwelt und Planung Bearbeitung: Georg Persch Kirsten Kroeger Alex Oeliger Dipl.-Ing. Agr. Helmut Dahmen, Dipl.-Biol. Maria Luise Regh, Dipl.-Geogr. Christian Rosenzweig Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung Budapester Straße 19, 53111 Bonn, Fon 0228/9783768 Fax 0228/9783769 info@umweltplanung-bonn.de www.umweltplanung-bonn.de Übersicht über das Plangebiet Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- INHALTSVERZEICHNIS PRÄAMBEL V I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN II. VERFAHRENSABLAUF III. PLANBESTANDTEILE XXXIX IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN XXXIX V. KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE 1.0 ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT, BIOTOPVERBUND (§ 18 LG NW) 2 1.1 ENTWICKLUNGSZIEL 1 ERHALTUNG 3 1.1-1 WÄLDER 3 1.1-2 STRUKTURREICHE AGRARLANDSCHAFT 4 1.1-3 NIEDERUNGEN UND TÄLER 5 1.1-4 ERHOLUNGSSCHWERPUNKTE 6 1.1-5 ERHALTUNG / BIOTOPENTWICKLUNG VON SONDERSTANDORTEN 8887 1.2 ENTWICKLUNGSZIEL 2 ANREICHERUNG / BIOTOPENTWICKLUNG 9998 1.2-1 AGRARLANDSCHAFT 1.2-2 NIEDERUNGEN UND TÄLER 12121211 1.2-3 ORTSRANDLAGEN 14141413 1.3 ENTWICKLUNGSZIEL 3: WIEDERHERSTELLUNG 15151514 1.4 ENTWICKLUNGSZIEL 4: TEMPORÄRE ERHALTUNG 16161615 2.0 BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) 17171716 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) 17171716 2.1.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE 17171716 2.1-1 NATURSCHUTZGEBIET „BLEIBACH MIT ANGRENZENDEN FEUCHTWIESEN“ 28282827 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „KIESGRUBE NÖRDLICH VON ELSIG“ 29292928 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „KIESGRUBE NÖRDLICH VON DOM-ESCH“ 30303029 Stand: April August 2006 VIVIVIV VIIVIIVIIVI XIXIXIX 1010109 I Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „MITBACHAUE“ 31313130 2.1-5 NATURSCHUTZGEBIET „SUMPFWALD AM MITBACH 32323231 2.1-6 NATURSCHUTZGEBIET „EICHEN-HAINBUCHENWALD AN DER BURG VEYNAU“ 33333332 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „KALKARER MOOR (ENTWICKLUNGSFLÄCHE)“ 34343433 2.1-8 NATURSCHUTZGEBIET „ERFTTAL ZWISCHEN KREUZWEINGARTEN UNDSTOTZHEIM “ 35353534 2.1-9 NATURSCHUTZGEBIET „OHRBACH, STEINBACH UND SÜRSTBACH“ 36363635 2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „UNTERES STEINBACHTAL“ 37373736 2.1-11 NATURSCHUTZGEBIET „MADBACHTAL“ 38383841 2.1-12 NATURSCHUTZGEBIET „GRÜNLAND IM QUELLBEREICH DES WINKELBACHES“ 39393944 2.1-13 NATURSCHUTZGEBIET „OBERER SCHIEFELSBACH“ 40404045 2.2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) 41414146 2.2.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE 41414146 2.2-1 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLEIBACHTAL BEI OBERWICHTERICH UND FRAUENBERG“ 50504954 2.2-2 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERFTTAL UND ERFTMÜHLENBACH BEI EUSKIRCHEN“ 52525156 2.2-3 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VEYBACHTAL“ 54545358 2.2-4 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BILLIGER WALD“ 56565560 2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI BILLIG“ 58585762 2.2-6 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ORTHOLZ“ 59595863 2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ALTER BURGBERG UND HARDT“ 60605964 2.2-8 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI KIRCHHEIM“ 61616065 2.2-9 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERHOLUNGSGEBIET STEINBACHTALSPERRE“ 62626166 2.2-10 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLAMERSHEIMER WALD“ 63636267 2.2-11 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BÄCHE UND AUEN BEI FLAMERSHEIM“ 64646368 2.2-12 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FORST SCHORNBUSCH“ 66666570 II Stand: April2006August l2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- 2.2-13 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERHOLUNGSGEBIETE GROSSBÜLLESHEIM SOWIE ERFTAUE BEI EUSKIRCHEN“ 67676671 2.2-14 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AUE UND HÄNGE DES STEINBACHES“ 68686772 2.2-15 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OBERES STEINBACHTAL“ 69696873 2.2-16 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OBERER SCHIEFELSBACH“ 2.2-16 17 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG 72727174 2.3 NATURDENKMALE ( 22 LG NW) 73737275 2.3.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE 73737275 2.3-1 NATURDENKMAL „VIER STIELEICHEN BEI OBERWICHTERICH UND FRAUENBERG“ 77777679 2.3-2 NATURDENKMAL „STIELEICHEN BEI ELSIG“ 77777679 2.3-3 NATURDENKMAL „ZWEI STIELEICHEN UND EINE ESCHE BEI WISSKIRCHEN“ 77777679 2.3-4 NATURDENKMAL „DREI ROSSKASTANIEN AM WEGEKREUZ BEI EUENHEIM“ 78787780 2.3-5 NATURDENKMAL „LINDENALLEE SÜDLICH VON EUSKIRCHEN“ 78787780 2.3-6 NATURDENKMAL „STIELEICHE SÜDLICH VOM ERLENHOF“ 78787780 2.3-7 NATURDENKMAL „STIELEICHE AN DER NEUMÜHLE“ 79797881 2.3-8 NATURDENKMAL „ROSSKASTANIE AN DER LAPPERMÜHLE“ 79797881 2.3-9 NATURDENKMAL „STIELEICHE AM HOF SCHORNBUSCH“ 79797881 2.3-10 NATURDENKMAL „TAUSENDJÄHRIGE EICHE AM BILLIGER WALD“ 80807982 2.3-11 NATURDENKMAL „WINTERLINDE AM WEGEKREUZ BEI KIRCHHEIM“ 80807982 2.3-12 NATURDENKMAL „MEHRSTÄMMIGE STIELEICHEN AM KLOSTER SCHWEINHEIM“ 80807982 2.3-13 NATURDENKMAL „STIELEICHEN IM STEINBACHTAL ÖSTLICH VON KIRCHHEIM“ 81818083 2.3-14 NATURDENKMAL „ZWEI ROSSKASTANIEN AM WEGEKREUZ BEI FLAMERSHEIM“ 81818083 2.3-15 NATURDENKMAL „ROSSKASTANIE AN DER EISENBAHN WESTLICH VON KUCHENHEIM“ 81818083 2.3-16 NATURDENKMAL „ZWEISTÄMMIGE STIELEICHE ÖSTLICH H VON BILLIG“ 82828184 2.3-17 NATURDENKMAL „FEMELLINDE AM VEYBACH BEI BURG VEYNAU“ 82828184 2.4 GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW) 83838285 Stand: April August 2006 71 III Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- 2.4.0 ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE 84848386 2.4-1 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMBESTÄNDE AN BURGEN UND HÖFEN“ 87878689 2.4-2 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FELDGEHÖLZE UND GEHÖLZSTREIFEN IN DER BÖRDE“ 88888790 2.4-3 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „ALLEEN UND BAUMREIHEN“ 2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „STREUOBSTBESTÄNDE IN DER BÖRDE“ 89898891 2.4-5 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „TÜMPEL ÖSTLICH OBERWICHTERICH“ 2.4-6 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „KLEINGEWÄSSER UND FELDGEHÖLZ AN DER EISENBAHN SÜDLICH EUSKIRCHEN“ 90908992 2.4-7 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „SEGGENRIED SÜDLICH EUSKIRCHEN“ 2.4-8 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „WÄLDCHEN AN DER KAPELLE IN PALMERSHEIM“ 91919093 2.4-9 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „SUMPFWÄLDCHEN AM SÜDLICHEN STADTRAND VON EUSKIRCHEN“ 92929194 3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) (ENTFÄLLT) 93939295 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) 93939295 4.1 VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN 93939295 4.2 UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG 94949396 4.3 REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN 95959497 5.0 ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) 97979699 5.1 ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME 5.2 ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN, ALLEEN, BAUMGRUPPEN UND EINZELGEHÖLZEN 103103102106 5.3 HERRICHTUNG VON GESCHÄDIGTEN ODER NICHT MEHR GENUTZTEN GRUNDSTÜCKEN 105105104108 5.4 PFLEGEMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) (ENTFÄLLT) 5.5 IV 88888790 90908992 91919093 989897100 105105104108 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) (ENTFÄLLT) 105105104108 Stand: April2006August l2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung ANHANG Stand: April August 2006 LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- 106106105109 V Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- PRÄAMBEL I. RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den §§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW. Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen. Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG sind nach näherer Maßgabe der §§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im Laufe des Verfahrens werden in § 42e LG NW geregelt. Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW). Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart worden sind, liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig. Der Landschaftsplan setzt für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft. Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht widersprochen hat. Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet. Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt. Der Satzungsgeber hat vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten Vereinen innerhalb einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bei: Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten Landschaftsbestandteilen, von geschützten Biotopen nach § 62 LG NW, Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“ Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine Beeinträchtigung ausgehen kann. Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen. 1 In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35) 2 vom 22. Oktober 1986 (GV NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708) VI Stand: April2006August l2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung II. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- VERFAHRENSABLAUF Aufstellungsbeschluss Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am 31.03.2004 die Aufstellung des Landschaftsplanes 16 “Euskirchen“ beschlossen. Euskirchen, den 19. Juni 2006 gez. Rosenke gez. Kolvenbach Landrat Kreistagsmitglied Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am 26.02.2005 ortsüblich bekannt gemacht. Euskirchen, den 19. Juni 2006 gez. Rosenke Landrat Beteiligung der Bürger Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW am 24.05.2005 Euskirchen, den stattgefunden. 19. Juni 2006 gez. Rosenke Landrat Stand: April August 2006 VII Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Beteiligung der Träger öffentlicher Belange Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit vom 27.05.2005 Euskirchen, den bis 24.06.2005 stattgefunden. 19. Juni 2006 gez. Rosenke Landrat Öffentliche Auslegung Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am 03.04.2006 diesem Landschaftsplan zu und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW. Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung vom 02.05.2006 Euskirchen, den bis 02.06.2006 einschließlich öffentlich ausgelegen. 19. Juni 2006 gez. Rosenke Landrat Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am hierüber entschieden. Euskirchen, den gez. Landrat VIII Stand: April2006August l2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Satzungsbeschluss Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen in der Sitzung vom als Satzung beschlossen. Euskirchen, den gez. gez. Landrat Kreistagsmitglied Genehmigung Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom unter Az. genehmigt worden. Köln, den gez. Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde - Bekanntmachung Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft. Euskirchen, den gez. Landrat Stand: April August 2006 IX Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung III. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- PLANBESTANDTEILE Dieser Landschaftsplan besteht aus - der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000 in vier Blättern - der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000 - den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen IV. PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN Amt für Agrarordnung Euskirchen: - Flurbereinigung Billig, Landschaftsbericht, Karte der ökologischen Bestandsaufnahme und Bewertung Maßstab 1:5.000. Euskirchen 2002 - Flurbereinigung Billig, Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Maßstab 1:5.000. Euskirchen 2005 Bezirksregierung Köln : - Regionalplan (früher: Gebietsentwicklungsplan) Teilabschnitt Region Aachen, Stand Rechtskraft 2003 Erftverband: - Konzept zur naturnahen Entwicklung des Veybaches - Gewässerauenprogramm NRW – Swist - Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten: - Biotopkataster - Besonders geschützte Biotope gemäß § 62 LG NW - Biotopverbund nach § 15a LG NW (Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege) Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen: - Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995. Stadt Euskirchen: - Flächennutzungsplan Stand Rechtskraft 2004 - rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen Naturpark Rheinland: - X Maßnahmenplan Zweckverband Naturpark Rheinland (vormals Naturpark Kottenforst-Ville) 2002 Stand: April2006August l2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung V. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5000 im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1:10.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen). Geltungsbereich LP Euskirchen: Planquadrat Blatt - Nr. Blattname Aa 5018 Oberelvenich Ab 5016 Irresheim Ac 5014 Dürscheven Ad 5012 Wißkirchen West Ae 5010 Burg Veynau Af 5008 Satzvey Ost Ba 5218 Wichterich Bb 5216 Frauenberg Bc 5214 Elsig Bd 5212 Euenheim Be 5210 Billiger Wald Bf 5208 Antweiler Cb 5416 Sieben Wege Cc 5414 Euskirchen Nordwest Cd 5412 Euskirchen Südwest Ce 5410 Billig Cf 5408 Kreuzweingarten West Cg 5406 Arloff West Da 5618 Lommersum Db 5616 Wüschheim Dc 5614 Euskirchen Nordost Dd 5612 Euskirchen Südost De 5610 Stotzheim Df 5608 Kreuzweingarten Ost Dg 5606 Arloff Ost Dh 5604 Hartenberg Di 5602 Stadtwald Münstereifel Nord Ea 5818 Schneppenheimer Feld Eb 5816 Großbüllesheim Ost Ec 5814 Kleinbüllesheim Stand: April August 2006 XI Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Ed 5812 Kuchenheim Ee 5810 Niederkastenholz Nord Ef 5808 Kirchheim Eg 5806 Kirchheim Süd Eh 5804 Silberberg Ei 5802 Forsthaus Steinbach Fa 6018 Straßfeld Fb 6016 Dom-Esch Nord Fc 6014 Dom-Esch Süd Fd 6012 Rodderbenden Fe 6010 Flamersheim Ff 6008 Schweinheim Fg 6006 Kloster Schweinheim Fh 6004 Hahnenberg Fi 6002 Kahlenberg Ge 6210 Schornbusch Gf 6208 Speckelstein Gg 6206 Queckenberg Gh 6204 Eichen Gi 6202 Scheuren West He 6410 Arenberger Hof Hf 6408 Beuelskopf Hg 6406 Neukirchen Hh 6404 Berscheidt Blitzenhardt Hi 6402 Scheuren Ost Ih 6604 Todenfeld Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand mit Kleinbuchstaben versehen. Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt, bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich die Angabe der Nummer des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung. Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karte dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen sich auf das gesamte Schutzgebiet. XII Stand: April2006August l2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN SOWIE ERLÄUTERUNGEN Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23 sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW. Stand: April August 2006 1 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 1.0 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT, BIOTOPVERBUND (§ 18 LG NW) Die Entwicklungsziele stellen flächendeckend das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der Landschaftsentwicklung dar. Sie sind ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit. Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn die Entwicklungsziele nach Möglichkeit beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus, dass sie in der Abwägung eingestellt, gewichtet und entsprechend ihrem Wert berücksichtigt werden. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese zur Verwirklichung der Ziele des Landschaftsplanes eingesetzt werden. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Entwicklungsziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Große Teile des Plangebietes liegen im “Naturpark Rheinland“. 2 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 1.1 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGSZIEL 1 ERHALTUNG Flächengröße: ca. 5.6245.638 ha 1.1-1 WÄLDER Erhaltung und Entwicklung der mit naturnahen Lebensräumen reich und vielfältig ausgestatteten Wälder. Flächengröße : ca. 3.5483.561 ha Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für folgende Teilräume dargestellt: - Billiger Wald südwestlich Euskirchen, - Wald westlich Kreuzweingarten, - Wald am alten Burgberg und Hardt östlich Kreuzweingarten, - Flamersheimer Wald mit Schornbusch südöstlich Kirchheim und Schweinheim. Die großen Waldgebiete übernehmen zahlreiche ökologische Funktionen und werden insbesondere als stadtnahe Erholungsräume genutzt. Darüber hinaus bilden sie die Grundlage für eine nachhaltige Forstwirtschaft. Ökologische Ziele sind die Förderung von standortgerechten Laubwäldern, die Verbesserung der Waldlebensräume sowie die Wiederherstellung funktionaler Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten Bereichen. Darüber hinaus sollen im Billiger Wald wertvolle Heideflächen, um die Hardtburg Amphibiengewässer und Streuobstwiesen sowie im Flamersheimer Wald ausgedehnte Quellbachsysteme erhalten werden. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-1 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung und Entwicklung des vorhandenen Laub- und Laubmischwaldes, - naturnahe Bewirtschaftung des vorhandenen Laubholzbestandes, - Erhaltung des bisherigen Laubwaldanteiles im Nadelmischwald, - Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, wie Heideflächen, Mager-, Nass- und Feuchtgrünland, Sümpfen, Bruch-, Sumpfund Auwäldern, Stillgewässern, Obstwiesen, Quellbereichen und naturnahen Bachtälern, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, - Erhaltung und Förderung von Alt- und Totholz, - Umwandlung nicht bodenständiger Forste in naturnahe Laubwälder in Bach- und Talauen, - Erhöhung des Laubholzanteils unter Berücksichtigung der Umtriebszeiten, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaften, Förderung von Waldrandstrukturen (Wald- - Stand: April August 2006 Insbesondere die nördlichen Bereiche des Flamersheimer Waldes und der Schornbusch gehören zu den Teillebensräumen der Wildkatze. Die Beachtung der Entwicklungsvorgaben dient dem Erhalt und der Sicherung der Population, die große unzerschnittene Waldlebensräume benötigt. 3 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) mantel und –säume), 1.1-2 - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, - Vermeidung zusätzlicher Zerschneidungen durch Infrastrukturmaßnahmen - forstlicher Wegebau nur soweit, wie er zur naturnahen Waldbewirtschaftung notwendig ist, - Rückführung waldnaher Ackerflächen in naturnahe und standortangepasste Wälder, sofern im Rahmen des Strukturwandels landwirtschaftliche Flächen aufgegeben werden, - Erhaltung und Optimierung von Stillgewässern, - Erhaltung und Förderung der Durchgängigkeit der Fließgewässer, - Abstimmung der Erholungsnutzung auf die ökologischen Belange . - Sicherung der Waldgebiete als Erholungsund Erlebnisräume für eine naturorientierte Freizeitnutzung. Dem Entwicklungsziel 1.1-1 sind auch landwirtschaftliche Flächen zugeordnet, deren langfristige Umwandlung in Forstflächen der FNP vorsieht. Darüber hinaus sind kleinflächige Grünlandbereiche enthalten, die in ihrer aktuellen Funktion und Nutzung erhalten werden sollen. Der Schutz der empfindlichen Biotope ist durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten. STRUKTURREICHE AGRARLANDSCHAFT Erhaltung der durch Gehölze relativ reich strukturierten, intensiv landwirtschaftlich genutzten Agrarlandschaften. Flächengröße : ca. 1.2981.293 ha Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgende Teilräume dargestellt: - Agrarlandschaft um Billig, - Agrarlandschaft um die Siedlung im Billiger Wald, - Agrarlandschaft südlich des Billiger Waldes, - Agrarlandschaft um Kirchheim, - Agrarlandschaft zwischen Steinbach- und Madbachtal, südlich der L 210. Das Entwicklungsziel umfasst überwiegend ackerbaulich genutzte Bereiche, die trotz der hohen Nutzungsintensität durch Gehölzstrukturen wie Baumreihen, Feldgehölzen und Alleen relativ reich strukturiert sind. Diese Strukturen dienen als Teillebensräume, Rückzugs- und Nahrungshabitate sowie der Biotopvernetzung. Zudem tragen die Gehölzstrukturen zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes bei. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-2 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 bis 23 LG NW sowie einzelne Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt größtenteils im Rahmen der Flurbereinigung Billig. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - 4 Erhaltung und Entwicklung von bestehenden Biotopen, um die Artenvielfalt zu erhöhen sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schaffen, Die Maßnahmen tragen zur Aufwertung und Steigerung der Attraktivität der Agrarlandschaft als Erholungs- und Erlebnisraum im Naturpark Rheinland bei. Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 1.1-3 LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) - Erhaltung und Pflege bestehender Gehölzbestände und Raine, - extensive Grünlandbewirtschaftung mit eingeschränkter Düngung, - weitgehender Feldwege, - Erhalt und Entwicklung von Gehölz- und Brachestreifen entlang von Straßen und Wegen als lineare Biotopverbundstrukturen. Erhalt bisher unbefestigter NIEDERUNGEN UND TÄLER Erhaltung struktur- und grünlandreicher Niederungen und Täler mit z.T. naturnahen Fließgewässerabschnitten und Ufergehölzen. Flächengröße : ca. 567 ha Das Entwicklungsziel 1.1-3 ist für folgende Teilräume dargestellt: - Bleibachniederung, - Erft- und Erftmühlenbachniederung nördlich Kleinbüllesheim, - Erfttal zwischen Kreuzweingarten und Stotzheim, - oberes Steinbachtal südlich der Steinbachtalsperre, - unteres Steinbachtal zwischen Steinbachtalsperre und L 210, - Madbachtal bis zur L 210, - Quellbereich des Winkelbaches. Das Entwicklungsziel umfasst die Niederungen der Börde im nördlichen Bereich des Plangebietes, die sich noch durch relativ naturnahe Fließgewässerabschnitte mit Ufergehölzen und Auenbereichen mit Gehölzstrukturen wie Obstbäumen, Baumgruppen und markanten Einzelbäumen sowie durch einen hohen Grünlandanteil auszeichnen. Im Süden des Plangebietes sind die Bachtalabschnitte von Mittelgebirgsbächen eingeschlossen, die vielfach naturnahe, mäandrierende Bachläufe mit Ufergehölzsäumen aufweisen und deren Auen weitgehend von Grünland eingenommen werden. Zudem sind Gehölzstrukturen wie Obstwiesen, Baumreihen und markante Einzelbäume, Quellbereiche sowie wertvolles Grünland wie Feucht- und Nassgrünland vorhanden. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.13 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Fließgewässerabschnitte und standortgerechten Ufergehölz- und Hochstaudenvegetation, - Erhaltung, Pflege und Entwicklung von auentypischen Biotopen wie naturnahen Gewässerabschnitten, Feucht- und Nassgrünland sowie Quellbereichen um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, - Erhaltung des ursprünglichen Auenreliefs einschließlich Flutmulden, - Aufhebung von Verrohrungen, wo dieses ohne Gefährdung landwirtschaftlicher Drai- Stand: April August 2006 Der Schutz der empfindlichen Biotope ist durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten. Niederungen und Täler besitzen nicht nur vielfältige ökologische Funktionen. Sie sind auch wesentliche Leitlinien für die Erholungsnutzung. Pflege und Entwicklungsmaßnahmen tragen somit auch zu einem positiven Landschaftserlebnis bei. 5 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) nagesysteme möglich ist, 1.1-4 - Vermeidung weiterer Entwässerung, - Erhaltung und sukzessive Erhöhung von Grünland (Umbruchverbot), - Förderung einer extensiven Grünlandnutzung, - Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen durch Pflege oder extensive Nutzung, Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen, - Erhaltung und Pflege der kulturhistorisch bedeutsamen und ökologisch wertvollen Streuobstwiesen und -weiden, - Vermeidung von Wegebau in ökologisch empfindlichen Gebieten, - Freihalten von Niederungs- und Uferbereichen von weiterer Bebauung, - Förderung der natürlichen Gewässerdynamik. ERHOLUNGSSCHWERPUNKTE Erhaltung von vorhandenen Erholungsschwerpunkten insbesondere für die naturverträglichen Freizeitgestaltung und Erholung. Flächengröße : ca. 201 207 ha Das Entwicklungsziel 1.1-4 ist für folgende Teilräume dargestellt: - nordöstlich von Großbüllesheim zwischen der Ortslage und dem Industriegebiet am Silberberg, - Erftaue am nordöstlichen Stadtrand von Euskirchen, - Steinbachtalsperre und unmittelbare Umgebung, - „Ortholz“ am südlichen Ortsrand von Euskirchen. Das Entwicklungsziel erfasst zur Zeit schon sehr stark für die Erholung genutzte Bereiche: Der Grünzug zwischen Großbüllesheim und dem angrenzenden Industriegebiet ist als Erholungsgebiet mit Grünanlagen und Fußwegen angelegt worden. Die Erftaue ist parkartig ausgebaut. Radund Fußwege sowie die Erftpromenade durchziehen das Gebiet. Am Nordrand erstrecken sich eine Tennisanlage sowie Kleingärten. Die Steinbachtalsperre ist mit einer umfassenden Infrastruktur wie Schwimmbad, Spielplätze, Zeltplatz, Restaurationsbetrieb, Parkplätze und Waldlehrpfad ausgestattet. Diese sollen erhalten und durch gezielte Maßnahmen optimiert werden, um z.B. Probleme durch hohen Besucherandrang zu mildern bzw. zu vermeiden. Der Waldbereich „Ortholz“ ist eine Parkanlage, die durch zahlreiche Fußwege erschlossen ist. Sie ist zu erhalten und zu pflegen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-4 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 bis 23 LG NW festgesetzt worden. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: 6 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung - Erhaltung der vorhandenen Infrastruktur für die naturnahe Erholung, - Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen, - Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes in den angrenzenden Fließgewässerabschnitten, - besucherlenkende Maßnahmen zum Schutz angrenzender, empfindlicher Bereiche. - Rückführung waldnaher Ackerflächen in naturnahe und standortangepasste Wälder, sofern im Rahmen des Strukturwandels landwirtschaftliche Flächen aufgegeben werden, Stand: April August 2006 LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Der Schutz der empfindlichen Biotope ist durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten. Dem Entwicklungsziel 1.1-4 sind auch landwirtschaftliche Flächen zugeordnet, deren langfristige Umwandlung in Forstflächen der FNP vorsieht. 7 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 1.1-5 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ERHALTUNG / BIOTOPENTWICKLUNG VON SONDERSTANDORTEN Flächengröße : ca. 9,8 ha Das Entwicklungsziel 1.1-5 ist für folgende Teilräume dargestellt: - Ehemalige Kiesgrube nördlich Elsig - Ehemalige Kiesgrube nördlich von DomEsch. Das Ziel bezieht sich auf zwei abgeschlossene und anschließend aufgelassene Abgrabungen. Hier haben sich bereits Pionierarten angesiedelt und verschiedene Sukzessionsstadien haben bereits Einzug gehalten. Es soll ein Lebensraumkomplex von Flächen für den Natur- und Landschaftsschutz als wertvolle Trittsteinbiotope in einer ansonsten ausgeräumten und strukturarmen Bördelandschaft entstehen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-5 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - - 8 Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, wie Stillgewässern, Sumpf- und Auwäldern und mageren Grünlandbereichen, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, Erhaltung und Optimierung von Stillgewässern, Vermeidung von Beeinträchtigungen des Wasserhaushaltes in den Stillgewässern, Erhaltung und Optimierung von offenen Bodenstellen und Abbruchkanten im Bereich der ehemaligen Abbauflächen, - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, - Erhaltung und Förderung von Totholz, - Förderung von Waldrandstrukturen (Waldmantel und -säume). Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 1.2 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGSZIEL 2 ANREICHERUNG / BIOTOPENTWICKLUNG Flächengröße: ca. 5.7875.772 ha. Anreicherung einer in ihren ökologischen Funktionen beeinträchtigten und veränderten Landschaft mit naturnahen Elementen. Z.Z. sind das Fehlen naturnaher Lebensräume sowie die ausgeübte Nutzungsart und / oder –intensität kennzeichnend. Ziel ist die Entwicklung zu Gebieten, die mit naturnahen Landschaftselementen ausgestattet sind. Stand: April August 2006 Die Flächen des Entwicklungszieles 1.2 stellen hinsichtlich der im Plangebiet durchzuführenden Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen einen Schwerpunkt dar. Ziel ist die Förderung bzw. Wiederherstellung funktionaler ökologischer Beziehungen. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese entsprechend der Funktionswirkung des Eingriffs vorrangig in diesen Bereichen realisiert werden. Im FNP der Stadt Euskirchen sind konkret Flächen für den Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3 BauGB dargestellt worden, die überwiegend innerhalb der nachfolgend beschriebenen Gebiete zur Anreicherung und Biotopentwicklung liegen. Das Entwicklungsziel dient insbesondere der Schaffung eines Netzes räumlich oder funktional verbundener Biotope (Biotopverbund), das mindestens 10 % der Landesfläche umfasst. Ziel des Biotopverbundes ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung, Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura 2000“. 9 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 1.2-1 LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) AGRARLANDSCHAFT Flächengröße: ca. 4.5884.580 ha Das Entwicklungsziel 1.2-1 ist für folgende Teilräume dargestellt: - Agrarlandschaft westlich der Bleibachniederung, - Agrarlandschaft zwischen Bleibach-, Veybach- und Erftniederung, - Agrarlandschaft südöstlich der Veybachniederung, - Agrarlandschaft nördlich Euskirchen zwischen Erft- und der Erftmühlenbachniederung, - Agrarlandschaft nördlich Wüschheim, - Agrarlandschaft südlich Euskirchen, östlich der Erftniederung, - Agrarlandschaft zwischen Erftmühlenbachniederung und Rodderbachtal, - Agrarlandschaft zwischen Rodderbach- und Ohrbachtal, - Agrarlandschaft östlich Ohrbachtal westlich und nördlich Waldgebiet „Schornbusch“, - Agrarlandschaft südlich des Billiger Waldes, - Agrarlandschaft zwischen Billiger Wald und Rheder, - Agrarlandschaft zwischen dem Mersbach und Wald westlich Kreuzweingarten. Das Entwicklungsziel umfasst überwiegend intensiv ackerbaulich genutzte Bereiche, die nur einen geringem Anteil an Gehölz- und Saumstrukturen sowie sonstigen Biotopen aufweisen. Durch geeignete Maßnahmen sollen vorhandene Strukturen erhalten und neue geschaffen werden. Dabei soll der Charakter einer offenen, weiten Feldflur erhalten bleiben. Die Strukturen dienen als Teillebensräume, Rückzugs- und Nahrungshabitate für Tiere und Pflanzen sowie der Biotopvernetzung und tragen zur Gliederung und Belebung des Landschaftsbildes bei. Zur Erfüllung des Entwicklungsziele 1.2-1 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt worden. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: 10 - Entwicklung der Agrarlandschaft in der Börde als Lebensraum für Offenlandarten, - Erhaltung und Entwicklung von bestehenden Biotopen wie Stillgewässern, Röhrichten und Ruderalfluren auf ehemaligen Abgrabungsflächen, um die Artenvielfalt zu erhöhen sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schaffen, - Förderung der natürlichen Gewässerdynamik, - Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand, - Anlage von Gewässerschutzstreifen mit punktueller Pflanzung von Gehölzen auf einer Breite von 10 - 15m entlang der Gewässerläufe, - weitgehender Erhalt bisher Der Schutz der empfindlichen Biotope ist durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten. unbefestigter Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Feldwege, - Erhaltung und Pflege bestehender Gehölzbestände und Raine, - Erhalt und Entwicklung von Gehölz- und Brachestreifen entlang der Bahnlinie sowie entlang von Straßen und Wegen als Leitlinien des Biotopverbundes, - Anlage und Pflege von Kräuter- und Staudensäumen, - Erhaltung der vorhandenen Grünlandflächen, - extensive Grünlandbewirtschaftung mit eingeschränkter Düngung. Stand: April August 2006 11 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 1.2-2 LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NIEDERUNGEN UND TÄLER Flächengröße: ca. 785 778 ha Das Entwicklungsziel 1.2-2 ist für folgende Teilräume dargestellt: - Veybachniederung, - Mitbachaue, - Erftniederung zwischen Stotzheim und Euskirchen, - Erftniederung Wüschheim, - Erftmühlenbachniederung zwischen Stotzheim und Kuchenheim, - Erftmühlenbachniederung zwischen Kuchenheim und Kleinbüllesheim, - Niederkastenholzer Fließ zwischen Weidesheim und Niederkastenholz - Bruchgraben nordöstlich Dom-Esch, - Flämmerbach- und Ellenbachtal zwischen L 210 und Flamersheim, - Rodderbach-/Commebachtal zwischen Flamersheim und Plangebietsgrenze, - Steinbachtal zwischen L 210 und Schweinheim, - Ohrbachtal / Schleifmühlenbachtal Sürstbachtal nördlich L 210, - Eschbachtal nördlich Waldgebiet „Schornbusch“. zwischen Euskirchen und Das Entwicklungsziel bezieht sich auf die Fließgewässer mit ihren Auenbereichen, die durch Begradigung, intensive Nutzung und einen geringen Anteil an naturnahen Strukturen geprägt sind und einer Aufwertung bedürfen. Diese Maßnahmen an den Gewässern erhöhen nicht nur die Artenvielfalt sondern bewirken auch wesentliche Vorteile für den Menschen, indem sie einen Beitrag zur Minderung von Hochwassergefahren und daraus resultierenden Folgen leisten. Sie dienen damit auch der Erfüllung der Vorgaben der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie. Außerdem dienen die Maßnahmen der Förderung der naturorientierten Erholung im Naturpark Rheinland. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.22 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt. / Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: 12 - Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Auenbiotopen, wie naturnahen Fließgewässerabschnitten, Auwäldern, Stillgewässern, Feucht- und Nassgrünland, Röhrichten und Riedern, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, - Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten, - Rückgewinnung von Retentionsräumen, - Förderung der natürlichen Gewässerdynamik, - Erhaltung und Umgestaltung / Entwicklung des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand, Die Umsetzung der Maßnahmen sollen in den künftigen Gewässerauenprogrammen NRW für die Gewässersysteme Swist und Erft festgelegt werden. Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung - Schaffung von Gewässermäandern, Altwassern und Verlandungsbereichen, - Anlage von Gewässerschutzstreifen beiderseits der Gewässer (5-15m Breite), - Überführung gestörter Uferbereiche in einen naturnahen Zustand, - Verbesserung des Auencharakters durch Entfernung nicht bodenständiger Gehölze und Entwicklung von naturnahen und standortangepassten Ufergehölzen sowie Anlage von Auwäldern, - Erhaltung und Wiederherstellung des ursprünglichen Auenreliefs einschließlich Flutmulden, - Aufhebung von Verrohrungen, wo dieses ohne Gefährdung landwirtschaftlicher Drainagesysteme möglich ist, - Vermeidung weiterer Entwässerung, - Erhaltung und sukzessive Erhöhung von Grünland (Umbruchverbot), - Förderung einer extensiven Grünlandnutzung, - Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen durch Pflege oder extensive Nutzung, - Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen im Grünlandbereich, - Erhaltung und Pflege der kulturhistorisch bedeutsamen und ökologisch wertvollen Streuobstwiesen und -weiden, - Vermeidung von Erstaufforstungen mit Nadelhölzern, - Vermeidung von Wegebau in ökologisch empfindlichen Gebieten, - Freihalten der Niederungs- und Uferbereiche von weiterer Bebauung, - Verbesserung der Fließgewässersysteme innerhalb der Siedlungsflächen (Bachbett, Uferrandstreifen, Wasserqualität), - Abstimmung der Erholungsnutzung auf die ökologischen Belange. Stand: April August 2006 LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 13 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 1.2-3 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ORTSRANDLAGEN Flächengröße: ca. 414 ha Das Entwicklungsziel 1.2-3 ist für folgende Teilräume dargestellt: - nördlicher Ortsrand von Euskirchen, - südwestlicher Ortsrand von Euskirchen, - südlicher Ortsrand von Kuchenheim, - nördlicher Ortsrand von Flamersheim, - südlicher Ortsrand von Flamersheim. - Teile der Ortsränder von Frauenberg, Elsig, Kleinbüllesheim, Dom-Esch, Schweinheim und Palmersheim Das Entwicklungsziel wird zum einen für die Ortsrandbereiche dargestellt, die im FNP der Stadt Euskirchen als Sonstige Grünflächen und Flächen zum Ausgleich im Sinne des § 1a BauGB ausgewiesen worden sind. Gemäß FNP sind hier großflächige Ortseingrünungsmaßnahmen vorgesehen. Zum anderen fallen unter das Entwicklungsziel auch solche Ortsrandlagen, für die der FNP keine konkreten Maßnahmen vorsieht, deren Aufwertung jedoch aus landschafts-ästhetischen Gründen wünschenswert erscheint. Die Zielsetzung steht der baulichen Entwicklung der Orte und damit dem FNP nicht entgegen. Vielmehr soll im Rahmen der Bauleitplanung auf eine harmonische Einbindung der Baugebiete in die Landschaft geachtet werden. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: 14 - Anlage und Pflege von Gehölzstrukturen aus standortgerechten und einheimischen Gehölzarten inkl. Krautsäumen und Brachen, - Entwicklung und Pflege von Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt zu schützen sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schaffen, - Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung. Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 1.3 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGSZIEL 3: WIEDERHERSTELLUNG Flächengröße: ca. 121 ha Das Entwicklungsziel 1.3 ist für folgende Teilräume dargestellt: - bestehende Abgrabungsfläche im Billiger Wald, - bestehende Abgrabungsfläche nördlich DomEsch „Auf der Heide“, - bestehende Abgrabungsfläche und geplante Abgrabungsfläche nordwestlich Dom-Esch „An der obersten Hagelstraße“. Das Ziel bezieht sich auf bestehende und im FNP der Stadt Euskirchen dargestellte Flächen für Abgrabung und für die Gewinnung von Bodenschätzen (§ 5 Abs. 2 Nr. 8 BauGB). Es sollen nach der Ausbeutung der Bodenschätze der Umgebung angepasste Lebensräume wiederhergestellt werden, die auch dem Natur- und Artenschutz dienen sollen. Die Waldflächen sollen zu naturnahen, standortgerechten Laubwäldern entwickelt werden. Die Flächen für die Landwirtschaft sollen mit naturnahen Elementen angereichert sein, bzw. Flächen für den Natur- und Artenschutz einschließen. Die Umsetzung dieses Entwicklungszieles soll im Rahmen der Genehmigungsverfahren der jeweiligen Abgrabungen erfolgen. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: - Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen, - Entwicklung naturnaher Lebensräume zur Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten, - Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen, - Umsetzung von Maßnahmen für den Biotopund Artenschutz in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde im Zuge der Herrichtung bzw. der Umsetzung erforderlicher Kompensationsmaßnahmen nach §§ 4 bis 6 LG NW möglichst zeitnah, ggf. bereits parallel zum Abbau, - Herstellung und Pflege vielfältiger Lebensräume für Tiere und Pflanzen in den für den Arten- und Biotopschutz vorgesehenen Be- Stand: April August 2006 Im Zuge der Abgrabungstätigkeit können wertvolle Sonderbiotope entstanden sein, die ggf. erhalten und geschützt werden sollten. Maßgebend sind die in der Abgrabungsgenehmigung festgelegten Rekultivierungs- und Kompensationsauflagen. 15 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) reichen, - Herstellung der ursprünglichen Landschaftsstruktur auf Flächen, die nicht für den Artenund Biotopschutz vorgesehen sind, - Anlage von naturnahen, standortgerechten Laubwäldern auf Flächen, die zu Wald entwickelt werden sollen, - Anlage von Gehölz- und Saumstrukturen in Bereichen, die für die landwirtschaftliche Nutzung wieder hergerichtet werden. - 1.4 ENTWICKLUNGSZIEL 4: TEMPORÄRE ERHALTUNG Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben über die Bauleitplanung. Flächengröße: ca. 409 ha Das Entwicklungsziel 4 wird für Flächen dargestellt, die derzeitig außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Das Entwicklungsziel 4 widerspricht nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Nicht dargestellt sind noch nicht linienbestimmte Straßenplanungen, die der FNP darstellt. Der Landschaftsplan hat den FNP zu beachten und steht deshalb der Realisierung nicht grundsätzlich entgegen. Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt insbesondere: 16 - Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung der Bauleitplanung, - landschaftliche Einbindung der geplanten Bauvorhaben, - Anpflanzung von Natur aus heimischer / bodenständiger Gehölze bei der Eingrünung, - Erhaltung der prägenden, gliedernden und belebenden Landschaftsbestandteile bei der Realisierung von Bauvorhaben. In Bebauungsplänen sollen strukturierende Landschaftselemente durch Festsetzungen gesichert werden. Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.0 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW) Gemäß § 19 LG NW sind die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW festgesetzt. Der Schutz von besonders geschützten Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt. In der Festsetzungskarte werden 132 Natur- sowie 167 Landschaftsschutzgebiete, 17 Naturdenkmale und 9 Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt. 2.1 NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW) Flächengröße : ca. 146,3 103,9 ha Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete. In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten allgemeinen Verbote, Regelungen zur Unberührtheit, Hinweise auf Befreiungen, Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie die zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.13) angegeben sind. 2.1.0 Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies: a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Tier- und Pflanzenarten, b) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder c) wegen der Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit einer Fläche oder eines Landschaftsbestandteiles erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE Die Umsetzung der zur Erreichung des Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen, parzellenscharfen Pflege- und Entwicklungskonzeptes. Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese eingesetzt werden, um die Schutzzwecke der Festsetzungen zu verwirklichen. Dies schließt die Umsetzung von Maßnahmen ein, welche nach den Abschnitten 4.0 (Besondere Festsetzungen für die forstliche Nutzung) ff. und 5.0 (Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen) ff. festgesetzt sind Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Stand: April August 2006 17 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Schutzzwecke und Schutzziele – soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist - durch vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. Die Durchführung aller forstlichen Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW auf die Forstbehörden übertragen werden. ALLGEMEINE VERBOTE In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW. Insbesondere ist verboten: 1. bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Bauliche auch: Anlagen sind insbesondere - am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, - Dauercamping- und Zeltplätze, - Sport- und Spielplätze, - Lager- und Ausstellungsplätze, - Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. 2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw. Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf ihnen zu reiten oder zu fahren. Des weiteren ist es verboten, Felsbereiche zu betreten, sowie zu klettern oder Klettersport auszu- 18 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) üben. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 3. auf Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge und Geräte aller Art abzustellen, zu warten, zu reparieren oder zu reinigen. Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte von Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten. 4. Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder Warenautomaten auf- oder abzustellen. 5. Feuer zu entfachen oder zu verursachen. 6. zu zelten, zu campen oder zu lagern. 7. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen. 8. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz geregelt. b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich Heißluftballons, Drachenfliegern oder Gleitschirmen zu starten oder zu landen, c. Motorsport zu betreiben, d. Modellsportgeräte zu betreiben. 9. Hunde unangeleint mit sich zu führen und Hundesportübungen durchzuführen. Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen Einsatz und Hütehunde im Einsatz . 10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden, zu tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern. 11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. Stand: April August 2006 Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger Art und in bisherigem Umfang zulässig. 19 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 14. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten). 15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. 17. Dauergrünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert. 18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände zu beweiden. 20. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen. 21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) außerhalb des Waldes sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§ 62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten. Bevorzugte Standorte für die Errichtung von Ansitzeinrichtungen sind im Wald, am Waldrand sowie in der Feldflur angelehnt an Feldgehölze oder Einzelbäume. 22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (z.B. § 62-Biotopen) anzulegen oder vorzunehmen. 23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen / Rückelinien vorzunehmen. 20 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Textliche Darstellung 24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. 25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 27. Pflanzen, deren vermehrungsfähigen Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote: - 4 - 12 (Grundwasser), - 13 (Ausbringung fester und flüssiger Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und/ oder pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt. - 14 (Lagerstätten), - 17 (Umbruch von Dauergrünland und Brachflächen), - 18 (Beweidung von Feuchtbereichen) sowie Stand: April August 2006 (Verkaufsbuden), 21 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung - 19 (Waldweide), - 20 (Weihnachtsbaumkulturen), - 24 (Gehölze) LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt erlaubt: - bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes): die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Programms. Dieses gilt auch für Ackerflächen, die im Rahmen der vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw. werden, - der Anbau von Kulturpflanzen sowie die Haltung von Nutztieren, - schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten, - das Verbrennen von Schlagabraum, unter Beachtung von § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG), - der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, - das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, - die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und –fütterung. Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des Vertragsnaturschutzes: - 22 - bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen:die Wiederaufnahme der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines Folgevertrages ist die vertraglich geregelte Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann. Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein entsprechendes Vertragsangebot besteht. 2. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW wird hingewiesen. die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme des Verbotes - 23 (Holzrückearbeiten) Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere: - der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen des vorbeugenden Waldschutzes sowie zum Schutz gepolterten Holzes, - Schutzmaßnahmen gegen Wild, - die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, - , - das Verbrennen von Schlagabraum, unter Beachtung von § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG), Unberührt bleibt darüber hinaus: - die Durchführung von Kompensationskalkungen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde 3. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/III B 6765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird hingewiesen. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme der Verbote Stand: April August 2006 23 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung - 21 (Ansitzeinrichtungen) und - 22 (Wildäsungsflächen). LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: - die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild, - Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW, - die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. Unberührt bleibt darüber hinaus: - die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Entwicklungsplanes / Sofortmaßnahmenkonzeptes / Waldpflegeplanes. Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten / vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen, 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen, 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden, 9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, 11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädli24 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) chen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV, 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser. . 13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im Wald die Untere Forstbehörde zugestimmt haben. Stand: April August 2006 25 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Vorschriften der §§ 48d und 48e LG NW (Verfahrensvorschriften bei geplanten Eingriffen in bzw. in der Umgebung von FFH-Gebieten) sowie die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleiben hiervon unberührt. 26 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenen allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Stand: April August 2006 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 27 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.1-1 Ab, Ac Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET „BLEIBACH MIT ANGRENZENDEN FEUCHTWIESEN“ Flächengröße : ca. 4,9 ha - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Nass- und Feuchtgrünland, - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, z.B. Herbstzeitlose, Rauhhaar-Veilchen, Das NSG umfasst den südwestlich von Frauenberg zwischen der B 56n und der Plangebietsgrenze gelegenen Teil des Bleibaches und seiner Aue. Das Bleibachtal ist hier durch einen recht naturnahen, von teils alten Ufergehölzen gesäumten Bachlauf und begleitenden frischen bis feuchten Wiesen geprägt. Das Gebiet stellt einen Ausschnitt einstmals im Naturraum der Börde weit verbreiteter, durch Grünland geprägte Auenlandschaft der Niederungsbachtäler dar, die sich südlich in Richtung Dürscheven im Stadtgebiet Mechernich fortsetzt. - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von artenreichen Feuchtwiesen als auentypischer Lebensraum, Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt teilweise innerhalb des Gebietes: GB-5306-315. - zur Erhaltung und Optimierung des Bachlaufes und seines Ufergehölzsaumes, Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung der Hecken und Gebüsche, Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-022. - zur Ergänzung und damit Sicherung des gesamten plangebietsübergreifenden schutzwürdigen Gebietes, Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5206-003. - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-1/1 28 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung 2.1-2 NATURSCHUTZGEBIET „KIESGRUBE NÖRDLICH VON ELSIG“ Bc Flächengröße : ca. 7,2 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Stillgewässer, Röhrichte, - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie dem BnatSchG besonders bzw. streng geschützte Arten bzw. nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, z.B. Rohrweihe, Zwergtaucher, Sumpfrohrsänger, Flussregenpfeifer und Waldwasserläufer, Erdkröte, WasserfroschKomplex, Teich- und Bergmolch, - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften, die auf Pionierstandorte angewiesen sind, - - zur Offenhaltung der Grube als wichtiger Sekundärlebensraum und Trittsteinbiotop besonders für Brutvogelarten und Amphibien, wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die offengelassene Sandgrube nördlich von Elsig bietet mit einem Mosaik aus Sekundärlebensräumen vielen Tier- und Pflanzenarten einen einzigartigen Lebensraum in einer ansonsten ausgeräumten Agrarlandschaft und stellt hier einen bedeutenden Trittsteinbiotop im Rahmen des regionalen Biotopverbundes dar. Das flache Abgrabungsgewässer ist von Röhrichten gesäumt, die Uferbereiche sind mit Weidengebüschen bewachsen. Darüber hinaus umfasst das Naturschutzgebiet auch die mehrere Meter hohen, steilen Böschungen. Mit ihren Ruderalfluren bilden sie einen wichtigen Puffer zwischen intensiv genutzter Agrarfläche und den besonders schützenswerten Lebensräumen im Kern des Gebietes. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB5306-310. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-034. Das Gebiet ist Hauptbestandteil der Biotopverbundfläche VB-K-5306-003. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-2/1 Stand: April August 2006 29 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung 2.1-3 NATURSCHUTZGEBIET „KIESGRUBE NÖRDLICH VON DOM-ESCH“ Fb Flächengröße : ca. 2,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften, die auf Pionierstandorte angewiesen sind, - zur Offenhaltung der Grube als wichtiger Sekundärlebensraum besonders für Vögel und Amphibien sowie Arten der Feldflur, - wegen seiner Funktion als Biotopverbundfläche (Trittsteinbiotop). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die offengelassene Kiesgrube nördlich von Dom-Esch bildet mit einem Mosaik aus Sekundärlebensräumen vielen Tierund Pflanzenarten Lebensraum in einer ansonsten ausgeräumten Agrarlandschaft und stellt hier einen bedeutenden Trittsteinbiotop im Rahmen des regionalen Biotopverbundes dar. Am Grund der ca. 15-20 Meter tiefen Grube befindet sich ein temporär wasserführendes Stillgewässer sowie Pionierwald in unterschiedlichen Sukzessionsstadien, während die Böschungen von Ruderalfluren eingenommen werden. Das Gebiet ist Hauptbestandteil der Biotopverbundfläche VB-K-5307-001. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-3/1 30 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung 2.1-4 NATURSCHUTZGEBIET „MITBACHAUE“ Cd Flächengröße : ca. 10,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Stillgewässer, - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z.B. Fledermäuse, Spechte, Nachtigall, Hohltaube, Waldkauz, - zur Erhaltung und Optimierung des Baches und seiner Aue mit ihren typischen Lebensräumen, - zur Erhaltung eines siedlungsnahen Naturerlebnisraums, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Der etwa 1 km lange Abschnitt des überwiegend begradigten Mitbaches wird durchgehend von älteren Ufergehölzen (meist Erlen) gesäumt. Die Aue wird von Mähwiesen und –weiden, jüngeren Laubholzbeständen sowie einem Erlensumpfwald mit mehreren Kleingewässern und Sumpfseggenriedern eingenommen. Am südöstlichen Rand des Gebietes befindet sich ein naturnahes Stillgewässer und eine verbuschte Obstwiese. Das NSG wird v.a. nördlich und östlich von zum Teil erst in jüngster Zeit errichteter Wohnbebauung begrenzt. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB5306-007. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-902. Das Gebiet ist Hauptbestandteil der Biotopverbundfläche VB-K-5206-006. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-4/1, 5.1/2.1-4/2, 5.1/2.1-4/3 Stand: April August 2006 31 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.1-5 Cd, Ce Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET „SUMPFWALD AM MITBACH Flächengröße : ca. 5,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Bruch- und Sumpfwälder, - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z. B. Amphibien, Kleinspecht, Nachtigall, - zur Erhaltung, Optimierung und Erweiterung eines auentypischen Lebensraumes, - zur Erweiterung und Sicherung des Retentionsraumes und Wiederherstellung der natürlichen Überschwemmungsdynamik, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Das kleine Sumpfwäldchen als Rest eines auentypischen Lebensraumes liegt inmitten von Ackerflächen unmittelbar am Südrand von Euskirchen. Es wird von Erlen und Eschen dominiert und weist eine typische Krautschicht auf. Am Nordrand wird das Gebiet vom begradigten Mitbach begrenzt, der hier in das NSG miteinbezogen worden ist. Zur Erweiterung des Retentionsraumes und Verbesserung des Wasserhaushalts sollte das südliche Bachufer von seiner Befestigung befreit und ein Entwässerungsgraben geschlossen werden. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB5306-001. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-044. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5306-013. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-5/1 32 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.1-6 Ad, Ae Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET „EICHEN-HAINBUCHENWALD AN DER BURG VEYNAU“ Flächengröße : ca. 6,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z.B. Fledermäuse, Dachs, Singund Misteldrossel, - zur Erhaltung naturnaher, v.a. kraut- und geophytenreicher Buchenwälder und Eichenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder, Gebüsche und artenreichen Waldrändern - zur Erhaltung und Optimierung des gesamten sowohl ökologisch als auch kulturhistorisch wertvollen Talabschnittes mit seinem vielgestaltigen Biotopkomplex, - zur Erhaltung des Retentionsraumes und zur Wiederherstellung naturnaher, auentypischer Lebensräume, - zur Erhaltung des Umfeldes der kulturhistorisch bedeutsamen Wasserburg, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. An der Westflanke des gut 1 km langen Abschnittes des Veybachtales erstreckt sich im Bereich der Burg Veynau zwischen der Plangebietsgrenze im Süden (Stadt Mechernich) und der Autobahn A 1 im Nordenein gut ausgeprägter, geophytenreicher Eichen-Hainbuchenwald, dem als weitere Hauptbaumarten Rotbuche, Wildkirsche sowie im Unterwuchs Ilex (Stechpalme) beigemischt sind. Der Wald zeichnet sich durch einen naturnahen Aufbau mit einem erhöhten Alt/Totholzanteil aus.. . Zum Teil finden sich im Unterhang Relikte alter Obstgärten. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5306-024, BK-5306-025 (tlw.). Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5206-005. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen forstlichen Festsetzungen gemäß Ziff. 54. Stand: April August 2006 33 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung 2.1-7 NATURSCHUTZGEBIET „KALKARER MOOR (ENTWICKLUNGSFLÄCHE)“ Cg Flächengröße : ca. 6,2 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a LG NW sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Schaffung und ökologischen Aufwertung einer Pufferzone zu dem angrenzenden NSG „Kalkarer Moor“, - zur Ergänzung und damit Sicherung des gesamten plangebietsübergreifenden Schutzgebietes, - zur Optimierung des Bachlaufes und seiner Aue als wichtige Lebensräume für Tiere und Pflanzen, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das bislang intensiv landwirtschaftlich (Acker, Grünland) genutzte Gebiet soll in seiner Funktion als Pufferzone zu dem unmittelbar südlich angrenzenden, außerhalb des Plangebiets gelegenen, bestehenden Naturschutzgebiet „Kalkarer Moor“ ökologisch aufgewertet werden, um negative Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet zu vermeiden. Hierzu soll die Ackernutzung aufgegeben und die Grünlandnutzung extensiviert werden. Die Biotopverbundfläche VB-K-5306-009 liegt teilweise innerhalb des Gebiets. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-7/1, 5.1/2.1-7/2, 5.1/2.1-7/3, 5.1/2.1-7/4 34 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.1-8 De, Df Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET „ERFTTAL ZWISCHEN KREUZWEINGARTEN UND STOTZHEIM“ Flächengröße : ca. 33,39,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Fliessgewässer, Nass- und Feuchtgrünland, - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, z.B. Fledermäuse, Amphibien, Blauflügel-Prachtlibellen, Eisvogel, Wasseramsel, - - - zur Erhaltung und Optimierung des Erfttales als vielfältiger und strukturreicher Biotopkomplex, zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen sowie der ökologischen Durchgängigkeit der Erft. Hierzu wurde auch ein durchschnittlich 10 Meter breiter Gewässerrandstreifen in das Schutzgebiet einbezogen, dessen Entwicklung nach Flächenerwerb oder im Wege vertraglicher Vereinbarungen erfolgen soll., der auentypischen Lebensräume und des natürlichen Retentionsraumes der Erft, zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Streuobstbestände als landesweit rückläufige Biotope und wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. - wegen seiner kulturhistorische Bedeutung Der knapp 2,5 km lange Abschnitt des Erfttales zeichnet sich durch eine große Vielfalt an auentypischen Lebensräumen und eine hohe Strukturvielfalt aus. Die Erft verläuft größtenteils naturnah und wird meist von Ufergehölzen gesäumt. Die Aue wird überwiegend von -– teilskleinflächig von feuchtem bis nassem und kleinflächig brachgefallenem - Grünland, im nördlichen Teil auch von Ackerflächen eingenommen. Bereichert wird das Gebiet durch kleine Röhrichte und im Norden durch ausgedehnte Streuobstbestände. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5306-003, GB-5306-005. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-108. Das Gebiet ist Hauptbestandteil der Biotopverbundfläche VB-K-5306-014. In der Talaue liegt eine Vielzahl von in Betrieb befindlichen und aufgegebenen Mühlen, die Zeugnis der historischen Nutzung der Gewässer sind. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-8/1, 5.1/2.1-8/2, 5.1/2.1-8/3, 5.2/2.1-8/4, 5.2/2.1-8/1 Stand: April August 2006 35 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.1-9 Fe, Ff, Gf, Gg LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET „OHRBACH, STEINBACH UND SÜRSTBACH“ Flächengröße : ca. 19,518,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z.B. Eisvogel, Steinkauz, Nachtigall, Rauchschwalbe, Mehlschwalbe, - zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen der Bäche, - zur Erhaltung und Optimierung des landschaftsbildprägenden Ufergehölzsaumes, - zur Ergänzung Schutzgebietes, - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. des kreisübergreifenden Das Gebiet umfasst 3 Abschnitte des Steinbaches (ca. 1 km lang), des Sürstbaches (ca. 1,3 km lang) und des Ohrbaches (ca. 3 km lang) zwischen der L 210 im Süden und der Plangebietsgrenze (zugleich Kreisgrenze) im Norden. Steinbach und Sürstbach fließen innerhalb der Ortslage von Schweinheim zusammen und dann als Ohrbach weiter. Bis auf den begradigten Sürstbach besitzen die Bäche einen recht naturnahen, wenn auch aufgrund des Gewässerausbaus festgelegten, gewundenen Verlauf. Sie werden durchweg von einem dichten, landschaftsbildprägenden Ufergehölzsaum begleitet. Unmittelbar angrenzend dominiert intensive ackerbauliche Nutzung, lediglich an der Burg Ringsheim und an der Lappermühle ist noch Grünland zu finden. Eine besondere Bedeutung besteht für mehrere seltene und gefährdete Vogelarten. Das Gebiet stellt die Durchgängigkeit zum nördlich angrenzenden, im RheinSieg-Kreis gelegenen NSG „Ohrbach/Jungbach“ her. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5307-001 (tlw.), BK-5307004, BK-5307-007. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5307-003 und VB-K-5307004. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-9/1, 5.1/2.1-9/2, 5.1/2.1-9/3. 36 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung 2.1-10 NATURSCHUTZGEBIET „UNTERES STEINBACHTAL“ Eg, Ff, Fg Flächengröße : ca. 18,015,0 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW schutzwürdiger Biotope: Nass- und Feuchtgrünland, - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z.B. Neuntöter, Schwarzkehlchen, Grünspecht, - zur Erhaltung und Optimierung des Steinbachtales als vielfältiger und strukturreicher Biotopkomplex, - zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Steinbaches, - zur Erhaltung und Optimierung der auentypischen Lebensräume, -zur Erhaltung und Pflege der Streuobstbestände als landesweit rückläufige Biotope und wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit, - zur Erhaltung mehrerer alter, landschaftsbildprägender Einzelbäume, - zur Erhaltung und Optimierung der grünlandgenutzten, durch Einzelgehölze und Gehölzstreifen gegliederten Talflanke, - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Das untere Steinbachtal zwischen der Talsperre und der L 210 ist rund 2 km lang und zeichnet sich durch eine große Vielfalt an auentypischen Lebensräumen, eine hohe Strukturvielfalt und besondere landschaftliche Schönheit aus. Der Steinbach weist zwar Ufer- und Sohlbefestigungen auf, verläuft aber ansonsten weitgehend naturnah und wird von einem gut entwickelten Ufergehölzsaum begleitet. Die Aue wird überwiegend von Mähweiden eingenommen., im nordöstlichen Teil wird sie auch ackerbaulich genutzt. Nahe dem Kloster Schweinheim sind noch schöne Streuobstbestände auf extensiv beweidetem Grünland erhalten. Kleinflächig findet sich hier auch noch ein kleiner Seggensumpf, der durch einen Graben teilweise entwässert wird. Eine angrenzende Blaufichtenkultur sollte entfernt werden. Der nördliche Talhang wird von Grünland eingenommen, das durch Einzelgehölze und Gehölzstreifen gegliedert wird, während der südliche, flache Talhang überwiegend von Eichenwald eingenommen wird. Besonders schützenswert sind auch 3 besonders schöne Einzelbäume: eine alte, dreistämmige Stieleiche (Stammumfang bis zu 2,5 m) an einem schmalen Fußweg nordwestlich vom Kloster Schweinheim, eine freistehende, alte, zweistämmige Stieleiche im Norden des Gebietes sowie eine einzelne alte Winterlinde südlich vom Kloster Schweinheim. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) ist Teil des Gebietes: BK-5307-004 bzw. liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5307-002. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5307-003 und VB-K-5406011 (nur randlich). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-10/1, 5.1/2.1-10/2, 5.1/2.1-10/23, 5.1/2.110/4, 5.2/2.1-10/1, 5.3/2.1-10/1 Stand: April August 2006 37 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.1-11 Gg Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET „MADBACHTAL“ Flächengröße : ca. 5,813,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung des Lebensraumes für nach dem BNatSchG geschützte oder nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, z.B. Fledermäuse, Erdkröte, Grünspecht, Feldhase, - zur Erhaltung und Optimierung des Bachtales als strukturreicher Biotopkomplex, - zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Baches, - zur Erhaltung und Optimierung der auentypischen Lebensräume, - zur Wiederherstellung des alten Bachlaufes und Wiedervernässung der Aue unterhalb der Talsperre, - zur Ergänzung und damit Sicherung des gesamten kreisübergreifenden Schutzgebietes, - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. Das NSG umfasst einen rund 1,5 km langen Abschnitt des Madbaches, der hier die Grenze zum Rhein-Sieg-Kreis bildet, zwischen demr Grünlandbereich am Vackenbruch Madbachtalsperre und der Landesstraße 210, unterbrochen von der Madbachtalsperre. Der Bach ist im oberen Abschnittteilweise an die östliche Talseite verlegt worden, weist aber wieder eine beginnende natürliche Fließgewässerdynamik auf. Die Aue wird hier von feuchten bis frischen Weiden geprägt. Im mittleren Abschnitt befindet sich eine nicht mehr genutzte Teichanlage. Das Gebiet besitzt ein hohes ökologisches Entwicklungspotential besonders durch die Extensivierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen in Bachnähe und der Rückverlegung des Baches in sein altes Bachbett. Das Gebiet setzt sich im östlich angrenzenden Rhein-Sieg-Kreises mit dem NSG „Schiefelsbach und Zuflüsse“ fort. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5407-001. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5307-003. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 - sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-11/1, 5.1/2.1-11/2. 38 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.1-12 Hi Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET „GRÜNLAND IM QUELLBEREICH DES WINKELBACHES“ Flächengröße : ca. 5,43,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW schutzwürdiger Biotope: Nass- und Feuchtgrünland, Fließgewässer, - zur Erhaltung des Lebensraumes für viele nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, z.B. Gemeines Zittergras, Heil-Ziest, Teufelsabbiss, HirseSegge, - zur Erhaltung und Pflege des besonders artenreichen Grünlandkomplexes, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Nördlich von Scheuren erstreckt sich unmittelbar an der südlichen Plangebietsgrenze der Quellbereich des nach Südosten entwässernden Winkelbaches. Direkt angrenzend befinden sich besonders artenreiche, extensiv genutzte Nass- und Feuchtweiden mit Übergängen zu Magerrasen. Das Gebiet ist ein besonders schönes und innerhalb des Plangebietes das einzige Beispiel für diesen inzwischen sehr seltenen, durch extensive Nutzung durch den Menschen entstandenen Lebensraum. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5407-402 Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5407-004. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-12/1 Stand: April August 2006 39 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.1-13 Hh Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURSCHUTZGEBIET „OBERER SCHIEFELSBACH“ Flächengröße : ca. 3,6 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie Satz 2 LG NW insbesondere: -zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Bruch- und Sumpfwälder, Fliessgewässer, -zur Erhaltung und Optimierung folgender nach § 62 LG NW schutzwürdiger Biotope: Fließgewässer, Quellbereiche, -zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, z.B. Springfrosch, -zur Erhaltung und Optimierung eines zusam- menhängenden Fließgewässersystems, -zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Struk- turen der Siefen und Bäche und der auentypischen Lebensräume, -zur Ergänzung und damit Sicherung des gesam- ten kreisübergreifenden Schutzgebietes, - Der obere Schiefelsbach weist einen weitgehend naturnahen Charakter auf. Zum Teil ist ein lückiger Erlensaum vorhanden. In den unteren Talabschnitten sind in der hier breiteren Aue neben Fischteichen auch Grünlandbrachen und Reste von Erlensumpfwäldern vorhanden. Das Gebiet setzt sich im angrenzenden Rhein-Sieg-Kreises mit dem NSG „Schiefelsbach und Zuflüsse“ fort. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5407-027, GB-5407-030. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5407-013, BK-5407-029, BK-5407-201 (nur kleinflächig). Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5406-013 und VB-K-5406011 (randlich). wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.1-13/1 40 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW) Flächengröße : ca. 6.063,1 6101 ha Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt: Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, b) wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder c) wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete. In den Landschaftsschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten 2.2.0 - allgemeinen Verbote, - Regelungen zur Unberührtheit, - Regelungen für Ausnahmen und Hinweise auf Befreiungen, - Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie - zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-15) angegeben sind. erforderlich ist. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Schutzzwecke und Schutzziele - soweit hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist - durch vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren. ALLGEMEINE VERBOTE In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34 Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von § 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Stand: April August 2006 41 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Insbesondere ist verboten: 1. 42 bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S. 1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen – sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13 Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Nr. 4 BauO NW. Bauliche auch: Anlagen sind insbesondere - Landungs-, Boots- und Angelstege, - am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Wohn- und Hausboote, - Dauercamping- und Zeltplätze, - Sport- und Spielplätze, - Lager- und Ausstellungsplätze, - Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen 2. Veranstaltungen jeder Art außerhalb des Waldes durchzuführen. Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz NW geregelt. 3. a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen, b. Motorsport zu betreiben, c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben. 6. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 7. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 8. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 9. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen. Unter Veränderungen der Boden- oder Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer Gegebenheiten wie z.B. Böschungen, Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden. 10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen zum Schutz benachbarter Gehölze (z.B. Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen. Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung 11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG NW definiert. 12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen (auch durch übermäßige Beweidung oder Tritt von Weidetieren). 13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen außerhalb des Waldes anzulegen. 14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken, Feld- oder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden. Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig. Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich. Form- und Pflegeschnitte sind gemäß § 64 LG NW zulässig. Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen. Danach es ist verboten, Beeren, Pilze und wildlebende Pflanzen nicht besonders geschützter Arten in mehr als nur geringer Menge für den eigenen Gebrauch zu sammeln. 15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen. 17. Pflanzen, deren vermehrungsfähigen Teile sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder anzusiedeln. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. Die ordnungsgemäße Landwirtschaft mit Ausnahme der Verbote: - 7 (Grundwasser), - 11 (Umbruch von Brachflächen), - 12 (Beweidung von Feuchtbereichen), - 13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie - 14 (Gehölze) Trotz der auch für die Landwirtschaft Stand: April August 2006 43 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) geltenden Verbote bleibt erlaubt: - die übliche Nutzung von Hofstellen und Hausgärten, - die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß den landwirtschaftlichen Fachgesetzen, - die Lagerung landwirtschaftlicher Produkte (Silageballen, Mieten, Strohlager, Festmist). - der Anbau von Kulturpflanzen und die Haltung von Nutztieren, - schonende Form- und Pflegeschnitte ganzjährig sowie ein Zurückdrängen des Wurzelwerkes im Rahmen der ordnungsgemäßen Bodenbearbeitung. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei einem Gehölzschnitt sind die unter Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen Vorgaben und Grundsätze zu beachten, - das Verbrennen von Schlagabraum unter Beachtung von § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG), - der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen, - das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu 1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht, oder Knotengittergeflecht und mit Holzpfählen, ferner Elektrozäune, die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche Produktion, so auch die Verlegung von Leitungen zur Versorgung des Weideviehs, Hierunter wird auch die Verlegung von Beregnungsanlagen verstanden, - 44 - die Anlage von Einrichtungen zur Viehtränkung und –fütterung, - die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände für selbsterzeugte landwirtschaftliche Produkte, soweit sie baugenehmigungsfrei sind, nur kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können sowie das Aufstellen von Hinweisschildern, Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung 2. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) die ordnungsgemäße Forstwirtschaft Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere: - der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen, - der Bau und die Unterhaltung von Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6 b LFoG NW, - Maßnahmen im Kalamitätsfall, - Maßnahmen des vorbeugenden Waldschutzes sowie zum Schutz gepolterten Holzes, - Schutzmaßnahmen gegen Wild (z.B. Errichtung von Wildschadenschutzzäunen), - die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe, - das Verbrennen von Schlagabraum, unter Beachtung von § 27 „Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“ (KrW-/AbfG), Unberührt bleibt darüber hinaus die Durchführung von Kompensationskalkungen in Abstimmung bzw. in § 62-Biotopen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. - 3. Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. - die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei. 4. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW. Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere: Stand: April August 2006 - die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild. - Wildfütterungen in Notzeiten gemäß § 25 LJG NW, - die Errichtung ortsüblicher Zäune zur Begrenzung von Wildschäden. 45 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 5. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 6. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen, 7. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen, 8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden, 9. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 10. vorrübergehend errichtete bauliche Anlagen des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind, 11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BbodSchV, 12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehört auch die übliche Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der Friedhöfe, Sport- und Parkplätze. Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlage sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B. nach Bau- und Wasserrecht. Darunter fällt auch die Gewinnung von Trinkwasser. 13. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte. 46 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung Stand: April August 2006 LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 47 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen, wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von § 69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde. Die Regelungen des § 62 LG NW (Schutz bestimmter Biotope) bleibt hiervon unberührt. 48 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenen allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. Stand: April August 2006 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. 49 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-1 Aa, Ab, Ac, Ba, Bb Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLEIBACHTAL BEI OBERWICHTERICH UND FRAUENBERG“ Flächengröße : ca. 88,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, - zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume, - zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Baches und zur Sicherung seiner hydrologischen Funktion, - zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, - zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände und Gehölzstrukturen (Feldgehölze, Baumreihen), - zur Erhaltung des Tales als großräumig strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft, - wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der abwechslungsreichen Kulturlandschaft im Naturpark Rheinland, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Der innerhalb des Plangebiets liegende Abschnitt des Bleibachtales hat eine Länge von etwas über 2,5 km. Der Bleibach ist in weiten Abschnitten naturfern mit befestigten Ufern, befestigter Sohle und sehr steilen Böschungswinkeln ausgebaut. Den überwiegenden Teil der Bachaue nehmen Ackerflächen ein, die bis zum Bleibach reichen. Vor allem im nördlichen Teil um Oberwichterich sind noch größere Grünlandflächen erhalten. Die östliche Talflanke wird hier noch teilweise von artenreichen, aber intensiv genutzten Magerweiden charakterisiert. Gut erhaltene, aber überalterte Streuobstbestände finden sich noch südlich von Oberwichterich, westlich von Frauenberg und bei Irresheim. Zusammen mit einzelnen Altbäumen, dem alten Baumbestand an der Burg Irresheim und dem Ufergehölzsaum sorgen sie für einen hohen Strukturreichtum und ein insgesamt ansprechendes Landschaftsbild. Die Abgrenzung des LSG orientiert sich wesentlich an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall berechneten Überschwemmungsflächen. Damit wird der Zielsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie Rechnung getragen, die die künftige Erhaltung bzw. Überführung der Gewässer in einen guten ökologischen Zustand vorsieht. Das Landschaftsschutzgebiet erleichtert das Erkennen von Zielkonflikten zwischen wasserwirtschaftlichen und ökologischen Belangen einerseits und sonstigen Nutzungsabsichten. Gemäß der Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0 bleiben die Grundnutzungen i.w. von den Verbotsvorschriften unberührt. Deren Ausübung bleibt also trotz der Festsetzung weiterhin nach Maßgabe der Unberührtheitsklausel annähernd uneingeschränkt zulässig. Folgender nach § 62 LG NW geschützter Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB5206-001. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5206-004, BK-5206-012, BK-5306-016. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5206-003. 50 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt: Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-1/1, 5.1/2.2-1/2, 5.1/2.2-1/3, 5.1/2.2-1/4, 5.1/2.2-1/5, 5.2/2.2-1/1, 5.2/2.2-1/2, 5.3/2.2-1/3. Stand: April August 2006 51 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-2 Da, Db, Dc, Dd, De, Eb, Ec, Ed, Ee 52 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERFTTAL UND ERFTMÜHLENBACH BEI EUSKIRCHEN“ Flächengröße : ca.395,5419 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume, - zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen der Erft und des Erftmühlenbaches sowie zur weitgehenden Herstellung der Durchgängigkeit in den Gewässern, - zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, - zur Erhaltung und Optimierung und Wiederherstellung der Streuobstbestände, - zur Erhaltung des Tales als großräumig strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft, - wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der Täler als Teil des Naturparks Rheinland, - wegen seiner Funktion als stadtnaher Erholungsschwerpunkt sowie für den überregionalen Radtourismus, - wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Das Gebiet umfasst den ca. 9 km langen, zwischen Kreuzweingarten und der nördlichen Plangebietsgrenze liegenden, Abschnitt der Erft bzw. des Erfttales sowie drei Abschnitte des Erftmühlenbaches südlich und nördlich von Kuchenheim. Die Erft ist hier kanalartig ausgebaut und in ihrem Lauf festgelegt und wird abschnittsweise von befestigten Wirtschaftswegen begleitet. Sie besitzt einen nahezu durchgehenden, teilweise dichten Ufergehölzsaum. Eine Aue mit natürlicher Überschwemmungsdynamik ist aufgrund des Gewässerausbaues nicht mehr vorhanden. Die intensive landwirtschaftliche Nutzung – überwiegend Acker - reicht bis unmittelbar an die Erft heran. Zwischen Stotzheim und Roitzheim sind noch fragmentarische Streuobstbestände vorhanden. Im Stadtgebiet von Euskirchen begleiten Grünanlagen und Rad- und Spazierwege die Erft. Nur im nördlichen Teil bei Wüschheim sind sowohl in der Aue als auch am östlichen Talhang größere Grünlandflächen vorhanden, die meist intensiv beweidet werden. Diese werden durch kleinere und größere Feldgehölze bereichert und gegliedert. Der Erftmühlenbach zwischen Stotzheim und Wüschheim weist neben begradigten auch längere, recht naturnahe Abschnitte auf, die sich durch einen gewundenen Verlauf und einen gut entwickelten Ufergehölzsaum auszeichnen. Angrenzend sind außer Ackerland auch größere Grünlandbereiche vorhanden, die zumeist mit Pferden beweidet werden. Auch fragmentarische Streuobstbestände sind hier noch als einst typische ortsnahe Kulturbiotope vorhanden. Die Kleeburg bei Weidesheim sowie die Burg Kleinbüllesheim sind bedeutende und prägnante Baudenkmäler. Typisch sind darüber hinaus die zahlreichen Mühlen. Von den insgesamt 23 Mühlen (ehemalige Frucht-, Öl-, Gersten- und Lohmühlen) am Erftmühlenbach liegen 6 innerhalb des LSG. Die Abgrenzung des LSG orientiert sich wesentlich an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall berechneten Überschwemmungsflächen. Damit wird der Zielsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie Rechnung getragen, die die künftige Erhaltung bzw. Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Überführung der Gewässer in einen guten ökologischen Zustand vorsieht. Das Landschaftsschutzgebiet erleichtert das Erkennen von Zielkonflikten zwischen wasserwirtschaftlichen und ökologischen Belangen einerseits und sonstigen Nutzungsabsichten. Gemäß der Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0 bleiben die Grundnutzungen i.w. von den Verbotsvorschriften unberührt. Deren Ausübung bleibt also trotz der Festsetzung weiterhin nach Maßgabe der Unberührtheitsklausel annähernd uneingeschränkt zulässig. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5206-032, BK-5206-067, BK-5306-032, BK-5306-058, BK-5306103, BK-5306-108 (tlw.). Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5206-006 und VB-K-5306108 (tlw.). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt: Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-2/1, 5.1/2.2-2/2, 5.1/2.2-2/3, 5.1/2.2-2/4, 5.2/2.2-2/1, 5.2/2.2-2/2. Stand: April August 2006 53 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-3 Ad, Bd Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VEYBACHTAL“ Flächengröße : ca. 120 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume, - zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Veybaches, - zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, - zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung der Streuobstbestände, - zur Erhaltung des Tales als strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. - wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung Das Gebiet umfasst das Tal des Veybaches zwischen der Grenze zum Stadtgebiet Mechernich bei Satzvey und dem Stadtgebiet von Euskirchen (Kernstadt). Der Veybach ist einer der wichtigsten Nebenflüsse der Erft. Er ist hier begradigt; z.T. mit verbauten Uferböschungen und schnellfließendem Wasser. Im Bereich zwischen der BAB 1 und Wißkirchen sind die Ufer trotz der unmittelbar angrenzenden intensiven Ackernutzung mit relativ dichten Ufergehölzstreifen aus Erlen bewachsen. Im Bereich zwischen Wißkirchen und Euskirchen wird die Aue vorwiegend durch Grünland geprägt, Ufergehölze sind hier nur stellenweise vorhanden. Die Abgrenzung des LSG orientiert sich wesentlich an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall berechneten Überschwemmungsflächen. Damit wird der Zielsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie Rechnung getragen, die die künftige Erhaltung bzw. Überführung der Gewässer in einen guten ökologischen Zustand vorsieht. Das Landschaftsschutzgebiet erleichtert das Erkennen von Zielkonflikten zwischen wasserwirtschaftlichen und ökologischen Belangen einerseits und sonstigen Nutzungsabsichten. Gemäß der Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0 bleiben die Grundnutzungen i.w. von den Verbotsvorschriften unberührt. Deren Ausübung bleibt also trotz der Festsetzung weiterhin nach Maßgabe der Unberührtheitsklausel annähernd uneingeschränkt zulässig. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5306-025. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5306-005. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt: Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. 54 Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. Dies erStand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) möglichst es auch, Auwald zu begründen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-3/1, 5.1/2.2-3/2, 5.1/2.2-3/3, 5.2/2.2-3/1. Stand: April August 2006 55 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-4 Ad, Ae, Af, Be, Bf, Ce, Cf, Cg, Df Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BILLIGER WALD“ Flächengröße : ca. 957 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, - zur Erhaltung und Optimierung eines großen, zusammenhängenden Waldgebietes mit hohem Laubholzanteil, - zur Erhaltung und Optimierung eines wichtigen Refugialraumes und als Ausbreitungszentrum für Arten der Waldökosysteme, - zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, - zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände, - wegen seiner Funktion als Erholungsschwerpunkt im Naturpark Rheinland, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. - wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung Der Höhenzug des Billiger Waldes bildet einen nördlichen Vorposten der Eifel zwischen den Tälern von Veybach und Erft. Bodensaure Eichen-Birkenwälder, Eichen-Buchenwälder, lichte und krautreiche Kiefernwälder, Fichtenforste und kleinere Neuaufforstungen wechseln einander hier kleinflächig ab. Im östlichen Teil des Waldgebietes sind darüber hinaus ein naturnahes Stillgewässer mit Röhrichtsaum sowie ein naturnaher Bachabschnitt vorhanden. Inmitten des Billiger Waldes erstrecken sich um die „Siedlung Billiger Wald“ größere, zusammenhängende Acker- und Grünlandflächen sowie ein Feldgehölz mit einem Teich. Nahe der Siedlung sind gut erhaltene und gepflegte, teils nachgepflanzte Streuobstbestände erhalten. Der im Gebiet liegende Standortübungsplatz der Bundeswehr zeichnet sich durch wertvolle trockene Zwergstrauchheiden und Magerwiesen aus. Im südlichen Gebietsteil bei Kreuzweingarten ist die ehemalige Niederwaldnutzung stellenweise noch erkennbar. Am steilen Südhang finden sich mehrere seit langem aufgelassene kleine Steinbrüche. Hier verläuft auch die römische Wasserleitung (Bodendenkmal EU 128), die einst Wasser aus der Eifel nach Köln führte. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5306-002, GB-5306-004, GB-5306006, GB-5306-401, GB-5306-701. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5306-038, BK-5306-047, BK-5306-106, BK-5306-112. Die Biotopverbundfläche VB-K-5306-007 bildet den Hauptbestandteil des Gebietes. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5306-012. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleibt gemäß Ziffer 2.0 Nr. 7 bzw. 12 die militärische Nutzung jeglicher Art. Hierzu gehört auch die auf diesen Zweck ausgerichtete land- und forstwirtschaftliche Nutzung und 56 Sonstige Verbote aufgrund der Eigenschaft eines Teils des Schutzgebietes als militärischer Sicherheitsbereich bleiben unberührt und können im Einzelfall über die v.g. Verbote hinaus wirken (z.B. generelles Betretungsverbot während der Übungszeiten). Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Betreuung. Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt: Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-4/1, 5.1/2.2-4/2, 5.2/2.2-4/1, 5.2/2.2-4/2. Stand: April August 2006 57 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung 2.2-5 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI BILLIG“ Bd, Be, Cd, Ce, Cf, Dd, De, Df Flächengröße : ca. 715,3714,5 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung einer strukturreichen Kulturlandschaft, - zur Erhaltung und Optimierung von Trittsteinlebensräumen im Biotopverbund, - zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung der Streuobstbestände, - zur Erhaltung und Optimierung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes, - wegen seiner Funktion als Erholungsschwerpunkt, - wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Die Kulturlandschaft im Umfeld von Billig ist durch den Übergang von der Zülpicher Börde zur Eifel charakterisiert. Trotz der zunehmenden Höhenlage erlauben die guten Bodenverhältnisse eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Das Gebiet zeichnet sich durch einen recht hohen Strukturreichtum aus: zahlreiche straßen- und wegebegleitende Baumreihen und Alleen, Gehölzstreifen, Feldgehölzinseln und Einzelgehölze bereichern die Landschaft und tragen maßgeblich zur Schönheit und Vielfalt des Landschaftsbildes bei. Darüber hinaus bilden sie wichtige Lebensräume, Biotopverbundachsen und Trittsteinbiotope in der Agrarlandschaft. Im Gebiet liegt ein bedeutendes römisches Bodendenkmal: „vicus belgica“, eine Siedlung mit Gräberfeld (EU 097 und EU 136). Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5306-011, BK-5306-035, BK-5306-037, BK-5306-039, BK-5306044, BK-5306-105, BK-5306-107, BK5306-109, BK-5306-110. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5306-012 und VB-K-5306013. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-5/1, 5.1/2.2-5/2, 5.2/2.2-5/1, 5.2/2.2-5/2. 58 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-6 Cd, Ce, Dd, De Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ORTHOLZ“ Flächengröße : ca. 27,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung eines, zusammenhängenden Laubwaldgebietes, - wegen seiner besonderen Bedeutung für die Naherholung, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Das Ortholz, ein kleines Waldstück, liegt unmittelbar am südlichen Rand des Stadtgebietes von Euskirchen. Es besteht überwiegend aus Eichenwald mit wenigen standortfremden Gehölzen wie Pappeln und Fichten. Kleine Teiche und Quellbäche bereichern das Gebiet. Das Wäldchen ist durch ein sehr dichtes und gut ausgebautes Wegenetz erschlossen, das von Erholungssuchenden viel genutzt wird. Zahlreiche Ruhebänke und eine Grillhütte machen das Gebiet zusätzlich attraktiv für die Freizeitnutzung. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-045. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5306-013. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17. Stand: April August 2006 59 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung 2.2-7 LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ALTER BURGBERG UND HARDT“ Df, Ef Flächengröße : ca. 212,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, - zur Erhaltung und Optimierung eines großen, zusammenhängenden Waldgebietes mit hohem Laubholzanteil, - zur Erhaltung und Optimierung eines wichtigen Refugialraumes und als Ausbreitungszentrum für Arten der Waldökosysteme, - zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, - zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände, - wegen seiner archäologischen bzw. kulturhistorischen Bedeutung, - wegen seiner Funktion als Erholungsschwerpunkt, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Der „Alter Burgberg“ und die Hardt bilden einen Höhenzug der Voreifel östlich des Erfttales südlich von Stotzheim. Das zusammenhängende Waldgebiet besitzt einen hohen Laubholzanteil, der vorwiegend aus Eichen, teilweise Buchen und untergeordnet auch Hainbuchen gebildet wird. Auch größere Kiefern- und Fichtenparzellen sind eingestreut. Inmitten des Gebietes liegt die Hardtburg, eine mittelalterlichen Wasserburg. Der die Burg umgebende Graben, der von Weiden, Buchen, Hainbuchen, Eichen und Birken gesäumt wird, ist ein bedeutendes Amphibienbiotop. Ein weiteres Kleingewässer liegt nördlich der Burg im Wald. Unmittelbar nördlich an die Burg angrenzend befindet sich Weidegrünland, zum Teil mit schönem Streuobstbestand. Das Gebiet ist von hoher archäologischer bzw. kulturhistorischer Bedeutung: Ringwall am „Alter Burgberg“ (EU 006), Reste einer mittelalterlichen Befestigung (EU 007) und die Hardtburg (EU 005). Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5306-302, GB-5306-303. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5306-048. Die Biotopverbundfläche VB-K-5306-015 bildet den Hauptbestandteil des Gebietes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt: Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-7/1, 5.2/2.2-7/1. 60 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-8 Df, Dg, Ee, Ef, Eg, Fe, Ff, Fg Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI KIRCHHEIM“ Flächengröße : ca. 568,6570,6 ha (4 Teilflächen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung einer strukturreichen Kulturlandschaft, - zur Erhaltung und Optimierung von Trittsteinlebensräumen im Biotopverbund, - zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung der Streuobstbestände, - zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, - zur Erhaltung und Optimierung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes, - wegen seiner Funktion als Erholungsschwerpunkt, - wegen seiner Funktion als regional, teilweise landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. Die Kulturlandschaft im Umfeld von Kirchheim ist durch den Übergang von der Zülpicher Börde zur Eifel charakterisiert. Trotz der zunehmenden Höhenlage erlauben die guten Bodenverhältnisse eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Der Grünlandteil ist deutlich höher als in der benachbarten Börde. Das Gebiet zeichnet sich durch einen recht hohen Strukturreichtum aus: zahlreiche straßen- und wegebegleitenden Baumreihen und Gehölzstreifen, einzelne Feldgehölzinseln und Streuobstwiesen an den Ortsrändern von Niederkastenholz und Kirchheim bereichern die Landschaft und tragen maßgeblich zur Schönheit und Vielfalt des Landschaftsbildes bei. Darüber hinaus bilden sie wichtige Lebensräume, Biotopverbundachsen und Trittsteinbiotope in der Agrarlandschaft. Eine besonders schöne Streuobstwiese mit alten, höhlenreichen Bäumen befindet sich im Süden des Gebietes an einem Hof westlich der Waldsiedlung nahe der Steinbachtalsperre. Nahe dem Waldrand der Hardt nordwestlich von Kirchheim sind noch Reste von artenreichem Magergrünland erhalten. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5307-002, BK5307-046, BK-5307-057, BK-5307-093. Teile der Biotopverbundflächen VB-K5307-002, VB-K.-5307-003, VB-K-5307005 liegen innerhalb des Gebietes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): Unberührt bleibt: der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1 der Stadt Euskirchen (rechtskräftig seit 20.11.1967) 5.1/2.2-8/1, 5.1/2.2-8/2, 5.2/2.2-8/1, 5.2/2.2-8/2, 5.2/2.2-8/3. Stand: April August 2006 61 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-9 Eg, Eh Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERHOLUNGSGEBIET STEINBACHTALSPERRE“ Flächengröße : ca. 154 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung einer strukturreichen Kulturlandschaft, - zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, - zur Erhaltung und Optimierung der Eigenart, Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes, - wegen seiner Funktion als Erholungsschwerpunkt, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Das Gebiet erstreckt sich südlich von Kirchheim entlang der Hauptzufahrtsstraße zur Steinbachtalsperre und umfasst einen Teil des Steinbachtales einschließlich der Talsperre. Der kleinflächige Wechsel zwischen landwirtschaftlichen, überwiegend grünlandgenutzten und durch Gehölzstreifen, Feldgehölzinseln und Einzelgehölzen stark strukturierten Flächen und kleinen Waldbereichen sorgen für eine hohe Attraktivität der Landschaft. Die Steinbachtalsperre sowie zahlreiche Freizeiteinrichtungen machen das Gebiet sehr attraktiv für Erholungssuchende. Charakteristisch für das Gebiet sind auch die bestehenden Einrichtungen für die Freizeitnutzung (Wanderwege, Wasserspielplatz, Schwimmbad). Teile der Biotopverbundflächen VB-K5307-005, VB-K-5406-011, VB-K-5406013 liegen innerhalb des Gebietes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1, 3, 8, 9 und 12 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleibt: der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1 der Stadt Euskirchen (rechtskräftig seit 20.11.1967) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-9/1 62 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-10 Dg, Dh, Di, Eg, Eh, Ei, Fg, Fh, Fi, Gg, Gh, Gi, Hh, Hi, Ih Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLAMERSHEIMER WALD“ Flächengröße : ca. 1.999,72002,4 ha (3 Teilflächen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung eines sehr großen, zusammenhängenden Waldgebietes mit hohem Laubholzanteil, - zur Erhaltung und Optimierung eines wichtigen Refugialraumes und als Ausbreitungszentrum für Arten der Waldökosysteme, - zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die zahlreichen unter Naturschutz stehenden Quellen, Bäche und Siefen, - wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der großen, zusammenhängenden Waldflächen, - wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Der Flamersheimer Wald, von dem nur der nördlichste Teil im Plangebiet liegt, ist ein sehr großer zusammenhängender Waldkomplex am nordöstlichen Rand der Eifel. Der im Plangebiet gelegene Teil des Flamersheimer Waldes ist infolge zahlreicher, oft sehr naturnaher, nach Norden entwässernder Bäche und Siefen stark zergliedert. Während im westlichen Teil neben einzelnen Laubwaldbereichen auch große, zusammenhänge Fichtenforste kennzeichnend sind, herrschen im östlichen Teil (östlich der Hahnenberger Straße) Laubwälder aus Buchen, Eichen und Hainbuchen vor. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5406-094, BK-5406-095, BK-5406-201, BK-5406-202, BK-5406203, BK-5407-008, BK-5407-201, BK5407-202, BK-5407-203, BK-5407-204, BK-5407-206. Die Biotopverbundfläche VB-K-5406-011 bildet den Hauptbestandteil des Gebietes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleibt: der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1 der Stadt Euskirchen (rechtskräftig seit 20.11.1967) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.2/2.2-10/1. Stand: April August 2006 63 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-11 Ef, Fd, Fe, Ff; Gf Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BÄCHE UND AUEN BEI FLAMERSHEIM“ Flächengröße : ca. 103,9110,8 ha (5 Teilflächen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume, - zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Baches, - zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, - zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände, - zur Erhaltung und Optimierung der Bäche als strukturierende Landschaftselemente in der intensiv genutzten Agrarlandschaft, - wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche, - Das Gebiet – durch die beiden Ortschaften Flamersheim und Palmersheim unterbrochen - umfasst drei jeweils rund 1 km lange Abschnitte eines Baches (aber mit verschiedenen Namen) zwischen der L 210 bei Kirchheim Madbachtalsperre im Süden und der Plangebietsgrenze im Norden. Der südliche Abschnitt, der Flämmerbach mit einem Zufluss, verläuft begradigt und von locker angepflanzten Gehölzen gesäumt, durch Ackerland. Am Südrand von Flamersheim fließt er mit leichten Windungen und von einem dichten und alten Gehölzsaum (meist Eschen) begleitet, durch Fettweiden. Die weiteren Bachabschnitte – nun Commebach bzw. Rodderbach – sind ebenfalls begradigt und ausgebaut. Sie werden von lückigen Ufergehölzbeständen gesäumt und teilweise von Wirtschaftswegen begleitet. Die angrenzende Nutzung ist durch intensiven Ackerbau und nur sehr kleinflächig von Grünland geprägt. Der nördlichste, knapp 600 m lange Abschnitt bis zur Plangebietsgrenze ist verrohrt und teilweise mit einer hochwüchsigen Spitzahornhecke bewachsen. Die Abgrenzung des LSG orientiert sich wesentlich an den ausgewiesenen bzw. für den Hochwasserfall berechneten Überschwemmungsflächen. Damit wird der Zielsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie Rechnung getragen, die die künftige Erhaltung bzw. Überführung der Gewässer in einen guten ökologischen Zustand vorsieht. Das Landschaftsschutzgebiet erleichtert das Erkennen von Zielkonflikten zwischen wasserwirtschaftlichen und ökologischen Belangen einerseits und sonstigen Nutzungsabsichten. Gemäß der Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0 bleiben die Grundnutzungen i.w. von den Verbotsvorschriften unberührt. Deren Ausübung bleibt also trotz der Festsetzung weiterhin nach Maßgabe der Unberührtheitsklausel annähernd uneingeschränkt zulässig. Durch gewässerstrukturverbessernde Maßnahmen und bachbegleitende Nutzungsextensivierung – wie auch im Gewässerauenprogramm NRW vorgesehen - kann eine Funktion des Baches als Biotopverbundelement mit landesweiter Be- 64 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) deutung noch erheblich verbessert werden. Des weiteren wurden die teils grünlandgenutzten Auen des benachbarten Ohrbaches und Sürstbaches in das Gebiet miteinbezogen (siehe auch NSG 2.1-9) sowie der Eschbach nördlich des Schornbusches. Folgender schutzwürdiger Biotope (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des Gebietes: BK-5307-046. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5307-002. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt: Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-11/1, 5.1/2.2-11/2, 5.1/2.2-11/3, 5.2/2.211/1. Stand: April August 2006 65 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-12 Fe, Ge, Gf, Gg, He, Hf, Hg Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FORST SCHORNBUSCH“ Flächengröße : ca. 576,40 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, - zur Erhaltung und Optimierung eines großen, zusammenhängenden Waldgebietes mit hohem Laubholzanteil, - zur Erhaltung und Optimierung eines wichtigen Refugialraumes und als Ausbreitungszentrum für Arten der Waldökosysteme, - zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, - zur Erhaltung und Optimierung des Streuobstbestandes, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. - wegen seiner besonderen Bedeutung als wichtiger Erholungsschwerpunkt im Naturpark Rheinland Der Schornbusch, im Übergangsbereich zur Voreifel gelegen, ist ein ausgedehntes Waldgebiet östlich von Schweinheim, das im östlich angrenzenden, im RheinSieg-Kreis liegenden Rheinbacher Stadtwald seine Fortsetzung findet. Er zeichnet sich durch einen sehr hohen Anteil von Arten der natürlichen Waldgesellschaft aus: vorwiegend Eichen und Buchen, untergeordnet auch Birken und Hainbuchen, mit gut entwickelter und artenreicher Strauch- und Krautschicht. Ein sumpfiger Erlenwald bildet den Quellbereich des Eschbaches. Das Grünland mit einer schönen, alten Obstbaumreihe östlich des Hubertushofes ist in das Gebiet miteinbezogen worden. Inmitten des Schornbusches befindet sich ein abgezäuntes Munitionsdepot der Bundeswehr. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5307-501, GB-5307-502. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5307-042, BK-5307-063, BK-5307-064 Die Biotopverbundfläche VB-K-5307-001 bildet den Hauptbestandteil des Gebietes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Unberührt bleibt gemäß Ziffer 2.0 Nr. 7 bzw. 12 die militärische Nutzung jeglicher Art. Hierzu gehört auch die auf diesen Zweck ausgerichtete land- und forstwirtschaftliche Nutzung und Betreuung. Sonstige Verbote aufgrund der Eigenschaft eines Teils des Schutzgebietes als militärischer Sicherheitsbereich bleiben unberührt und können im Einzelfall über die v.g. Verbote hinaus wirken (z.B. generelles Betretungsverbot während der Übungszeiten). Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt: Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wird hingewiesen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-12/1, 5.2/2.2-12/1, 5.2/2.2-12/2. 66 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-13 Db, Eb Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERHOLUNGSGEBIETE GROSSBÜLLESHEIM SOWIE ERFTAUE BEI EUSKIRCHEN“ Flächengröße : ca. 47,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Optimierung der Freiraumfunktionen eines zusammenhängenden Grünzuges zwischen Siedlungs- und Gewerbeflächen, - wegen der besonderen Bedeutung für die Naherholung, - zur Verbesserung des lokalen Biotopverbundes. Das Naherholungsgebiet Großbüllesheim liegt zwischen dem nordwestlichen Rand von Großbüllesheim und dem Industriegebiet Silberberg. Das Naherholungsgebiet Erftaue bei Euskirchen erstreckt sich entlang der Erft zwischen Erftüberquerung der Bahnlinie Kalscheuren-Trier und der Stadtgrenze Euskirchens bei Kessenich (ehem. Klärteiche). Darüber hinaus sind die Flächen des Stadtparks im Bereich der Mündung des Veybaches in die Erft bis zum Keltenring in das Landschaftsschutzgebiet einbezogen. Beide Grünzüge bilden wichtige Pufferzonen zwischen Siedlungs- und Gewerbeflächen und sind als ortsnahe Erholungsgebiete mit Fußwegen und Grünanlagen ausgebaut worden. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1, 3, 8, 9 und 12 bis 17. Stand: April August 2006 67 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-14 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AUE UND HÄNGE DES STEINBACHES“ Flächengröße : ca. 6669,32 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: zur Erhaltung und Optimierung des Steinbachtales als vielfältiger und strukturreicher Biotopkomplex, zur Erhaltung und Optimierung der auentypischen Lebensräume, zur Erhaltung und Pflege der Streuobstbestände als landesweit rückläufige Biotope und wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit, zur Erhaltung mehrerer alter, landschaftsbildprägender Einzelbäume, zur Erhaltung und Optimierung der grünlandgenutzten, durch Einzelgehölze und Gehölzstreifen gegliederten Talflanke, wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche. Das untere Steinbachtal zwischen der Talsperre und der L 210 ist rund 2 km lang und zeichnet sich durch eine große Vielfalt an auentypischen Lebensräumen, eine hohe Strukturvielfalt und besondere landschaftliche Schönheit aus. Die Aue wird überwiegend von Mähweiden eingenommen, im nordöstlichen Teil wird sie auch ackerbaulich genutzt. Der nördliche Talhang wird von Grünland eingenommen, das durch Einzelgehölze und Gehölzstreifen gegliedert wird, während der südliche, flache Talhang überwiegend von Eichenwald eingenommen wird. Besonders schützenswert sind auch drei besonders schöne Einzelbäume: eine alte, dreistämmige Stieleiche (Stammumfang bis zu 2,5 m) an einem schmalen Fußweg nordwestlich vom Kloster Schweinheim, eine freistehende, alte, zweistämmige Stieleiche im Norden des Gebietes sowie eine einzelne alte Winterlinde südlich vom Kloster Schweinheim. Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) ist Teil des Gebietes: BK-5307-004 bzw. liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5307-002. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5307-003 und VB-K-5406011 (nur randlich). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt: Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Das Verbot dient insbesondere dem Erhalt des Grünlandes als Teillebensraum für Vogelarten, welche die angrenzenden Gehölzbestände und Streuobstwiesen besiedeln. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wir hingewiesen. Unberührt bleibt: der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1 der Stadt Euskirchen (rechtskräftig seit 20.11.1967) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 68 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/2.2-14/1, 5.1/2.2-14/2, 5.3/2.2-14/3 2.2-15 Dh, Eh, Ei, Fh, Fi LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OBERES STEINBACHTAL“ ). Flächengröße : ca 30,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen, - zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume, - zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Baches und zur Sicherung seiner hydrologischen Funktion, - zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, - zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände und Gehölzstrukturen (Feldgehölze, Baumreihen), - zur Erhaltung des Tales als großräumig strukturierendes Landschaftselement in der intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft, - wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der abwechslungsreichen Kulturlandschaft, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Der etwas über 3 km lange Abschnitt des oberen Steinbachtales erstreckt sich von der Plangebietsgrenze im Süden bis kurz vor die Steinbachtalsperre. Außer dem weitgehend naturnahen, mäandrierenden und überwiegend von einem lückigen bis dichten Gehölzsaum begleiteten Bach zeichnet sich das Tal noch durch zahlreiche andere naturnahe, auentypische Lebensräume aus. So finden sich bachbegleitende Erlenwälder, Nass- und Feuchtgrünland (z.T. brachgefallen) sowie artenreiches Magergrünland. Größere Bereiche werden aber auch von Intensivgrünland und Waldbereichen, die nicht immer standortgerecht bestockt sind, eingenommen. Zur Entwicklung des Gebietes haben der Kreis Euskirchen, das Forstamt Euskirchen und der Eigentümer eine ergänzende vertragliche Vereinbarung getroffen. Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5406-067, GB-5407-026. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) sind Teile des Gebietes: BK-5406-055, BK-5406-094 bzw. liegen teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5406-202, BK-5406-203, BK-5407203. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5406-013 und VB-K-5406011 (nur randlich Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, - sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt: Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Stand: April August 2006 69 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-16/1 70 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-16 LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OBERER SCHIEFELSBACH“ Flächengröße : ca 2,3 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere: Der obere Schiefelsbach weist einen weitgehend naturnahen Charakter auf. Zum Teil ist ein lückiger Erlensaum vorhanden. In den unteren Talabschnitten sind in der hier breiteren Aue neben Fischteichen auch Grünlandbrachen und Reste von Erlensumpfwäldern vorhanden. - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes mit einzelnen in NordrheinWestfalen gefährdeten Biotoptypen, Das Gebiet setzt sich im angrenzenden Rhein-Sieg-Kreises mit dem NSG „Schiefelsbach und Zuflüsse“ fort. - zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume, Folgende nach § 62 LG NW geschützte Biotope liegen innerhalb des Gebietes: GB-5407-027, GB-5407-030. - zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Baches und zur Sicherung seiner hydrologischen Funktion, - zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes, - wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der abwechslungsreichen Kulturlandschaft, - wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche. Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5407-013, BK-5407-029, BK5407-201 (nur kleinflächig). Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5406-013 und VB-K-5406-011 (randlich). Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, - sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgendes gebietsspezifische wird festgesetzt: Verbot Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in eine andere Nutzung zu überführen. Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.1/2.2-16/1 Stand: April August 2006 71 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.2-176 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG Flächengröße : ca. 4654,9 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere − zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft, − zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den Ortsrandlagen, − zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts. Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 oder 2 BauGB außer Kraft, soweit der Bebauungsplan oder die Satzung abweichende Festsetzungen treffen. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1,3, 9 sowie 12-17. Das Landschaftsschutzgebiet wird für Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen, die jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan (FNP) in Zukunft einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen. Aus diesem Grunde wurde für dieses Landschaftsschutzgebiet lediglich ein reduzierter Verbotskatalog festgesetzt, der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggfs. auch im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können. Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden. Nicht dargestellt sind noch nicht linienbestimmte Straßenplanungen, die der FNP darstellt. Der Landschaftsplan hat den FNP zu beachten und steht deshalb der Realisierung nicht grundsätzlich entgegen. Das Landschaftsschutzgebiet wird mit einer eigenen Signatur („Ziegelsteinmuster“) punktiert in der Festsetzungskarte dargestellt. Die einzelnen Flächen sind jedoch nicht nummeriert. 72 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.3 Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMALE ( 22 LG NW) Anzahl: 16 Einzelbäume und Baumgruppen 1 Alleekomplex von 0,5 ha Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Die Unterschutzstellung erfolgt für Einzelbäume. Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten 2.3.0 LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- - allgemeinen Verbote, - Regelungen zur Unberührtheit, - Hinweise auf Befreiungen sowie - Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten. Nach § 22 LG NW werden Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmale festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder b) wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen. ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte hat der Unteren Landschaftsbehörde die an dem Naturdenkmal eintretenden Schäden oder Mängel unverzüglich zu melden. Die Erhaltung der Verkehrssicherheit des Naturdenkmales obliegt der Unteren Landschaftsbehörde. ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. Insbesondere ist verboten: 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. Stand: April August 2006 73 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden, Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum), die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 4. Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich. 6. den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten oder zu erneuern. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Nr. 9. Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 74 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen, 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen, 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 6. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen . Stand: April August 2006 75 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung HINWEISE AUF BEFREIUNGEN LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenen allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 76 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.3-1 Ab, Bb Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL „VIER STIELEICHEN BEI OBERWICHTERICH UND FRAUENBERG“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Zwei der alten markanten Stieleichen stehen am Rande einer Streuobstwiese unmittelbar südlich von Oberwichterich, die beiden anderen westlich von Frauenberg am Bleibach und inmitten eines Ackers. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-2 Ac NATURDENKMAL „STIELEICHEN BEI ELSIG“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Eine einzelne sehr alte Stieleiche sowie eine Gruppe aus drei alten, dicht beieinander stehenden Stieleichen stehen am westlichen Rand von Elsig. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-3 Bd NATURDENKMAL „ZWEI STIELEICHEN UND EINE ESCHE BEI WISSKIRCHEN“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Die beiden sehr schönen und alten Stieleichen mit mächtigen Kronen stehen auf Weidegrünland unmittelbar östlich von Wißkirchen. Ganz in der Nähe steht am Veybach eine alte Esche. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: April August 2006 77 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.3-4 Bd Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL „DREI ROSSKASTANIEN AM WEGEKREUZ BEI EUENHEIM“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Die Gruppe aus drei alten Rosskastanien steht an einem Wegekreuz an der Euenheimer Straße südlich von Euenheim. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-5 NATURDENKMAL „LINDENALLEE SÜDLICH VON EUSKIRCHEN“ Cd Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit, - zur Erhaltung des Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren. Eine alte Wegeverbindung südlich von Euskirchen, die nur noch von Fußgängern benutzt wird, wird beidseitig von alten Linden gesäumt. Daneben kommen auch noch andere Baumarten sowie eine gut ausgeprägte Strauch- und Krautschicht vor. Neben ihrer kulturhistorischen Bedeutung stellt die Allee auch einen wichtigen Lebensraum innerhalb der Agrarlandschaft dar. Die Allee ist als schutzwürdiger Biotop BK-5306-105 im Biotopkataster NRW enthalten. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-6 DC NATURDENKMAL „STIELEICHE SÜDLICH VOM ERLENHOF“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Inmitten eines Ackers steht in der Nähe eines Klärbeckens eine prächtige, etwa 200 Jahre alte Stieleiche mit einem Stammumfang von 4,60 m. Sie weist eine tiefe Betraufung auf. In einer Höhe von 2,50 m verzweigt sich der Stamm. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.2/2.3-6/1. 78 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.3-7 Ec Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL „STIELEICHE AN DER NEUMÜHLE“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Die markante Stieleiche steht inmitten eines Ackers westlich der Neumühle südlich von Kleinbüllesheim. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-8 Fe NATURDENKMAL „ROSSKASTANIE AN DER LAPPERMÜHLE“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Die alte Rosskastanie steht unmittelbar an der Lappermühle am Ohrbach östlich Palmersheim. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-9 Fe NATURDENKMAL „STIELEICHE AM HOF SCHORNBUSCH“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Inmitten von Ackerflächen steht an einem Graben westlich vom Hof Schornbusch eine markante Stieleiche. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: April August 2006 79 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.3-10 Af Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL „TAUSENDJÄHRIGE EICHE AM BILLIGER WALD“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Am südlichen Rande des Billiger Waldes steht nordöstlich der Burg Zievel die sogenannte „Tausendjährige Eiche“, eine sehr alte Stieleiche, die allerdings nur noch als Baumruine erhalten ist, aber immer noch sehr prägend ist. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-11 NATURDENKMAL „WINTERLINDE AM WEGEKREUZ BEI KIRCHHEIM“ Ef Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. An einem Wegekreuz an der Landesstraße L 11 westlich von Kirchheim steht eine alte, markante Winterlinde. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-12 Ef NATURDENKMAL „MEHRSTÄMMIGE STIELEICHEN AM KLOSTER SCHWEINHEIM“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. An einer alten Wegeverbindung nahe dem Kloster Schweinheim stehen zwei sehr alte, mächtige, zwei- bzw. dreistämmige Stieleichen. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 80 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.3-13 Ff Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL „STIELEICHEN IM STEINBACHTAL ÖSTLICH VON KIRCHHEIM“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Auf einem Acker oberhalb des Steinbaches steht eine ca. 100-150 Jahre alte, markante Stieleiche, deren Stamm sich in einer Höhe von 1 m zu verzweigen beginnt. Der Stammumfang beträgt hier über 3 m. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-14 Ee NATURDENKMAL „ZWEI ROSSKASTANIEN AM WEGEKREUZ BEI FLAMERSHEIM“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Die zwei Rosskastanien stehen an einem Wegekreuz nahe der Straßenkreuzung am westlichen Ortsrand von Flamersheim. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-15 Dd NATURDENKMAL „ROSSKASTANIE AN DER EISENBAHN WESTLICH VON KUCHENHEIM“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Zwischen Euskirchen und Kuchenheim steht unmittelbar an der Eisenbahn an einem Feldwegübergang eine schöne, tief beastete Rosskastanie. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: April August 2006 81 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.3-16 Ce Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) NATURDENKMAL „ZWEISTÄMMIGE STIELEICHE ÖSTLICH VON BILLIG“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Die markante zweistämmige Stieleiche steht an einer Weggabelung östlich von Billig. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.3-17 Be NATURDENKMAL „FEMELLINDE AM VEYBACH BEI BURG VEYNAU“ Schutzzweck: Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß § 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere: - als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument, - wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit. Die Linde an der Burg Veynau dürfte mit einem Stammumfang von ca. 7,60 m der umfangstärkste und wohl auch älteste Baum im Kreis Euskirchen sein. Der Stamm ist stark ausgehöhlt. Die Krone ist durch häufige Pflegeschnitte nur schwach entwickelt. Trotzdem stellt dieses Naturdenkmal in seiner Vitalität ein einzigartiges Baummonument im Kreisgebiet dar. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 82 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.4 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW) Flächengröße: ca. 24,8 30 ha Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung mit § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt: Die im folgenden näher bezeichneten und in der Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile. Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz a) zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, b) zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder c) zur Abwehr schädlicher Einwirkungen In den Geschützten Landschaftsbestandteilen gelten die nachfolgend aufgeführten - allgemeinen Verbote, - Regelungen zur Unberührtheit, - Hinweise auf Befreiungen, - Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie - zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die bei den einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 – 2.4-9) angegeben sind. Stand: April August 2006 erforderlich ist. Der Schutz kann sich in bestimmten Gebieten auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken. Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG NW die mit öffentlichen Mitteln geförderten Anpflanzungen außerhalb des Waldes, Wallhecken, Alleen und Streuobstwiesen gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün von Verkehrsanlagen. Die geschützten Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG NW sind in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich dargestellt. Sie dürfen weder beschädigt noch beseitigt werden. Insbesondere ist es verboten, sie zu roden, abzubrennen oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte und die bestimmungsgemäße Nutzung der Anpflanzungen. 83 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.4.0 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen. Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW. ALLGEMEINE VERBOTE Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten. Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird ausdrücklich hingewiesen. Insbesondere ist verboten: 84 1. das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden. 2. Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art, Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im Traufbereich zu errichten, anzubringen oder zu ändern. 3. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände , die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen. 4. Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern. 5. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art zu verlegen, zu errichten oder zu ändern Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen handelt, bezieht sich das Verbot auf den Traufbereich. 6. Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen – auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen. 7. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen. 8. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen, zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung zu behindern. 9. Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten zu errichten oder zu erneuern. REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT (UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL) Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt insbesondere: 1. die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd einschließlich des Jagdschutzes im Sinne von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Nr. 9. Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch von den gebietsspezifischen Verboten unberührt: 2. die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist, 3. die von der Unteren Landschaftsbehörde angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen, 4. Maßnahmen, die der Funktionssicherung gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde, 5. unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen, 6. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes. Stand: April August 2006 Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen. 85 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung 7. die Regulierung des Wasserstandes von Burggräben. 8. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Rechtmäßig bestehende Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) HINWEISE AUF BEFREIUNGEN Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. 86 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN BEI ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenen allgemeinen oder gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt. 2.4-1 Ab, Ae, Ce, Cf, Db, Ec, Fe, Ff, He Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe der Geldbuße richtet sich nach dem Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMBESTÄNDE AN BURGEN UND HÖFEN“ Flächengröße : ca. 15,2 ha (10 Teilflächen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung von Altholzbeständen, - zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. - zur Erhaltung kulturhistorischer Landschaftselemente Viele Burg- und Hofanlagen sind von schönen alten Baumbeständen umgeben. Typische Baumarten sind Stieleiche, Linde, Rosskastanie, Buche, Spitzund Bergahorn sowie untergeordnet Esche, Erle und Baumweide. Meist inmitten der Agrarlandschaft gelegen, stellen sie wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope dar. Geschützt sind die Baumbestände am Untersten Hof bei Irresheim, an der Burg Veynau, an der Kessenicher Burg, an der Burg Kleinbüllesheim, an der Kleeburg, an der Kapelle am Ortseingang von Billig, an der Burg Ringsheim, am Rathsheimer Hof, bei Maria Rast sowie am Haus Broich. Die Gebiete sind zum Teil als schutzwürdige Biotope BK-5206-004, BK-5306027, BK-5306-032, BK-5306-058, BK5307-005 im Biotopkataster NRW enthalten. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt: Die fachgerechte Pflege der geschützten Baumbestände im Winterhalbjahr (vom 01.Oktober bis 29.Februar). Stand: April August 2006 87 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.4-2 Ac, Ad, Bc, Cd, Ce, Cf, Dc, Ed, Ee, Fb, Fc, He Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FELDGEHÖLZE UND GEHÖLZSTREIFEN IN DER BÖRDE“ Flächengröße: ca. 3,0 ha (19 Teilflächen und mehrere Einzelobjekte) Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere - zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung strukturreicher Elemente innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördenlandschaft, - zur Erhaltung von Gehölzbeständen als Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Mehrere Feldgehölze und Gehölzstreifen entlang von Gräben, landwirtschaftlichen Wegen sowie in der freien Feldflur tragen zur Anreicherung der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördenlandschaft bei. Sie sind aus heimischen Gehölzarten zusammengesetzt und stellen wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope dar. Geschützt sind die Gehölzbestände am Lohgraben bei Elsig, drei Feldgehölze an einer Hangkante des Veybachtales südwestlich von Wisskirchen, der gehölzbestandene, stillgelegte Abschnitt des ehemaligen Gleisdreiecks westlich von Euskirchen, mehrere Feldgehölze südlich von Euskirchen und entlang eines Weges südwestlich von Billig, die Gehölzbestände an der Obersten Ahr südlich Kleinbüllesheim, am Bruchgraben bei Dom-Esch, ein Feldgehölz südlich Dom-Esch, die Gehölzstreifen am Niederkastenholzer Fließ sowie östlich vom Hof Schornbusch. Die Gebiete sind zum Teil als schutzwürdige Biotope BK-5306-033, BK-5306039 und BK-5306-109 im Biotopkataster NRW enthalten. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-3 Da, Db, Dc, Ed, Fc, Fd, FF, Gf, Gg 88 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „ALLEEN UND BAUMREIHEN“ Länge: ca. 13 km Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere - zur Erhaltung von Altholzbeständen, - zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes, - wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung. Die landschaftsbildprägenden, z.T. recht alten Allen sind wichtige gliedernde Landschaftselemente in der Börde. Sie sind aus heimischen Laubbaumarten (meist Linde, Bergahorn, Esche, Birke etc.). Geschützt sind die Alleen an der Bundesstraße B 51 nördlich Euskirchen, am Wirtschaftsweg südlich vom Erlenhof (Birkenallee), an der Verbindungsstraße von Euskirchen zur Euskirchener Heide südlich Euskirchen, an der Kreisstraße K 3 südlich Dom-Esch (Birkenallee), an der Bundesstraße B 56 östlich Kuchenheim, an der Landesstraße L 210 zwischen Kuchenheim und Flamersheim, an der Kreisstraße K 51 östlich Palmersheim, Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) an der Verbindungsstraße von Kirchheim zum Damm der Steinbachtalsperre und an der Landstraße südöstlich Schweinheim (Obstbaumallee). Die Gebiete sind zum Teil als schutzwürdige Biotope BK-5306-037 und BK5306-103 im Biotopkataster NRW enthalten. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.2/2.4-3/1. 2.4-4 GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „STREUOBSTBESTÄNDE IN DER BÖRDE“ Ec, De, Df, Ge, He Flächengröße : ca. 4,0 9,5 ha (74 Teilflächen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung von Streuostbeständen, - zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung der Streuobstbestände als wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft und an den Ortsrändern, - wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5. Streuobstwiesen und –weiden waren einstmals typische und weitverbreitete Kulturlandschaftselemente. Die verbliebenen Reste mit alten Baumbeständen sollen dauerhaft erhalten bleiben. Sie sind wichtige Lebensräume für vielerlei Tierarten, insbesondere auch höhlenbewohnende Vogelarten wie z.B. den Steinkauz. Geschützt sind die Streuobstbestände am Ratsheimer Hof zwischen Euskirchen und Kuchenheim, am östlichen Ortsrand von Stotzheim, am Römerhof, und am Arenberger Hof östlich von Palmersheim und am Kloster Schweinheim. Einbezogen sind auch eine Obstweide nördlich Kreuzweingarten sowie der großflächige Bereich in der Erftaue südlich Stotzheim Die Verbote beinhalten auch die Beseitigung abgängiger Bäume, da diese oftmals geeignete Lebensräume für Steinkäuze bieten. Auf die Möglichkeit der Befreiung durch die ULB wird hingewiesen. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): Stand: April August 2006 89 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.2/2.4-4/1. 2.4-5 Bb GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „TÜMPEL ÖSTLICH OBERWICHTERICH“ Flächengröße : ca. 0,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung eines Kleingewässers als seltener Biotoptyp innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft, - zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als Trittsteinbiotop in der Agrarlandschaft. Der kleine, temporär wasserführende Tümpel liegt inmitten intensiv genutzter Ackerflächen östlich von Oberwichterich. An dessen Rand wachsen einige junge Erlen. Ein den Tümpel umgebender Streifen von 5 m Breite wird als Pufferzone in das Schutzgebiet miteinbezogen. Das Gebiet liegt innerhalb des folgenden schutzwürdigen Biotops (Biotopkataster NRW): BK-5306-050. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Folgende objektspezifische Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW): 5.2/2.4-5/1 2.4-6 Cd GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „KLEINGEWÄSSER UND FELDGEHÖLZ AN DER EISENBAHN SÜDLICH EUSKIRCHEN“ Flächengröße : ca. 0,5 ha (3 Teilflächen) Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung eines Kleingewässers als seltener Biotoptyp innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft, - zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als Trittsteinbiotop in der Agrarlandschaft. Das unmittelbar an der Eisenbahn gelegene Feldgehölz setzt sich überwiegend aus alten Baumweiden und Weidenbüschen zusammen. In der östlichen Teilfläche befindet sich ein stehendes Kleingewässer. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 90 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.4-7 Ce Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „SEGGENRIED SÜDLICH EUSKIRCHEN“ Flächengröße : ca. 0,1 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a und b LG NW insbesondere - zur Erhaltung eines Seggenriedes als seltener Biotoptyp innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft, - zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes als Trittsteinbiotop in der Agrarlandschaft. Das kleine Seggenried liegt inmitten der Feldflur und ist von intensiv genutzten Ackerflächen umgeben. Es stellt einen besonders seltenen Biotoptyp in der Agrarlandschaft der Börde dar. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 2.4-8 Fe GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „WÄLDCHEN AN DER KAPELLE IN PALMERSHEIM“ Flächengröße: ca. 1,7 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere - zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung des Gehölzbestandes als Trittsteinbiotop, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Am westlichen Ortsrand von Palmersheim erstreckt sich südlich der Kapelle ein Wäldchen mit einem alten, gemischten Laubbaumbestand, der von Robinien dominiert wird. Es stellt einen wichtigen Lebensraum im Übergangsbereich zwischen Siedlungsflächen und der Agrarlandschaft der Börde dar. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. Stand: April August 2006 91 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 2.4-9 Dd Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „SUMPFWÄLDCHEN AM SÜDLICHEN STADTRAND VON EUSKIRCHEN“ Flächengröße: ca. 0,4 ha Schutzzweck: Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG NW insbesondere - zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts, - zur Erhaltung des Gehölzbestandes als Trittsteinbiotop, - zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Landschaftsbildes. Am südlichen Stadtrand von Euskirchen befindet sich ein Sumpfwäldchen mit einem alten, gemischten Laubbaumbestand, der sich überwiegend aus Erlen und Eschen zusammensetzt. Es stellt einen wichtigen Trittsteinbiotop im Übergangsbereich zwischen Siedlungsflächen und der Agrarlandschaft der Billiger Voreifel dar. Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9. 92 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung 3.0 ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) (ENTFÄLLT) 4.0 BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW) Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche dauerhaft erhalten werden sollen. Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der Naturschutzgebiete 2.1-6 „Eichen-Hainbuchenwald an der Burg Veynau“ 2.1-13 „Oberer Schiefelsbach“. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der Bodenordnung und die förmliche Enteignung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb / Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren. Bei der Durchführung der Maßnahmen soll auch eine Beeinträchtigung der anliegend Wirtschaftenden verhindert werden. Auch mit diesen muss eine Abstimmung erfolgen. So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, "Warburger Vertrag") und andere Planungen (u.a. Flurbereinigung Billig, Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Fachplanungen) erfolgen. 4.1 VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit § 26 LG NW): Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen werden standortgerechte Laubbaumarten, die den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellberei- Stand: April August 2006 Für die Wiederaufforstung bedeutet dies: 1. Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen. 2. Wiederaufforstungen sollen, sofern eine natürliche Verjüngung nicht mehr zu erwarten ist, möglichst unter dem Schirm der Altbestände oder bei Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt werden. 93 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) chen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden. Zweck der Festsetzungen: Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt insbesondere: 4.2 - auf Grund der positiven Auswirkungen dieser Baumarten auf den Naturhaushalt, - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere, - zur Erhaltung der Artenvielfalt, - zur Sicherung der Waldfunktionen. UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit § 26 LG NW): In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen. Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand. Zweck der Festsetzungen: Die Untersagung einer bestimmten Form der Endnutzung erfolgt insbesondere: 94 - zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse), - zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Laubholzbestände für den Naturhaushalt, - zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung forstlicher Bestände, - zur Sicherung der Waldfunktionen, - zur Erhaltung der landschaftsästhetischen Wirkung. Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 4.3 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN Unberührt von den forstlichen Festsetzungen bleibt insbesondere: 1. die forstliche Nutzung in der bisherigen Art und im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in Kraft. Ferner gelten die Regelungen, - Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch oder faunistisch schutzwürdigen Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie - in über 120-jährigen Laubbaumbeständen verpflichtend Altholz (insbesondere Horstund Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im Wald zu belassen (Ziffer 4.2) nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen Entschädigungstatbestand handelt und keine Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen. Befreiungen nach § 69 LG NW Von den Geboten und Verboten kann die Untere Landschaftsbehörde nach § 69 LG NW auf Antrag Befreiung erteilen, wenn a) die Durchführung der Vorschrift im Einzelfall aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder b) überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern. Stand: April August 2006 95 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) § 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat bei der Unteren Landschaftsbehörde kann einer beabsichtigten Befreiung mit der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden. Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenen Festsetzung für die forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet. 96 Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind, können eingezogen werden. § 70 LG NW wird nicht angewendet, wenn die Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach § 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen. Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 5.0 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMASSNAHMEN (§ 26 LG NW) In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und Grundsätze gemäß Ziff. 5.1 bzw. 5.2 zu beachten, sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt wird. Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen festzusetzen, die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1 LG NW und der Entwicklungsziele nach § 18 LG NW erforderlich sind. Die Durchführung von Maßnahmen, die allgemeine Duldungspflicht, besondere Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der Bodenordnung und die förmliche Enteignung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW geregelt. Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb / Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen Einvernehmen mit den Eigentümern bzw. den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren. Bei der Durchführung der Maßnahmen soll auch eine Beeinträchtigung der anliegend Wirtschaftenden verhindert werden. Auch mit diesen muss eine Abstimmung erfolgen. So soll die Umsetzung durch vertragliche Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm NW, "Warburger Vertrag") und andere Planungen (u.a. Flurbereinigung Billig, Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der Fachplanungen) erfolgen. Für die Pflegemaßnahmen wurde ein Nummerierungssystem gewählt, das an erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter Stelle die Nummer der Festsetzung, auf die sich die Maßnahme bezieht, und an dritter Stelle eine laufende Nummer führt. Mit einem “*“ gekennzeichneten Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte dargestellt. Stand: April August 2006 97 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 5.1 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME Anlage oder Wiederherstellung: 98 - Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. vor Erreichen des Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde), - auf freigestellten Flächen Anpflanzung von Natur aus heimischer / standortgerechter Laubgehölze autochthoner Herkunft gemäß der Artenliste im Anhang, - Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen / Gehölzen sowie für die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder -brachen, - Umwandlung von Äckern der Niederungen in Auwald durch Bepflanzung mit von Natur aus heimischen, standortgerechten Gehölzen oder durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde), - Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für die erforderliche Breite des Uferrandstreifens soll der Abstand zwischen den beidseitigen Böschungsoberkanten dienen, aber nicht weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante. - Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie Beseitigung von Verwallungen. Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“ zu renaturieren. Der Detailplanung sind die „Leitbilder für kleine bis mittelgroße Fließgewäser in NRW“ – Merkblatt 17 des LUA NRW zu Grund zu legen. Die Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Erforderliche wasserrechtliche Verfahren sind vor Beginn der Renaturierungsmaßnahme durchzuführen. Die Maßnahmen werden im Rahmen und nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt. - Anlage von Kräuter- und Staudensäumen: dem Graben (ggf. mit bestehendem Gehölzbestand) auf der Ackerseite vorgelagerter Wildkrautsaum durch Herausnahme aus der landwirtschaftlichen Nutzung; mindestens 4 Die Anlage der Saumbiotope dient der Vernetzung vorhandener und geplanter Lebensräume in einer ansonsten intensiv bewirtschafteten Ackerflur. Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung m breit. LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Uferrandstreifen und Kräuter- und Staudensäume - sind wichtige Lebensstätten, Rückzugsgebiete und Nahrungsquellen für Pflanzen und Tiere, - sind Leitlinien für die Ausbreitung von Pflanzen- und Tierarten, - bereichern die Landschaft und steigern das Naturerlebnis. Pflege / Bewirtschaftung: - Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie auf alters- und strukturbedingte Bestände, Förderung der Naturverjüngung aus Arten der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen sowie Förderung der Entwicklung natürlicher Waldränder und -säume. - Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung. - Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen. Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme ab 1,8m Stammhöhe zum Zeitpunkt der Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. - Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im mehrjährigen Rhythmus. Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.1/2.1-1/1 bis 5.1/2.2-12/1 festgesetzt: 5.1/2.1-1/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-1 5.1/2.1-2/1 Teilweises Offenhalten der Böschungsbereiche. NSG 2.1-2 5.1/2.1-3/1 Teilweises Offenhalten der Böschungsbereiche. NSG 2.1-3 5.1/2.1-4/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-4 5.1/2.1-4/2 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und NSG 2.1-4 Stand: April August 2006 99 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik. 5.1/2.1-4/3 Beseitigung standortfremder Gehölze. NSG 2.1-4 5.1/2.1-5/1 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik, Schließen des Entwässerungsgrabens und Umwandlung der östlich angrenzenden Ackerfläche in Sumpfwald. NSG 2.1-5 5.1/2.1-7/1 Umwandlung der Ackerflächen in Grünland und extensive Bewirtschaftung sowie Anlage von Schutzpflanzungen an der nördlichen Grenze. NSG 2.1-7 5.1/2.1-7/2 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen am Mersbach und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik. NSG 2.1-7 5.1/2.1-7/3 Anhebung der Sohle des Mersbaches, Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik NSG 2.1-7 5.1/2.1-7/4 Umwandlung der Ackerflächen in Extensivgrünland, Wiedervernässung sowie Anlage einer Abfangdränung zur angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche. NSG 2.1-7 5.1/2.1-8/1 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik. NSG 2.1-8 5.1/2.1-8/2 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-8 5.1/2.1-8/3 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten gewässerbegleitenden Streifens. NSG 2.1-8 5.1/2.1-8/4 Umwandlung der Ackerflächen in Grünland und extensive Bewirtschaftung. NSG 2.1-8 5.1/2.1-9/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-9 5.1/2.1-9/2 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten gewässerbegleitenden Streifens. NSG 2.1-9 5.1/2.1-9/3 Eindämmung der Lateral- und Tiefenerosion durch Anhebung der Bachsohlen. NSG 2.1-9 5.1/2.1-10/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-10 5.1/2.1-10/2 Umwandlung der Ackerflächen in Grünland und extensive Bewirtschaftung. NSG 2.1-10 5.1/2.1-10/23 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik NSG 2.1-10 5.1/2.1-10/4 Beseitigung standortfremder Gehölze (Blaufichten), Umwandlung in Feuchtgrünland oder Ergänzung der Obstwiese NSG 2.1.-10 100 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Textliche Darstellung Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) 5.1/ 2.1-11/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-11 5.1/ 2.1-11/2 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik. NSG 2.1-11 5.1/ 2.1-12/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. NSG 2.1-12 5.1/ 2.1-12/2 Beseitigung standortfremder Gehölze (Fichten) in unmittelbarer Bachnähe und Ersatz durch standortgerechte Baumarten (Erlen, Eschen). NSG 2.1-12 5.1/2.2-1/1* Ba Extensive Bewirtschaftung Feuchtwiesen. der LSG 2.2-1 5.1/2.2-1/2* Ba Extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des größtenteils nach § 62 LG NW geschützten Magergrünlandes. LSG 2.2-1 5.1/2.2-1/3 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. LSG 2.2-1 5.1/2.2-1/4 Abschnittsweise Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen durch Rückbau von Uferund Sohlenbefestigungen. LSG 2.2-1 5.1/2.2-1/5 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Gewässerschutzstreifens. LSG 2.2-1 5.1/2.2-2/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. LSG 2.2-2 5.1/2.2-2/2 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Gewässerschutzstreifens. LSG 2.2-2 5.1/2.2-2/3 Abschnittsweise Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen durch Rückbau von Uferund Sohlenbefestigungen an der Erft, LSG 2.2-2 5.1/2.2-2/4 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik am Erftmühlenbach. LSG 2.2-2 5.1/2.2-3/1 Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik am Veybach. LSG 2.2-3 5.1/2.2-3/2 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Gewässerschutzstreifens. LSG 2.2-3 5.1/2.2-3/3 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. LSG 2.2-3 5.1/2.2-4/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes und der Heiden. LSG 2.2-4 5.1/2.2-4/2* Be Naturnahe Gestaltung der Teichanlage. LSG 2.2-4 5.1/2.2-5/1* Ce, Cf, De Umwandlung des Ackers in Grünland und biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege. LSG 2.2-5 Die Maßnahme dient dem Schutz des bedeutenden römischen Bodendenkmals Stand: April August 2006 bzw. Pflege 101 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) „vicus belgica“, eine Siedlung mit Gräberfeld. 5.1/2.2-5/2 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Gewässerschutzstreifens am Mitbach zwischen den NSG 2.1-4 und 2.1-5. LSG 2.2-5 5.1/2.2-7/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. LSG 2.2-7 5.1/2.2-8/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. LSG 2.2-8 5.1/2.2-8/2* Ef Extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des (mit größter Wahrscheinlichkeit nach § 62 LG NW) schutzwürdigen Magergrünlandes. LSG 2.2-8 Eine abschließende Beurteilung, ob die Fläche die Kriterien des § 62 LG NW erfüllt, kann erst während der Vegetationsperiode erfolgen. Die am 28.09.2004 vorgefundene Artenkombination und der gute Zustand machen eine Einstufung nach § 62 LG NW sehr wahrscheinlich. 5.1/2.2-9/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes LSG 2.2-9 5.1/2.2-11/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. LSG 2.2-11 5.1/2.2-11/2 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten gewässerbegleitenden Streifens. LSG 2.2-11 5.1/2.2-11/3 Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen durch Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen sowie Offenlegung des verrohrten Abschnittes. LSG 2.2-11 5.1/2.2-12/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. LSG 2.2-12 5.1/2.2-14/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes LSG 2.2-14 5.1/2.2-14/2 Anlage eines nicht oder extensiv genutzten gewässerbegleitenden Streifens LSG 2.2-14 5.1/2.2-14/3 Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen durch Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen sowie Offenlegung des verrohrten Abschnittes LSG 2.2-14 5.1/2.2-15/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes. LSG 2.2-15 5.1/2.2-16/1 Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des Grünlandes LSG 2.2-16 102 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat 5.2 Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN, ALLEEN, BAUMGRUPPEN UND EINZELGEHÖLZEN Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden. Bei Ergänzung oder Erweiterung vorhandener Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden. Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden Elementen erhöht. Folgende Hinweise sind zu beachten: - bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten, - bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein Wildkräutersaum vorzulagern, - wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil soweit für die angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar, - Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten Strukturen können die Gehölze auf den Stock gesetzt werden, - Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller Art oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind, - der Schutzstreifen bestehender 110KV-, 20KV- und 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist zu beachten. Die Baumreihen sollen - soweit möglich im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt werden. Die Anpflanzung ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigen der direkt angrenzenden Parzellen abzustimmen. Lässt die Wegbreite keine Anpflanzung zu, ist die Maßnahme mit dem Eigentümer abzustimmen. Ggf. muss Grunderwerb getätigt werden. Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 LG NW werden die Maßnahmen 5.2/2.1-8/1 bis 5.2/2.4-4/1 festgesetzt: 5.2/2.1-8/1 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. NSG 2.1-8 5.2/2.1-10/1 Streuobstwiesenerhaltung durch Verbissschutz, Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsor- NSG 2.1-10 Stand: April August 2006 103 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) ten. 5.2/2.2-1/1 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-1 5.2/2.2-1/2 Ergänzung von Ufergehölzen. LSG 2.2-1 5.2/2.2-2/1 Gehölzanpflanzungen punktuell und nicht durchgängig v.a. im südlichen Gebietsteil. LSG 2.2-2 Auf bestehende Drainageanlagen und sonstige landwirtschaftliche Belange wird bei der Anpflanzung Rücksicht genommen, so dass eine Behinderung vermieden wird. 5.2/2.2-2/2 Streuobstwiesenerhaltung und -erweiterung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-2 5.2/2.2-3/1 Streuobstwiesenerhaltung und -erweiterung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-3 5.2/2.2-4/1 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-4 5.2/2.2-4/2 Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher Waldmäntel an den Außengrenzen des Gebietes, insbesondere an den Rändern von Nadelholzbeständen. LSG 2.2-4 5.2/2.2-5/1 Streuobstwiesenerhaltung und -erweiterung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-5 5.2/2.2-5/2 Gehölzanpflanzungen punktuell und nicht durchgängig v.a. im südlichen Gebietsteil entlang von Wegen und Gräben (Hundswinkelgraben, Rauschengraben, Teufelsgraben) westlich Rheder. LSG 2.2-5 Auf bestehende Drainageanlagen und sonstige landwirtschaftliche Belange wird bei der Anpflanzung Rücksicht genommen, so dass eine Behinderung vermieden wird. 5.2/2.2-7/1 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-7 5.2/2.2-8/1* Eg Streuobstwiesenerhaltung und -erweiterung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-8 5.2/2.2-8/2 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-8 5.2/2.2-8/3 Gehölzanpflanzungen punktuell und nicht durchgängig v.a. im nördlichen Gebietsteil. LSG 2.2-8 Auf bestehende Drainageanlagen und sonstige landwirtschaftliche Belange wird bei der Anpflanzung Rücksicht genommen, so dass eine Behinderung vermie- 104 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat wurfSatzung Ziffer Planquadrat Textliche Darstellung LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent- Erläuterungsbericht (ergänzende Hinweise und Erläuterungen) den wird. 5.2/2.2-10/1 Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher Waldmäntel an den Außengrenzen des Gebietes und am Vockenbruch im oberen Madbachtal, insbesondere an den Rändern von Nadelholzbeständen. LSG 2.2-10 5.2/2.2-11/1 Ergänzung von Ufergehölzen. LSG 2.2-11 5.2/2.2-12/1 Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher Waldmäntel an den Außengrenzen des Gebietes, insbesondere an den Rändern von Nadelholzbeständen. LSG 2.2-12 5.2/2.2-12/2 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LSG 2.2-12 5.2/XX Lineare und punktuelle Gehölzanpflanzungen zur Anreicherung der Bereiche der Bördelandschaft, die nicht Bestandteil von Schutzgebietsausweisungen sind. Auf bestehende Drainageanlagen und sonstige landwirtschaftliche Belange wird bei der Anpflanzung Rücksicht genommen, so dass eine Beeinträchtigung vermieden wird. 5.2/2.3-6/1 Durchführung baumchirurgischer Maßnahmen. ND 2.3-6 5.2/2.4-3/1 Nachpflanzung abgängiger Gehölze. LB 2.4-3 5.2/2.4-4/1 Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten. LB 2.4-4 5.2/2.4-5/1 Sicherung des Wasserhaushaltes im Feuchtbiotop durch geeignete Abdichtungsmaßnahmen. LB 2.4-5 5.3 HERRICHTUNG VON GESCHÄDIGTEN ODER NICHT MEHR GENUTZTEN GRUNDSTÜCKEN Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Abs. 2 LG NW werden wird die Maßnahmen 5.3-2.1-10/1 bis 5.3/2.2-1/1 festgesetzt: 5.3/2.1-10/1 Beseitigung der Blaufichtenkultur am Kloster Schweinheim und Umwandlung in Extensivgrünland sowie Schließung des Entwässerungsgrabens. NSG 2.1-10 5.3/2.2-1/1* Ba Beseitigung des Lagerplatzes, des Pappelbestandes und Umwandlung in Extensivgrünland. LSG 2.2-1 5.4 PFLEGEMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) (ENTFÄLLT) 5.5 ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) (ENTFÄLLT) Stand: April August 2006 105 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Entwurf Anhang Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen folgende Baum- und Straucharten zu verwenden: Gruppe 1: Gehölze nasser bis feucht-frischer Standorte. Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Alnus glutinosa (Schwarz-Erle) Betula pubescens (Moor-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Quercus robur (Stiel-Eiche) Salix fragilis (Bruch-Weide) An geeigneten Stellen können außerdem folgende Baumarten gepflanzt werden: Prunus padus (Trauben-Kirsche) Salix spec. (Baumweidenarten) Sträucher: Corylus avellana (Hasel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Crataegus oxyacantha (Weißdorn) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Frangula alnus (Faulbaum) Prunus spinosa (Schlehe) Salix aurita (Ohr-Weide) Salix cinerea (Grau-Weide) Viburnum opulus (Wasser-Schneeball) Gruppe 2: Gehölze frischer bis mäßig trockener Standorte Bäume: Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn) Acer campestre (Feld-Ahorn) Betula pendula (Sand-Birke) Carpinus betulus (Hainbuche) Fagus sylvatica (Rot-Buche) Fraxinus excelsior (Gemeine Esche) Populus tremula (Espe) Quercus robur (Stiel-Eiche) Quercus petraea (Trauben-Eiche) Sorbus aucuparia (Eberesche) Tilia platyphyllos (Sommer-Linde) An geeigneten Stellen können außerdem folgende Baumarten gepflanzt werden: Tilia cordata (Winter-Linde) Prunus avium (Vogel-Kirsche) Prunus mahaleb (Weichsel-Kirsche) Malus sylvestris (Holzapfel) Malus domestica (Garten-Apfel) Pyrus pyraster (Holzbirne) Pyrus communis (Garten-Birne) Sorbus aria (Mehlbeere) 106 Stand: April August 2006 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Entwurf Sträucher: Cornus sanguinea (Hartriegel) Crataegus monogyna (Weißdorn) Crataegus oxyacantha (Weißdorn) Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen) Prunus spinosa (Schlehe) Rosa canina (Hundsrose) Salix capraea (Sal-Weide) Sambucus racemosa (Trauben-Holunder) Obstsortenempfehlung für die Zülpicher Börde und Voreifel: Äpfel: Ananasrenette Apfel von Croncels Danziger Kantapfel Freiherr von Berlepsch Geheimrat Dr. Oldenburg Gelber Edelapfel Geflammter Kardinal Goldparmäne Grahams Jubiläumsapfel Jakob Lebel Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Luxemburger Renette Ontarioapfel Prinzenapfel Rheinischer Bohnapfel Rheinischer Krummstiel Rheinische Schafsnase Riesenboikenapfel Rote Sternrenette Roter Bellefleur Roter Boskoop Roter Eiserapfel Schöner aus Boskoop Schöner aus Nordhausen Weißer Klarapfel Weißes Seidenhemdchen Winterrambur Birnen: Clapps Liebling Conference Frühe aus Trévoux Gellerts Butterbirne Gute Graue Köstliche aus Charneux Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne Rote Bergamotte Vereinsdechantsbirne Westfälische Glockenbirne (Speckbirne) Süßkirschen: Kassins Frühe (Herzkirsche) Stand: April August 2006 107 Kreis Euskirchen – Der Landrat LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Entwurf Pflaumen, Zwetschgen: Bühlers Frühzwetschge Große Grüne Reneklode Hauszwetschge (in Typen) Nancy-Mirabelle Ontariopflaume The Czar Wangenheims Frühzwetschge Obstsortenempfehlung für die höher gelegenen Standorte des Eifelfußes und der Eifel: Äpfel: Ananasrenette Apfel aus Croncels Danziger Kantapfel Geheimrat Dr. Oldenburg Goldparmäne Gravensteiner Jakob Lebel Kaiser Wilhelm Landsberger Renette Ontarioapfel Rheinischer Krummstiel Riesenboikenapfel Rote Sternrenette Roter Eiserapfel Schöner aus Boskoop Weißer Klarapfel Winterrambour Birnen: Gräfin von Paris Gute Graue Köstliche aus Charneux Tongern Pflaumen, Zwetschgen: Große Grüne Reneklode Hauszwetschge (in Typen) Nancy-Mirabelle Wangenheims Frühzwetschge 108 Stand: April August 2006