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Kommune
Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Der Landrat
KREIS EUSKIRCHEN
Landschaftsplan
16 "Euskirchen"
Entwurf
Satzung
Entwurf Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Abt. 60 Umwelt und Planung
Bearbeitung:
Georg Persch
Kirsten Kroeger
Alex Oeliger
LANDSCHAFTSPLAN
16 “EUSKIRCHEN“
Entwurf
Satzung
Stand: April August 2006
Textliche Darstellungen und Festsetzungen
sowie Erläuterungen
im Auftrag des Kreises Euskirchen
Der Landrat
Abt. 60, Umwelt und Planung
Kreis Euskirchen
Der Landrat
Abt. 60 Umwelt und Planung
Bearbeitung:
Georg Persch
Kirsten Kroeger
Alex Oeliger
Dipl.-Ing. Agr. Helmut Dahmen,
Dipl.-Biol. Maria Luise Regh,
Dipl.-Geogr. Christian Rosenzweig
Gesellschaft für Umweltplanung und wissenschaftliche Beratung
Budapester Straße 19, 53111 Bonn,
Fon 0228/9783768 Fax 0228/9783769
info@umweltplanung-bonn.de www.umweltplanung-bonn.de
Übersicht über das Plangebiet
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
INHALTSVERZEICHNIS
PRÄAMBEL
V
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
II.
VERFAHRENSABLAUF
III.
PLANBESTANDTEILE
XXXIX
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
XXXIX
V.
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE
1.0
ENTWICKLUNGSZIELE FÜR DIE LANDSCHAFT, BIOTOPVERBUND (§ 18 LG NW)
2
1.1
ENTWICKLUNGSZIEL 1 ERHALTUNG
3
1.1-1
WÄLDER
3
1.1-2
STRUKTURREICHE AGRARLANDSCHAFT
4
1.1-3
NIEDERUNGEN UND TÄLER
5
1.1-4
ERHOLUNGSSCHWERPUNKTE
6
1.1-5
ERHALTUNG / BIOTOPENTWICKLUNG VON SONDERSTANDORTEN
8887
1.2
ENTWICKLUNGSZIEL 2 ANREICHERUNG / BIOTOPENTWICKLUNG
9998
1.2-1
AGRARLANDSCHAFT
1.2-2
NIEDERUNGEN UND TÄLER
12121211
1.2-3
ORTSRANDLAGEN
14141413
1.3
ENTWICKLUNGSZIEL 3: WIEDERHERSTELLUNG
15151514
1.4
ENTWICKLUNGSZIEL 4: TEMPORÄRE ERHALTUNG
16161615
2.0
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON NATUR UND LANDSCHAFT (§§ 19-23 LG NW)
17171716
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
17171716
2.1.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURSCHUTZGEBIETE
17171716
2.1-1
NATURSCHUTZGEBIET „BLEIBACH MIT ANGRENZENDEN FEUCHTWIESEN“
28282827
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET „KIESGRUBE NÖRDLICH VON ELSIG“
29292928
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET „KIESGRUBE NÖRDLICH VON DOM-ESCH“
30303029
Stand: April August 2006
VIVIVIV
VIIVIIVIIVI
XIXIXIX
1010109
I
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET „MITBACHAUE“
31313130
2.1-5
NATURSCHUTZGEBIET „SUMPFWALD AM MITBACH
32323231
2.1-6
NATURSCHUTZGEBIET „EICHEN-HAINBUCHENWALD AN DER BURG VEYNAU“
33333332
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET „KALKARER MOOR (ENTWICKLUNGSFLÄCHE)“
34343433
2.1-8
NATURSCHUTZGEBIET „ERFTTAL ZWISCHEN KREUZWEINGARTEN UNDSTOTZHEIM “
35353534
2.1-9
NATURSCHUTZGEBIET „OHRBACH, STEINBACH UND SÜRSTBACH“
36363635
2.1-10
NATURSCHUTZGEBIET „UNTERES STEINBACHTAL“
37373736
2.1-11
NATURSCHUTZGEBIET „MADBACHTAL“
38383841
2.1-12
NATURSCHUTZGEBIET „GRÜNLAND IM QUELLBEREICH DES WINKELBACHES“
39393944
2.1-13
NATURSCHUTZGEBIET „OBERER SCHIEFELSBACH“
40404045
2.2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE (§ 21 LG NW)
41414146
2.2.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
41414146
2.2-1
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BLEIBACHTAL BEI OBERWICHTERICH UND FRAUENBERG“
50504954
2.2-2
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERFTTAL UND ERFTMÜHLENBACH BEI EUSKIRCHEN“
52525156
2.2-3
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VEYBACHTAL“
54545358
2.2-4
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BILLIGER WALD“
56565560
2.2-5
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI BILLIG“
58585762
2.2-6
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ORTHOLZ“
59595863
2.2-7
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ALTER BURGBERG UND HARDT“
60605964
2.2-8
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „VOREIFEL BEI KIRCHHEIM“
61616065
2.2-9
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERHOLUNGSGEBIET STEINBACHTALSPERRE“
62626166
2.2-10
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FLAMERSHEIMER WALD“
63636267
2.2-11
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „BÄCHE UND AUEN BEI FLAMERSHEIM“
64646368
2.2-12
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „FORST SCHORNBUSCH“
66666570
II
Stand: April2006August l2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
2.2-13
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „ERHOLUNGSGEBIETE GROSSBÜLLESHEIM SOWIE ERFTAUE BEI
EUSKIRCHEN“
67676671
2.2-14
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „AUE UND HÄNGE DES STEINBACHES“
68686772
2.2-15
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OBERES STEINBACHTAL“
69696873
2.2-16
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OBERER SCHIEFELSBACH“
2.2-16 17
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG
72727174
2.3
NATURDENKMALE ( 22 LG NW)
73737275
2.3.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE NATURDENKMALE
73737275
2.3-1
NATURDENKMAL „VIER STIELEICHEN BEI OBERWICHTERICH UND FRAUENBERG“
77777679
2.3-2
NATURDENKMAL „STIELEICHEN BEI ELSIG“
77777679
2.3-3
NATURDENKMAL „ZWEI STIELEICHEN UND EINE ESCHE BEI WISSKIRCHEN“
77777679
2.3-4
NATURDENKMAL „DREI ROSSKASTANIEN AM WEGEKREUZ BEI EUENHEIM“
78787780
2.3-5
NATURDENKMAL „LINDENALLEE SÜDLICH VON EUSKIRCHEN“
78787780
2.3-6
NATURDENKMAL „STIELEICHE SÜDLICH VOM ERLENHOF“
78787780
2.3-7
NATURDENKMAL „STIELEICHE AN DER NEUMÜHLE“
79797881
2.3-8
NATURDENKMAL „ROSSKASTANIE AN DER LAPPERMÜHLE“
79797881
2.3-9
NATURDENKMAL „STIELEICHE AM HOF SCHORNBUSCH“
79797881
2.3-10
NATURDENKMAL „TAUSENDJÄHRIGE EICHE AM BILLIGER WALD“
80807982
2.3-11
NATURDENKMAL „WINTERLINDE AM WEGEKREUZ BEI KIRCHHEIM“
80807982
2.3-12
NATURDENKMAL „MEHRSTÄMMIGE STIELEICHEN AM KLOSTER SCHWEINHEIM“
80807982
2.3-13
NATURDENKMAL „STIELEICHEN IM STEINBACHTAL ÖSTLICH VON KIRCHHEIM“
81818083
2.3-14
NATURDENKMAL „ZWEI ROSSKASTANIEN AM WEGEKREUZ BEI FLAMERSHEIM“
81818083
2.3-15
NATURDENKMAL „ROSSKASTANIE AN DER EISENBAHN WESTLICH VON KUCHENHEIM“ 81818083
2.3-16
NATURDENKMAL „ZWEISTÄMMIGE STIELEICHE ÖSTLICH H VON BILLIG“
82828184
2.3-17
NATURDENKMAL „FEMELLINDE AM VEYBACH BEI BURG VEYNAU“
82828184
2.4
GESCHÜTZTE LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW)
83838285
Stand: April August 2006
71
III
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
2.4.0
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
84848386
2.4-1
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „BAUMBESTÄNDE AN BURGEN UND HÖFEN“
87878689
2.4-2
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „FELDGEHÖLZE UND GEHÖLZSTREIFEN IN DER
BÖRDE“
88888790
2.4-3
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „ALLEEN UND BAUMREIHEN“
2.4-4
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „STREUOBSTBESTÄNDE IN DER BÖRDE“ 89898891
2.4-5
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „TÜMPEL ÖSTLICH OBERWICHTERICH“
2.4-6
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „KLEINGEWÄSSER UND FELDGEHÖLZ AN DER
EISENBAHN SÜDLICH EUSKIRCHEN“
90908992
2.4-7
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „SEGGENRIED SÜDLICH EUSKIRCHEN“
2.4-8
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „WÄLDCHEN AN DER KAPELLE IN PALMERSHEIM“
91919093
2.4-9
GESCHÜTZTER LANDSCHAFTSBESTANDTEIL „SUMPFWÄLDCHEN AM SÜDLICHEN STADTRAND
VON EUSKIRCHEN“
92929194
3.0
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN (§ 24 LG NW) (ENTFÄLLT)
93939295
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
93939295
4.1
VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN UND FÜR
WIEDERAUFFORSTUNGEN
93939295
4.2
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM DER ENDNUTZUNG
94949396
4.3
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
95959497
5.0
ENTWICKLUNGS- UND PFLEGEMASSNAHMEN (§ 26 LG NW)
97979699
5.1
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME
5.2
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON FLURGEHÖLZEN, HECKEN, ALLEEN,
BAUMGRUPPEN UND EINZELGEHÖLZEN
103103102106
5.3
HERRICHTUNG VON GESCHÄDIGTEN ODER NICHT MEHR GENUTZTEN GRUNDSTÜCKEN
105105104108
5.4
PFLEGEMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG ODER WIEDERHERSTELLUNG DES
LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW) (ENTFÄLLT)
5.5
IV
88888790
90908992
91919093
989897100
105105104108
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW) (ENTFÄLLT)
105105104108
Stand: April2006August l2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
ANHANG
Stand: April August 2006
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
106106105109
V
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
PRÄAMBEL
I.
RECHTSGRUNDLAGE UND ALLGEMEINE VORBEMERKUNGEN
Dieser Landschaftsplan wird auf der Grundlage der §§ 15 bis 42e des Gesetzes zur Sicherung des Naturhaushalts und zur Entwicklung der Landschaft (Landschaftsgesetz – LG NW)1 sowie der §§ 6 bis 11 der Verordnung
zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG)2 aufgestellt. Die rechtskräftige Satzung basiert auf den
§§ 15 bis 41 LG NW. Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes richtet sich nach den §§ 27 bis 31 LG
NW. Die Wirkung und die Durchführung des Landschaftsplanes ergeben sich aus den §§ 33 bis 41 LG NW.
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 16 Abs. 2 LG NW Satzung des Kreises Euskirchen.
Die gemäß § 18 LG NW dargestellten Entwicklungsziele für die Landschaft sind gemäß § 33 LG NW behördenverbindlich; die Festsetzungen nach den §§ 19 bis 23 sowie 25 und 26 LG sind nach näherer Maßgabe der
§§ 34 bis 41 LG NW allgemein rechtsverbindlich. Die einstweilige Sicherstellung / das Veränderungsverbot im
Laufe des Verfahrens werden in § 42e LG NW geregelt.
Nach § 16 Abs. 1 Satz 2 LG NW erstreckt sich der Geltungsbereich dieses Landschaftsplanes auf den baulichen
Außenbereich im Sinne des Bauplanungsrechts. Soweit ein Bebauungsplan Festsetzungen für öffentliche und
private Grünflächen, die land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Flächen sowie für Flächen oder Maßnahmen
zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft festsetzt und diese im Zusammenhang mit dem baulichen Außenbereich stehen, kann sich der Landschaftsplan unbeschadet der baurechtlichen
Festsetzungen auch auf diese Flächen erstrecken (§ 16 Abs. 1 Satz 3 LG NW).
Soweit in diesem Landschaftsplan Flächen als "im Zusammenhang bebaute Ortsteile" ausgespart worden sind,
liegt hierin noch keine Entscheidung baurechtlicher Art. Wird durch den Landschaftsplan irrtümlich ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil überdeckt, so ist der Landschaftsplan insoweit nichtig.
Der Landschaftsplan setzt für Flächen, die im Flächennutzungsplan (FNP) Bauflächen gemäß § 5 Abs. 2 BauGB
darstellen, eine vorübergehende Erhaltung der Landschaft fest. Bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung
eines Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB treten mit deren Rechtsverbindlichkeit widersprechende Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft.
Nach § 29 Abs. 4 LG NW treten bei der Aufstellung, Änderung und Ergänzung eines Flächennutzungsplanes im
Geltungsbereich des Landschaftsplanes widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes mit dem In-Kraft-Treten des entsprechenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 BauGB außer
Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Flächennutzungsplan nicht
widersprochen hat.
Die Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches dieses Landschaftsplanes erfolgte in Zusammenarbeit mit
dem Träger der Bauleitplanung. Die Darstellungen und Festsetzungen sind im Text und in der Karte mit einer identischen Ziffernkombination versehen. Die unter Ziffer 5 ff nicht mit einem * benannten Maßnahmen sind in der
Karte nicht dargestellt und gelten somit für das gesamte Schutzgebiet.
Die Abgrenzung der Schutzausweisungen (Naturschutzgebiete, Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmale, Geschützte Landschaftsbestandteile) und Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen erfolgte aufgrund
der fachlichen Gegebenheiten. Wo anhand dieses Kriteriums der Grenzverlauf in der Örtlichkeit nicht eindeutig
nachzuvollziehen war, wurde aus Gründen der Rechtssicherheit, sofern in den textlichen Festsetzungen nichts
anderes bestimmt ist, die nächste Flurstücksgrenze als Grenzverlauf festgelegt.
Der Satzungsgeber hat vorab den nach §§ 58 und 60 BNatSchGNeuregG anerkannten Vereinen innerhalb einer
angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben bei:
Aufhebung, Änderung und Ergänzung von Naturschutzgebieten, Naturdenkmalen, Geschützten Landschaftsbestandteilen,
von geschützten Biotopen nach § 62 LG NW,
Landschaftsschutzgebieten, in denen die gegebene Flächennutzungsplanänderung „UVP-pflichtige“ Vorhaben gemäß Ziffer 18 der Anlage 3 UVPG vorbereitet, soweit die Besorgnis besteht, dass hiervon eine
Beeinträchtigung ausgehen kann.
Ist weder der Karte noch dem Text eindeutig zu entnehmen, ob Grundstücke oder Teile davon durch eine Festsetzung betroffen sind, so gelten sie als von der Festsetzung nicht betroffen.
1
In der Fassung der Bekanntmachung der Neufassung vom 21. Juli 2000 (GV NRW S. 568), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15.
Dezember 2005 (GV. NRW. 2006 S. 35)
2
vom 22. Oktober 1986 (GV NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Artikel 106 des Gesetzes vom 25.09.2001 (GV NRW S. 708)
VI
Stand: April2006August l2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
II.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
VERFAHRENSABLAUF
Aufstellungsbeschluss
Der Kreistag des Kreis Euskirchen hat gemäß § 27 Abs. 1 LG NW am
31.03.2004
die Aufstellung des Landschaftsplanes 16 “Euskirchen“ beschlossen.
Euskirchen, den
19. Juni 2006
gez. Rosenke
gez. Kolvenbach
Landrat
Kreistagsmitglied
Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses
Der Beschluss des Kreistages zur Aufstellung dieses Landschaftsplanes wurde am
26.02.2005
ortsüblich bekannt gemacht.
Euskirchen, den
19. Juni 2006
gez. Rosenke
Landrat
Beteiligung der Bürger
Die Beteiligung der Bürger hat gemäß § 27b LG NW
am
24.05.2005
Euskirchen, den
stattgefunden.
19. Juni 2006
gez. Rosenke
Landrat
Stand: April August 2006
VII
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange hat gemäß § 27a LG NW in der Zeit
vom
27.05.2005
Euskirchen, den
bis
24.06.2005
stattgefunden.
19. Juni 2006
gez. Rosenke
Landrat
Öffentliche Auslegung
Der Kreistag des Kreises Euskirchen stimmte am
03.04.2006
diesem Landschaftsplan zu
und beschloss die öffentliche Auslegung gemäß § 27 c LG NW.
Dieser Landschaftsplan hat gemäß § 27 c LG NW nach ortsüblicher Bekanntmachung
vom
02.05.2006
Euskirchen, den
bis
02.06.2006
einschließlich öffentlich ausgelegen.
19. Juni 2006
gez. Rosenke
Landrat
Behandlung der Bedenken und Anregungen aus der öffentlichen Auslegung
Nach fachlicher und rechtlicher Abwägung der vorgebrachten Bedenken und Anregungen mit
den Zielen des Landschaftsplanes hat der Kreistag am
hierüber entschieden.
Euskirchen, den
gez.
Landrat
VIII
Stand: April2006August l2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Satzungsbeschluss
Dieser Landschaftsplan wurde gemäß § 16 Abs. 2 Satz 1 LG NW vom Kreistag des Kreises Euskirchen
in der Sitzung vom
als Satzung beschlossen.
Euskirchen, den
gez.
gez.
Landrat
Kreistagsmitglied
Genehmigung
Dieser Landschaftsplan ist gemäß § 28 Abs. 1 LG NW mit Verfügung vom
unter Az.
genehmigt worden.
Köln, den
gez.
Bezirksregierung Köln – Höhere Landschaftsbehörde -
Bekanntmachung
Gemäß § 28 a LG NW ist die Genehmigung der Bezirksregierung Köln sowie Ort und Zeit der
öffentlichen Auslegung dieses Landschaftsplanes bekannt gemacht worden am
Mit der Bekanntmachung tritt dieser Landschaftsplan in Kraft.
Euskirchen, den
gez.
Landrat
Stand: April August 2006
IX
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
III.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
PLANBESTANDTEILE
Dieser Landschaftsplan besteht aus
-
der Festsetzungskarte im Maßstab 1 : 10.000 in vier Blättern
-
der Entwicklungskarte im Maßstab 1 : 20.000
-
den textlichen Darstellungen und Festsetzungen sowie Erläuterungen
IV.
PLANUNGSRELEVANTE GRUNDLAGEN
Amt für Agrarordnung Euskirchen:
-
Flurbereinigung Billig, Landschaftsbericht, Karte der ökologischen Bestandsaufnahme und Bewertung Maßstab 1:5.000. Euskirchen 2002
-
Flurbereinigung Billig, Karte zum Plan über die gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen Maßstab
1:5.000. Euskirchen 2005
Bezirksregierung Köln :
-
Regionalplan (früher: Gebietsentwicklungsplan) Teilabschnitt Region Aachen, Stand Rechtskraft 2003
Erftverband:
-
Konzept zur naturnahen Entwicklung des Veybaches
-
Gewässerauenprogramm NRW – Swist -
Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten:
-
Biotopkataster
-
Besonders geschützte Biotope gemäß § 62 LG NW
-
Biotopverbund nach § 15a LG NW (Fachbeitrag des Naturschutzes und der Landschaftspflege)
Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen:
-
Landesentwicklungsplan Nordrhein-Westfalen, 1995.
Stadt Euskirchen:
-
Flächennutzungsplan Stand Rechtskraft 2004
-
rechtskräftige Bebauungspläne und Satzungen
Naturpark Rheinland:
-
X
Maßnahmenplan Zweckverband Naturpark Rheinland (vormals Naturpark Kottenforst-Ville) 2002
Stand: April2006August l2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
V.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
KARTOGRAPHISCHE GRUNDLAGE
Die kartographische Grundlage dieses Landschaftsplanes ist die digitale Deutsche Grundkarte 1 : 5000 im Rasterformat mit den nachfolgend aufgeführten Blättern, verkleinert auf den Maßstab 1:10.000 (vervielfältigt mit Genehmigung des Katasteramtes Euskirchen).
Geltungsbereich LP Euskirchen:
Planquadrat
Blatt - Nr.
Blattname
Aa
5018
Oberelvenich
Ab
5016
Irresheim
Ac
5014
Dürscheven
Ad
5012
Wißkirchen West
Ae
5010
Burg Veynau
Af
5008
Satzvey Ost
Ba
5218
Wichterich
Bb
5216
Frauenberg
Bc
5214
Elsig
Bd
5212
Euenheim
Be
5210
Billiger Wald
Bf
5208
Antweiler
Cb
5416
Sieben Wege
Cc
5414
Euskirchen Nordwest
Cd
5412
Euskirchen Südwest
Ce
5410
Billig
Cf
5408
Kreuzweingarten West
Cg
5406
Arloff West
Da
5618
Lommersum
Db
5616
Wüschheim
Dc
5614
Euskirchen Nordost
Dd
5612
Euskirchen Südost
De
5610
Stotzheim
Df
5608
Kreuzweingarten Ost
Dg
5606
Arloff Ost
Dh
5604
Hartenberg
Di
5602
Stadtwald Münstereifel Nord
Ea
5818
Schneppenheimer Feld
Eb
5816
Großbüllesheim Ost
Ec
5814
Kleinbüllesheim
Stand: April August 2006
XI
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Ed
5812
Kuchenheim
Ee
5810
Niederkastenholz Nord
Ef
5808
Kirchheim
Eg
5806
Kirchheim Süd
Eh
5804
Silberberg
Ei
5802
Forsthaus Steinbach
Fa
6018
Straßfeld
Fb
6016
Dom-Esch Nord
Fc
6014
Dom-Esch Süd
Fd
6012
Rodderbenden
Fe
6010
Flamersheim
Ff
6008
Schweinheim
Fg
6006
Kloster Schweinheim
Fh
6004
Hahnenberg
Fi
6002
Kahlenberg
Ge
6210
Schornbusch
Gf
6208
Speckelstein
Gg
6206
Queckenberg
Gh
6204
Eichen
Gi
6202
Scheuren West
He
6410
Arenberger Hof
Hf
6408
Beuelskopf
Hg
6406
Neukirchen
Hh
6404
Berscheidt Blitzenhardt
Hi
6402
Scheuren Ost
Ih
6604
Todenfeld
Zur besseren Herstellung des Bezuges zwischen den textlichen Darstellungen und Festsetzungen mit dem Kartenteil wurden alle Karten in Planquadrate (2 x 2 km = 4 km²) entsprechend dem Blattschnitt der deutschen
Grundkarte (DGK 1 : 5.000) aufgeteilt und am horizontalen Rand mit Groß- sowie am vertikalen Rand mit Kleinbuchstaben versehen.
Außerdem wurde ein Nummerierungssystem für die Inhalte der Entwicklungs- und Festsetzungskarte festgelegt,
bestehend aus einer arabischen Ziffer für die Art der vorgenommenen Darstellung bzw. Festsetzung und einer auf
die einzelne Darstellung bzw. Festsetzung bezogenen Nummer (laufende Nummer der Festsetzung) hinter dem
Bindestrich. Für die Festsetzungen gemäß § 26 LG NW unter Ziffer 5 erfolgt zusätzlich die Angabe der Nummer
des zugehörigen Schutzgebietes vor der laufenden Nummer der Festsetzung.
Die mit * bezeichneten Maßnahmen sind in der Karte dargestellt. Die ohne * dargestellten Maßnahmen beziehen
sich auf das gesamte Schutzgebiet.
XII
Stand: April2006August l2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
TEXTLICHE DARSTELLUNGEN UND FESTSETZUNGEN
SOWIE ERLÄUTERUNGEN
Der Inhalt der Entwicklungs- und der Festsetzungskarte sowie der textlichen Darstellungen und Festsetzungen einschließlich Erläuterungen beruht auf § 16 Abs. 4, §§ 18 bis 23
sowie 25 und 26 LG NW und auf §§ 6 und 7 DVO zum LG NW.
Stand: April August 2006
1
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
1.0
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGSZIELE
FÜR DIE LANDSCHAFT, BIOTOPVERBUND
(§ 18 LG NW)
Die Entwicklungsziele stellen flächendeckend das Schwergewicht der im Plangebiet zu erfüllenden Aufgaben der
Landschaftsentwicklung dar. Sie sind
ausschließlich behördenverbindlich, erlangen für die privaten Grundstückseigentümer keine direkte Verbindlichkeit.
Entwicklungsziele sollen bei allen behördlichen Maßnahmen im Rahmen der
dafür geltenden gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden. Damit wird
keine strikte Beachtung von in Landschaftsplänen festgesetzten Entwicklungszielen verlangt. Der Norm ist vielmehr bereits dann Genüge getan, wenn
die Entwicklungsziele nach Möglichkeit
beachtet werden. Das setzt bei fachplanerischen Entscheidungen voraus, dass
sie in der Abwägung eingestellt, gewichtet und entsprechend ihrem Wert berücksichtigt werden.
Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese
zur Verwirklichung der Ziele des Landschaftsplanes eingesetzt werden.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Entwicklungsziele - soweit hiermit eine
Einschränkung der Bewirtschaftung von
land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist, durch vertragliche
Vereinbarungen in gegenseitigem Einvernehmen mit ortsansässigen Landund Forstwirten bzw. Grundeigentümern
zu realisieren.
Große Teile des Plangebietes liegen im
“Naturpark Rheinland“.
2
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
1.1
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGSZIEL 1
ERHALTUNG
Flächengröße: ca. 5.6245.638 ha
1.1-1
WÄLDER
Erhaltung und Entwicklung der mit naturnahen
Lebensräumen reich und vielfältig ausgestatteten
Wälder.
Flächengröße : ca. 3.5483.561 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-1 ist für folgende Teilräume dargestellt:
-
Billiger Wald südwestlich Euskirchen,
-
Wald westlich Kreuzweingarten,
-
Wald am alten Burgberg und Hardt östlich
Kreuzweingarten,
-
Flamersheimer Wald mit Schornbusch südöstlich Kirchheim und Schweinheim.
Die großen Waldgebiete übernehmen
zahlreiche ökologische Funktionen und
werden insbesondere als stadtnahe Erholungsräume genutzt. Darüber hinaus
bilden sie die Grundlage für eine nachhaltige Forstwirtschaft.
Ökologische Ziele sind die Förderung
von standortgerechten Laubwäldern, die
Verbesserung der Waldlebensräume
sowie die Wiederherstellung funktionaler
Beziehungen zwischen Wald und landwirtschaftlich genutzten Bereichen. Darüber hinaus sollen im Billiger Wald wertvolle Heideflächen, um die Hardtburg
Amphibiengewässer und Streuobstwiesen sowie im Flamersheimer Wald ausgedehnte Quellbachsysteme erhalten
werden. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-1 sind Schutzausweisungen
gemäß §§ 20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG NW festgesetzt
worden.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
-
Erhaltung und Entwicklung des vorhandenen
Laub- und Laubmischwaldes,
-
naturnahe Bewirtschaftung des vorhandenen
Laubholzbestandes,
-
Erhaltung des bisherigen Laubwaldanteiles
im Nadelmischwald,
-
Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, wie Heideflächen, Mager-, Nass- und
Feuchtgrünland, Sümpfen, Bruch-, Sumpfund Auwäldern, Stillgewässern, Obstwiesen,
Quellbereichen und naturnahen Bachtälern,
um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten
zu schützen,
-
Erhaltung und Förderung von Alt- und
Totholz,
-
Umwandlung nicht bodenständiger Forste in
naturnahe Laubwälder in Bach- und Talauen,
-
Erhöhung des Laubholzanteils unter Berücksichtigung der Umtriebszeiten,
Förderung der Naturverjüngung aus Arten
der natürlichen Waldgesellschaften,
Förderung von Waldrandstrukturen (Wald-
-
Stand: April August 2006
Insbesondere die nördlichen Bereiche
des Flamersheimer Waldes und der
Schornbusch gehören zu den Teillebensräumen der Wildkatze. Die Beachtung
der Entwicklungsvorgaben dient dem
Erhalt und der Sicherung der Population,
die große unzerschnittene Waldlebensräume benötigt.
3
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
mantel und –säume),
1.1-2
-
Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
-
Vermeidung zusätzlicher Zerschneidungen
durch Infrastrukturmaßnahmen
-
forstlicher Wegebau nur soweit, wie er zur
naturnahen Waldbewirtschaftung notwendig
ist,
-
Rückführung waldnaher Ackerflächen in naturnahe und standortangepasste Wälder, sofern im Rahmen des Strukturwandels landwirtschaftliche Flächen aufgegeben werden,
-
Erhaltung und Optimierung von Stillgewässern,
-
Erhaltung und Förderung der Durchgängigkeit der Fließgewässer,
-
Abstimmung der Erholungsnutzung auf die
ökologischen Belange .
-
Sicherung der Waldgebiete als Erholungsund Erlebnisräume für eine naturorientierte
Freizeitnutzung.
Dem Entwicklungsziel 1.1-1 sind auch
landwirtschaftliche Flächen zugeordnet,
deren langfristige Umwandlung in Forstflächen der FNP vorsieht. Darüber hinaus sind kleinflächige Grünlandbereiche
enthalten, die in ihrer aktuellen Funktion
und Nutzung erhalten werden sollen.
Der Schutz der empfindlichen Biotope ist
durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten.
STRUKTURREICHE AGRARLANDSCHAFT
Erhaltung der durch Gehölze relativ reich strukturierten, intensiv landwirtschaftlich genutzten Agrarlandschaften.
Flächengröße : ca. 1.2981.293 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-2 ist für folgende Teilräume dargestellt:
-
Agrarlandschaft um Billig,
-
Agrarlandschaft um die Siedlung im Billiger
Wald,
-
Agrarlandschaft südlich des Billiger Waldes,
-
Agrarlandschaft um Kirchheim,
-
Agrarlandschaft zwischen Steinbach- und
Madbachtal, südlich der L 210.
Das Entwicklungsziel umfasst überwiegend ackerbaulich genutzte Bereiche,
die trotz der hohen Nutzungsintensität
durch Gehölzstrukturen wie Baumreihen,
Feldgehölzen und Alleen relativ reich
strukturiert sind. Diese Strukturen dienen
als Teillebensräume, Rückzugs- und
Nahrungshabitate sowie der Biotopvernetzung. Zudem tragen die Gehölzstrukturen zur Gliederung und Belebung des
Landschaftsbildes bei. Zur Erfüllung des
Entwicklungszieles 1.1-2 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 bis 23 LG
NW sowie einzelne Maßnahmen nach
§ 26 LG NW festgesetzt worden. Die
Umsetzung der Maßnahmen erfolgt
größtenteils im Rahmen der Flurbereinigung Billig.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
-
4
Erhaltung und Entwicklung von bestehenden
Biotopen, um die Artenvielfalt zu erhöhen
sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten zu schaffen,
Die Maßnahmen tragen zur Aufwertung
und Steigerung der Attraktivität der Agrarlandschaft als Erholungs- und Erlebnisraum im Naturpark Rheinland bei.
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
1.1-3
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
-
Erhaltung und Pflege bestehender Gehölzbestände und Raine,
-
extensive Grünlandbewirtschaftung mit eingeschränkter Düngung,
-
weitgehender
Feldwege,
-
Erhalt und Entwicklung von Gehölz- und Brachestreifen entlang von Straßen und Wegen
als lineare Biotopverbundstrukturen.
Erhalt
bisher
unbefestigter
NIEDERUNGEN UND TÄLER
Erhaltung struktur- und grünlandreicher Niederungen und Täler mit z.T. naturnahen Fließgewässerabschnitten und Ufergehölzen.
Flächengröße : ca. 567 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-3 ist für folgende Teilräume dargestellt:
-
Bleibachniederung,
-
Erft- und Erftmühlenbachniederung nördlich
Kleinbüllesheim,
-
Erfttal zwischen Kreuzweingarten und Stotzheim,
-
oberes Steinbachtal südlich der Steinbachtalsperre,
-
unteres Steinbachtal zwischen Steinbachtalsperre und L 210,
-
Madbachtal bis zur L 210,
-
Quellbereich des Winkelbaches.
Das Entwicklungsziel umfasst die Niederungen der Börde im nördlichen Bereich
des Plangebietes, die sich noch durch
relativ naturnahe Fließgewässerabschnitte mit Ufergehölzen und Auenbereichen
mit Gehölzstrukturen wie Obstbäumen,
Baumgruppen und markanten Einzelbäumen sowie durch einen hohen Grünlandanteil auszeichnen. Im Süden des
Plangebietes sind die Bachtalabschnitte
von Mittelgebirgsbächen eingeschlossen,
die vielfach naturnahe, mäandrierende
Bachläufe mit Ufergehölzsäumen aufweisen und deren Auen weitgehend von
Grünland eingenommen werden. Zudem
sind Gehölzstrukturen wie Obstwiesen,
Baumreihen und markante Einzelbäume,
Quellbereiche sowie wertvolles Grünland
wie Feucht- und Nassgrünland vorhanden.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.13 sind Schutzausweisungen gemäß §§
20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen
nach § 26 LG NW festgesetzt worden.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
-
Erhaltung und Entwicklung der naturnahen
Fließgewässerabschnitte und standortgerechten Ufergehölz- und Hochstaudenvegetation,
-
Erhaltung, Pflege und Entwicklung von auentypischen Biotopen wie naturnahen Gewässerabschnitten, Feucht- und Nassgrünland
sowie Quellbereichen um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete
Tier- und Pflanzenarten zu schützen,
-
Erhaltung des ursprünglichen Auenreliefs
einschließlich Flutmulden,
-
Aufhebung von Verrohrungen, wo dieses
ohne Gefährdung landwirtschaftlicher Drai-
Stand: April August 2006
Der Schutz der empfindlichen Biotope ist
durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten.
Niederungen und Täler besitzen nicht
nur vielfältige ökologische Funktionen.
Sie sind auch wesentliche Leitlinien für
die Erholungsnutzung. Pflege und Entwicklungsmaßnahmen tragen somit auch
zu einem positiven Landschaftserlebnis
bei.
5
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
nagesysteme möglich ist,
1.1-4
-
Vermeidung weiterer Entwässerung,
-
Erhaltung und sukzessive Erhöhung von
Grünland (Umbruchverbot),
-
Förderung einer extensiven Grünlandnutzung,
-
Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen durch Pflege oder extensive Nutzung,
Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen,
-
Erhaltung und Pflege der kulturhistorisch bedeutsamen und ökologisch wertvollen Streuobstwiesen und -weiden,
-
Vermeidung von Wegebau in ökologisch
empfindlichen Gebieten,
-
Freihalten von Niederungs- und Uferbereichen von weiterer Bebauung,
-
Förderung der natürlichen Gewässerdynamik.
ERHOLUNGSSCHWERPUNKTE
Erhaltung von vorhandenen Erholungsschwerpunkten insbesondere für die naturverträglichen
Freizeitgestaltung und Erholung.
Flächengröße : ca. 201 207 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-4 ist für folgende Teilräume dargestellt:
-
nordöstlich von Großbüllesheim zwischen der
Ortslage und dem Industriegebiet am Silberberg,
-
Erftaue am nordöstlichen Stadtrand von Euskirchen,
-
Steinbachtalsperre und unmittelbare Umgebung,
-
„Ortholz“ am südlichen Ortsrand von Euskirchen.
Das Entwicklungsziel erfasst zur Zeit
schon sehr stark für die Erholung genutzte Bereiche:
Der Grünzug zwischen Großbüllesheim
und dem angrenzenden Industriegebiet
ist als Erholungsgebiet mit Grünanlagen
und Fußwegen angelegt worden.
Die Erftaue ist parkartig ausgebaut. Radund Fußwege sowie die Erftpromenade
durchziehen das Gebiet. Am Nordrand
erstrecken sich eine Tennisanlage sowie
Kleingärten.
Die Steinbachtalsperre ist mit einer umfassenden Infrastruktur wie Schwimmbad, Spielplätze, Zeltplatz, Restaurationsbetrieb, Parkplätze und Waldlehrpfad
ausgestattet. Diese sollen erhalten und
durch gezielte Maßnahmen optimiert
werden, um z.B. Probleme durch hohen
Besucherandrang zu mildern bzw. zu
vermeiden.
Der Waldbereich „Ortholz“ ist eine Parkanlage, die durch zahlreiche Fußwege
erschlossen ist. Sie ist zu erhalten und
zu pflegen. Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.1-4 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 21 bis 23 LG NW festgesetzt worden.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
6
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
-
Erhaltung der vorhandenen Infrastruktur für
die naturnahe Erholung,
-
Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen,
-
Vermeidung von Beeinträchtigungen des
Wasserhaushaltes in den angrenzenden
Fließgewässerabschnitten,
-
besucherlenkende Maßnahmen zum Schutz
angrenzender, empfindlicher Bereiche.
-
Rückführung waldnaher Ackerflächen in naturnahe und standortangepasste Wälder, sofern im Rahmen des Strukturwandels landwirtschaftliche Flächen aufgegeben werden,
Stand: April August 2006
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Der Schutz der empfindlichen Biotope ist
durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten.
Dem Entwicklungsziel 1.1-4 sind auch
landwirtschaftliche Flächen zugeordnet,
deren langfristige Umwandlung in Forstflächen der FNP vorsieht.
7
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
1.1-5
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ERHALTUNG / BIOTOPENTWICKLUNG VON
SONDERSTANDORTEN
Flächengröße : ca. 9,8 ha
Das Entwicklungsziel 1.1-5 ist für folgende Teilräume dargestellt:
-
Ehemalige Kiesgrube nördlich Elsig
-
Ehemalige Kiesgrube nördlich von DomEsch.
Das Ziel bezieht sich auf zwei abgeschlossene und anschließend aufgelassene Abgrabungen. Hier haben sich bereits Pionierarten angesiedelt und verschiedene Sukzessionsstadien haben
bereits Einzug gehalten. Es soll ein Lebensraumkomplex von Flächen für den
Natur- und Landschaftsschutz als wertvolle Trittsteinbiotope in einer ansonsten
ausgeräumten und strukturarmen Bördelandschaft entstehen. Zur Erfüllung des
Entwicklungszieles 1.1-5 sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20 bis 23 LG
NW sowie Maßnahmen nach § 26 LG
NW festgesetzt worden.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
-
-
8
Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, wie Stillgewässern, Sumpf- und Auwäldern und mageren Grünlandbereichen,
um die natürliche Artenvielfalt sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten
zu schützen,
Erhaltung und Optimierung von Stillgewässern,
Vermeidung von Beeinträchtigungen des
Wasserhaushaltes in den Stillgewässern,
Erhaltung und Optimierung von offenen Bodenstellen und Abbruchkanten im Bereich
der ehemaligen Abbauflächen,
-
Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
-
Erhaltung und Förderung von Totholz,
-
Förderung von Waldrandstrukturen (Waldmantel und -säume).
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
1.2
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGSZIEL 2
ANREICHERUNG / BIOTOPENTWICKLUNG
Flächengröße: ca. 5.7875.772 ha.
Anreicherung einer in ihren ökologischen Funktionen beeinträchtigten und veränderten Landschaft mit naturnahen Elementen. Z.Z. sind das
Fehlen naturnaher Lebensräume sowie die ausgeübte Nutzungsart und / oder –intensität kennzeichnend. Ziel ist die Entwicklung zu Gebieten,
die mit naturnahen Landschaftselementen ausgestattet sind.
Stand: April August 2006
Die Flächen des Entwicklungszieles 1.2
stellen hinsichtlich der im Plangebiet
durchzuführenden Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen einen
Schwerpunkt dar. Ziel ist die Förderung
bzw. Wiederherstellung funktionaler ökologischer Beziehungen.
Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese
entsprechend der Funktionswirkung des
Eingriffs vorrangig in diesen Bereichen
realisiert werden. Im FNP der Stadt Euskirchen sind konkret Flächen für den
Ausgleich im Sinne des § 1a Abs. 3
BauGB dargestellt worden, die überwiegend innerhalb der nachfolgend beschriebenen Gebiete zur Anreicherung
und Biotopentwicklung liegen.
Das Entwicklungsziel dient insbesondere
der Schaffung eines Netzes räumlich
oder funktional verbundener Biotope
(Biotopverbund), das mindestens 10 %
der Landesfläche umfasst. Ziel des Biotopverbundes ist die nachhaltige Sicherung von heimischen Tier- und Pflanzenarten und deren Populationen einschließlich ihrer Lebensräume und Lebensgemeinschaften sowie die Bewahrung,
Wiederherstellung und Entwicklung funktionsfähiger ökologischer Wechselbeziehungen. Der Biotopverbund dient auch
der Verbesserung der ökologischen Kohärenz des europäischen Netzes „Natura
2000“.
9
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
1.2-1
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
AGRARLANDSCHAFT
Flächengröße: ca. 4.5884.580 ha
Das Entwicklungsziel 1.2-1 ist für folgende Teilräume dargestellt:
-
Agrarlandschaft westlich der Bleibachniederung,
-
Agrarlandschaft zwischen Bleibach-, Veybach- und Erftniederung,
-
Agrarlandschaft südöstlich der Veybachniederung,
-
Agrarlandschaft nördlich Euskirchen zwischen Erft- und der Erftmühlenbachniederung,
-
Agrarlandschaft nördlich Wüschheim,
-
Agrarlandschaft südlich Euskirchen, östlich
der Erftniederung,
-
Agrarlandschaft zwischen Erftmühlenbachniederung und Rodderbachtal,
-
Agrarlandschaft zwischen Rodderbach- und
Ohrbachtal,
-
Agrarlandschaft östlich Ohrbachtal westlich
und nördlich Waldgebiet „Schornbusch“,
-
Agrarlandschaft südlich des Billiger Waldes,
-
Agrarlandschaft zwischen Billiger Wald und
Rheder,
-
Agrarlandschaft zwischen dem Mersbach
und Wald westlich Kreuzweingarten.
Das Entwicklungsziel umfasst überwiegend intensiv ackerbaulich genutzte Bereiche, die nur einen geringem Anteil an
Gehölz- und Saumstrukturen sowie sonstigen Biotopen aufweisen. Durch geeignete Maßnahmen sollen vorhandene
Strukturen erhalten und neue geschaffen
werden. Dabei soll der Charakter einer
offenen, weiten Feldflur erhalten bleiben.
Die Strukturen dienen als Teillebensräume, Rückzugs- und Nahrungshabitate für
Tiere und Pflanzen sowie der Biotopvernetzung und tragen zur Gliederung und
Belebung des Landschaftsbildes bei. Zur
Erfüllung des Entwicklungsziele 1.2-1
sind Schutzausweisungen gemäß §§ 20
bis 23 LG NW sowie Maßnahmen nach
§ 26 LG NW festgesetzt worden.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
10
-
Entwicklung der Agrarlandschaft in der Börde
als Lebensraum für Offenlandarten,
-
Erhaltung und Entwicklung von bestehenden
Biotopen wie Stillgewässern, Röhrichten und
Ruderalfluren auf ehemaligen Abgrabungsflächen, um die Artenvielfalt zu erhöhen sowie Lebensräume für gefährdete Tier- und
Pflanzenarten zu schaffen,
-
Förderung der natürlichen Gewässerdynamik,
-
Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
-
Anlage von Gewässerschutzstreifen mit
punktueller Pflanzung von Gehölzen auf einer Breite von 10 - 15m entlang der Gewässerläufe,
-
weitgehender
Erhalt
bisher
Der Schutz der empfindlichen Biotope ist
durch Lenkungsmaßnahmen des Erholungsverkehrs zu gewährleisten.
unbefestigter
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Feldwege,
-
Erhaltung und Pflege bestehender Gehölzbestände und Raine,
-
Erhalt und Entwicklung von Gehölz- und Brachestreifen entlang der Bahnlinie sowie entlang von Straßen und Wegen als Leitlinien
des Biotopverbundes,
-
Anlage und Pflege von Kräuter- und Staudensäumen,
-
Erhaltung der vorhandenen Grünlandflächen,
-
extensive Grünlandbewirtschaftung mit eingeschränkter Düngung.
Stand: April August 2006
11
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
1.2-2
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NIEDERUNGEN UND TÄLER
Flächengröße: ca. 785 778 ha
Das Entwicklungsziel 1.2-2 ist für folgende Teilräume dargestellt:
-
Veybachniederung,
-
Mitbachaue,
-
Erftniederung zwischen Stotzheim und Euskirchen,
-
Erftniederung
Wüschheim,
-
Erftmühlenbachniederung zwischen Stotzheim und Kuchenheim,
-
Erftmühlenbachniederung zwischen Kuchenheim und Kleinbüllesheim,
-
Niederkastenholzer Fließ zwischen Weidesheim und Niederkastenholz
-
Bruchgraben nordöstlich Dom-Esch,
-
Flämmerbach- und Ellenbachtal zwischen L
210 und Flamersheim,
-
Rodderbach-/Commebachtal zwischen Flamersheim und Plangebietsgrenze,
-
Steinbachtal zwischen L 210 und Schweinheim,
-
Ohrbachtal
/
Schleifmühlenbachtal
Sürstbachtal nördlich L 210,
-
Eschbachtal nördlich Waldgebiet „Schornbusch“.
zwischen
Euskirchen
und
Das Entwicklungsziel bezieht sich auf die
Fließgewässer mit ihren Auenbereichen,
die durch Begradigung, intensive Nutzung und einen geringen Anteil an naturnahen Strukturen geprägt sind und einer
Aufwertung bedürfen. Diese Maßnahmen
an den Gewässern erhöhen nicht nur die
Artenvielfalt sondern bewirken auch wesentliche Vorteile für den Menschen, indem sie einen Beitrag zur Minderung von
Hochwassergefahren und daraus resultierenden Folgen leisten. Sie dienen damit auch der Erfüllung der Vorgaben der
Europäischen Wasserrahmenrichtlinie.
Außerdem dienen die Maßnahmen der
Förderung der naturorientierten Erholung
im Naturpark Rheinland.
Zur Erfüllung des Entwicklungszieles 1.22 sind Schutzausweisungen gemäß §§
20 bis 23 LG NW sowie Maßnahmen
nach § 26 LG NW festgesetzt.
/
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
12
-
Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Auenbiotopen, wie naturnahen Fließgewässerabschnitten,
Auwäldern,
Stillgewässern,
Feucht- und Nassgrünland, Röhrichten und
Riedern, um die natürliche Artenvielfalt sowie
Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen,
-
Entwicklung naturnaher Lebensräume zur
Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten,
-
Rückgewinnung von Retentionsräumen,
-
Förderung der natürlichen Gewässerdynamik,
-
Erhaltung und Umgestaltung / Entwicklung
des Gewässerbettes in einen naturnahen Zustand,
Die Umsetzung der Maßnahmen sollen
in den künftigen Gewässerauenprogrammen NRW für die Gewässersysteme Swist und Erft festgelegt werden.
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
-
Schaffung von Gewässermäandern, Altwassern und Verlandungsbereichen,
-
Anlage von Gewässerschutzstreifen beiderseits der Gewässer (5-15m Breite),
-
Überführung gestörter Uferbereiche in einen
naturnahen Zustand,
-
Verbesserung des Auencharakters durch
Entfernung nicht bodenständiger Gehölze
und Entwicklung von naturnahen und standortangepassten Ufergehölzen sowie Anlage
von Auwäldern,
-
Erhaltung und Wiederherstellung des ursprünglichen Auenreliefs einschließlich Flutmulden,
-
Aufhebung von Verrohrungen, wo dieses
ohne Gefährdung landwirtschaftlicher Drainagesysteme möglich ist,
-
Vermeidung weiterer Entwässerung,
-
Erhaltung und sukzessive Erhöhung von
Grünland (Umbruchverbot),
-
Förderung einer extensiven Grünlandnutzung,
-
Erhaltung des vorhandenen Mager-, Feuchtund Nassgrünlandes einschließlich der Brachen durch Pflege oder extensive Nutzung,
-
Sicherung und Nachpflanzung von Gehölzen
im Grünlandbereich,
-
Erhaltung und Pflege der kulturhistorisch bedeutsamen und ökologisch wertvollen Streuobstwiesen und -weiden,
-
Vermeidung von Erstaufforstungen mit Nadelhölzern,
-
Vermeidung von Wegebau in ökologisch
empfindlichen Gebieten,
-
Freihalten der Niederungs- und Uferbereiche
von weiterer Bebauung,
-
Verbesserung der Fließgewässersysteme
innerhalb der Siedlungsflächen (Bachbett,
Uferrandstreifen, Wasserqualität),
-
Abstimmung der Erholungsnutzung auf die
ökologischen Belange.
Stand: April August 2006
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
13
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
1.2-3
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ORTSRANDLAGEN
Flächengröße: ca. 414 ha
Das Entwicklungsziel 1.2-3 ist für folgende Teilräume dargestellt:
-
nördlicher Ortsrand von Euskirchen,
-
südwestlicher Ortsrand von Euskirchen,
-
südlicher Ortsrand von Kuchenheim,
-
nördlicher Ortsrand von Flamersheim,
-
südlicher Ortsrand von Flamersheim.
-
Teile der Ortsränder von Frauenberg, Elsig,
Kleinbüllesheim, Dom-Esch, Schweinheim
und Palmersheim
Das Entwicklungsziel wird zum einen für
die Ortsrandbereiche dargestellt, die im
FNP der Stadt Euskirchen als Sonstige
Grünflächen und Flächen zum Ausgleich
im Sinne des § 1a BauGB ausgewiesen
worden sind. Gemäß FNP sind hier großflächige
Ortseingrünungsmaßnahmen
vorgesehen. Zum anderen fallen unter
das Entwicklungsziel auch solche Ortsrandlagen, für die der FNP keine konkreten Maßnahmen vorsieht, deren Aufwertung jedoch aus landschafts-ästhetischen
Gründen wünschenswert erscheint. Die
Zielsetzung steht der baulichen Entwicklung der Orte und damit dem FNP nicht
entgegen. Vielmehr soll im Rahmen der
Bauleitplanung auf eine harmonische
Einbindung der Baugebiete in die Landschaft geachtet werden.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
14
-
Anlage und Pflege von Gehölzstrukturen aus
standortgerechten
und
einheimischen
Gehölzarten inkl. Krautsäumen und Brachen,
-
Entwicklung und Pflege von Biotopen, um die
natürliche Artenvielfalt zu schützen sowie
Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schaffen,
-
Entwicklung naturnaher Lebensräume zur
Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung.
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
1.3
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGSZIEL 3:
WIEDERHERSTELLUNG
Flächengröße: ca. 121 ha
Das Entwicklungsziel 1.3 ist für folgende Teilräume dargestellt:
-
bestehende Abgrabungsfläche im Billiger
Wald,
-
bestehende Abgrabungsfläche nördlich DomEsch „Auf der Heide“,
-
bestehende Abgrabungsfläche und geplante
Abgrabungsfläche nordwestlich Dom-Esch
„An der obersten Hagelstraße“.
Das Ziel bezieht sich auf bestehende
und im FNP der Stadt Euskirchen dargestellte Flächen für Abgrabung und für die
Gewinnung von Bodenschätzen (§ 5
Abs. 2 Nr. 8 BauGB). Es sollen nach der
Ausbeutung der Bodenschätze der Umgebung angepasste Lebensräume wiederhergestellt werden, die auch dem Natur- und Artenschutz dienen sollen. Die
Waldflächen sollen zu naturnahen,
standortgerechten Laubwäldern entwickelt werden. Die Flächen für die Landwirtschaft sollen mit naturnahen Elementen angereichert sein, bzw. Flächen für
den Natur- und Artenschutz einschließen.
Die Umsetzung dieses Entwicklungszieles soll im Rahmen der Genehmigungsverfahren der jeweiligen Abgrabungen
erfolgen.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
-
Erhaltung, Pflege und Entwicklung von Biotopen, um die natürliche Artenvielfalt sowie
Lebensräume für gefährdete Tier- und Pflanzenarten zu schützen,
-
Entwicklung naturnaher Lebensräume zur
Ergänzung oder Verbesserung der Biotopvernetzung und als Pufferzone zwischen intensiv genutzten und schützenswerten Gebieten,
-
Förderung der natürlichen Entwicklung von
Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen,
-
Umsetzung von Maßnahmen für den Biotopund Artenschutz in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde im Zuge der Herrichtung bzw. der Umsetzung erforderlicher
Kompensationsmaßnahmen nach §§ 4 bis 6
LG NW möglichst zeitnah, ggf. bereits parallel zum Abbau,
-
Herstellung und Pflege vielfältiger Lebensräume für Tiere und Pflanzen in den für den
Arten- und Biotopschutz vorgesehenen Be-
Stand: April August 2006
Im Zuge der Abgrabungstätigkeit können
wertvolle Sonderbiotope entstanden
sein, die ggf. erhalten und geschützt
werden sollten. Maßgebend sind die in
der Abgrabungsgenehmigung festgelegten Rekultivierungs- und Kompensationsauflagen.
15
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
reichen,
-
Herstellung der ursprünglichen Landschaftsstruktur auf Flächen, die nicht für den Artenund Biotopschutz vorgesehen sind,
-
Anlage von naturnahen, standortgerechten
Laubwäldern auf Flächen, die zu Wald entwickelt werden sollen,
-
Anlage von Gehölz- und Saumstrukturen in
Bereichen, die für die landwirtschaftliche
Nutzung wieder hergerichtet werden.
-
1.4
ENTWICKLUNGSZIEL 4:
TEMPORÄRE ERHALTUNG
Temporäre Erhaltung der jetzigen Landschaftsstruktur bis zur Realisierung von Vorhaben über
die Bauleitplanung.
Flächengröße: ca. 409 ha
Das Entwicklungsziel 4 wird für Flächen
dargestellt, die derzeitig außerhalb der
im Zusammenhang bebauten Ortsteile
und des Geltungsbereiches der Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW) liegen,
jedoch laut rechtskräftigem Flächennutzungsplan in Zukunft einer baulichen
Nutzung zugeführt werden sollen.
Das Entwicklungsziel 4 widerspricht nicht
der vorgesehenen Entwicklung der Bauleitplanung. Die derzeitige Landschaftsstruktur soll bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden.
Nicht dargestellt sind noch nicht linienbestimmte Straßenplanungen, die der
FNP darstellt. Der Landschaftsplan hat
den FNP zu beachten und steht deshalb
der Realisierung nicht grundsätzlich entgegen.
Zur Erreichung des Entwicklungszieles gilt
insbesondere:
16
-
Erhaltung der derzeitigen Landschaftsstruktur
bis zur Realisierung der Bauleitplanung,
-
landschaftliche Einbindung der geplanten
Bauvorhaben,
-
Anpflanzung von Natur aus heimischer / bodenständiger Gehölze bei der Eingrünung,
-
Erhaltung der prägenden, gliedernden und
belebenden Landschaftsbestandteile bei der
Realisierung von Bauvorhaben.
In Bebauungsplänen sollen strukturierende Landschaftselemente durch Festsetzungen gesichert werden.
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.0
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
BESONDERS GESCHÜTZTE TEILE VON
NATUR UND LANDSCHAFT
(§§ 19-23 LG NW)
Gemäß § 19 LG NW sind die im öffentlichen Interesse besonders zu schützenden Teile von Natur
und Landschaft nach den §§ 20 bis 23 LG NW
festgesetzt.
Der Schutz von besonders geschützten
Biotopen nach § 62 LG NW bleibt unberührt.
In der Festsetzungskarte werden 132
Natur- sowie 167 Landschaftsschutzgebiete, 17 Naturdenkmale und 9 Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt.
2.1
NATURSCHUTZGEBIETE (§ 20 LG NW)
Flächengröße : ca. 146,3 103,9 ha
Aufgrund der §§ 19 und 20 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 1 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen
festgesetzten Gebiete sind Naturschutzgebiete.
In den Naturschutzgebieten gelten die nachfolgend aufgeführten
allgemeinen Verbote,
Regelungen zur Unberührtheit,
Hinweise auf Befreiungen,
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
die zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote, die bei den einzelnen Naturschutzgebieten (Ziffern 2.1-1 – 2.1.13) angegeben sind.
2.1.0
Nach § 20 LG NW werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies:
a)
zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter
wildlebender Tier- und Pflanzenarten,
b)
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
c)
wegen der Seltenheit, besonderen
Eigenart
oder
hervorragenden
Schönheit einer Fläche oder eines
Landschaftsbestandteiles
erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch
zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder
Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURSCHUTZGEBIETE
Die Umsetzung der zur Erreichung des
Schutzzwecks vorgesehenen Maßnahmen erfolgt nach Maßgabe eines gebietsspezifischen,
parzellenscharfen
Pflege- und Entwicklungskonzeptes.
Soweit sich aus Vorhaben, die der Eingriffsregelung unterliegen, Kompensationsverpflichtungen ergeben, sollen diese
eingesetzt werden, um die Schutzzwecke der Festsetzungen zu verwirklichen.
Dies schließt die Umsetzung von Maßnahmen ein, welche nach den Abschnitten 4.0 (Besondere Festsetzungen für
die forstliche Nutzung) ff. und 5.0 (Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen) ff.
festgesetzt sind
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Stand: April August 2006
17
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Schutzzwecke und Schutzziele – soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist - durch
vertragliche Vereinbarungen in gegenseitigen Einvernehmen mit ortsansässigen
Land- und Forstwirten bzw. Grundeigentümern zu realisieren.
Die Durchführung aller forstlichen Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen im Privatwald einschließlich des Abschlusses vertraglicher Regelungen soll auf der
Grundlage § 36 Abs. 1 Satz 2 LG NW
auf die Forstbehörden übertragen werden.
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Naturschutzgebieten sind gem. § 34
Abs. 1 LG NW nach Maßgabe folgender Bestimmungen alle Handlungen verboten, die zu einer
Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des
geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile
oder zu einer nachhaltigen Störung führen können.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NW.
Insbesondere ist verboten:
1.
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen –
sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13
Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern.
Bauliche
auch:
Anlagen
sind
insbesondere
-
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
-
Dauercamping- und Zeltplätze,
-
Sport- und Spielplätze,
-
Lager- und Ausstellungsplätze,
-
Zäune und andere aus Baustoffen
oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen.
2. Flächen außerhalb der befestigten oder gekennzeichneten Straßen, Wege, Park- bzw.
Stellplätze oder Hofräume zu betreten, auf
ihnen zu reiten oder zu fahren. Des weiteren
ist es verboten, Felsbereiche zu betreten,
sowie zu klettern oder Klettersport auszu-
18
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
üben.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte der Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.
3.
auf Flächen außerhalb der befestigten oder
gekennzeichneten Straßen, Wege, Parkbzw. Stellplätze oder Hofräume Fahrzeuge
und Geräte aller Art abzustellen, zu warten,
zu reparieren oder zu reinigen.
Das Verbot gilt nicht für Bedienstete und Beauftragte von Behörden in Wahrnehmung ihrer dienstlichen Obliegenheiten.
4.
Buden, Verkaufsstände, Verkaufswagen oder
Warenautomaten auf- oder abzustellen.
5.
Feuer zu entfachen oder zu verursachen.
6.
zu zelten, zu campen oder zu lagern.
7.
Veranstaltungen jeder Art außerhalb des
Waldes durchzuführen.
8.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz
geregelt.
b. mit Luftfahrzeugen aller Art einschließlich
Heißluftballons, Drachenfliegern oder
Gleitschirmen zu starten oder zu landen,
c. Motorsport zu betreiben,
d. Modellsportgeräte zu betreiben.
9.
Hunde unangeleint mit sich zu führen und
Hundesportübungen
durchzuführen.
Dies gilt nicht für Jagdhunde im jagdlichen
Einsatz und Hütehunde im Einsatz
.
10. Wasserflächen zu befahren, hier zu baden,
zu tauchen sowie Eisflächen zu betreten oder
zu befahren, Einrichtungen für den Wassersport bereitzuhalten, anzulegen, zur Verfügung zu stellen oder zu ändern.
11. stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
12. den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen – auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
Stand: April August 2006
Die Verlegung temporärer Beregnungsanlagen in Trockenzeiten ist in bisheriger
Art und in bisherigem Umfang zulässig.
19
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
13. feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich
oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer
in sonstiger Weise zu entledigen.
14. landwirtschaftliche Produkte zu lagern (Strohlager, Mieten).
15. Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige
Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer
Gegebenheiten wie z.B. Böschungen,
Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
16. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
17. Dauergrünland oder Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG
NW definiert.
18. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen
(auch durch übermäßige Beweidung oder
Tritt von Weidetieren).
19. Wald- oder Forstflächen oder Gehölzbestände zu beweiden.
20. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen anzulegen.
21. Hochsitze (geschlossene Kanzeln) außerhalb
des Waldes sowie offene Ansitzleitern in sensiblen Bereichen (§ 62-Biotopen, landschaftlich exponierten Kuppen und Auen) zu errichten.
Bevorzugte Standorte für die Errichtung
von Ansitzeinrichtungen sind im Wald,
am Waldrand sowie in der Feldflur angelehnt an Feldgehölze oder Einzelbäume.
22. Wildäsungsflächen und Wildfütterungen einschließlich Ablenkungsfütterungen und Kirrungen (im Sinne der Fütterungsverordnung
vom 23.01.1998) in ökologisch sensiblen Bereichen (z.B. § 62-Biotopen) anzulegen oder
vorzunehmen.
23. Holzrückearbeiten mit Motorfahrzeugen außerhalb der Wege und Rückegassen / Rückelinien vorzunehmen.
20
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Textliche Darstellung
24. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken,
Feld- oder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand
zu
gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig.
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
25. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
26. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
27. Pflanzen, deren vermehrungsfähigen Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten
bleibt insbesondere:
1.
Die ordnungsgemäße Landwirtschaft in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme der Verbote:
-
4
-
12 (Grundwasser),
-
13 (Ausbringung fester und flüssiger
Stoffe) Trotz der auch für die Landwirtschaft geltenden Verbote bleibt
die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß
den landwirtschaftlichen Fachgesetzen auf bisher bereits intensiv gedüngten und/ oder pflanzenschutzmittel behandelten Flächen erlaubt.
-
14 (Lagerstätten),
-
17 (Umbruch von Dauergrünland und
Brachflächen),
-
18 (Beweidung von Feuchtbereichen)
sowie
Stand: April August 2006
(Verkaufsbuden),
21
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
-
19 (Waldweide),
-
20 (Weihnachtsbaumkulturen),
-
24 (Gehölze)
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Trotz der auch für die Landwirtschaft
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
-
bei aktueller oder zukünftiger Teilnahme an landwirtschaftlichen Extensivierungsprogrammen (mit Ausnahme des Vertragsnaturschutzes):
die Wiederaufnahme der rechtmäßig
ausgeübten Nutzung nach Ablauf
des Programms. Dieses gilt auch für
Ackerflächen, die im Rahmen der
vorgenannten Programme in Grünland umgewandelt worden sind bzw.
werden,
-
der Anbau von Kulturpflanzen sowie
die Haltung von Nutztieren,
-
schonende Form- und Pflegeschnitte
ganzjährig sowie ein Zurückdrängen
des Wurzelwerkes im Rahmen der
ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei
einem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten,
-
das Verbrennen von Schlagabraum,
unter Beachtung von § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“
(KrW-/AbfG),
-
der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen,
-
das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu
1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht,
oder Knotengittergeflecht und mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
-
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und –fütterung.
Unberührt bleibt darüber hinaus im Rahmen des
Vertragsnaturschutzes:
-
22
- bei aktueller oder zukünftiger erstmaliger
Teilnahme am Vertragsnaturschutz (z.B. KULAP) auf Privatflächen:die Wiederaufnahme
der rechtmäßig ausgeübten Nutzung nach
Ablauf des Vertrages. Mit Abschluss eines
Folgevertrages ist die vertraglich geregelte
Der Kreis weist darauf hin, dass der Vertragsnehmer nicht an die Bewirtschaftungsauflagen gebunden ist, sofern der
Kreis seinerseits den Vertrag z.B. aufgrund fehlender Finanzmittel nicht fortführen kann.
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
Nutzung auf Dauer fortzuführen, solange ein
entsprechendes Vertragsangebot besteht.
2.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Auf die Bestimmungen des § 62 LG NW
wird hingewiesen.
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft in
der bisherigen Art und im bisherigen Umfang mit Ausnahme des Verbotes
-
23 (Holzrückearbeiten)
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere:
-
der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen,
-
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
-
Maßnahmen des vorbeugenden
Waldschutzes sowie zum Schutz
gepolterten Holzes,
-
Schutzmaßnahmen gegen Wild,
-
die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
-
,
-
das Verbrennen von Schlagabraum,
unter Beachtung von § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“
(KrW-/AbfG),
Unberührt bleibt darüber hinaus:
-
die Durchführung von Kompensationskalkungen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde
3.
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen. Auf den
Runderlass des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft vom
14.11.1997 – III B 2-605.15.01.00/III B 6765.11 (MBl. NW S. 1480)– wird hingewiesen.
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW mit Ausnahme der Verbote
Stand: April August 2006
23
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
-
21 (Ansitzeinrichtungen) und
-
22 (Wildäsungsflächen).
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere:
-
die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild,
-
Wildfütterungen in Notzeiten gemäß
§ 25 LJG NW,
-
die Errichtung ortsüblicher Zäune zur
Begrenzung von Wildschäden.
Unberührt bleibt darüber hinaus:
-
die stickstofffreie Düngung von Wildwiesen
im Einzelfall nach Maßgabe eines gebietsspezifischen Entwicklungsplanes / Sofortmaßnahmenkonzeptes / Waldpflegeplanes.
Des Weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist,
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr abgestimmten / vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflege- und Optimierungsmaßnahmen,
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen,
8. Gewässerunterhaltungsmaßnahmen, die aufgrund eines mit der Unteren Landschaftsbehörde
abgestimmten
Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden,
9.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen,
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie
die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen.
10. vorübergehend errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind nach Zustimmung der Unteren
Landschaftsbehörde,
11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädli24
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
chen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung
nach Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde, darüber hinaus die Abgrenzung belasteter Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem. § 12 (10) BBodSchV,
12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete
genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung,
Wartung und Pflege dieser Anlagen sind der
Unteren Landschaftsbehörde anzuzeigen
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser.
.
13. die Durchführung von Veranstaltungen, denen die Untere Landschaftsbehörde bzw. im
Wald die Untere Forstbehörde zugestimmt
haben.
Stand: April August 2006
25
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann die
Untere Landschaftsbehörde nach § 69
LG NW auf Antrag Befreiung erteilen,
wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu
vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft
führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat
bei der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der
Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf
die Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren
Landschaftsbehörde
erteilt
werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von §
69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Die Vorschriften der §§ 48d und 48e
LG NW (Verfahrensvorschriften bei
geplanten Eingriffen in bzw. in der
Umgebung von FFH-Gebieten) sowie
die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleiben
hiervon unberührt.
26
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 1 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenen allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Stand: April August 2006
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer
Geldbuße geahndet werden. Die Höhe
der Geldbuße richtet sich nach dem
Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen
Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die
Tat nach anderen Rechtsvorschriften mit
Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung
nach § 303 des Strafgesetzbuches ist
ausgeschlossen.
27
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.1-1
Ab, Ac
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
„BLEIBACH MIT ANGRENZENDEN FEUCHTWIESEN“
Flächengröße : ca. 4,9 ha
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender
nach § 62 LG NW geschützter Biotope:
Nass- und Feuchtgrünland,
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach
der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzenarten, z.B. Herbstzeitlose,
Rauhhaar-Veilchen,
Das NSG umfasst den südwestlich von
Frauenberg zwischen der B 56n und der
Plangebietsgrenze gelegenen Teil des
Bleibaches und seiner Aue. Das Bleibachtal ist hier durch einen recht naturnahen, von teils alten Ufergehölzen gesäumten Bachlauf und begleitenden frischen bis feuchten Wiesen geprägt. Das
Gebiet stellt einen Ausschnitt einstmals
im Naturraum der Börde weit verbreiteter, durch Grünland geprägte Auenlandschaft der Niederungsbachtäler dar, die
sich südlich in Richtung Dürscheven im
Stadtgebiet Mechernich fortsetzt.
-
zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von artenreichen Feuchtwiesen als
auentypischer Lebensraum,
Folgender nach § 62 LG NW geschützter
Biotop liegt teilweise innerhalb des Gebietes: GB-5306-315.
-
zur Erhaltung und Optimierung des Bachlaufes und seines Ufergehölzsaumes,
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie
Satz 2 LG NW insbesondere:
-
zur Erhaltung der Hecken und Gebüsche,
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5306-022.
-
zur Ergänzung und damit Sicherung des gesamten plangebietsübergreifenden schutzwürdigen Gebietes,
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5206-003.
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.1-1/1
28
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
2.1-2
NATURSCHUTZGEBIET
„KIESGRUBE NÖRDLICH VON ELSIG“
Bc
Flächengröße : ca. 7,2 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie
Satz 2 LG NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender
nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Stillgewässer, Röhrichte,
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach
der EU-Vogelschutzrichtlinie sowie dem
BnatSchG besonders bzw. streng geschützte Arten bzw. nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, z.B. Rohrweihe, Zwergtaucher,
Sumpfrohrsänger, Flussregenpfeifer und
Waldwasserläufer, Erdkröte, WasserfroschKomplex, Teich- und Bergmolch,
-
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften, die auf Pionierstandorte angewiesen sind,
-
-
zur Offenhaltung der Grube als wichtiger Sekundärlebensraum und Trittsteinbiotop besonders für Brutvogelarten und Amphibien,
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die offengelassene Sandgrube nördlich
von Elsig bietet mit einem Mosaik aus
Sekundärlebensräumen vielen Tier- und
Pflanzenarten einen einzigartigen Lebensraum in einer ansonsten ausgeräumten Agrarlandschaft und stellt hier
einen bedeutenden Trittsteinbiotop im
Rahmen des regionalen Biotopverbundes dar.
Das flache Abgrabungsgewässer ist von
Röhrichten gesäumt, die Uferbereiche
sind mit Weidengebüschen bewachsen.
Darüber hinaus umfasst das Naturschutzgebiet auch die mehrere Meter
hohen, steilen Böschungen. Mit ihren
Ruderalfluren bilden sie einen wichtigen
Puffer zwischen intensiv genutzter Agrarfläche und den besonders schützenswerten Lebensräumen im Kern des Gebietes.
Folgender nach § 62 LG NW geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB5306-310.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5306-034.
Das Gebiet ist Hauptbestandteil der Biotopverbundfläche VB-K-5306-003.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.1-2/1
Stand: April August 2006
29
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
2.1-3
NATURSCHUTZGEBIET
„KIESGRUBE NÖRDLICH VON DOM-ESCH“
Fb
Flächengröße : ca. 2,5 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie
Satz 2 LG NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensgemeinschaften, die auf Pionierstandorte angewiesen sind,
-
zur Offenhaltung der Grube als wichtiger Sekundärlebensraum besonders für Vögel und
Amphibien sowie Arten der Feldflur,
-
wegen seiner Funktion als Biotopverbundfläche (Trittsteinbiotop).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die offengelassene Kiesgrube nördlich
von Dom-Esch bildet mit einem Mosaik
aus Sekundärlebensräumen vielen Tierund Pflanzenarten Lebensraum in einer
ansonsten ausgeräumten Agrarlandschaft und stellt hier einen bedeutenden
Trittsteinbiotop im Rahmen des regionalen Biotopverbundes dar.
Am Grund der ca. 15-20 Meter tiefen
Grube befindet sich ein temporär wasserführendes Stillgewässer sowie Pionierwald in unterschiedlichen Sukzessionsstadien, während die Böschungen
von Ruderalfluren eingenommen werden.
Das Gebiet ist Hauptbestandteil der Biotopverbundfläche VB-K-5307-001.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.1-3/1
30
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
2.1-4
NATURSCHUTZGEBIET
„MITBACHAUE“
Cd
Flächengröße : ca. 10,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie
Satz 2 LG NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender
nach § 62 LG NW geschützter Biotope: Stillgewässer,
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach
dem BNatSchG geschützte oder nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z.B. Fledermäuse, Spechte,
Nachtigall, Hohltaube, Waldkauz,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Baches
und seiner Aue mit ihren typischen Lebensräumen,
-
zur Erhaltung eines siedlungsnahen Naturerlebnisraums,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Der etwa 1 km lange Abschnitt des überwiegend begradigten Mitbaches wird
durchgehend von älteren Ufergehölzen
(meist Erlen) gesäumt. Die Aue wird von
Mähwiesen und –weiden, jüngeren
Laubholzbeständen sowie einem Erlensumpfwald mit mehreren Kleingewässern
und Sumpfseggenriedern eingenommen.
Am südöstlichen Rand des Gebietes befindet sich ein naturnahes Stillgewässer
und eine verbuschte Obstwiese.
Das NSG wird v.a. nördlich und östlich
von zum Teil erst in jüngster Zeit errichteter Wohnbebauung begrenzt.
Folgender nach § 62 LG NW geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB5306-007.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5306-902.
Das Gebiet ist Hauptbestandteil der Biotopverbundfläche VB-K-5206-006.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.1-4/1, 5.1/2.1-4/2, 5.1/2.1-4/3
Stand: April August 2006
31
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.1-5
Cd, Ce
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
„SUMPFWALD AM MITBACH
Flächengröße : ca. 5,4 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender
nach § 62 LG NW geschützter Biotope:
Bruch- und Sumpfwälder,
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach
der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z. B. Amphibien, Kleinspecht, Nachtigall,
-
zur Erhaltung, Optimierung und Erweiterung
eines auentypischen Lebensraumes,
-
zur Erweiterung und Sicherung des Retentionsraumes und Wiederherstellung der natürlichen Überschwemmungsdynamik,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Das kleine Sumpfwäldchen als Rest eines auentypischen Lebensraumes liegt
inmitten von Ackerflächen unmittelbar
am Südrand von Euskirchen. Es wird von
Erlen und Eschen dominiert und weist
eine typische Krautschicht auf. Am Nordrand wird das Gebiet vom begradigten
Mitbach begrenzt, der hier in das NSG
miteinbezogen worden ist. Zur Erweiterung des Retentionsraumes und Verbesserung des Wasserhaushalts sollte das
südliche Bachufer von seiner Befestigung befreit und ein Entwässerungsgraben geschlossen werden.
Folgender nach § 62 LG NW geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB5306-001.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5306-044.
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5306-013.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.1-5/1
32
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.1-6
Ad, Ae
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
„EICHEN-HAINBUCHENWALD AN DER BURG
VEYNAU“
Flächengröße : ca. 6,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie
Satz 2 LG NW insbesondere:
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach
dem BNatSchG geschützte oder nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z.B. Fledermäuse, Dachs, Singund Misteldrossel,
-
zur Erhaltung naturnaher, v.a. kraut- und geophytenreicher Buchenwälder und Eichenwälder mit ihrer typischen Fauna und Flora in
ihren verschiedenen Entwicklungsstufen/ Altersphasen und in ihrer standörtlich typischen
Variationsbreite, inklusive ihrer Vorwälder,
Gebüsche und artenreichen Waldrändern
-
zur Erhaltung und Optimierung des gesamten
sowohl ökologisch als auch kulturhistorisch
wertvollen Talabschnittes mit seinem vielgestaltigen Biotopkomplex,
-
zur Erhaltung des Retentionsraumes und zur
Wiederherstellung naturnaher, auentypischer
Lebensräume,
-
zur Erhaltung des Umfeldes der kulturhistorisch bedeutsamen Wasserburg,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
An der Westflanke des gut 1 km langen
Abschnittes des Veybachtales erstreckt
sich im Bereich der Burg Veynau zwischen der Plangebietsgrenze im Süden
(Stadt Mechernich) und der Autobahn A
1 im Nordenein gut ausgeprägter, geophytenreicher Eichen-Hainbuchenwald,
dem als weitere Hauptbaumarten Rotbuche, Wildkirsche sowie im Unterwuchs
Ilex (Stechpalme) beigemischt sind. Der
Wald zeichnet sich durch einen naturnahen Aufbau mit einem erhöhten Alt/Totholzanteil aus.. . Zum Teil finden sich
im Unterhang Relikte alter Obstgärten.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5306-024, BK-5306-025
(tlw.).
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5206-005.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen forstlichen
Festsetzungen gemäß Ziff. 54.
Stand: April August 2006
33
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
2.1-7
NATURSCHUTZGEBIET
„KALKARER MOOR
(ENTWICKLUNGSFLÄCHE)“
Cg
Flächengröße : ca. 6,2 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstabe a LG NW sowie
Satz 2 LG NW insbesondere:
-
zur Schaffung und ökologischen Aufwertung
einer Pufferzone zu dem angrenzenden NSG
„Kalkarer Moor“,
-
zur Ergänzung und damit Sicherung des gesamten plangebietsübergreifenden Schutzgebietes,
-
zur Optimierung des Bachlaufes und seiner
Aue als wichtige Lebensräume für Tiere und
Pflanzen,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das bislang intensiv landwirtschaftlich
(Acker, Grünland) genutzte Gebiet soll in
seiner Funktion als Pufferzone zu dem
unmittelbar südlich angrenzenden, außerhalb des Plangebiets gelegenen, bestehenden Naturschutzgebiet „Kalkarer
Moor“ ökologisch aufgewertet werden,
um negative Einwirkungen auf das Naturschutzgebiet zu vermeiden. Hierzu soll
die Ackernutzung aufgegeben und die
Grünlandnutzung extensiviert werden.
Die Biotopverbundfläche VB-K-5306-009
liegt teilweise innerhalb des Gebiets.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.1-7/1, 5.1/2.1-7/2, 5.1/2.1-7/3, 5.1/2.1-7/4
34
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.1-8
De, Df
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
„ERFTTAL ZWISCHEN KREUZWEINGARTEN
UND STOTZHEIM“
Flächengröße : ca. 33,39,3 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender
nach § 62 LG NW geschützter Biotope:
Fliessgewässer, Nass- und Feuchtgrünland,
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach
dem BNatSchG geschützte oder nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, z.B. Fledermäuse, Amphibien, Blauflügel-Prachtlibellen, Eisvogel, Wasseramsel,
-
-
-
zur Erhaltung und Optimierung des Erfttales
als vielfältiger und strukturreicher Biotopkomplex,
zur Erhaltung und Optimierung naturnaher
Strukturen sowie der ökologischen Durchgängigkeit der Erft. Hierzu wurde auch ein
durchschnittlich 10 Meter breiter Gewässerrandstreifen in das Schutzgebiet einbezogen,
dessen Entwicklung nach Flächenerwerb oder im Wege vertraglicher Vereinbarungen
erfolgen soll., der auentypischen Lebensräume und des natürlichen Retentionsraumes der Erft,
zur Erhaltung, Pflege und Entwicklung der
Streuobstbestände als landesweit rückläufige
Biotope und wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
-
wegen seiner kulturhistorische Bedeutung
Der knapp 2,5 km lange Abschnitt des
Erfttales zeichnet sich durch eine große
Vielfalt an auentypischen Lebensräumen
und eine hohe Strukturvielfalt aus. Die
Erft verläuft größtenteils naturnah und
wird meist von Ufergehölzen gesäumt.
Die Aue wird überwiegend von -– teilskleinflächig von feuchtem bis nassem
und kleinflächig brachgefallenem - Grünland, im nördlichen Teil auch von Ackerflächen eingenommen. Bereichert wird
das Gebiet durch kleine Röhrichte und
im Norden durch ausgedehnte Streuobstbestände.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5306-003, GB-5306-005.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5306-108.
Das Gebiet ist Hauptbestandteil der Biotopverbundfläche VB-K-5306-014.
In der Talaue liegt eine Vielzahl von in
Betrieb befindlichen und aufgegebenen
Mühlen, die Zeugnis der historischen
Nutzung der Gewässer sind.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.1-8/1, 5.1/2.1-8/2, 5.1/2.1-8/3, 5.2/2.1-8/4,
5.2/2.1-8/1
Stand: April August 2006
35
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.1-9
Fe, Ff, Gf, Gg
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
„OHRBACH, STEINBACH UND SÜRSTBACH“
Flächengröße : ca. 19,518,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach
dem BNatSchG geschützte oder nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z.B. Eisvogel, Steinkauz, Nachtigall, Rauchschwalbe, Mehlschwalbe,
-
zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen der Bäche,
-
zur Erhaltung und Optimierung des landschaftsbildprägenden Ufergehölzsaumes,
-
zur Ergänzung
Schutzgebietes,
-
wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
des
kreisübergreifenden
Das Gebiet umfasst 3 Abschnitte des
Steinbaches (ca. 1 km lang), des
Sürstbaches (ca. 1,3 km lang) und des
Ohrbaches (ca. 3 km lang) zwischen der
L 210 im Süden und der Plangebietsgrenze (zugleich Kreisgrenze) im Norden. Steinbach und Sürstbach fließen
innerhalb der Ortslage von Schweinheim
zusammen und dann als Ohrbach weiter.
Bis auf den begradigten Sürstbach besitzen die Bäche einen recht naturnahen,
wenn auch aufgrund des Gewässerausbaus festgelegten, gewundenen Verlauf.
Sie werden durchweg von einem dichten,
landschaftsbildprägenden
Ufergehölzsaum begleitet. Unmittelbar angrenzend
dominiert intensive ackerbauliche Nutzung, lediglich an der Burg Ringsheim
und an der Lappermühle ist noch Grünland zu finden. Eine besondere Bedeutung besteht für mehrere seltene und
gefährdete Vogelarten.
Das Gebiet stellt die Durchgängigkeit
zum nördlich angrenzenden, im RheinSieg-Kreis
gelegenen
NSG
„Ohrbach/Jungbach“ her.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5307-001 (tlw.), BK-5307004, BK-5307-007.
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5307-003 und VB-K-5307004.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.1-9/1, 5.1/2.1-9/2, 5.1/2.1-9/3.
36
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
2.1-10
NATURSCHUTZGEBIET
„UNTERES STEINBACHTAL“
Eg, Ff, Fg
Flächengröße : ca. 18,015,0 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie
Satz 2 LG NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender
nach § 62 LG NW schutzwürdiger Biotope:
Nass- und Feuchtgrünland,
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach
dem BNatSchG geschützte oder nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tierarten, z.B. Neuntöter, Schwarzkehlchen, Grünspecht,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Steinbachtales als vielfältiger und strukturreicher
Biotopkomplex,
-
zur Erhaltung und Optimierung naturnaher
Strukturen des Steinbaches,
-
zur Erhaltung und Optimierung der auentypischen Lebensräume,
-zur Erhaltung und Pflege der Streuobstbestände
als landesweit rückläufige Biotope und wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart
und Schönheit,
-
zur Erhaltung mehrerer alter, landschaftsbildprägender Einzelbäume,
-
zur Erhaltung und Optimierung der grünlandgenutzten, durch Einzelgehölze und Gehölzstreifen gegliederten Talflanke,
-
wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Das untere Steinbachtal zwischen der
Talsperre und der L 210 ist rund 2 km
lang und zeichnet sich durch eine große
Vielfalt an auentypischen Lebensräumen, eine hohe Strukturvielfalt und besondere landschaftliche Schönheit aus.
Der Steinbach weist zwar Ufer- und
Sohlbefestigungen auf, verläuft aber ansonsten weitgehend naturnah und wird
von einem gut entwickelten Ufergehölzsaum begleitet. Die Aue wird überwiegend von Mähweiden eingenommen., im
nordöstlichen Teil wird sie auch ackerbaulich genutzt. Nahe dem Kloster
Schweinheim sind noch schöne Streuobstbestände auf extensiv beweidetem
Grünland erhalten. Kleinflächig findet
sich hier auch noch ein kleiner Seggensumpf, der durch einen Graben teilweise
entwässert wird. Eine angrenzende Blaufichtenkultur sollte entfernt werden.
Der nördliche Talhang wird von Grünland
eingenommen, das durch Einzelgehölze
und Gehölzstreifen gegliedert wird, während der südliche, flache Talhang überwiegend von Eichenwald eingenommen
wird. Besonders schützenswert sind
auch 3 besonders schöne Einzelbäume:
eine alte, dreistämmige Stieleiche
(Stammumfang bis zu 2,5 m) an einem
schmalen Fußweg nordwestlich vom
Kloster Schweinheim, eine freistehende,
alte, zweistämmige Stieleiche im Norden
des Gebietes sowie eine einzelne alte
Winterlinde
südlich
vom
Kloster
Schweinheim.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) ist Teil des Gebietes:
BK-5307-004 bzw. liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5307-002.
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5307-003 und VB-K-5406011 (nur randlich).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.1-10/1, 5.1/2.1-10/2, 5.1/2.1-10/23, 5.1/2.110/4, 5.2/2.1-10/1, 5.3/2.1-10/1
Stand: April August 2006
37
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.1-11
Gg
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
„MADBACHTAL“
Flächengröße : ca. 5,813,3 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie
Satz 2 LG NW insbesondere:
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für nach
dem BNatSchG geschützte oder nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Tier- und Pflanzenarten, z.B. Fledermäuse, Erdkröte, Grünspecht, Feldhase,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Bachtales
als strukturreicher Biotopkomplex,
-
zur Erhaltung und Optimierung naturnaher
Strukturen des Baches,
-
zur Erhaltung und Optimierung der auentypischen Lebensräume,
-
zur Wiederherstellung des alten Bachlaufes
und Wiedervernässung der Aue unterhalb
der Talsperre,
-
zur Ergänzung und damit Sicherung des gesamten kreisübergreifenden Schutzgebietes,
-
wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
Das NSG umfasst einen rund 1,5 km
langen Abschnitt des Madbaches, der
hier die Grenze zum Rhein-Sieg-Kreis
bildet, zwischen demr Grünlandbereich
am Vackenbruch Madbachtalsperre und
der Landesstraße 210, unterbrochen von
der Madbachtalsperre.
Der Bach ist im oberen Abschnittteilweise an die östliche Talseite verlegt worden, weist aber wieder eine beginnende
natürliche Fließgewässerdynamik auf.
Die Aue wird hier von feuchten bis frischen Weiden geprägt. Im mittleren Abschnitt befindet sich eine nicht mehr genutzte Teichanlage.
Das Gebiet besitzt ein hohes ökologisches Entwicklungspotential besonders
durch die Extensivierung von landwirtschaftlichen Nutzflächen in Bachnähe
und der Rückverlegung des Baches in
sein altes Bachbett.
Das Gebiet setzt sich im östlich angrenzenden Rhein-Sieg-Kreises mit dem
NSG „Schiefelsbach und Zuflüsse“ fort.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5407-001.
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5307-003.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 - sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.1-11/1, 5.1/2.1-11/2.
38
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.1-12
Hi
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
„GRÜNLAND IM QUELLBEREICH DES
WINKELBACHES“
Flächengröße : ca. 5,43,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie
Satz 2 LG NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Optimierung folgender
nach § 62 LG NW schutzwürdiger Biotope:
Nass- und Feuchtgrünland, Fließgewässer,
-
zur Erhaltung des Lebensraumes für viele
nach der Roten Liste in Nordrhein-Westfalen
gefährdete Pflanzenarten, z.B. Gemeines Zittergras, Heil-Ziest, Teufelsabbiss, HirseSegge,
-
zur Erhaltung und Pflege des besonders artenreichen Grünlandkomplexes,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Nördlich von Scheuren erstreckt sich
unmittelbar an der südlichen Plangebietsgrenze der Quellbereich des nach
Südosten entwässernden Winkelbaches.
Direkt angrenzend befinden sich besonders artenreiche, extensiv genutzte
Nass- und Feuchtweiden mit Übergängen zu Magerrasen. Das Gebiet ist ein
besonders schönes und innerhalb des
Plangebietes das einzige Beispiel für
diesen inzwischen sehr seltenen, durch
extensive Nutzung durch den Menschen
entstandenen Lebensraum.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5407-402
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5407-004.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.1-12/1
Stand: April August 2006
39
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.1-13
Hh
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURSCHUTZGEBIET
„OBERER SCHIEFELSBACH“
Flächengröße : ca. 3,6 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt
gemäß § 20 Satz 1 Buchstaben a, b und c sowie
Satz 2 LG NW insbesondere:
-zur Erhaltung und Optimierung folgender nach §
62 LG NW geschützter Biotope: Bruch- und
Sumpfwälder, Fliessgewässer,
-zur Erhaltung und Optimierung folgender nach §
62 LG NW schutzwürdiger Biotope: Fließgewässer, Quellbereiche,
-zur Erhaltung des Lebensraumes für nach der
Roten Liste in Nordrhein-Westfalen gefährdete Pflanzen- und Tierarten, z.B. Springfrosch,
-zur Erhaltung und Optimierung eines zusam-
menhängenden Fließgewässersystems,
-zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Struk-
turen der Siefen und Bäche und der auentypischen Lebensräume,
-zur Ergänzung und damit Sicherung des gesam-
ten kreisübergreifenden Schutzgebietes,
-
Der obere Schiefelsbach weist einen
weitgehend naturnahen Charakter auf.
Zum Teil ist ein lückiger Erlensaum vorhanden. In den unteren Talabschnitten
sind in der hier breiteren Aue neben
Fischteichen auch Grünlandbrachen und
Reste von Erlensumpfwäldern vorhanden.
Das Gebiet setzt sich im angrenzenden
Rhein-Sieg-Kreises mit dem NSG
„Schiefelsbach und Zuflüsse“ fort.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5407-027, GB-5407-030.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5407-013, BK-5407-029,
BK-5407-201 (nur kleinflächig).
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5406-013 und VB-K-5406011 (randlich).
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturschutzgebiete unter 2.1.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 27 sowie die Pflegeund Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.1-13/1
40
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
(§ 21 LG NW)
Flächengröße : ca. 6.063,1 6101 ha
Aufgrund der §§ 19 und 21 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 2 LG NW wird festgesetzt:
Nach § 21 LG NW werden Landschaftsschutzgebiete festgesetzt, soweit dies
a)
zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter,
b)
wegen der Vielfalt, Eigenart oder
Schönheit des Landschaftsbildes
oder
c)
wegen ihrer besonderen Bedeutung
für die Erholung
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte in ihren Grenzen festgesetzten
Gebiete sind Landschaftsschutzgebiete.
In den Landschaftsschutzgebieten gelten die
nachfolgend aufgeführten
2.2.0
-
allgemeinen Verbote,
-
Regelungen zur Unberührtheit,
-
Regelungen für Ausnahmen und Hinweise
auf Befreiungen,
-
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
-
zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote,
die bei den einzelnen Landschaftsschutzgebieten (Ziffern 2.2-1 – 2.2-15) angegeben
sind.
erforderlich ist.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIETE
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Schutzzwecke und Schutzziele - soweit
hiermit eine Einschränkung der Bewirtschaftung von land- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen verbunden ist - durch
vertragliche Vereinbarungen mit ortsansässigen Land- und Forstwirten bzw.
Grundeigentümern zu realisieren.
ALLGEMEINE VERBOTE
In den Landschaftsschutzgebieten sind gem. § 34
Abs. 2 LG NW unter besonderer Beachtung von
§ 1 Abs. 3 LG NW und nach Maßgabe folgender
Bestimmungen alle Handlungen verboten, die
den Charakter des Gebietes verändern können
oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.
Stand: April August 2006
41
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Insbesondere ist verboten:
1.
42
bauliche Anlagen im Sinne des § 2 Abs.1 S.
1-3 BauO NW, Straßen, Wege, Reitwege
oder sonstige Verkehrsanlagen - auch wenn
sie gem. § 65 BauO NW keiner baurechtlichen Genehmigung oder Anzeige bedürfen –
sowie Werbeanlagen im Sinne des § 13
Abs. 1 BauO NW zu errichten, zu ändern
oder deren Nutzung zu ändern. Ausgenommen hiervon sind Vorhaben gem. § 65 Nr. 4
BauO NW.
Bauliche
auch:
Anlagen
sind
insbesondere
-
Landungs-, Boots- und Angelstege,
-
am Ufer oder auf dem Grund eines
Gewässers verankerte Wohn- und
Hausboote,
-
Dauercamping- und Zeltplätze,
-
Sport- und Spielplätze,
-
Lager- und Ausstellungsplätze,
-
Zäune und andere aus Baustoffen
oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen
2.
Veranstaltungen jeder Art außerhalb des
Waldes durchzuführen.
Innerhalb des Waldes sind Veranstaltungen durch § 2 Abs. 4 Landesforstgesetz
NW geregelt.
3.
a. Einrichtungen für den Luftsport anzulegen,
b. Motorsport zu betreiben,
c. motorgetriebene Modellsportgeräte außerhalb genehmigter Bereiche zu betreiben.
6.
stehende oder fließende Gewässer einschließlich Fischteichen anzulegen, zu verändern, zu beseitigen oder deren Böschungen zu beeinträchtigen (auch durch Beweidung oder Tritt von Weidetieren).
7.
den Grundwasserspiegel zu verändern, Bewässerungs-, Entwässerungs- oder andere
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
verändernde Maßnahmen – auch durch die
Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
8.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände, die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt erheblich
oder nachhaltig zu beeinträchtigen, wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer
in sonstiger Weise zu entledigen.
9.
Verfestigungen, Versiegelungen, Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen, Ausschachtungen, Sprengungen, oder sonstige
Veränderungen der Fels-, Boden- oder Geländegestalt vorzunehmen.
Unter Veränderungen der Boden- oder
Geländegestalt wird auch die Veränderung oder Beseitigung morphologischer
Gegebenheiten wie z.B. Böschungen,
Geländesenken, Täler oder Terrassenkanten verstanden.
10. ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
außerhalb von gewidmeten Straßen und Wegen zu verlegen, zu errichten oder zu ändern.
Im Einzelfall sind geeignete Maßnahmen
zum Schutz benachbarter Gehölze (z.B.
Wurzel- oder Stammschutz) zu ergreifen.
Stand: April August 2006
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wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
11. Brachflächen umzubrechen oder in eine andere Nutzung umzuwandeln.
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Brachflächen sind nach § 24 Abs. 2 LG
NW definiert.
12. Quellen, Quellsümpfe, Seggenrieder oder
Hochstaudenfluren zu verändern, zu zerstören oder in andere Nutzungen zu überführen
(auch durch übermäßige Beweidung oder
Tritt von Weidetieren).
13. Wald umzuwandeln, Erstaufforstungen vorzunehmen, Weihnachtsbaum-, Schmuckreisig- oder Baumschulkulturen außerhalb des
Waldes anzulegen.
14. Bäume außerhalb des Waldes, Hecken,
Feld- oder Ufergehölze, Obstbäume, wildwachsende Pflanzen, Pilze oder Flechten
gänzlich oder teilweise zu beseitigen, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, abzutrennen oder in sonstiger Weise in ihrem Bestand zu gefährden.
Die Beseitigung abgängiger Obstgehölze ist
nach Zustimmung durch die Untere Landschaftsbehörde zulässig.
Als Beschädigung gilt auch das Verletzen des Wurzelwerks oder das Verdichten des Bodens im Traufbereich.
Form- und Pflegeschnitte sind gemäß
§ 64 LG NW zulässig.
Auf § 61 Abs. 2 LG NW wird hingewiesen. Danach es ist verboten, Beeren,
Pilze und wildlebende Pflanzen nicht
besonders geschützter Arten in mehr als
nur geringer Menge für den eigenen
Gebrauch zu sammeln.
15. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
16. Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
Darunter fallen auch Bäume mit bewohnten Horsten oder Bruthöhlen.
17. Pflanzen, deren vermehrungsfähigen Teile
sowie Tiere einzubringen, auszusetzen oder
anzusiedeln.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten
bleibt insbesondere:
1.
Die ordnungsgemäße Landwirtschaft
mit Ausnahme der Verbote:
-
7 (Grundwasser),
-
11 (Umbruch von Brachflächen),
-
12 (Beweidung von Feuchtbereichen),
-
13 (Weihnachtsbaumkulturen) sowie
-
14 (Gehölze)
Trotz der auch für die Landwirtschaft
Stand: April August 2006
43
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
geltenden Verbote bleibt erlaubt:
-
die übliche Nutzung von Hofstellen
und Hausgärten,
-
die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln und Düngern gemäß
den landwirtschaftlichen Fachgesetzen,
-
die Lagerung landwirtschaftlicher
Produkte
(Silageballen,
Mieten,
Strohlager, Festmist).
-
der Anbau von Kulturpflanzen und
die Haltung von Nutztieren,
-
schonende Form- und Pflegeschnitte
ganzjährig sowie ein Zurückdrängen
des Wurzelwerkes im Rahmen der
ordnungsgemäßen
Bodenbearbeitung. Dieses trifft auch auf Strukturen, die im Rahmen der Flurbereinigung angelegt worden sind, zu. Bei
einem Gehölzschnitt sind die unter
Ziffer 5.2 angeführten allgemeinen
Vorgaben und Grundsätze zu beachten,
-
das Verbrennen von Schlagabraum
unter Beachtung von § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“
(KrW-/AbfG),
-
der Umbruch im Rahmen von Flächenstilllegungsprogrammen,
-
das Errichten ortsüblicher Weidezäune und Tierfanggatter bis zu
1,5 m Höhe aus Draht, Stacheldraht,
oder Knotengittergeflecht und mit
Holzpfählen, ferner Elektrozäune,
die Verlegung von Versorgungsleitungen für die landwirtschaftliche
Produktion, so auch die Verlegung
von Leitungen zur Versorgung des
Weideviehs,
Hierunter wird auch die Verlegung
von Beregnungsanlagen verstanden,
-
44
-
die Anlage von Einrichtungen zur
Viehtränkung und –fütterung,
-
die Einrichtung ortsüblicher Verkaufsstände
für
selbsterzeugte
landwirtschaftliche Produkte, soweit
sie baugenehmigungsfrei sind, nur
kurzfristig errichtet werden und jederzeit demontiert werden können
sowie das Aufstellen von Hinweisschildern,
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
2.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
die ordnungsgemäße Forstwirtschaft
Ordnungsgemäße Forstwirtschaft ist insbesondere:
-
der Anbau und die Nutzung von Kulturpflanzen,
-
der Bau und die Unterhaltung von
Forstwirtschaftswegen nach Maßgabe § 6 b LFoG NW,
-
Maßnahmen im Kalamitätsfall,
-
Maßnahmen des vorbeugenden
Waldschutzes sowie zum Schutz
gepolterten Holzes,
-
Schutzmaßnahmen gegen Wild (z.B.
Errichtung von Wildschadenschutzzäunen),
-
die Errichtung ortsüblicher Kulturzäune bis zu 2 m Höhe,
-
das Verbrennen von Schlagabraum,
unter Beachtung von § 27 „Gesetz
zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen“
(KrW-/AbfG),
Unberührt bleibt darüber hinaus
die Durchführung von Kompensationskalkungen in Abstimmung bzw. in § 62-Biotopen im
Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde.
-
3.
Zur ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehört nach § 3 Abs. 2 Landesfischereigesetz NW auch die Durchführung von Hegemaßnahmen.
-
die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei.
4.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW.
Ordnungsgemäße Jagd ist insbesondere:
Stand: April August 2006
-
die Versorgung von krank geschossenem oder schwer krankem Wild.
-
Wildfütterungen in Notzeiten gemäß
§ 25 LJG NW,
-
die Errichtung ortsüblicher Zäune zur
Begrenzung von Wildschäden.
45
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
5.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist,
6.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen,
7.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen,
8.
Gewässerunterhaltungsmaßnahmen,
die
aufgrund eines mit der Untere Landschaftsbehörde abgestimmten Gewässerunterhaltungsplanes durchgeführt werden,
9.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen,
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie
die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen.
10. vorrübergehend errichtete bauliche Anlagen
des Staatlichen Umweltamtes, die zur Ermittlung der Grundlagen der Wasserwirtschaft erforderlich sind,
11. Untersuchungen von Altlasten sowie schädlichen Bodenveränderungen einschl. der Verdachtsflächen sowie ggf. deren Sanierung,
darüber hinaus die Abgrenzung belasteter
Gewässerbereiche und Auen als Gebiete mit
erhöhten Schadstoffgehalten in Böden gem.
§ 12 (10) BbodSchV,
12. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund rechtskräftiger Genehmigungen oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes. Hierzu gehört auch die übliche
Nutzung der Hausgrundstücke und Hofstellen
sowie die bestimmungsgemäße Nutzung der
Friedhöfe, Sport- und Parkplätze. Rechtmäßig bestehende Drainagegebiete genießen
Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung
und Pflege dieser Anlage sind der Unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen.
Unberührt hiervon bleibt die Einhaltung
anderer gesetzlicher Vorschriften, z.B.
nach Bau- und Wasserrecht.
Darunter fällt auch die Gewinnung von
Trinkwasser.
13. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb des Waldes, denen die Untere Landschaftsbehörde zugestimmt hat. Zustimmungsfrei sind Haus- und Hoffeste sowie Aktivitäten im Zusammenhang mit der Vermarktung land- und forstwirtschaftlicher Produkte.
46
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
Stand: April August 2006
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
47
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Die Untere Landschaftsbehörde kann auf Antrag
eine Ausnahme für das Errichten und Ändern von
baulichen Anlagen im Falle einer Privilegierung
gemäß § 35 Abs. 1 Ziff. 1-3 BauGB zulassen,
wenn das Vorhaben nach Standort und Gestaltung der Landschaft angepasst ist. Die Untere
Landschaftsbehörde kann ebenfalls eine Ausnahme für die unter 2.2 genannten Eingriffe zulassen, wenn feststeht, dass sie im Einzelfall weder den Charakter des geschützten Gebietes
verändern noch dem Schutzzweck zuwiderlaufen.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann die
Untere Landschaftsbehörde nach § 69
LG NW auf Antrag Befreiung erteilen,
wenn
a)
die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b)
überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat
bei der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der
Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf
die Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren
Landschaftsbehörde
erteilt
werden. Für die Befreiung von den Geboten und Verboten der forstlichen Nutzung (§ 35 LG NW) ist abweichend von §
69 Abs. 1 LG NW die Untere Forstbehörde zuständig. Sie entscheidet im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde.
Die Regelungen des § 62 LG NW
(Schutz bestimmter Biotope) bleibt hiervon unberührt.
48
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 2 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenen allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
Stand: April August 2006
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer
Geldbuße geahndet werden. Die Höhe
der Geldbuße richtet sich nach dem
Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen
Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 wird
nicht angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen
Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach
§ 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
49
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-1
Aa, Ab, Ac,
Ba, Bb
Textliche Darstellung
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Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„BLEIBACHTAL BEI OBERWICHTERICH UND
FRAUENBERG“
Flächengröße : ca. 88,1 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
-
zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume,
-
zur Erhaltung und Optimierung naturnaher
Strukturen des Baches und zur Sicherung
seiner hydrologischen Funktion,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
-
zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände und Gehölzstrukturen (Feldgehölze, Baumreihen),
-
zur Erhaltung des Tales als großräumig
strukturierendes Landschaftselement in der
intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft,
-
wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und
Schönheit der abwechslungsreichen Kulturlandschaft im Naturpark Rheinland,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Der innerhalb des Plangebiets liegende
Abschnitt des Bleibachtales hat eine
Länge von etwas über 2,5 km. Der Bleibach ist in weiten Abschnitten naturfern
mit befestigten Ufern, befestigter Sohle
und sehr steilen Böschungswinkeln ausgebaut. Den überwiegenden Teil der
Bachaue nehmen Ackerflächen ein, die
bis zum Bleibach reichen. Vor allem im
nördlichen Teil um Oberwichterich sind
noch größere Grünlandflächen erhalten.
Die östliche Talflanke wird hier noch teilweise von artenreichen, aber intensiv
genutzten Magerweiden charakterisiert.
Gut erhaltene, aber überalterte Streuobstbestände finden sich noch südlich
von Oberwichterich, westlich von Frauenberg und bei Irresheim. Zusammen mit
einzelnen Altbäumen, dem alten Baumbestand an der Burg Irresheim und dem
Ufergehölzsaum sorgen sie für einen
hohen Strukturreichtum und ein insgesamt ansprechendes Landschaftsbild.
Die Abgrenzung des LSG orientiert sich
wesentlich an den ausgewiesenen bzw.
für den Hochwasserfall berechneten
Überschwemmungsflächen. Damit wird
der Zielsetzung der Europäischen
Wasserrahmenrichtlinie
Rechnung
getragen, die die künftige Erhaltung bzw.
Überführung der Gewässer in einen
guten ökologischen Zustand vorsieht.
Das Landschaftsschutzgebiet erleichtert
das
Erkennen
von
Zielkonflikten
zwischen wasserwirtschaftlichen und
ökologischen Belangen einerseits und
sonstigen Nutzungsabsichten. Gemäß
der Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0
bleiben die Grundnutzungen i.w. von den
Verbotsvorschriften unberührt. Deren
Ausübung
bleibt
also
trotz
der
Festsetzung weiterhin nach Maßgabe
der Unberührtheitsklausel annähernd
uneingeschränkt zulässig.
Folgender nach § 62 LG NW geschützter
Biotop liegt innerhalb des Gebietes: GB5206-001.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5206-004, BK-5206-012,
BK-5306-016.
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5206-003.
50
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das
nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt:
Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach
§ 69 LG NW wird hingewiesen.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.2-1/1, 5.1/2.2-1/2, 5.1/2.2-1/3, 5.1/2.2-1/4,
5.1/2.2-1/5, 5.2/2.2-1/1, 5.2/2.2-1/2, 5.3/2.2-1/3.
Stand: April August 2006
51
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-2
Da, Db, Dc,
Dd, De, Eb,
Ec, Ed, Ee
52
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„ERFTTAL UND ERFTMÜHLENBACH BEI
EUSKIRCHEN“
Flächengröße : ca.395,5419 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen der Erft und des Erftmühlenbaches sowie zur weitgehenden Herstellung der Durchgängigkeit in den Gewässern,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
-
zur Erhaltung und Optimierung und Wiederherstellung der Streuobstbestände,
-
zur Erhaltung des Tales als großräumig
strukturierendes Landschaftselement in der
intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft,
-
wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und
Schönheit der Täler als Teil des Naturparks
Rheinland,
-
wegen seiner Funktion als stadtnaher Erholungsschwerpunkt sowie für den überregionalen Radtourismus,
-
wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Das Gebiet umfasst den ca. 9 km langen, zwischen Kreuzweingarten und der
nördlichen Plangebietsgrenze liegenden,
Abschnitt der Erft bzw. des Erfttales sowie drei Abschnitte des Erftmühlenbaches südlich und nördlich von Kuchenheim.
Die Erft ist hier kanalartig ausgebaut und
in ihrem Lauf festgelegt und wird abschnittsweise von befestigten Wirtschaftswegen begleitet. Sie besitzt einen
nahezu durchgehenden, teilweise dichten Ufergehölzsaum. Eine Aue mit natürlicher Überschwemmungsdynamik ist
aufgrund des Gewässerausbaues nicht
mehr vorhanden. Die intensive landwirtschaftliche Nutzung – überwiegend Acker - reicht bis unmittelbar an die Erft
heran. Zwischen Stotzheim und Roitzheim sind noch fragmentarische Streuobstbestände vorhanden. Im Stadtgebiet
von Euskirchen begleiten Grünanlagen
und Rad- und Spazierwege die Erft. Nur
im nördlichen Teil bei Wüschheim sind
sowohl in der Aue als auch am östlichen
Talhang größere Grünlandflächen vorhanden, die meist intensiv beweidet werden. Diese werden durch kleinere und
größere Feldgehölze bereichert und gegliedert.
Der Erftmühlenbach zwischen Stotzheim
und Wüschheim weist neben begradigten auch längere, recht naturnahe Abschnitte auf, die sich durch einen gewundenen Verlauf und einen gut entwickelten Ufergehölzsaum auszeichnen.
Angrenzend sind außer Ackerland auch
größere Grünlandbereiche vorhanden,
die zumeist mit Pferden beweidet werden. Auch fragmentarische Streuobstbestände sind hier noch als einst typische
ortsnahe Kulturbiotope vorhanden.
Die Kleeburg bei Weidesheim sowie die
Burg Kleinbüllesheim sind bedeutende
und prägnante Baudenkmäler. Typisch
sind darüber hinaus die zahlreichen
Mühlen. Von den insgesamt 23 Mühlen
(ehemalige Frucht-, Öl-, Gersten- und
Lohmühlen) am Erftmühlenbach liegen 6
innerhalb des LSG.
Die Abgrenzung des LSG orientiert sich
wesentlich an den ausgewiesenen bzw.
für den Hochwasserfall berechneten
Überschwemmungsflächen. Damit wird
der Zielsetzung der Europäischen
Wasserrahmenrichtlinie
Rechnung
getragen, die die künftige Erhaltung bzw.
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Überführung der Gewässer in einen
guten ökologischen Zustand vorsieht.
Das Landschaftsschutzgebiet erleichtert
das
Erkennen
von
Zielkonflikten
zwischen wasserwirtschaftlichen und
ökologischen Belangen einerseits und
sonstigen Nutzungsabsichten. Gemäß
der Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0
bleiben die Grundnutzungen i.w. von den
Verbotsvorschriften unberührt. Deren
Ausübung
bleibt
also
trotz
der
Festsetzung weiterhin nach Maßgabe
der Unberührtheitsklausel annähernd
uneingeschränkt zulässig.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5206-032, BK-5206-067,
BK-5306-032, BK-5306-058, BK-5306103, BK-5306-108 (tlw.).
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5206-006 und VB-K-5306108 (tlw.).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das
nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt:
Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach
§ 69 LG NW wird hingewiesen.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.2-2/1, 5.1/2.2-2/2, 5.1/2.2-2/3, 5.1/2.2-2/4,
5.2/2.2-2/1, 5.2/2.2-2/2.
Stand: April August 2006
53
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-3
Ad, Bd
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„VEYBACHTAL“
Flächengröße : ca. 120 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Veybaches,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
-
zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung der Streuobstbestände,
-
zur Erhaltung des Tales als strukturierendes
Landschaftselement in der intensiv genutzten
und ausgeräumten Agrarlandschaft,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
-
wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung
Das Gebiet umfasst das Tal des Veybaches zwischen der Grenze zum Stadtgebiet Mechernich bei Satzvey und dem
Stadtgebiet von Euskirchen (Kernstadt).
Der Veybach ist einer der wichtigsten
Nebenflüsse der Erft. Er ist hier begradigt; z.T. mit verbauten Uferböschungen
und schnellfließendem Wasser. Im Bereich zwischen der BAB 1 und Wißkirchen sind die Ufer trotz der unmittelbar
angrenzenden intensiven Ackernutzung
mit relativ dichten Ufergehölzstreifen aus
Erlen bewachsen. Im Bereich zwischen
Wißkirchen und Euskirchen wird die Aue
vorwiegend durch Grünland geprägt,
Ufergehölze sind hier nur stellenweise
vorhanden.
Die Abgrenzung des LSG orientiert sich
wesentlich an den ausgewiesenen bzw.
für den Hochwasserfall berechneten
Überschwemmungsflächen. Damit wird
der Zielsetzung der Europäischen
Wasserrahmenrichtlinie
Rechnung
getragen, die die künftige Erhaltung bzw.
Überführung der Gewässer in einen
guten ökologischen Zustand vorsieht.
Das Landschaftsschutzgebiet erleichtert
das
Erkennen
von
Zielkonflikten
zwischen wasserwirtschaftlichen und
ökologischen Belangen einerseits und
sonstigen Nutzungsabsichten. Gemäß
der Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0
bleiben die Grundnutzungen i.w. von den
Verbotsvorschriften unberührt. Deren
Ausübung
bleibt
also
trotz
der
Festsetzung weiterhin nach Maßgabe
der Unberührtheitsklausel annähernd
uneingeschränkt zulässig.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5306-025.
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5306-005.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das
nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt:
Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
54
Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach
§ 69 LG NW wird hingewiesen. Dies erStand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
möglichst es auch, Auwald zu begründen.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.2-3/1, 5.1/2.2-3/2, 5.1/2.2-3/3, 5.2/2.2-3/1.
Stand: April August 2006
55
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-4
Ad, Ae, Af,
Be, Bf, Ce,
Cf, Cg, Df
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„BILLIGER WALD“
Flächengröße : ca. 957 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
-
zur Erhaltung und Optimierung eines großen,
zusammenhängenden Waldgebietes mit hohem Laubholzanteil,
-
zur Erhaltung und Optimierung eines wichtigen Refugialraumes und als Ausbreitungszentrum für Arten der Waldökosysteme,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
-
zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände,
-
wegen seiner Funktion als Erholungsschwerpunkt im Naturpark Rheinland,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
-
wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung
Der Höhenzug des Billiger Waldes bildet
einen nördlichen Vorposten der Eifel
zwischen den Tälern von Veybach und
Erft. Bodensaure Eichen-Birkenwälder,
Eichen-Buchenwälder, lichte und krautreiche Kiefernwälder, Fichtenforste und
kleinere Neuaufforstungen wechseln
einander hier kleinflächig ab. Im östlichen Teil des Waldgebietes sind darüber
hinaus ein naturnahes Stillgewässer mit
Röhrichtsaum sowie ein naturnaher
Bachabschnitt vorhanden.
Inmitten des Billiger Waldes erstrecken
sich um die „Siedlung Billiger Wald“ größere, zusammenhängende Acker- und
Grünlandflächen sowie ein Feldgehölz
mit einem Teich. Nahe der Siedlung sind
gut erhaltene und gepflegte, teils nachgepflanzte Streuobstbestände erhalten.
Der im Gebiet liegende Standortübungsplatz der Bundeswehr zeichnet sich
durch wertvolle trockene Zwergstrauchheiden und Magerwiesen aus.
Im südlichen Gebietsteil bei Kreuzweingarten ist die ehemalige Niederwaldnutzung stellenweise noch erkennbar. Am
steilen Südhang finden sich mehrere seit
langem aufgelassene kleine Steinbrüche.
Hier verläuft auch die römische Wasserleitung (Bodendenkmal EU 128), die
einst Wasser aus der Eifel nach Köln
führte.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5306-002, GB-5306-004, GB-5306006, GB-5306-401, GB-5306-701.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5306-038, BK-5306-047,
BK-5306-106, BK-5306-112.
Die Biotopverbundfläche VB-K-5306-007
bildet den Hauptbestandteil des Gebietes. Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5306-012.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das
nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Unberührt bleibt gemäß Ziffer 2.0 Nr. 7 bzw. 12
die militärische Nutzung jeglicher Art. Hierzu gehört auch die auf diesen Zweck ausgerichtete
land- und forstwirtschaftliche Nutzung und
56
Sonstige Verbote aufgrund der Eigenschaft eines Teils des Schutzgebietes als
militärischer Sicherheitsbereich bleiben
unberührt und können im Einzelfall über
die v.g. Verbote hinaus wirken (z.B. generelles Betretungsverbot während der
Übungszeiten).
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Betreuung.
Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt:
Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach
§ 69 LG NW wird hingewiesen.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.2-4/1, 5.1/2.2-4/2, 5.2/2.2-4/1, 5.2/2.2-4/2.
Stand: April August 2006
57
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
2.2-5
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„VOREIFEL BEI BILLIG“
Bd, Be, Cd,
Ce, Cf, Dd,
De, Df
Flächengröße : ca. 715,3714,5 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
-
zur Erhaltung und Optimierung von Trittsteinlebensräumen im Biotopverbund,
-
zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung der Streuobstbestände,
-
zur Erhaltung und Optimierung der Eigenart,
Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes,
-
wegen seiner Funktion als Erholungsschwerpunkt,
-
wegen seiner kulturhistorischen Bedeutung,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Die Kulturlandschaft im Umfeld von Billig
ist durch den Übergang von der Zülpicher Börde zur Eifel charakterisiert. Trotz
der zunehmenden Höhenlage erlauben
die guten Bodenverhältnisse eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Das
Gebiet zeichnet sich durch einen recht
hohen Strukturreichtum aus: zahlreiche
straßen- und wegebegleitende Baumreihen und Alleen, Gehölzstreifen, Feldgehölzinseln und Einzelgehölze bereichern
die Landschaft und tragen maßgeblich
zur Schönheit und Vielfalt des Landschaftsbildes bei. Darüber hinaus bilden
sie wichtige Lebensräume, Biotopverbundachsen und Trittsteinbiotope in der
Agrarlandschaft.
Im Gebiet liegt ein bedeutendes römisches Bodendenkmal: „vicus belgica“,
eine Siedlung mit Gräberfeld (EU 097
und EU 136).
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5306-011, BK-5306-035,
BK-5306-037, BK-5306-039, BK-5306044, BK-5306-105, BK-5306-107, BK5306-109, BK-5306-110.
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5306-012 und VB-K-5306013.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.2-5/1, 5.1/2.2-5/2, 5.2/2.2-5/1, 5.2/2.2-5/2.
58
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-6
Cd, Ce, Dd, De
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„ORTHOLZ“
Flächengröße : ca. 27,7 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Optimierung eines, zusammenhängenden Laubwaldgebietes,
-
wegen seiner besonderen Bedeutung für die
Naherholung,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Das Ortholz, ein kleines Waldstück, liegt
unmittelbar am südlichen Rand des
Stadtgebietes von Euskirchen. Es besteht überwiegend aus Eichenwald mit
wenigen standortfremden Gehölzen wie
Pappeln und Fichten. Kleine Teiche und
Quellbäche bereichern das Gebiet. Das
Wäldchen ist durch ein sehr dichtes und
gut ausgebautes Wegenetz erschlossen,
das von Erholungssuchenden viel genutzt wird. Zahlreiche Ruhebänke und
eine Grillhütte machen das Gebiet zusätzlich attraktiv für die Freizeitnutzung.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5306-045.
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5306-013.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17.
Stand: April August 2006
59
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
2.2-7
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„ALTER BURGBERG UND HARDT“
Df, Ef
Flächengröße : ca. 212,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
-
zur Erhaltung und Optimierung eines großen,
zusammenhängenden Waldgebietes mit hohem Laubholzanteil,
-
zur Erhaltung und Optimierung eines wichtigen Refugialraumes und als Ausbreitungszentrum für Arten der Waldökosysteme,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
-
zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände,
-
wegen seiner archäologischen bzw. kulturhistorischen Bedeutung,
-
wegen seiner Funktion als Erholungsschwerpunkt,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Der „Alter Burgberg“ und die Hardt bilden
einen Höhenzug der Voreifel östlich des
Erfttales südlich von Stotzheim. Das zusammenhängende Waldgebiet besitzt
einen hohen Laubholzanteil, der vorwiegend aus Eichen, teilweise Buchen und
untergeordnet auch Hainbuchen gebildet
wird. Auch größere Kiefern- und Fichtenparzellen sind eingestreut.
Inmitten des Gebietes liegt die Hardtburg, eine mittelalterlichen Wasserburg.
Der die Burg umgebende Graben, der
von Weiden, Buchen, Hainbuchen, Eichen und Birken gesäumt wird, ist ein
bedeutendes Amphibienbiotop. Ein weiteres Kleingewässer liegt nördlich der
Burg im Wald.
Unmittelbar nördlich an die Burg angrenzend befindet sich Weidegrünland, zum
Teil mit schönem Streuobstbestand.
Das Gebiet ist von hoher archäologischer bzw. kulturhistorischer Bedeutung:
Ringwall am „Alter Burgberg“ (EU 006),
Reste einer mittelalterlichen Befestigung
(EU 007) und die Hardtburg (EU 005).
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5306-302, GB-5306-303.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5306-048.
Die Biotopverbundfläche VB-K-5306-015
bildet den Hauptbestandteil des Gebietes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das
nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt:
Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach
§ 69 LG NW wird hingewiesen.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.2-7/1, 5.2/2.2-7/1.
60
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-8
Df, Dg, Ee, Ef,
Eg, Fe, Ff, Fg
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„VOREIFEL BEI KIRCHHEIM“
Flächengröße : ca. 568,6570,6 ha (4 Teilflächen)
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
-
zur Erhaltung und Optimierung von Trittsteinlebensräumen im Biotopverbund,
-
zur Erhaltung, Optimierung und Wiederherstellung der Streuobstbestände,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
-
zur Erhaltung und Optimierung der Eigenart,
Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes,
-
wegen seiner Funktion als Erholungsschwerpunkt,
-
wegen seiner Funktion als regional, teilweise
landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
Die Kulturlandschaft im Umfeld von
Kirchheim ist durch den Übergang von
der Zülpicher Börde zur Eifel charakterisiert. Trotz der zunehmenden Höhenlage
erlauben die guten Bodenverhältnisse
eine intensive landwirtschaftliche Nutzung. Der Grünlandteil ist deutlich höher
als in der benachbarten Börde. Das Gebiet zeichnet sich durch einen recht hohen Strukturreichtum aus: zahlreiche
straßen- und wegebegleitenden Baumreihen und Gehölzstreifen, einzelne
Feldgehölzinseln und Streuobstwiesen
an den Ortsrändern von Niederkastenholz und Kirchheim bereichern die Landschaft und tragen maßgeblich zur
Schönheit und Vielfalt des Landschaftsbildes bei. Darüber hinaus bilden sie
wichtige Lebensräume, Biotopverbundachsen und Trittsteinbiotope in der Agrarlandschaft.
Eine besonders schöne Streuobstwiese
mit alten, höhlenreichen Bäumen befindet sich im Süden des Gebietes an einem Hof westlich der Waldsiedlung nahe
der Steinbachtalsperre.
Nahe dem Waldrand der Hardt nordwestlich von Kirchheim sind noch Reste von
artenreichem Magergrünland erhalten.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5307-002, BK5307-046, BK-5307-057, BK-5307-093.
Teile der Biotopverbundflächen VB-K5307-002, VB-K.-5307-003, VB-K-5307005 liegen innerhalb des Gebietes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
Unberührt bleibt:
der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1
der
Stadt
Euskirchen
(rechtskräftig
seit
20.11.1967)
5.1/2.2-8/1, 5.1/2.2-8/2, 5.2/2.2-8/1, 5.2/2.2-8/2,
5.2/2.2-8/3.
Stand: April August 2006
61
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-9
Eg, Eh
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„ERHOLUNGSGEBIET
STEINBACHTALSPERRE“
Flächengröße : ca. 154 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
-
zur Erhaltung und Optimierung der Eigenart,
Vielfalt und Schönheit des Landschaftsbildes,
-
wegen seiner Funktion als Erholungsschwerpunkt,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Das Gebiet erstreckt sich südlich von
Kirchheim entlang der Hauptzufahrtsstraße zur Steinbachtalsperre und umfasst einen Teil des Steinbachtales einschließlich der Talsperre. Der kleinflächige Wechsel zwischen landwirtschaftlichen, überwiegend grünlandgenutzten
und durch Gehölzstreifen, Feldgehölzinseln und Einzelgehölzen stark strukturierten Flächen und kleinen Waldbereichen sorgen für eine hohe Attraktivität
der Landschaft. Die Steinbachtalsperre
sowie zahlreiche Freizeiteinrichtungen
machen das Gebiet sehr attraktiv für Erholungssuchende. Charakteristisch für
das Gebiet sind auch die bestehenden
Einrichtungen für die Freizeitnutzung
(Wanderwege,
Wasserspielplatz,
Schwimmbad).
Teile der Biotopverbundflächen VB-K5307-005, VB-K-5406-011, VB-K-5406013 liegen innerhalb des Gebietes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1, 3, 8, 9 und 12 bis
17 sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Unberührt bleibt:
der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1
der
Stadt
Euskirchen
(rechtskräftig
seit
20.11.1967)
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.2-9/1
62
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-10
Dg, Dh, Di, Eg,
Eh, Ei, Fg, Fh,
Fi, Gg, Gh, Gi,
Hh, Hi, Ih
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„FLAMERSHEIMER WALD“
Flächengröße : ca. 1.999,72002,4 ha (3 Teilflächen)
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung eines sehr
großen, zusammenhängenden Waldgebietes
mit hohem Laubholzanteil,
-
zur Erhaltung und Optimierung eines wichtigen Refugialraumes und als Ausbreitungszentrum für Arten der Waldökosysteme,
-
zur Erhaltung des Gebietes in seiner Funktion als Pufferzone für die zahlreichen unter
Naturschutz stehenden Quellen, Bäche und
Siefen,
-
wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit
der großen, zusammenhängenden Waldflächen,
-
wegen der besonderen Bedeutung ausgedehnter Waldflächen für die naturnahe Erholung,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Der Flamersheimer Wald, von dem nur
der nördlichste Teil im Plangebiet liegt,
ist ein sehr großer zusammenhängender
Waldkomplex am nordöstlichen Rand der
Eifel.
Der im Plangebiet gelegene Teil des
Flamersheimer Waldes ist infolge zahlreicher, oft sehr naturnaher, nach Norden entwässernder Bäche und Siefen
stark zergliedert. Während im westlichen
Teil neben einzelnen Laubwaldbereichen
auch große, zusammenhänge Fichtenforste kennzeichnend sind, herrschen im
östlichen Teil (östlich der Hahnenberger
Straße) Laubwälder aus Buchen, Eichen
und Hainbuchen vor.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5406-094, BK-5406-095,
BK-5406-201, BK-5406-202, BK-5406203, BK-5407-008, BK-5407-201, BK5407-202, BK-5407-203, BK-5407-204,
BK-5407-206.
Die Biotopverbundfläche VB-K-5406-011
bildet den Hauptbestandteil des Gebietes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Unberührt bleibt:
der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1
der
Stadt
Euskirchen
(rechtskräftig
seit
20.11.1967)
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.2/2.2-10/1.
Stand: April August 2006
63
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-11
Ef, Fd, Fe,
Ff; Gf
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„BÄCHE UND AUEN BEI FLAMERSHEIM“
Flächengröße : ca. 103,9110,8 ha (5 Teilflächen)
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume,
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung naturnaher Strukturen des Baches,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
-
zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände,
-
zur Erhaltung und Optimierung der Bäche als
strukturierende Landschaftselemente in der
intensiv genutzten Agrarlandschaft,
-
wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche,
-
Das Gebiet – durch die beiden Ortschaften Flamersheim und Palmersheim unterbrochen - umfasst drei jeweils rund 1
km lange Abschnitte eines Baches (aber
mit verschiedenen Namen) zwischen der
L 210 bei Kirchheim Madbachtalsperre
im Süden und der Plangebietsgrenze im
Norden.
Der südliche Abschnitt, der Flämmerbach mit einem Zufluss, verläuft begradigt und von locker angepflanzten Gehölzen gesäumt, durch Ackerland. Am
Südrand von Flamersheim fließt er mit
leichten Windungen und von einem dichten und alten Gehölzsaum (meist Eschen) begleitet, durch Fettweiden.
Die weiteren Bachabschnitte – nun
Commebach bzw. Rodderbach – sind
ebenfalls begradigt und ausgebaut. Sie
werden von lückigen Ufergehölzbeständen gesäumt und teilweise von Wirtschaftswegen begleitet. Die angrenzende Nutzung ist durch intensiven Ackerbau und nur sehr kleinflächig von Grünland geprägt.
Der nördlichste, knapp 600 m lange Abschnitt bis zur Plangebietsgrenze ist verrohrt und teilweise mit einer hochwüchsigen Spitzahornhecke bewachsen.
Die Abgrenzung des LSG orientiert sich
wesentlich an den ausgewiesenen bzw.
für den Hochwasserfall berechneten
Überschwemmungsflächen. Damit wird
der Zielsetzung der Europäischen
Wasserrahmenrichtlinie
Rechnung
getragen, die die künftige Erhaltung bzw.
Überführung der Gewässer in einen
guten ökologischen Zustand vorsieht.
Das Landschaftsschutzgebiet erleichtert
das
Erkennen
von
Zielkonflikten
zwischen wasserwirtschaftlichen und
ökologischen Belangen einerseits und
sonstigen Nutzungsabsichten. Gemäß
der Unberührtheitsklausel zu Ziffer 2.2.0
bleiben die Grundnutzungen i.w. von den
Verbotsvorschriften unberührt. Deren
Ausübung
bleibt
also
trotz
der
Festsetzung weiterhin nach Maßgabe
der Unberührtheitsklausel annähernd
uneingeschränkt zulässig.
Durch
gewässerstrukturverbessernde
Maßnahmen und bachbegleitende Nutzungsextensivierung – wie auch im Gewässerauenprogramm NRW vorgesehen
- kann eine Funktion des Baches als Biotopverbundelement mit landesweiter Be-
64
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
deutung noch erheblich verbessert werden.
Des weiteren wurden die teils grünlandgenutzten Auen des benachbarten Ohrbaches und Sürstbaches in das Gebiet
miteinbezogen (siehe auch NSG 2.1-9)
sowie der Eschbach nördlich des
Schornbusches.
Folgender schutzwürdiger Biotope (Biotopkataster NRW) liegt innerhalb des
Gebietes: BK-5307-046.
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundfläche VB-K-5307-002.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das
nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt:
Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach
§ 69 LG NW wird hingewiesen.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.2-11/1, 5.1/2.2-11/2, 5.1/2.2-11/3, 5.2/2.211/1.
Stand: April August 2006
65
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-12
Fe, Ge, Gf, Gg,
He, Hf, Hg
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„FORST SCHORNBUSCH“
Flächengröße : ca. 576,40 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
-
zur Erhaltung und Optimierung eines großen,
zusammenhängenden Waldgebietes mit hohem Laubholzanteil,
-
zur Erhaltung und Optimierung eines wichtigen Refugialraumes und als Ausbreitungszentrum für Arten der Waldökosysteme,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Streuobstbestandes,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
-
wegen seiner besonderen Bedeutung als
wichtiger Erholungsschwerpunkt im Naturpark Rheinland
Der Schornbusch, im Übergangsbereich
zur Voreifel gelegen, ist ein ausgedehntes Waldgebiet östlich von Schweinheim,
das im östlich angrenzenden, im RheinSieg-Kreis
liegenden
Rheinbacher
Stadtwald seine Fortsetzung findet.
Er zeichnet sich durch einen sehr hohen
Anteil von Arten der natürlichen Waldgesellschaft aus: vorwiegend Eichen und
Buchen, untergeordnet auch Birken und
Hainbuchen, mit gut entwickelter und
artenreicher Strauch- und Krautschicht.
Ein sumpfiger Erlenwald bildet den
Quellbereich des Eschbaches.
Das Grünland mit einer schönen, alten
Obstbaumreihe östlich des Hubertushofes ist in das Gebiet miteinbezogen worden.
Inmitten des Schornbusches befindet
sich ein abgezäuntes Munitionsdepot der
Bundeswehr.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5307-501, GB-5307-502.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des
Gebietes: BK-5307-042, BK-5307-063,
BK-5307-064
Die Biotopverbundfläche VB-K-5307-001
bildet den Hauptbestandteil des Gebietes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 und das
nachfolgend genannte gebietsspezifische Verbot
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Unberührt bleibt gemäß Ziffer 2.0 Nr. 7 bzw. 12
die militärische Nutzung jeglicher Art. Hierzu gehört auch die auf diesen Zweck ausgerichtete
land- und forstwirtschaftliche Nutzung und
Betreuung.
Sonstige Verbote aufgrund der Eigenschaft eines Teils des Schutzgebietes als
militärischer Sicherheitsbereich bleiben
unberührt und können im Einzelfall über
die v.g. Verbote hinaus wirken (z.B. generelles Betretungsverbot während der
Übungszeiten).
Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt:
Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach
§ 69 LG NW wird hingewiesen.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.2-12/1, 5.2/2.2-12/1, 5.2/2.2-12/2.
66
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-13
Db, Eb
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„ERHOLUNGSGEBIETE GROSSBÜLLESHEIM
SOWIE ERFTAUE BEI EUSKIRCHEN“
Flächengröße : ca. 47,3 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Optimierung der Freiraumfunktionen
eines
zusammenhängenden
Grünzuges zwischen Siedlungs- und Gewerbeflächen,
-
wegen der besonderen Bedeutung für die
Naherholung,
-
zur Verbesserung des lokalen Biotopverbundes.
Das Naherholungsgebiet Großbüllesheim liegt zwischen dem nordwestlichen
Rand von Großbüllesheim und dem Industriegebiet Silberberg.
Das Naherholungsgebiet Erftaue bei
Euskirchen erstreckt sich entlang der Erft
zwischen Erftüberquerung der Bahnlinie
Kalscheuren-Trier und der Stadtgrenze
Euskirchens bei Kessenich (ehem. Klärteiche). Darüber hinaus sind die Flächen
des Stadtparks im Bereich der Mündung
des Veybaches in die Erft bis zum Keltenring in das Landschaftsschutzgebiet
einbezogen.
Beide Grünzüge bilden wichtige Pufferzonen zwischen Siedlungs- und Gewerbeflächen und sind als ortsnahe Erholungsgebiete mit Fußwegen und Grünanlagen ausgebaut worden.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1, 3, 8, 9 und 12 bis
17.
Stand: April August 2006
67
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-14
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET
„AUE UND HÄNGE DES STEINBACHES“
Flächengröße : ca. 6669,32 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Satz 1 Buchstaben a, b und c
LG NW insbesondere:
zur Erhaltung und Optimierung des Steinbachtales als vielfältiger und strukturreicher
Biotopkomplex,
zur Erhaltung und Optimierung der auentypischen Lebensräume,
zur Erhaltung und Pflege der Streuobstbestände als landesweit rückläufige Biotope
und wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit,
zur Erhaltung mehrerer alter, landschaftsbildprägender Einzelbäume,
zur Erhaltung und Optimierung der grünlandgenutzten, durch Einzelgehölze und Gehölzstreifen gegliederten Talflanke,
wegen seiner Funktion als landesweit bedeutsame Biotopverbundfläche.
Das untere Steinbachtal zwischen der
Talsperre und der L 210 ist rund 2 km
lang und zeichnet sich durch eine große
Vielfalt an auentypischen Lebensräumen, eine hohe Strukturvielfalt und besondere landschaftliche Schönheit aus.
Die Aue wird überwiegend von Mähweiden eingenommen, im nordöstlichen Teil
wird sie auch ackerbaulich genutzt.
Der nördliche Talhang wird von Grünland
eingenommen, das durch Einzelgehölze
und Gehölzstreifen gegliedert wird, während der südliche, flache Talhang überwiegend von Eichenwald eingenommen
wird. Besonders schützenswert sind
auch drei besonders schöne Einzelbäume: eine alte, dreistämmige Stieleiche
(Stammumfang bis zu 2,5 m) an einem
schmalen Fußweg nordwestlich vom
Kloster Schweinheim, eine freistehende,
alte, zweistämmige Stieleiche im Norden
des Gebietes sowie eine einzelne alte
Winterlinde
südlich
vom
Kloster
Schweinheim.
Folgender schutzwürdiger Biotop (Biotopkataster NRW) ist Teil des Gebietes:
BK-5307-004 bzw. liegt teilweise innerhalb des Gebietes: BK-5307-002.
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5307-003 und VB-K-5406011 (nur randlich).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17 sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt:
Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
Das Verbot dient insbesondere dem Erhalt des Grünlandes als Teillebensraum
für Vogelarten, welche die angrenzenden
Gehölzbestände und Streuobstwiesen
besiedeln. Auf die Möglichkeit einer Befreiung nach § 69 LG NW wir hingewiesen.
Unberührt bleibt:
der Vollzug des Bebauungsplanes Kirchheim 1
der
Stadt
Euskirchen
(rechtskräftig
seit
20.11.1967)
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
68
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/2.2-14/1, 5.1/2.2-14/2, 5.3/2.2-14/3
2.2-15
Dh, Eh, Ei,
Fh, Fi
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OBERES STEINBACHTAL“
).
Flächengröße : ca 30,7 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a, b und c LG
NW insbesondere:
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
mit einzelnen in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen,
-
zur Erhaltung, Regeneration und Wiederherstellung auentypischer Lebensräume,
-
zur Erhaltung und Optimierung naturnaher
Strukturen des Baches und zur Sicherung
seiner hydrologischen Funktion,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Grünlandes,
-
zur Erhaltung und Optimierung der Streuobstbestände und Gehölzstrukturen (Feldgehölze, Baumreihen),
-
zur Erhaltung des Tales als großräumig
strukturierendes Landschaftselement in der
intensiv genutzten und ausgeräumten Agrarlandschaft,
-
wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und
Schönheit der abwechslungsreichen Kulturlandschaft,
-
wegen seiner Funktion als regional bedeutsame Biotopverbundfläche.
Der etwas über 3 km lange Abschnitt des
oberen Steinbachtales erstreckt sich von
der Plangebietsgrenze im Süden bis kurz
vor die Steinbachtalsperre. Außer dem
weitgehend naturnahen, mäandrierenden
und überwiegend von einem lückigen bis
dichten Gehölzsaum begleiteten Bach
zeichnet sich das Tal noch durch zahlreiche andere naturnahe, auentypische
Lebensräume aus. So finden sich bachbegleitende Erlenwälder, Nass- und
Feuchtgrünland (z.T. brachgefallen) sowie artenreiches Magergrünland. Größere Bereiche werden aber auch von Intensivgrünland und Waldbereichen, die nicht
immer standortgerecht bestockt sind,
eingenommen.
Zur Entwicklung des Gebietes haben der
Kreis Euskirchen, das Forstamt Euskirchen und der Eigentümer eine ergänzende vertragliche Vereinbarung getroffen.
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5406-067, GB-5407-026.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) sind Teile des Gebietes: BK-5406-055, BK-5406-094 bzw.
liegen teilweise innerhalb des Gebietes:
BK-5406-202, BK-5406-203, BK-5407203.
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5406-013 und VB-K-5406011 (nur randlich
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 17, - sowie die
Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß
Ziff. 5.
Folgendes gebietsspezifische Verbot wird festgesetzt:
Es ist verboten, Grünland umzubrechen oder in
eine andere Nutzung zu überführen.
Stand: April August 2006
69
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26
LG NW):
5.1/2.2-16/1
70
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-16
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET „OBERER
SCHIEFELSBACH“
Flächengröße : ca 2,3 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a,
b und c LG NW insbesondere:
Der obere Schiefelsbach weist einen
weitgehend naturnahen Charakter auf.
Zum Teil ist ein lückiger Erlensaum vorhanden. In den unteren Talabschnitten
sind in der hier breiteren Aue neben
Fischteichen auch Grünlandbrachen und
Reste von Erlensumpfwäldern vorhanden.
-
zur Erhaltung und Wiederherstellung
der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung des
Gebietes mit einzelnen in NordrheinWestfalen gefährdeten Biotoptypen,
Das Gebiet setzt sich im angrenzenden
Rhein-Sieg-Kreises mit dem NSG „Schiefelsbach und Zuflüsse“ fort.
-
zur Erhaltung, Regeneration und
Wiederherstellung auentypischer Lebensräume,
Folgende nach § 62 LG NW geschützte
Biotope liegen innerhalb des Gebietes:
GB-5407-027, GB-5407-030.
-
zur Erhaltung und Optimierung naturnaher Strukturen des Baches und zur
Sicherung seiner hydrologischen
Funktion,
-
zur Erhaltung und Optimierung des
Grünlandes,
-
wegen der besonderen Eigenart, Vielfalt und Schönheit der abwechslungsreichen Kulturlandschaft,
-
wegen seiner Funktion als regional
bedeutsame Biotopverbundfläche.
Folgende schutzwürdige Biotope (Biotopkataster NRW) liegen innerhalb des Gebietes: BK-5407-013, BK-5407-029, BK5407-201 (nur kleinflächig).
Das Gebiet ist Teil der Biotopverbundflächen VB-K-5406-013 und VB-K-5406-011
(randlich).
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten
die für Landschaftsschutzgebiete unter
2.2.0 festgesetzten allgemeinen Verbote
Nr. 1 bis 17, - sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgendes gebietsspezifische
wird festgesetzt:
Verbot
Es ist verboten, Grünland umzubrechen
oder in eine andere Nutzung zu überführen.
Folgende Maßnahmen werden festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.1/2.2-16/1
Stand: April August 2006
71
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.2-176
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
LANDSCHAFTSSCHUTZGEBIET MIT BEFRISTUNG
Flächengröße : ca. 4654,9 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Landschaftsschutzgebiet
erfolgt gemäß § 21 Buchstaben a und b in Verbindung mit § 29 Abs. 3 LG NW insbesondere
− zur temporären Erhaltung einer strukturreichen Kulturlandschaft,
− zur temporären Erhaltung wichtiger Lebensräume und Trittsteinbiotope in den
Ortsrandlagen,
− zur temporären Erhaltung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts.
Die Festsetzung tritt gem. § 29 Abs. 3 LG NW mit
Rechtskraft eines nachfolgenden Bebauungsplanes oder einer Satzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1
oder 2 BauGB außer Kraft, soweit der Bebauungsplan oder die Satzung abweichende Festsetzungen treffen.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten von
den für Landschaftsschutzgebiete unter 2.2.0
festgesetzten allgemeinen Verboten die Nummern 1,3, 9 sowie 12-17.
Das Landschaftsschutzgebiet wird für
Flächen dargestellt, die derzeit außerhalb der im Zusammenhang bebauten
Ortsteile und des Geltungsbereiches der
Bebauungspläne (§ 16 Abs. 1 LG NW)
liegen, die jedoch laut rechtskräftigem
Flächennutzungsplan (FNP) in Zukunft
einer baulichen Nutzung zugeführt werden sollen.
Aus diesem Grunde wurde für dieses
Landschaftsschutzgebiet lediglich ein
reduzierter Verbotskatalog festgesetzt,
der gewährleistet, dass ökologisch bedeutsame Strukturen wie z.B. Gehölze
tatsächlich bis zur baulichen Inanspruchnahme erhalten und ggfs. auch im Rahmen des nachfolgenden Bauleitplanverfahrens bzw. Baugenehmigungsverfahrens berücksichtigt werden können.
Die Festsetzung widerspricht grundsätzlich nicht der vorgesehenen Entwicklung
der Bauleitplanung auf den entsprechenden Flächen.
Die derzeitige Landschaftsstruktur soll
lediglich bis zur Realisierung der Bauleitplanung erhalten werden.
Nicht dargestellt sind noch nicht linienbestimmte Straßenplanungen, die der
FNP darstellt. Der Landschaftsplan hat
den FNP zu beachten und steht deshalb
der Realisierung nicht grundsätzlich entgegen.
Das Landschaftsschutzgebiet wird mit
einer eigenen Signatur („Ziegelsteinmuster“) punktiert in der Festsetzungskarte dargestellt. Die einzelnen
Flächen sind jedoch nicht nummeriert.
72
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.3
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMALE ( 22 LG NW)
Anzahl: 16 Einzelbäume und Baumgruppen
1 Alleekomplex von 0,5 ha
Aufgrund der §§ 19 und 22 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 3 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Einzelschöpfungen der Natur sind Naturdenkmale. Die Unterschutzstellung erfolgt für Einzelbäume.
Für Naturdenkmale gelten die nachfolgend aufgeführten
2.3.0
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
-
allgemeinen Verbote,
-
Regelungen zur Unberührtheit,
-
Hinweise auf Befreiungen sowie
-
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten.
Nach § 22 LG NW werden Einzelschöpfungen der Natur als Naturdenkmale
festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz
a)
aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder
erdgeschichtlichen Gründen oder
b)
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit
erforderlich ist. Die Festsetzung kann
auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
NATURDENKMALE
Der Grundstückseigentümer oder sonstige Berechtigte hat der Unteren Landschaftsbehörde die an dem Naturdenkmal eintretenden Schäden oder Mängel
unverzüglich zu melden.
Die Erhaltung der Verkehrssicherheit des
Naturdenkmales obliegt der Unteren
Landschaftsbehörde.
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 3 LG NW sind die Beseitigung
eines Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die
zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung
oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmals
oder seiner geschützten Umgebung führen können, nach Maßgabe folgender Bestimmungen
verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit)
wird ausdrücklich hingewiesen
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.
Insbesondere ist verboten:
1.
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden.
Stand: April August 2006
73
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf
die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Bioziden,
Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum), die
geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger Weise zu entledigen.
4.
Böden zu verfestigen, zu versiegeln oder die
Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
zu verlegen, zu errichten oder zu ändern. Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen
handelt, bezieht sich das Verbot auf den
Traufbereich.
6.
den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
– auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen zu sammeln, zu
beschädigen, zu entfernen oder in sonstiger
Weise deren Fortpflanzung zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten
zu errichten oder zu erneuern.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten
bleibt insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Nr. 9.
Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
74
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist,
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen,
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen,
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen,
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie
die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen.
6.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig
bestehende
Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und
Pflege dieser Anlagen sind der Unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen
.
Stand: April August 2006
75
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann die
Untere Landschaftsbehörde nach § 69
LG NW auf Antrag Befreiung erteilen,
wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat
bei der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält die Vertretungskörperschaft oder der Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere
Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf die Befreiung nur
mit Zustimmung der Höheren Landschaftsbehörde erteilt werden.
REGELUNGEN BEI
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 3 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenen allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
76
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer
Geldbuße geahndet werden. Die Höhe
der Geldbuße richtet sich nach dem
Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen
Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die Tat
nach anderen Rechtsvorschriften mit
Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung
nach § 303 des Strafgesetzbuches ist
ausgeschlossen.
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.3-1
Ab, Bb
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
„VIER STIELEICHEN BEI OBERWICHTERICH
UND FRAUENBERG“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Zwei der alten markanten Stieleichen
stehen am Rande einer Streuobstwiese
unmittelbar südlich von Oberwichterich,
die beiden anderen westlich von Frauenberg am Bleibach und inmitten eines
Ackers.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-2
Ac
NATURDENKMAL
„STIELEICHEN BEI ELSIG“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Eine einzelne sehr alte Stieleiche sowie
eine Gruppe aus drei alten, dicht beieinander stehenden Stieleichen stehen am
westlichen Rand von Elsig.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-3
Bd
NATURDENKMAL
„ZWEI STIELEICHEN UND EINE ESCHE BEI
WISSKIRCHEN“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Die beiden sehr schönen und alten Stieleichen mit mächtigen Kronen stehen auf
Weidegrünland unmittelbar östlich von
Wißkirchen. Ganz in der Nähe steht am
Veybach eine alte Esche.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: April August 2006
77
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.3-4
Bd
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
„DREI ROSSKASTANIEN AM WEGEKREUZ
BEI EUENHEIM“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Die Gruppe aus drei alten Rosskastanien
steht an einem Wegekreuz an der Euenheimer Straße südlich von Euenheim.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-5
NATURDENKMAL
„LINDENALLEE SÜDLICH VON EUSKIRCHEN“
Cd
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit,
-
zur Erhaltung des Lebensraum für eine Vielzahl von Tieren.
Eine alte Wegeverbindung südlich von
Euskirchen, die nur noch von Fußgängern benutzt wird, wird beidseitig von
alten Linden gesäumt. Daneben kommen
auch noch andere Baumarten sowie eine
gut ausgeprägte Strauch- und Krautschicht vor. Neben ihrer kulturhistorischen Bedeutung stellt die Allee auch
einen wichtigen Lebensraum innerhalb
der Agrarlandschaft dar.
Die Allee ist als schutzwürdiger Biotop
BK-5306-105 im Biotopkataster NRW
enthalten.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-6
DC
NATURDENKMAL
„STIELEICHE SÜDLICH VOM ERLENHOF“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Inmitten eines Ackers steht in der Nähe
eines Klärbeckens eine prächtige, etwa
200 Jahre alte Stieleiche mit einem
Stammumfang von 4,60 m. Sie weist
eine tiefe Betraufung auf. In einer Höhe
von 2,50 m verzweigt sich der Stamm.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9 sowie die Pflege- und
Entwicklungsmaßnahmen gemäß Ziff. 5.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.2/2.3-6/1.
78
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.3-7
Ec
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
„STIELEICHE AN DER NEUMÜHLE“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Die markante Stieleiche steht inmitten
eines Ackers westlich der Neumühle
südlich von Kleinbüllesheim.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-8
Fe
NATURDENKMAL
„ROSSKASTANIE AN DER LAPPERMÜHLE“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Die alte Rosskastanie steht unmittelbar
an der Lappermühle am Ohrbach östlich
Palmersheim.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-9
Fe
NATURDENKMAL
„STIELEICHE AM HOF SCHORNBUSCH“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Inmitten von Ackerflächen steht an einem Graben westlich vom Hof Schornbusch eine markante Stieleiche.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: April August 2006
79
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.3-10
Af
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
„TAUSENDJÄHRIGE EICHE AM BILLIGER
WALD“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Am südlichen Rande des Billiger Waldes
steht nordöstlich der Burg Zievel die sogenannte „Tausendjährige Eiche“, eine
sehr alte Stieleiche, die allerdings nur
noch als Baumruine erhalten ist, aber
immer noch sehr prägend ist.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-11
NATURDENKMAL
„WINTERLINDE AM WEGEKREUZ BEI KIRCHHEIM“
Ef
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
An einem Wegekreuz an der Landesstraße L 11 westlich von Kirchheim steht
eine alte, markante Winterlinde.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-12
Ef
NATURDENKMAL
„MEHRSTÄMMIGE STIELEICHEN AM
KLOSTER SCHWEINHEIM“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
An einer alten Wegeverbindung nahe
dem Kloster Schweinheim stehen zwei
sehr alte, mächtige, zwei- bzw. dreistämmige Stieleichen.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
80
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.3-13
Ff
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
„STIELEICHEN IM STEINBACHTAL ÖSTLICH
VON KIRCHHEIM“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Auf einem Acker oberhalb des Steinbaches steht eine ca. 100-150 Jahre alte,
markante Stieleiche, deren Stamm sich
in einer Höhe von 1 m zu verzweigen
beginnt. Der Stammumfang beträgt hier
über 3 m.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-14
Ee
NATURDENKMAL
„ZWEI ROSSKASTANIEN AM WEGEKREUZ
BEI FLAMERSHEIM“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Die zwei Rosskastanien stehen an einem
Wegekreuz nahe der Straßenkreuzung
am westlichen Ortsrand von Flamersheim.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-15
Dd
NATURDENKMAL
„ROSSKASTANIE AN DER EISENBAHN
WESTLICH VON KUCHENHEIM“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Zwischen Euskirchen und Kuchenheim
steht unmittelbar an der Eisenbahn an
einem Feldwegübergang eine schöne,
tief beastete Rosskastanie.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: April August 2006
81
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.3-16
Ce
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
NATURDENKMAL
„ZWEISTÄMMIGE STIELEICHE ÖSTLICH VON
BILLIG“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Die markante zweistämmige Stieleiche
steht an einer Weggabelung östlich von
Billig.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.3-17
Be
NATURDENKMAL
„FEMELLINDE AM VEYBACH BEI BURG VEYNAU“
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Naturdenkmal erfolgt gemäß
§ 22 Buchstaben a und b LG NW insbesondere:
-
als kulturhistorisches sowie naturgeschichtliches Dokument,
-
wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit.
Die Linde an der Burg Veynau dürfte mit
einem Stammumfang von ca. 7,60 m der
umfangstärkste und wohl auch älteste
Baum im Kreis Euskirchen sein. Der
Stamm ist stark ausgehöhlt. Die Krone
ist durch häufige Pflegeschnitte nur
schwach entwickelt. Trotzdem stellt dieses Naturdenkmal in seiner Vitalität ein
einzigartiges Baummonument im Kreisgebiet dar.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Naturdenkmale unter 2.3.0 festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
82
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.4
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTE
LANDSCHAFTSBESTANDTEILE (§ 23 LG NW)
Flächengröße: ca. 24,8 30 ha
Aufgrund der §§ 19 und 23 LG NW in Verbindung
mit § 34 Abs. 4 LG NW wird festgesetzt:
Die im folgenden näher bezeichneten und in der
Festsetzungskarte festgesetzten Teile von Natur
und Landschaft sind Geschützte Landschaftsbestandteile.
Nach § 23 LG NW werden Teile von Natur und Landschaft als Geschützte Landschaftsbestandteile festgesetzt, soweit
ihr besonderer Schutz
a)
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts,
b)
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes
oder
c)
zur Abwehr schädlicher Einwirkungen
In den Geschützten Landschaftsbestandteilen
gelten die nachfolgend aufgeführten
-
allgemeinen Verbote,
-
Regelungen zur Unberührtheit,
-
Hinweise auf Befreiungen,
-
Regelungen bei Ordnungswidrigkeiten sowie
-
zusätzlichen gebietsspezifischen Verbote,
die bei den einzelnen Geschützten Landschaftsbestandteilen (Ziffern 2.4-1 – 2.4-9)
angegeben sind.
Stand: April August 2006
erforderlich ist. Der Schutz kann sich in
bestimmten Gebieten auf den gesamten
Bestand an Bäumen, Hecken oder anderen Landschaftsbestandteilen erstrecken.
Darüber hinaus sind gemäß § 47 LG NW
die mit öffentlichen Mitteln geförderten
Anpflanzungen außerhalb des Waldes,
Wallhecken, Alleen und Streuobstwiesen
gesetzlich geschützte Landschaftsbestandteile. Dies gilt nicht für Begleitgrün
von Verkehrsanlagen. Die geschützten
Landschaftsbestandteile gemäß § 47 LG
NW sind in der Festsetzungskarte in ihren jeweiligen Grenzen nachrichtlich
dargestellt. Sie dürfen weder beschädigt
noch beseitigt werden. Insbesondere ist
es verboten, sie zu roden, abzubrennen
oder mit chemischen Mitteln zu zerstören. Unberührt bleiben schonende Pflegeschnitte und die bestimmungsgemäße
Nutzung der Anpflanzungen.
83
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.4.0
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ALLGEMEINE FESTSETZUNGEN FÜR ALLE
GESCHÜTZTEN LANDSCHAFTSBESTANDTEILE
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheitsklausel) wird hingewiesen.
Soweit Unberührtheiten in den Festsetzungen
aufgenommen sind und hierfür ein Einvernehmen
oder die Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde gefordert ist, erfolgen diese unter Beachtung der Beteiligungsrechte nach dem Landschaftsgesetz NRW.
ALLGEMEINE VERBOTE
Nach § 34 Abs. 4 LG NW sind die Beseitigung
eines Geschützten Landschaftsbestandteiles sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung,
Beschädigung oder Veränderung des Geschützten Landschaftsbestandteiles führen können,
nach Maßgabe folgender Bestimmungen verboten.
Auf freigestellte Handlungen (Unberührtheit) wird
ausdrücklich hingewiesen.
Insbesondere ist verboten:
84
1.
das Schutzobjekt gänzlich oder teilweise zu
beseitigen, zu beschädigen, Teile abzutrennen oder in sonstiger Weise in seinem Bestand zu gefährden.
2.
Schilder, Symbole oder Beschriftungen ohne
Bezug zum Schutzobjekt (z.B. Hinweis auf
die Schutzausweisung, Erläuterungen zu Art,
Herkunft, Alter) am Schutzobjekt oder im
Traufbereich zu errichten, anzubringen oder
zu ändern.
3.
feste oder flüssige Stoffe (inkl. Pflanzenschutzmitteln, organischem und mineralischem Dünger, Jauche, Festmist, Klärschlamm, Grünabfällen, Schlagabraum) sowie Gegenstände , die geeignet sind, den Natur-, Boden- oder Wasserhaushalt zu beeinträchtigen, im Traufbereich wegzuwerfen, abzuleiten, zu lagern oder sich ihrer in sonstiger
Weise zu entledigen.
4.
Böden im Traufbereich zu verfestigen, zu
versiegeln oder die Bodenerosion zu fördern.
5.
ober- oder unterirdische Leitungen aller Art
zu verlegen, zu errichten oder zu ändern
Sofern es sich bei dem Schutzobjekt ausschließlich um Gehölze oder Gehölzgruppen
handelt, bezieht sich das Verbot auf den
Traufbereich.
6.
Den Wasserhaushalt oder die Wasserchemie
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
des Schutzobjekts verändernde Maßnahmen
– auch durch die Verlegung von Drainageleitungen - vorzunehmen.
7.
wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu
verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihnen nachzustellen oder zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen.
8.
Brut- und Lebensstätten wildlebender Tiere
zu zerstören, ihre Puppen, Larven, Eier oder
sonstige Entwicklungsformen fortzunehmen,
zu sammeln, zu beschädigen, zu entfernen
oder in sonstiger Weise deren Fortpflanzung
zu behindern.
9.
Ansitzeinrichtungen an den Schutzobjekten
zu errichten oder zu erneuern.
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT
(UNBERÜHRTHEITSKLAUSEL)
Unberührt von den allgemeinen Verboten
bleibt insbesondere:
1.
die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd
einschließlich des Jagdschutzes im Sinne
von § 25 LJG NW mit Ausnahme des Verbotes Nr. 9.
Des weiteren bleiben neben allgemeinen auch
von den gebietsspezifischen Verboten unberührt:
2.
die ordnungsgemäße Ausübung der Imkerei
einschließlich der vorübergehenden Einstellung von Bienenkästen, sofern sie nicht mit
der Errichtung von baulichen Anlagen verbunden ist,
3.
die von der Unteren Landschaftsbehörde
angeordneten, genehmigten oder mit ihr vertraglich vereinbarten Entwicklungs-, Pflegeund Optimierungsmaßnahmen,
4.
Maßnahmen, die der Funktionssicherung
gemäß § 63 BNatSchG sowie der Unterhaltung / Wartung von Verkehrswegen oder Verund Entsorgungsleitungen dienen im Einvernehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde,
5.
unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr
einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen
Gefahr; die Maßnahmen sind der Unteren
Landschaftsbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen,
6. sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandsschutzes.
Stand: April August 2006
Hierzu zählen insbesondere Maßnahmen
gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 AKG sowie
die bei Störfällen für die Aufrechterhaltung einer gesicherten Energieversorgung unaufschiebbaren Reparaturen.
85
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
7.
die Regulierung des Wasserstandes von
Burggräben.
8.
sonstige rechtmäßig ausgeübte Nutzungen
aufgrund bestandskräftiger Genehmigungen
oder aufgrund eigentumsrechtlichen Bestandschutzes.
Rechtmäßig
bestehende
Entwässerungseinrichtungen genießen Bestandsschutz, die Unterhaltung, Wartung und
Pflege dieser Anlagen sind der Unteren
Landschaftsbehörde anzuzeigen.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
HINWEISE AUF BEFREIUNGEN
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann die
Untere Landschaftsbehörde nach § 69
LG NW auf Antrag Befreiung erteilen,
wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat
bei der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der
Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf
die Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren
Landschaftsbehörde
erteilt
werden.
86
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN BEI
ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 2 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einem gemäß § 34 Abs. 4 LG NW in diesem
Landschaftsplan enthaltenen allgemeinen oder
gebietsspezifischen Verbot zuwiderhandelt.
2.4-1
Ab, Ae, Ce, Cf,
Db, Ec, Fe, Ff,
He
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer
Geldbuße geahndet werden. Die Höhe
der Geldbuße richtet sich nach dem
Bußgeldkatalog in der jeweils gültigen
Fassung (z.Zt. bis 50.000,--€). Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 wird
nicht angewendet, wenn die Tat nach
anderen Rechtsvorschriften mit Strafe
bedroht ist. Von dieser Regelung ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen
Sachbeschädigung; ihre Ahndung nach
§ 303 des Strafgesetzbuches ist ausgeschlossen.
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„BAUMBESTÄNDE AN BURGEN UND HÖFEN“
Flächengröße : ca. 15,2 ha (10 Teilflächen)
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a
und b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung von Altholzbeständen,
-
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
-
zur Erhaltung kulturhistorischer Landschaftselemente
Viele Burg- und Hofanlagen sind von
schönen alten Baumbeständen umgeben. Typische Baumarten sind Stieleiche, Linde, Rosskastanie, Buche, Spitzund Bergahorn sowie untergeordnet Esche, Erle und Baumweide.
Meist inmitten der Agrarlandschaft gelegen, stellen sie wichtige Lebensräume
und Trittsteinbiotope dar.
Geschützt sind die Baumbestände am
Untersten Hof bei Irresheim, an der Burg
Veynau, an der Kessenicher Burg, an
der Burg Kleinbüllesheim, an der Kleeburg, an der Kapelle am Ortseingang von
Billig, an der Burg Ringsheim, am
Rathsheimer Hof, bei Maria Rast sowie
am Haus Broich.
Die Gebiete sind zum Teil als schutzwürdige Biotope BK-5206-004, BK-5306027, BK-5306-032, BK-5306-058, BK5307-005 im Biotopkataster NRW enthalten.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Unberührt von den allgemeinen Verboten bleibt:
Die fachgerechte Pflege der geschützten Baumbestände im Winterhalbjahr (vom 01.Oktober bis
29.Februar).
Stand: April August 2006
87
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.4-2
Ac, Ad, Bc,
Cd, Ce, Cf,
Dc, Ed, Ee,
Fb, Fc, He
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„FELDGEHÖLZE UND GEHÖLZSTREIFEN IN
DER BÖRDE“
Flächengröße: ca. 3,0 ha (19 Teilflächen und
mehrere Einzelobjekte)
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben
a, b und c LG NW insbesondere
-
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung strukturreicher Elemente innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten
Bördenlandschaft,
-
zur Erhaltung von Gehölzbeständen als Trittsteinbiotope innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Mehrere Feldgehölze und Gehölzstreifen
entlang von Gräben, landwirtschaftlichen
Wegen sowie in der freien Feldflur tragen
zur Anreicherung der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördenlandschaft
bei. Sie sind aus heimischen Gehölzarten zusammengesetzt und stellen wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope
dar.
Geschützt sind die Gehölzbestände am
Lohgraben bei Elsig, drei Feldgehölze an
einer Hangkante des Veybachtales südwestlich von Wisskirchen, der gehölzbestandene, stillgelegte Abschnitt des ehemaligen Gleisdreiecks westlich von
Euskirchen, mehrere Feldgehölze südlich von Euskirchen und entlang eines
Weges südwestlich von Billig, die Gehölzbestände an der Obersten Ahr südlich Kleinbüllesheim, am Bruchgraben
bei Dom-Esch, ein Feldgehölz südlich
Dom-Esch, die Gehölzstreifen am Niederkastenholzer Fließ sowie östlich vom
Hof Schornbusch.
Die Gebiete sind zum Teil als schutzwürdige Biotope BK-5306-033, BK-5306039 und BK-5306-109 im Biotopkataster
NRW enthalten.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-3
Da, Db, Dc,
Ed, Fc, Fd,
FF, Gf, Gg
88
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„ALLEEN UND BAUMREIHEN“
Länge: ca. 13 km
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben
a, b und c LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung von Altholzbeständen,
-
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes,
-
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung.
Die landschaftsbildprägenden, z.T. recht
alten Allen sind wichtige gliedernde
Landschaftselemente in der Börde. Sie
sind aus heimischen Laubbaumarten
(meist Linde, Bergahorn, Esche, Birke
etc.).
Geschützt sind die Alleen an der Bundesstraße B 51 nördlich Euskirchen, am
Wirtschaftsweg südlich vom Erlenhof
(Birkenallee), an der Verbindungsstraße
von Euskirchen zur Euskirchener Heide
südlich Euskirchen, an der Kreisstraße K
3 südlich Dom-Esch (Birkenallee), an der
Bundesstraße B 56 östlich Kuchenheim,
an der Landesstraße L 210 zwischen
Kuchenheim und Flamersheim, an der
Kreisstraße K 51 östlich Palmersheim,
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
an der Verbindungsstraße von Kirchheim
zum Damm der Steinbachtalsperre und
an der Landstraße südöstlich Schweinheim (Obstbaumallee).
Die Gebiete sind zum Teil als schutzwürdige Biotope BK-5306-037 und BK5306-103 im Biotopkataster NRW enthalten.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.2/2.4-3/1.
2.4-4
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„STREUOBSTBESTÄNDE IN DER BÖRDE“
Ec, De, Df,
Ge, He
Flächengröße : ca. 4,0 9,5 ha (74 Teilflächen)
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a
und b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung von Streuostbeständen,
-
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung der Streuobstbestände als
wichtige Lebensräume und Trittsteinbiotope
innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft und an den Ortsrändern,
-
wegen ihrer kulturhistorischen Bedeutung,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9
sowie die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen
gemäß Ziff. 5.
Streuobstwiesen und –weiden waren
einstmals typische und weitverbreitete
Kulturlandschaftselemente. Die verbliebenen Reste mit alten Baumbeständen
sollen dauerhaft erhalten bleiben. Sie
sind wichtige Lebensräume für vielerlei
Tierarten, insbesondere auch höhlenbewohnende Vogelarten wie z.B. den
Steinkauz.
Geschützt sind die Streuobstbestände
am Ratsheimer Hof zwischen Euskirchen
und Kuchenheim, am östlichen Ortsrand
von Stotzheim, am Römerhof, und am
Arenberger Hof östlich von Palmersheim
und am Kloster Schweinheim. Einbezogen sind auch eine Obstweide nördlich
Kreuzweingarten sowie der großflächige
Bereich in der Erftaue südlich Stotzheim
Die Verbote beinhalten auch die Beseitigung abgängiger Bäume, da diese oftmals geeignete Lebensräume für Steinkäuze bieten. Auf die Möglichkeit der
Befreiung durch die ULB wird hingewiesen.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
Stand: April August 2006
89
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.2/2.4-4/1.
2.4-5
Bb
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„TÜMPEL ÖSTLICH OBERWICHTERICH“
Flächengröße : ca. 0,1 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a
und b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung eines Kleingewässers als seltener Biotoptyp innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft,
-
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als Trittsteinbiotop in der Agrarlandschaft.
Der kleine, temporär wasserführende
Tümpel liegt inmitten intensiv genutzter
Ackerflächen östlich von Oberwichterich.
An dessen Rand wachsen einige junge
Erlen.
Ein den Tümpel umgebender Streifen
von 5 m Breite wird als Pufferzone in das
Schutzgebiet miteinbezogen.
Das Gebiet liegt innerhalb des folgenden
schutzwürdigen Biotops (Biotopkataster
NRW): BK-5306-050.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Folgende objektspezifische Maßnahmen werden
festgesetzt (§ 26 LG NW):
5.2/2.4-5/1
2.4-6
Cd
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„KLEINGEWÄSSER UND FELDGEHÖLZ AN
DER EISENBAHN SÜDLICH EUSKIRCHEN“
Flächengröße : ca. 0,5 ha (3 Teilflächen)
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a
und b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung eines Kleingewässers als seltener Biotoptyp innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft,
-
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als Trittsteinbiotop in der Agrarlandschaft.
Das unmittelbar an der Eisenbahn gelegene Feldgehölz setzt sich überwiegend
aus alten Baumweiden und Weidenbüschen zusammen. In der östlichen Teilfläche befindet sich ein stehendes Kleingewässer.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
90
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.4-7
Ce
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„SEGGENRIED SÜDLICH EUSKIRCHEN“
Flächengröße : ca. 0,1 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben a
und b LG NW insbesondere
-
zur Erhaltung eines Seggenriedes als seltener Biotoptyp innerhalb der intensiv landwirtschaftlich genutzten Bördelandschaft,
-
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung und Optimierung des Gebietes
als Trittsteinbiotop in der Agrarlandschaft.
Das kleine Seggenried liegt inmitten der
Feldflur und ist von intensiv genutzten
Ackerflächen umgeben. Es stellt einen
besonders seltenen Biotoptyp in der Agrarlandschaft der Börde dar.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
2.4-8
Fe
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„WÄLDCHEN AN DER KAPELLE IN
PALMERSHEIM“
Flächengröße: ca. 1,7 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben
a, b und c LG NW insbesondere
-
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung des Gehölzbestandes als Trittsteinbiotop,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Am westlichen Ortsrand von Palmersheim erstreckt sich südlich der Kapelle
ein Wäldchen mit einem alten, gemischten Laubbaumbestand, der von Robinien
dominiert wird.
Es stellt einen wichtigen Lebensraum im
Übergangsbereich zwischen Siedlungsflächen und der Agrarlandschaft der Börde dar.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
Stand: April August 2006
91
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
2.4-9
Dd
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
GESCHÜTZTER
LANDSCHAFTSBESTANDTEIL
„SUMPFWÄLDCHEN AM SÜDLICHEN STADTRAND VON EUSKIRCHEN“
Flächengröße: ca. 0,4 ha
Schutzzweck:
Die Festsetzung als Geschützter Landschaftsbestandteil erfolgt gemäß § 23 Satz 1 Buchstaben
a, b und c LG NW insbesondere
-
zur Sicherstellung der Leistungsfähigkeit des
Naturhaushalts,
-
zur Erhaltung des Gehölzbestandes als Trittsteinbiotop,
-
zur Belebung, Gliederung oder Pflege des
Landschaftsbildes.
Am südlichen Stadtrand von Euskirchen
befindet sich ein Sumpfwäldchen mit
einem alten, gemischten Laubbaumbestand, der sich überwiegend aus Erlen
und Eschen zusammensetzt.
Es stellt einen wichtigen Trittsteinbiotop
im Übergangsbereich zwischen Siedlungsflächen und der Agrarlandschaft der
Billiger Voreifel dar.
Zur Erreichung des Schutzzweckes gelten die für
Geschützte Landschaftsbestandteile unter 2.4.0
festgesetzten allgemeinen Verbote Nr. 1 bis 9.
92
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
3.0
ZWECKBESTIMMUNG FÜR BRACHFLÄCHEN
(§ 24 LG NW) (ENTFÄLLT)
4.0
BESONDERE FESTSETZUNGEN FÜR DIE
FORSTLICHE NUTZUNG (§ 25 LG NW)
Die Festsetzungen beziehen sich auf sämtliche
Naturschutzgebiete mit Waldflächen, welche im
Rahmen der aktuellen Bewirtschaftung in standortgerechte Laubwälder überführt bzw. als solche
dauerhaft erhalten werden sollen.
Die Festsetzung bezieht sich auf die Flächen der
Naturschutzgebiete
2.1-6
„Eichen-Hainbuchenwald an der Burg
Veynau“
2.1-13 „Oberer Schiefelsbach“.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG
NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
festzusetzen,
die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1
LG NW und der Entwicklungsziele nach
§ 18 LG NW erforderlich sind.
Die Durchführung von Maßnahmen, die
allgemeine Duldungspflicht, besondere
Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der
Bodenordnung und die förmliche Enteignung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW
geregelt.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne
Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb /
Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen
Einvernehmen mit den Eigentümern bzw.
den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren.
Bei der Durchführung der Maßnahmen
soll auch eine Beeinträchtigung der anliegend Wirtschaftenden verhindert werden. Auch mit diesen muss eine Abstimmung erfolgen.
So soll die Umsetzung durch vertragliche
Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm
NW, "Warburger Vertrag") und andere
Planungen (u.a. Flurbereinigung Billig,
Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der
Fachplanungen) erfolgen.
4.1
VERWENDUNG / AUSSCHLUSS BESTIMMTER
BAUMARTEN FÜR ERSTAUFFORSTUNGEN
UND FÜR WIEDERAUFFORSTUNGEN
In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. in Verbindung mit
§ 26 LG NW):
Für die Wiederaufforstung von Laubholzbeständen werden standortgerechte Laubbaumarten,
die den natürlichen Waldgesellschaften entsprechen vorgeschrieben. Nach Möglichkeit sollte
autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellberei-
Stand: April August 2006
Für die Wiederaufforstung bedeutet dies:
1. Die Möglichkeiten der Naturverjüngung sind vordringlich wahrzunehmen.
2. Wiederaufforstungen sollen, sofern
eine natürliche Verjüngung nicht
mehr zu erwarten ist, möglichst unter
dem Schirm der Altbestände oder bei
Frostgefährdung mit Hilfe eines Vorwaldes durchgeführt werden.
93
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
chen, Siefen und Bachtälern sowie auf floristisch
oder faunistisch schutzwürdigen Flächen dürfen
nicht wieder mit Nadelbäumen aufgeforstet werden.
Zweck der Festsetzungen:
Die Wiederaufforstung mit bestimmten Baumarten erfolgt insbesondere:
4.2
-
auf Grund der positiven Auswirkungen dieser
Baumarten auf den Naturhaushalt,
-
zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensstätten für Pflanzen und Tiere,
-
zur Erhaltung der Artenvielfalt,
-
zur Sicherung der Waldfunktionen.
UNTERSAGUNG EINER BESTIMMTEN FORM
DER ENDNUTZUNG
In den unter Ziff. 4.0 genannten Naturschutzgebieten wird festgesetzt (tlw. In Verbindung mit
§ 26 LG NW):
In über 120-jährigen Laubbaumbeständen ist es
geboten, Altholz (insbesondere Horst- und Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10 Altbäume/ha) und
für die Zerfallsphase im Wald zu belassen.
Dies gilt auch für einzelne Laubbäume auf Waldflächen mit andersartigem Baumbestand.
Zweck der Festsetzungen:
Die Untersagung einer bestimmten Form der
Endnutzung erfolgt insbesondere:
94
-
zur Förderung xylobionter Tier- und Pflanzenarten sowie höhlenbewohnender Tierarten (z.B. Vögel und Fledermäuse),
-
zur Erhaltung der Leistungsfähigkeit der
Laubholzbestände für den Naturhaushalt,
-
zur Erhaltung von Lebensräumen durch Sicherung von Ausweichmöglichkeiten, insbesondere für Tiere während der Endnutzung
forstlicher Bestände,
-
zur Sicherung der Waldfunktionen,
-
zur Erhaltung der landschaftsästhetischen
Wirkung.
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
4.3
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
REGELUNGEN ZUR UNBERÜHRTHEIT, HINWEISE ZU BEFREIUNGEN SOWIE ZU ORDNUNGSWIDRIGKEITEN
Unberührt von den forstlichen Festsetzungen
bleibt insbesondere:
1.
die forstliche Nutzung in der bisherigen Art
und im bisherigen Umfang im Entschädigungsfall, sofern die nach Landesrecht zuständige Behörde bestätigt, dass keine Mittel
zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
Bei Vertragsende, insbesondere durch vorzeitige
Kündigung, treten die Ver- und Gebote wieder in
Kraft.
Ferner gelten die Regelungen,
-
Nadelwaldbestände in abgegrenzten Quellbereichen, Siefen und Bachtälern sowie auf
floristisch oder faunistisch schutzwürdigen
Flächen nicht wieder mit Nadelbäumen aufforsten zu dürfen (Ziffer 4.1), sowie
-
in über 120-jährigen Laubbaumbeständen
verpflichtend Altholz (insbesondere Horstund Höhlenbäume sowie sonstige Biotopbäume) zu erhalten (Mindestanzahl von 5-10
Altbäume/ha) und für die Zerfallsphase im
Wald zu belassen (Ziffer 4.2)
nicht, sofern die nach Landesrecht zuständige
Behörde bestätigt, dass es sich hierbei um einen
Entschädigungstatbestand handelt und keine
Mittel zum Ausgleich zur Verfügung stehen.
Befreiungen nach § 69 LG NW
Von den Geboten und Verboten kann die
Untere Landschaftsbehörde nach § 69
LG NW auf Antrag Befreiung erteilen,
wenn
a) die Durchführung der Vorschrift im
Einzelfall
aa) zu einer nicht beabsichtigten Härte
führen würde und die Abweichung
mit den Belangen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege zu vereinbaren ist, oder
ab) zu einer nicht gewollten Beeinträchtigung von Natur und Landschaft führen würde oder
b) überwiegende Gründe des Wohls
der Allgemeinheit die Befreiung erfordern.
Stand: April August 2006
95
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
§ 5 LG NW gilt entsprechend. Der Beirat
bei der Unteren Landschaftsbehörde
kann einer beabsichtigten Befreiung mit
der Folge widersprechen, dass der Kreistag oder ein von ihm beauftragter Ausschuss über den Widerspruch zu unterrichten ist. Hält der Kreistag oder der
Ausschuss den Widerspruch für berechtigt, muss die Untere Landschaftsbehörde die Befreiung versagen. Wird der Widerspruch für unberechtigt gehalten, darf
die Befreiung nur mit Zustimmung der
Höheren
Landschaftsbehörde
erteilt
werden.
Nach § 70 Abs. 1 Ziff. 5 LG NW handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
einer gemäß § 35 Abs. 1 LG NW in diesem Landschaftsplan enthaltenen Festsetzung für die
forstwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht beachtet.
96
Gemäß § 71 LG NW können Ordnungswidrigkeiten nach § 70 LG NW mit einer
Geldbuße geahndet werden. Gegenstände, die zur Begehung einer Ordnungswidrigkeit nach § 70 LG NW gebraucht oder bestimmt gewesen sind,
können eingezogen werden. § 70 LG
NW wird nicht angewendet, wenn die Tat
nach anderen Rechtsvorschriften mit
Strafe bedroht ist. Von dieser Regelung
ausgenommen sind die in den Bußgeldvorschriften geregelten Fälle der einfachen Sachbeschädigung; ihre Ahndung
nach § 303 des Strafgesetzbuches ist
ausgeschlossen.
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
5.0
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ENTWICKLUNGS- UND
PFLEGEMASSNAHMEN (§ 26 LG NW)
In Bezug auf die Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen sind die allgemeinen Vorgaben und
Grundsätze gemäß Ziff. 5.1 bzw. 5.2 zu beachten, sofern in einem Pflege- und Entwicklungskonzept nichts anderes festgesetzt wird.
Der Landschaftsplan hat gemäß § 26 LG
NW die Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen
festzusetzen,
die zur Verwirklichung der Ziele nach § 1
LG NW und der Entwicklungsziele nach
§ 18 LG NW erforderlich sind.
Die Durchführung von Maßnahmen, die
allgemeine Duldungspflicht, besondere
Duldungsverhältnisse, Maßnahmen der
Bodenordnung und die förmliche Enteignung sind in den §§ 36 bis 41 LG NW
geregelt.
Der Kreis Euskirchen ist bestrebt, die
Umsetzung der Entwicklungs-, Pflegeund Erschließungsmaßnahmen ohne
Ausschöpfung der o.g. rechtlichen Möglichkeiten ausschließlich durch Erwerb /
Tausch der Flächen bzw. durch vertragliche Vereinbarungen im gegenseitigen
Einvernehmen mit den Eigentümern bzw.
den Nutzungsberechtigten der betroffenen Flächen zu realisieren.
Bei der Durchführung der Maßnahmen
soll auch eine Beeinträchtigung der anliegend Wirtschaftenden verhindert werden. Auch mit diesen muss eine Abstimmung erfolgen.
So soll die Umsetzung durch vertragliche
Regelungen (Kulturlandschaftsprogramm
NW, "Warburger Vertrag") und andere
Planungen (u.a. Flurbereinigung Billig,
Ausgleichsmaßnahmen im Zuge der
Fachplanungen) erfolgen.
Für die Pflegemaßnahmen wurde ein
Nummerierungssystem gewählt, das an
erster Stelle die Nummer des entsprechenden Pflegekapitels, an zweiter Stelle
die Nummer der Festsetzung, auf die
sich die Maßnahme bezieht, und an dritter Stelle eine laufende Nummer führt.
Mit einem “*“ gekennzeichneten Maßnahmen sind über die textliche Festsetzung hinaus in der Festsetzungskarte
dargestellt.
Stand: April August 2006
97
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
5.1
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANLAGE, WIEDERHERSTELLUNG ODER
PFLEGE NATURNAHER LEBENSRÄUME
Anlage oder Wiederherstellung:
98
-
Entfernung von nicht bodenständigen Gehölzen mit bzw. vor Erreichen des Umtriebsalters und Entfernung des Holzes und Schnittgutes (Entscheidung durch die Untere Landschaftsbehörde in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde),
-
auf freigestellten Flächen Anpflanzung von
Natur aus heimischer / standortgerechter
Laubgehölze autochthoner Herkunft gemäß
der Artenliste im Anhang,
-
Umwandlung von Äckern in Extensivgrünland
oder einen Biotopkomplex aus Magergrünland und Gebüschen / Gehölzen sowie für
die Niederungen in Feucht- oder Nassgrünland oder -brachen,
-
Umwandlung von Äckern der Niederungen in
Auwald durch Bepflanzung mit von Natur aus
heimischen, standortgerechten Gehölzen oder durch ungestörte Sukzession (in Abstimmung mit der Unteren Forstbehörde),
-
Anlage von Uferrandstreifen: Angestrebt wird
ein naturnaher Gewässerverlauf. Dafür muss
dem Gewässer genügend Raum zu Verfügung stehen, in dem es sich aufgrund der Eigendynamik verlagern kann. Als Anhalt für
die erforderliche Breite des Uferrandstreifens
soll der Abstand zwischen den beidseitigen
Böschungsoberkanten dienen, aber nicht
weniger als 5 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante.
-
Erhaltung und Wiederherstellung einer möglichst unbeeinträchtigten Fließgewässerdynamik und der Durchgängigkeit des Fließgewässers für seine typische Fauna; ggf. Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigung sowie
Beseitigung von Verwallungen.
Fließgewässerläufe sind auf der Grundlage der „Richtlinien für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der
Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen“
zu renaturieren. Der Detailplanung sind
die „Leitbilder für kleine bis mittelgroße
Fließgewäser in NRW“ – Merkblatt 17
des LUA NRW zu Grund zu legen. Die
Planung und Umsetzung der Renaturierung von Bachläufen erfolgt im Einvernehmen mit den zuständigen Unterhaltungsträgern. Erforderliche wasserrechtliche Verfahren sind vor Beginn der Renaturierungsmaßnahme durchzuführen.
Die Maßnahmen werden im Rahmen und
nach Maßgabe des Gewässerauenprogramms NRW umgesetzt.
-
Anlage von Kräuter- und Staudensäumen:
dem Graben (ggf. mit bestehendem Gehölzbestand) auf der Ackerseite vorgelagerter
Wildkrautsaum durch Herausnahme aus der
landwirtschaftlichen Nutzung; mindestens 4
Die Anlage der Saumbiotope dient der
Vernetzung vorhandener und geplanter
Lebensräume in einer ansonsten intensiv
bewirtschafteten Ackerflur.
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
m breit.
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Uferrandstreifen und Kräuter- und Staudensäume
-
sind wichtige Lebensstätten, Rückzugsgebiete und Nahrungsquellen
für Pflanzen und Tiere,
-
sind Leitlinien für die Ausbreitung
von Pflanzen- und Tierarten,
-
bereichern die Landschaft und steigern das Naturerlebnis.
Pflege / Bewirtschaftung:
-
Naturnahe Waldbewirtschaftung unter Ausrichtung auf die natürliche Waldgesellschaft
einschließlich ihrer Nebenbaumarten sowie
auf alters- und strukturbedingte Bestände,
Förderung der Naturverjüngung aus Arten
der natürlichen Waldgesellschaft, Förderung
der natürlichen Entwicklung von Vor- und Pionierwaldstadien auf Sukzessionsflächen
sowie Förderung der Entwicklung natürlicher
Waldränder und -säume.
-
Die Bewirtschaftung und Pflege von Grünlandflächen erfolgt biotoptypen- und schutzzweckabhängig und richtet sich jeweils nach
den geltenden Richtlinien des Kreiskulturlandschaftsprogramms in der geltenden Fassung.
-
Bei der Nachpflanzung oder Ergänzung von
Streuobstwiesen sind bei der Artenwahl die
regionaltypischen Sorten zu berücksichtigen.
Empfehlenswert sind vor allem Hochstämme
ab 1,8m Stammhöhe zum Zeitpunkt der
Pflanzung. Es soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
-
Mahd von Kräuter- und Staudensäumen abschnittsweise im Herbst in den ersten drei
Jahren jährlich, später nach Bedarf, ggf. im
mehrjährigen Rhythmus.
Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 1 sowie Abs. 2 LG
NW werden die Maßnahmen 5.1/2.1-1/1 bis
5.1/2.2-12/1 festgesetzt:
5.1/2.1-1/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG 2.1-1
5.1/2.1-2/1
Teilweises Offenhalten der Böschungsbereiche.
NSG 2.1-2
5.1/2.1-3/1
Teilweises Offenhalten der Böschungsbereiche.
NSG 2.1-3
5.1/2.1-4/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG 2.1-4
5.1/2.1-4/2
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und
NSG 2.1-4
Stand: April August 2006
99
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik.
5.1/2.1-4/3
Beseitigung standortfremder Gehölze.
NSG 2.1-4
5.1/2.1-5/1
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und
Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik,
Schließen des Entwässerungsgrabens und Umwandlung der östlich angrenzenden Ackerfläche
in Sumpfwald.
NSG 2.1-5
5.1/2.1-7/1
Umwandlung der Ackerflächen in Grünland und
extensive Bewirtschaftung sowie Anlage von
Schutzpflanzungen an der nördlichen Grenze.
NSG 2.1-7
5.1/2.1-7/2
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen am
Mersbach und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik.
NSG 2.1-7
5.1/2.1-7/3
Anhebung der Sohle des Mersbaches, Rückbau
von Ufer- und Sohlenbefestigungen und Zulassen
der natürlichen Fließgewässerdynamik
NSG 2.1-7
5.1/2.1-7/4
Umwandlung der Ackerflächen in Extensivgrünland, Wiedervernässung sowie Anlage einer Abfangdränung zur angrenzenden landwirtschaftlich
genutzten Fläche.
NSG 2.1-7
5.1/2.1-8/1
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen
und Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik.
NSG 2.1-8
5.1/2.1-8/2
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG 2.1-8
5.1/2.1-8/3
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten gewässerbegleitenden Streifens.
NSG 2.1-8
5.1/2.1-8/4
Umwandlung der Ackerflächen in Grünland und
extensive Bewirtschaftung.
NSG 2.1-8
5.1/2.1-9/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG 2.1-9
5.1/2.1-9/2
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten gewässerbegleitenden Streifens.
NSG 2.1-9
5.1/2.1-9/3
Eindämmung der Lateral- und Tiefenerosion
durch Anhebung der Bachsohlen.
NSG 2.1-9
5.1/2.1-10/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG 2.1-10
5.1/2.1-10/2
Umwandlung der Ackerflächen in Grünland und
extensive Bewirtschaftung.
NSG 2.1-10
5.1/2.1-10/23
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und
Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik
NSG 2.1-10
5.1/2.1-10/4
Beseitigung standortfremder Gehölze (Blaufichten), Umwandlung in Feuchtgrünland oder Ergänzung der Obstwiese
NSG 2.1.-10
100
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Textliche Darstellung
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
5.1/
2.1-11/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG
2.1-11
5.1/
2.1-11/2
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und
Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik.
NSG
2.1-11
5.1/
2.1-12/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
NSG
2.1-12
5.1/
2.1-12/2
Beseitigung standortfremder Gehölze (Fichten) in
unmittelbarer Bachnähe und Ersatz durch standortgerechte Baumarten (Erlen, Eschen).
NSG
2.1-12
5.1/2.2-1/1*
Ba
Extensive Bewirtschaftung
Feuchtwiesen.
der
LSG 2.2-1
5.1/2.2-1/2*
Ba
Extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des größtenteils nach § 62 LG NW geschützten Magergrünlandes.
LSG 2.2-1
5.1/2.2-1/3
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
LSG 2.2-1
5.1/2.2-1/4
Abschnittsweise Wiederherstellung naturnaher
Gewässerstrukturen durch Rückbau von Uferund Sohlenbefestigungen.
LSG 2.2-1
5.1/2.2-1/5
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Gewässerschutzstreifens.
LSG 2.2-1
5.1/2.2-2/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
LSG 2.2-2
5.1/2.2-2/2
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Gewässerschutzstreifens.
LSG 2.2-2
5.1/2.2-2/3
Abschnittsweise Wiederherstellung naturnaher
Gewässerstrukturen durch Rückbau von Uferund Sohlenbefestigungen an der Erft,
LSG 2.2-2
5.1/2.2-2/4
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und
Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik
am Erftmühlenbach.
LSG 2.2-2
5.1/2.2-3/1
Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen und
Zulassen der natürlichen Fließgewässerdynamik
am Veybach.
LSG 2.2-3
5.1/2.2-3/2
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Gewässerschutzstreifens.
LSG 2.2-3
5.1/2.2-3/3
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
LSG 2.2-3
5.1/2.2-4/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes und der Heiden.
LSG 2.2-4
5.1/2.2-4/2*
Be
Naturnahe Gestaltung der Teichanlage.
LSG 2.2-4
5.1/2.2-5/1*
Ce, Cf, De
Umwandlung des Ackers in Grünland und biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung bzw.
Pflege.
LSG 2.2-5
Die Maßnahme dient dem Schutz des
bedeutenden römischen Bodendenkmals
Stand: April August 2006
bzw.
Pflege
101
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
„vicus belgica“, eine Siedlung mit Gräberfeld.
5.1/2.2-5/2
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten Gewässerschutzstreifens am Mitbach zwischen den
NSG 2.1-4 und 2.1-5.
LSG 2.2-5
5.1/2.2-7/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
LSG 2.2-7
5.1/2.2-8/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
LSG 2.2-8
5.1/2.2-8/2*
Ef
Extensive Bewirtschaftung bzw. Pflege des (mit
größter Wahrscheinlichkeit nach § 62 LG NW)
schutzwürdigen Magergrünlandes.
LSG 2.2-8
Eine abschließende Beurteilung, ob die
Fläche die Kriterien des § 62 LG NW
erfüllt, kann erst während der Vegetationsperiode erfolgen. Die am 28.09.2004
vorgefundene Artenkombination und der
gute Zustand machen eine Einstufung
nach § 62 LG NW sehr wahrscheinlich.
5.1/2.2-9/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes
LSG 2.2-9
5.1/2.2-11/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
LSG 2.2-11
5.1/2.2-11/2
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten gewässerbegleitenden Streifens.
LSG 2.2-11
5.1/2.2-11/3
Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen durch Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen sowie Offenlegung des verrohrten Abschnittes.
LSG 2.2-11
5.1/2.2-12/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
LSG 2.2-12
5.1/2.2-14/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes
LSG 2.2-14
5.1/2.2-14/2
Anlage eines nicht oder extensiv genutzten gewässerbegleitenden Streifens
LSG 2.2-14
5.1/2.2-14/3
Wiederherstellung naturnaher Gewässerstrukturen durch Rückbau von Ufer- und Sohlenbefestigungen sowie Offenlegung des verrohrten Abschnittes
LSG 2.2-14
5.1/2.2-15/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes.
LSG 2.2-15
5.1/2.2-16/1
Biotoptypabhängige, extensive Bewirtschaftung
bzw. Pflege des Grünlandes
LSG 2.2-16
102
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
5.2
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ANLAGE, PFLEGE ODER ANPFLANZUNG VON
FLURGEHÖLZEN, HECKEN, ALLEEN, BAUMGRUPPEN UND EINZELGEHÖLZEN
Anpflanzungen haben mit bodenständigen Arten
gemäß der Pflanzliste im Anhang zu erfolgen. Es
soll nach Möglichkeit autochthones Pflanzenmaterial verwendet werden.
Bei Ergänzung oder Erweiterung vorhandener
Gehölzbestände sollen außerdem die vorhandenen Gehölzarten beachtet werden.
Mit den Neuanpflanzungen sollen Biotope miteinander vernetzt und neue Lebensräume für Tiere und Pflanzen geschaffen werden. Ferner wird die landschaftliche Vielfalt durch eine Anreicherung mit gliedernden und belebenden
Elementen erhöht.
Folgende Hinweise sind zu beachten:
-
bei Anlage von Baumreihen ist ein Abstand
der Bäume in der Reihe von max. 30 m einzuhalten,
-
bei Anlage von Gehölzstreifen ist eine mindestens dreireihige Pflanzung vorzunehmen
und nach Möglichkeit zur Nutzfläche hin ein
Wildkräutersaum vorzulagern,
-
wechselnde Heckenbreite (5-10 m) mit Bäumen und hohem Strauchanteil soweit für die
angrenzende Landbewirtschaftung zumutbar,
-
Form- und Pflegeschnitte an älteren Hecken
sind abschnittsweise durchzuführen. Bei alten Strukturen können die Gehölze auf den
Stock gesetzt werden,
-
Abstände von Gehölzen zu Leitungen aller
Art oder anderen unterirdischen Versorgungseinrichtungen oder Drainagen sind so
zu bemessen, dass Wurzeleinwirkungen wie
Verdrückung oder Durchwurzelungen ausgeschlossen sind,
-
der Schutzstreifen bestehender 110KV-,
20KV- und 0,4KV-Kabel und Freileitungen ist
zu beachten.
Die Baumreihen sollen - soweit möglich im Bereich der Wegeparzelle gepflanzt
werden. Die Anpflanzung ist nach Möglichkeit im Einvernehmen mit den Eigentümern und Nutzungsberechtigen der
direkt angrenzenden Parzellen abzustimmen. Lässt die Wegbreite keine Anpflanzung zu, ist die Maßnahme mit dem
Eigentümer abzustimmen. Ggf. muss
Grunderwerb getätigt werden.
Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 2 sowie Abs. 2 LG
NW werden die Maßnahmen 5.2/2.1-8/1 bis
5.2/2.4-4/1 festgesetzt:
5.2/2.1-8/1
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
NSG 2.1-8
5.2/2.1-10/1
Streuobstwiesenerhaltung durch Verbissschutz,
Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsor-
NSG 2.1-10
Stand: April August 2006
103
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
ten.
5.2/2.2-1/1
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-1
5.2/2.2-1/2
Ergänzung von Ufergehölzen.
LSG 2.2-1
5.2/2.2-2/1
Gehölzanpflanzungen punktuell und nicht durchgängig v.a. im südlichen Gebietsteil.
LSG 2.2-2
Auf bestehende Drainageanlagen und
sonstige landwirtschaftliche Belange wird
bei der Anpflanzung Rücksicht genommen, so dass eine Behinderung vermieden wird.
5.2/2.2-2/2
Streuobstwiesenerhaltung
und
-erweiterung
durch Regenerationsschnitt der Altbäume und
Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-2
5.2/2.2-3/1
Streuobstwiesenerhaltung
und
-erweiterung
durch Regenerationsschnitt der Altbäume und
Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-3
5.2/2.2-4/1
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-4
5.2/2.2-4/2
Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher
Waldmäntel an den Außengrenzen des Gebietes,
insbesondere an den Rändern von Nadelholzbeständen.
LSG 2.2-4
5.2/2.2-5/1
Streuobstwiesenerhaltung
und
-erweiterung
durch Regenerationsschnitt der Altbäume und
Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-5
5.2/2.2-5/2
Gehölzanpflanzungen punktuell und nicht durchgängig v.a. im südlichen Gebietsteil entlang von
Wegen und Gräben (Hundswinkelgraben, Rauschengraben, Teufelsgraben) westlich Rheder.
LSG 2.2-5
Auf bestehende Drainageanlagen und
sonstige landwirtschaftliche Belange wird
bei der Anpflanzung Rücksicht genommen, so dass eine Behinderung vermieden wird.
5.2/2.2-7/1
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-7
5.2/2.2-8/1*
Eg
Streuobstwiesenerhaltung
und
-erweiterung
durch Regenerationsschnitt der Altbäume und
Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-8
5.2/2.2-8/2
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-8
5.2/2.2-8/3
Gehölzanpflanzungen punktuell und nicht durchgängig v.a. im nördlichen Gebietsteil.
LSG 2.2-8
Auf bestehende Drainageanlagen und
sonstige landwirtschaftliche Belange wird
bei der Anpflanzung Rücksicht genommen, so dass eine Behinderung vermie-
104
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
wurfSatzung
Ziffer
Planquadrat
Textliche Darstellung
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Ent-
Erläuterungsbericht
(ergänzende Hinweise und Erläuterungen)
den wird.
5.2/2.2-10/1
Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher
Waldmäntel an den Außengrenzen des Gebietes
und am Vockenbruch im oberen Madbachtal, insbesondere an den Rändern von Nadelholzbeständen.
LSG 2.2-10
5.2/2.2-11/1
Ergänzung von Ufergehölzen.
LSG 2.2-11
5.2/2.2-12/1
Anlage und Entwicklung gestufter, strukturreicher
Waldmäntel an den Außengrenzen des Gebietes,
insbesondere an den Rändern von Nadelholzbeständen.
LSG 2.2-12
5.2/2.2-12/2
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LSG 2.2-12
5.2/XX
Lineare und punktuelle Gehölzanpflanzungen zur
Anreicherung der Bereiche der Bördelandschaft,
die nicht Bestandteil von Schutzgebietsausweisungen sind.
Auf bestehende Drainageanlagen und
sonstige landwirtschaftliche Belange wird
bei der Anpflanzung Rücksicht genommen, so dass eine Beeinträchtigung
vermieden wird.
5.2/2.3-6/1
Durchführung baumchirurgischer Maßnahmen.
ND 2.3-6
5.2/2.4-3/1
Nachpflanzung abgängiger Gehölze.
LB 2.4-3
5.2/2.4-4/1
Streuobstwiesenerhaltung durch Regenerationsschnitt der Altbäume und Nachpflanzung geeigneter hochstämmiger Lokalsorten.
LB 2.4-4
5.2/2.4-5/1
Sicherung des Wasserhaushaltes im Feuchtbiotop durch geeignete Abdichtungsmaßnahmen.
LB 2.4-5
5.3
HERRICHTUNG VON GESCHÄDIGTEN ODER
NICHT MEHR GENUTZTEN GRUNDSTÜCKEN
Aufgrund § 26 Abs. 1 Ziff. 3 sowie Abs. 2 LG
NW werden wird die Maßnahmen 5.3-2.1-10/1
bis 5.3/2.2-1/1 festgesetzt:
5.3/2.1-10/1
Beseitigung der Blaufichtenkultur am Kloster
Schweinheim und Umwandlung in Extensivgrünland sowie Schließung des Entwässerungsgrabens.
NSG 2.1-10
5.3/2.2-1/1*
Ba
Beseitigung des Lagerplatzes, des Pappelbestandes und Umwandlung in Extensivgrünland.
LSG 2.2-1
5.4
PFLEGEMASSNAHMEN ZUR ERHALTUNG
ODER WIEDERHERSTELLUNG DES LANDSCHAFTSBILDES (§ 26 ZIFF. 4 LG NW)
(ENTFÄLLT)
5.5
ANLAGE VON STRUKTUREN FÜR DIE ERHOLUNGSNUTZUNG (§ 26 ZIFF. 5 LG NW)
(ENTFÄLLT)
Stand: April August 2006
105
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Entwurf
Anhang
Unter Berücksichtigung der jeweiligen standörtlichen Gegebenheiten sind für Neuanpflanzungen
folgende Baum- und Straucharten zu verwenden:
Gruppe 1:
Gehölze nasser bis feucht-frischer Standorte.
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Alnus glutinosa (Schwarz-Erle)
Betula pubescens (Moor-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Salix fragilis (Bruch-Weide)
An geeigneten Stellen können außerdem folgende Baumarten gepflanzt werden:
Prunus padus (Trauben-Kirsche)
Salix spec. (Baumweidenarten)
Sträucher:
Corylus avellana (Hasel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Crataegus oxyacantha (Weißdorn)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Frangula alnus (Faulbaum)
Prunus spinosa (Schlehe)
Salix aurita (Ohr-Weide)
Salix cinerea (Grau-Weide)
Viburnum opulus (Wasser-Schneeball)
Gruppe 2:
Gehölze frischer bis mäßig trockener Standorte
Bäume:
Acer pseudoplatanus (Berg-Ahorn)
Acer campestre (Feld-Ahorn)
Betula pendula (Sand-Birke)
Carpinus betulus (Hainbuche)
Fagus sylvatica (Rot-Buche)
Fraxinus excelsior (Gemeine Esche)
Populus tremula (Espe)
Quercus robur (Stiel-Eiche)
Quercus petraea (Trauben-Eiche)
Sorbus aucuparia (Eberesche)
Tilia platyphyllos (Sommer-Linde)
An geeigneten Stellen können außerdem folgende Baumarten gepflanzt werden:
Tilia cordata (Winter-Linde)
Prunus avium (Vogel-Kirsche)
Prunus mahaleb (Weichsel-Kirsche)
Malus sylvestris (Holzapfel)
Malus domestica (Garten-Apfel)
Pyrus pyraster (Holzbirne)
Pyrus communis (Garten-Birne)
Sorbus aria (Mehlbeere)
106
Stand: April August 2006
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Entwurf
Sträucher:
Cornus sanguinea (Hartriegel)
Crataegus monogyna (Weißdorn)
Crataegus oxyacantha (Weißdorn)
Euonymus europaeus (Pfaffenhütchen)
Prunus spinosa (Schlehe)
Rosa canina (Hundsrose)
Salix capraea (Sal-Weide)
Sambucus racemosa (Trauben-Holunder)
Obstsortenempfehlung für die Zülpicher Börde und Voreifel:
Äpfel:
Ananasrenette
Apfel von Croncels
Danziger Kantapfel
Freiherr von Berlepsch
Geheimrat Dr. Oldenburg
Gelber Edelapfel
Geflammter Kardinal
Goldparmäne
Grahams Jubiläumsapfel
Jakob Lebel
Kaiser Wilhelm
Landsberger Renette
Luxemburger Renette
Ontarioapfel
Prinzenapfel
Rheinischer Bohnapfel
Rheinischer Krummstiel
Rheinische Schafsnase
Riesenboikenapfel
Rote Sternrenette
Roter Bellefleur
Roter Boskoop
Roter Eiserapfel
Schöner aus Boskoop
Schöner aus Nordhausen
Weißer Klarapfel
Weißes Seidenhemdchen
Winterrambur
Birnen:
Clapps Liebling
Conference
Frühe aus Trévoux
Gellerts Butterbirne
Gute Graue
Köstliche aus Charneux
Nordhäuser (Winter-)Forellenbirne
Rote Bergamotte
Vereinsdechantsbirne
Westfälische Glockenbirne (Speckbirne)
Süßkirschen:
Kassins Frühe (Herzkirsche)
Stand: April August 2006
107
Kreis Euskirchen – Der Landrat
LANDSCHAFTSPLAN "Euskirchen" Entwurf
Pflaumen, Zwetschgen:
Bühlers Frühzwetschge
Große Grüne Reneklode
Hauszwetschge (in Typen)
Nancy-Mirabelle
Ontariopflaume
The Czar
Wangenheims Frühzwetschge
Obstsortenempfehlung für die höher gelegenen Standorte des Eifelfußes und der Eifel:
Äpfel:
Ananasrenette
Apfel aus Croncels
Danziger Kantapfel
Geheimrat Dr. Oldenburg
Goldparmäne
Gravensteiner
Jakob Lebel
Kaiser Wilhelm
Landsberger Renette
Ontarioapfel
Rheinischer Krummstiel
Riesenboikenapfel
Rote Sternrenette
Roter Eiserapfel
Schöner aus Boskoop
Weißer Klarapfel
Winterrambour
Birnen:
Gräfin von Paris
Gute Graue
Köstliche aus Charneux
Tongern
Pflaumen, Zwetschgen:
Große Grüne Reneklode
Hauszwetschge (in Typen)
Nancy-Mirabelle
Wangenheims Frühzwetschge
108
Stand: April August 2006