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Allgemeine Vorlage (Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des kircheneigenen Grundstückes Gemarkung Drove, Flur 1, Flurstücke 268 und 371)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des kircheneigenen Grundstückes Gemarkung Drove, Flur 1, Flurstücke 268 und 371) Allgemeine Vorlage (Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des kircheneigenen Grundstückes Gemarkung Drove, Flur 1, Flurstücke 268 und 371)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Hackhausen-621-00BE: Herr Hackhausen/Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 49/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuß Hauptausschuß Rat TOP: 24.04.1997 22.05.1997 03.06.1997 Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des kircheneigenen Grundstückes Gemarkung Drove, Flur 1, Flurstücke 268 und 371 I. Sach- und Rechtslage: Der Bau- und Planungsausschuß der Gemeinde Kreuzau hat sich bereits in seiner Sitzung am 26. Mai 1994 mit der Angelegenheit befaßt und diese nach ausführlicher Diskussion zurückgestellt. Hierzu wird auf die Sitzungsvorlage Nr. 72/94 vom 10. 05. 1994 verwiesen, die anliegend in Fotokopie nochmals beigefügt ist. Da die Kath. Kirchengemeinde nicht bereit war, die Grundstücke an die Gemeinde zu veräußern, sollte eine Bebauung der Grundstücke nach Vorstellung der Verwaltung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgen. Da das BauGB-Maßnahmengesetz, in dem in § 7 das Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan geregelt ist, bis zum 31. Dez. 1997 befristet ist und zur Zeit nicht gesagt werden kann, ob die Geltungsdauer verlängert wird, scheint es zweckmäßig zu sein, nunmehr die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beschließen, da eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan mit Sicherheit nicht bis zum 31. 12. 1997 Rechtskraft erlangt. Gemäß § 6 BauGB-Maßnahmengesetz kann die Gemeinde einem Dritten durch Vertrag die Vorbereitung und Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach dem BauGB oder BauGB-MaßnG übertragen oder hierüber andere Vereinbarungen treffen. Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere die privatrechtliche Neuordnung der Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und Freilegung von Grundstücken, sonstige Maßnahmen, die notwendig sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können, und die Ausarbeitung der erforderlichen städtebaulichen Planungen und insbesondere die Durchführung der Erschließung ohne Kostenbeteiligung der Gemeinde sein. Da ein derartiger Vertrag noch vor dem 31. 12. 1997 abgeschlossen würde, wäre dieser auch nach eventuellem Außerkrafttreten des BauGB-Maßnahmengesetzes rechtswirksam. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 13, Ortsteil Drove, "Grummertsbenden", zu beschließen und darüber hinaus die Verwaltung zu ermächtigen, mit dem Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 6 BauGB-MaßnG abzuschließen. Der Bebauungsplanbereich wird wie folgt abgegrenzt: Im Südwesten durch die "Drovestraße", im Nordwesten durch den Zehntbüchelsgraben, im Nordosten durch den Drover Bach und im Südosten durch die nordwestlichen Grundstücksgrenzen der Parzellen Gemarkung Drove, Flur 1, Nr. 372, durch die nordöstliche Grenze der Parzelle 274, die südwestliche Grenze der Parzelle 274, die nordwestliche Grenze der Parzelle 274, die südöstliche Grenze der Parzelle 291, die südwestliche Grenze der Parzelle 291, der nordwestlichen Grenze der Parzelle 292, der südwestlichen Grenze der Parzelle 292, der nordwestlichen Grenze der Parzelle Nr. 165/12, der nordöstlichen Grenze der Parzelle 160/10 und der nordwestlichen Grenze der Parzelle 160/10. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: 2 Sämtliche mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Durchführung des städtebaulichen Vertrages verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers. III. Beschlußvorschlag: "Für den Bereich der kircheneigenen Grundstücke Gemarkung Drove, Flur 1, Nr. 268 und 371, wird die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 13, Ortsteil Drove, "Grummertsbenden", gemäß § 2 (1) BauGB beschlossen. Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt: Im Südwesten durch die "Drovestraße", im Nordwesten durch den Zehntbüchelsgraben, im Nordosten durch den Drover Bach und im Südosten durch die nordwestlichen Grundstücksgrenzen der Parzellen Gemarkung Drove, Flur 1, Nr. 372, durch die nordöstliche Grenze der Parzelle 274, die südwestliche Grenze der Parzelle 274, die nordwestliche Grenze der Parzelle 274, die südöstliche Grenze der Parzelle 291, die südwestliche Grenze der Parzelle 291, der nordwestlichen Grenze der Parzelle 292, der südwestlichen Grenze der Parzelle 292, der nordwestlichen Grenze der Parzelle Nr. 165/12, der nordöstlichen Grenze der Parzelle 160/10 und der nordwestlichen Grenze der Parzelle 160/10. Die Verwaltung wird ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 6 BauGB-MaßnG zwecks Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen abzuschließen." Der Gemeindedirektor - Ramm IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: