Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
15 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Hackhausen-621-00BE: Herr Hackhausen/Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
49/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuß
Hauptausschuß
Rat
TOP:
24.04.1997
22.05.1997
03.06.1997
Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich des kircheneigenen Grundstückes Gemarkung
Drove, Flur 1, Flurstücke 268 und 371
I. Sach- und Rechtslage:
Der Bau- und Planungsausschuß der Gemeinde Kreuzau hat sich bereits in seiner Sitzung am 26. Mai 1994 mit der
Angelegenheit befaßt und diese nach ausführlicher Diskussion zurückgestellt.
Hierzu wird auf die Sitzungsvorlage Nr. 72/94 vom 10. 05. 1994 verwiesen, die anliegend in Fotokopie nochmals
beigefügt ist.
Da die Kath. Kirchengemeinde nicht bereit war, die Grundstücke an die Gemeinde zu veräußern, sollte eine Bebauung
der Grundstücke nach Vorstellung der Verwaltung über einen Vorhaben- und Erschließungsplan erfolgen.
Da das BauGB-Maßnahmengesetz, in dem in § 7 das Satzungsverfahren über den Vorhaben- und Erschließungsplan
geregelt ist, bis zum 31. Dez. 1997 befristet ist und zur Zeit nicht gesagt werden kann, ob die Geltungsdauer
verlängert wird, scheint es zweckmäßig zu sein, nunmehr die Aufstellung eines Bebauungsplanes zu beschließen, da
eine Satzung über den Vorhaben- und Erschließungsplan mit Sicherheit nicht bis zum 31. 12. 1997 Rechtskraft erlangt.
Gemäß § 6 BauGB-Maßnahmengesetz kann die Gemeinde einem Dritten durch Vertrag die Vorbereitung und
Durchführung städtebaulicher Maßnahmen nach dem BauGB oder BauGB-MaßnG übertragen oder hierüber andere
Vereinbarungen treffen.
Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages können insbesondere die privatrechtliche Neuordnung der
Grundstücksverhältnisse, die Bodensanierung und Freilegung von Grundstücken, sonstige Maßnahmen, die notwendig
sind, damit Baumaßnahmen durchgeführt werden können, und die Ausarbeitung der erforderlichen städtebaulichen
Planungen und insbesondere die Durchführung der Erschließung ohne Kostenbeteiligung der Gemeinde sein.
Da ein derartiger Vertrag noch vor dem 31. 12. 1997 abgeschlossen würde, wäre dieser auch nach eventuellem
Außerkrafttreten des BauGB-Maßnahmengesetzes rechtswirksam.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 13, Ortsteil Drove,
"Grummertsbenden", zu beschließen und darüber hinaus die Verwaltung zu ermächtigen, mit dem
Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 6 BauGB-MaßnG abzuschließen.
Der Bebauungsplanbereich wird wie folgt abgegrenzt:
Im Südwesten durch die "Drovestraße",
im Nordwesten durch den Zehntbüchelsgraben,
im Nordosten durch den Drover Bach und
im Südosten durch die nordwestlichen Grundstücksgrenzen der Parzellen Gemarkung Drove, Flur 1, Nr. 372, durch die
nordöstliche Grenze der Parzelle 274, die südwestliche Grenze der Parzelle 274, die nordwestliche Grenze der Parzelle
274, die südöstliche Grenze der Parzelle 291, die südwestliche Grenze der Parzelle 291, der nordwestlichen Grenze der
Parzelle 292, der südwestlichen Grenze der Parzelle 292, der nordwestlichen Grenze der Parzelle Nr. 165/12, der
nordöstlichen Grenze der Parzelle 160/10 und der nordwestlichen Grenze der Parzelle 160/10.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
2
Sämtliche mit der Aufstellung des Bebauungsplanes und der Durchführung des städtebaulichen Vertrages verbundenen
Kosten gehen zu Lasten des Grundstückseigentümers.
III. Beschlußvorschlag:
"Für den Bereich der kircheneigenen Grundstücke Gemarkung Drove, Flur 1, Nr. 268 und 371, wird die
Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. D 13, Ortsteil Drove, "Grummertsbenden", gemäß § 2 (1) BauGB
beschlossen.
Das Plangebiet wird wie folgt begrenzt:
Im Südwesten durch die "Drovestraße",
im Nordwesten durch den Zehntbüchelsgraben,
im Nordosten durch den Drover Bach und
im Südosten durch die nordwestlichen Grundstücksgrenzen der Parzellen Gemarkung Drove, Flur 1, Nr. 372,
durch die nordöstliche Grenze der Parzelle 274, die südwestliche Grenze der Parzelle 274, die nordwestliche
Grenze der Parzelle 274, die südöstliche Grenze der Parzelle 291, die südwestliche Grenze der Parzelle 291,
der nordwestlichen Grenze der Parzelle 292, der südwestlichen Grenze der Parzelle 292, der nordwestlichen
Grenze der Parzelle Nr. 165/12, der nordöstlichen Grenze der Parzelle 160/10 und der nordwestlichen Grenze
der Parzelle 160/10.
Die Verwaltung wird ermächtigt, mit dem Grundstückseigentümer einen städtebaulichen Vertrag gemäß § 6
BauGB-MaßnG zwecks Vorbereitung und Durchführung der städtebaulichen Maßnahmen abzuschließen."
Der Gemeindedirektor
- Ramm IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: