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Allgemeine Vorlage (19. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau (Sportplatzfläche im Ortsteil Kreuzau östlich der "Pfarrer-Emunds-Straße"); hier: Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (19. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau (Sportplatzfläche im Ortsteil Kreuzau östlich der "Pfarrer-Emunds-Straße");
hier: Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB) Allgemeine Vorlage (19. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau (Sportplatzfläche im Ortsteil Kreuzau östlich der "Pfarrer-Emunds-Straße");
hier: Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 86/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 05.08.1999 12.08.1999 06.09.1999 TOP: 19. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau (Sportplatzfläche im Ortsteil Kreuzau östlich der „Pfarrer-Emunds-Straße“); hier: Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 23. 03. 1999 die Aufstellung der 19. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau beschlossen. Inzwischen wurde die Bürgerbeteiligung und die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung sind keine Anregungen vorgetragen worden. Im Rahmen der Trägerbeteiligung ist die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 14. 06. 1999 in die Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB einzubeziehen. Das Schreiben der Landwirtschaftkammer Rheinland ist als Anlage beigefügt. Hierzu wird wie folgt Stellung genommen: Die Verlagerung des Sportplatzes in den Außenbereich und somit in bisher landwirtschaftlich genutzte Flächen ist erforderlich, da der vorhandene Sportplatz wegen der geplanten Wohnbebauung in diesem Bereich entfällt. Die Ausweisung zusätzlicher Wohnbauflächen, gerade im Wohnsiedlungsbereich Kreuzau, ist wiederum unbedingt erforderlich. Andererseits sind aber auch die Belange von Sport, Freizeit und Erholung nicht zu vernachlässigen und von daher ist die Schaffung eines Ersatzsportplatzes geboten. Gerade im Zentralort/Siedlungsbereich Kreuzau müssen die Belange der Landwirtschaft im Interesse der Belange der Schaffung zusätzlicher Wohnbauflächen und der Schaffung von Einrichtungen für den Sport, Freizeit und Erholung zurückstehen. Aus den vorstehend genannten Gründen schlage ich Ihnen vor, im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB die vorliegende Stellungnahme im Sinne meiner Ausführungen zurückzuweisen. Im Übrigen schlage ich Ihnen vor, nunmehr die Offenlage des Planentwurfes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: - entfällt - III. Beschlussvorschlag: „1. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB wird die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 14. 06. 1999 zurückgewiesen. 2. Die Offenlage der 19. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der 2 Gemeinde Kreuzau wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem dazugehörigen Erläuterungsbericht beschlossen.“ Der Gemeindedirektor i.V. - Winter - Anlage - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: