Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 621-00
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
85/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
05.08.1999
12.08.1999
06.09.1999
TOP: 18. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau (zusätzliche Gewerbeflächen im
Ortsteil Stockheim);
hier:
Beschluss zur Durchführung der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 25. 11. 1998 den Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des
wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau gefasst.
Inzwischen wurde die Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Im
Rahmen der Bürgerbeteiligung sind keine Anregungen eingegangen.
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind zwei Stellungnahmen vorgelegt worden, die in der
Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen sind. Es handelt sich hierbei um die Stellungnahme der
Landwirtschaftskammer Rheinland vom 14. 06. 1999 sowie des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald vom 30. 06. 1999.
Die beiden Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt.
Aus der Sicht der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung genommen:
1.)
Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland
Die Landwirtschaftskammer Rheinland verkennt in ihrer Stellungnahme die Tatsache, dass auf dem
Hoheitsgebiet der Gemeinde Kreuzau aufgrund der 27. Änderung des GEP eine bisher gewerbliche Baufläche
in einer Größenordnung von 22 ha aufgegeben werden muss und diese Fläche somit dauerhaft der
Landwirtschaft erhalten bleibt. Da die Ausweisung einer zusätzlichen gewerblichen Baufläche im Ortsteil
Stockheim die einzige gewerbliche Reservefläche im Gemeindegebiet Kreuzau ist, gehen die Belange der
Wirtschaft den Belangen der Landwirtschaft vor.
2.)
Stellungnahme des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald
Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens ist die Stellungnahme des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald
von untergeordneter Bedeutung, da der FNP ja lediglich eine Grundaussage trifft und keine überbaubaren
Flächen festsetzt. Ob und inwieweit der Forderung des Forstamtes Rechnung getragen wird, wird im Zuge des
Bebauungsplanverfahrens F 13 abschließend entschieden.
Ich schlage Ihnen vor, im Rahmen der Abwägung die beiden negativen Stellungnahmen im Sinne meiner vorgenannten
Ausführungen zurückzuweisen.
Darüber hinaus schlage ich Ihnen vor, nunmehr den Beschluss zur Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2
BauGB zu fassen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
- entfällt III. Beschlussvorschlag:
2
„1.
Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB werden die
vorliegenden Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Rheinland, Düren und des
Staatli- chen Forstamtes Hürtgenwald zurückgewiesen.
2.
Die Offenlage der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde
Kreuzau wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem dazugehörigen Erläuterungsbericht beschlossen.“
Der Gemeindedirektor
i.V.
- Winter -
- Anlage -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: