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Allgemeine Vorlage (18. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau (zusätzliche Gewerbeflächen im Ortsteil Stockheim); hier: Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
14 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (18. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau (zusätzliche Gewerbeflächen im Ortsteil Stockheim);
hier: Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB) Allgemeine Vorlage (18. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau (zusätzliche Gewerbeflächen im Ortsteil Stockheim);
hier: Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB)

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Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 85/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 05.08.1999 12.08.1999 06.09.1999 TOP: 18. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau (zusätzliche Gewerbeflächen im Ortsteil Stockheim); hier: Beschluss zur Durchführung der Offenlage gemäß § 3 (2) BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 25. 11. 1998 den Aufstellungsbeschluss zur 18. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau gefasst. Inzwischen wurde die Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung sind keine Anregungen eingegangen. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind zwei Stellungnahmen vorgelegt worden, die in der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB zu berücksichtigen sind. Es handelt sich hierbei um die Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 14. 06. 1999 sowie des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald vom 30. 06. 1999. Die beiden Stellungnahmen sind als Anlage beigefügt. Aus der Sicht der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung genommen: 1.) Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Rheinland Die Landwirtschaftskammer Rheinland verkennt in ihrer Stellungnahme die Tatsache, dass auf dem Hoheitsgebiet der Gemeinde Kreuzau aufgrund der 27. Änderung des GEP eine bisher gewerbliche Baufläche in einer Größenordnung von 22 ha aufgegeben werden muss und diese Fläche somit dauerhaft der Landwirtschaft erhalten bleibt. Da die Ausweisung einer zusätzlichen gewerblichen Baufläche im Ortsteil Stockheim die einzige gewerbliche Reservefläche im Gemeindegebiet Kreuzau ist, gehen die Belange der Wirtschaft den Belangen der Landwirtschaft vor. 2.) Stellungnahme des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald Im Rahmen des Flächennutzungsplanverfahrens ist die Stellungnahme des Staatlichen Forstamtes Hürtgenwald von untergeordneter Bedeutung, da der FNP ja lediglich eine Grundaussage trifft und keine überbaubaren Flächen festsetzt. Ob und inwieweit der Forderung des Forstamtes Rechnung getragen wird, wird im Zuge des Bebauungsplanverfahrens F 13 abschließend entschieden. Ich schlage Ihnen vor, im Rahmen der Abwägung die beiden negativen Stellungnahmen im Sinne meiner vorgenannten Ausführungen zurückzuweisen. Darüber hinaus schlage ich Ihnen vor, nunmehr den Beschluss zur Durchführung der Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB zu fassen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: - entfällt III. Beschlussvorschlag: 2 „1. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB werden die vorliegenden Stellungnahmen der Landwirtschaftskammer Rheinland, Düren und des Staatli- chen Forstamtes Hürtgenwald zurückgewiesen. 2. Die Offenlage der 18. Änderung des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit dem dazugehörigen Erläuterungsbericht beschlossen.“ Der Gemeindedirektor i.V. - Winter - - Anlage - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: