Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 621-00
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
83/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
05.08.1999
12.08.1999
06.09.1999
TOP: 7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen
„Duffesbach“ und „Stockheimer Weg“;
hier:
Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB
sowie gemäß § 86 BauO NW,
Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 31. 05. 1999 dem vorliegenden Planentwurf zugestimmt
und gleichzeitig die Verwaltung ermächtigt, die Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange durchzuführen. Darüber hinaus sollte die Verwaltung Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB sowie
Gestaltungsmaßnahmen gemäß § 86 BauO NW erarbeiten und zur Beschlussfassung vorlegen.
Im Rahmen der Bürgerbeteiligung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind keine Anregungen
(früher Bedenken und Anregungen) eingegangen, so dass nunmehr die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes erfolgen
kann.
Analog zum Bebauungsplan Nr. D 13 „Grummertsbenden“ im Ortsteil Drove schlage ich Ihnen vor, die nachstehend
aufgeführten Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 sowie Gestaltungsmaßnahmen gemäß § 86 BauO NW zu
beschließen:
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB wird die Breite für Einzelhausgrundstücke auf das Höchstmaß von 16 m und bei
einer Grenzbebauung wird die Breite auf 13 m festgesetzt.
Gemäß § 86 BauO NW werden folgende Gestaltungsmaßnahmen festgesetzt:
„ 1.
2.
3.
Als Dachformen sind nur geneigte Dächer mit den im Bebauungsplan festgesetzten
Firstrichtungen und Dachneigungen zulässig.
Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten sind nur als Schleppgauben und stehende Gauben in einer
maximalen Länge von 2/3 der zugehörigen Firstlänge zulässig. Der Abstand von Gauben untereinander, zu
Graten, Firsten und Ortgängen muss mindestens 1,0 m betragen. Bei Ortgängen zählt als Messpunkt der
Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut. Gauben dürfen maximal 2,0 m breit sein.
Als Materialien zur Dacheindeckung sind nur ortstypische Materialien wie dunkelbraune bis schwarze
Tondachziegel oder zementgebundene Dachpfannen, Schieferdächer sowie Solarelemente zulässig.
4.
Als Fassadenmaterial sind Putz, Ziegel, Holz und Schieferfassaden sowie Atiken aus Zinkblech zulässig.
5.
Beton und Stahl sind nur in konstruktiv notwendigem Umfang als Fassadenmaterial zulässig.
6.
Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung (Gebäude) angebracht werden. Werbeanlagen in
Vorgärten, an Masten und Einfriedungen sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur bis zur Höhe der
Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses angebracht werden. Anlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße
(Abwicklung) und mehr als 0,4 m Höhe sind unzulässig.
2
7.
Einfriedungen sind nur in Form von lebenden,
einheimischen Hecken sowie als Lattenzäune und Mauern
in Material und Erscheinung der Fassade des eingefriedeten Gebäudes zulässig. Die Höhe der Einfriedungen
darf entlang öffentlicher Verkehrsflächen 1 m nicht überschreiten.
8.
Private Abfall- oder Recyclingbehälter sind so anzuordnen, dass sie von öffentlichen Flächen aus nicht sichtbar
sind. Für Einhausungen oder Eingrünungen gelten die Materialvorschriften gemäß den vorstehenden
Festsetzungen.
9.
Unbebaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu begrünen.
Für die Bepflanzung sind allgemein einheimische Pflanzen zu wählen.“
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
- entfällt III. Beschlussvorschlag Verwaltung:
„1.)
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB wird die Breite für Einzelhausgrundstücke auf
das
Höchstmaß von 16 m und bei einer Grenzbebauung wird die Breite auf das
Höchstmaß von 13 m
festgesetzt.
2.)
Gemäß § 86 BauO NW werden folgende Gestaltungsmaßnahmen festgesetzt:
(Text wie Sach- und Rechtslage - wird in der Niederschrift protokolliert)
3.)
Die Durchführung der Offenlage wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der dazugehörigen Begründung beschlossen.“
III. Beschlussvorschlag Bau- und Planungsausschusses:
„1.)
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB wird die Breite für Einzelhausgrundstücke auf das Höchstmaß von 16 m
und bei einer einseitigen Grenzbebauung wird die Breite auf das Höchstmaß von 13 m festgesetzt.
2.)
Gemäß § 86 BauO NW werden folgende Gestaltungsmaßnahmen festgesetzt:
„ 1. Als Dachformen sind nur geneigte Dächer mit den im Bebauungsplan festgesetzten Firstrichtungen und
Dachneigungen zulässig.
2.
Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten sind nur als Schleppgauben und stehende Gauben in einer
maximalen Länge von 2/3 der zugehörigen Firstlänge zulässig. Der Abstand von Gauben untereinander, zu
Graten, Firsten und Ortgängen muss mindestens
1,0 m betragen. Bei Ortgängen zählt als Messpunkt der Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut.
Gauben dürfen maximal 2,0 m breit sein.
3.
Als Materialien zur Dacheindeckung sind nur ortstypische Materialien wie rote, dunkelbraune bis schwarze
Tondachziegel oder zementgebundene Dachpfannen, Schieferdächer sowie Solarelemente zulässig.
4.
Als Fassadenmaterial sind Putz, Ziegel, Holz und Schieferfassaden sowie Atiken aus Zinkblech zulässig.
5.
Beton und Stahl sind nur in konstruktiv notwendigem Umfang als Fassadenmaterial zulässig.
6.
Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung (Gebäude) angebracht werden. Werbeanlagen in
Vorgärten, an Masten und Einfriedungen sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur bis zur Höhe der
Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses angebracht werden. Anlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße
(Abwicklung) und mehr als 0,4 m Höhe sind unzulässig.
7.
Einfriedungen sind nur in Form von lebenden, einheimischen Hecken sowie als Lattenzäune und Mauern in
Material und Erscheinung der Fassade des eingefriedeten Gebäudes zulässig. Die Höhe der Einfriedungen darf
entlang öffentlicher Verkehrsflächen 1 m nicht überschreiten.
3
8.
Private Abfall- oder Recyclingbehälter sind so
anzuordnen, dass sie von öffentlichen Flächen aus nicht
sichtbar sind. Für Einhausungen oder Eingrünungen gelten die Materialvorschriften gemäß den vorstehenden
Festsetzungen.
9.
Unbebaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu begrünen.
Für die Bepflanzung sind allgemein einheimische Pflanzen zu wählen.“
3.)
Die Durchführung der Offenlage wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der dazugehörigen Begründung
beschlossen.“
III. Beschlussvorschlag:
„1.)
Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB wird die Breite für Einzelhausgrundstücke auf das Höchstmaß von 16 m
und bei einer einseitigen Grenzbebauung wird die Breite auf das Höchstmaß von 13 m festgesetzt.
2.)
Gemäß § 86 BauO NW werden folgende Gestaltungsmaßnahmen festgesetzt:
„ 1. Als Dachformen sind nur geneigte Dächer mit den im Bebauungsplan festgesetzten Firstrichtungen und
Dachneigungen zulässig.
2.
Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten sind nur als Schleppgauben und stehende Gauben in einer
maximalen Länge von 2/3 der zugehörigen Firstlänge zulässig. Der Abstand von Gauben untereinander, zu
Graten, Firsten und Ortgängen muss mindestens
1,0 m betragen. Bei Ortgängen zählt als Messpunkt der Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut.
Gauben dürfen maximal 2,0 m breit sein.
3.
Als Materialien zur Dacheindeckung sind nur dunkelbraune bis schwarze Tondachziegel oder
zementgebundene Dachpfannen, Schieferdächer sowie Solarelemente zulässig.
4.
Als Fassadenmaterial sind Putz, Ziegel, Holz und Schieferfassaden sowie Atiken aus Zinkblech zulässig.
5.
Beton und Stahl sind nur in konstruktiv notwendigem Umfang als Fassadenmaterial zulässig.
6.
Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung (Gebäude) angebracht werden. Werbeanlagen in
Vorgärten, an Masten und Einfriedungen sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur bis zur Höhe der
Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses angebracht werden. Anlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße
(Abwicklung) und mehr als 0,4 m Höhe sind unzulässig.
7.
Einfriedungen sind nur in Form von lebenden, einheimischen Hecken sowie als Lattenzäune und Mauern in
Material und Erscheinung der Fassade des eingefriedeten Gebäudes zulässig. Die Höhe der Einfriedungen darf
entlang öffentlicher Verkehrsflächen 1 m nicht überschreiten.
8.
Private Abfall- oder Recyclingbehälter sind so anzuordnen, dass sie von öffentlichen Flächen aus nicht sichtbar
sind. Für Einhausungen oder Eingrünungen gelten die Materialvorschriften gemäß den vorstehenden
Festsetzungen.
9.
Unbebaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu begrünen.
Für die Bepflanzung sind allgemein einheimische Pflanzen zu wählen.“
3.)
Die Durchführung der Offenlage wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der dazugehörigen Begründung
beschlossen.“
Der Gemeindedirektor
i.V.
- Winter -
4
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: