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Allgemeine Vorlage (7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg"; hier: Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB sowie gemäß § 86 BauO NW, Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
23 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg";
hier: Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB sowie gemäß § 86 BauO NW, 
Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) Allgemeine Vorlage (7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg";
hier: Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB sowie gemäß § 86 BauO NW, 
Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) Allgemeine Vorlage (7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg";
hier: Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB sowie gemäß § 86 BauO NW, 
Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB) Allgemeine Vorlage (7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen "Duffesbach" und "Stockheimer Weg";
hier: Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB sowie gemäß § 86 BauO NW, 
Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 83/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 05.08.1999 12.08.1999 06.09.1999 TOP: 7. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. E 6, Ortsteil Kreuzau, Teilbereich zwischen den Straßen „Duffesbach“ und „Stockheimer Weg“; hier: Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB sowie gemäß § 86 BauO NW, Beschluss zur Offenlage gemäß § 3 Abs. 2 BauGB I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 31. 05. 1999 dem vorliegenden Planentwurf zugestimmt und gleichzeitig die Verwaltung ermächtigt, die Bürgerbeteiligung sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange durchzuführen. Darüber hinaus sollte die Verwaltung Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB sowie Gestaltungsmaßnahmen gemäß § 86 BauO NW erarbeiten und zur Beschlussfassung vorlegen. Im Rahmen der Bürgerbeteiligung sowie der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sind keine Anregungen (früher Bedenken und Anregungen) eingegangen, so dass nunmehr die Offenlage des Bebauungsplanentwurfes erfolgen kann. Analog zum Bebauungsplan Nr. D 13 „Grummertsbenden“ im Ortsteil Drove schlage ich Ihnen vor, die nachstehend aufgeführten Festsetzungen gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 sowie Gestaltungsmaßnahmen gemäß § 86 BauO NW zu beschließen: Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB wird die Breite für Einzelhausgrundstücke auf das Höchstmaß von 16 m und bei einer Grenzbebauung wird die Breite auf 13 m festgesetzt. Gemäß § 86 BauO NW werden folgende Gestaltungsmaßnahmen festgesetzt: „ 1. 2. 3. Als Dachformen sind nur geneigte Dächer mit den im Bebauungsplan festgesetzten Firstrichtungen und Dachneigungen zulässig. Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten sind nur als Schleppgauben und stehende Gauben in einer maximalen Länge von 2/3 der zugehörigen Firstlänge zulässig. Der Abstand von Gauben untereinander, zu Graten, Firsten und Ortgängen muss mindestens 1,0 m betragen. Bei Ortgängen zählt als Messpunkt der Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut. Gauben dürfen maximal 2,0 m breit sein. Als Materialien zur Dacheindeckung sind nur ortstypische Materialien wie dunkelbraune bis schwarze Tondachziegel oder zementgebundene Dachpfannen, Schieferdächer sowie Solarelemente zulässig. 4. Als Fassadenmaterial sind Putz, Ziegel, Holz und Schieferfassaden sowie Atiken aus Zinkblech zulässig. 5. Beton und Stahl sind nur in konstruktiv notwendigem Umfang als Fassadenmaterial zulässig. 6. Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung (Gebäude) angebracht werden. Werbeanlagen in Vorgärten, an Masten und Einfriedungen sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur bis zur Höhe der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses angebracht werden. Anlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße (Abwicklung) und mehr als 0,4 m Höhe sind unzulässig. 2 7. Einfriedungen sind nur in Form von lebenden, einheimischen Hecken sowie als Lattenzäune und Mauern in Material und Erscheinung der Fassade des eingefriedeten Gebäudes zulässig. Die Höhe der Einfriedungen darf entlang öffentlicher Verkehrsflächen 1 m nicht überschreiten. 8. Private Abfall- oder Recyclingbehälter sind so anzuordnen, dass sie von öffentlichen Flächen aus nicht sichtbar sind. Für Einhausungen oder Eingrünungen gelten die Materialvorschriften gemäß den vorstehenden Festsetzungen. 9. Unbebaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu begrünen. Für die Bepflanzung sind allgemein einheimische Pflanzen zu wählen.“ II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: - entfällt III. Beschlussvorschlag Verwaltung: „1.) Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB wird die Breite für Einzelhausgrundstücke auf das Höchstmaß von 16 m und bei einer Grenzbebauung wird die Breite auf das Höchstmaß von 13 m festgesetzt. 2.) Gemäß § 86 BauO NW werden folgende Gestaltungsmaßnahmen festgesetzt: (Text wie Sach- und Rechtslage - wird in der Niederschrift protokolliert) 3.) Die Durchführung der Offenlage wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der dazugehörigen Begründung beschlossen.“ III. Beschlussvorschlag Bau- und Planungsausschusses: „1.) Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB wird die Breite für Einzelhausgrundstücke auf das Höchstmaß von 16 m und bei einer einseitigen Grenzbebauung wird die Breite auf das Höchstmaß von 13 m festgesetzt. 2.) Gemäß § 86 BauO NW werden folgende Gestaltungsmaßnahmen festgesetzt: „ 1. Als Dachformen sind nur geneigte Dächer mit den im Bebauungsplan festgesetzten Firstrichtungen und Dachneigungen zulässig. 2. Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten sind nur als Schleppgauben und stehende Gauben in einer maximalen Länge von 2/3 der zugehörigen Firstlänge zulässig. Der Abstand von Gauben untereinander, zu Graten, Firsten und Ortgängen muss mindestens 1,0 m betragen. Bei Ortgängen zählt als Messpunkt der Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut. Gauben dürfen maximal 2,0 m breit sein. 3. Als Materialien zur Dacheindeckung sind nur ortstypische Materialien wie rote, dunkelbraune bis schwarze Tondachziegel oder zementgebundene Dachpfannen, Schieferdächer sowie Solarelemente zulässig. 4. Als Fassadenmaterial sind Putz, Ziegel, Holz und Schieferfassaden sowie Atiken aus Zinkblech zulässig. 5. Beton und Stahl sind nur in konstruktiv notwendigem Umfang als Fassadenmaterial zulässig. 6. Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung (Gebäude) angebracht werden. Werbeanlagen in Vorgärten, an Masten und Einfriedungen sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur bis zur Höhe der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses angebracht werden. Anlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße (Abwicklung) und mehr als 0,4 m Höhe sind unzulässig. 7. Einfriedungen sind nur in Form von lebenden, einheimischen Hecken sowie als Lattenzäune und Mauern in Material und Erscheinung der Fassade des eingefriedeten Gebäudes zulässig. Die Höhe der Einfriedungen darf entlang öffentlicher Verkehrsflächen 1 m nicht überschreiten. 3 8. Private Abfall- oder Recyclingbehälter sind so anzuordnen, dass sie von öffentlichen Flächen aus nicht sichtbar sind. Für Einhausungen oder Eingrünungen gelten die Materialvorschriften gemäß den vorstehenden Festsetzungen. 9. Unbebaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu begrünen. Für die Bepflanzung sind allgemein einheimische Pflanzen zu wählen.“ 3.) Die Durchführung der Offenlage wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der dazugehörigen Begründung beschlossen.“ III. Beschlussvorschlag: „1.) Gemäß § 9 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB wird die Breite für Einzelhausgrundstücke auf das Höchstmaß von 16 m und bei einer einseitigen Grenzbebauung wird die Breite auf das Höchstmaß von 13 m festgesetzt. 2.) Gemäß § 86 BauO NW werden folgende Gestaltungsmaßnahmen festgesetzt: „ 1. Als Dachformen sind nur geneigte Dächer mit den im Bebauungsplan festgesetzten Firstrichtungen und Dachneigungen zulässig. 2. Dachgauben oder ähnliche Dachaufbauten sind nur als Schleppgauben und stehende Gauben in einer maximalen Länge von 2/3 der zugehörigen Firstlänge zulässig. Der Abstand von Gauben untereinander, zu Graten, Firsten und Ortgängen muss mindestens 1,0 m betragen. Bei Ortgängen zählt als Messpunkt der Schnittpunkt zwischen Außenwand und Dachhaut. Gauben dürfen maximal 2,0 m breit sein. 3. Als Materialien zur Dacheindeckung sind nur dunkelbraune bis schwarze Tondachziegel oder zementgebundene Dachpfannen, Schieferdächer sowie Solarelemente zulässig. 4. Als Fassadenmaterial sind Putz, Ziegel, Holz und Schieferfassaden sowie Atiken aus Zinkblech zulässig. 5. Beton und Stahl sind nur in konstruktiv notwendigem Umfang als Fassadenmaterial zulässig. 6. Werbeanlagen dürfen nur an der Stätte der Leistung (Gebäude) angebracht werden. Werbeanlagen in Vorgärten, an Masten und Einfriedungen sind nicht zulässig. Werbeanlagen dürfen nur bis zur Höhe der Unterkante der Fenster des 1. Obergeschosses angebracht werden. Anlagen mit mehr als 1 m² Flächengröße (Abwicklung) und mehr als 0,4 m Höhe sind unzulässig. 7. Einfriedungen sind nur in Form von lebenden, einheimischen Hecken sowie als Lattenzäune und Mauern in Material und Erscheinung der Fassade des eingefriedeten Gebäudes zulässig. Die Höhe der Einfriedungen darf entlang öffentlicher Verkehrsflächen 1 m nicht überschreiten. 8. Private Abfall- oder Recyclingbehälter sind so anzuordnen, dass sie von öffentlichen Flächen aus nicht sichtbar sind. Für Einhausungen oder Eingrünungen gelten die Materialvorschriften gemäß den vorstehenden Festsetzungen. 9. Unbebaute Grundstücksflächen sind gärtnerisch anzulegen und dauerhaft zu begrünen. Für die Bepflanzung sind allgemein einheimische Pflanzen zu wählen.“ 3.) Die Durchführung der Offenlage wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB mit der dazugehörigen Begründung beschlossen.“ Der Gemeindedirektor i.V. - Winter - 4 IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: