Daten
Kommune
Jülich
Größe
22 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
14.11.16, 16:27
Aktualisiert
14.11.16, 16:27
Stichworte
Inhalt der Datei
1. Verordnung zur Änderung der „Gebühren- und Entgeltordnung für Parkautomaten
im Gebiet der Stadt Jülich - Parkgebühren- und Entgeltordnung - vom 21.10.2013
Aufgrund des § 6 a Abs. 6 und 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung
der Bekanntmachung vom 05.03.2003 (BGBl. I S. 310) und des § 1 der Verordnung
über die Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen nach § 6 a Abs. 6 und 7 des
Straßenverkehrsgesetzes vom 04.02.1981 (GV NW S. 48/ SGV NW 92), geändert durch
Verordnung vom 10.09.1991 (GV NW S. 265) in Verbindung mit § 38 b des Gesetzes
über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden - Ordnungsbehördengesetz (OBG)
- in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.05.1980 (GV NW S. 538/SGV NW
2060) jeweils in der bei Erlass dieser Gebührenordnung geltenden Fassung hat der Rat
der Stadt Jülich in seiner Sitzung am _________ folgende geänderte Gebühren- und
Entgeltordnung für Parkautomaten im Gebiet der Stadt Jülich erlassen:
§ 1 Parkgebühren Innenstadt
(1) Der § 2 Absatz 1Ziffer b) der Parkgebührenordnung wird wie folgt geändert:
„b) für die Stellplätze an der Baier-, Kapuziner-, Köln-, Kurfürstenstraße, Teilstück
Römerstraße zwischen Kurfürsten-/Neusser-/Große Rurstraße, Post-, Große Rur-,
Neusser Straße sowie für den Parkplatz Große Rurstraße südlich der Kleinen
Kölnstraße und den Parkplatz Breslauerstraße auf 0,70 € je halbe Stunde.“
(2) Der § 2 Absatz 1 Ziffer c) der Parkgebührenordnung wird wie folgt geändert:
„c) für die übrigen entsprechend ausgeschilderten Stellplätze auf Plätzen und an
Straßen auf 0,40 € je halbe Stunde.“
§ 2 Parkdeck und Tiefgeschosse Parkhaus Zitadelle
(1) Der § 2 Abs. 1 Ziffer a) der Parkgebührenordnung wird wie folgt geändert:
„a) für das obere Parkdeck des Parkhauses Zitadelle auf 0,70 EUR je halbe Stunde.“
(2) Der § 3 Abs. 1 Ziffer a) der Parkgebührenordnung wird wie folgt geändert:
„a) 0,40 EUR je halbe Stunde für die ersten drei Stunden und auf 0,40 EUR je weitere
Stunde.“
(3) Der § 3 Abs. 1 Ziffer b) der Parkgebührenordnung wird wie folgt geändert:
„ b) Dauerparkcoins monatlich 45 EUR.“
(4) Der § 3 Abs. 1 Ziffer c) der Parkgebührenordnung wird wie folgt geändert:
„c) Ausstellung von Ersatzparkcoins 15 EUR.“
-2-
§3
Die geänderten Gebühren treten zum 01.01.2017 in Kraft.