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Allgemeine Vorlage (TOP: Erlaß einer neuen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau -Feuerwehrsatzung-)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
107 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 81/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 07.12.1999 16.12.1999 TOP: Erlaß einer neuen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau -Feuerwehrsatzung- I. Sach- und Rechtslage: Der Landtag NRW hat am 4.2.1998 das novellierte Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (Feuerschutzhilfegesetz -FSHG-) beschlossen, das zum 1.3.1998 in Kraft getreten ist. Das Gesetz, in das auch Regelungen des aufgehobenen Katastrophenschutzgesetzes integriert worden sind, enthält für die Kommunen nachstehende Veränderungen bzw. Festlegungen. - Aufgaben der Gemeinden Nach wie vor müssen die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende leistungsfähige Feuerwehr unterhalten, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch Naturereignisse, Explosionen und ähnliche Vorkommnisse verursacht werden. - Großschadensereignisse Neu eingeführt in das Gesetz wurde der Begriff des Großschadensereignisses. Ein Großschadensereignis ist dann gegeben, wenn Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und wenn aufgrund eines erheblichen Koordinationsbedarfs eine Unterstützung der Einsatzleitung erforderlich ist. In diesen Fällen obliegt den Kreisen die Leitung und Koordinierung des Einsatzes (Kreis ist Katastrophenschutzbehörde, Gemeinde betreibt in Abstimmung mit dem Kreis eine technische Einsatzleitung). - Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr Neu gestaltet wurden die Bestimmungen zum Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr (§ 12 Abs. 3). Durch eine Satzung ist der Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 06.09.1999 eine entsprechende Satzung bereits beschlossen. Neu ist ferner die Regelung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten, die im Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst stehen. Hiermit wird eine durch das Urteil des OVG Münster vom 28.4.1995 aufgedeckte Lücke im FSHG geschlossen und die Er- stattung von Arbeitsentgelten an Arbeitgeber für Ausfallzeiten bei Krankheiten, die durch den ehrenamtlichen Dienst verursacht werden, geregelt. Eine solche Regelung war zudem notwendig, da infolge der Änderung des Entgeltfortzahlungsgesetzes des Bundes eine Kürzung der Lohnfortzahlung auf 80 % erforderlich geworden wäre. § 12 Abs. 4 Satz 1 FSHG bestimmt nunmehr, daß Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter, soweit sie ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehren sind, bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten im Zusammenhang mit dem 2 Feuerwehrdienst verpflichtet sind, über die sich aus gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen ergebenden Entgeltfortzahlungsverpflichtungen hinaus bis zur Dauer von 6 Wochen als Vorausleistung auch die Differenz zu dem Arbeitsentgelt einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das ohne die Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wäre. Die Arbeitgeber treten hier insofern in Vorlage, da ihnen die vorauslagten Beträge ausschließlich auf Anforderung durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung (Feuerwehrunfallkasse) zu ersetzen sind. Störende Personen Das neue Gesetz bietet auch eine Handhabe gegen Katastrophentouristen, die Rettungsarbeiten behindern. Einsatzkräfte dürfen Störern Platzverweise erteilen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden. Kostenersatz Grundsätzlich sind Einsätze im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem FSHG weiterhin unentgeltlich. Im § 41 Abs. 2 FSHG werden die Ausnahmen hiervon insofern erweitert, da nunmehr auch die Möglichkeit besteht, von demjenigen Kostenersatz zu verlangen, wenn der Einsatz infolge einer nichtbestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage ist. Die Novellierung des Feuerschutzhilfegesetzes war für die Verwaltung Veranlassung, die Satzung über die Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau dem neuen FSHG anzupassen. Die für die Gestaltung von Personal und Gerätschaften ermittelten Stundensätze wurden durch eine Gebührenbedarfsberechnung auf der Grundlage abgabenrechtlicher Grundsätze neu ermittelt (siehe Anlage 1). . II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Veröffentlichung der Feuerwehrsatzung stehen haushaltsmäßig bereit. 3 III. Beschlussvorschlag: „Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau (Feuerwehrsatzung) vom ................... wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 4 Satzung über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. geltenden Fassung, § 41 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - vom 10.02.1998 (GV.NRW. S. 122/SGV.NRW. 213), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. S. 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV.NRW. S. 666) in seiner Sitzung am .....................folgende Satzung beschlossen: §1 Leistungen der Feuerwehr (1) Die Gemeinde unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG). (2) Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Die Feuerwehr haftet bei diesen Leistungen nur für Vorsatz und grobe Faahrlässigkeit. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr. §2 Kostenersatz (1) Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt ist. (2) Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr wird Ersatz von entstandenen Kosten verlangt: a) von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlichherbeige führt hat, b) von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften, c) von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung, d) von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom 13.12.1996 (BGBl. I S. 1937), in der jeweils geltenden Fassung, oder von besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12.12.1996 (BGBl. I S. 1886), in der jeweils geltenden Fassung, oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695), in der jeweils geltenden Fassung, entstanden ist, e) von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Buchstabe d) entstanden ist, soweit es sich nicht um Brände handelt, f) vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmelde- 5 anlage außer in den Fällen nach Buchstabe g), wenn der Einsatz Folge einer nicht bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung war, g) von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat, h) von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert, i) von dem Inanspruchnehmer, der überörtliche Hilfe gem. § 25 FSHG anfordert. (2) Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem beiliegenden Kosten- und Entgelttarif, der Bestandteil dieser Satzung ist. (3) a) Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken der Mannschaften inklusive Fahrzeuge und Geräte vom Gerätehaus bis zum Wiedereintreffen im Gerätehaus (Einsatzzeit) maßgebend. Wird vor der Ankunft im Gerätehaus ein neuer Einsatzbefehl erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend von Satz 1 die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. (4) b) Als Tag gilt der Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der Leistung. Für die erste angefangene Stunde wird die volle Gebühr berechnet. Für jede weitere angefangene ½ Stunde wird die Hälfte der jeweiligen Gebühr erhoben. c) Pkw-Brände gem. § 41 Abs. 2 Nr. 3 werden pauschal abgerechnet. Für Einsätze nach Absatz 2 wird in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die Personalkosten ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben. §3 Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen und Gestellung von Brandsicherheitswachen der Feuerwehr (1) Für die Gestellung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte richtet sich nach § 2 Abs. 2, 3 und 4 dieser Satzung. (2) Das Entgelt für eine Brandsicherheitswache wird pauschal abgerechnet. (3) Die Leistungen nach Abs. 1und 2 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. (4) Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch . Ob sie gewährt werden, entscheidet der Bürgermeister, dessen Beauftragter oder der Leiter der Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen. (5) Gegenstände, die durch das Verschulden des Anfordernden beschädigt oder vernichtet werden, sind zum Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen. (6) In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben. §4 Kostenschuldner Wer bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG kostenersatzpflichtig ist, regelt § 2 dieser Satzung. Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner. 6 §5 Entgeltsschuldner Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung des Entgeltes verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handlung ihm hinzuzurechnen ist, veranlaßt hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Wird die Leistung von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. § 4 letzter Satz gilt entsprechend. §6 Entstehen und Fälligkeit der Kosten –und Entgeltschuld (1) Die Gebühren sowie die zur Kostenerstattung angeforderten Beträge sind innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Leistungsbescheides an die Gemeindekasse zu zahlen. (2) Rückständige Geldbeträge werden gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das und Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben. (3) Die Stundung und der Erlaß von Gebühren richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen §7 Härteklausel Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann bei nachgewiesener oder offenkundiger Bedürftigkeit sowie bei einer unbilligen Härte oder aufgrund gemeindlichen Interesses abgesehen werden. §8 Haftung Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. §9 Inkrafttreten (1) Die Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten- und Gebührentarif treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr und über die Erhebung von Benutzungsgebühren der Gemeinde Kreuzau vom 22.07.1991 außer Kraft. 7 8 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den - Ramm Bürgermeister 9 Kosten–und Entgelttarif zur Feuerwehrsatzung vom 1. Einsatz von Personal Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des § 5 Abs. 1 wird je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein Stundenlohn von berechnet. 48,00 DM Dieser Stundensatz wird jährlich zum 01.04. der Entwicklung der durchschnittlichen Personalkosten eines gemeindlichen Bauhofarbeiters angepaßt 2. Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer 2.1 Löschfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge LF 8/6, LF 16/12, TLF 16/25, LF 16 TS 120,00 DM 2.2 Sonderfahrzeuge RW 1, GW-Öl, GW-G, GW-Mess. TSF 70,00 DM 2.3 Mannschaftstransportwagen, Kübel 3 50,00 DM Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde ohne Maschinist 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5 3.6 3.7 Tragkraftspritze Motorsäge Stromaggregat Hydraulische Schere Hydraulischer Spreizer Schmutzwasserpumpe Industriestaubsauger 30,00 DM 20,00 DM 25,00 DM 25,00 DM 20,00 DM 30,00 DM 30,00 DM 4. Gestellung sonstiger Geräte 4.1 Atemschutzgerät einschl. Masken und Anschluß 4.2 Ölsperre pro 20 m/Std. 4.3 Sonstige Geräte pro Tag pauschal 30,00 DM 10,00 DM 10,00 DM 5. Verbrauchsmaterialien Verbrauchsmaterialien (wie z.B. Öl- und Säurebindemittel, Schaum) werden zu den am Einsatztag gültigen Preisen berechnet. 6. Brandsicherheitswachen Bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmann (SB) incl. Fahrzeuggestellung pro Tag ein Betrag von erhoben. 144,00 DM 10 7. Pkw-Brände Für das Ablöschen von Pkw`s gem. § 41 Abs. 2 Nr. 3 werden pauschal erhoben. Wenne Feuerlöscher erforderlich sind, werden zuisätzlich die Füllgebühren zu den am Einsatztag gültigen Preisen berechnet. 360,00 DM 8. Mißbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr Bei vorsätzlich böswilliger Alarmierung werden pauschal erhoben. 1.000,00 DM 9. Brandmeldealarm Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 und 7 werden pauschal 1.000,00 DM erhoben. 10. Einfangen herrenloser Tiere Für das Einfangen herrenloser Tiere werden pauschal 250,00 DM 11. Entsorgung von Sondermüll Die Entsorgung von Sondermüll (z.B. kontaminiertem Ölbindemittel wird zu den am Einsatztag gültigen Preisen zuzüglich einer Pauschale von 25,00 DM (Anlieferung beim Entsorgungsunternehmen, Lohn- und Fahrzeugkosten) berechnet. 11 Anlage Betr.: Kalkulation der Personalkosten eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau sowie Kalkulation der Einsatzfahrzeuge zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau bei kostenpflichtigen Einsätzen und Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau bei freiwilligen Hilfeleistungen. Personalkosten Für die Berechnung der Personalkosten werden die Kosten eines Nicht-Büroarbeitsplatzes gem. KGSt-Bericht Nr. 7/1998 zugrundegelegt. Die Kosten des Arbeitsplatzes setzen sich zusammen aus den Personalkosten, Sachkosten und Verwaltungsgemeinkosten. a) Zur Berechnung der Personalkosten wird der durchschnittliche Stundensatz eines gemeindlichen Bauhofarbeiters (inkl. Lohnnebenkosten) zugrundegelegt. Dieser beträgt im Jahre 1999 ca. 40,00 DM. b) Die Sachkosten beziehen sich überwiegend auf die zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialen, hier insbesondere technisches Gerät aber auch Lehr- und Planmittel, Dienst- und Schutzkleidung etc.. Dieses technische Gerät wird dem Arbeitsbereich des Feuerwehrmannes in seiner Gesamtheit zur Verfügung gestellt. Aufgrund der Empfehlung der KGSt ist es sachgerecht, wenn die Sachkosten 10 % der Personalkosten betragen. Es ist daher ein Sachkostenanteil i.H. v. 10 % von 40,-- DM = 4,-- DM zu berücksichtigen. c) Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden die von der Gesamtverwaltung für die Freiwillige Feuerwehr erbrachten Leistungen, z.B. Organisation und Verwaltung, Leistungen der Kämmerei und Gemeindekasse, Beschaffungswesen, Schreibdienst etc. abgegolten. Nach der Empfehlung der KGSt sind mindestens 10 % der Personalkosten anzusetzen. Dieser Satz wird als ausreichend angesehen, so daß 10 % von 40,-- DM = 4,-- DM als Verwaltungsgemeinkostenzuschlag anzusetzen sind. Der Stundensatz eines Feuerwehrangehörigen setzt sich demzufolge folgendermaßen zusammen: Personalkosten (Ziff. a) Sachkostenzuschlag (Ziff. b) Verwaltungsgemeinkostenzuschlag (Ziff. c) 40,-- DM kalkulierter Stundensatz 48,-- DM 4,-- DM 4,-- DM Vorstehender Stundensatz gilt für Feuerwehrangehörige aller Dienstgrade. Der Stundensatz wird jährlich zum 01.04. der Entwicklung der Personalkosten für einen gemeindlichen Bauhofarbeiter angepaßt. Kosten der Einsatzfahrzeuge a) Abschreibung Die Kosten der kalkulatorischen Abschreibung der Einsatzfahrzeuge und Betriebsgeräte sind je nach Nutzungsdauer mit einem Vomhundertsatz der Anschaffungswerte anzusetzen. (5% lineare Abschreibung vom Anschaffungskapital) b) Verzinsung 12 Die kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten Kapitals (Anschaffungswert abzüglich Zuweisungen und Zuschüsse) beträgt zur Zeit 7 % pro Jahr von der Hälfte des Eigenkapitals. c) Allgemeinkosten Neben den kalkulatorischen Kosten der Einsatzfahrzeuge und Betriebsgeräte sind die Aufwendungen für die Betriebs- und Unterhaltungskosten, die Aufwendungen für die maschinengenutzten Gebäudeteile, wie auch die Verwaltungsgemeinkosten mit in die Gebühr einzuberechnen. (Berechnung siehe Anlage) Nachfolgend ist die Einzelkostenermittlung der Feuerwehrfahrzeuge sowie die Ermittlung einzelnen Gruppenbeträge beigefügt. Wie aus den nachfolgenden Berechnungen ersichtlich, kommen bei den Kostenaufstellung für die einzelnen Fahrzeuge unterschiedliche Beträge zustande. Damit im Gemeindegebiet bei gleichen Fahrzeugarten einheitliche Beträge zustande kommen, bin ich bei der Kostenermittlung von 3 Fahrzeuggruppen ausgegangen. Gruppe 1 Gruppe 2 Gruppe 3 Löschfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge Sonderfahrzeuge Mannschaftstransportfahrzeuge In den einzelnen Gruppen wurden die Einzelbeträge addiert und durch die Anzahl der Fahrzeuge dividiert. Erläuterungen zu den im Kosten- und Entgelttarif festgelegten Pauschalbeträgen Brandsicherheitswachen: Für Brandsicherheitswachen wurden im Durchschnitt ca. 3 – 5 Stunden angesetzt. Bei der Berechnung wird von 3 Stunden pro Feuerwehrmann a` 48,-- DM = 144,00 DM ausgegangen. Da das Feurwehrfahrzeug lediglich vom Gerätehaus zur Festhalle gefahren wird, ist hierfür kein gesonderter Betrag in der Pauschale enthalten. Pkw-Brände Zum Ablöschen eine brennenden Pkw`s sind in der Regel 5 Feuerwehrmänner zuzüglich Fahrzeug 1 Stunde im Einsatz. Mißbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr Wenn davon ausgegangen wird, dass bei einer Alarmierung mindestens ein LF 16 und ein TLF 16 mit insgesamt 16 Personen ausrücken ergibt sich ein Betrag von 2 x 120 DM = 240,00 DM für die Fahrzeuge zuzüglich 16 x 48,00 DM = 768,00 DM für das Personal. Somit insgesamt ca. 1.000,00 DM. Brandmeldealarm Siehe mißbräuchliche Alarmierung. Einfangen herrenloser Hunde Erforderlich sind 1 MTF mit Anhänger sowie 2 – 4 Feuerwehrleute. 13 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: Kübel (Bund) Versicherungsschein - Nr. 664.016 Hersteller: Baujahr: zugelassen auf Gemeinde: Erstzulassung: Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 0% 5% 7% VW DN - 8240 Standort: Stockheim Kübel (Bund ) Fällige Termine: TÜV: ASU: 0,00 DM 0,00 DM 20 Jahre 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM jährlicher Anteil für die 0,00 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 0,00 DM 44,00 DM 44,00 DM 44,00 DM 14 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: MTF Versicherungsschein - Nr. 787.113 Hersteller: Mercedes Benz Baujahr: zugelassen auf Gemeinde: 15.01.1986 Erstzulassung: 08.12.1978 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: DN - 2213 Standort: Kreuzau Fällige Termine: TÜV: ASU: 0% 5% 7% 0,00 DM 0,00 DM 20 Jahre 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM jährlicher Anteil für die 0,00 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: Vermerk: Kostenlose Übernahme eines ausgemusterten Fahrzeuges der RWE Düren. 0,00 DM 44,00 DM 44,00 DM 44,00 DM 15 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: MTF Versicherungsschein-Nr. 640.970 Hersteller: VW Baujahr: zugelassen auf Gemeinde: 11.04.1994 Erstzulassung: 06.06.1990 Spende von RWE (Sachwert 13.306,00) Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 0% 5% 7% DN - 2556 Standort: Obermaubach Fällige Termine: TÜV: ASU: 0,00 DM 0,00 DM 20 Jahre 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM jährlicher Anteil für die 0,00 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 0,00 DM 44,00 DM 44,00 DM 44,00 DM 16 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: MTF Versicherungsschein - Nr. 646.324 Hersteller: Mazda Baujahr: zugelassen auf Gemeinde: 25.08.94 Erstzulassung: 20.07.89 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 0% 5% 7% DN - 2002 Standort: Drove Fällige Termine: TÜV: ASU: 8.411,71 DM 8.411,71 DM 20 Jahre 420,59 DM 294,41 DM 715,00 DM jährlicher Anteil für die 715,00 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 7,15 DM 44,00 DM 51,15 DM 52,00 DM 17 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: MTF Versicherungsschein - Nr. 658.067 Hersteller: Baujahr: Anschaffungsdatum: Erstzulassung: Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 0% 5% 7% VW 20.02.95 20.12.84 DN - 263 Standort: Üdingen Fällige Termine: TÜV: ASU: 8.630,70 DM 8.630,70 DM 20 Jahre 431,54 DM 302,07 DM 733,61 DM jährlicher Anteil für die 733,61 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 7,34 DM 44,00 DM 51,34 DM 52,00 DM 18 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: MTF Versicherungsschein - Nr. Hersteller: Baujahr: zugelassen auf Gemeinde Erstzulassung: Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: VW 09.03.1999 23.04.1991 100% 5% 7% DN - 2888 Standort: Stockheim Fällige Termine: TÜV: ASU: 21.443,00 DM 21.443,00 DM 20 Jahre 1.072,15 DM 750,51 DM 1.822,66 DM jährlicher Anteil für die 1.822,66 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 18,23 DM 44,00 DM 62,23 DM 63,00 DM 19 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: TSF Versicherungsschein Nr.: 791.080 Hersteller: Mercedes Benz Baujahr: Anschaffungsdatum: 09.12.1986 Erstzulassung: 09.12.1986 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 0% 5% 7% DN - 2333 Standort: Thum Fällige Termine: TÜV: ASU: 70.000,00 DM 35.000,00 DM 20 Jahre 1.750,00 DM 1.225,00 DM 2.975,00 DM jährlicher Anteil für die 2.975,00 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 29,75 DM 44,00 DM 73,75 DM 74,00 DM 20 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: MTF Versicherungsschein-Nr. 600.781 Hersteller: Mercedes Benz Baujahr: zugelassen auf Gemeinde 28.12.1989 Erstzulassung: 02.07.1982 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 0% 5% 7% DN - 2709 Standort: Boich Fällige Termine: TÜV: ASU: 0,00 DM 0,00 DM 20 Jahre 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM jährlicher Anteil für die 0,00 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 0,00 DM 44,00 DM 44,00 DM 44,00 DM 21 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: Sonstige Versicherungsschein - Nr. 624.613 Hersteller: Mercedes Benz Baujahr: Anschaffungsdatum: Erstzulassung: 21.07.1992 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 0% 5% 7% DN - 2138 Standort: Obermaubach Fällige Termine: TÜV: ASU: 73.275,32 DM 73.275,32 DM 20 Jahre 3.663,77 DM 2.564,64 DM 6.228,40 DM jährlicher Anteil für die 6.228,40 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 62,28 DM 44,00 DM 106,28 DM 107,00 DM 22 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: TLF 16/25 Versicherungsschein - Nr. 664.106 Hersteller: Magirus - Deutz Baujahr: zugelassen auf Gemeinde 22.02.1978 Erstzulassung: 22.02.1978 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: jährlicher Anteil für die Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 0% DN - 201 Standort: Stockheim Fällige Termine: TÜV: ASU: 163.000,00 DM 0,00 DM 20 Jahre 5% 7% 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM 0% 0,00 DM 100 0,00 DM 44,00 DM 44,00 DM Tatsächliche Kosten pro Stunde: 44,00 DM 23 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: TLF 16/25 Versicherungsschein - Nr. 798.901 Hersteller: Mercedes Benz Baujahr: zugelassen auf Gemeinde 19.07.1988 Erstzulassung: 19.07.1988 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 0% 5% 7% DN - 2593 Standort: Winden Fällige Termine: TÜV: ASU: 237.420,72 DM 117.420,72 DM 20 Jahre 5.871,04 DM 4.109,73 DM 9.980,76 DM jährlicher Anteil für die 9.980,76 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 99,81 DM 44,00 DM 143,81 DM 144,00 DM 24 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: LF 8/6 Versicherungsschein - Nr. 655.202 Hersteller: Iveco - Magirus Baujahr: Anschaffungsdatum: Erstzulassung: 13.12.94 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 54% 5% 7% DN - 2392 Standort: Boich Fällige Termine: TÜV: ASU: 270.000,00 DM 146.250,00 DM 20 Jahre 7.312,50 DM 5.118,75 DM 12.431,25 DM jährlicher Anteil für die 12.431,25 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 124,31 DM 44,00 DM 168,31 DM 169,00 DM 25 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: LF 8/6 Versicherungsschein - Nr. 680.019 Hersteller: Mercedes Benz Baujahr: Anschaffungsdatum: 13.06.1996 Erstzulassung: 13.06.1996 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 43% 5% 7% DN - 2316 Standort: Untermaubach Fällige Termine: TÜV: ASU: 260.132,37 DM 113.132,37 DM 20 Jahre 5.656,62 DM 3.959,63 DM 9.616,25 DM jährlicher Anteil für die 9.616,25 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 96,16 DM 44,00 DM 140,16 DM 141,00 DM 26 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: LF 16 Versicherungsschein - Nr. 725.377 Hersteller: Mercedes Benz Baujahr: zugelassen auf Gemeinde 14.04.1983 Erstzulassung: 14.04.1983 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 60% 5% 7% DN - 2689 Standort: Kreuzau Fällige Termine: TÜV: ASU: 268.147,10 DM 160.888,67 DM 20 Jahre 8.044,43 DM 5.631,10 DM 13.675,54 DM jährlicher Anteil für die 13.675,54 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 136,76 DM 44,00 DM 180,76 DM 181,00 DM 27 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: LF 16/12 Versicherungsschein - Nr. 756.690 Hersteller: Mercedes Benz Baujahr: Anschaffungsdatum: Erstzulassung: 02.12.1998 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 24% 5% 7% jährlicher Anteil für die Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM DN - 2546 Standort: Drove Fällige Termine: TÜV: ASU: 375.576,23 DM 89.576,23 DM 20 Jahre 4.478,81 DM 3.135,17 DM 7.613,98 DM 7.613,98 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 76,14 DM 44,00 DM 120,14 DM 121,00 DM 28 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: LF 16 TS Versicherungsschein - Nr. 782.813 Hersteller: Mercedes Benz Baujahr: Anschaffungsdatum: 18.02.1998 Erstzulassung: 15.01.1985 (Schenkung) Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 0% 5% 7% DN - 2757 Standort: Üdingen Fällige Termine: TÜV: ASU: 0,00 DM 0,00 DM 20 Jahre 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM jährlicher Anteil für die 0,00 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 0,00 DM 44,00 DM 44,00 DM 44,00 DM 29 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: RW 1 Versicherungsschein - Nr. 663.792 Hersteller: Mercedes Benz Unimog Baujahr: 1988 zugelassen auf Gemeinde: 05.05.1995 Erstzulassung: 02.12.1988 DN - 2998 Standort: Kreuzau Fällige Termine: TÜV: ASU: Kostenlose Übernahme vom Bund ( Wert ca. 200.000,00 DM ) Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 0% 5% 7% 0,00 DM 0,00 DM 20 Jahre 0,00 DM 0,00 DM 0,00 DM jährlicher Anteil für die 0,00 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 0,00 DM 44,00 DM 44,00 DM 44,00 DM 30 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: GW-G 3,5 Versicherungsschein-Nr. 608.165 Hersteller: Mercedes Benz Baujahr: zugelassen auf Gemeinde. 03.05.1990 Erstzulassung: 03.05.1990 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 20% 5% 7% DN - 2353 Standort: Obermaubach Fällige Termine: TÜV: ASU: 150.434,91 DM 30.434,91 DM 20 Jahre 1.521,75 DM 1.065,22 DM 2.586,97 DM jährlicher Anteil für die 2.586,97 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 25,87 DM 44,00 DM 69,87 DM 70,00 DM 31 Kostenaufstellung für das Fahrzeug: Fahrzeugart: Kennzeichen: GW-Mess Versicherrungsschein - Nr. 798.563 Hersteller: Mercedes Benz Baujahr: zugelassen auf Gemeinde 27.06.1988 Erstzulassung: 27.06.1988 Anschaffungswert: Aufgewandtes Kapital in Nutzungsdauer: Abschreibung: Verzinsung: Insgesamt: 0% 5% 7% DN - 2194 Standort: Stockheim Fällige Termine: TÜV: ASU: 129.942,00 DM 2.442,00 DM 20 Jahre 122,10 DM 85,47 DM 207,57 DM jährlicher Anteil für die 207,57 DM Wiederbeschaffung Betriebsstunden: Std. Zuschlag: + 44,00 DM 100 Tatsächliche Kosten pro Stunde: 2,08 DM 44,00 DM 46,08 DM 47,00 DM 32 Kalkulation Allgemeinkosten Haushaltsstelle 1.130.5000.4 Beschreibung Unterhaltung der Grundstücke und baul. Anlagen 1.130.5400.0 Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Wasser u. a. Anordnungssoll Prozent- bei der Kalkulation zu berücksichtigen 1998 anteil 25.187,38 50% 12.593,69 DM 29.709,09 50% 14.854,55 DM 1.130.5501.4 Kosten der Reparaturen 31.528,21 100% 31.528,21 DM 1.130.5500.6 Fahrzeughaltung /Steuer/ Vers./ Betriebsstoffe 21.222,66 100% 21.222,66 DM 1.130.5601.0 Reinigung der Bekleidung 4.240,00 100% 4.240,00 DM 84.439,11 DM dividiert durch dividiert durch Anzahl der Fahrzeuge Einsatzstunden Allgemeinkosten pro Stunde abgerundet 19 100 4.444,16 DM 44,44 DM 44,00 DM