Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
81/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
07.12.1999
16.12.1999
TOP: Erlaß einer neuen Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und Leistungen der
Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau -Feuerwehrsatzung-
I. Sach- und Rechtslage:
Der Landtag NRW hat am 4.2.1998 das novellierte Gesetz über den Feuerschutz und die Hilfeleistung
(Feuerschutzhilfegesetz -FSHG-) beschlossen, das zum 1.3.1998 in Kraft getreten ist. Das Gesetz, in das auch
Regelungen des aufgehobenen Katastrophenschutzgesetzes integriert worden sind, enthält für die Kommunen
nachstehende Veränderungen bzw. Festlegungen.
-
Aufgaben der Gemeinden
Nach wie vor müssen die Gemeinden eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende
leistungsfähige Feuerwehr unterhalten, um Schadenfeuer zu bekämpfen sowie bei
Unglücksfällen und bei solchen öffentlichen Notständen Hilfe zu leisten, die durch
Naturereignisse, Explosionen und ähnliche Vorkommnisse verursacht werden.
-
Großschadensereignisse
Neu eingeführt in das Gesetz wurde der Begriff des Großschadensereignisses. Ein
Großschadensereignis ist dann gegeben, wenn Leben oder Gesundheit zahlreicher Menschen
oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind und wenn aufgrund eines erheblichen
Koordinationsbedarfs eine Unterstützung der Einsatzleitung erforderlich ist. In diesen Fällen
obliegt den Kreisen die Leitung und Koordinierung des Einsatzes (Kreis ist
Katastrophenschutzbehörde, Gemeinde betreibt in Abstimmung mit dem Kreis eine technische
Einsatzleitung).
-
Ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr
Neu gestaltet wurden die Bestimmungen zum Ersatz des Verdienstausfalls für beruflich selbständige ehrenamtliche
Angehörige der Feuerwehr (§ 12 Abs. 3). Durch eine Satzung ist der Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz
des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf. Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner
Sitzung am 06.09.1999 eine entsprechende Satzung bereits beschlossen.
Neu ist ferner die Regelung der Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten, die im
Zusammenhang mit dem Feuerwehrdienst stehen. Hiermit wird eine durch das Urteil des OVG Münster vom
28.4.1995 aufgedeckte Lücke im FSHG geschlossen und die Er-
stattung von Arbeitsentgelten an Arbeitgeber für Ausfallzeiten bei Krankheiten, die durch den ehrenamtlichen
Dienst verursacht werden, geregelt. Eine solche Regelung war zudem notwendig, da infolge der Änderung des
Entgeltfortzahlungsgesetzes des Bundes eine Kürzung der Lohnfortzahlung auf 80 % erforderlich geworden wäre.
§ 12 Abs. 4 Satz 1 FSHG bestimmt nunmehr, daß Arbeitgeber für ihre Mitarbeiter, soweit sie ehrenamtliche
Angehörige der Feuerwehren sind, bei Arbeitsunfähigkeit aufgrund von Krankheiten im Zusammenhang mit dem
2
Feuerwehrdienst verpflichtet sind, über die sich aus
gesetzlichen oder tarifvertraglichen Regelungen
ergebenden Entgeltfortzahlungsverpflichtungen hinaus bis zur Dauer von 6 Wochen als Vorausleistung auch die
Differenz zu dem Arbeitsentgelt einschließlich Nebenleistungen und Zulagen fortzuzahlen, das ohne die
Ausfallzeiten üblicherweise erzielt worden wäre. Die Arbeitgeber treten hier insofern in Vorlage, da ihnen die
vorauslagten Beträge ausschließlich auf Anforderung durch den Träger der gesetzlichen Unfallversicherung
(Feuerwehrunfallkasse) zu ersetzen sind.
Störende Personen
Das neue Gesetz bietet auch eine Handhabe gegen Katastrophentouristen, die Rettungsarbeiten behindern.
Einsatzkräfte dürfen Störern Platzverweise erteilen. Zuwiderhandlungen können mit Bußgeld geahndet werden.
Kostenersatz
Grundsätzlich sind Einsätze im Rahmen der Aufgabenerfüllung nach dem FSHG weiterhin unentgeltlich. Im § 41
Abs. 2 FSHG werden die Ausnahmen hiervon insofern erweitert, da nunmehr auch die Möglichkeit besteht, von
demjenigen Kostenersatz zu verlangen, wenn der Einsatz infolge einer nichtbestimmungsgemäßen oder
mißbräuchlichen Auslösung einer Brandmeldeanlage ist.
Die Novellierung des Feuerschutzhilfegesetzes war für die Verwaltung Veranlassung, die Satzung über die
Inanspruchnahme von Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau dem neuen FSHG anzupassen.
Die für die Gestaltung von Personal und Gerätschaften ermittelten Stundensätze wurden durch eine
Gebührenbedarfsberechnung auf der Grundlage abgabenrechtlicher Grundsätze neu ermittelt (siehe Anlage 1).
.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Feuerwehrsatzung stehen haushaltsmäßig bereit.
3
III. Beschlussvorschlag:
„Die Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Entgelten für Einsätze und
Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau (Feuerwehrsatzung) vom
................... wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
4
Satzung
über die Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Kreuzau sowie zur Regelung des Kostenersatzes und der
Erhebung von Entgelten (Feuerwehrsatzung) vom
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat aufgrund der §§ 7 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstaben f und i der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. geltenden Fassung, § 41 Abs. 3 und 4 des Gesetzes über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung - FSHG - vom 10.02.1998 (GV.NRW. S. 122/SGV.NRW. 213), und der §§ 1, 2, 4 und 6 des
Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NRW. S. 712/SGV.NRW. S. 610),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 24.11.1998 (GV.NRW. S. 666) in seiner Sitzung am .....................folgende Satzung
beschlossen:
§1
Leistungen der Feuerwehr
(1)
Die Gemeinde unterhält zur Bekämpfung von Schadenfeuer sowie zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen und bei
solchen öffentlichen Notständen, die durch Naturereignisse, Explosionen oder ähnlichen Vorkommnissen
verursacht werden, eine Freiwillige Feuerwehr nach Maßgabe des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung bei Unglücksfällen und öffentlichen Notständen (FSHG).
(2)
Darüber hinaus kann die Feuerwehr auf Antrag auch freiwillige Hilfeleistungen erbringen. Ein Rechtsanspruch
zur Durchführung solcher Hilfeleistungen besteht nicht. Die Feuerwehr haftet bei diesen Leistungen nur für
Vorsatz und grobe Faahrlässigkeit. Über die Durchführung entscheidet der Leiter der Feuerwehr.
§2
Kostenersatz
(1)
Die Einsätze der Feuerwehr nach § 1 Abs. 1 sind unentgeltlich, soweit in Abs. 2 nicht anders bestimmt ist.
(2)
Für die nachfolgend aufgeführten Einsätze der Freiwilligen Feuerwehr wird Ersatz von
entstandenen Kosten verlangt:
a)
von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlichherbeige führt hat,
b)
von dem Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1
FSHG im Rahmen ihrer Gefährdungshaftung nach sonstigen Vorschriften,
c)
von dem Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von
Kraft-, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, sowie von dem Ersatzpflichtigen in sonstigen Fällen der Gefährdungshaftung,
d)
von dem Transportunternehmer, Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Beförderung von brennbaren Flüssigkeiten im
Sinne der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten (VbF) vom
13.12.1996 (BGBl. I S. 1937), in der jeweils geltenden Fassung, oder von besonders feuergefährlichen
Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der Gefahrgutverordnung Straße (GGVS) vom 12.12.1996
(BGBl. I S. 1886), in der jeweils geltenden Fassung, oder § 19 g Abs. 5 Wasserhaushaltsgesetz
(WHG) vom 12.11.1996 (BGBl. I S. 1695), in der jeweils geltenden Fassung, entstanden ist,
e)
von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten, wenn die Gefahr oder der Schaden beim sonstigen Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten oder besonders
feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern gemäß Buchstabe d) entstanden ist, soweit es sich
nicht um Brände handelt,
f)
vom Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten einer Brandmelde-
5
anlage außer in den Fällen nach
Buchstabe g), wenn der Einsatz Folge einer nicht
bestimmungsgemäßen oder mißbräuchlichen Auslösung war,
g)
von einem Sicherheitsdienst, wenn dessen Mitarbeiter eine Brandmeldung ohne
eine für den Einsatz der Feuerwehr erforderliche Prüfung weitergeleitet hat,
h)
von demjenigen, der vorsätzlich grundlos die Feuerwehr alarmiert,
i)
von dem Inanspruchnehmer, der überörtliche Hilfe gem. § 25 FSHG anfordert.
(2)
Die Höhe des Kostenersatzes bestimmt sich nach dem beiliegenden Kosten- und Entgelttarif, der Bestandteil
dieser Satzung ist.
(3)
a)
Soweit der Kostenersatz nach Stunden berechnet wird, ist die Zeit vom Ausrücken
der Mannschaften inklusive Fahrzeuge und Geräte vom Gerätehaus bis zum Wiedereintreffen im
Gerätehaus (Einsatzzeit) maßgebend. Wird vor der Ankunft im Gerätehaus ein neuer Einsatzbefehl
erteilt, so endet für den bisherigen und beginnt für den folgenden Einsatz - abweichend von Satz 1 die Einsatzzeit mit Erteilung des neuen Einsatzbefehls. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung
der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit
hinzugerechnet.
(4)
b)
Als Tag gilt der Zeitraum von 24 Stunden ab Beginn der Leistung. Für die erste angefangene Stunde wird die volle Gebühr berechnet. Für jede weitere angefangene ½ Stunde wird die
Hälfte der jeweiligen Gebühr erhoben.
c)
Pkw-Brände gem. § 41 Abs. 2 Nr. 3 werden pauschal abgerechnet.
Für Einsätze nach Absatz 2 wird in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen auf die
Personalkosten ein Zuschlag von 50 v.H. erhoben.
§3
Entgelte für freiwillige Hilfeleistungen und Gestellung von Brandsicherheitswachen der
Feuerwehr
(1) Für die Gestellung von freiwilligen Leistungen der Feuerwehr werden Entgelte erhoben. Die Höhe der Entgelte
richtet sich nach § 2 Abs. 2, 3 und 4 dieser Satzung.
(2) Das Entgelt für eine Brandsicherheitswache wird pauschal abgerechnet.
(3) Die Leistungen nach Abs. 1und 2 können von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von der
Bereitstellung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden.
(4) Auf freiwillige Leistungen der Feuerwehr besteht kein Rechtsanspruch . Ob sie gewährt werden, entscheidet der
Bürgermeister, dessen Beauftragter oder der Leiter der Feuerwehr nach pflichtgemäßem Ermessen.
(5) Gegenstände, die durch das Verschulden des Anfordernden beschädigt oder vernichtet werden, sind zum
Wiederbeschaffungspreis zu ersetzen.
(6) In Anspruch genommene Geräte sind unverzüglich nach Gebrauch zurückzugeben.
§4
Kostenschuldner
Wer bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 FSHG kostenersatzpflichtig ist, regelt § 2 dieser Satzung.
Wird der Einsatz von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. Mehrere
Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
6
§5
Entgeltsschuldner
Bei Brandsicherheitswachen und freiwilligen Hilfeleistungen ist zur Zahlung des Entgeltes
verpflichtet, wer die Leistung selbst oder durch Dritte, deren Handlung ihm hinzuzurechnen ist,
veranlaßt hat, sowie derjenige, zu dessen Gunsten sie vorgenommen wurde. Wird die Leistung
von mehreren in Anspruch genommen, so ist jeder zahlungspflichtig. § 4 letzter Satz gilt
entsprechend.
§6
Entstehen und Fälligkeit der Kosten –und Entgeltschuld
(1) Die Gebühren sowie die zur Kostenerstattung angeforderten Beträge sind innerhalb von zwei Wochen nach
Zustellung des Leistungsbescheides an die Gemeindekasse zu zahlen.
(2) Rückständige Geldbeträge werden gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das und
Nordrhein-Westfalen vom 13.05.1980 (GV.NW. S. 510) in der jeweils geltenden Fassung beigetrieben.
(3) Die Stundung und der Erlaß von Gebühren richtet sich nach den Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen
§7
Härteklausel
Von dem Ersatz der Kosten oder der Erhebung von Entgelten kann bei nachgewiesener oder offenkundiger
Bedürftigkeit sowie bei einer unbilligen Härte oder aufgrund gemeindlichen Interesses abgesehen werden.
§8
Haftung
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Leistungen nach
dieser Satzung wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
§9
Inkrafttreten
(1) Die Satzung und der als Anlage beigefügte Kosten- und Gebührentarif treten am Tage nach ihrer Bekanntmachung
in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Inanspruchnahme von Dienstleistungen der Freiwilligen Feuerwehr und über die Erhebung von Benutzungsgebühren der Gemeinde Kreuzau vom 22.07.1991
außer Kraft.
7
8
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
- Ramm Bürgermeister
9
Kosten–und Entgelttarif
zur Feuerwehrsatzung vom
1.
Einsatz von Personal
Für die Dauer des Einsatzes im Sinne des § 5 Abs. 1 wird
je eingesetztem Feuerwehrmitglied aller Dienstgrade ein
Stundenlohn von
berechnet.
48,00 DM
Dieser Stundensatz wird jährlich zum 01.04. der Entwicklung
der durchschnittlichen Personalkosten eines gemeindlichen
Bauhofarbeiters angepaßt
2.
Einsatz von Fahrzeugen, je Stunde, ohne Fahrer
2.1
Löschfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge
LF 8/6, LF 16/12, TLF 16/25, LF 16 TS
120,00 DM
2.2
Sonderfahrzeuge
RW 1, GW-Öl, GW-G, GW-Mess. TSF
70,00 DM
2.3 Mannschaftstransportwagen, Kübel
3
50,00 DM
Gestellung von motorgetriebenen Geräten, je Stunde ohne Maschinist
3.1
3.2
3.3
3.4
3.5
3.6
3.7
Tragkraftspritze
Motorsäge
Stromaggregat
Hydraulische Schere
Hydraulischer Spreizer
Schmutzwasserpumpe
Industriestaubsauger
30,00 DM
20,00 DM
25,00 DM
25,00 DM
20,00 DM
30,00 DM
30,00 DM
4. Gestellung sonstiger Geräte
4.1 Atemschutzgerät einschl. Masken und Anschluß
4.2 Ölsperre pro 20 m/Std.
4.3 Sonstige Geräte pro Tag pauschal
30,00 DM
10,00 DM
10,00 DM
5. Verbrauchsmaterialien
Verbrauchsmaterialien (wie z.B. Öl- und Säurebindemittel, Schaum) werden zu den am Einsatztag gültigen Preisen
berechnet.
6. Brandsicherheitswachen
Bei Brandsicherheitswachen wird je eingesetztem Feuerwehrmann
(SB) incl. Fahrzeuggestellung pro Tag ein Betrag von
erhoben.
144,00 DM
10
7. Pkw-Brände
Für das Ablöschen von Pkw`s gem. § 41 Abs. 2 Nr. 3 werden pauschal
erhoben. Wenne Feuerlöscher erforderlich sind, werden zuisätzlich die
Füllgebühren zu den am Einsatztag gültigen Preisen berechnet.
360,00 DM
8. Mißbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr
Bei vorsätzlich böswilliger Alarmierung werden pauschal
erhoben.
1.000,00 DM
9. Brandmeldealarm
Bei Einsätzen nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 und 7 werden pauschal
1.000,00 DM
erhoben.
10. Einfangen herrenloser Tiere
Für das Einfangen herrenloser Tiere werden pauschal
250,00 DM
11. Entsorgung von Sondermüll
Die Entsorgung von Sondermüll (z.B. kontaminiertem Ölbindemittel wird zu den am Einsatztag gültigen Preisen
zuzüglich einer Pauschale von 25,00 DM (Anlieferung beim Entsorgungsunternehmen, Lohn- und Fahrzeugkosten)
berechnet.
11
Anlage
Betr.:
Kalkulation der Personalkosten eines Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau sowie Kalkulation der
Einsatzfahrzeuge zur Satzung über die Erhebung von Kostenersatz für die Inanspruchnahme der Freiwilligen
Feuerwehr Kreuzau bei kostenpflichtigen Einsätzen und Entgeltordnung für die Inanspruchnahme der
Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau bei freiwilligen Hilfeleistungen.
Personalkosten
Für die Berechnung der Personalkosten werden die Kosten eines Nicht-Büroarbeitsplatzes gem. KGSt-Bericht Nr.
7/1998 zugrundegelegt.
Die Kosten des Arbeitsplatzes setzen sich zusammen aus den Personalkosten, Sachkosten und
Verwaltungsgemeinkosten.
a)
Zur Berechnung der Personalkosten wird der durchschnittliche Stundensatz eines gemeindlichen
Bauhofarbeiters (inkl. Lohnnebenkosten) zugrundegelegt. Dieser beträgt im Jahre 1999 ca. 40,00 DM.
b)
Die Sachkosten beziehen sich überwiegend auf die zur Verfügung gestellten Arbeitsmaterialen, hier
insbesondere technisches Gerät aber auch Lehr- und Planmittel, Dienst- und Schutzkleidung etc..
Dieses technische Gerät wird dem Arbeitsbereich des Feuerwehrmannes in seiner Gesamtheit zur Verfügung
gestellt. Aufgrund der Empfehlung der KGSt ist es sachgerecht, wenn die Sachkosten 10 % der Personalkosten
betragen.
Es ist daher ein Sachkostenanteil i.H. v. 10 % von 40,-- DM = 4,-- DM zu berücksichtigen.
c)
Durch die Verwaltungsgemeinkosten werden die von der Gesamtverwaltung für die Freiwillige Feuerwehr
erbrachten Leistungen, z.B. Organisation und Verwaltung, Leistungen der Kämmerei und Gemeindekasse,
Beschaffungswesen, Schreibdienst etc. abgegolten. Nach der Empfehlung der KGSt sind mindestens
10 % der Personalkosten anzusetzen. Dieser Satz wird als ausreichend angesehen, so daß 10 % von 40,-- DM =
4,-- DM als Verwaltungsgemeinkostenzuschlag anzusetzen sind.
Der Stundensatz eines Feuerwehrangehörigen setzt sich demzufolge folgendermaßen zusammen:
Personalkosten (Ziff. a)
Sachkostenzuschlag (Ziff. b)
Verwaltungsgemeinkostenzuschlag (Ziff. c)
40,-- DM
kalkulierter Stundensatz
48,-- DM
4,-- DM
4,-- DM
Vorstehender Stundensatz gilt für Feuerwehrangehörige aller Dienstgrade. Der Stundensatz wird jährlich zum 01.04.
der Entwicklung der Personalkosten für einen gemeindlichen Bauhofarbeiter angepaßt.
Kosten der Einsatzfahrzeuge
a)
Abschreibung
Die Kosten der kalkulatorischen Abschreibung der Einsatzfahrzeuge und Betriebsgeräte sind je nach
Nutzungsdauer mit einem Vomhundertsatz der Anschaffungswerte anzusetzen.
(5% lineare Abschreibung vom Anschaffungskapital)
b)
Verzinsung
12
Die kalkulatorische Verzinsung des aufgewandten Kapitals (Anschaffungswert abzüglich Zuweisungen und
Zuschüsse) beträgt zur Zeit 7 % pro Jahr von der Hälfte des Eigenkapitals.
c)
Allgemeinkosten
Neben den kalkulatorischen Kosten der Einsatzfahrzeuge und Betriebsgeräte sind die Aufwendungen für die
Betriebs- und Unterhaltungskosten, die Aufwendungen für die maschinengenutzten Gebäudeteile, wie auch die
Verwaltungsgemeinkosten mit in die Gebühr einzuberechnen. (Berechnung siehe Anlage)
Nachfolgend ist die Einzelkostenermittlung der Feuerwehrfahrzeuge sowie die
Ermittlung einzelnen Gruppenbeträge beigefügt.
Wie aus den nachfolgenden Berechnungen ersichtlich, kommen bei den Kostenaufstellung für die einzelnen Fahrzeuge
unterschiedliche Beträge zustande. Damit im Gemeindegebiet bei gleichen Fahrzeugarten einheitliche Beträge zustande
kommen, bin ich bei der Kostenermittlung von 3 Fahrzeuggruppen ausgegangen.
Gruppe 1
Gruppe 2
Gruppe 3
Löschfahrzeuge/Tanklöschfahrzeuge
Sonderfahrzeuge
Mannschaftstransportfahrzeuge
In den einzelnen Gruppen wurden die Einzelbeträge addiert und durch die Anzahl der Fahrzeuge dividiert.
Erläuterungen zu den im Kosten- und Entgelttarif festgelegten Pauschalbeträgen
Brandsicherheitswachen:
Für Brandsicherheitswachen wurden im Durchschnitt ca. 3 – 5 Stunden angesetzt. Bei der Berechnung wird von 3
Stunden pro Feuerwehrmann a` 48,-- DM = 144,00 DM ausgegangen. Da das Feurwehrfahrzeug lediglich vom
Gerätehaus zur Festhalle gefahren wird, ist hierfür kein gesonderter Betrag in der Pauschale enthalten.
Pkw-Brände
Zum Ablöschen eine brennenden Pkw`s sind in der Regel 5 Feuerwehrmänner zuzüglich Fahrzeug 1 Stunde im Einsatz.
Mißbräuchliche Alarmierung der Feuerwehr
Wenn davon ausgegangen wird, dass bei einer Alarmierung mindestens ein LF 16 und ein TLF 16
mit insgesamt 16 Personen ausrücken ergibt sich ein Betrag von 2 x 120 DM = 240,00 DM für die
Fahrzeuge zuzüglich 16 x 48,00 DM = 768,00 DM für das Personal. Somit insgesamt ca. 1.000,00
DM.
Brandmeldealarm
Siehe mißbräuchliche Alarmierung.
Einfangen herrenloser Hunde
Erforderlich sind 1 MTF mit Anhänger sowie 2 – 4 Feuerwehrleute.
13
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
Kübel (Bund)
Versicherungsschein - Nr. 664.016
Hersteller:
Baujahr:
zugelassen auf Gemeinde:
Erstzulassung:
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
0%
5%
7%
VW
DN - 8240
Standort:
Stockheim
Kübel (Bund )
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
0,00 DM
0,00 DM
20 Jahre
0,00 DM
0,00 DM
0,00 DM
jährlicher Anteil für die
0,00 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
0,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
14
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
MTF
Versicherungsschein - Nr. 787.113
Hersteller:
Mercedes Benz
Baujahr:
zugelassen auf Gemeinde:
15.01.1986
Erstzulassung:
08.12.1978
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
DN - 2213
Standort:
Kreuzau
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
0%
5%
7%
0,00 DM
0,00 DM
20 Jahre
0,00 DM
0,00 DM
0,00 DM
jährlicher Anteil für die
0,00 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
Vermerk:
Kostenlose Übernahme eines ausgemusterten Fahrzeuges der RWE Düren.
0,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
15
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
MTF
Versicherungsschein-Nr. 640.970
Hersteller:
VW
Baujahr:
zugelassen auf Gemeinde:
11.04.1994
Erstzulassung:
06.06.1990
Spende von RWE (Sachwert 13.306,00)
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
0%
5%
7%
DN - 2556
Standort:
Obermaubach
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
0,00 DM
0,00 DM
20 Jahre
0,00 DM
0,00 DM
0,00 DM
jährlicher Anteil für die
0,00 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
0,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
16
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
MTF
Versicherungsschein - Nr. 646.324
Hersteller:
Mazda
Baujahr:
zugelassen auf Gemeinde:
25.08.94
Erstzulassung:
20.07.89
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
0%
5%
7%
DN - 2002
Standort:
Drove
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
8.411,71 DM
8.411,71 DM
20 Jahre
420,59 DM
294,41 DM
715,00 DM
jährlicher Anteil für die
715,00 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
7,15 DM
44,00 DM
51,15 DM
52,00 DM
17
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
MTF
Versicherungsschein - Nr. 658.067
Hersteller:
Baujahr:
Anschaffungsdatum:
Erstzulassung:
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
0%
5%
7%
VW
20.02.95
20.12.84
DN - 263
Standort:
Üdingen
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
8.630,70 DM
8.630,70 DM
20 Jahre
431,54 DM
302,07 DM
733,61 DM
jährlicher Anteil für die
733,61 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
7,34 DM
44,00 DM
51,34 DM
52,00 DM
18
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
MTF
Versicherungsschein - Nr.
Hersteller:
Baujahr:
zugelassen auf Gemeinde
Erstzulassung:
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
VW
09.03.1999
23.04.1991
100%
5%
7%
DN - 2888
Standort:
Stockheim
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
21.443,00 DM
21.443,00 DM
20 Jahre
1.072,15 DM
750,51 DM
1.822,66 DM
jährlicher Anteil für die
1.822,66 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
18,23 DM
44,00 DM
62,23 DM
63,00 DM
19
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
TSF
Versicherungsschein Nr.: 791.080
Hersteller:
Mercedes Benz
Baujahr:
Anschaffungsdatum:
09.12.1986
Erstzulassung:
09.12.1986
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
0%
5%
7%
DN - 2333
Standort:
Thum
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
70.000,00 DM
35.000,00 DM
20 Jahre
1.750,00 DM
1.225,00 DM
2.975,00 DM
jährlicher Anteil für die
2.975,00 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
29,75 DM
44,00 DM
73,75 DM
74,00 DM
20
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
MTF
Versicherungsschein-Nr. 600.781
Hersteller:
Mercedes Benz
Baujahr:
zugelassen auf Gemeinde
28.12.1989
Erstzulassung:
02.07.1982
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
0%
5%
7%
DN - 2709
Standort:
Boich
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
0,00 DM
0,00 DM
20 Jahre
0,00 DM
0,00 DM
0,00 DM
jährlicher Anteil für die
0,00 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
0,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
21
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
Sonstige
Versicherungsschein - Nr. 624.613
Hersteller:
Mercedes Benz
Baujahr:
Anschaffungsdatum:
Erstzulassung:
21.07.1992
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
0%
5%
7%
DN - 2138
Standort:
Obermaubach
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
73.275,32 DM
73.275,32 DM
20 Jahre
3.663,77 DM
2.564,64 DM
6.228,40 DM
jährlicher Anteil für die
6.228,40 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
62,28 DM
44,00 DM
106,28 DM
107,00 DM
22
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
TLF 16/25
Versicherungsschein - Nr. 664.106
Hersteller:
Magirus - Deutz
Baujahr:
zugelassen auf Gemeinde
22.02.1978
Erstzulassung:
22.02.1978
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
jährlicher Anteil für die
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
0%
DN - 201
Standort:
Stockheim
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
163.000,00 DM
0,00 DM
20 Jahre
5%
7%
0,00 DM
0,00 DM
0,00 DM
0%
0,00 DM
100
0,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
44,00 DM
23
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
TLF 16/25
Versicherungsschein - Nr. 798.901
Hersteller:
Mercedes Benz
Baujahr:
zugelassen auf Gemeinde
19.07.1988
Erstzulassung:
19.07.1988
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
0%
5%
7%
DN - 2593
Standort:
Winden
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
237.420,72 DM
117.420,72 DM
20 Jahre
5.871,04 DM
4.109,73 DM
9.980,76 DM
jährlicher Anteil für die
9.980,76 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
99,81 DM
44,00 DM
143,81 DM
144,00 DM
24
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
LF 8/6
Versicherungsschein - Nr. 655.202
Hersteller:
Iveco - Magirus
Baujahr:
Anschaffungsdatum:
Erstzulassung:
13.12.94
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
54%
5%
7%
DN - 2392
Standort:
Boich
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
270.000,00 DM
146.250,00 DM
20 Jahre
7.312,50 DM
5.118,75 DM
12.431,25 DM
jährlicher Anteil für die
12.431,25 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
124,31 DM
44,00 DM
168,31 DM
169,00 DM
25
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
LF 8/6
Versicherungsschein - Nr. 680.019
Hersteller:
Mercedes Benz
Baujahr:
Anschaffungsdatum:
13.06.1996
Erstzulassung:
13.06.1996
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
43%
5%
7%
DN - 2316
Standort:
Untermaubach
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
260.132,37 DM
113.132,37 DM
20 Jahre
5.656,62 DM
3.959,63 DM
9.616,25 DM
jährlicher Anteil für die
9.616,25 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
96,16 DM
44,00 DM
140,16 DM
141,00 DM
26
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
LF 16
Versicherungsschein - Nr. 725.377
Hersteller:
Mercedes Benz
Baujahr:
zugelassen auf Gemeinde
14.04.1983
Erstzulassung:
14.04.1983
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
60%
5%
7%
DN - 2689
Standort:
Kreuzau
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
268.147,10 DM
160.888,67 DM
20 Jahre
8.044,43 DM
5.631,10 DM
13.675,54 DM
jährlicher Anteil für die
13.675,54 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
136,76 DM
44,00 DM
180,76 DM
181,00 DM
27
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
LF 16/12
Versicherungsschein - Nr. 756.690
Hersteller:
Mercedes Benz
Baujahr:
Anschaffungsdatum:
Erstzulassung:
02.12.1998
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
24%
5%
7%
jährlicher Anteil für die
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
DN - 2546
Standort:
Drove
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
375.576,23 DM
89.576,23 DM
20 Jahre
4.478,81 DM
3.135,17 DM
7.613,98 DM
7.613,98 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
76,14 DM
44,00 DM
120,14 DM
121,00 DM
28
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
LF 16 TS
Versicherungsschein - Nr. 782.813
Hersteller:
Mercedes Benz
Baujahr:
Anschaffungsdatum:
18.02.1998
Erstzulassung:
15.01.1985
(Schenkung)
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
0%
5%
7%
DN - 2757
Standort:
Üdingen
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
0,00 DM
0,00 DM
20 Jahre
0,00 DM
0,00 DM
0,00 DM
jährlicher Anteil für die
0,00 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
0,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
29
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
RW 1
Versicherungsschein - Nr. 663.792
Hersteller:
Mercedes Benz Unimog
Baujahr:
1988
zugelassen auf Gemeinde:
05.05.1995
Erstzulassung:
02.12.1988
DN - 2998
Standort:
Kreuzau
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
Kostenlose Übernahme vom Bund ( Wert ca. 200.000,00 DM )
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
0%
5%
7%
0,00 DM
0,00 DM
20 Jahre
0,00 DM
0,00 DM
0,00 DM
jährlicher Anteil für die
0,00 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
0,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
44,00 DM
30
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
GW-G 3,5
Versicherungsschein-Nr. 608.165
Hersteller:
Mercedes Benz
Baujahr:
zugelassen auf Gemeinde.
03.05.1990
Erstzulassung:
03.05.1990
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
20%
5%
7%
DN - 2353
Standort:
Obermaubach
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
150.434,91 DM
30.434,91 DM
20 Jahre
1.521,75 DM
1.065,22 DM
2.586,97 DM
jährlicher Anteil für die
2.586,97 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
25,87 DM
44,00 DM
69,87 DM
70,00 DM
31
Kostenaufstellung für das Fahrzeug:
Fahrzeugart:
Kennzeichen:
GW-Mess
Versicherrungsschein - Nr. 798.563
Hersteller:
Mercedes Benz
Baujahr:
zugelassen auf Gemeinde
27.06.1988
Erstzulassung:
27.06.1988
Anschaffungswert:
Aufgewandtes Kapital in
Nutzungsdauer:
Abschreibung:
Verzinsung:
Insgesamt:
0%
5%
7%
DN - 2194
Standort:
Stockheim
Fällige Termine:
TÜV:
ASU:
129.942,00 DM
2.442,00 DM
20 Jahre
122,10 DM
85,47 DM
207,57 DM
jährlicher Anteil für die
207,57 DM
Wiederbeschaffung
Betriebsstunden:
Std.
Zuschlag: +
44,00 DM
100
Tatsächliche Kosten pro Stunde:
2,08 DM
44,00 DM
46,08 DM
47,00 DM
32
Kalkulation Allgemeinkosten
Haushaltsstelle
1.130.5000.4
Beschreibung
Unterhaltung der Grundstücke und baul. Anlagen
1.130.5400.0
Reinigung, Heizung, Beleuchtung, Wasser u. a.
Anordnungssoll Prozent- bei der Kalkulation
zu berücksichtigen
1998
anteil
25.187,38
50%
12.593,69 DM
29.709,09
50%
14.854,55 DM
1.130.5501.4
Kosten der Reparaturen
31.528,21
100%
31.528,21 DM
1.130.5500.6
Fahrzeughaltung /Steuer/ Vers./ Betriebsstoffe
21.222,66
100%
21.222,66 DM
1.130.5601.0
Reinigung der Bekleidung
4.240,00
100%
4.240,00 DM
84.439,11 DM
dividiert durch
dividiert durch
Anzahl der Fahrzeuge
Einsatzstunden
Allgemeinkosten pro Stunde abgerundet
19
100
4.444,16 DM
44,44 DM
44,00 DM