Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
80/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Hauptausschuss
Rat
12.08.1999
07.12.1999
16.12.1999
TOP: Durchführung der Brandschau gem. § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998
1.
Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Düren zur Durchführung der
Brandschau
2.
Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der
Brandschau
in der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Gem. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.02.1998 (FSHG) ist in Gebäuden und
Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes
oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erheblichen Sachwerte gefährdet sind, je nach
Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens 5 Jahren, eine Brandschau durchzuführen.
Die Brandsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von
Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem
Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame
Löscharbeiten ermöglichen. Diese Bestimmung trat zum 01.03.1999 in Kraft.
Die Durchführung der Brandschau ist nach § 6 Abs. 2 FSHG Aufgabe der Gemeinden. Es handelt sich gem. § 4 FSHG
um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Zum Ausgleich ihres Aufwandes sind die Gemeinden aber nach §
41 Abs. 4 Satz 1 FSHG berechtigt, für die Durchführung der Brandschau Gebühren zu erheben. Das Verfahren und die
Höhe der Gebühren sind durch gemeindliche Satzung zu regeln.
Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 FSHG wird die Brandschau von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehren oder von
Brandschutztechnikern durchgeführt. Die Brandschutztechniker müssen mindestens eine Ausbildung im mittleren
feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr absolviert und
erfolgreich an einem Lehrgang für Brandschutztechniker teilgenommen haben. Dieses Personal ist von den Gemeinden
bereit zu stellen.
In der Stadt Düren besteht eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, bei der die Kräfte zur Erledigung der
Brandschau vorhanden sind. Die Stadt Düren ist bereit, diese Kräfte den Städten und Gemeinden des Südkreises zur
Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschau zur Verfügung zu stellen.
Es bietet sich daher an, die Erledigung der Aufgaben der Brandschau im Rahmen einer öffentlich rechtlichen
Vereinbarung gem. §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gemeinsam vorzunehmen.
Hauptamtlich tätiges Personal kann so wirtschaftlich eingesetzt werden.
Die der Stadt Düren zu erstattenden Kosten für den Einsatz des Brandchutztechnikers betragen je angefangene halbe
Stunde 45,50 DM (23,26 EURO).
2
Diese Kosten wird die Gemeinde Kreuzau unter
Hinzurechnung eines pauschalen Gemeinkostenzuschlages
von 10 % für eine Stunde = 9,10 DM ( 4,65 EURO) von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen
Nutzungsberechtigten des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie von demjenigen, der eine Leistung im Bereich
des vorbeugenden oder abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens beantragt oder einen
Antrag auf Durchführung einer Brandschutzunterweisung stellt, mittels Bescheid als Gebühr zurückfordern.
Auf Grund der vom Ordnungsamt erstellten Liste unterliegen derzeit ca. 100 Objekte der Brandschau.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Keine
III. Beschlussvorschlag:
„1. Mit der Stadt Düren ist die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der
Brandschau nach § 6 FSHG auf Grund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG)
abzuschließen.
2. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau
auf der Grundlage der mit der Stadt Düren abzuschließenden öffentlich- rechtlichen Vereinbarung wird in der
als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Bürgermeister
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
Öffentlich-rechtliche
Vereinbarung
zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG
vom ..................
Die Städte Heimbach und Nideggen sowie die Gemeinden Hürtgenwald, Kreuzau, Merzenich,
Nörvenich und Vettweiß als gesetzliche Träger der Aufgabe der Brandschau im Sinne des § 6 Abs.
2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S.
122/SGV,NRW. 213) schließen mit der Stadt Düren aufgrund der §§ 23 ff des Gesetzes über
kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. 621/SGV.NRW. 202), in
der jeweils geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:
§1
Inhalt
Die Stadt Düren verpflichtet sich im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale
Gemeinschaftsarbeit für die Vertragspartner die Aufgabe der Brandschau nach § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz
und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen.
§2
Durchführung
(1) Die Stadt Düren verpflichtet sich, die erforderliche Zahl von Brandschutztechnikern mit der nach § 6 Abs. 2 Satz 3
FSHG in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Qualifikation vorzuhalten und mit der Durchführung der
Aufgabe der Brandschau für alle Vertragspartner zu beauftragen.
(2) Die Stadt Düren verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeitsplätze in ihren Räumlichkeiten und die erforderlichen
Schreibkraftanteile für die Erstellung des Brandschauberichtes bereitzustellen.
(3) Die Berichte über durchgeführte Brandschauen werden vom Brandschutztechniker der Stadt Düren der jeweils
zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde übersandt. Diese veranlaßt ggf. die erforderlichen Maßnahmen oder
informiert die zuständige Bauaufsichtsbehörde, wenn deren Zuständigkeit betroffen ist. Die Reihenfolge der
Durchführung der Brandschau bestimmt der Brandschutztechniker je nach Gefährdungsgrad der einzelnen Objekte.
(4) Die Vertragspartner haben der Stadt Düren für ihren Bereich die brandschaupflichtigen Objekte in Listenform und
die dazugehörigen Brandschauakten, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen.
(5) Bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten der eingesetzten Brandschau-Kräfte stellt die Stadt Düren die
Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei.
§3
Kosten
(1) Die Vertragspartner verpflichten sich, Satzungen zur Erhebung von kostendeckenden Gebühren nach § 41 Abs. 4
Satz 1 FSHG zu erlassen und diese in eigenem Namen bei den Eigentümern der brandschaupflichtigen Objekte per
Gebührenbescheid geltend zu machen. Die Gebührensätze müssen in allen Städten und Gemeinden gleich hoch
sein. Grundlage der Gebührenberechnung ist die Gebührenkalkulation der Stadt Düren.
(2) Die Vertragspartner zahlen der Stadt Düren für jede angefangene halbe Stunde, in der der Brandschutztechniker der
Stadt Düren für den jeweiligen Vertragspartner tätig wird, den Halbstundensatz von 45,50 DM. Dieser
Halbstundensatz wird jährlich zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegt. Die voraussichtlichen
Kosten, die bei der Stadt Düren für die Durchführung der Brandschau im Geltungsbereich dieser öffentlich-
4
rechtlichen Vereinbarung (Aufgaben nach §§ 1 und 2)
anfallen, sind dabei zugrunde gelegt. Die
Gebührenfestsetzung soll innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der kompletten Unterlagen bei der zuständigen
Stadt/Gemeinde erfolgen. Die Gebührenerstattungen sind zeitnah durchzuführen, spätestens nach Ablauf von 4
Wochen nach Gebührenfestsetzung.
(3) Wird im Gebiet eines übrigen Vertragspartners eine Brandschau in einem Gebäude durchgeführt, für das nach § 5
Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Gebührenfreiheit besteht oder wird
im Einzelfall ein Erlaß der Gebühr vorgenommen, so trägt der betroffene Vertragspartner den auf die durchgeführte
Maßnahme entfallenden Gebührenanteil. Dasselbe gilt, wenn sich endgültig herausstellen sollte, daß Gebühren
nicht beigetrieben werden können, weil die Gebührensatzung des Vertragspartners ganz oder teilweise unwirksam
sein sollte.
§4
Kündigung, Anpassung, salvatorische Klausel
(1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum 31. August 2005.
(2) Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor ihrem Ablauf durch Schreiben gegen
Zustellungsnachweis gekündigt werden. Wird von der Kündigungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, so
verlängert sich die Vereinbarung um weitere fünf Jahre.
(3) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.
(4) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vereinbarungsinhaltes maßgebend sind, sich seit Abschluß der
Vereinbarung so wesentlich verändert, daß einer der Vertragsparteien das Festhalten an der ursprünglichen
Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vereinbarungsinhaltes an die
geänderten Verhältnisse verlangen.
(5) Sollte sich herausstellen, daß einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind, betrifft das die
Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen nicht, wenn anzunehmen ist, daß die übrigen Bestimmungen auch ohne
die unwirksame gelten sollen. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die
dem Zweck der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung so nahe wie möglich kommt.
§5
Schlichtung von Streitigkeiten
(1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser öfftentlich-rechtlichen Vereinbarung entscheidet gemäß §
30 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit der Landrat des Kreises Düren als Aufsichtsbehörde.
§6
Inkrafttreten
(1)
Diese Vereinbarung wird gemäß § 24 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nach Genehmigung
durch den Landrat des Kreises Düren als Aufsichtsbehörde am Tage nach der Bekanntmachung im
Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam.
Düren, den
für die Stadt Düren
----------------------------------------
---------------------------------------
5
Heimbach, den
für die Stadt Heimbach
----------------------------------------
---------------------------------------
Nideggen, den
für die Stadt Nideggen
----------------------------------------
---------------------------------------
Hürtgenwald, den
für die Gemeinde Hürtgenwald
----------------------------------------
---------------------------------------
Kreuzau, den
für die Gemeinde Kreuzau
----------------------------------------
---------------------------------------
Merzenich, den
für die Gemeinde Merzenich
6
----------------------------------------
---------------------------------------
Nörvenich, den
für die Gemeinde Nörvenich
----------------------------------------
---------------------------------------
Vettweiß, den
für die Gemeinde Vettweiß
----------------------------------------
---------------------------------------
7
Satzung
über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau
in der Gemeinde Kreuzau
vom................................
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am
aufgrund des § 41 Abs. 4
Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die
Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 122/SGV.NRW. 213), der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2,
Buchstaben f und i und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der
Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023) und der § 4
und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969
(GV.NRW S. 712/SGV/NRW 610) – jeweils in der bei Erlaß dieser Satzung geltenden Fassung –
folgende Satzung beschlossen:
§1
Zweck der Brandschau
(1) Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen,
die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines
Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte
gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. Die
Festlegung der brandschaupflichtigen Objekte erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter
besonderer Berücksichtigung brandschutztechnischer Gesichtspunkte durch die Gemeinde
Kreuzau.
§2
Gebührenpflichtige Amtshandlungen
(1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen
a)
zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und
Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige
Dienststelle an Prüfung der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine
Brandschau vornimmt,
b)
infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau),
c)
im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens,
die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme,
eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind,
d)
einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung.
(2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Brandaufsichtsbehörde zur Erhebung von
Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der
Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind.
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§ 3
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig
eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch
genommene Fremdleistungen.
(2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach den im anliegenden Gebührentarif (Anlage 1)
aufgeführten Sätzen. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung.
§4
Auslagenersatz
Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu
ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht.
§ 5
Zeitliche Folge der Brandschau
(1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder
baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die
Brandschau je nach Gefährdungsgrad der brandschaupflichtigen Objekte in Zeitabständen von längstens fünf
Jahren durchzuführen.
(2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Gemeinde
unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen
festgelegt.
§ 6
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau
unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Buchs. c) beantragt. Mehrere
Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner.
(2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung.
§7
Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlaß der Gebühr
(1) Die Gebühr entsteht mit Abschluß der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid
festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu
entrichten.
(2) Die Entstehung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des
angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch
die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag zu gewähren.
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(3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen
werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine
unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist.
§8
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
- Zens Bürgermeister
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Anlage 1
Gebührensätze
Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die
Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom
gelten folgende Regelsätze:
1.
Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung
je angefangene halbe Stunde pauschal
2.
23,26 EURO
Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand
je angefangene halbe Stunde pauschal
3.
45,50 DM
45,50 DM
23,26 EURO
Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1
Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu
4.
5.
Ziffer 1.
Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d)
4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche
Stellungnahme
je angefangene halbe Stunde
45,50 DM
23,26 EURO
4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens
je angefangene halbe Stunde
45,50 DM
23,26 EURO
4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes
je angefangene halbe Stunde
45,50 DM
23,26 EURO
4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung
einschl. Vorbereitungszeit
je angefangene halbe Stunde
45,50 DM
23,26 EURO
Der Gemeinkostenzuschlag beträgt pro Gebührenfestsetzung pauschal 10 % eines Stundensatzes.