Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Durchführung der Brandschau gem. § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 1. Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Düren zur Durchführung der Brandschau 2. Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau )

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
45 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 80/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Hauptausschuss Rat 12.08.1999 07.12.1999 16.12.1999 TOP: Durchführung der Brandschau gem. § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 1. Abschluss einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Stadt Düren zur Durchführung der Brandschau 2. Erlass einer Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau I. Sach- und Rechtslage: Gem. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10.02.1998 (FSHG) ist in Gebäuden und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- und explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erheblichen Sachwerte gefährdet sind, je nach Gefährdungsgrad in Zeitabständen von längstens 5 Jahren, eine Brandschau durchzuführen. Die Brandsschau dient der Feststellung brandschutztechnischer Mängel und Gefahrenquellen sowie der Anordnung von Maßnahmen, die der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch vorbeugen und bei einem Brand oder Unglücksfall die Rettung von Menschen und Tieren, den Schutz von Sachwerten sowie wirksame Löscharbeiten ermöglichen. Diese Bestimmung trat zum 01.03.1999 in Kraft. Die Durchführung der Brandschau ist nach § 6 Abs. 2 FSHG Aufgabe der Gemeinden. Es handelt sich gem. § 4 FSHG um eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Zum Ausgleich ihres Aufwandes sind die Gemeinden aber nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FSHG berechtigt, für die Durchführung der Brandschau Gebühren zu erheben. Das Verfahren und die Höhe der Gebühren sind durch gemeindliche Satzung zu regeln. Gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 FSHG wird die Brandschau von hauptamtlichen Kräften der Feuerwehren oder von Brandschutztechnikern durchgeführt. Die Brandschutztechniker müssen mindestens eine Ausbildung im mittleren feuerwehrtechnischen Dienst oder eine vergleichbare Ausbildung in der Freiwilligen Feuerwehr absolviert und erfolgreich an einem Lehrgang für Brandschutztechniker teilgenommen haben. Dieses Personal ist von den Gemeinden bereit zu stellen. In der Stadt Düren besteht eine Freiwillige Feuerwehr mit hauptamtlichen Kräften, bei der die Kräfte zur Erledigung der Brandschau vorhanden sind. Die Stadt Düren ist bereit, diese Kräfte den Städten und Gemeinden des Südkreises zur Wahrnehmung der Aufgaben der Brandschau zur Verfügung zu stellen. Es bietet sich daher an, die Erledigung der Aufgaben der Brandschau im Rahmen einer öffentlich rechtlichen Vereinbarung gem. §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit gemeinsam vorzunehmen. Hauptamtlich tätiges Personal kann so wirtschaftlich eingesetzt werden. Die der Stadt Düren zu erstattenden Kosten für den Einsatz des Brandchutztechnikers betragen je angefangene halbe Stunde 45,50 DM (23,26 EURO). 2 Diese Kosten wird die Gemeinde Kreuzau unter Hinzurechnung eines pauschalen Gemeinkostenzuschlages von 10 % für eine Stunde = 9,10 DM ( 4,65 EURO) von dem Eigentümer, Besitzer oder sonstigen Nutzungsberechtigten des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie von demjenigen, der eine Leistung im Bereich des vorbeugenden oder abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens beantragt oder einen Antrag auf Durchführung einer Brandschutzunterweisung stellt, mittels Bescheid als Gebühr zurückfordern. Auf Grund der vom Ordnungsamt erstellten Liste unterliegen derzeit ca. 100 Objekte der Brandschau. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Keine III. Beschlussvorschlag: „1. Mit der Stadt Düren ist die als Anlage beigefügte öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG auf Grund der §§ 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) abzuschließen. 2. Die Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau auf der Grundlage der mit der Stadt Düren abzuschließenden öffentlich- rechtlichen Vereinbarung wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Bürgermeister - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 Öffentlich-rechtliche Vereinbarung zur Durchführung der Brandschau nach § 6 FSHG vom .................. Die Städte Heimbach und Nideggen sowie die Gemeinden Hürtgenwald, Kreuzau, Merzenich, Nörvenich und Vettweiß als gesetzliche Träger der Aufgabe der Brandschau im Sinne des § 6 Abs. 2 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 122/SGV,NRW. 213) schließen mit der Stadt Düren aufgrund der §§ 23 ff des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG) vom 1. Oktober 1979 (GV.NRW. 621/SGV.NRW. 202), in der jeweils geltenden Fassung folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung: §1 Inhalt Die Stadt Düren verpflichtet sich im Sinne des § 23 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit für die Vertragspartner die Aufgabe der Brandschau nach § 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 in der jeweils geltenden Fassung durchzuführen. §2 Durchführung (1) Die Stadt Düren verpflichtet sich, die erforderliche Zahl von Brandschutztechnikern mit der nach § 6 Abs. 2 Satz 3 FSHG in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Qualifikation vorzuhalten und mit der Durchführung der Aufgabe der Brandschau für alle Vertragspartner zu beauftragen. (2) Die Stadt Düren verpflichtet sich, die erforderlichen Arbeitsplätze in ihren Räumlichkeiten und die erforderlichen Schreibkraftanteile für die Erstellung des Brandschauberichtes bereitzustellen. (3) Die Berichte über durchgeführte Brandschauen werden vom Brandschutztechniker der Stadt Düren der jeweils zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde übersandt. Diese veranlaßt ggf. die erforderlichen Maßnahmen oder informiert die zuständige Bauaufsichtsbehörde, wenn deren Zuständigkeit betroffen ist. Die Reihenfolge der Durchführung der Brandschau bestimmt der Brandschutztechniker je nach Gefährdungsgrad der einzelnen Objekte. (4) Die Vertragspartner haben der Stadt Düren für ihren Bereich die brandschaupflichtigen Objekte in Listenform und die dazugehörigen Brandschauakten, soweit vorhanden, zur Verfügung zu stellen. (5) Bei vorsätzlichem und grob fahrlässigem Verhalten der eingesetzten Brandschau-Kräfte stellt die Stadt Düren die Vertragspartner von Ansprüchen Dritter frei. §3 Kosten (1) Die Vertragspartner verpflichten sich, Satzungen zur Erhebung von kostendeckenden Gebühren nach § 41 Abs. 4 Satz 1 FSHG zu erlassen und diese in eigenem Namen bei den Eigentümern der brandschaupflichtigen Objekte per Gebührenbescheid geltend zu machen. Die Gebührensätze müssen in allen Städten und Gemeinden gleich hoch sein. Grundlage der Gebührenberechnung ist die Gebührenkalkulation der Stadt Düren. (2) Die Vertragspartner zahlen der Stadt Düren für jede angefangene halbe Stunde, in der der Brandschutztechniker der Stadt Düren für den jeweiligen Vertragspartner tätig wird, den Halbstundensatz von 45,50 DM. Dieser Halbstundensatz wird jährlich zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich festgelegt. Die voraussichtlichen Kosten, die bei der Stadt Düren für die Durchführung der Brandschau im Geltungsbereich dieser öffentlich- 4 rechtlichen Vereinbarung (Aufgaben nach §§ 1 und 2) anfallen, sind dabei zugrunde gelegt. Die Gebührenfestsetzung soll innerhalb von 2 Wochen nach Eingang der kompletten Unterlagen bei der zuständigen Stadt/Gemeinde erfolgen. Die Gebührenerstattungen sind zeitnah durchzuführen, spätestens nach Ablauf von 4 Wochen nach Gebührenfestsetzung. (3) Wird im Gebiet eines übrigen Vertragspartners eine Brandschau in einem Gebäude durchgeführt, für das nach § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes in der jeweils geltenden Fassung Gebührenfreiheit besteht oder wird im Einzelfall ein Erlaß der Gebühr vorgenommen, so trägt der betroffene Vertragspartner den auf die durchgeführte Maßnahme entfallenden Gebührenanteil. Dasselbe gilt, wenn sich endgültig herausstellen sollte, daß Gebühren nicht beigetrieben werden können, weil die Gebührensatzung des Vertragspartners ganz oder teilweise unwirksam sein sollte. §4 Kündigung, Anpassung, salvatorische Klausel (1) Diese öffentlich-rechtliche Vereinbarung gilt bis zum 31. August 2005. (2) Sie kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von einem Jahr vor ihrem Ablauf durch Schreiben gegen Zustellungsnachweis gekündigt werden. Wird von der Kündigungsmöglichkeit kein Gebrauch gemacht, so verlängert sich die Vereinbarung um weitere fünf Jahre. (3) Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. (4) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vereinbarungsinhaltes maßgebend sind, sich seit Abschluß der Vereinbarung so wesentlich verändert, daß einer der Vertragsparteien das Festhalten an der ursprünglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vereinbarungsinhaltes an die geänderten Verhältnisse verlangen. (5) Sollte sich herausstellen, daß einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung unwirksam sind, betrifft das die Wirksamkeit der Vereinbarung im übrigen nicht, wenn anzunehmen ist, daß die übrigen Bestimmungen auch ohne die unwirksame gelten sollen. Die Parteien werden die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem Zweck der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung so nahe wie möglich kommt. §5 Schlichtung von Streitigkeiten (1) Bei Streitigkeiten über Rechte und Pflichten aus dieser öfftentlich-rechtlichen Vereinbarung entscheidet gemäß § 30 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit der Landrat des Kreises Düren als Aufsichtsbehörde. §6 Inkrafttreten (1) Diese Vereinbarung wird gemäß § 24 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit nach Genehmigung durch den Landrat des Kreises Düren als Aufsichtsbehörde am Tage nach der Bekanntmachung im Veröffentlichungsblatt der Aufsichtsbehörde wirksam. Düren, den für die Stadt Düren ---------------------------------------- --------------------------------------- 5 Heimbach, den für die Stadt Heimbach ---------------------------------------- --------------------------------------- Nideggen, den für die Stadt Nideggen ---------------------------------------- --------------------------------------- Hürtgenwald, den für die Gemeinde Hürtgenwald ---------------------------------------- --------------------------------------- Kreuzau, den für die Gemeinde Kreuzau ---------------------------------------- --------------------------------------- Merzenich, den für die Gemeinde Merzenich 6 ---------------------------------------- --------------------------------------- Nörvenich, den für die Gemeinde Nörvenich ---------------------------------------- --------------------------------------- Vettweiß, den für die Gemeinde Vettweiß ---------------------------------------- --------------------------------------- 7 Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom................................ Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 41 Abs. 4 Satz 1 in Verbindung mit den §§ 1 Abs. 2 Satz 1, 6 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung vom 10. Februar 1998 (GV.NRW. S. 122/SGV.NRW. 213), der §§ 7, 41 Abs. 1 Satz 2, Buchstaben f und i und 76 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW. S. 666/SGV.NRW. 2023) und der § 4 und 5 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV/NRW 610) – jeweils in der bei Erlaß dieser Satzung geltenden Fassung – folgende Satzung beschlossen: §1 Zweck der Brandschau (1) Die Brandschau wird durchgeführt, um präventiv zu prüfen, ob Gebäude und Einrichtungen, die in erhöhtem Maße brand- oder explosionsgefährdet sind oder in denen bei Ausbruch eines Brandes oder bei einer Explosion eine große Anzahl von Personen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, den Erfordernissen des abwehrenden Brandschutzes entsprechen. Die Festlegung der brandschaupflichtigen Objekte erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter besonderer Berücksichtigung brandschutztechnischer Gesichtspunkte durch die Gemeinde Kreuzau. §2 Gebührenpflichtige Amtshandlungen (1) Gebührenpflichtig sind die Leistungen a) zur Durchführung der Brandschau im Sinne von § 1 einschließlich deren Vor- und Nachbereitung. Dies gilt auch in Fällen, in denen die für die Brandschau zuständige Dienststelle an Prüfung der Bauaufsichtsbehörde beteiligt ist und dabei zugleich eine Brandschau vornimmt, b) infolge erforderlicher Nachbesichtigungen (Nachschau), c) im Bereich des vorbeugenden und abwehrenden Brandschutzes außerhalb des Baugenehmigungsverfahrens, die mündlich oder schriftlich beantragt wurden und mit der Anfertigung einer gutachterlichen Stellungnahme, eines Brandschutzgutachtens oder eines Brandschutzkonzeptes zu einem definierten Objekt verbunden sind, d) einer auf Antrag durchgeführten Brandschutzunterweisung. (2) Unberührt bleibt das Recht anderer Behörden, insbesondere der Brandaufsichtsbehörde zur Erhebung von Gebühren aufgrund besonderer Vorschriften, wenn sie in eigener Zuständigkeit an der Durchführung der Brandschau teilgenommen haben oder nach Durchführung der Brandschau tätig geworden sind. 8 § 3 Gebührenmaßstab (1) Die Gebühren werden nach der Dauer der Amtshandlung und nach der Zahl der notwendig eingesetzten Kräfte bemessen. Zur Gebühr gehören auch die Kosten für in Anspruch genommene Fremdleistungen. (2) Die Bemessung der Gebühren erfolgt im einzelnen nach den im anliegenden Gebührentarif (Anlage 1) aufgeführten Sätzen. Der Gebührentarif ist Bestandteil der Satzung. §4 Auslagenersatz Besondere bare Auslagen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung entstehen, sind zu ersetzen, auch wenn eine Befreiung von der Gebühr für die Amtshandlung besteht. § 5 Zeitliche Folge der Brandschau (1) Die zeitliche Folge der Brandschau richtet sich bei Objekten, die Gegenstand von Sonderverordnungen oder baurechtlichen Anordnungen sind, nach den entsprechenden baurechtlichen Vorschriften. Im übrigen ist die Brandschau je nach Gefährdungsgrad der brandschaupflichtigen Objekte in Zeitabständen von längstens fünf Jahren durchzuführen. (2) Fehlen Vorschriften zu den Zeitabständen der Brandschau, werden diese von der Gemeinde unter Berücksichtigung des Gefährdungsgrades von Objekten nach pflichtgemäßem Ermessen festgelegt. § 6 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist der Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte des der Brandschau unterworfenen Objektes sowie derjenige, der eine Leistung gemäß § 2 Abs. 1 Buchs. c) beantragt. Mehrere Personen im Sinne des Satzes 1 haften als Gesamtschuldner. (2) Gebührenfreiheit besteht unter den Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. §7 Entstehung, Festsetzung, Fälligkeit, Stundung, Erlaß der Gebühr (1) Die Gebühr entsteht mit Abschluß der Amtshandlung. Die Gebühr wird durch Bescheid festgesetzt. Sie ist mit Zugang des Bescheides fällig und innerhalb von einem Monat zu entrichten. (2) Die Entstehung der Gebühr kann ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Entrichtung innerhalb des angegebenen Zahlungszeitraumes eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Die Stundung ist in der Regel nur auf Antrag zu gewähren. 9 (3) Von der Erhebung der Gebühr kann abgesehen werden, soweit dies nach Lage des Einzelfalles eine unbillige Härte wäre oder aufgrund gemeindlichen Interesses gerechtfertigt ist. §8 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den - Zens Bürgermeister 10 11 Anlage 1 Gebührensätze Für die Bemessung der Gebühren nach § 3 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Durchführung der Brandschau in der Gemeinde Kreuzau vom gelten folgende Regelsätze: 1. Durchführung einer Brandschau oder einer Nachschau am Objekt nach Dauer der Amtshandlung je angefangene halbe Stunde pauschal 2. 23,26 EURO Vorbereitung und/oder Nachbereitung der Brandschau entsprechend dem Arbeitsaufwand je angefangene halbe Stunde pauschal 3. 45,50 DM 45,50 DM 23,26 EURO Durchführung einer Objektbesichtigung auf Antrag von Personen im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Die Bemessung der Gebühr erfolgt in entsprechender Anwendung der Regelungen zu 4. 5. Ziffer 1. Leistungen gem. § 2 Abs. 1 Buchstabe c) und d) 4.1 Schriftlich erteilte gutachterliche Stellungnahme je angefangene halbe Stunde 45,50 DM 23,26 EURO 4.2 Erstellung eines Brandschutzgutachtens je angefangene halbe Stunde 45,50 DM 23,26 EURO 4.3 Erstellung eines Brandschutzkonzeptes je angefangene halbe Stunde 45,50 DM 23,26 EURO 4.4 Durchführung einer Brandschutzunterweisung einschl. Vorbereitungszeit je angefangene halbe Stunde 45,50 DM 23,26 EURO Der Gemeinkostenzuschlag beträgt pro Gebührenfestsetzung pauschal 10 % eines Stundensatzes.