Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Kämmerei - Herr Decker
BE: Herr Decker 2020/99
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
77/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
16.06.1999
16.06.1999
TOP: Beitritt zur Genehmigungsverfügung des Oberkreisdirektors zur Haushaltssatzung 1999 und zum
Haushaltssicherungskonzept 1999 - 2002 der Gemeinde Kreuzau
I. Sach- und Rechtslage:
Der Oberkreisdirektor des Kreises Düren –Amt für Rechtsangelegenheiten und Kommunalaufsicht- hat die vom Rat der
Gemeinde Kreuzau am 15.12.1998 beschlossene Haushaltssatzung für das Jahr 1999 einschließlich der Fortschreibung
des Haushaltssicherungskonzeptes 1999 – 2002 mit Maßgaben genehmigt. Dies bedeutet, dass die Genehmigung für
den Fall als erteilt gilt, wenn die Gemeinde diese Maßgaben erfüllt. Lehnt die Gemeinde diese Maßgaben ab, gilt die
Genehmigung als nicht erteilt.
Gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 Bekanntmachungsverordnung ist aufgrund dieser Maßgaben ein erneuter Beitrittsbeschluß des
Rates erforderlich. Erst nach diesem Beitrittsbeschluß darf die Haushaltssatzung bekanntgemacht werden und tritt damit
in Kraft.
Die ausgesprochenen Maßgaben in der Genehmigungsverfügung enthalten 4 Bedingungen, 12 Auflagen und 4
Hinweise.
Diese Begriffe sind unterschiedlich zu werten. Nach § 36 Verwaltungsverfahresgesetz handelt es sich bei Bedingungen
und Auflagen um Nebenbestimmungen zu einem Verwaltungsakt (hier Haushaltsgenehmigung). Bei einer Bedingung
hängt der Eintritt der mit dem Verwaltungsakt erstrebten Wirkungen (nämlich das Inkrafttreten der Haushaltssatzung
und des Haushaltssicherungskonzeptes) von einem bestimmten künftigen Ereignis ab, von dem zum Zeitpunkt des
Erlasses des Verwaltungsaktes ungewiß ist, ob dieses Ereignis überhaupt eintreten wird. Dieses Ereignis stellt der zu
fassende Beitrittsbeschluß dar.
Die Auflage ist eine zusätzlich mit einem Verwaltungsakt verbundene, selbständig erzwingbare hoheitliche Anordnung.
Sie ist nicht integrierender Bestandteil des Verwaltungsaktes, sondern tritt selbständig zum Hauptinhalt eines
Verwaltungsaktes (Genehmigungsverfügung) hinzu und ist für dessen Bestand und Wirksamkeit ohne unmittelbare
Bedeutung. Auflagen sind in der Regel auf ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet. Erfüllt der
Betroffene (hier die Gemeinde) eine Auflage nicht oder handelt er ihr zuwider, so hat der Oberkreisdirektor die
Möglichkeit, die Erfüllung bzw. die Beachtung der Auflage(n) zu erzwingen. So wäre es z.B. denkbar, dass die in der
diesjährigen Genehmigungsverfügung enthaltenen Auflagen, sofern sie nicht erfüllt werden, im Haushaltsjahr 2000 als
Bedingung verfügt werden.
Keine Nebenbestimmungen sind mangels unmittelbarer Rechtserheblichkeit die ausgesprochenen Hinweise. Es sind
Kann-Bestimmungen, die die Gemeinde im Rahmen der Möglichkeiten zu beachten hat. Allerdings ist auch bei
Nichtbeachten dieser Hinweise eine „Umwandlung“ zur Auflage oder zur Bedingung bei der nächsten
Haushaltsgenehmigung denkbar.
In der als Anlage beigefügten Fotokopie der Genehmigungsverfügung sind die Bedingungen, Auflagen und Hinweise
im einzelnen aufgeführt.
Ergänzend wird ausgeführt, dass aufgrund einer Nachfrage bei der Kommunalaufsicht diese ausgeführt hat, dass es sich
bei der in der Auflage zu Ziffer 2.1 ausgewiesenen Beamtenstelle A 13 g.D. um einen „ku-Vermerk“ handelt (künftig
umwandelbar). Bei der Angestellltenstelle BAT III verbleibt es beim „kw-Vermerk“ (künftig wegfallend), da sich dies
aus dem Personalkonzept der Gemeinde Kreuzau ergibt.
Bereits mit Verfügung vom 12.05.1999 war der Verwaltung das Prüfungsergebnis der Kommunalaufsicht zum Haushalt
1999 zugegangen. Daraufhin fand am 20.05.1999 ein Anhörungsgespräch beim Oberkreisdirektor statt, an dem der
Unterzeichnete, sein allgemeiner Vertreter und der Kämmereileiter teilnahmen. Während dieser Anhörung wurde von
der Verwaltung deutlich gemacht, dass sich die finanzielle Situation der Gemeinde sowohl für das Haushaltsjahr 1999
als auch für den HSK-Zeitraum 2000-2002 nicht unerheblich verbessert hat, so dass der echte Ausgleich des
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Verwaltungshaushalts, wie im Haushaltssicherungskonzept des Vorjahres ausgewiesen, im Haushaltsjahr 2006
möglich scheint. Dies wurde mit Bericht vom 25.05.1999 dem Oberkreisdirektor schriftlich mitgeteilt.
Fotokopien der Verfügung des Oberkreisdirektors vom 12.05.1999 als auch des Berichtes der Verwaltung vom
25.05.1999 sind der Sitzungsvorlage ebenfalls beigefügt.
Um die derzeitige Übergangswirtschaft zu beenden und bisher nicht möglich gewesene Ausgaben im freiwilligen
Bereich der Zuweisungen und Zuschüsse an Vereine und Verbände leisten zu können, empfehle ich Ihnen, der
Genehmigungsverfügung des Oberkreisdirektors zur Haushaltssatzung 1999 mit Haushaltssicherungskonzept der Jahre
1999 – 2002 beizutreten. Nach Fassung dieses Beschlusses wird die Haushaltssatzung bekanntgemacht, die dann
rückwirkend zum 01.01.1999 Rechtskraft erhält.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Durch den Ausfall der Maßnahmen „Sanierung Sportheim Untermaubach“ (50.000 DM), „Erweiterung des Sport- und
Vereinsheimes Üdingen“ (50.000 DM) sowie „Errichtung einer Friedhofskapelle in Thum“ (200.000 DM) ergibt sich
eine Verminderung der Kreditaufnahme im Haushaltsjahr 1999 um insgesamt 300.000 DM. Der Ausfall der Investition
„Erweiterung des Friedhofes Untermaubach“ im Haushaltsjahr 2000 (hier handelt es sich um die restlichen
Erweiterungsflächen und um den Bau der Friedhofskapelle) versetzt die Gemeinde in die Lage, eine höhere
ausserplanmässige Rückzahlung von Darlehen in einer Größenordnung von 300.000 DM vorzunehmen.
III. Beschlussvorschlag:
„Die Gemeinde Kreuzau tritt gem. § 2 Abs. 1 Satz 3 der Bekanntmachungsverordnung NRW der Genehmigung des
Oberkreisdirektors –Amt für Rechtsangelegenheiten und Kommunalaufsicht- vom 01.06.1999, Az.: 30-15 14 04.07, zur
Haushaltssatzung 1999 und dem Haushaltssicherungskonzept 1999 bis 2002 bei.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: