Daten
Kommune
Bedburg
Größe
10 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
WP7-109/2004
Anlage zur Vorlage WP7-109/2004
Zweite Änderungssatzung zur Gebührensatzung
zur Satzung über die Abfallentsorgung
der Stadt Bedburg vom
Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NRW.
2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), der §§
4, 6, 7 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
04. Mai 2004 (GV. NRW. S. 228) und des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen
(LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes
vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am
14.12.2004 folgende Zweite Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die
Abfallentsorgung der Stadt Bedburg beschlossen:
Artikel I
§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr für einen Restmüllbehälter, der am
bedarfsorientierten Behälterentleerungsverfahren angeschlossen ist, beträgt
a)
b)
c)
d)
e)
für
80 l-Behälter je
Entleerung
für 120 l-Behälter je
Entleerung
für 240 l-Behälter je
Entleerung
für 770 l-Behälter je
Entleerung
für 1.100 l-Behälter je
Entleerung
7,55 €
11,32 €
22,64 €
72,63 €
103,76
€
Gebührenmaßstab ist der Literpreis, dieser beträgt 0,094324 €.
Als Mindestinanspruchnahme wird entsprechend § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung
der Stadt Bedburg monatlich eine Entleerung zugrunde gelegt.
Artikel II
§ 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Abfallentsorgungsgebühr für die Abfuhr von städtischen Abfallsäcken beträgt je 3 Stück
70 l-Abfallsack 19,80 €.
Artikel III
§ 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung:
Pro angemeldetem Restmüllbehälter wird eine 240 l-Biotonne ohne Erhebung einer
separaten Gebühr abgefahren. Bei Verzicht auf die Biotonne für ein volles Kalenderjahr wird
auf die Restmüllgebühr nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung ein auf das Kalenderjahr bezogener
Abschlag wie folgt gewährt:
a)
b)
c)
d)
bei einem 80 l-Restmüll-Behälter
bei einem 120 l-Restmüll-Behälter
bei einem 240 l-Restmüll-Behälter
bei einem 770 l-Restmüll-Behälter
14,50 €
20,50 €
38,50 €
119,50 €
WP7-109/2004
e)
bei einem 1.100 l-RestmüllBehälter
Anlage zur Vorlage WP7-109/2004
169,50 €
Erfolgt eine Anmeldung der Biotonne während des Kalenderjahres, so ist der gewährte
Gebührenabschlag in voller Höhe vom Gebührenpflichtigen zu erstatten.
Bei Beginn der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während des Kalenderjahres wird bei
sofortigem Verzicht auf die Biotonne der Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab Beginn
der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt.
Bei Beendigung der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während eines Kalenderjahres ist
ein gewährter Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab dem Ende der Gebührenpflicht bis
zum Ende des Kalenderjahres vom Gebührenpflichtigen zu erstatten.
Artikel IV
§ 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung:
Meldet der Gebührenpflichtige neben der oder den gebührenfreien Biotonnen eine oder
mehrere zusätzliche 240 l-Biotonnen an, so wird für jede weitere zur Anmeldung gebrachte
240 l-Biotonne eine Jahresgebühr von 56,63 € fällig. Erfolgt eine An- oder Abmeldung der
zusätzlichen gebührenpflichtigen Biotonne während des Kalenderjahres, so erfolgt keine
Reduzierung der angegebenen Jahresgebühr.
Artikel V
§ 3 Abs. 12 wird neu eingefügt:
Die Gebühr für die Bereitstellung kompostierbarer Papiersäcke für Grünabfälle beträgt 3,00 €
für 10 Sack.
Artikel VI
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Für die zugelassenen Restmüllbehälter werden Vorausleistungen auf der Basis der
durchschnittlichen Entleerungshäufigkeit je Gefäßart pro Jahr erhoben. Daraus ergeben sich
unter Beachtung des § 4 Abs. 3 dieser Satzung folgende jährliche Vorausleistungen für das
Restmüllgefäß:
a)
b)
c)
d)
e)
80 l-Behälter
120 l-Behälter
240 l-Behälter
770 l-Container
1.100 l-Container
14 Leerungen
16 Leerungen
19 Leerungen
25 Leerungen
31 Leerungen
105,70 €
181,12 €
430,16 €
1.815,75 €
3.216,56 €
Artikel VII
Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft.