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Beschlussvorlage (Anlage zur Vorlage WP7-109/2004)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
10 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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WP7-109/2004 Anlage zur Vorlage WP7-109/2004 Zweite Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Bedburg vom Aufgrund der §§ 7, 8 und 41 Abs. 1 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land NordrheinWestfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NW. S. 666, SGV. NRW. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 03. Februar 2004 (GV. NRW. S. 96), der §§ 4, 6, 7 und 20 Abs. 2 Buchstabe b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW S. 712), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 04. Mai 2004 (GV. NRW. S. 228) und des § 9 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988 (GV. NRW. S. 250), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. November 2002 (GV. NRW. S. 571) hat der Rat der Stadt Bedburg in seiner Sitzung am 14.12.2004 folgende Zweite Änderungssatzung zur Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Stadt Bedburg beschlossen: Artikel I § 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung: Die Höhe der Abfallentsorgungsgebühr für einen Restmüllbehälter, der am bedarfsorientierten Behälterentleerungsverfahren angeschlossen ist, beträgt a) b) c) d) e) für 80 l-Behälter je Entleerung für 120 l-Behälter je Entleerung für 240 l-Behälter je Entleerung für 770 l-Behälter je Entleerung für 1.100 l-Behälter je Entleerung 7,55 € 11,32 € 22,64 € 72,63 € 103,76 € Gebührenmaßstab ist der Literpreis, dieser beträgt 0,094324 €. Als Mindestinanspruchnahme wird entsprechend § 11 Abs. 2 der Abfallentsorgungssatzung der Stadt Bedburg monatlich eine Entleerung zugrunde gelegt. Artikel II § 3 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Die Abfallentsorgungsgebühr für die Abfuhr von städtischen Abfallsäcken beträgt je 3 Stück 70 l-Abfallsack 19,80 €. Artikel III § 3 Abs. 5 erhält folgende Fassung: Pro angemeldetem Restmüllbehälter wird eine 240 l-Biotonne ohne Erhebung einer separaten Gebühr abgefahren. Bei Verzicht auf die Biotonne für ein volles Kalenderjahr wird auf die Restmüllgebühr nach § 3 Abs. 1 dieser Satzung ein auf das Kalenderjahr bezogener Abschlag wie folgt gewährt: a) b) c) d) bei einem 80 l-Restmüll-Behälter bei einem 120 l-Restmüll-Behälter bei einem 240 l-Restmüll-Behälter bei einem 770 l-Restmüll-Behälter 14,50 € 20,50 € 38,50 € 119,50 € WP7-109/2004 e) bei einem 1.100 l-RestmüllBehälter Anlage zur Vorlage WP7-109/2004 169,50 € Erfolgt eine Anmeldung der Biotonne während des Kalenderjahres, so ist der gewährte Gebührenabschlag in voller Höhe vom Gebührenpflichtigen zu erstatten. Bei Beginn der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während des Kalenderjahres wird bei sofortigem Verzicht auf die Biotonne der Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab Beginn der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres gewährt. Bei Beendigung der Gebührenpflicht für ein Restmüllgefäß während eines Kalenderjahres ist ein gewährter Abschlag anteilig für jeden vollen Monat ab dem Ende der Gebührenpflicht bis zum Ende des Kalenderjahres vom Gebührenpflichtigen zu erstatten. Artikel IV § 3 Abs. 7 erhält folgende Fassung: Meldet der Gebührenpflichtige neben der oder den gebührenfreien Biotonnen eine oder mehrere zusätzliche 240 l-Biotonnen an, so wird für jede weitere zur Anmeldung gebrachte 240 l-Biotonne eine Jahresgebühr von 56,63 € fällig. Erfolgt eine An- oder Abmeldung der zusätzlichen gebührenpflichtigen Biotonne während des Kalenderjahres, so erfolgt keine Reduzierung der angegebenen Jahresgebühr. Artikel V § 3 Abs. 12 wird neu eingefügt: Die Gebühr für die Bereitstellung kompostierbarer Papiersäcke für Grünabfälle beträgt 3,00 € für 10 Sack. Artikel VI § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Für die zugelassenen Restmüllbehälter werden Vorausleistungen auf der Basis der durchschnittlichen Entleerungshäufigkeit je Gefäßart pro Jahr erhoben. Daraus ergeben sich unter Beachtung des § 4 Abs. 3 dieser Satzung folgende jährliche Vorausleistungen für das Restmüllgefäß: a) b) c) d) e) 80 l-Behälter 120 l-Behälter 240 l-Behälter 770 l-Container 1.100 l-Container 14 Leerungen 16 Leerungen 19 Leerungen 25 Leerungen 31 Leerungen 105,70 € 181,12 € 430,16 € 1.815,75 € 3.216,56 € Artikel VII Diese Änderungssatzung tritt mit Wirkung zum 01.01.2005 in Kraft.