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Allgemeine Vorlage (Bestellung eines stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahl am 12.09.1999)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
7,9 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Bestellung eines stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahl am 12.09.1999)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Hauptamt - Herr Stolz BE: Herr Stolz Kreuzau, 12. Mai 1999 Vorlagen-Nr. 69/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 31.05.1999 TOP: Bestellung eines stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahl am 12.09.1999 I. Sach- und Rechtslage: Nach § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz ist der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebietes kraft Gesetzes Wahlleiter, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Allerdings können Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter im Falle ihrer Bewerbung um das Amt des Bürgermeisters nicht Wahlleiter bzw. stellvertretender Wahlleiter sein. Der Fall der Vertretung tritt dann ein, wenn der Wahlleiter bzw. sein Stellvertreter offiziell als Kandidat nominiert wird. Am 11.05.1999 wurde Gemeindedirektor Ramm als Kandidat für das Bürgermeisteramt nominiert. Damit kann er das Amt des Wahlleiters nicht mehr ausüben; kraft Gesetzes geht diese Funktion nunmehr auf seinen allgemeinen Vertreter, Gemeindeverwaltungsdirektor Winter, über. Es ist allerdings erforderlich, einen neuen stellvertretenden Wahlleiter zu bestellen. Ich schlage Ihnen vor, den Leiter des Hauptamtes, Gemeindeverwaltungsrat Stolz, mit dieser Aufgabe zu betrauen. Dem Hauptamt obliegt bekanntlich auch die organisatorische Abwicklung der Wahlen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: K e i n e. III. Beschlußvorschlag: „Zum stellvertretenden Wahlleiter für die Gemeindeverwaltungsrat Walter Stolz bestellt“. Der Gemeindedirektor I.V. - Winter - Kommunalwahl am 12.09.1999 wird