Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Hauptamt - Herr Stolz
BE: Herr Stolz
Kreuzau, 12. Mai 1999
Vorlagen-Nr.
69/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
31.05.1999
TOP: Bestellung eines stellvertretenden Wahlleiters für die Kommunalwahl am 12.09.1999
I.
Sach- und Rechtslage:
Nach § 2 Abs. 2 Kommunalwahlgesetz ist der Hauptverwaltungsbeamte des Wahlgebietes kraft
Gesetzes Wahlleiter, stellvertretender Wahlleiter ist sein Vertreter im Amt. Allerdings können
Hauptverwaltungsbeamte und ihre Vertreter im Falle ihrer Bewerbung um das Amt des
Bürgermeisters nicht Wahlleiter bzw. stellvertretender Wahlleiter sein. Der Fall der Vertretung tritt
dann ein, wenn der Wahlleiter bzw. sein Stellvertreter offiziell als Kandidat nominiert wird.
Am 11.05.1999 wurde Gemeindedirektor Ramm als Kandidat für das Bürgermeisteramt nominiert.
Damit kann er das Amt des Wahlleiters nicht mehr ausüben; kraft Gesetzes geht diese Funktion
nunmehr auf seinen allgemeinen Vertreter, Gemeindeverwaltungsdirektor Winter, über.
Es ist allerdings erforderlich, einen neuen stellvertretenden Wahlleiter zu bestellen. Ich schlage
Ihnen vor, den Leiter des Hauptamtes, Gemeindeverwaltungsrat Stolz, mit dieser Aufgabe zu
betrauen. Dem Hauptamt obliegt bekanntlich auch die organisatorische Abwicklung der Wahlen.
II.
Haushaltsmäßige Auswirkungen:
K e i n e.
III.
Beschlußvorschlag:
„Zum
stellvertretenden
Wahlleiter
für
die
Gemeindeverwaltungsrat Walter Stolz bestellt“.
Der Gemeindedirektor
I.V.
- Winter -
Kommunalwahl
am
12.09.1999
wird