Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung der Richtlinien zur Ausstellung eines Familienpasses)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
21 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung der Richtlinien zur Ausstellung eines Familienpasses) Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung der Richtlinien zur Ausstellung eines Familienpasses) Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung der Richtlinien zur Ausstellung eines Familienpasses) Allgemeine Vorlage (Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung der Richtlinien zur Ausstellung eines Familienpasses)

öffnen download melden Dateigröße: 21 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Sozial- und Sportamt - Herr Thelen BE: Herr Thelen Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 1.Ergänzung 65/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Sozialausschuss Hauptausschuss Rat 09.06.1999 16.06.1999 16.06.1999 TOP: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung der Richtlinien zur Ausstellung eines Familienpasses I. Sach- und Rechtslage: Die Sitzungsvorlage wurde bereits in der Sitzung vom 28.04.1999 behandelt. Jedoch konnte diese von einigen Ausschussmitgliedern nicht nachvollzogen werden, so dass die Verwaltung eine neue Sitzungsvorlage erstellt hat. Die Verwaltung kann unter bestimmten sozialen Kriterien einen Familienpass erteilen. Begünstigt werden: a) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt b) Empfänger von Arbeitslosengeld c) Familien mit 3 und mehr Kindern d) außerdem sollten Personen oder Familien mit geringem Einkommen den Familienpass erhalten Bei Ziffer d) sollte sich der Einkommensbegriff an der Größenordnung der Hilfe zum Lebensunterhalt orientieren. Da dies jedoch zum einen dazu geführt hätte, dass die Unterkunftskosten bis ins Detail ermittelt werden müßten (Schuldzinsen, Steuern vom Grundbesitz und sonstige öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge für eine Gebäude-, Brand-, Sturm- und Wasserschadensversicherung, übliche Nebenkosten, Erhaltungsaufwand und sonstige Aufwendungen nach § 76 BSHG) ist als Hilfsgröße für die Berechnung des Einkommens die Einkommensgrenze nach § 79 BSHG, allerdings ohne Unterkunftskosten, festgelegt worden. Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt, wo nur der einfache Regelsatz berücksichtigt wird, ist nach § 79 BSHG der doppelte Regelsatz anzusetzen. (Der einfache Regelsatz beträgt z. Zt. 540 DM für den Haushaltungsvorstand). Das bedeutet, dass generell fiktive Kosten der Unterkunft von derzeit 540 DM berücksichtigt sind. Dies kann sicherlich im Einzelfall dazu führen, dass bei tatsächlich höheren Kosten der Unterkunft eine Schlechterstellung des Antragstellers gegeben ist, andererseits bei geringeren Kosten der Unterkunft eine Besserstellung. Dies erscheint im Hinblick auf die relativ geringen finanziellen Auswirkungen des Familienpasses jedoch durchaus vertretbar. Sofern dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen entsprochen würde, hätte dies die Konsequenz, dass sich die Einkommensgrenze generell um die tatsächlichen Kosten der Unterkunft erhöhen würde. Dies war jedoch seinerzeit nicht gewollt. Wie aus den Berechnungen der Anlage ersichtlich ist, liegen die Einkommensgrenzen nach § 79 BSHG gegenüber der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt zwischen 658 und 982 DM höher. Das Ergebnis wäre, dass eine deutliche höhere Anzahl von Personen in den Genuss des Familienpasses kommt. Der Familienpass wird heute weitgehend für Vergünstigungen bei der Musikschule Kreuzau und beim Freizeitbad in Anspruch genommen. Zur Zeit wird die Gebühr bei der Musikschule für rd. 30 Kinder um 50 % auf mtl. 30,00 DM ermäßigt. Geht man nur von einer Verdoppelung des berechtigten Personenkreises aus, so führt dies zwangsläufig zu Mindereinnahmen von weiteren 10.000,00 DM bei der Musikschule, was nur durch eine Erhöhung der Beiträge oder durch erhöhte Zuschüsse der Gemeinde ausgeglichen werden könnte. Die Verwaltung tendiert dazu, es bei der bisherigen Regelung zu belassen und empfiehlt deshalb dem Rat, den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung der Richtlinien zur Ausstellung eines Familienpasses abzulehnen. 2 II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: keine III. Beschlußvorschlag: „Dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Änderung der Richtlinien zur Ausstellung eines Familienpasses wird nicht entsprochen.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 Familienpass Familie mit 1 Kind Hilfe zum Lebensunterhalt 540,00 DM 432,00 DM 270,00 DM 814,00 DM 2.056,00 DM Haushaltsvorstand Ehegatte 1. Kind Miete Unterschiedsbetrag: Hilfe in besonderen Lebenslagen 1.036,00DM 432,00 DM 432,00 DM 814,00 DM 2.714,00 DM Grundfreibetrag Ehegatte Familienzuschlag Miete 658,00 DM Familie mit 2 Kindern 540,00 DM 432,00 DM 270,00 DM 270,00 DM 941,00 DM 2.453,00 DM Haushaltsvorstand Ehegatte 1. Kind 2. Kind Miete Unterschiedsbetrag: 1.036,00DM 432,00 DM 432,00 DM 432,00 DM 941,00 DM 3.273,00 DM Grundfreibetrag Ehegatte Familienzuschlag Familienzuschlag Miete 1.036,00DM 432,00 DM 432,00 DM 432,00 DM 432,00 DM 1.073,00 DM 3.837,00 DM Grundfreibetrag Ehegatte Familienzuschlag Familienzuschlag Familienzuschlag Miete 820,00 DM Familie mit 3. Kindern 540,00 DM 432,00 DM 270,00 DM 270,00 DM 270,00 DM 1.073,00 DM 2.855,00 DM Haushaltsvorstand Ehegatte 1. Kind 2. Kind 3. Kind Miete Unterschiedsbetrag: 982,00 DM 4 Alleinstehender mit 1 Kind Hilfe zum Lebensunterhalt 540,00 DM Haushaltsvorstand 270,00 DM 1. Kind 814,00 DM Miete 1.624,00 DM Unterschiedsbetrag: Hilfe in besonderen Lebenslagen 1.036,00DM Grundfreibetrag 432,00 DM Familienzuschlag 814,00 DM Miete 2.282,00 DM 658,00 DM Alleinstehender mit 2 Kindern 540,00 DM 216,00 DM 270,00 DM 270,00 DM 941,00 DM 2.237,00 DM Haushaltsvorstand Mehrbedarf 1. Kind 2. Kind Miete Unterschiedsbetrag: 1.036,00DM Grundfreibetrag 432,00 DM Familienzuschlag 432,00 DM Familienzuschlag 941,00 DM Miete 2.841,00 DM 604,00 DM Alleinstehender mit 3 Kindern 540,00 DM 216,00 DM 270,00 DM 270,00 DM 270,00 DM 1.073,00 DM 2.639,00 DM Haushaltsvorstand Mehrbedarf 1. Kind 2. Kind 3. Kind Miete Unterschiedsbetrag: 766,00 DM 1.036,00DM Grundfreibetrag 432,00 DM 432,00 DM 432,00 DM 1.073,00 DM 3.405,00 DM Familienzuschlag Familienzuschlag Familienzuschlag Miete