Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Sozial- und Sportamt - Herr Thelen
BE: Herr Thelen
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
1.Ergänzung
65/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Sozialausschuss
Hauptausschuss
Rat
09.06.1999
16.06.1999
16.06.1999
TOP: Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung der Richtlinien zur Ausstellung eines Familienpasses
I. Sach- und Rechtslage:
Die Sitzungsvorlage wurde bereits in der Sitzung vom 28.04.1999 behandelt. Jedoch konnte diese von einigen
Ausschussmitgliedern nicht nachvollzogen werden, so dass die Verwaltung eine neue Sitzungsvorlage erstellt hat.
Die Verwaltung kann unter bestimmten sozialen Kriterien einen Familienpass erteilen. Begünstigt werden:
a) Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
b) Empfänger von Arbeitslosengeld
c) Familien mit 3 und mehr Kindern
d) außerdem sollten Personen oder Familien mit geringem Einkommen den Familienpass erhalten
Bei Ziffer d) sollte sich der Einkommensbegriff an der Größenordnung der Hilfe zum Lebensunterhalt orientieren. Da
dies jedoch zum einen dazu geführt hätte, dass die Unterkunftskosten bis ins Detail ermittelt werden müßten
(Schuldzinsen, Steuern vom Grundbesitz und sonstige öffentliche Abgaben, Versicherungsbeiträge für eine Gebäude-,
Brand-, Sturm- und Wasserschadensversicherung, übliche Nebenkosten, Erhaltungsaufwand und sonstige
Aufwendungen nach § 76 BSHG) ist als Hilfsgröße für die Berechnung des Einkommens die Einkommensgrenze nach
§ 79 BSHG, allerdings ohne Unterkunftskosten, festgelegt worden. Im Gegensatz zur Hilfe zum Lebensunterhalt, wo
nur der einfache Regelsatz berücksichtigt wird, ist nach § 79 BSHG der doppelte Regelsatz anzusetzen. (Der einfache
Regelsatz beträgt z. Zt. 540 DM für den Haushaltungsvorstand). Das bedeutet, dass generell fiktive Kosten der
Unterkunft von derzeit 540 DM berücksichtigt sind. Dies kann sicherlich im Einzelfall dazu führen, dass bei tatsächlich
höheren Kosten der Unterkunft eine Schlechterstellung des Antragstellers gegeben ist, andererseits bei geringeren
Kosten der Unterkunft eine Besserstellung.
Dies erscheint im Hinblick auf die relativ geringen finanziellen Auswirkungen des Familienpasses jedoch durchaus
vertretbar.
Sofern dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen entsprochen würde, hätte dies die Konsequenz, dass sich die
Einkommensgrenze generell um die tatsächlichen Kosten der Unterkunft erhöhen würde. Dies war jedoch seinerzeit
nicht gewollt.
Wie aus den Berechnungen der Anlage ersichtlich ist, liegen die Einkommensgrenzen nach § 79 BSHG gegenüber der
Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt zwischen 658 und 982 DM höher. Das Ergebnis wäre, dass eine deutliche
höhere Anzahl von Personen in den Genuss des Familienpasses kommt.
Der Familienpass wird heute weitgehend für Vergünstigungen bei der Musikschule Kreuzau und beim Freizeitbad in
Anspruch genommen.
Zur Zeit wird die Gebühr bei der Musikschule für rd. 30 Kinder um 50 % auf mtl. 30,00 DM ermäßigt. Geht man nur von einer Verdoppelung des berechtigten Personenkreises aus, so führt dies zwangsläufig zu
Mindereinnahmen von weiteren 10.000,00 DM bei der Musikschule, was nur durch eine Erhöhung der Beiträge oder
durch erhöhte Zuschüsse der Gemeinde ausgeglichen werden könnte.
Die Verwaltung tendiert dazu, es bei der bisherigen Regelung zu belassen und empfiehlt deshalb dem Rat, den Antrag
der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung der Richtlinien zur Ausstellung eines Familienpasses abzulehnen.
2
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
keine
III. Beschlußvorschlag:
„Dem Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auf Änderung der Richtlinien zur
Ausstellung eines Familienpasses wird nicht entsprochen.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
Familienpass
Familie mit 1 Kind
Hilfe zum
Lebensunterhalt
540,00 DM
432,00 DM
270,00 DM
814,00 DM
2.056,00 DM
Haushaltsvorstand
Ehegatte
1. Kind
Miete
Unterschiedsbetrag:
Hilfe in besonderen
Lebenslagen
1.036,00DM
432,00 DM
432,00 DM
814,00 DM
2.714,00 DM
Grundfreibetrag
Ehegatte
Familienzuschlag
Miete
658,00 DM
Familie mit 2 Kindern
540,00 DM
432,00 DM
270,00 DM
270,00 DM
941,00 DM
2.453,00 DM
Haushaltsvorstand
Ehegatte
1. Kind
2. Kind
Miete
Unterschiedsbetrag:
1.036,00DM
432,00 DM
432,00 DM
432,00 DM
941,00 DM
3.273,00 DM
Grundfreibetrag
Ehegatte
Familienzuschlag
Familienzuschlag
Miete
1.036,00DM
432,00 DM
432,00 DM
432,00 DM
432,00 DM
1.073,00 DM
3.837,00 DM
Grundfreibetrag
Ehegatte
Familienzuschlag
Familienzuschlag
Familienzuschlag
Miete
820,00 DM
Familie mit 3. Kindern
540,00 DM
432,00 DM
270,00 DM
270,00 DM
270,00 DM
1.073,00 DM
2.855,00 DM
Haushaltsvorstand
Ehegatte
1. Kind
2. Kind
3. Kind
Miete
Unterschiedsbetrag:
982,00 DM
4
Alleinstehender mit 1 Kind
Hilfe zum
Lebensunterhalt
540,00 DM Haushaltsvorstand
270,00 DM 1. Kind
814,00 DM Miete
1.624,00 DM
Unterschiedsbetrag:
Hilfe in besonderen
Lebenslagen
1.036,00DM Grundfreibetrag
432,00 DM Familienzuschlag
814,00 DM Miete
2.282,00 DM
658,00 DM
Alleinstehender mit 2 Kindern
540,00 DM
216,00 DM
270,00 DM
270,00 DM
941,00 DM
2.237,00 DM
Haushaltsvorstand
Mehrbedarf
1. Kind
2. Kind
Miete
Unterschiedsbetrag:
1.036,00DM Grundfreibetrag
432,00 DM Familienzuschlag
432,00 DM Familienzuschlag
941,00 DM Miete
2.841,00 DM
604,00 DM
Alleinstehender mit 3 Kindern
540,00 DM
216,00 DM
270,00 DM
270,00 DM
270,00 DM
1.073,00 DM
2.639,00 DM
Haushaltsvorstand
Mehrbedarf
1. Kind
2. Kind
3. Kind
Miete
Unterschiedsbetrag:
766,00 DM
1.036,00DM Grundfreibetrag
432,00 DM
432,00 DM
432,00 DM
1.073,00 DM
3.405,00 DM
Familienzuschlag
Familienzuschlag
Familienzuschlag
Miete