Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Hackhausen, 621-00
BE: Herr Hackhausen/Herr Schmühl
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
53/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
29.04.1999
17.05.1999
31.05.1999
TOP: 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 2, Ortsteil Drove, „In den Benden, Karl-Arnold-Straße,
Wehrstraße“;
hier:
Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Mit Datum vom 08. 02. 1999 beantragt Herr Stephan Fieth, An Gut Boisdorf 8, 52355 Düren, eine Änderung des
rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 2, Ortsteil Drove.
Als Begründung führt er an, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Eingeschossigkeit im Bereiche der „Wehrstraße“
aufgrund der steilen Hanglage nicht einzuhalten sei.
Weiterhin weist er darauf hin, dass in diesem Bereich des Bebauungsplanes bereits Gebäude vorhanden sind, die nicht
den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen.
Seitens der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung bezogen:
Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe entsprechen den Tatsachen.
Die Genehmigungen der bisher errichteten Wohnhäuser machten regelmäßig eine Dispensierung des geplanten
Bauvorhabens erforderlich.
Die Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 sieht in § 67 eine Genehmigungsfreistellung für Bauvorhaben in
Bebauungsplanbereichen vor, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden.
Im hier vorliegenden Fall kann die Festsetzung Eingeschossigkeit aufgrund der Topographie nicht eingehalten werden,
was zur Folge hat, dass der Bauantrag dem Genehmigungsverfahren unterliegt.
Um den Bauherren die Möglichkeit zu geben, das Bauvorhaben als Genehmigungsfreistellung einzureichen, wird
seitens der Verwaltung vorgeschlagen, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass eine Zweigeschossigkeit mit
einer maximalen Firsthöhe von 7 m, gemessen Oberkante Straße vor Gebäudemitte, festgesetzt wird.
Da durch die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden - die
bereits vorhandene Bebauung entspricht der jetzt festzulegenden Festsetzung - wird weiterhin vorgeschlagen, ein
vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes werden durch den Antragsteller getragen.
III. Beschlussvorschlag:
„Dem Antrag des Herrn Stephan Fieth, An Gut Boisdorf 8, 52355 Düren, auf Änderung des rechtskräftigen
Bebauungsplanes Nr. D 2, Ortsteil Drove, „In den Benden, Karl-Arnold-Straße, Wehrstraße“, wird
stattgegeben.
Die 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 2, Ortsteil Drove, „In den Benden, Karl-ArnoldStraße, Wehrstraße“, wird gemäß § 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen.
2
Die Änderung erstreckt sich darauf, die
Eingeschossigkeit im Bereiche der „Wehrstraße“ durch
eine zweigeschossige Bebauung mit einer maximalen Firsthöhe von 7 m, gemessen Oberkante Straße vor
Gebäudemitte, zu ersetzen.“
Der Gemeindedirektor
i.V.
- Winter -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: