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Allgemeine Vorlage (1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 2, Ortsteil Drove, "In den Benden, Karl-Arnold-Straße, Wehrstraße"; hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
13 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 2, Ortsteil Drove, "In den Benden, Karl-Arnold-Straße, Wehrstraße";
hier:	Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 2, Ortsteil Drove, "In den Benden, Karl-Arnold-Straße, Wehrstraße";
hier:	Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Hackhausen, 621-00 BE: Herr Hackhausen/Herr Schmühl Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 53/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 29.04.1999 17.05.1999 31.05.1999 TOP: 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 2, Ortsteil Drove, „In den Benden, Karl-Arnold-Straße, Wehrstraße“; hier: Aufstellungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Mit Datum vom 08. 02. 1999 beantragt Herr Stephan Fieth, An Gut Boisdorf 8, 52355 Düren, eine Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 2, Ortsteil Drove. Als Begründung führt er an, dass die im Bebauungsplan festgesetzte Eingeschossigkeit im Bereiche der „Wehrstraße“ aufgrund der steilen Hanglage nicht einzuhalten sei. Weiterhin weist er darauf hin, dass in diesem Bereich des Bebauungsplanes bereits Gebäude vorhanden sind, die nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechen. Seitens der Verwaltung wird hierzu wie folgt Stellung bezogen: Die vom Antragsteller vorgebrachten Gründe entsprechen den Tatsachen. Die Genehmigungen der bisher errichteten Wohnhäuser machten regelmäßig eine Dispensierung des geplanten Bauvorhabens erforderlich. Die Landesbauordnung aus dem Jahre 1996 sieht in § 67 eine Genehmigungsfreistellung für Bauvorhaben in Bebauungsplanbereichen vor, sofern die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Im hier vorliegenden Fall kann die Festsetzung Eingeschossigkeit aufgrund der Topographie nicht eingehalten werden, was zur Folge hat, dass der Bauantrag dem Genehmigungsverfahren unterliegt. Um den Bauherren die Möglichkeit zu geben, das Bauvorhaben als Genehmigungsfreistellung einzureichen, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, den Bebauungsplan dahingehend zu ändern, dass eine Zweigeschossigkeit mit einer maximalen Firsthöhe von 7 m, gemessen Oberkante Straße vor Gebäudemitte, festgesetzt wird. Da durch die beabsichtigte Änderung des Bebauungsplanes die Grundzüge der Planung nicht berührt werden - die bereits vorhandene Bebauung entspricht der jetzt festzulegenden Festsetzung - wird weiterhin vorgeschlagen, ein vereinfachtes Änderungsverfahren gemäß § 13 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Änderung des Bebauungsplanes werden durch den Antragsteller getragen. III. Beschlussvorschlag: „Dem Antrag des Herrn Stephan Fieth, An Gut Boisdorf 8, 52355 Düren, auf Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 2, Ortsteil Drove, „In den Benden, Karl-Arnold-Straße, Wehrstraße“, wird stattgegeben. Die 1. Änderung des rechtskräftigen Bebauungsplanes Nr. D 2, Ortsteil Drove, „In den Benden, Karl-ArnoldStraße, Wehrstraße“, wird gemäß § 13 in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen. 2 Die Änderung erstreckt sich darauf, die Eingeschossigkeit im Bereiche der „Wehrstraße“ durch eine zweigeschossige Bebauung mit einer maximalen Firsthöhe von 7 m, gemessen Oberkante Straße vor Gebäudemitte, zu ersetzen.“ Der Gemeindedirektor i.V. - Winter - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: