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Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 2. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 05.09.1999)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
17 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 2. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 05.09.1999) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 2. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 05.09.1999) Allgemeine Vorlage (Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 2. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 05.09.1999)

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Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Frau Becker BE: Herr Wolfram Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 67/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 17.05.1999 31.05.1999 TOP: Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen im Ortsteil Kreuzau aus Anlass des 2. Ortsfestes der Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) am 05.09.1999 I. Sach- und Rechtslage: Die Kreuzauer Interessengemeinschaft (KIG) hat mit Datum vom 13.03.1999 beantragt, anlässlich des 2. Ortsfestes im Ortsteil Kreuzau am 05.09.1999 einen verkaufsoffenen Sonntag von 13.00 bis 18.00 Uhr zu genehmigen. Gemäß § 14 des Gesetzes über den Ladenschluss in Verbindung mit Nr. 4.6.5 der Anlage 1 des § 1 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits- und technischen Gefahrenschutzes darf die Gemeinde als örtliche Ordnungsbehörde das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass durch ordnungsbehördliche Verordnung zulassen. Nach einem Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales sind vor Erlass einer Rechtsverordnung nach § 14 Ladenschlussgesetz Stellungnahmen 1. 2. 3. 4. der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen, der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft, Bezirk NRW-Südwest, der Industrie- und Handelskammer Aachen und des Einzelhandelsverbandes Aachen-Düren e.V. einzuholen und zu berücksichtigen. Diese Stellungnahmen liegen zwischenzeitlich vor. Während die Industrie- und Handelskammer und der Einzelhandelsverband gegen die Sonntags-öffnung keine Bedenken geltend machen, spricht sich sowohl die Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen als auch die Deutsche Angestelltengewerkschaft aus arbeitsrechtlicher Sicht gegen eine Sonntagsöffnung aus. Sie begründen dies damit, dass die Beschäftigten des Einzelhandels aufgrund der Veränderung des Ladenschlussgesetzes vom November 1996 bereits erheblichen Nachteilen ausgesetzt sind. Nach Auffassung der Verwaltung sollte jedoch trotz der negativen Stellungnahmen ein verkaufsoffener Sonntag zugelassen werden. Die beabsichtigte Veranstaltung „Kreuzauer Ortsfest“ , die in diesem Jahr zum zweiten Mal stattfindet, wird auf Initiative der Gemeinde Kreuzau zur Förderung der Einzelhandelsbetriebe im Ortsteil Kreuzau durchgeführt. 2 Durch die erste Veranstaltung im Jahr 1998 wurde eine große Anzahl Besucher angelockt, die sich über das Angebot des Kreuzauer Einzelhandels informierte. Aufgrund der positiven Erfahrungen des Vorjahres sollte dem Antrag der KIG stattgegeben werden. Dem Erfordernis des § 14 Abs. 1 Ladenschlussgesetz, dass die Verkaufsstellen, die von der Sonntagsöffnung Gebrauch machen, an dem jeweils vorausgehenden Samstag ab 14.00 Uhr geschlossen sein müssen, wird in der ordnungsbehördlichen Verordnung Rechnung getragen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung wird mit Bußgeld bewehrt, so dass entsprechende Maßnahmen ergriffen werden können, um die Umgehung der Bestimmungen des Ladenschlussgesetzes zu vermeiden. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten der Bekanntmachung stehen im Verwaltungshaushalt zur Verfügung. III. Beschlussvorschlag: „Auf der Grundlage der Bestimmungen des Gesetzes über den Ladenschluss wird der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus Anlass des 2. Ortsfestes im Bereich des Ortsteiles Kreuzau am 05.09.1999 von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr beschlossen. Der Text der ordnungsbehördlichen Verordnung ist als Anlage beigefügt und gilt als Bestandteil dieses Beschlusses.“ Der Gemeindedirektor i.V. - Winter - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen aus besonderem Anlass vom 31.05.1999 Aufgrund des § 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Ladenschluss vom 28.11.1956 (BGBl. I.S.875) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit Nr. 4.6.5 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeitsund technischen Gefahrenschutzes (ZustVO ArbtG) vom 14.06.1994 (GV NW S. 360) in der zur Zeit gültigen Fassung wird für die Gemeinde Kreuzau verordnet. §1 Aus Anlass des 2. Ortsfestes zur Darstellung der Einzelhändler im Ortsteil Kreuzau am 05.09.1999 dürfen Verkaufsstellen am Sonntag, dem 05.09.1999, von 13.00 bis 18.00 Uhr für den Bereich des Ortsteiles Kreuzau geöffnet sein. §2 Wird hiervon Gebrauch gemacht, so müssen die offenen Verkaufsstellen am Samstag, dem 04.09.1999, ab 14.00 Uhr geschlossen werden. §3 (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Rahmen der §§ 1 und 2 ausserhalb der dort zugelassenen Geschäftszeiten Verkaufsstellen offenhält. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann nach § 24 des Gesetzes über den Ladenschluss mit einer Geldbuße bis zu 1.000 DM geahndet werden. §4 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft und am 06.09.1999 außer Kraft. Die vorstehende Verordnung wird hiermit veröffentlicht. Kreuzau, 31.05.1999 Gemeinde Kreuzau als örtliche Ordnungsbehörde Der Gemeindedirektor - Ramm -