Daten
Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl/642-01
BE: Herr Schmühl
Kreuzau, 17. März 1997
Vorlagen-Nr.
43/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
22.05.1997
03.06.1997
TOP: Satzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Baugebiet I 4 "Feldmark
Winden" im Ortsteil Winden
I. Sach- und Rechtslage:
In Kürze werden die Baustraßen in dem o.a. Baugebiet ausgebaut. Der endgültige Ausbau wird sich sicherlich erst in 4
bis 5 Jahren vollziehen. Nach dem Grundsatzbeschluß des Rates wird der Ausbau als verkehrsberuhigter Bereich im
Sinne der Vorschriften zu Verkehrszeichen 325/326 StVO durchgeführt. Über die zukünftige Gestaltung dieses
verkehrsberuhigten Bereiches wird selbstverständlich noch vor dem endgültigen Ausbau beraten. Innerhalb des
Baugebietes befinden sich folgende Straßenzüge:
Urbanusstraße,
Rosa-Schubert-Weg.
Im § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Kreuzau vom 5.05.1988 sind die
Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen festgelegt. Hiernach ist eine Erschließungsanlage erst
dann endgültig hergestellt, wenn die dort aufgezeigten Voraussetzungen alle erfüllt sind. Hierzu zählt insbesondere der
Ausbau beidseitiger Gehwege. Da im o.a. Baugebiet ein verkehrsberuhigter Ausbau erfolgt, weicht diese Ausbauart
somit von den Herstellungsmerkmalen des § 8 a.a.O. ab. Nach geltender Rechtsprechung ist es erforderlich, diese
Abweichung von den Merkmalen der endgültigen Herstellung durch eine Abweichungssatzung zu sanktionieren. Da in
diesem Jahr bereits Vorausleistungen für die Baustraße erhoben werden, ist es erforderlich, auch bereits zum jetzigen
Zeitpunkt die Abweichungssatzung zu beschließen.
Die Verwaltung schlägt daher vor, die Satzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der
Erschließungsanlagen in der als Anlage beigefügten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten der Veröffentlichung stehen haushaltsmäßig bereit. Andere Kosten entstehen durch diesen Beschluß nicht.
III. Beschlußvorschlag:
Die Satzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage im Bau-
gebiet I 4 "Feldmark Winden", bestehend aus den Straßenzügen "Urbanusstraße" und "Rosa-Schubert-Weg" wird in der
als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.
Der Gemeindedirektor
Ramm -
2
Anlagen
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
Satzung
über die Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage Baugebiet I 4 "Feldmark Winden", bestehend
aus den Straßenzügen "Urbanusstraße" und "Rosa-Schubert-Weg" vom
___________________________________________________________________________
Aufgrund des § 132 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.12.1986 (BGBl I S.
253) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zur Zeit geltenden Fassung
hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
folgende Satzung beschlossen:
§1
Merkmale der endgültigen Herstellung
3
In Abweichung zu § 8 der Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Gemeinde Kreuzau vom
5.05.1988 werden die Merkmale der endgültigen Herstellung für die Erschließungsanlage "Baugebiet I 4, Feldmark" im
Ortsteil Winden wie folgt festgelegt:
a)
Gestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen als Mischfläche entsprechend den Vorschriften zu Zeichen
325/326 StVO,
b)
wenn die Gemeinde Eigentümerin der Flächen zu a) ist,
c)
die Entwässerungseinrichtungen mit Anschluß an die Ortskanalisation vorhanden sind,
d)
die Beleuchtungseinrichtungen betriebsfertig hergestellt sind.
§2
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung über die Merkmale der endgültigen Herstellung für die Erschließungsanlage "Baugebiet I 4,
Feldmark" im Ortsteil Winden wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Es wird darauf hingewiesen, daß eine
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf
eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b)
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c)
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
d)
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
Der Bürgermeister
- Zens -
4