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Verwaltungsergänzung (Anpassung des bestehenden Rahmenvertrages an die neue Unternehmensstruktur der RWE Energy AG)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
56 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 3 / V 216/2006 Datum: 09.06.2006 Az.: 66 Abteilung: 66 Anpassung des bestehenden Rahmenvertrages an die neue Unternehmensstruktur der RWE Energy AG Mit der Vorlage V 216/2006 wurde die Neuorganisation der RWE Konzerns und die Änderung und Aufteilung des bestehenden Rahmenvertrags auf die RWE Transportnetz Strom GmbH, Dortmund, (Hoch- und Höchstspannungsleitungen über 110.000 Volt) und die RWE Rhein-Ruhr AG, Essen, (Anlagen bis einschließlich 110.000 Volt) dargestellt. Im Rahmen der Beratungen kam die Frage auf, inwieweit die Verträge mit EU-Recht vereinbar sind. Nach Prüfung kommt die Abteilung Recht und Ordnung zusammenfassend zu folgendem Ergebnis: „Die in § 12 des Rahmenvertrages vorgesehene Kündigungsfrist könnte in europarechtlicher Hinsicht problematisch sein, wenn dadurch ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb bei der Versorgung mit Elektrizität gefährdet wäre (vgl. auch §1 des deutschen Energiewirtschaftsgesetzes). Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich hieraus Diskriminierungen anderer Energieversorger ergeben würden. Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich allein um einen Vertrag zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Straßen in der Baulast des Kreises und Leitungen der öffentlichen Versorgung i.S.v. § 23 StrWG NW. Durch diesen Vertrag wird nicht einem Stromversorger (hier: der RWE) ein ausschließliches Recht zur Benutzung öffentlicher Straßen eingeräumt. Vielmehr regelt der Vertrag vor allem die sich im Zusammenhang mit der Straßenbenutzung ergebenden Rechtsfragen. Der Rahmenvertrag soll alle denkbaren Konfliktfälle aus dem gegenseitigen Zusammentreffen von Straße und Leitung lösen. In § 2 des Vertrages ist ausdrücklich klargestellt, dass es vor der Benutzung von Straßen durch das Versorgungsunternehmen einer ausdrücklichen „Einräumung des Straßenbenutzungsrechts“ bedarf. Wem dieses Benutzungsrecht eingeräumt wird, ist durch den Rahmenvertrag nicht geregelt. Auch kann der Rahmenvertrag mit jedem anderen Stromversorgungsunternehmen, dem Benutzungsrechte eingeräumt werden sollen, abgeschlossen werden.“ Die Vereinbarkeit der Verträge mit geltendem EU-Recht ist somit hinsichtlich der in § 12 aufgeführten Kündigungsfrist gegeben. Mit dem RWE Konzern wurde vereinbart, dass die in § 12 festgelegte Laufzeit von 50 Jahren bereits mit Abschluß des ursprünglichen Vertrags vom 16.03./27.05.1988 beginnt und somit derzeit nur noch 32 Jahre beträgt. Hierdurch ergibt sich, dass der Kreis innerhalb des Vertragsverhältnisses so gestellt ist, als hätte die Umstrukturierung beim RWE Konzern nicht stattgefunden. Seite - 2 Beschlußvorschlag: Der Kreistag stimmt dem Abschluß der beiden geänderten Rahmenverträge mit einer Laufzeit von 32 Jahren zu. I. V. gez. Poth Landrat Geschäftsbereichsleiter/in: Abteilungsleiter/in: Sachbearbeiter/in: Kreistagsbüro: ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift) ___________________ (Unterschrift)