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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Z 3 / V 216/2006
Datum: 09.06.2006
Az.: 66
Abteilung: 66
Anpassung des bestehenden Rahmenvertrages an die neue Unternehmensstruktur der
RWE Energy AG
Mit der Vorlage V 216/2006 wurde die Neuorganisation der RWE Konzerns und die Änderung und
Aufteilung des bestehenden Rahmenvertrags auf die RWE Transportnetz Strom GmbH,
Dortmund, (Hoch- und Höchstspannungsleitungen über 110.000 Volt) und die RWE Rhein-Ruhr
AG, Essen, (Anlagen bis einschließlich 110.000 Volt) dargestellt.
Im Rahmen der Beratungen kam die Frage auf, inwieweit die Verträge mit EU-Recht vereinbar
sind.
Nach Prüfung kommt die Abteilung Recht und Ordnung zusammenfassend zu folgendem
Ergebnis:
„Die in § 12 des Rahmenvertrages vorgesehene Kündigungsfrist könnte in europarechtlicher
Hinsicht problematisch sein, wenn dadurch ein wirksamer und unverfälschter Wettbewerb bei der
Versorgung
mit
Elektrizität
gefährdet
wäre
(vgl.
auch
§1
des
deutschen
Energiewirtschaftsgesetzes). Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn sich hieraus
Diskriminierungen anderer Energieversorger ergeben würden.
Bei dem vorliegenden Vertrag handelt es sich allein um einen Vertrag zur Regelung der
Mitbenutzungsverhältnisse zwischen Straßen in der Baulast des Kreises und Leitungen der
öffentlichen Versorgung i.S.v. § 23 StrWG NW. Durch diesen Vertrag wird nicht einem
Stromversorger (hier: der RWE) ein ausschließliches Recht zur Benutzung öffentlicher Straßen
eingeräumt. Vielmehr regelt der Vertrag vor allem die sich im Zusammenhang mit der
Straßenbenutzung ergebenden Rechtsfragen. Der Rahmenvertrag soll alle denkbaren Konfliktfälle
aus dem gegenseitigen Zusammentreffen von Straße und Leitung lösen. In § 2 des Vertrages ist
ausdrücklich klargestellt, dass es vor der Benutzung von Straßen durch das
Versorgungsunternehmen einer ausdrücklichen „Einräumung des Straßenbenutzungsrechts“
bedarf. Wem dieses Benutzungsrecht eingeräumt wird, ist durch den Rahmenvertrag nicht
geregelt. Auch kann der Rahmenvertrag mit jedem anderen Stromversorgungsunternehmen, dem
Benutzungsrechte eingeräumt werden sollen, abgeschlossen werden.“
Die Vereinbarkeit der Verträge mit geltendem EU-Recht ist somit hinsichtlich der in § 12
aufgeführten Kündigungsfrist gegeben.
Mit dem RWE Konzern wurde vereinbart, dass die in § 12 festgelegte Laufzeit von 50 Jahren
bereits mit Abschluß des ursprünglichen Vertrags vom 16.03./27.05.1988 beginnt und somit
derzeit nur noch 32 Jahre beträgt.
Hierdurch ergibt sich, dass der Kreis innerhalb des Vertragsverhältnisses so gestellt ist, als hätte
die Umstrukturierung beim RWE Konzern nicht stattgefunden.
Seite - 2 Beschlußvorschlag:
Der Kreistag stimmt dem Abschluß der beiden geänderten Rahmenverträge mit einer Laufzeit von
32 Jahren zu.
I. V. gez. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter/in:
Abteilungsleiter/in:
Sachbearbeiter/in:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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