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Sitzungsvorlage (Wiederwahl des Beigeordneten Martin Schulz)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
119 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
28.11.16, 17:01
Aktualisiert
28.11.16, 17:01
Sitzungsvorlage (Wiederwahl des Beigeordneten Martin Schulz) Sitzungsvorlage (Wiederwahl des Beigeordneten Martin Schulz)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 30 Az.: 30/1024-09 Me. Jülich, 21.11.2016 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 316/2016 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Stadtrat Termin 08.12.2016 TOP Ergebnisse Wiederwahl des Beigeordneten Martin Schulz Anlg.: ./. 30 SD.Net Beschlussentwurf: Herr Beigeordneter Martin Schulz wird gemäß § 71 i.V.m. § 50 Abs. 2 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) mit Wirkung vom 03.06.2017 für die Dauer von 8 Jahren wiedergewählt. Begründung: Die 8-jährige Amtszeit des Beigeordneten Martin Schulz endet am 02.06.2017. Nach § 71 Abs. 2 GO NRW ist die Stelle eines Beigeordneten auszuschreiben. Bei Wiederwahl kann hiervon abgesehen werden. Die Wiederwahl darf frühestens 6 Monate vor Freiwerden der Stelle erfolgen. Das Verfahren über die Wiedewahl richtet sich nach § 50 Abs. 2 GO NRW (Wahl, kein Mehrheitsbeschluss), auch wenn nur eine Person zur Wahl steht. Die Wahl des Beigeordneten erfolgt in öffentlicher Sitzung. Herr Schulz hat signalisert, dass er für eine weitere Amtszeit zur Verfügung steht. Eine Wiederwahl des Beigeordneten wird ausdrücklich begrüßt, da Herr Schulz durch seine Leistungen und sein Engagement ein wertvoller Leistungsträger der Verwaltung ist. Die Bestellung des Beigeordneten Martin Schulz zum Allgemeinen Vertreter des Bürgermeisters gilt unverändert fort. Die Eingruppierung und die Aufwandsentschädigung richten sich nach den Bestimmungen der Eingruppierungsverordnung (EingrVO). Hinweis: Eine Wiederwahl erfolgt immer auf 8 Jahre. Eine abweichende Wahlzeit sieht weder die Gemeindeordnung noch das Landesbeamtengesetz vor. Gleichwohl gelten für die „übrigen kommunalen Wahlbeamten“ nach § 119 LBG NRW (Gesetz über die Beamtinnen und Beamten des Landes Nordrhein-Westfalen) die gleichen Altersgrenzen wie für Beamte auf Lebenszeit. Dies bedeutet, sie tre- ten mit Ablauf des Monats, in dem sie die für sie maßgebliche Altersgrenze erreichen, kraft Gesetzes in den Ruhestand. Herr Schulz erreicht die Altersgrenze mit Ablauf des Monats September 2022. Ein Hinaussschieben des Ruhestandeintritts wäre nach § 32 LBG NRW aber grundsätzlich möglich. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): entfällt 1.Finanzielle Auswirkungen: x Gesamtkosten: ja nein jährl. Folgekosten: Haushaltsmittel stehen bereit: jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 316/2016 x nein nein Seite 2