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Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
25 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Sozial- und Sportamt - Herr Küpper BE: Herr Küpper/Herr Winter Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 1.Ergänzung 190/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Sozialausschuß Hauptausschuß Rat 28.01.1998 12.02.1998 26.02.1998 TOP: 2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992 I. Sach- und Rechtslage: Mit der Sitzungsvorlage vom 10. November 1997, Vorlage Nr. 190/97, hatte die Verwaltung eine Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992 vorgelegt. Die in dieser Sitzungsvorlage errechneten Gebührensätze fielen allerdings recht hoch aus, so daß bei Beratung dieser Sitzungsvorlage, speziell im Hauptausschuß vom 9.12.1997, das Ausschußmitglied Jürgen kammer darauf hingewiesen hat, daß bezüglich der Berechnung der Benutzungsgebühren ein Ungleichgewicht zu Lasten der Asylbewerber im Gegensatz zu den Übergangsheimen im Spätaussiedlerbereich bestehe. Das Ausschußmitglied Seel hat festgestellt, daß die Betreuungspauschalen für die Asylbewerber bei der Ermittlung der Hausmeisterkosten nicht berücksichtigt worden sind. Daraufhin hat der Hauptausschuß den Tagesordnungspunkt an den Sozialausschuß zurückverwiesen. Diese alte Sitzungsvorlage war allerdings von der rechtlichen Seite her mit dem Städte- und Gemeindebund abgestimmt worden. Mit Schreiben vom 23.12.1997 wurde dem Nordrhein-Westfälischen Städte- und Gemeindebund die Problematik nochmals dargelegt und um rechtliche Überprüfung gebeten. Dabei habe ich insbesondere um Beantwortung folgender Fragen gebeten: 1. Muß ein Teil der im Asylbereich gezahlten Leistungspauschale bei der Gebührenkalkulation der Übergangsheime berücksichtigt worden? 2. Sind auch die im Asylbereich gezahlten Betreuungspauschalen bei der Festsetzung der Hausmeisterkosten in Abzug zu bringen? Der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund kommt in seinem Schriftsatz vom 14. Januar 1998 - entgegen früherer Auffassungen - zu folgendem Ergebnis: 1. Bei der Pauschale gem. § 9 LAG (Landesaufnahmegesetz - Spätaussiedler) handelt es sich eindeutig um eine zweckgebundene Zuwendung, die nach dem Willen des Gesetzgebers zur Deckung der laufenden Unterhaltungskosten der Übergangsheime gewährt wird. Sie ist deshalb in der Gebührenkalkulation bei den Unterhaltungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen. Bei der Pauschale gem. § 4 FlüAG (Flüchtlingsaufnahmegesetz - Asylbewerber) erscheint es ebenfalls geboten (obwohl der Wortlaut des Gesetzes hier nicht eindeutige Klarheit gibt), einen Teil der Pauschale entsprechend den Kostenansätzen des Spätaussiedlerbereichs in der Gebührenkalkulation für Übergangsheime in Ansatz zu bringen. Auch das Gemeindeprüfungsamt des Kreises Düren vertritt inzwischen diese Auffassung und empfiehlt, im Hinblick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, den Teil der Leistungspauschale im Asylbereich bei der Gebührenermittlung der Übergangsheim zugrunde zu legen, den der Gesetzgeber für die Unterhaltung der Übergangsheime im Spätaussiedlerbereich festgeschrieben hat (= 390,00 DM pro Quartal). 2. Die Betreuungspauschale, die vom Land für die soziale Betreuung der Asylbewerber gezahlt wird, ist ebenfalls bei der Gebührenkalkulation zu berücksichtigen, indem der Anteil dieser Pauschale, der auf die Hausmeister entfällt, von den Hausmeisterkosten abgesetzt werden muß. 2 Wie Ihnen bereits bekannt ist, wird soziale Betreuung, die im Asylbereich in unterschiedlichsten Formen zum Ausdruck kommt, für den Bereich der Gemeinde Kreuzau sowohl von einem Sozialarbeiter der Ev. Gemeinde zu Düren als auch von den Mitarbeitern des Sozialamtes und den Hausmeistern wahrgenommen. Bei der nunmehr vorgenommenen Gebührenkalkulation der Übergangsheime im Asylbereich wurde die Betreuungspauschale insofern berücksichtigt, als die im Vorjahr gezahlte Betreuungspauschale, die auf den Bereich der Hausmeister entfällt, bei den Personalkosten der Hausmeister abgezogen wurde. Nähere Einzelheiten sind dem beiliegenden Vermerk zu entnehmen. Ungeachtet der vorgenannten Ausführungen wurde auch der Tatsache Rechnung getragen, daß das Übergangsheim Dorfstraße 57 zum 31.03.1998 gekündigt wurde, so daß hier ab dem 01.04.1998 keine Benutzungsgebühren mehr erhoben werden können. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben habe ich für die verbleibenden Übergangsheime folgende kostendeckende Gebühren errechnet: 1. 2. 3. 4. 5 6 7 8 Spätaussiedlerbereich Übergangsheim Kreuzau, Hauptstraße 131 Übergangsheim Obermaubach, Traubenweg 9 Asylbereich Übergangsheim Untermaubach, Burgplatz 3 Übergangsheim Boich, Gereonstraße 22 Übergangsheim Stockheim, Niederauer Straße 3 Übergangsheim Stockheim, Niederauer Straße 4 Übergangsheim Stockheim , Niederauer Straße 6 Übergangsheim Stockheim, Niederauer Straße 24 DM/m² 8,46 7,83 DM/m² 14,79 10,16 9,52 9,59 7,95 14,66 Ich empfehle, die bisher bestehende Satzung ab 01.04.1998 entsprechend dem beiliegenden Entwurf der 2. Änderungssatzung zu ändern. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Im Spätaussiedlerbereich werden geringfügige Mindereinnahmen erwartet. Da die Kommunen die Ausgaben im Asylbereich selbst tragen, werden bei den Haushaltsstellen 1.421.7910.5 und 1.427.7910.2 Mehrausgaben und bei der Haushaltsstelle 1.437.1100.5 Mehreinnahmen in etwa gleicher Höhe erwartet. 3 III. Beschlußvorschlag: „Die 2. Änderungssatzung vom zur Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen in der Gemeinde Kreuzau vom 17. Juli 1992 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 4 2. Satzung vom zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992 I. Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften − § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S.666/SGV.NW.2023), - § 6 des Landesaufnahmegesetzes vom 21.03.1972 (GV.NW.S.61/SGV.NW24), - §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NW.S.712/SGV.NW 610), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen beschlossen: folgende Satzung über die Art. I § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Die Gebührensätze betragen je m² und Monat: 1. 2. 3. 4. 5 6 7 8 Spätaussiedlerbereich Übergangsheim Kreuzau, Hauptstraße 131 Übergangsheim Obermaubach, Traubenweg 9 DM/m² 8,46 7,83 Asylbereich Übergangsheim Untermaubach, Burgplatz 3 Übergangsheim Boich, Gereonstraße 22 Übergangsheim Stockheim, Niederauer Straße 3 Übergangsheim Stockheim, Niederauer Straße 4 Übergangsheim Stockheim , Niederauer Straße 6 Übergangsheim Stockheim, Niederauer Straße 24 Art. II § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt für die in § 5 Abs. 2 genannten Übergangsheime ab 01.04.1998 in Kraft. DM/m² 14,79 10,16 9,52 9,59 7,95 14,66 5 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den - Zens Bürgermeister