Daten
Kommune
Jülich
Größe
27 kB
Datum
08.12.2016
Erstellt
06.12.16, 13:19
Aktualisiert
06.12.16, 13:19
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Resolution des Rates der Stadt Jülich :
Der Rat der Stadt Jülich bittet den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen sich dafür
einzusetzen, dass das der Landtag das Gemeindefinanzierungsgesetz dahingehend ändert,
dass die finanzielle Ausstattung der Städte und Gemeinden deutlich verbessert wird.
Dazu fügen wir folgende Maßnahmen an:
A) „Der Rat der Stadt Jülich bittet den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen sich
dafür einzusetzen, den Verbundsatz (Anteil der Steuereinnahmen, der über das GFG auf
die Kommunen verteilt wird), anzuheben.
B)„Der Rat der Stadt Jülich bittet den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen sich
dafür einzusetzen, die Benachteiligung der Kommunen des kreisangehörigen Raumes,
welche aufgrund des bisherigen Systems der Zugrundelegung fiktiver Hebesätze für die
Berechnung der kommunalen Finanzzuweisungen gegeben ist, mit dem Ziel zu
überarbeiten, eine unterschiedliche Gewichtung nach Einwohnergrößenklassen
einzuführen.
C) „Der Rat der Stadt Jülich bittet den Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen sich
dafür einzusetzen, die Benachteiligung der Kommunen des kreisangehörigen Raumes, die
im Rahmen des jährlichen Gemeindefinanzierungsgesetzes durch die
„Einwohnerveredelung“ sowie durch die starke Gewichtung von Soziallasten und
Zentralitätsansatzes entsteht, aufzuheben.
Begründung:
Zu A)
Im Jahre 1981 betrug der Anteil der Steuereinnahmen, der über das
Gemeindefinanzierungsgesetz (Verbundsatz) auf die Kommunen verteilt wird, noch 28,5
Prozent. Zu dem damaligen Zeitpunkt war der Umfang der vom Land auf die Kommunen
übertragenen Aufgaben weitaus geringer als heute. Trotz immer weiterer
Aufgabenübertragungen wurde der Verbundsatz auf nur noch 23 % abgesenkt.
Dabei weist gerade NRW den höchsten Kommunalisierungsgrad aller Bundesländer aus.
Die kommunalen Spitzenverbände NRW haben bereits in ihrer Stellungnahme vom
2.11.2011 zum Stärkungspaktgesetz festgestellt, dass „die weitgehend durch Bundes- oder
Landesgesetz verursachten Ausgaben- und Aufgabenbelastungen in der Vergangenheit
deutlich angestiegen sind, ohne dass diese Steigerungen auf der Einnahmen-/Ertragsseite
hätten abgefangen werden können. So sind die kommunalen Zuschussbedarfe im Zuge von
zusätzlichen Aufgaben, Standarderhöhungen und Fallzahlensteigerungen seit 1980 allein bis
2006 um 144,7 Prozent angestiegen, während die Schlüsselzuweisungen, also die frei
verfügbaren Zuweisungen aus dem GFG, in NRW im Zeitraum von 1980 bis 2006 lediglich
um 62 Prozent gestiegen sind“.
Die vom Grundgesetzgeber garantierte kommunale Selbstverwaltung kann nur dann erhalten
werden, wenn ein angemessenes Verhältnis kommunaler Aufgaben zur kommunalen
Finanzausstattung vorliegt. Dies ist derzeit eindeutig nicht mehr der Fall, was nicht zuletzt
auch an der verschwindend geringen Zahl der Kommunen in NRW abzulesen ist, die noch
über einen echten Haushaltsausgleich verfügen. Mit der Einführung des Neuen Kommunalen
Finanzmanagements hatte die damalige Landesregierung das Herstellen der
intergenerativen Gerechtigkeit ganz besonders in den Fokus gestellt. Tatsächlich hat die
kommunale Verschuldung mittlerweile Spitzenwerte erreicht. Die nordrhein-westfälischen
Kommunen weisen im Vergleich mit den Kommunen der Flächenländer den höchsten
Schuldenstand aus. Dies legt nicht zuletzt am höchsten Kommunalisierungsgrad, verbunden
mit der Absenkung des Verbundsatzes. Hier besteht dringender Handlungsbedarf seitens
des Landes.
Zu B)
Im System des kommunalen Finanzausgleichs für das Land Nordrhein-Westfalen sind die
landesseitigen Mittelzuweisungen an die Städte und Gemeinden maßgeblich von ihrer
jeweiligen Steuereinnahmekraft abhängig. Bezüglich der sogenannten Realsteuern
(Grundsteuern A + B, Gewerbesteuer) wird die Steuereinnahmekraft der einzelnen Städte
und Gemeinden nicht anhand des tatsächlichen Aufkommens, sondern auf der Basis
einheitlicher fiktiver Hebesätze nach der folgenden Formel ermittelt: tatsächliches
Realsteueraufkommen x fiktiver Hebesatz geteilt durch
tatsächlicher Hebesatz.
Die Verwendung einheitlicher fiktiver Hebesätze hat vor diesem Hintergrund zufolge, dass
Kommunen mit Hebesätzen unterhalb der vorgegebenen Einheitswerte künstlich „reich"
gerechnet werden. Im System des kommunalen Finanzausgleichs bekommen sie dadurch
geringere Zuweisungen als ihnen unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen
Steuereinnahmekraft zustehen würden. Kommunen, deren tatsächliche Hebesätze über den
vorgegebenen Einheitswerten liegen, werden hingegen künstlich „arm" gerechnet. Diese
Kommunen erhalten im System des kommunalen Finanzausgleichs höhere Zuweisungen als
ihnen unter Berücksichtigung ihrer tatsächlichen Steuereinnahmekraft zustehen würden.
Von dieser Systematik profitieren in erster Linie die großen kreisfreien Städte. Große
Gewerbesteuerzahler sind heute ganz besonders auf sehr gute Verkehrsanbindungen und
Infrastruktur angewiesen und akzeptieren daher auch höhere Gewerbesteuerhebesätze.
Das bisherige System der Zugrundlegung fiktiver Hebesätze führt – wie bereits ausgeführt –
zu dem paradoxen Ergebnis, dass die großen Städte einerseits höhere reale
Steuereinnahmen als die kleineren Kommunen aufgrund niedrigerer Hebesätze haben,
andererseits künstlich „armgerechnet“ werden mit der Folge, dass sie höhere
Schlüsselzuweisungen erhalten.
Das bisherige System der Zugrundelegung von fiktiven Steuersätzen bedarf einer
dringenden Überarbeitung. Für die Berechnung nach diesen fiktiven Sätzen sollte eine
Gewichtung nach Größenklassen eingeführt werden (höhere fiktive Hebesätze für größere
Kommunen).
Zu C)
Bei der Verteilung der Landesmittel an die Kommunen werden die pro Einwohner an die
Kommunen zu zahlenden Mittel nach Größenklassen der Kommunen berechnet. So beträgt
der Ansatz für einen Einwohner der Stadt Jülich 1,014, für einen Einwohner der Stadt Köln
aber 1,42.
Die für die Mittelverteilung an die Kommunen zugrunde gelegte unterschiedliche „Wertigkeit“
eines Einwohners ist heute nicht mehr gerechtfertigt. Diese unterschiedliche Wertigkeit
stammt aus dem Jahre 1928 und wurde damals wie folgt begründet:
„...im ländlichen Siedlungsraum bestehe „kein Bedarf an gepflegten Wegen", weil diese nur
dazu dienten, die Einwohnerschaft zu einer landwirtschaftlichen Arbeit zu führen, „bei der sie
ohnehin keine Anforderungen auf Schutz gegen die Unbilden der Witterung zu stellen
gewohnt sind", während in Großstädten oder Industriegemeinden an eine Straße der
Anspruch gestellt werde, „dass sie dem Einwohner in möglichst bequemer Form gestattet,
die Entfernung zwischen seinem Wohnraum und der Arbeitsstätte zu überwinden, und zwar
so, dass auch bei schlechter Witterung keine zeitlichen Hemmungen und keine Nachteile
entstehen", so dass aus „dem Landweg, der zum Ackerland führt, (...) die gepflasterte,
planmäßig entwässerte, gereinigte und beleuchtete Straße der Stadt" werde"
Tatsache ist, dass z.B. in den großen kreisfreien Städten pro Kilometer zu unterhaltenden
Straßen ein Vielfaches an Einwohnern lebt, als im ländlichen kreisangehörigen Raum. Die
Einwohner auch der kreisangehörigen Städte und Kommunen stellen an die kommunale
Daseinsfürsorge die gleichen Ansprüche, wie die Einwohner der großen kreisfreien Städte.
Die bisher praktizierte „Einwohnerveredelung“ benachteiligt in erheblichem Maße den
kreisangehörigen Raum und ist von ihrer Begründung her überholt und sachlich nicht mehr
zu rechtfertigen. Sie sollte daher ersatzlos aufgehoben werden.