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Kreis Euskirchen
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31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
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Kreis Euskirchen
Der Landrat
Datum:
Info 77/2006
28.07.2006
Az.: 40/211 - 00
X Öffentliche Sitzung
Nichtöffentliche Sitzung
Beratungsfolge:
Aussch.f.Schulen,Sport,Kultur,Soziales u.Gesundh.
22.08.2006
Auswirkungen des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes für das Land NordrheinWestfalen (SchulG)
Der Landtag NRW hat am 27.06.2006 das Zweite Schulrechtsänderungsgesetz beschlossen. 1
Dem Ausschuss wurde bereits in seiner Sitzung am 23.05.2006 über die von der Landesregierung
beabsichtigten und für den Kreis als Schulträger relevanten Änderungen des Schulgesetzes berichtet (Info 71/2006 vom 05.05.2006). Nunmehr liegt das neue Schulgesetz (SchulG) vor, das für
den Kreis als Schulträger folgende bedeutsame Änderungen enthält:
Geltungsbereich, Rechtsstellung, Bezeichnung (§ 6 SchulG)
Nach § 6 Abs. 6 SchulG können Berufskollegs mit Bildungsgängen, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, den Zusatz „Berufliches Gymnasium“ führen. Für in der Trägerschaft des Kreises
befindliche Berufskollegs trifft dies auf das Berufskolleg Eifel in Kall zu. Die Schulkonferenz wird
sich in ihrer nächsten Sitzung mit der Thematik befassen.
Orte der sonderpädagogischen Förderung (§ 20 SchulG)
§ 20 Abs.5 SchulG wird wie folgt ergänzt:
Der Schulträger kann Förderschulen zu Kompetenzzentren für die sonderpädagogische Förderung ausbauen. Sie dienen der schulischen Förderung von
Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Förderbedarf und Angeboten zur Diagnose, Beratung und ortsnahen präventiven Förderung. Das
Ministerium wird ermächtigt, die Voraussetzungen zur Errichtung und die Aufgaben im einzelnen durch Rechtsverordnung näher zu regeln.
Diese Rechtsverordnung liegt zurzeit noch nicht vor.
Nach fernmündlicher Auskunft der Bezirksregierung Köln sind Art und Weise der inhaltlichen Ausgestaltung der Kompetenzzentren bisher nicht bekannt.
Mit Schreiben vom 31.05.2006 bekundet der Leiter der Don-Bosco-Schule sein „deutliches Interesse, dass die Förderschule Don-Bosco sich zu einem Kompetenzzentrum mit dem Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung entwickeln möchte“. Sobald die für die Einrichtung eines Kompetenzzentrums erforderlichen Einzelheiten bekannt sind, kann dem Antrag des
Schulleiters nähergetreten werden.
1
Fundstelle: www.bildungsportal.nrw.de (Text des neuen Schulgesetzes)
Seite - 2 -
Örtlich zuständige Schule (§ 39 SchulG)
Soweit Schulbezirke gebildet sind, besucht der Schüler/die Schülerin die für seinen/ihren Wohnsitz
zuständige Schule. Diese Bestimmung ist aufgehoben, sie gilt aber übergangsweise noch bis zum
31.07.2008. Betroffen sind die Berufskollegs in Euskirchen und Kall für den Bereich der Berufsschule (Schulbezirke).
Durch den Fortfall der Schulbezirke für Grundschulen und Berufsschulen sind die nachfolgend
dargestellten Bestimmungen der §§ 46, 80 und 84 in engem Zusammenhang zu sehen.
Aufnahme in die Schule, Schulwechsel (§ 46 SchulG)
Über die Aufnahme des Schülers/der Schülerin in die Schule entscheidet der Schulleiter innerhalb
des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Parallelklassen pro Jahrgang. Neu ist die Festlegung der Anzahl der Parallelklassen pro Jahrgang.
Nach neuem Recht hat jeder Ausbildungsbetrieb den Anspruch, dass seine Auszubildenden zur
Erfüllung der Schulpflicht das zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen, in
dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist. Mit Zustimmung des Ausbildungsbetriebes
kann der Auszubildende auch ein anderes, insbesondere wohnortnäheres Berufskolleg besuchen,
an dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist.
Trotz erheblicher Bemühungen des Landkreistages NRW – u. a. ein gemeinsamer Appell mit dem
Westdeutschen Handwerkskammertag zur Aufrechterhaltung der Schulbezirke für Berufsschulen ist es nicht gelungen, die Möglichkeit der Schulbezirksbildung für Berufsschulen aufrechtzuerhalten. In diesem Zusammenhang wird auch auf das Schreiben des Landrats vom 28.03.2006 an die
Präsidentin des Landtags verwiesen, das den Fraktionen vorliegt.
Schulentwicklungsplanung (§ 80 SchulG)
§ 80 Abs. 1 SchulG wird um die Bestimmung erweitert, dass Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung aufeinander abzustimmen sind.
Gemäß Abs. 2 sind die Schulträger gehalten, in enger Zusammenarbeit und gegenseitiger Rücksichtsnahme auf ein regional ausgewogenes, differenziertes Angebot zu achten; dies gilt insbesondere für den Bereich der Fachklassen des dualen Systems der Berufsausbildung. Diese Ergänzung ist im Zusammenhang mit der Aufhebung der Schulbezirke für die Berufsschulen im dualen System zu sehen und aufgrund der v. g. Aktivitäten zur Beibehaltung der Schulbezirke für Berufsschulen noch eingefügt worden.
Schuleinzugsbereiche der Förderschulen, Bezirksfachklassen und bezirksübergreifende
Fachklassen an Berufsschulen (§ 84 SchulG)
Im Gegensatz zum – bis 31.07.2008 geltenden – alten Recht kann künftig der Schulträger nunmehr nur für Förderschulen Schuleinzugsbereiche – bisher für alle Schulen außer Grund- und Berufsschulen – bilden. Eine Schule kann die Aufnahme eines Schülers/einer Schülerin ablehnen,
wenn er/sie nicht im Schuleinzugsbereich wohnt u n d keinen wichtigen Grund für den Besuch
der Schule darlegt. Ein wichtiger Grund könnte z. B. die Entfernung zur zuständigen Schule sein.
Nach neuem Recht hat jeder Ausbildungsbetrieb den Anspruch, dass seine Auszubildenden zur
Erfüllung der Schulpflicht das zum Ausbildungsbetrieb nächstgelegene Berufskolleg besuchen, in
dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist. Mit Zustimmung des Ausbildungsbetriebes
kann der Auszubildende auch ein anderes, insbesondere wohnortnäheres Berufskolleg besuchen,
an dem eine entsprechende Fachklasse eingerichtet ist.2
2
siehe Erläuterung zu § 46 SchulG - Fortfall der Schulbezirke –
Seite - 3 -
Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 SchulG)
Die nachstehenden Ausführungen gelten nur für die Bestellung der Schulleiterin oder des Schulleiters, nicht aber für deren ständige Vertretung. Wesentliche Änderung ist der Fortfall des Vorschlagsrechts des Schulträgers. Die Wahl des Schulleiters/der Schulleiterin erfolgt nunmehr durch
die Schulkonferenz. Der Schulträger ist in der Schulkonferenz hierfür durch ein stimmberechtigtes
Mitglied vertreten, er kann bis zu drei weitere Vertreter/innen als Berater (ohne Stimmrecht) in die
Schulkonferenz entsenden. Dem Schulträger wird ein Vetorecht eingeräumt.
Bezüglich des gesamten Komplexes wird auf die Vorlage V 237/2006 verwiesen.
Lernmittelfreihei (§ 96 SchulG)
Die Befreiung vom Eigenanteil gilt nur für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
SGB XII. Der Schulträger kann jedoch über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheiden. Er
kann entscheiden, ob auch andere Hilfeempfänger, z. B. Empfänger von Leistungen nach dem
SGB II (Arbeitslosengeld II) von der Zahlung des Eigenanteils befreit sind. Diesbezüglich wird auf
die Vorlage V 238/2006 verwiesen.
Schülerfahrkosten (§ 97 SchulG)
Die Befreiung vom Eigenanteil gilt nur für Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem
SGB XII. Der Schulträger kann jedoch über weitere Entlastungen vom Eigenanteil entscheiden. Er
kann entscheiden, ob auch andere Hilfeempfänger, z. B. Empfänger von Leistungen nach dem
SGB II (Arbeitslosengeld II) von der Zahlung des Eigenanteils befreit sind. Diesbezüglich wird auf
die Vorlage V 239/2006 verwiesen.
gez. i. V. Poth
Landrat
Geschäftsbereichsleiter:
Abteilungsleiter:
Sachbearbeiter:
Kreistagsbüro:
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(Unterschrift)
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(Unterschrift)
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