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Sitzungsvorlage (Satzung_2014)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
239 kB
Datum
30.11.2016
Erstellt
18.11.16, 11:17
Aktualisiert
18.11.16, 11:17
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Inhalt der Datei

Satzung des Vereins Europäische Städtekoalition gegen Rassismus e.V. § 1 § 2 § 3 § 4 § 5 § 6 § 7 § 8 § 9 § 10 § 11 § 12 § 13 §1 (1) (2) (3) Name, Sitz, Geschäftsjahr Zweck Gemeinnützigkeit Mitgliedschaft Mitgliedsbeiträge Organe Mitgliederversammlung Lenkungsausschuss Die Geschäftsstelle Das wissenschaftliche Sekretariat Sitzungsniederschriften Auflösung des Vereins Inkrafttreten Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „Europäische Städtekoalition gegen Rassismus“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Potsdam. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. § 2 Zweck Zweck des Vereins ist es: a) jede Form von Rassismus und Diskriminierung auf kommunaler Ebene zu bekämpfen und dadurch einen Beitrag zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, zur Achtung der Vielfalt in Europa, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu leisten, b) die Mitgliedsstädte durch den am 10. Dezember 2004 in Nürnberg verabschiedeten „ZehnPunkte-Aktionsplan gegen Rassismus“ bei dieser Aufgabe zu unterstützen und ihnen dabei zu helfen, Prioritäten zu setzen, ihre Strategien zu optimieren und ihre Zusammenarbeit zu intensivieren, c) das gemeinsame Interesse der Mitgliedsstädte gegenüber der Europäischen Union, dem Europarat und den Regierungen der europäischen Staaten zu vertreten und zu fördern, d) die Kooperation mit Institutionen und Organisationen, die sich ebenfalls die Bekämpfung von Rassismus und Diskriminierung zur Aufgabe gemacht haben, sowie mit anderen Städte-Netzwerken in Europa zu stärken, e) die europäische Öffentlichkeit durch Veranstaltungen und Informationsmaterialien für den Wert einer gerechten und durch Solidarität geprägten Gesellschaft zu sensibilisieren und sie zu motivieren, rassistischen und diskriminierenden Einstellungen und Verhaltensweisen entschieden entgegenzutreten. §3 (1) Gemeinnützigkeit Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Satzung Stand: 17.10.2014 1 (2) (3) §4 (1) (2) (3) (4) (5) (6) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Mitgliedschaft Mitglieder der Koalition können nur Städte und andere kommunale Gebietskörperschaften aus den europäischen Staaten mit einer demokratisch gewählten Gemeindevertretung werden, sofern sie die Zwecke des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft ist nicht an eine Mindesteinwohnerzahl der jeweiligen Stadt gebunden. Mitglied der Koalition kann darüber hinaus auch die UNESCO in Paris werden. Bedingung für die Mitgliedschaft der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllenden Städte und anderen kommunalen Gebietskörperschaften ist ein Schreiben an den Lenkungsausschuss mit dem Antrag auf Aufnahme in die Koalition und ein Beitrittsformular. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Beitrittsantrag durch Mehrheitsbeschluss des Lenkungsausschusses angenommen ist. Mit dem Beitritt zur Koalition verpflichtet sich jedes Mitglied, dem Lenkungsausschuss alle 2 Jahre einen Bericht über die Maßnahmen zur Implementierung des „ZehnPunkte-Aktionsplans gegen Rassismus“ zu übermitteln. Der Lenkungsausschuss leitet die Berichte dem Wissenschaftlichen Sekretariat zu. Das Wissenschaftliche Sekretariat nimmt eine jährliche Bewertung der ihm zugeleiteten Berichte mit Blick auf den Stand der Implementierung des „Zehn-Punkte-Aktionsplans gegen Rassismus“ vor. Hierzu gibt der Lenkungsausschuss eine Stellungnahme ab. Die Bewertung durch das Wissenschaftliche Sekretariat und die Stellungnahme des Lenkungsausschusses werden der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme und Diskussion vorgelegt. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung muss durch den dazu berechtigten Vertreter erfolgen. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lenkungsausschuss und kann jederzeit erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Lenkungsausschuss kann dieses Mitglied suspendieren, bis die Mitgliederversammlung eine Entscheidung trifft. § 5 Mitgliedsbeitrag Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der jeweils zum 30. Juni des laufenden Geschäftsjahres fällig ist. Die Höhe des Beitrags wird vom Lenkungsausschuss vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im Einzelfall kann der Lenkungsausschuss ein Mitglied von der Zahlungsverpflichtung befreien. § 6 Organe Organe des Vereins sind: (1) die Mitgliederversammlung, (2) der Lenkungsausschuss (3) der Vorstand Satzung Stand: 17.10.2014 2 §7 (1) (2) (3) (4) (5) (6) §8 (1) (2) (3) (4) Mitgliederversammlung Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens acht Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Lenkungsausschuss einzuberufen. Die endgültige Tagesordnung wird durch die Geschäftsstelle spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt. Die Mitgliedsstädte können bis spätestens fünfzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich Ergänzungen vorschlagen. Den Ort der Mitgliederversammlung und die Tagesordnung legt der Lenkungsausschuss fest. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: a) Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresabschlussrechnung, b) Wahl des Lenkungsausschusses mit Ausnahme der ständigen Mitglieder, c) Entlastung des Lenkungsausschusses, d) Änderung der Satzung, e) Auflösung des Vereins, f) das jährliche Arbeitsprogramm, g) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Lenkungsausschusses, h) Ausschluss von Mitgliedern des Vereins; i) Kenntnisnahme und Diskussion der in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Bewertung durch das Wissenschaftliche Sekretariat und der Stellungnahme des Lenkungsausschusses. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder. Wissenschaftliche Berater sowie Vertreter/innen verschiedener Organisationen und Institutionen können auf Einladung des Lenkungsausschusses als Beobachter an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Beobachter haben kein Stimmrecht. Der Lenkungsausschuss kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Lenkungsausschuss verlangt wird. Lenkungsausschuss Der Lenkungsausschuss besteht aus höchstens 25 stimmberechtigten Mitgliedern und setzt sich wie folgt zusammen: je 1 Vertreter aus höchstens 23 Mitgliedsstädten sowie je 1 Vertreter der UNESCO (Paris) und der Stadt, in der die Geschäftsstelle gelegen ist. Die Vertreter der UNESCO und der Stadt, in der die Geschäftsstelle gelegen ist, sind ständige Mitglieder des Lenkungsausschusses. Mit Ausnahme der ständigen Mitglieder werden alle weiteren Mitglieder des Lenkungsausschusses von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Lenkungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n aus der Stadt, in der die Geschäftsstelle gelegen ist. Der Lenkungsausschuss kann spezifische ECCAR-Themen festlegen. Der Lenkungsausschuss kann weitere stellvertretende themenbezogene Vorsitzende wählen. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jede/r ist zur Einzelvertretung berechtigt. Satzung Stand: 17.10.2014 3 (5) (6) (7) §9 (1) (2) Der Lenkungsausschuss kann zu seinen Sitzungen wissenschaftliche Berater sowie Vertreter/innen von Organisationen und Institutionen mit Beobachterstatus hinzuziehen. Sie haben kein Stimmrecht. Die Aufgaben des Lenkungsausschusses bestehen darin, a) über die Aufnahme von Städten als Mitglieder der Koalition zu entscheiden, b) der Mitgliederversammlung den Ausschluss von Mitgliedsstädten vorzuschlagen, c) die Koalition und ihre Ziele auf europäischer, internationaler und regionaler Ebene zu vertreten und zu fördern, d) die Mitgliederversammlungen und Konferenzen der Koalition einzuberufen und vorzubereiten, e) die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen umzusetzen, f) die mittel- und langfristigen Aktionsprogramme für die Koalition zu erarbeiten, in die Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einzubringen und ihre Umsetzung zu begleiten, g) die Haushaltspläne sowie Jahresabschlussrechnungen zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen, h) die Berichte, die die Mitglieder dem Lenkungsausschuss gemäß § 4 Abs. 3 vorlegen, dem Wissenschaftlichen Sekretariat zur jährlichen Bewertung zuzuleiten und hierzu jährlich Stellung zu nehmen. Für besondere Verdienste für den Verein kann der Lenkungsausschuss Städten die Ehrenmitgliedschaft im Verein gewähren. Geschäftsstelle Die Geschäftsstelle der Koalition hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Potsdam und ist in der dortigen Stadtverwaltung angesiedelt. Die Aufgaben der Geschäftsstelle bestehen darin, a) als Ansprechpartner für die Mitgliedsstädte und interessierte Kommunen zu dienen, b) die Kommunikation und den Austausch von Erfahrungen und Best-PracticeBeispielen bei der Implementierung des „Zehn-Punkte-Aktionsplans gegen Rassismus“ unter den Mitgliedsstädten zu fördern, c) die Öffentlichkeitsarbeit der Koalition auf europäischer, internationaler und regionaler Ebene zu leisten, d) die nationalen Städte-Koalitionen gegen Rassismus zu unterstützen und e) die Aktivitäten der Koalition, insbesondere die Mitgliederversammlungen und Konferenzen, zu organisieren. § 10 Wissenschaftliches Sekretariat (1) Das Wissenschaftliche Sekretariat der Koalition hat seinen Sitz bei der UNESCO (Social and Human Sciences Sector / Section Fight against Discrimination and Racism) in Paris. (2) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Sekretariats bestehen darin, a) die Implementierung des „Zehn-Punkte-Aktionsplans gegen Rassismus“ auf der Grundlage der Berichte, die die Mitgliedsstädte nach § 4 Abs. 3 vorzulegen haben, jährlich zu bewerten, b) die Mitgliedsstädte bei der Umsetzung des Aktionsplans zu beraten, c) die Kooperation mit Zwischenstaatlichen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, Universitäten und anderen relevanten Körperschaften zu fördern, um wissenschaftlich fundierte Unterstützung für die Umsetzung der Ziele der Koalition zur Verfügung stellen zu können. Satzung Stand: 17.10.2014 4 § 11 Sitzungsniederschriften (1) Über die von der Mitgliederversammlung und im Lenkungsausschuss gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Sitzungsleiter/in oder einem der anwesenden stellvertretenden Vorsitzenden und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften müssen enthalten: die Teilnehmerliste, die Tagesordnung, die Beschlüsse und Wahlergebnisse, ggf. mit den Abstimmungsergebnissen, sowie alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen. (2) Für die Protokollierung ist der Lenkungsausschuss verantwortlich. § 12 Auflösung des Vereins (1) Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der satzungsgemäßen Delegierten beschließen. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zum Ziel hat und sich der Bekämpfung jeder Form von Rassismus und Diskriminierung auf kommunaler Ebene widmet und dadurch einen Beitrag zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte und zur Achtung der Vielfalt in Europa leistet. § 13 Inkrafttreten Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10. November 2007 in Graz, Österreich beschlossen. Die Satzung ist gültig in der aktuellen Fassung vom 17. Oktober 2014. Satzung Stand: 17.10.2014 5