Daten
Kommune
Jülich
Größe
239 kB
Datum
30.11.2016
Erstellt
18.11.16, 11:17
Aktualisiert
18.11.16, 11:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Satzung des Vereins
Europäische Städtekoalition gegen Rassismus e.V.
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
§ 10
§ 11
§ 12
§ 13
§1
(1)
(2)
(3)
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Zweck
Gemeinnützigkeit
Mitgliedschaft
Mitgliedsbeiträge
Organe
Mitgliederversammlung
Lenkungsausschuss
Die Geschäftsstelle
Das wissenschaftliche Sekretariat
Sitzungsniederschriften
Auflösung des Vereins
Inkrafttreten
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen „Europäische Städtekoalition gegen Rassismus“ und soll in
das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Potsdam.
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Zweck des Vereins ist es:
a)
jede Form von Rassismus und Diskriminierung auf kommunaler Ebene zu bekämpfen und
dadurch einen Beitrag zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte, zur Achtung
der Vielfalt in Europa, der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten
der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens zu leisten,
b)
die Mitgliedsstädte durch den am 10. Dezember 2004 in Nürnberg verabschiedeten „ZehnPunkte-Aktionsplan gegen Rassismus“ bei dieser Aufgabe zu unterstützen und ihnen dabei
zu helfen, Prioritäten zu setzen, ihre Strategien zu optimieren und ihre Zusammenarbeit zu
intensivieren,
c)
das gemeinsame Interesse der Mitgliedsstädte gegenüber der Europäischen Union, dem
Europarat und den Regierungen der europäischen Staaten zu vertreten und zu fördern,
d)
die Kooperation mit Institutionen und Organisationen, die sich ebenfalls die Bekämpfung
von Rassismus und Diskriminierung zur Aufgabe gemacht haben, sowie mit anderen Städte-Netzwerken in Europa zu stärken,
e)
die europäische Öffentlichkeit durch Veranstaltungen und Informationsmaterialien für den
Wert einer gerechten und durch Solidarität geprägten Gesellschaft zu sensibilisieren und
sie zu motivieren, rassistischen und diskriminierenden Einstellungen und Verhaltensweisen
entschieden entgegenzutreten.
§3
(1)
Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er erstrebt keinen Gewinn und verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Satzung Stand: 17.10.2014
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(2)
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§4
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder
durch
unverhältnismäßig
hohe
Vergütungen
begünstigt
werden.
Die Mitglieder haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
Mitgliedschaft
Mitglieder der Koalition können nur Städte und andere kommunale Gebietskörperschaften aus den europäischen Staaten mit einer demokratisch gewählten Gemeindevertretung werden, sofern sie die Zwecke des Vereins unterstützen. Die Mitgliedschaft ist
nicht an eine Mindesteinwohnerzahl der jeweiligen Stadt gebunden. Mitglied der Koalition kann darüber hinaus auch die UNESCO in Paris werden.
Bedingung für die Mitgliedschaft der die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllenden Städte und anderen kommunalen Gebietskörperschaften ist ein Schreiben an den Lenkungsausschuss mit dem Antrag auf Aufnahme in die Koalition und ein Beitrittsformular. Die Mitgliedschaft ist erworben, wenn der Beitrittsantrag durch Mehrheitsbeschluss
des Lenkungsausschusses angenommen ist.
Mit dem Beitritt zur Koalition verpflichtet sich jedes Mitglied, dem Lenkungsausschuss
alle 2 Jahre einen Bericht über die Maßnahmen zur Implementierung des „ZehnPunkte-Aktionsplans gegen Rassismus“ zu übermitteln. Der Lenkungsausschuss leitet
die Berichte dem Wissenschaftlichen Sekretariat zu. Das Wissenschaftliche Sekretariat
nimmt eine jährliche Bewertung der ihm zugeleiteten Berichte mit Blick auf den Stand
der Implementierung des „Zehn-Punkte-Aktionsplans gegen Rassismus“ vor. Hierzu
gibt der Lenkungsausschuss eine Stellungnahme ab. Die Bewertung durch das Wissenschaftliche Sekretariat und die Stellungnahme des Lenkungsausschusses werden
der Mitgliederversammlung zur Kenntnisnahme und Diskussion vorgelegt.
Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung muss durch den dazu berechtigten Vertreter erfolgen.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Lenkungsausschuss
und kann jederzeit erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Der Lenkungsausschuss kann dieses Mitglied suspendieren, bis die Mitgliederversammlung eine Entscheidung trifft.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Jedes Mitglied hat einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten, der jeweils zum 30. Juni des
laufenden Geschäftsjahres fällig ist. Die Höhe des Beitrags wird vom Lenkungsausschuss
vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung beschlossen. Im Einzelfall kann der Lenkungsausschuss ein Mitglied von der Zahlungsverpflichtung befreien.
§ 6 Organe
Organe des Vereins sind:
(1) die Mitgliederversammlung,
(2) der Lenkungsausschuss
(3) der Vorstand
Satzung Stand: 17.10.2014
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§7
(1)
(2)
(3)
(4)
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§8
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(2)
(3)
(4)
Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung ist schriftlich mit einer Frist von mindestens acht Wochen unter Angabe der Tagesordnung vom Lenkungsausschuss einzuberufen. Die endgültige Tagesordnung wird durch die Geschäftsstelle spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung versandt. Die Mitgliedsstädte können bis spätestens fünfzehn Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich Ergänzungen vorschlagen. Den Ort der Mitgliederversammlung
und die Tagesordnung legt der Lenkungsausschuss fest.
Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des Haushaltsplanes und der Jahresabschlussrechnung,
b) Wahl des Lenkungsausschusses mit Ausnahme der ständigen Mitglieder,
c) Entlastung des Lenkungsausschusses,
d) Änderung der Satzung,
e) Auflösung des Vereins,
f) das jährliche Arbeitsprogramm,
g) Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Lenkungsausschusses,
h) Ausschluss von Mitgliedern des Vereins;
i) Kenntnisnahme und Diskussion der in § 4 Abs. 3 vorgesehenen Bewertung durch
das Wissenschaftliche Sekretariat und der Stellungnahme des Lenkungsausschusses.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß
eingeladen wurden. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.
Wissenschaftliche Berater sowie Vertreter/innen verschiedener Organisationen und
Institutionen können auf Einladung des Lenkungsausschusses als Beobachter an der
Mitgliederversammlung teilnehmen. Die Beobachter haben kein Stimmrecht.
Der Lenkungsausschuss kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Lenkungsausschuss verlangt wird.
Lenkungsausschuss
Der Lenkungsausschuss besteht aus höchstens 25 stimmberechtigten Mitgliedern und
setzt sich wie folgt zusammen: je 1 Vertreter aus höchstens 23 Mitgliedsstädten sowie
je 1 Vertreter der UNESCO (Paris) und der Stadt, in der die Geschäftsstelle gelegen ist.
Die Vertreter der UNESCO und der Stadt, in der die Geschäftsstelle gelegen ist, sind
ständige Mitglieder des Lenkungsausschusses.
Mit Ausnahme der ständigen Mitglieder werden alle weiteren Mitglieder des Lenkungsausschusses von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist
möglich.
Der Lenkungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n aus der Stadt, in der die Geschäftsstelle gelegen ist. Der
Lenkungsausschuss kann spezifische ECCAR-Themen festlegen. Der Lenkungsausschuss kann weitere stellvertretende themenbezogene Vorsitzende wählen. Diese vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Sie bilden den Vorstand im Sinne
des § 26 BGB. Jede/r ist zur Einzelvertretung berechtigt.
Satzung Stand: 17.10.2014
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(5)
(6)
(7)
§9
(1)
(2)
Der Lenkungsausschuss kann zu seinen Sitzungen wissenschaftliche Berater sowie
Vertreter/innen von Organisationen und Institutionen mit Beobachterstatus hinzuziehen.
Sie haben kein Stimmrecht.
Die Aufgaben des Lenkungsausschusses bestehen darin,
a) über die Aufnahme von Städten als Mitglieder der Koalition zu entscheiden,
b) der Mitgliederversammlung den Ausschluss von Mitgliedsstädten vorzuschlagen,
c) die Koalition und ihre Ziele auf europäischer, internationaler und regionaler Ebene
zu vertreten und zu fördern,
d) die Mitgliederversammlungen und Konferenzen der Koalition einzuberufen und vorzubereiten,
e) die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen umzusetzen,
f) die mittel- und langfristigen Aktionsprogramme für die Koalition zu erarbeiten, in die
Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung einzubringen und ihre Umsetzung zu
begleiten,
g) die Haushaltspläne sowie Jahresabschlussrechnungen zu erarbeiten und der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen,
h) die Berichte, die die Mitglieder dem Lenkungsausschuss gemäß § 4 Abs. 3 vorlegen, dem Wissenschaftlichen Sekretariat zur jährlichen Bewertung zuzuleiten und
hierzu jährlich Stellung zu nehmen.
Für besondere Verdienste für den Verein kann der Lenkungsausschuss Städten die
Ehrenmitgliedschaft im Verein gewähren.
Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle der Koalition hat ihren Sitz in der Landeshauptstadt Potsdam und
ist in der dortigen Stadtverwaltung angesiedelt.
Die Aufgaben der Geschäftsstelle bestehen darin,
a) als Ansprechpartner für die Mitgliedsstädte und interessierte Kommunen zu dienen,
b) die Kommunikation und den Austausch von Erfahrungen und Best-PracticeBeispielen bei der Implementierung des „Zehn-Punkte-Aktionsplans gegen Rassismus“ unter den Mitgliedsstädten zu fördern,
c) die Öffentlichkeitsarbeit der Koalition auf europäischer, internationaler und regionaler Ebene zu leisten,
d) die nationalen Städte-Koalitionen gegen Rassismus zu unterstützen und
e) die Aktivitäten der Koalition, insbesondere die Mitgliederversammlungen und Konferenzen, zu organisieren.
§ 10 Wissenschaftliches Sekretariat
(1) Das Wissenschaftliche Sekretariat der Koalition hat seinen Sitz bei der UNESCO
(Social and Human Sciences Sector / Section Fight against Discrimination and Racism) in Paris.
(2) Die Aufgaben des Wissenschaftlichen Sekretariats bestehen darin,
a) die Implementierung des „Zehn-Punkte-Aktionsplans gegen Rassismus“ auf der
Grundlage der Berichte, die die Mitgliedsstädte nach § 4 Abs. 3 vorzulegen haben,
jährlich zu bewerten,
b) die Mitgliedsstädte bei der Umsetzung des Aktionsplans zu beraten,
c) die Kooperation mit Zwischenstaatlichen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen, Universitäten und anderen relevanten Körperschaften zu fördern, um wissenschaftlich fundierte Unterstützung für die Umsetzung der Ziele der Koalition zur
Verfügung stellen zu können.
Satzung Stand: 17.10.2014
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§ 11 Sitzungsniederschriften
(1)
Über die von der Mitgliederversammlung und im Lenkungsausschuss gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der/dem Sitzungsleiter/in oder einem der anwesenden stellvertretenden Vorsitzenden und von der/dem Protokollführer/in zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften müssen enthalten: die Teilnehmerliste,
die Tagesordnung, die Beschlüsse und Wahlergebnisse, ggf. mit den Abstimmungsergebnissen, sowie alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift abgegebenen Erklärungen.
(2)
Für die Protokollierung ist der Lenkungsausschuss verantwortlich.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1)
Die Auflösung des Vereins kann die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
drei Vierteln der satzungsgemäßen Delegierten beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des
Völkerverständigungsgedankens zum Ziel hat und sich der Bekämpfung jeder Form von Rassismus und Diskriminierung auf kommunaler Ebene widmet und dadurch
einen
Beitrag zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte und zur Achtung
der Vielfalt in Europa leistet.
§ 13 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 10. November 2007 in
Graz, Österreich beschlossen. Die Satzung ist gültig in der aktuellen Fassung vom 17. Oktober 2014.
Satzung Stand: 17.10.2014
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