Daten
Kommune
Bedburg
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21 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
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Inhalt der Datei
STADT BEDBURG
Zu TOP:
Drucksache: WP6-306/2004
Sitzungsteil
Fachbereich I
Öffentlich
Az.:
Nicht öffentlich
X
Beratungsfolge:
Sitzungstermin:
Ausschuss für Planen und Bauen
Bemerkungen:
16.09.2004
Betreff:
Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Mehrzweckhallen nebst
Betriebsinhaberwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Flurstück. Nr. 35, Fläche
nördlich der K 37 Ortsausgang Lipp Richtung Kirchtroisdorf
Beschlussvorschlag:
1. Der Ausschuss für Planen und Bauen stellt fest, dass der sich im Eigentum der Stadt Bedburg
befindliche Wirtschaftsweg zur Erschließung des Grundstückes Weg mit Fahrzeugen für den
Schwerlastverkehr im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziffer 4 zur Zeit nicht ausreichend ist . Der Ausbau
des Weges wird daher erforderlich. Ver- und Entsorgungsleitungen für die öffentliche Erschließung
sind ebenfalls nicht vorhanden. Die Verlegung von Kanal bzw. Abwasseranlagen bis an das
Grundstück ist aufgrund des Abstandes des geplanten Vorhabens zur nächsten Bebauung
wirtschaftlich unzweckmäßig und kann daher nicht zu Lasten der Stadt Bedburg gehen. Hier bietet
sich ggf. die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Grundstück durch den
Antragsteller an. Die Zustimmung durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises wird
hierbei erforderlich.
Die ausreichende Erschließung gem. § 35 Abs. 1 Ziffer 4 des Baugesetzbuches kann daher nur
durch Abschluss eine städtebaulichen Vertrages gem. § 11 des Baugesetzbuches bei Übernahme
aller Kosten durch den Antragsteller sichergestellt werden.
2. Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt unter Berücksichtigung der Feststellung gem.
Ziffer 1, das Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch zur vorliegenden Bauvoranfrage für die
Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Hallen (BA. 1: Landmaschinenhalle und Lagerung von
Gemüse/ BA 2: Lagerhalle für landw. Produkte z.T. mit Kühlung) auf dem Grundstück Gemarkung
Lipp, Flur 4, Nr. 35 gem. beigefügtem Lageplan zu erteilen.
Das Einvernehmen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde sowie
der Zustimmung des Erftkreises als Träger der Straßenbaulast zur vorgesehenen Planung,
Beratungsergebnis:
Gremium:
Einstimmig:
Bemerkungen:
Sitzung am:
Mit Stimmenmehrheit:
Ja
Nein
Enthaltung Laut Beschlussvorschlag
Abweichender
Beschluss
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Sitzungsvorlage
Seite: 2
insbesondere der Halle im Bauabschnitt 1. Sollte eine Verlagerung der Halle in den rückwärtigen
Grundstücksbereich aufgrund der Maßgaben des Straßenbaulastträgers erforderlich sein, so wird
auch hierzu das Einvernehmen erteilt .
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Sitzungsvorlage
Seite: 3
Begründung:
Am 11.08.2004 wurde beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauaufsichtsamt eine Bauvoranfrage
für die Errichtung einer landw. Mehrzweckhalle sowie eines Betriebsinhaberwohnhauses auf dem
Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Nr. 35 gestellt (siehe Anlage) .
Mit Schreiben vom 16.08.2004 bittet der Rhein-Erft-Kreis nunmehr um Stellungnahme zu dieser
Bauvoranfrage.
Entsprechend dem beigefügten Lageplan sollen zwei landwirtschaftliche Hallen sowie ein
Betriebsinhaberwohnhaus errichtet werden. Die Abmaße der Hallen sind aus dem Lageplan
ersichtlich. Eine der Hallen soll in einem Abstand von 20,00 m von der K 37 (Lipp-Kirchtroisdorf)
errichtet werden. Die Zufahrt bzw. Erschließung soll über einen an die K 37 angeschlossenen
Wirtschaftsweg erfolgen.
Gem. § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn
öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn
es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der
Betriebsfläche einnimmt.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des
Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für
Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für
sonstige Aufgaben erfordert.
Die vorgesehene Grundstücksfläche ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt
Bedburg als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt.
Der Landschaftsplan Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises belegt die Fläche mit dem Entwicklungsziel 2
(Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und
belebenden Elementen).
Weitere Festsetzungen sind im Landschaftsplan nicht getroffen.
Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch erscheint über die
K 37 bzw. den vg. Wirtschaftsweg zunächst gesichert. Dies musste jedoch einer besonderen
Betrachtung, insbesondere im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Ziffer 4 des Baugesetzbuches, unterzogen
werden.
Der vorhandene nicht asphaltierte Wirtschaftsweg reicht sicherlich grundsätzlich für die
Erschließung aus. Es ist jedoch zu erwarten, dass dieser sich im Eigentum der Stadt Bedburg
befindliche Weg mit Fahrzeugen für den Schwerlastverkehr befahren wird. Der Ausbau des
Weges wird daher erforderlich. Ver- und Entsorgungsleitungen für die öffentliche Erschließung
sind ebenfalls nicht vorhanden. Die Verlegung von Kanal bzw. Abwasseranlagen bis an das
Grundstück ist aufgrund des Abstandes des geplanten Vorhabens zur nächsten Bebauung
wirtschaftlich unzweckmäßig und kann daher nicht zu Lasten der Stadt Bedburg gehen. Hier bietet
sich ggf. die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Grundstück durch den
Antragsteller an. Die Zustimmung durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises wird
hierbei erforderlich.
Um nunmehr die ausreichende Erschließung des Grundstückes gem. § 35 Abs. 1 Ziffer 4 des
Baugesetzbuches sicherzustellen, bedarf es des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages
gem. § 11 des Baugesetzbuches, in dem sich der Antragsteller verpflichtet, die öffentliche
Erschließung (Ausbau des Weges/Ver- und Entsorgung) auf eigene Kosten zu übernehmen.
Gem. § 25 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW)
bedürfen Baugenehmigungen außerhalb der Ortsdurchfahrten oder nach anderen Vorschriften
notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen
jeder Art längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen
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Sitzungsvorlage
vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich
geändert oder anders genutzt werden sollen. Ferner bedürfen auch Zufahrten oder Zugänge an
Landesstraßen und Kreisstraßen der Zustimmung der Straßenbaubehörde.
Die sich daher ggf. stellende Problematik bezüglich der Zufahrt über die Kreisstraße 37 bzw. der
Stellung eines der geplanten Gebäude in unmittelbarer Nähe zur K 37 stellt, ist mit dem Träger
der Straßenbaulast durch den Antragsteller im weiteren Baugenehmigungsverfahren
Abstimmungsbedarf gegeben.
Seitens der Verwaltung bestehen aus städtebaulicher Sicht gegen die Durchführung der gemäß §
35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch als privilegiertes Vorhaben genehmigungsfähigen Baumaßnahme
keine Bedenken, sofern das Einvernehmen hierzu seitens des Rhein-Erft-Kreises, wie zuvor
ausgeführt, erteilt wird. Grundvoraussetzung ist ferner der Abschluss eines Vertrages zur
Sicherstellung der Erschließung auf Kosten des Antragstellers.
Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden.
50181 Bedburg, den
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----------------------------------Koerdt
Sachbearbeiter(in)
Fachbereichsleiter(in)
Bürgermeister