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Beschlussvorlage (Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Mehrzweckhallen nebst Betriebsinhaberwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Flurstück. Nr. 35, Fläche nördlich der K 37 Ortsausgang Lipp Richtung Kirchtroisdorf)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
21 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Mehrzweckhallen nebst Betriebsinhaberwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Flurstück. Nr. 35, Fläche nördlich der K 37 Ortsausgang Lipp Richtung Kirchtroisdorf) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Mehrzweckhallen nebst Betriebsinhaberwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Flurstück. Nr. 35, Fläche nördlich der K 37 Ortsausgang Lipp Richtung Kirchtroisdorf) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Mehrzweckhallen nebst Betriebsinhaberwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Flurstück. Nr. 35, Fläche nördlich der K 37 Ortsausgang Lipp Richtung Kirchtroisdorf) Beschlussvorlage (Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Mehrzweckhallen nebst Betriebsinhaberwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Flurstück. Nr. 35, Fläche nördlich der K 37 Ortsausgang Lipp Richtung Kirchtroisdorf)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP6-306/2004 Sitzungsteil Fachbereich I Öffentlich Az.: Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Ausschuss für Planen und Bauen Bemerkungen: 16.09.2004 Betreff: Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Mehrzweckhallen nebst Betriebsinhaberwohnhaus auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Flurstück. Nr. 35, Fläche nördlich der K 37 Ortsausgang Lipp Richtung Kirchtroisdorf Beschlussvorschlag: 1. Der Ausschuss für Planen und Bauen stellt fest, dass der sich im Eigentum der Stadt Bedburg befindliche Wirtschaftsweg zur Erschließung des Grundstückes Weg mit Fahrzeugen für den Schwerlastverkehr im Sinne von § 35 Abs. 1 Ziffer 4 zur Zeit nicht ausreichend ist . Der Ausbau des Weges wird daher erforderlich. Ver- und Entsorgungsleitungen für die öffentliche Erschließung sind ebenfalls nicht vorhanden. Die Verlegung von Kanal bzw. Abwasseranlagen bis an das Grundstück ist aufgrund des Abstandes des geplanten Vorhabens zur nächsten Bebauung wirtschaftlich unzweckmäßig und kann daher nicht zu Lasten der Stadt Bedburg gehen. Hier bietet sich ggf. die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Grundstück durch den Antragsteller an. Die Zustimmung durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises wird hierbei erforderlich. Die ausreichende Erschließung gem. § 35 Abs. 1 Ziffer 4 des Baugesetzbuches kann daher nur durch Abschluss eine städtebaulichen Vertrages gem. § 11 des Baugesetzbuches bei Übernahme aller Kosten durch den Antragsteller sichergestellt werden. 2. Der Ausschuss für Planen und Bauen beschließt unter Berücksichtigung der Feststellung gem. Ziffer 1, das Einvernehmen gemäß § 36 Baugesetzbuch zur vorliegenden Bauvoranfrage für die Errichtung von 2 landwirtschaftlichen Hallen (BA. 1: Landmaschinenhalle und Lagerung von Gemüse/ BA 2: Lagerhalle für landw. Produkte z.T. mit Kühlung) auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Nr. 35 gem. beigefügtem Lageplan zu erteilen. Das Einvernehmen erfolgt vorbehaltlich der Zustimmung der Unteren Landschaftsbehörde sowie der Zustimmung des Erftkreises als Träger der Straßenbaulast zur vorgesehenen Planung, Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 insbesondere der Halle im Bauabschnitt 1. Sollte eine Verlagerung der Halle in den rückwärtigen Grundstücksbereich aufgrund der Maßgaben des Straßenbaulastträgers erforderlich sein, so wird auch hierzu das Einvernehmen erteilt . STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 Begründung: Am 11.08.2004 wurde beim Landrat des Rhein-Erft-Kreises, Bauaufsichtsamt eine Bauvoranfrage für die Errichtung einer landw. Mehrzweckhalle sowie eines Betriebsinhaberwohnhauses auf dem Grundstück Gemarkung Lipp, Flur 4, Nr. 35 gestellt (siehe Anlage) . Mit Schreiben vom 16.08.2004 bittet der Rhein-Erft-Kreis nunmehr um Stellungnahme zu dieser Bauvoranfrage. Entsprechend dem beigefügten Lageplan sollen zwei landwirtschaftliche Hallen sowie ein Betriebsinhaberwohnhaus errichtet werden. Die Abmaße der Hallen sind aus dem Lageplan ersichtlich. Eine der Hallen soll in einem Abstand von 20,00 m von der K 37 (Lipp-Kirchtroisdorf) errichtet werden. Die Zufahrt bzw. Erschließung soll über einen an die K 37 angeschlossenen Wirtschaftsweg erfolgen. Gem. § 35 Abs. 1 des Baugesetzbuches ist im Außenbereich ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben 1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht, 2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht, 3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird, 4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert. Die vorgesehene Grundstücksfläche ist im rechtsverbindlichen Flächennutzungsplan der Stadt Bedburg als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Der Landschaftsplan Nr. 2 des Rhein-Erft-Kreises belegt die Fläche mit dem Entwicklungsziel 2 (Anreicherung einer Landschaft mit naturnahen Lebensräumen und mit gliedernden und belebenden Elementen). Weitere Festsetzungen sind im Landschaftsplan nicht getroffen. Die ausreichende Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch erscheint über die K 37 bzw. den vg. Wirtschaftsweg zunächst gesichert. Dies musste jedoch einer besonderen Betrachtung, insbesondere im Hinblick auf § 35 Abs. 1 Ziffer 4 des Baugesetzbuches, unterzogen werden. Der vorhandene nicht asphaltierte Wirtschaftsweg reicht sicherlich grundsätzlich für die Erschließung aus. Es ist jedoch zu erwarten, dass dieser sich im Eigentum der Stadt Bedburg befindliche Weg mit Fahrzeugen für den Schwerlastverkehr befahren wird. Der Ausbau des Weges wird daher erforderlich. Ver- und Entsorgungsleitungen für die öffentliche Erschließung sind ebenfalls nicht vorhanden. Die Verlegung von Kanal bzw. Abwasseranlagen bis an das Grundstück ist aufgrund des Abstandes des geplanten Vorhabens zur nächsten Bebauung wirtschaftlich unzweckmäßig und kann daher nicht zu Lasten der Stadt Bedburg gehen. Hier bietet sich ggf. die Errichtung einer Abwasserbehandlungsanlage auf dem Grundstück durch den Antragsteller an. Die Zustimmung durch die Untere Wasserbehörde des Rhein-Erft-Kreises wird hierbei erforderlich. Um nunmehr die ausreichende Erschließung des Grundstückes gem. § 35 Abs. 1 Ziffer 4 des Baugesetzbuches sicherzustellen, bedarf es des Abschlusses eines städtebaulichen Vertrages gem. § 11 des Baugesetzbuches, in dem sich der Antragsteller verpflichtet, die öffentliche Erschließung (Ausbau des Weges/Ver- und Entsorgung) auf eigene Kosten zu übernehmen. Gem. § 25 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) bedürfen Baugenehmigungen außerhalb der Ortsdurchfahrten oder nach anderen Vorschriften notwendige Genehmigungen der Zustimmung der Straßenbaubehörde, wenn bauliche Anlagen jeder Art längs der Landesstraßen und Kreisstraßen in einer Entfernung bis zu 40 m, gemessen STADT BEDBURG Seite: 4 Sitzungsvorlage vom äußeren Rand der für den Kraftfahrzeugverkehr bestimmten Fahrbahn, errichtet, erheblich geändert oder anders genutzt werden sollen. Ferner bedürfen auch Zufahrten oder Zugänge an Landesstraßen und Kreisstraßen der Zustimmung der Straßenbaubehörde. Die sich daher ggf. stellende Problematik bezüglich der Zufahrt über die Kreisstraße 37 bzw. der Stellung eines der geplanten Gebäude in unmittelbarer Nähe zur K 37 stellt, ist mit dem Träger der Straßenbaulast durch den Antragsteller im weiteren Baugenehmigungsverfahren Abstimmungsbedarf gegeben. Seitens der Verwaltung bestehen aus städtebaulicher Sicht gegen die Durchführung der gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 Baugesetzbuch als privilegiertes Vorhaben genehmigungsfähigen Baumaßnahme keine Bedenken, sofern das Einvernehmen hierzu seitens des Rhein-Erft-Kreises, wie zuvor ausgeführt, erteilt wird. Grundvoraussetzung ist ferner der Abschluss eines Vertrages zur Sicherstellung der Erschließung auf Kosten des Antragstellers. Die Verwaltung schlägt daher vor, wie im Beschlussvorschlag aufgeführt zu entscheiden. 50181 Bedburg, den ----------------------------------- ----------------------------------- ----------------------------------Koerdt Sachbearbeiter(in) Fachbereichsleiter(in) Bürgermeister