Daten
Kommune
Kreuzau
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19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
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Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler/ Herr Wolfram
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
214/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuß
Rat
09.12.1997
16.12.1997
TOP: Festsetzung der endgültigen Gebühren 1997 und der Vorausleistungsgebühren 1998 im Bereich der
Abfallentsorgung;
hier:
3. Satzung vom .........
zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur
Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995
I. Sach- und Rechtslage:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat für den Bereich der Abfallentsorgung für das Jahr 1997 lediglich vorläufige
Entsorgungsgebühren festgesetzt, weil im voraus nur eine Schätzung erfolgen konnte .
Als Anlage 1 ist eine Zusammenstellung und Gegenüberstellung der kalkulierten und der tatsächlichen Kosten 1997
beigefügt. Um die endgültigen Kosten für 1997 festzusetzen, ist eine Endabrechnung erforderlich. Diese
Endabrechnung ist als Anlage 2 für die Restmülltonnen und als Anlage 3 für die Biotonnen beigefügt.
Aus der Gegenüberstellung der seinerzeit als Vorausleistung festgesetzten Gebühren gegenüber den neu
festzusetzenden Gebühren ist ersichtlich, daß für die Restmülltonnen eine Erstattung erfolgt, wogegen es im Bereich der
Biotonnen zu einer Nachforderung kommt. Genaue Zahlen entnehmen Sie bitte der Anlage 4.
Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenerhöhungen (Abfuhrentgelt, Deponiekosten) wurden die für 1998
entstehenden Kosten in der als Anlage 5 beigefügten Kostenaufstellung zusammengestellt. Die einzelnen Kostenstellen
werden in Anlage 6 jeweils erläutert.
Letztendlich ist die Berechnung der vorläufigen Gebühren der Restmülltonnen als Anlage 7 und der Biotonne als
Anlage 8 beigefügt.
Um Unabwägbarkeiten in 1998 auszuschließen, schlage ich vor, die Entsorgungsgebühr für das Jahr 1998, wie in 1997
bereits praktiziert, als Vorausleistungsgebühren festzusetzen.
Auf der Grundlage dieser Aufstellung und Berechnung hat die Verwaltung die 3. Änderung der Gebührensatzung
erarbeitet (Anlage 9).
Ich empfehle deshalb, die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 in der als Anlage 9
beigefügten Fassung zu beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Änderungssatzung stehen haushaltsmäßig bereit.
III. Beschlußvorschlag Verwaltung:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen:
„1: Die Abfallentsorgungsgebühren für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
werden in folgender Höhe festgesetzt:
Grundgebühr
Restmüll
41,77 DM
2
60 l Restmüll
80 l Restmüll
158,25 DM
120 l Restmüll
1 Haushalt
195,09 DM
2 Haushalte
97,55 DM
240 l Restmüll
1 Haushalt
287,37 DM
2 Haushalte
143,69 DM
3 Haushalte
95,79 DM
4 Haushalte
71,84 DM
1100 l Restmüll
14 tägliche Entleerung
1.634,03 DM
1100 l Restmüll
wöchentliche Entleerung 3.030,55 DM
139,84 DM
Biomüll
120 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
141,16 DM
70,58 DM
179,50 DM
89,75 DM
59,83 DM
44,88 DM
„2: Die Vorausleistungsgebühren für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1998
werden in folgender Höhe festgesetzt:
Grundgebühr
57,44 DM
Restmüll
60 l Restmüll
80 l Restmüll
153,68 DM
176,11 DM
120 l Restmüll
1 Haushalt
220,97 DM
2 Haushalte
110,49 DM
240 l Restmüll
1 Haushalt
336,78 DM
2 Haushalte
168,39 DM
3 Haushalte
112,26 DM
4 Haushalte
84,20 DM
1100 l Restmüll
14 tägliche Entleerung
1.854,80 DM
1100 l Restmüll
wöchentliche Entleerung 3.472,10 DM
Biomüll
120 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
151,31 DM
75,65 DM
197,46 DM
98,73 DM
65,82 DM
49,37 DM
„3:
Die 3. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur
Satzung über
die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 wird in der als Anlage 9 beigefügten Fassung
beschlossen.
3
III. Beschlußvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen:
„1: Die Abfallentsorgungsgebühren für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997
werden in folgender Höhe festgesetzt:
Grundgebühr
41,77 DM
Restmüll
60 l Restmüll
139,84 DM
80 l Restmüll
158,25 DM
120 l Restmüll
1 Haushalt
195,09 DM
2 Haushalte
97,55 DM
240 l Restmüll
1 Haushalt
287,37 DM
2 Haushalte
143,69 DM
3 Haushalte
95,79 DM
4 Haushalte
71,84 DM
1100 l Restmüll
14 tägliche Entleerung
1.634,03 DM
1100 l Restmüll
wöchentliche Entleerung 3.030,55 DM
Biomüll
120 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
141,16 DM
70,58 DM
179,50 DM
89,75 DM
59,83 DM
44,88 DM
„2: Die Vorausleistungsgebühren für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1998
werden in folgender Höhe festgesetzt:
Grundgebühr
57,44 DM
Restmüll
60 l Restmüll
80 l Restmüll
153,68 DM
176,11 DM
120 l Restmüll
1 Haushalt
220,97 DM
2 Haushalte
110,49 DM
240 l Restmüll
1 Haushalt
336,78 DM
2 Haushalte
168,39 DM
3 Haushalte
112,26 DM
4 Haushalte
84,20 DM
1100 l Restmüll
14 tägliche Entleerung
1.854,80 DM
1100 l Restmüll
wöchentliche Entleerung 3.472,10 DM
Biomüll
120 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Biomüll
1 Haushalt
151,31 DM
75,65 DM
197,46 DM
4
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
98,73 DM
65,82 DM
49,37 DM
„3:
Die 3. Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur
Satzung über
die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 wird in der als Anlage 9 beigefügten Fassung
beschlossen.
Die Verwaltung wird beauftragt, bis zum Ende des I. Quartals 1998 einen Erfahrensbericht vorzulegen, inwieweit die
Sperrmüllgebühr im Hinblick auf die Erhöhung der Kleinanlieferergebühr an der Mülldeponie Horm angepaßt werden
muß“.
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
5
Zweite Satzung vom
zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau
vom 09.06.1995.
Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. Juli 1994 (GV.NW.S.666) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunal-
abgabengesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV.NW.610) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
16.12.1997 folgende 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der
Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 beschlossen.
Artikel I
§ 3 a erhält folgende Fassung:
Die endgültige Gebühr für das Jahr 1997 wird gem. § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 09.06.1995 wie folgt
festgesetzt:
Grundgebühr
41,77 DM
Restmüll
60 l Restmüll
139,84 DM
80 l Restmüll
158,25 DM
120 l Restmüll
1 Haushalt
195,09 DM
2 Haushalte
97,55 DM
240 l Restmüll
1 Haushalt
287,37 DM
2 Haushalte
143,69 DM
3 Haushalte
95,79 DM
4 Haushalte
71,84 DM
1100 l Restmüll
14 tägliche Entleerung
1.634,03 DM
1100 l Restmüll
wöchentliche Entleerung 3.030,55 DM
Biomüll
120 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
141,16 DM
70,58 DM
179,50 DM
89,75 DM
59,83 DM
44,88 DM
Artikel II
§ 4 Abs. 3 a) und b) erhalten folgende Fassung:
(3) Die zu entrichtende Vorausleistungsgebühr für das Jahr 1998 berechnet sich wie folgt:
Grundgebühr
57,44 DM
6
Restmüll
60 l Restmüll
80 l Restmüll
153,68 DM
176,11 DM
120 l Restmüll
1 Haushalt
220,97 DM
2 Haushalte
110,49 DM
240 l Restmüll
1 Haushalt
336,78 DM
2 Haushalte
168,39 DM
3 Haushalte
112,26 DM
4 Haushalte
84,20 DM
1100 l Restmüll
14 tägliche Entleerung
1.854,80 DM
1100 l Restmüll
wöchentliche Entleerung 3.472,10 DM
Biomüll
120 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
240 l Biomüll
1 Haushalt
2 Haushalte
3 Haushalte
4 Haushalte
151,31 DM
75,65 DM
197,46 DM
98,73 DM
65,82 DM
49,37 DM
Artikel III
§ 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung:
Erhebungszeitraum ist der 01.01.1998 bis 31.12.1998 und bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Restteil
des vorgenannten Zeitraums.
Inkrafttreten
Diese Satzungsänderung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft.
Bekanntmachungsanordung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein - Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht
durchgeführt,
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel
ergibt
7
Kreuzau, den
-ZensBürgermeister