Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (Festsetzung der endgültigen Gebühren 1997 und der Vorausleistungsgebühren 1998 im Bereich der Abfallentsorgung; hier: 3. Satzung vom ......... zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
28 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler/ Herr Wolfram Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 214/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuß Rat 09.12.1997 16.12.1997 TOP: Festsetzung der endgültigen Gebühren 1997 und der Vorausleistungsgebühren 1998 im Bereich der Abfallentsorgung; hier: 3. Satzung vom ......... zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat für den Bereich der Abfallentsorgung für das Jahr 1997 lediglich vorläufige Entsorgungsgebühren festgesetzt, weil im voraus nur eine Schätzung erfolgen konnte . Als Anlage 1 ist eine Zusammenstellung und Gegenüberstellung der kalkulierten und der tatsächlichen Kosten 1997 beigefügt. Um die endgültigen Kosten für 1997 festzusetzen, ist eine Endabrechnung erforderlich. Diese Endabrechnung ist als Anlage 2 für die Restmülltonnen und als Anlage 3 für die Biotonnen beigefügt. Aus der Gegenüberstellung der seinerzeit als Vorausleistung festgesetzten Gebühren gegenüber den neu festzusetzenden Gebühren ist ersichtlich, daß für die Restmülltonnen eine Erstattung erfolgt, wogegen es im Bereich der Biotonnen zu einer Nachforderung kommt. Genaue Zahlen entnehmen Sie bitte der Anlage 4. Auf der Grundlage der vorliegenden Gebührenerhöhungen (Abfuhrentgelt, Deponiekosten) wurden die für 1998 entstehenden Kosten in der als Anlage 5 beigefügten Kostenaufstellung zusammengestellt. Die einzelnen Kostenstellen werden in Anlage 6 jeweils erläutert. Letztendlich ist die Berechnung der vorläufigen Gebühren der Restmülltonnen als Anlage 7 und der Biotonne als Anlage 8 beigefügt. Um Unabwägbarkeiten in 1998 auszuschließen, schlage ich vor, die Entsorgungsgebühr für das Jahr 1998, wie in 1997 bereits praktiziert, als Vorausleistungsgebühren festzusetzen. Auf der Grundlage dieser Aufstellung und Berechnung hat die Verwaltung die 3. Änderung der Gebührensatzung erarbeitet (Anlage 9). Ich empfehle deshalb, die 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 in der als Anlage 9 beigefügten Fassung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Veröffentlichung der Änderungssatzung stehen haushaltsmäßig bereit. III. Beschlußvorschlag Verwaltung: Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen: „1: Die Abfallentsorgungsgebühren für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 werden in folgender Höhe festgesetzt: Grundgebühr Restmüll 41,77 DM 2 60 l Restmüll 80 l Restmüll 158,25 DM 120 l Restmüll 1 Haushalt 195,09 DM 2 Haushalte 97,55 DM 240 l Restmüll 1 Haushalt 287,37 DM 2 Haushalte 143,69 DM 3 Haushalte 95,79 DM 4 Haushalte 71,84 DM 1100 l Restmüll 14 tägliche Entleerung 1.634,03 DM 1100 l Restmüll wöchentliche Entleerung 3.030,55 DM 139,84 DM Biomüll 120 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 141,16 DM 70,58 DM 179,50 DM 89,75 DM 59,83 DM 44,88 DM „2: Die Vorausleistungsgebühren für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 werden in folgender Höhe festgesetzt: Grundgebühr 57,44 DM Restmüll 60 l Restmüll 80 l Restmüll 153,68 DM 176,11 DM 120 l Restmüll 1 Haushalt 220,97 DM 2 Haushalte 110,49 DM 240 l Restmüll 1 Haushalt 336,78 DM 2 Haushalte 168,39 DM 3 Haushalte 112,26 DM 4 Haushalte 84,20 DM 1100 l Restmüll 14 tägliche Entleerung 1.854,80 DM 1100 l Restmüll wöchentliche Entleerung 3.472,10 DM Biomüll 120 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 151,31 DM 75,65 DM 197,46 DM 98,73 DM 65,82 DM 49,37 DM „3: Die 3. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 wird in der als Anlage 9 beigefügten Fassung beschlossen. 3 III. Beschlußvorschlag: Der Rat der Gemeinde Kreuzau möge wie folgt beschließen: „1: Die Abfallentsorgungsgebühren für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.1997 werden in folgender Höhe festgesetzt: Grundgebühr 41,77 DM Restmüll 60 l Restmüll 139,84 DM 80 l Restmüll 158,25 DM 120 l Restmüll 1 Haushalt 195,09 DM 2 Haushalte 97,55 DM 240 l Restmüll 1 Haushalt 287,37 DM 2 Haushalte 143,69 DM 3 Haushalte 95,79 DM 4 Haushalte 71,84 DM 1100 l Restmüll 14 tägliche Entleerung 1.634,03 DM 1100 l Restmüll wöchentliche Entleerung 3.030,55 DM Biomüll 120 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 141,16 DM 70,58 DM 179,50 DM 89,75 DM 59,83 DM 44,88 DM „2: Die Vorausleistungsgebühren für die Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1998 werden in folgender Höhe festgesetzt: Grundgebühr 57,44 DM Restmüll 60 l Restmüll 80 l Restmüll 153,68 DM 176,11 DM 120 l Restmüll 1 Haushalt 220,97 DM 2 Haushalte 110,49 DM 240 l Restmüll 1 Haushalt 336,78 DM 2 Haushalte 168,39 DM 3 Haushalte 112,26 DM 4 Haushalte 84,20 DM 1100 l Restmüll 14 tägliche Entleerung 1.854,80 DM 1100 l Restmüll wöchentliche Entleerung 3.472,10 DM Biomüll 120 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Biomüll 1 Haushalt 151,31 DM 75,65 DM 197,46 DM 4 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 98,73 DM 65,82 DM 49,37 DM „3: Die 3. Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 wird in der als Anlage 9 beigefügten Fassung beschlossen. Die Verwaltung wird beauftragt, bis zum Ende des I. Quartals 1998 einen Erfahrensbericht vorzulegen, inwieweit die Sperrmüllgebühr im Hinblick auf die Erhöhung der Kleinanlieferergebühr an der Mülldeponie Horm angepaßt werden muß“. Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 5 Zweite Satzung vom zur Änderung der Gebührensatzung vom 09.06.1995 zur Satzung über die Abfallentsorgung in der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995. Aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NW.S.666) und der §§ 1, 4 und 6 des Kommunal- abgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen (KAG) vom 21. Oktober 1969 (SGV.NW.610) hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am 16.12.1997 folgende 3. Satzung zur Änderung der Gebührensatzung zur Satzung über die Abfallentsorgung der Gemeinde Kreuzau vom 09.06.1995 beschlossen. Artikel I § 3 a erhält folgende Fassung: Die endgültige Gebühr für das Jahr 1997 wird gem. § 6 Abs. 2 der Gebührensatzung vom 09.06.1995 wie folgt festgesetzt: Grundgebühr 41,77 DM Restmüll 60 l Restmüll 139,84 DM 80 l Restmüll 158,25 DM 120 l Restmüll 1 Haushalt 195,09 DM 2 Haushalte 97,55 DM 240 l Restmüll 1 Haushalt 287,37 DM 2 Haushalte 143,69 DM 3 Haushalte 95,79 DM 4 Haushalte 71,84 DM 1100 l Restmüll 14 tägliche Entleerung 1.634,03 DM 1100 l Restmüll wöchentliche Entleerung 3.030,55 DM Biomüll 120 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 141,16 DM 70,58 DM 179,50 DM 89,75 DM 59,83 DM 44,88 DM Artikel II § 4 Abs. 3 a) und b) erhalten folgende Fassung: (3) Die zu entrichtende Vorausleistungsgebühr für das Jahr 1998 berechnet sich wie folgt: Grundgebühr 57,44 DM 6 Restmüll 60 l Restmüll 80 l Restmüll 153,68 DM 176,11 DM 120 l Restmüll 1 Haushalt 220,97 DM 2 Haushalte 110,49 DM 240 l Restmüll 1 Haushalt 336,78 DM 2 Haushalte 168,39 DM 3 Haushalte 112,26 DM 4 Haushalte 84,20 DM 1100 l Restmüll 14 tägliche Entleerung 1.854,80 DM 1100 l Restmüll wöchentliche Entleerung 3.472,10 DM Biomüll 120 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 240 l Biomüll 1 Haushalt 2 Haushalte 3 Haushalte 4 Haushalte 151,31 DM 75,65 DM 197,46 DM 98,73 DM 65,82 DM 49,37 DM Artikel III § 4 Abs. 4 erhält folgende Fassung: Erhebungszeitraum ist der 01.01.1998 bis 31.12.1998 und bei erstmaliger Entstehung der Gebührenpflicht der Restteil des vorgenannten Zeitraums. Inkrafttreten Diese Satzungsänderung tritt am 01. Januar 1998 in Kraft. Bekanntmachungsanordung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein - Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, c) der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt 7 Kreuzau, den -ZensBürgermeister