Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Sitzungsvorlage (Anlage 5 Gesetzestext zu §§ 7-11 APG)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
1,3 MB
Datum
30.06.2016
Erstellt
29.06.16, 10:21
Aktualisiert
29.06.16, 10:21
Sitzungsvorlage (Anlage 5 Gesetzestext zu §§ 7-11 APG) Sitzungsvorlage (Anlage 5 Gesetzestext zu §§ 7-11 APG) Sitzungsvorlage (Anlage 5 Gesetzestext zu §§ 7-11 APG) Sitzungsvorlage (Anlage 5 Gesetzestext zu §§ 7-11 APG)

öffnen download melden Dateigröße: 1,3 MB

Inhalt der Datei

Verwaltungspraxis: Dokument Seite 1 von 2 zurück § 7 APG NRW Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden lnfrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz NordrheinWestfalen -APc NRW) Landesrecht Nordrhein-Westfalen Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer Normgeber: Nordrhein-Westfalen unterstützenden lnfrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürflige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW Amtliche Abkürzung: APG NRW Gliederungs-Nr.: 820 Normtyp: Gesetz § 7 APG NRW - Örfliche Planung mhtml:file://o:\AMT\50\SG4\Projektstelle amb v stat\Örtliche Planung Gutachten\Be... 25.05.2016 Verwaltungspraxis: Dokument Seite 2 von 2 (1) Die Planung der Kreise und kreisfreien Städte umfasst die Bestandsaufnahme der Angebote, 2 die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind. Sie umfasst insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische Angebolsformen wie persönliche Assistenz und die Weiteräntwicklung der örtlichen lnfrastruktur. Die Planung hat übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschafrliches Engagement und das Gesundheitswesen einzübd2iehen. (2) Die Kreise beziehen die kreisangehörigen Gemeinden in den Planungsprozess ein und berücksichtigen die Planungen angrenzender Gebietskörperschaflen. (3) Zur Umsetzung der Planung teilen die Kreise und kreisfreien Städte anderen Behörden, die über Entscheidungsbefugnisse bei der Gestaltung der köäimunalen lnfrastruktur verfügen, die Ergebnisse des Planungsprozesses mit u_nd stimmen sich mit diesen ab. Dies gilt insbesondere für die die Bauleitplanung verantworlenden Trägerinnen und Träger. (4) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen die Ergebnisse der örtlichen Planung sowie die Umsetzung von Maßnahmen zum Stichtag 31. Dezember jedes zweite Jahr, beginnend mit dem Jahr 2015, zusammen. (5) Sie haben die örtliche Planung nach Absatz 4 verständlich sowohl im lnternet als auch in anderer geeigneter Form kostenfreizu veröffentlichen und darüber hinaus dem zuständigen Ministerium zur VerfUgung zu stellen. Das für die Pflegeversichäiüng zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag durch Rechlsverordnung konkrete Vorgaben, insbesondere zu Aulbau und Mindestinhalten der Planungsprozesse, festzulegen. (6) Wenn die Planung nach Absatz 1 Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz sein soll, ist sie.iährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und_ Pflege durch Beschluss der Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen. Die verbindliche Bedarfsplanung muss zukunfisorienliert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche Kapazitäten erforderlich sind. Die Aussagen können auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises oder einer kreisfreien Stadt bezogen sein. Eine Bedarfsdeckung kann angenommen werden, wenn einer zu erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- u-nd Betreuungsangeboten ein mindestens deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang gesichert sind. gedruckt von am 25.05.2016 mhtml:file://O:\AMT\50\SG4\Projektstelle amb v stat\Örtliche Planung Gutachten\Be... 25.05.2016 Seite I von 2 Verwaltungspraxis : Dokument rück § 11 APG NRW Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden lnfrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz NordrheinWestfalen - APG NRW) Landesrecht Nordrhein-Westfalen Teil 2 - Finanzierung der pflegerischen Angebotsstruktur Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des Normgeber: Nordrhein-Westfalen Landespflegerechtes und Sicherung einer unterstützenden lnfrastrukturfür ältere Menschen, pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen - APG NRW Amtliche Abkürzung: APG NRW Gliederungs.Nr.: 820 Normtyp: Gesetz § 11 APG NRW - Allgemeine GrundsäEe der Förderung von Pflegeeinrichtungen mhtml:file:i/O:\AMT\50\SG4\Projektstelle amb v stat\Örtliche Planung Gutachten\Be... 25.05.2016 Verwaltungspraxis : Dokument Seite 2 von 2 ('l) Für Einrichtungen nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden förderungsfähige Aufwendungen im Sinne des § 10 AbsaE 'l nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert. (2) Voraussetzungen für die Förderung sind der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Absatz des Elften Buches Sozialgesetzbuch und eine vertragliche Regelung nach § 85 oder § 89 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. '1 (3) Voraussetzung für die Bewilligung der Förderung ist die Beachtung der Anforderungen an die Wohnqualität nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit sie für die Einrichtung anwendbar sind. Zuständige Stellen für diese Festslellungen sind die Kreise und kreisfreien Städte (4) Werden Förderungen nach Teil2 dieses Gesetres gewährt, handelt es sich hierbei um öffentliche Förderungen der Pflegeeinrichtungen gemäß § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt insbesondere auch für die an der wirlschafrlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürfrigen orientierte finanzielle Unterstülzung der Pflegebedürftigen nach § 14. (5) Zuständig für die Förderung ist der örtliche Träger der Sozialhilfe oder für Berechtigte nach dem Sozialen Entschädigungsrecht der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge. Die Kreise können kreisangehörige Gemeinden zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben durch Satzung heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. ln den Satzungen ist zu bestimmen, welche Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind. (6) Die der Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen zugrunde gelegten Aufwendungen bedürfen der Ermittlung durch den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach den Grundsätzen des § 10. Die Aufr,r,/endungen sind für alle pflegebedürfrigen Menschen nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Ditferenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig. (7) Der örtliche Träger der Sozialhilfe kann bestimmen, dass eine Förderung für teil und vollstationäre Pflegeeinrichlungen im Sinne der §§ 13 und 14 dieses Gesetzes, die innerhalb seines örtlichen Zuständigkeitsbereiches neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig ist, dass für die Einrichtungen auf der Grundlage der ödichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 ein Bedarf bestäligt wird (Bedarfsbestätigung). Eine solche Fördervoraussetzung ist von der Vertretungskörperschaft mit Wrkung für alle zusätzlich entstehenden Plätze in Einrichtungen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereiches zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen. Sie gilt für sämtliche Plätze einer Einrichtung unabhängig davon, wer Kostenträger einer Förderung nach diesem Gesetz ist. Der Beschluss nach Satz 1 gilt für sämtliche Plätze, für die erstmals nach dem Beschluss ein Antrag auf Förderung gestellt \wird, es sei denn, die Trägerin oder der Träger der Einrichtung hat zu einem früheren Zeitpunkt eine Beslätigung der zuständigen Behörde über die Förderfähigkeit erhalten. ln dem Beschluss ist festzulegen, ob Maßstab für die Bedarfsteststellung alleine der Gesamtbedarf im örtlichen Zuständigkeitsbereich sein soll oder auch ein in der örtlichen Planung ausdrücklich ausgewiesener sozialräumlicher Bedarf Grundlage einer Bedarfsbestätigung sein kann. (8) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen an den Beschluss nach Absatz 7 Satz 'l und zum Verfahren der Bedarfsbestätigung zu regeln. Zu regeln sind insbesondere ein diskriminierungsfreies Auswahlverfahren und objektive Entscheidungskriterien für den Fall, dass nach Feststellung und öffentlicher Bekanntmachung einer verbindlichen Bedarfsplanung mehr Trägerinnen und Träger lnteresse an der Schaffung zusätzlicher Angebote bekunden, als dies zur Bedarfsdeckung im Sinne des § 7 Absatz 6 erforderlich ist. Kriterium für die Auswahl kann dabei neben den in diesem Gesetz formulierten Zielsetzungen insbesondere auch eine sozialräumliche Bedarfsorientierung sein. | !9;P19* --.-s.ePru*l,Y9mnr'?9 - mhtml:file://O:\AMT\50\SG4\Projektstelle amb v stat\Örtliche Planung Gutachten\Be... 25.05.2016