Daten
Kommune
Jülich
Größe
1,3 MB
Datum
30.06.2016
Erstellt
29.06.16, 10:21
Aktualisiert
29.06.16, 10:21
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§ 7 APG NRW
Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung
einer unterstützenden lnfrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige
Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz NordrheinWestfalen -APc NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 1 - Allgemeine Bestimmungen
Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des
Landespflegerechtes und Sicherung einer
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
unterstützenden lnfrastruktur für ältere Menschen,
pflegebedürflige Menschen und deren Angehörige
(Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen -
APG NRW
Amtliche Abkürzung: APG NRW
Gliederungs-Nr.: 820
Normtyp: Gesetz
§ 7 APG NRW - Örfliche Planung
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(1) Die Planung der Kreise und kreisfreien Städte umfasst
die Bestandsaufnahme der Angebote,
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die Feststellung, ob qualitativ und quantitativ ausreichend Angebote zur Verfügung stehen und
die Klärung der Frage, ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen zur Herstellung, Sicherung
oder Weiterentwicklung von Angeboten erforderlich sind.
Sie umfasst insbesondere komplementäre Hilfen, Wohn- und Pflegeformen sowie zielgruppenspezifische
Angebolsformen wie persönliche Assistenz und die Weiteräntwicklung der örtlichen lnfrastruktur. Die Planung
hat übergreifende Aspekte der Teilhabe einer altengerechten Quartiersentwicklung zur Sicherung eines
würdevollen, inklusiven und selbstbestimmten Lebens, bürgerschafrliches Engagement und das
Gesundheitswesen einzübd2iehen.
(2) Die Kreise beziehen die kreisangehörigen Gemeinden in den Planungsprozess ein und berücksichtigen
die Planungen angrenzender Gebietskörperschaflen.
(3) Zur Umsetzung der Planung teilen die Kreise und kreisfreien Städte anderen Behörden, die über
Entscheidungsbefugnisse bei der Gestaltung der köäimunalen lnfrastruktur verfügen, die Ergebnisse des
Planungsprozesses mit u_nd stimmen sich mit diesen ab. Dies gilt insbesondere für die die Bauleitplanung
verantworlenden Trägerinnen und Träger.
(4) Die Kreise und kreisfreien Städte stellen die Ergebnisse der örtlichen Planung sowie die Umsetzung von
Maßnahmen zum Stichtag 31. Dezember jedes zweite Jahr, beginnend mit dem Jahr 2015, zusammen.
(5) Sie haben die örtliche Planung nach Absatz 4 verständlich sowohl im lnternet als auch in anderer
geeigneter Form kostenfreizu veröffentlichen und darüber hinaus dem zuständigen Ministerium zur
VerfUgung zu stellen. Das für die Pflegeversichäiüng zuständige Ministerium wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Landtag durch Rechlsverordnung konkrete Vorgaben, insbesondere zu Aulbau und
Mindestinhalten der Planungsprozesse, festzulegen.
(6) Wenn die Planung nach Absatz 1 Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine
bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen nach diesem Gesetz
sein soll, ist sie.iährlich nach Beratung in der Kommunalen Konferenz Alter und_ Pflege durch Beschluss der
Vertretungskörperschaft festzustellen (verbindliche Bedarfsplanung) und öffentlich bekannt zu machen. Die
verbindliche Bedarfsplanung muss zukunfisorienliert einen Zeitraum von drei Jahren ab der Beschlussfassung
umfassen und auf der Grundlage nachvollziehbarer Parameter darstellen, ob das Angebot an
Pflegeeinrichtungen den örtlichen Bedarf abdeckt oder in welcher Höhe zur Bedarfsdeckung zusätzliche
Kapazitäten erforderlich sind. Die Aussagen können auf verschiedene Sozialräume innerhalb eines Kreises
oder einer kreisfreien Stadt bezogen sein. Eine Bedarfsdeckung kann angenommen werden, wenn einer zu
erwartenden Nachfrage nach den jeweiligen Pflege- u-nd Betreuungsangeboten ein mindestens
deckungsgleiches Angebot gegenübersteht und auch Wahlmöglichkeiten in angemessenem Umfang
gesichert sind.
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§ 11 APG NRW
Gesetz zur Weiterentwicklung des Landespflegerechtes und Sicherung
einer unterstützenden lnfrastruktur für ältere Menschen, pflegebedürftige
Menschen und deren Angehörige (Alten- und Pflegegesetz NordrheinWestfalen - APG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Teil 2 - Finanzierung der pflegerischen Angebotsstruktur
Titel: Gesetz zur Weiterentwicklung des
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Landespflegerechtes und Sicherung einer
unterstützenden lnfrastrukturfür ältere Menschen,
pflegebedürftige Menschen und deren Angehörige
(Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen -
APG NRW
Amtliche Abkürzung: APG NRW
Gliederungs.Nr.: 820
Normtyp: Gesetz
§ 11 APG NRW - Allgemeine GrundsäEe der Förderung von
Pflegeeinrichtungen
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amb v stat\Örtliche Planung
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('l) Für Einrichtungen nach § 71 des Elften Buches Sozialgesetzbuch werden förderungsfähige Aufwendungen
im Sinne des § 10 AbsaE 'l nach Maßgabe dieses Gesetzes gefördert.
(2) Voraussetzungen für die Förderung sind der Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Absatz
des Elften Buches Sozialgesetzbuch und eine vertragliche Regelung nach § 85 oder § 89 des Elften Buches
Sozialgesetzbuch.
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(3) Voraussetzung für die Bewilligung der Förderung ist die Beachtung der Anforderungen an die Wohnqualität
nach dem Wohn- und Teilhabegesetz und den hierauf beruhenden Rechtsverordnungen, soweit sie für die
Einrichtung anwendbar sind. Zuständige Stellen für diese Festslellungen sind die Kreise und kreisfreien Städte
(4) Werden Förderungen nach Teil2 dieses Gesetres gewährt, handelt es sich hierbei um öffentliche
Förderungen der Pflegeeinrichtungen gemäß § 9 des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Dies gilt insbesondere
auch für die an der wirlschafrlichen Leistungsfähigkeit der Pflegebedürfrigen orientierte finanzielle
Unterstülzung der Pflegebedürftigen nach § 14.
(5) Zuständig für die Förderung ist der örtliche Träger der Sozialhilfe oder für Berechtigte nach dem Sozialen
Entschädigungsrecht der überörtliche Träger der Kriegsopferfürsorge. Die Kreise können kreisangehörige
Gemeinden zur Durchführung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben durch Satzung
heranziehen; diese entscheiden dann in eigenem Namen. ln den Satzungen ist zu bestimmen, welche
Aufgaben ganz oder teilweise zu erfüllen sind.
(6) Die der Förderung stationärer Pflegeeinrichtungen zugrunde gelegten Aufwendungen bedürfen der
Ermittlung durch den zuständigen überörtlichen Träger der Sozialhilfe nach den Grundsätzen des § 10. Die
Aufr,r,/endungen sind für alle pflegebedürfrigen Menschen nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine
Ditferenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(7) Der örtliche Träger der Sozialhilfe kann bestimmen, dass eine Förderung für teil und vollstationäre
Pflegeeinrichlungen im Sinne der §§ 13 und 14 dieses Gesetzes, die innerhalb seines örtlichen
Zuständigkeitsbereiches neu entstehen und zusätzliche Plätze schaffen sollen, davon abhängig ist, dass für
die Einrichtungen auf der Grundlage der ödichen verbindlichen Bedarfsplanung nach § 7 Absatz 6 ein Bedarf
bestäligt wird (Bedarfsbestätigung). Eine solche Fördervoraussetzung ist von der Vertretungskörperschaft mit
Wrkung für alle zusätzlich entstehenden Plätze in Einrichtungen innerhalb ihres örtlichen
Zuständigkeitsbereiches zu beschließen und öffentlich bekannt zu machen. Sie gilt für sämtliche Plätze einer
Einrichtung unabhängig davon, wer Kostenträger einer Förderung nach diesem Gesetz ist. Der
Beschluss nach Satz 1 gilt für sämtliche Plätze, für die erstmals nach dem Beschluss ein Antrag auf
Förderung gestellt \wird, es sei denn, die Trägerin oder der Träger der Einrichtung hat zu einem früheren
Zeitpunkt eine Beslätigung der zuständigen Behörde über die Förderfähigkeit erhalten. ln dem Beschluss ist
festzulegen, ob Maßstab für die Bedarfsteststellung alleine der Gesamtbedarf im örtlichen
Zuständigkeitsbereich sein soll oder auch ein in der örtlichen Planung ausdrücklich ausgewiesener
sozialräumlicher Bedarf Grundlage einer Bedarfsbestätigung sein kann.
(8) Das für die Pflegeversicherung zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Landtag
durch Rechtsverordnung das Nähere zu den Anforderungen an den Beschluss nach Absatz 7 Satz 'l und zum
Verfahren der Bedarfsbestätigung zu regeln. Zu regeln sind insbesondere ein diskriminierungsfreies
Auswahlverfahren und objektive Entscheidungskriterien für den Fall, dass nach Feststellung und öffentlicher
Bekanntmachung einer verbindlichen Bedarfsplanung mehr Trägerinnen und Träger lnteresse an der
Schaffung zusätzlicher Angebote bekunden, als dies zur Bedarfsdeckung im Sinne des § 7 Absatz 6
erforderlich ist. Kriterium für die Auswahl kann dabei neben den in diesem Gesetz formulierten Zielsetzungen
insbesondere auch eine sozialräumliche Bedarfsorientierung sein.
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