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Sitzungsvorlage (Anlage 6 Gestzestext zu DVO § 26 APG)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
275 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
29.06.16, 10:21
Aktualisiert
29.06.16, 10:21
Sitzungsvorlage (Anlage 6 Gestzestext zu DVO § 26 APG)

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Verwaltungspraxis: Dokument Seite 1 von 1 zurück § 26 APG DVO NRW Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NordrheinWestfalen und nach § 92 SGB Xl (APG DVO NRW) Landesrecht Nordrhein-Westfalen Kapitel 2 - Förderung von Pflegeeinrichtungen , Abschnitt 5 - Verfahren der bedarfsorientierten Förderung nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen Titel: Verordnung zur Ausftihrung des Alten- und Pflegegeselzes Nordrhein-Westfalen und nach § 92 SGB XI (APG DVO NRW Amtliche Abkürzung: APG DVO NRW Normgeber: Nordrhein-Westfalen Gliederungs-Nr.: 820 Normtyp: Rechtsverordnung § 26 APG DVO NRW - Anforderungen an den Beschluss nach § 11 Absatz 7 SaE 1 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (1) Der örtliche Sozialhilfeträger kann den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz '1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen auf die Förderung vollstationärer oder die Förderung teilstationärer Pflegeeinrichtungen beschränken. ln diesem Fall ist klar zu bestimmen, welche Einrichtungsformen von dem Beschluss erfasst sein sollen. Auch eine Differenzierung zwischen den verschiedenen leilstationären Angeboten ist möglich. Enthält der Beschluss keine Festlegung auf eine bestimmte Einrichtungsform, isl davon auszugehen, dass er umfassend für die Förderung aller teil- und vollstationären Einrichtungen gilt. (2) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt nach den einschlägigen örtlichen Bekanntmachungsvorschriften gedruckt von am 25.05.2016 http: //www.verwaltungspraxis jurion.de/dokument/?user-nnrlapi-pil%5Bdid%5D:7 . 25.05.2016