Daten
Kommune
Jülich
Größe
275 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
29.06.16, 10:21
Aktualisiert
29.06.16, 10:21
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Verwaltungspraxis: Dokument
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§ 26 APG DVO NRW
Verordnung zur Ausführung des Alten- und Pflegegesetzes NordrheinWestfalen und nach § 92 SGB Xl (APG DVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Kapitel 2 - Förderung von Pflegeeinrichtungen , Abschnitt 5 - Verfahren der bedarfsorientierten
Förderung nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Ausftihrung des Alten- und
Pflegegeselzes Nordrhein-Westfalen und nach
§ 92 SGB XI (APG DVO NRW
Amtliche Abkürzung: APG DVO NRW
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.: 820
Normtyp: Rechtsverordnung
§ 26 APG DVO NRW - Anforderungen an den Beschluss nach § 11 Absatz 7
SaE 1 Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen
(1) Der örtliche Sozialhilfeträger kann den Beschluss nach § 11 Absatz 7 Satz '1 des Alten- und Pflegegesetzes
Nordrhein-Westfalen auf die Förderung vollstationärer oder die Förderung teilstationärer Pflegeeinrichtungen
beschränken. ln diesem Fall ist klar zu bestimmen, welche Einrichtungsformen von dem Beschluss erfasst sein
sollen. Auch eine Differenzierung zwischen den verschiedenen leilstationären Angeboten ist möglich. Enthält
der Beschluss keine Festlegung auf eine bestimmte Einrichtungsform, isl davon auszugehen, dass er
umfassend für die Förderung aller teil- und vollstationären Einrichtungen gilt.
(2) Die öffentliche Bekanntmachung des Beschlusses nach § 11 Absatz 7 Satz 1 des Alten- und
Pflegegesetzes Nordrhein-Westfalen erfolgt nach den einschlägigen örtlichen Bekanntmachungsvorschriften
gedruckt von am 25.05.2016
http: //www.verwaltungspraxis
jurion.de/dokument/?user-nnrlapi-pil%5Bdid%5D:7
.
25.05.2016