Daten
Kommune
Jülich
Größe
192 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
29.06.16, 10:21
Aktualisiert
29.06.16, 10:21
Stichworte
Inhalt der Datei
Amt 56 / Fasel-Rüdebusch
01.05.2016
Stellungnahme zur Pflegebedarfsplanung des Kreises Düren
Handlungsbedarf:
Jede Kommune soll bis zum 21.06.2016 den zuständigen Bürgermeister informieren und eine kurze
Rückmeldung/Bestätigung der Kommunen per E-Mail an das Fachamt senden. Sinnvoll ist die
Einbeziehung bzw. Information des Stadtrates.
Hintergrund
Die Verwaltung des Kreises Düren beabsichtigt, spätestens im September 2016 den Beschluss zur
verbindlichen Bedarfsplanung in den politischen Gremien des Kreises Düren zu beraten.
Seit Oktober 2014 gilt in NRW ein neues Alten- und Pflegegesetz, nach dem die Kreise und
kreisfreien Städte verpflichtet sind, eine den örtlichen Bedarfen entsprechende pflegerische
Angebotsstruktur sicherstellen. (§ 4 Abs. 1 APG NRW).
In den Prozess müssen die Kreises die kreisangehörigen Städte und Gemeinden einbeziehen und die
Planungen der angrenzenden Gebietskörperschaften berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 APG NRW).
Der Kreis favorisiert folgende verbindliche Planung:
Die Pflegeplanung soll „Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige
Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen“ sein. Dann ist diese
„verbindliche Bedarfsplanung“ in jährlichen Abständen zu erstellen, der Kommunalen Konferenz
Alter und Pflege zur Beratung vorzulegen und durch Beschluss des Kreistages festzustellen (§ 7 Abs. 6
Satz 1 APG NRW). In der Umsetzung bedeutet dies, dass im Kreisgebiet keine weiteren Altenheime
gebaut werden dürfen.
Der Kreis hat dazu den Entwurf eines Gutachtens beim ISG, Dr. Engels in Auftrag gegeben, der am
24.05.2016 den kreisangehörigen Sozialämtern vorgestellt wurde. Laut Gutachten ist Jülich mit den
beiden Altenheimen bei vollstationären Plätzen im Kreisdurchschnitt. Eine Aufstockung der
Versorgungsquote ist notwendig bei Kurzzeitpflegeplätzen, Tagespflegeeinrichtungen, ambulante
Pflegedienste und betreutem Wohnen.
Nach der Präsentation der wichtigsten Ergebnisse durch Hr. Dr. Engels bat Herr Beyß darum, dass
sich alle Kommunen im Kreisgebiet für die verbindliche kommunale Pflegebedarfsplanung nach § 7
Abs. 6 aussprechen. Mit der kommunalen Pflegebedarfsplanung wird verhindert, dass weitere
stationäre Pflegeeinrichtungen gebaut werden. Die Pflegebedarfsplanung wird jährlich überprüft
und kann bei geänderten Bedingungen aufgehoben werden.
Mit der Entscheidung wird der Anspruch „ambulant vor stationär“ gestärkt. Das bedeutet, dass
Betreutes Wohnen, Kurzzeitpflege, Mobile Pflege und sonstige Hilfsangebote gestärkt werden mit
dem Ziel, dass möglichst viele Menschen so lange wie möglich im vertrauten Umfeld bleiben können.
Der Kreis Düren muss bei der Entscheidung die Kommunen beteiligen, um zu verhindern, dass später
von einzelnen Kommunen Widerspruch eingelegt wird. Jülich liegt mit der Versorgung von
vollstationären Platzen im Mittelfeld. Andere Kommunen sind über- bzw. unterversorgt. Alle
weiteren Schritte bezüglich vollstationärer Pflege liegen dann im Zuständigkeitsbereich des
Kreistages.