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Sitzungsvorlage (Anlage 2 Stellungnahme)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
192 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
29.06.16, 10:21
Aktualisiert
29.06.16, 10:21
Sitzungsvorlage (Anlage 2 Stellungnahme)

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Inhalt der Datei

Amt 56 / Fasel-Rüdebusch 01.05.2016 Stellungnahme zur Pflegebedarfsplanung des Kreises Düren Handlungsbedarf: Jede Kommune soll bis zum 21.06.2016 den zuständigen Bürgermeister informieren und eine kurze Rückmeldung/Bestätigung der Kommunen per E-Mail an das Fachamt senden. Sinnvoll ist die Einbeziehung bzw. Information des Stadtrates. Hintergrund Die Verwaltung des Kreises Düren beabsichtigt, spätestens im September 2016 den Beschluss zur verbindlichen Bedarfsplanung in den politischen Gremien des Kreises Düren zu beraten. Seit Oktober 2014 gilt in NRW ein neues Alten- und Pflegegesetz, nach dem die Kreise und kreisfreien Städte verpflichtet sind, eine den örtlichen Bedarfen entsprechende pflegerische Angebotsstruktur sicherstellen. (§ 4 Abs. 1 APG NRW). In den Prozess müssen die Kreises die kreisangehörigen Städte und Gemeinden einbeziehen und die Planungen der angrenzenden Gebietskörperschaften berücksichtigen (§ 7 Abs. 2 APG NRW). Der Kreis favorisiert folgende verbindliche Planung: Die Pflegeplanung soll „Grundlage für eine verbindliche Entscheidung über eine bedarfsabhängige Förderung zusätzlicher teil- oder vollstationärer Pflegeeinrichtungen“ sein. Dann ist diese „verbindliche Bedarfsplanung“ in jährlichen Abständen zu erstellen, der Kommunalen Konferenz Alter und Pflege zur Beratung vorzulegen und durch Beschluss des Kreistages festzustellen (§ 7 Abs. 6 Satz 1 APG NRW). In der Umsetzung bedeutet dies, dass im Kreisgebiet keine weiteren Altenheime gebaut werden dürfen. Der Kreis hat dazu den Entwurf eines Gutachtens beim ISG, Dr. Engels in Auftrag gegeben, der am 24.05.2016 den kreisangehörigen Sozialämtern vorgestellt wurde. Laut Gutachten ist Jülich mit den beiden Altenheimen bei vollstationären Plätzen im Kreisdurchschnitt. Eine Aufstockung der Versorgungsquote ist notwendig bei Kurzzeitpflegeplätzen, Tagespflegeeinrichtungen, ambulante Pflegedienste und betreutem Wohnen. Nach der Präsentation der wichtigsten Ergebnisse durch Hr. Dr. Engels bat Herr Beyß darum, dass sich alle Kommunen im Kreisgebiet für die verbindliche kommunale Pflegebedarfsplanung nach § 7 Abs. 6 aussprechen. Mit der kommunalen Pflegebedarfsplanung wird verhindert, dass weitere stationäre Pflegeeinrichtungen gebaut werden. Die Pflegebedarfsplanung wird jährlich überprüft und kann bei geänderten Bedingungen aufgehoben werden. Mit der Entscheidung wird der Anspruch „ambulant vor stationär“ gestärkt. Das bedeutet, dass Betreutes Wohnen, Kurzzeitpflege, Mobile Pflege und sonstige Hilfsangebote gestärkt werden mit dem Ziel, dass möglichst viele Menschen so lange wie möglich im vertrauten Umfeld bleiben können. Der Kreis Düren muss bei der Entscheidung die Kommunen beteiligen, um zu verhindern, dass später von einzelnen Kommunen Widerspruch eingelegt wird. Jülich liegt mit der Versorgung von vollstationären Platzen im Mittelfeld. Andere Kommunen sind über- bzw. unterversorgt. Alle weiteren Schritte bezüglich vollstationärer Pflege liegen dann im Zuständigkeitsbereich des Kreistages.