Daten
Kommune
Jülich
Größe
684 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
29.06.16, 15:30
Aktualisiert
29.06.16, 15:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Anlage zur Vorlagen-Nr.: 213 / 2016
Satzung der Stadt Jülich
über eine Verlängerung der Veränderungssperre
für den Bereich des Bebauungsplans Nr. A 24 " Heckfeld III “
Aufgrund des § 17 in Verbindung mit §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der zurzeit
geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in
seiner Sitzung am 30.06.2016 folgende Satzung beschlossen:
Präambel
Der Rat der Stadt Jülich hat am 10.04.2014 beschlossen, für das in § 2 näher
bezeichnete Gebiet " Heckfeld " einen Bebauungsplan zu erlassen. Zur Sicherung der
Planung wurde für dieses Gebiet mit Satzungsbeschluss vom 15.09.2014, ortsüblich
bekannt gemacht am 02.10.2014, eine Veränderungssperre erlassen.
§1
Verlängerung der Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der am 02.10.2014 in Kraft getretenen und bis zum 02.10.2016
gültigen Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III " wird um ein
Jahr verlängert.
§2
Zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. A 24 " Heckfeld III “,
dessen Begrenzung aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte ersichtlich ist, wird
eine Veränderungssperre erlassen.
§3
Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen
a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche
Anlagen nicht beseitigt werden
und
b ) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von
Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht
genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht
vorgenommen werden.
Anlage zur Vorlagen-Nr.: 213 / 2016
§4
Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt
worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des
Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem
Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen,
Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden
von der Veränderungssperre nicht berührt.
§5
Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der
Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden.
§6
Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft.
Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 1 Jahr, vom Tag der
Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft (§ 17 Abs. 1 BauGB).
Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich
der Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III “ rechtsverbindlich wird (§ 17 Abs. 5
BauGB).
Anlage zur Vorlagen-Nr.: 213 / 2016