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Sitzungsvorlage (Anlage 1)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
684 kB
Datum
30.06.2016
Erstellt
29.06.16, 15:30
Aktualisiert
29.06.16, 15:30
Sitzungsvorlage (Anlage 1) Sitzungsvorlage (Anlage 1) Sitzungsvorlage (Anlage 1)

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Inhalt der Datei

Anlage zur Vorlagen-Nr.: 213 / 2016 Satzung der Stadt Jülich über eine Verlängerung der Veränderungssperre für den Bereich des Bebauungsplans Nr. A 24 " Heckfeld III “ Aufgrund des § 17 in Verbindung mit §§ 14 und 16 des Baugesetzbuches in der zurzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der zurzeit geltenden Fassung hat der Rat der Stadt Jülich in seiner Sitzung am 30.06.2016 folgende Satzung beschlossen: Präambel Der Rat der Stadt Jülich hat am 10.04.2014 beschlossen, für das in § 2 näher bezeichnete Gebiet " Heckfeld " einen Bebauungsplan zu erlassen. Zur Sicherung der Planung wurde für dieses Gebiet mit Satzungsbeschluss vom 15.09.2014, ortsüblich bekannt gemacht am 02.10.2014, eine Veränderungssperre erlassen. §1 Verlängerung der Geltungsdauer Die Geltungsdauer der am 02.10.2014 in Kraft getretenen und bis zum 02.10.2016 gültigen Veränderungssperre zum Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III " wird um ein Jahr verlängert. §2 Zur Sicherung der Planung für den Bereich des Bebauungsplans Nr. A 24 " Heckfeld III “, dessen Begrenzung aus der als Anlage beigefügten Übersichtskarte ersichtlich ist, wird eine Veränderungssperre erlassen. §3 Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre (§ 2) dürfen a) Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden und b ) erhebliche oder wesentlich wertsteigernde Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderungen nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig sind, nicht vorgenommen werden. Anlage zur Vorlagen-Nr.: 213 / 2016 §4 Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung, werden von der Veränderungssperre nicht berührt. §5 Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen, kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden. §6 Diese Satzung tritt am Tage der Bekanntmachung in Kraft. Die Verlängerung der Veränderungssperre tritt nach Ablauf von 1 Jahr, vom Tag der Bekanntmachung gerechnet, außer Kraft (§ 17 Abs. 1 BauGB). Die Veränderungssperre tritt außer Kraft, sobald und soweit für ihren Geltungsbereich der Bebauungsplan Nr. A 24 " Heckfeld III “ rechtsverbindlich wird (§ 17 Abs. 5 BauGB). Anlage zur Vorlagen-Nr.: 213 / 2016