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Anfrage (Anfrage 01/2016 Bündnis 90/Die Grünen vom 11.02.2016: Unter Denkmalschutz stehende Gebäude)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
103 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
08.09.16, 09:54
Aktualisiert
08.09.16, 09:54
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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 63 Az.: Cr/Wo Jülich, 26.07.2016 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 228/2016 Anfrage Beratungsfolge Termin Ausschuss für Kultur, Wirtschafts- 08.09.2016 förderung und Stadtmarketing TOP Ergebnisse Anfrage 01/2016 Bündnis 90/Die Grünen vom 11.02.2016: Unter Denkmalschutz stehende Gebäude Anlg.: SD.Net Anfragetext: Sehr geehrter Herr Bürgermeister Fuchs, wir bitten die folgende Anfrage im nächsten Fachausschus zu beantworten. Das Baugesetzbuch und das Denkmalschutzgesetz des Landes NRW gibt den Gemeinden und Städten die Handreichung auch bei Denkmälern gegen Eigentümern Auflagen zur Erhaltung anzuordnen. Anfrage: 1. Gezielt wurde unsere Fraktion in den letzten Monaten zum Denkmal Schloß Kellenberg (Land NRW) und der Villa Buth und den jeweiligen Instandhaltungsmaßnahmen angesprochen. Wir bitten hier um eine Einschätzung seitens der unteren Denkmalbehörde (Schloss Kellenberg die Bezirksregierung) ob diese ausreichend sind oder hier eine Anhörung und ggf. entsprechende Anordnungen zu treffen sind. 2. Wie häufig wurden Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu Erhaltungsmaßnahmen in den letzten 10 Jahren angehört (siehe §7 Absatz 2 Bausetzbuch bzw. DSchG NRW)? 3. Welche Ergebnisse wurden durch die Anhörung erzielt? 4. Wurden in den letzten 10 Jahren gegen Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte notwendige Anordnungen getroffen, z. B. Ersatzvornahmen? Auszug: § 7 Erhaltung von Denkmälern (1) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit Ihnen das zu- mutbar ist. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten berufen, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind. (2) Soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten den Verpflichtungen nach Absatz 1 nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen. Siehe auch DschG NRW §27 Abs. 2 Lässt ein Eigentümer ein Denkmal wissentlich verfallen, kann er nach §27 Abs. 2 des DschG NRW zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden. Mit freundlichen Grüßen Jürgen Laufs Zu den Fragen wird wie folgt Stellung genommen: Schloß Kellenberg: Schloß Kellenberg steht im Eigentum des Landes NRW. Hier liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung (wörtlich: der Regierungspräsident). Die Untere Denkmalbehörde ist hier komplett außen vor. Gem. § 21 Abs. 3 DSchG entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde die Bezirksregierung, wenn der Bund oder das Land NRW Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Denkmals sind. Zu den Denkmälern, die von der Bezirksregierung betreut werden, zählen auch Objekte, die sich im Eigentum des Bau- und Liegenschaftsbetriebes (BLB) befinden. Villa Buth (Villa Eichhorn): Mit Herrn Eichhorn haben bereits mehrere Gespräche und auch Ortsbesichtigungen - bezogen auf die Villa Eichhorn - unter Teilnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege stattgefunden. Seitens des LVR-Amt für Denkmalpflege wurde keine Lösungsmöglichkeit für eine Nutzung gefunden. Herr Eichhorn stellt sicher, dass keine größeren Schäden am Gebäude hinzukommen (z.B. durch Eindringen von Wasser). Gem. § 7 DschG haben die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ihre Denkmäler nur im Rahmen der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen. Die Erhaltungspflicht findet somit ihre Grenze an der Zumutbarkeit. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit nimmt die Rechtsprechung eine „objektiv-objektbezogene“ Beurteilung vor. Hierbei wird auf das konkrete Denkmal und dessen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit abgestellt, während im Übrigen die Vermögensverhältnisse des Eigentümers außer Acht bleiben. Bei einer objektiv-objektbezogenen Betrachtung müssen die Kosten der Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem tatsächlich realisierbaren Nutzwert des Denkmals stehen. Die Grenze der zulässigen Belastung des Eigentümers ist dann überschritten, wenn der Erhaltungsaufwand noch ein Maß erreicht, das eine vertretbare Eigentumsnutzung unmöglich erscheinen lässt. Ausschlaggebend ist das Verhältnis des wirtschaftlichen Nutzens – des tatsächlichen Ertrags, und Gebrauchswertes – des Denkmals (einschl. des zugehörigen Grundstückes) zum Erhaltungsaufwand. Sobald der Eigentümer gezwungen ist, aus eigenen, also nicht mit den Erträgen des Denkmals zusammenhängenden Mitteln zu der Erhaltung des Denkmals dauerhaft zuzuschießen oder sonst sein Vermögen einzubringen, ist die Zumutbarkeit nicht mehr gegeben und der Eigentümer nicht mehr an die Erhaltungspflicht gebunden. Anfrage 228/2016 Seite 2 Die Villa Eichhorn kann im jetzigen Zustand keiner Nutzung zugeführt werden. Die Instandsetzungskosten zur Herbeiführung, wenn auch nur einer minimalistischen Nutzung, sind nicht kalkulierbar. Dies wurde auch bereits seitens des LVR-Amt für Denkmalpflege bei einer Ortsbesichtigung bestätigt. Anfrage 228/2016 Seite 3