Daten
Kommune
Jülich
Größe
103 kB
Datum
08.09.2016
Erstellt
08.09.16, 09:54
Aktualisiert
08.09.16, 09:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Stadt Jülich
Der Bürgermeister
Amt: 63 Az.: Cr/Wo
Jülich, 26.07.2016
öffentlicher Teil
Vorlagen-Nr.: 228/2016
Anfrage
Beratungsfolge
Termin
Ausschuss für Kultur, Wirtschafts- 08.09.2016
förderung und Stadtmarketing
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Ergebnisse
Anfrage 01/2016 Bündnis 90/Die Grünen vom 11.02.2016: Unter Denkmalschutz stehende Gebäude
Anlg.:
SD.Net
Anfragetext:
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Fuchs,
wir bitten die folgende Anfrage im nächsten Fachausschus zu beantworten.
Das Baugesetzbuch und das Denkmalschutzgesetz des Landes NRW gibt den Gemeinden und Städten die Handreichung auch bei Denkmälern gegen Eigentümern Auflagen zur Erhaltung anzuordnen.
Anfrage:
1. Gezielt wurde unsere Fraktion in den letzten Monaten zum Denkmal Schloß Kellenberg
(Land NRW) und der Villa Buth und den jeweiligen Instandhaltungsmaßnahmen angesprochen. Wir bitten hier um eine Einschätzung seitens der unteren Denkmalbehörde
(Schloss Kellenberg die Bezirksregierung) ob diese ausreichend sind oder hier eine Anhörung und ggf. entsprechende Anordnungen zu treffen sind.
2. Wie häufig wurden Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte zu Erhaltungsmaßnahmen in den letzten 10 Jahren angehört (siehe §7 Absatz 2 Bausetzbuch bzw. DSchG
NRW)?
3. Welche Ergebnisse wurden durch die Anhörung erzielt?
4. Wurden in den letzten 10 Jahren gegen Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte
notwendige Anordnungen getroffen, z. B. Ersatzvornahmen?
Auszug: § 7 Erhaltung von Denkmälern
(1) Die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten haben ihre Denkmäler instand zu halten,
instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit Ihnen das zu-
mutbar ist. Für die Zumutbarkeit ist auch zu berücksichtigen, inwieweit Zuwendungen aus öffentlichen Mitteln oder steuerliche Vorteile in Anspruch genommen werden können. Die Eigentümer und
sonstigen Nutzungsberechtigten können sich nicht auf Belastungen durch erhöhte Erhaltungskosten
berufen, die dadurch verursacht worden sind, dass Erhaltungsmaßnahmen diesem Gesetz oder sonstigem öffentlichen Recht zuwider unterblieben sind.
(2) Soweit die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten den Verpflichtungen nach Absatz 1
nicht nachkommen, kann die Untere Denkmalbehörde nach deren Anhörung die notwendigen Anordnungen treffen.
Siehe auch DschG NRW §27 Abs. 2
Lässt ein Eigentümer ein Denkmal wissentlich verfallen, kann er nach §27 Abs. 2 des DschG NRW
zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden.
Mit freundlichen Grüßen
Jürgen Laufs
Zu den Fragen wird wie folgt Stellung genommen:
Schloß Kellenberg:
Schloß Kellenberg steht im Eigentum des Landes NRW. Hier liegt die Zuständigkeit bei der Bezirksregierung (wörtlich: der Regierungspräsident). Die Untere Denkmalbehörde ist hier komplett außen vor.
Gem. § 21 Abs. 3 DSchG entscheidet anstelle der Unteren Denkmalbehörde die Bezirksregierung, wenn der
Bund oder das Land NRW Eigentümer oder Nutzungsberechtigte des Denkmals sind. Zu den Denkmälern,
die von der Bezirksregierung betreut werden, zählen auch Objekte, die sich im Eigentum des Bau- und Liegenschaftsbetriebes (BLB) befinden.
Villa Buth (Villa Eichhorn):
Mit Herrn Eichhorn haben bereits mehrere Gespräche und auch Ortsbesichtigungen - bezogen auf die Villa
Eichhorn - unter Teilnahme des LVR-Amt für Denkmalpflege stattgefunden. Seitens des LVR-Amt für
Denkmalpflege wurde keine Lösungsmöglichkeit für eine Nutzung gefunden. Herr Eichhorn stellt sicher,
dass keine größeren Schäden am Gebäude hinzukommen (z.B. durch Eindringen von Wasser).
Gem. § 7 DschG haben die Eigentümer und sonstigen Nutzungsberechtigten ihre Denkmäler nur im Rahmen
der Zumutbarkeit instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu
schützen. Die Erhaltungspflicht findet somit ihre Grenze an der Zumutbarkeit. Für die Beurteilung der Zumutbarkeit nimmt die Rechtsprechung eine „objektiv-objektbezogene“ Beurteilung vor. Hierbei wird auf das
konkrete Denkmal und dessen Nutzungs- und Verwertungsmöglichkeit abgestellt, während im Übrigen die
Vermögensverhältnisse des Eigentümers außer Acht bleiben. Bei einer objektiv-objektbezogenen Betrachtung müssen die Kosten der Erhaltungsmaßnahmen grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu dem
tatsächlich realisierbaren Nutzwert des Denkmals stehen.
Die Grenze der zulässigen Belastung des Eigentümers ist dann überschritten, wenn der Erhaltungsaufwand
noch ein Maß erreicht, das eine vertretbare Eigentumsnutzung unmöglich erscheinen lässt. Ausschlaggebend
ist das Verhältnis des wirtschaftlichen Nutzens – des tatsächlichen Ertrags, und Gebrauchswertes – des
Denkmals (einschl. des zugehörigen Grundstückes) zum Erhaltungsaufwand. Sobald der Eigentümer gezwungen ist, aus eigenen, also nicht mit den Erträgen des Denkmals zusammenhängenden Mitteln zu der
Erhaltung des Denkmals dauerhaft zuzuschießen oder sonst sein Vermögen einzubringen, ist die Zumutbarkeit nicht mehr gegeben und der Eigentümer nicht mehr an die Erhaltungspflicht gebunden.
Anfrage 228/2016
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Die Villa Eichhorn kann im jetzigen Zustand keiner Nutzung zugeführt werden. Die Instandsetzungskosten
zur Herbeiführung, wenn auch nur einer minimalistischen Nutzung, sind nicht kalkulierbar. Dies wurde auch
bereits seitens des LVR-Amt für Denkmalpflege bei einer Ortsbesichtigung bestätigt.
Anfrage 228/2016
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