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Allgemeine Vorlage (Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins"); hier: Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW vom 27.05.1999 zur Einrichtung dieses Betreuungsangebotes an der Gemeinschaftsgrundschule Drove)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
12 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins");
hier: Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW vom 27.05.1999 zur Einrichtung dieses Betreuungsangebotes an der Gemeinschaftsgrundschule Drove) Allgemeine Vorlage (Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht ("Schule von acht bis eins");
hier: Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW vom 27.05.1999 zur Einrichtung dieses Betreuungsangebotes an der Gemeinschaftsgrundschule Drove)

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Gemeinde Kreuzau Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann/ BE: Herr Graßmann/ Herr GD Ramm Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 73/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Rat 06.09.1999 TOP: Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht („Schule von acht bis eins“); hier: Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW vom 27.05.1999 zur Einrichtung dieses Betreuungsangebotes an der Gemeinschaftsgrundschule Drove I. Sach- und Rechtslage: Es wird hierzu auf den beigefügten Vermerk einschl. der Dringlichkeitsentscheidung vom 27.05.1999 verwiesen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Der mögliche Landeszuschuss in Höhe von 6.000,-- DM ist über die Gemeinde Kreuzau als dem zuständigen Schulträger zu beantragen und an den Träger der Maßnahme an der Gemeinschaftsgrundschule Drove zur Deckung seiner Ausgaben, unabhängig von den zu erhebenden Elternbeiträgen, weiterzuleiten. Der Gemeinde Kreuzau entstehen, neben verwaltungsseitiger Hilfestellung und unter der Prämisse, dass über den bereitgestellten Etat hinausgehend keine Mittel zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie Spiel- und Beschäftigungsmaterial bereitgestellt werden, unmittelbar keine Mehrkosten. III. Beschlussvorschlag: Der Rat der Gemeinde Kreuzau genehmigt gemäß § 60 Abs 1 Satz 3 GO NW die Dringlichkeitsentscheidung vom 27.05.1999. Diese hat folgenden Wortlaut: „Für das kommende Schuljahr 1999/2000 wird an der Gemeinschaftsgrundschule Drove die Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern an Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht („Schule von acht bis eins“)“ eingerichtet. Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieses Angebotes unter der Prämisse zu, dass dies, unabhängig des avisierten Landeszuschusses von 6.000,-- DM, für sie kostenneutral ist. Dies beinhaltet neben den Personalkosten, insbesondere auch die Anschaffung erforderlicher Einrichtungsgegenstände sowie von Spiel- und Beschäftigungsmaterial für dieses Angebot. Der erforderliche Antrag zur Erlangung des Landeszuschusses ist an die Bezirksregierung Köln bis zum 30.06.1999 zu erwirken.“ Der Gemeindedirektor - Ramm Anlage IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 2