Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Schul- und Kulturamt - Herr Graßmann/
BE: Herr Graßmann/ Herr GD Ramm
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
73/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Rat
06.09.1999
TOP: Betreuung von Schülerinnen und Schülern in Grund- und Sonderschulen vor und nach dem Unterricht („Schule
von acht bis eins“);
hier: Bestätigung einer Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 Abs. 1 Satz 3 GO NW vom 27.05.1999 zur
Einrichtung dieses Betreuungsangebotes an der Gemeinschaftsgrundschule Drove
I. Sach- und Rechtslage:
Es wird hierzu auf den beigefügten Vermerk einschl. der Dringlichkeitsentscheidung vom 27.05.1999 verwiesen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Der mögliche Landeszuschuss in Höhe von 6.000,-- DM ist über die Gemeinde Kreuzau als dem zuständigen
Schulträger zu beantragen und an den Träger der Maßnahme an der Gemeinschaftsgrundschule Drove zur Deckung
seiner Ausgaben, unabhängig von den zu erhebenden Elternbeiträgen, weiterzuleiten.
Der Gemeinde Kreuzau entstehen, neben verwaltungsseitiger Hilfestellung und unter der Prämisse, dass über den
bereitgestellten Etat hinausgehend keine Mittel zur Anschaffung von Einrichtungsgegenständen sowie Spiel- und
Beschäftigungsmaterial bereitgestellt werden, unmittelbar keine Mehrkosten.
III. Beschlussvorschlag:
Der Rat der Gemeinde Kreuzau genehmigt gemäß § 60 Abs 1 Satz 3 GO NW die Dringlichkeitsentscheidung vom
27.05.1999.
Diese hat folgenden Wortlaut:
„Für das kommende Schuljahr 1999/2000 wird an der Gemeinschaftsgrundschule Drove die
Maßnahme „Betreuung von Schülerinnen und Schülern an Grund- und Sonderschulen vor
und nach dem Unterricht („Schule von acht bis eins“)“ eingerichtet.
Die Gemeinde Kreuzau als Schulträger stimmt der Einrichtung dieses Angebotes unter der Prämisse zu, dass
dies, unabhängig des avisierten Landeszuschusses von 6.000,-- DM, für sie kostenneutral ist. Dies beinhaltet
neben den Personalkosten, insbesondere auch die Anschaffung erforderlicher Einrichtungsgegenstände sowie
von Spiel- und Beschäftigungsmaterial für dieses Angebot.
Der erforderliche Antrag zur Erlangung des Landeszuschusses ist an die Bezirksregierung Köln bis zum
30.06.1999 zu erwirken.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm Anlage
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
2