Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler
BE: Herr Lützler
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
82/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Hauptausschuss
Rat
12.08.1999
06.09.1999
TOP: Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
Kreuzau - Verdienstausfallsatzung -.
I. Sach- und Rechtslage:
Gem. § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 haben beruflich
selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des
Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen
auf Anforderung der Gemeinde entsteht.
Verdienst, der ausserhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Die
regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch Satzung
festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile erstanden sind.
Auf Antrag ist an Stelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall
auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch Satzung ist ein
Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf.
Seitens des Landesfeuerwehrverbandes wird empfohlen, einen Regelstundensatz von 40,00 DM (20,45 EURO) und
einen Höchstbetrag von 80,00 DM (40,90 EURO) festzusetzen. Anlässlich einer Besprechung der Leiter der
Ordnungsämter des Kreises Düren wurde sich dafür ausgesprochen, der Empfehlung des Landesfeuerwehrverbandes
nach Möglichkeit zu entsprechen. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass z.Zt. lediglich 3
Feuerwehrleute eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Ich schlage daher vor, die als Anlage beigefügte Satzung zu
beschließen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Die Kosten für die Veröffentlichung der Verdienstausfallsatzung stehen haushaltsmäßig bereit.
2
III. Beschlussvorschlag:
„Die Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr
Kreuzau -Verdienstausfallsatzung- wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
Satzung
über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau Verdienstausfallsatzung - vom
---Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am
aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den
Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - vom 10.02.1998 (GV.NRW. S. 122/SGV.NRW. 213) und der §§ 7 Abs. 1
und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. gültigen
Fassung folgende Satzung beschlossen:
§1
Anspruch auf Verdienstausfall
Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau haben gem. § 12 Abs. 3 FSHG
gegenüber der Gemeinde Kreuzau Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an
Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde Kreuzau entsteht.
§2
Höhe des Verdienstausfalls
(1)
Dem beruflich selbständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau wird als Ersatz des
Verdienstausfalls ein Regelstundensatz in Höhe von 40,-- DM/20,45 EURO gezahlt, es sei denn, daß
ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind.
(2)
Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes nach Abs. 1 eine Verdienstausfallpauschale je Stunde
gezahlt, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen
festgesetzt wird. Hierbei darf jedoch ein Höchstbetrag in Höhe von 80,-- DM/40,90 EURO je Stunde nicht
überschritten werden.
(3)
Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erstattet. Für die letzte angefangene Stunde wird bei einer
Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten
der volle Stundensatz ersetzt.
§3
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
4
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von
Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit
dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
- Zens Bürgermeister