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Allgemeine Vorlage (Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau - Verdienstausfallsatzung -. )

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
19 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau  - Verdienstausfallsatzung -. 

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Umwelt- und Ordnungsamt - Herr Lützler BE: Herr Lützler Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 82/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Hauptausschuss Rat 12.08.1999 06.09.1999 TOP: Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau - Verdienstausfallsatzung -. I. Sach- und Rechtslage: Gem. § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10.02.1998 haben beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Feuerwehr gegenüber der Gemeinde Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde entsteht. Verdienst, der ausserhalb der regelmäßigen Arbeitszeit hätte erzielt werden können, bleibt außer Betracht. Die regelmäßige Arbeitszeit ist individuell zu ermitteln. Als Ersatz des Verdienstausfalls wird mindestens ein durch Satzung festzulegender Regelstundensatz gezahlt, es sei denn, dass ersichtlich keine finanziellen Nachteile erstanden sind. Auf Antrag ist an Stelle des Regelstundensatzes eine Verdienstausfallpauschale je Stunde zu zahlen, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Durch Satzung ist ein Höchstbetrag festzulegen, der bei dem Ersatz des Verdienstausfalls je Stunde nicht überschritten werden darf. Seitens des Landesfeuerwehrverbandes wird empfohlen, einen Regelstundensatz von 40,00 DM (20,45 EURO) und einen Höchstbetrag von 80,00 DM (40,90 EURO) festzusetzen. Anlässlich einer Besprechung der Leiter der Ordnungsämter des Kreises Düren wurde sich dafür ausgesprochen, der Empfehlung des Landesfeuerwehrverbandes nach Möglichkeit zu entsprechen. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass z.Zt. lediglich 3 Feuerwehrleute eine selbstständige Tätigkeit ausüben. Ich schlage daher vor, die als Anlage beigefügte Satzung zu beschließen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Die Kosten für die Veröffentlichung der Verdienstausfallsatzung stehen haushaltsmäßig bereit. 2 III. Beschlussvorschlag: „Die Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau -Verdienstausfallsatzung- wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 Satzung über den Ersatz von Verdienstausfall für beruflich selbständige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau Verdienstausfallsatzung - vom ---Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am aufgrund des § 12 Abs. 3 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung - FSHG - vom 10.02.1998 (GV.NRW. S. 122/SGV.NRW. 213) und der §§ 7 Abs. 1 und 41 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe f der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der z.Zt. gültigen Fassung folgende Satzung beschlossen: §1 Anspruch auf Verdienstausfall Beruflich selbständige ehrenamtliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau haben gem. § 12 Abs. 3 FSHG gegenüber der Gemeinde Kreuzau Anspruch auf Ersatz des Verdienstausfalls, der ihnen durch die Teilnahme an Einsätzen, Übungen, Lehrgängen oder sonstigen Veranstaltungen auf Anforderung der Gemeinde Kreuzau entsteht. §2 Höhe des Verdienstausfalls (1) Dem beruflich selbständigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Kreuzau wird als Ersatz des Verdienstausfalls ein Regelstundensatz in Höhe von 40,-- DM/20,45 EURO gezahlt, es sei denn, daß ersichtlich keine finanziellen Nachteile entstanden sind. (2) Auf Antrag wird anstelle des Regelstundensatzes nach Abs. 1 eine Verdienstausfallpauschale je Stunde gezahlt, die im Einzelfall auf Grundlage des glaubhaft gemachten Einkommens nach billigem Ermessen festgesetzt wird. Hierbei darf jedoch ein Höchstbetrag in Höhe von 80,-- DM/40,90 EURO je Stunde nicht überschritten werden. (3) Als Mindestbetrag wird der Satz für eine Stunde erstattet. Für die letzte angefangene Stunde wird bei einer Einsatzzeit von weniger als 30 Minuten der halbe Stundensatz, bei einer Einsatzzeit von mehr als 30 Minuten der volle Stundensatz ersetzt. §3 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft. Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: 4 Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den - Zens Bürgermeister