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Sitzungsvorlage (Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht - Überprüfung der städtischen Radwege Bezug: Vorlagen Nr. 415/2014 und 408/2015)

Daten

Kommune
Jülich
Größe
133 kB
Datum
17.11.2016
Erstellt
07.11.16, 09:20
Aktualisiert
07.11.16, 09:20
Sitzungsvorlage (Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht - Überprüfung der städtischen Radwege
Bezug: Vorlagen Nr. 415/2014 und 408/2015) Sitzungsvorlage (Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht - Überprüfung der städtischen Radwege
Bezug: Vorlagen Nr. 415/2014 und 408/2015) Sitzungsvorlage (Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht - Überprüfung der städtischen Radwege
Bezug: Vorlagen Nr. 415/2014 und 408/2015) Sitzungsvorlage (Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht - Überprüfung der städtischen Radwege
Bezug: Vorlagen Nr. 415/2014 und 408/2015)

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Inhalt der Datei

Stadt Jülich Der Bürgermeister Amt: 32 Az.: 32/Gr. Jülich, 04.10.2016 öffentlicher Teil Vorlagen-Nr.: 309/2016 Sitzungsvorlage Beratungsfolge Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss Termin 17.11.2016 TOP Ergebnisse Aufhebung der Radwegebenutzungspflicht - Überprüfung der städtischen Radwege Bezug: Vorlagen Nr. 415/2014 und 408/2015 Anlg.: 32 Pi 32 Gr SD.Net Lem Beschlussentwurf: I. Der Bericht der Verwaltung wird zur Kenntnis genommen. II. Die benötigten Mittel (ca. 2.000 EUR inkl. Mwst) für die Erstellung einer Verkehrsplanung zum Anbringen von Schutzstreifen im Bereich Neusser Straße werden außerplanmäßig zur Verfügung gestellt. Begründung: I. Bericht der Verwaltung Wie bereits mitgeteilt, wurde durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.November 2010 (BVerwG 3 C 42.09) festgestellt, dass eine Radwegebenutzungspflicht nur dann angeordnet werden darf, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Verkehrsrisiko erheblich übersteigt. Aufgrund dessen wurden die Straßenverkehrsordnung (StVO) und die dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VwV-StVO) neu gefasst. Danach darf eine innerörtliche Radwegebenutzungspflicht (Verkehrszeichen 240 „gemeinsamer Fuß- u. Radweg“ oder Verkehrszeichen 241 „getrennter Fußu. Radweg“) nur noch bei Vorliegen schwerwiegender Gründe angeordnet werden bzw. bleiben. Radwege dürfen mithin nur dann als benutzungspflichtig ausgewiesen werden, wenn dies aus Gründen der Verkehrssicherheit und des Verkehrsablaufs tatsächlich erforderlich ist (z.B. bei Straßen mit hohem Verkehrsaufkommen, Vorfahrtsstraßen mit zulässigen Höchstgeschwindigkeiten von 50-70 km/h, Straßen mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100km/h, einer qualifizierten Gefährdungslage für die Verkehrssicherheit und/oder den Verkehrsfluss). Die Möglichkeit der Fahrbahnbenutzung soll der Regelfall für den Radverkehr bilden! Vor diesem Hintergrund hat die Verwaltung als örtliche Straßenverkehrsbehörde alle ausgewiesenen Radwege auf Jülicher Stadtgebiet überprüft und in Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde Düren und den jeweils zuständigen Straßenbaulastträgern (Straßen NRW, Kreis Düren, Tiefbauamt Stadt Jülich) auf eine mögliche Aufhebung der Benutzungspflicht überprüft. Als Ergebnis ist festzuhalten, dass bei einem Großteil der Radwege die Benutzungspflicht aufgehoben wird. Die Beschilderung wird in diesen Fällen deshalb angepasst. Die alte Beschilderung wird ersetzt durch die Verkehrszeichen 239 („Gehweg“) mit dem Zusatzzeichen 1022-10 („Radverkehr frei“). Der Radfahrer entscheidet also zukünftig selbst, ob er die Straße oder den ehemaligen Radweg benutzen will. Die Umsetzung, d.h. der Austausch der Schilder erfolgt zeitnah. II. Zum Thema Schutzstreifen für Radfahrer: Gemäß Antrag 20/2015 von Bündnis 90/Die Grünen wurde bei der Überprüfung der Radwegebenutzungspflichten auf dem Gebiet der Stadt Jülich auch überprüft, ob bzw. inwieweit Schutzstreifen für Radfahrer eingerichtet werden können. Nach StVO und den dazugehörigen Verwaltungsvorschriften ist dies nur innerorts zulässig, sodass eine Prüfung auf den innerstädtischen Bereich zu beschränken war. Die Anlage von Schutzstreifen richtet sich nach den „Empfehlungen für Radverkehrsanlagen 2010 (ERA 2010).“ Schutzstreifen sind Teil der Fahrbahn und dürfen von Fahrzeugen im Bedarfsfalle befahren werden (z.B. Begegnungsverkehr). Schutzstreifen sollen daher bei hohem Schwerlastaufkommen (> 1000 LKW/Tag) vermieden werden. Entsprechende Verkehrsbelastungsdaten liegen für einen Großteil der Straßen nicht vor, sodass eine entsprechende Ermittlung (Verkehrszählung) jeweils im Einzelfall durchgeführt werden müsste. Neben dem Verkehrsaufkommen ist die Fahrbahnbreite maßgebliches Entscheidungskriterium, ob Schutzstreifen möglich sind, oder nicht. Sofern auf der fraglichen Straße Parkstreifen vorhanden sind, müssen zusätzlich noch entsprechende Sicherheitsabstände (0,5m) berücksichtigt werden: Ein Schutzstreifenen ist in der Regel 1,50m, mindestens jedoch 1,25m breit. Die Breite des zwischen den Schutzstreifen inklusive Sicherheitsabständen verbleibenden Teils der Fahrbahn soll mindestens 4,50 m (bei hohem Verkehrsaufkommen besser 5,00m) betragen. Diese Maße sollen vergößert werden, wenn die nutzbare Breite des Schutzstreifen z.B. durch nicht befahrbare Rinnen etc. eingeschränkt ist. Sitzungsvorlage 309/2016 Seite 2 Ist die verbleibende Fahrgasse schmaler als 5,50 m, darf keine Mittelmarkierung in der Fahrbahn markiert werden. Dies kann zu Problemen führen, wenn z.b. markierte Abbiegespuren vorhanden sind. Dort wo Schutzstreifen eingerichtet werden, muss gleichzeitig durch Zeichen 283 („Absolutes Halteverbot“) der ruhende Verkehr auf dem Schutzstreifen ausgeschlossen werden (Anlage 3, Abschnitt 8, lfd. Nummer 22 zu §42 Abs. 2 StVO). Parkmöglichkeiten können dann nur noch rechts neben dem Schutzstreifen eingerichtet werden. Ergebnis: Bei der Überprüfung konnte nach einhelliger Einschätzung aller Beteiligten (Polizei, Stadt Jülich und zuständiger Straßenbaulastträger) unmittelbar lediglich ein Bereich festgestellt werden, bei welchem gemäß obiger Kriterien die Einrichtung von Fahrradschutzstreifen sinnvoll und eventuell möglich wäre: Neusser Straße, Ecke Römerstraße bis Höhe Neusser Platz. Der zuständige Landesbetrieb Straßen NRW hat seine Bereitschaft zur Umsetzung signalisiert, sofern durch die Stadt Jülich in einer entsprechenden fachtechnischen Planung die Machbarkeit nachgewiesen und eine entsprechende Markierungsplanung angeordnet wird. Die Kosten für eine solche Planung belaufen sich auf rund 2.000 EUR (inkl. Mwst). Entsprechende Mittel sind im Haushalt nicht veranschlagt und müssten außerplanmäßig zur Verfügung gestellt werden. Weitere Straßenbereiche, die zwar augenscheinlich geeignet erscheinen, wo aber nach einem konkreten Ausmessen das Anbringen von Schutzstreifen nicht möglich ist, sind z.B. - Linnicher Straße: Schutzstreifen wären auf Grund der Straßenbreite hier nur möglich, wenn das Parken am Fahrbahnrand grundsätzlich untersagt würde. Aus straßenverkehrsbehördlicher Sicht wird hier aber auch keine Notwendigkeit gesehen, weil beidseitig ein Radweg ausgewiesen ist (künftig nicht mehr benutzungspflichtig). - Große Rurstraße: Auf Grund der geringen Breite der Straße, müssten bei der Markierung von Schutzstreifen die Mittelmarkierungen der Fahrbahn entfernt werden. Wegen der zahlreichen markierten Abbiegespuren und der teilweise separaten Buspur scheint dies unter Beachtung des hohen Verkehrsaufkommens aus Sicherheitsgründen nicht realisierbar. Darüber hinaus beteiligt sich die Stadt Jülich am Bundeswettbewerb Radverkehr. Als eine Maßnahme ist hierbei im Rahmern einer Gesamtmaßnahme auch teilweise die Markierung von Schutzstreifen angedacht. Ob und inwieweit die projektierten Maßnahmen umsetzbar sind, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht abzusehen. Wirtschaftlichkeitsbetrachtung (für Ausgaben/Investitionen mit einer Wertgrenze ab 25.000 € brutto): Sitzungsvorlage 309/2016 Seite 3 1.Finanzielle Auswirkungen: x Gesamtkosten: ca. 5000 EUR für die Beschilderung Haushaltsmittel stehen bereit: ja nein jährl. Folgekosten: x jährl. Einnahmen: ja nein (siehe Beschlussentwurf) bei Produktsachkonto: 5255000 (unter Berücksichtigung der Vorbelastungen) noch verfügbar: Erläuterungen zu Ziffer ______ ja 2.Der Personalrat ist zu beteiligen: Mitbestimmung Mitwirkung x nein Anhörung Der Personalrat hat zugestimmt: ja nein Der Personalrat hat Bedenken erhoben: ja nein 3.Die Gleichstellungsbeauftragte ist zu beteiligen: ja Sie hat dem Beschlussentwurf gemäß § 5 Abs. 5 GO NW widersprochen: ja Sitzungsvorlage 309/2016 x nein nein Seite 4