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Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
21 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992) Allgemeine Vorlage (2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Sozial- und Sportamt - Herr Küpper BE: Herr Küpper/ Herr Winter Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 190/97 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Sozialausschuß Hauptausschuß Rat 20.11.1997 09.12.1997 16.12.1997 TOP: 2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992 I. Sach- und Rechtslage: Bisher wurden durch Satzung für die Übergangsheime im Asyl- bzw. Spätaussiedlerbereich Gebühren in Höhe von 6,50 DM/m² (Asylbereich) bzw. 9,50 DM/m² (Spätaussiedlerbereich) erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten Aufwendungen wurden auf Antrag von der Bezirksregierung Köln im Wege der sog. Spitzabrechnung erstattet. Wie Ihnen bereits bekannt ist, haben sich die gesetzlichen Bestimmungen in den beiden vorgenannten Bereichen geändert; eine Spitzabrechnung ist nicht mehr möglich. Eine Gebührenberechnung der Übergangsheime nach dem sogenannten Flüchtlingsaufnahmegesetz bzw. Landesaufnahmegesetz, welche sich an den eingangs erwähnten Höchstbeträgen (6,50 DM bzw. 9,50 DM/m²) orientiert, ist fortgefallen. Eine Gebührenkalkulation muß nunmehr auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes vorgenommen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde empfiehlt, sich bezüglich der Gebührenkalkulation an den Pauschalsätzen der II. Berechnungsverordnung zu orientieren. Zur Deckung der Aufwendungen im Asyl- bzw. Spätaussiedlerbereich erhalten die Kommunen vom Land Pauschalbeträge für jeden in einem Übergangsheim zu bestimmten Stichtagen untergebrachten Asylbewerber bzw. Spätaussiedler. Nach zunächst unterschiedlichen Auffassungen vertreten nunmehr der Nordrhein-Westfälische Städte- und Gemeindebund aber auch der Kreis Düren die Meinung, daß die vom Land gezahlten Pauschalen im Spätaussiedlerbereich bei der Ermittlung der Benutzungsgebühren für die Übergangsheime kostenmindernd berücksichtigt werden müssen, während die Pauschalen, die im Asylbereich gezahlt werden, nicht zweckgebunden sind und somit auch bei der Gebührenkalkulation in diesem Bereich keine Rolle spielen. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben habe ich für die vorhandenen Übergangsheime folgende kostendeckene Gebühren ermittelt: Spätaussiedlerbereich 1. Übergangsheim Hauptstraße 131, Kreuzau 2. Übergangsheim Traubenweg 9, Obermaubach 9,60 DM/m² 8,69 DM/m² 2 Asylbereich 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Übergangsheim Burgplatz 3, Untermaubach Übergangsheim Gereonstraße 22, Boich Übergangsheim Dorfstraße 57, Üdingen Übergangsheim Niederauer Straße 3, Stockheim Übergangsheim Niederauer Straße 4, Stockheim Übergangsheim Niederauer Straße 6, Stockheim Übergangsheim Niederauer Straße 24, Stockheim 20,38 DM/m² 19,64 DM/m² 30,72 DM/m² 14,54 DM/m² 15,60 DM/m² 16,12 DM/m² 19,88 DM/m² Ein Vermerk über die Gebührenkalkulation ist zur gefl. Kenntnisnahme beigefügt. Die Gebührenberechnungen der einzelnen Übergangsheime können auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden. Ich empfehle daher, die bisher bestehende Satzung ab 1.1.1998 zu ändern. Einen Entwurf der 2. Änderungssatzung habe ich vorbereitet und liegt der Sitzungsvorlage als Anlage bei. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Im Spätaussiedlerbereich werden geringfügig Mindereinnahmen erwartet. Da die Kommunen die Ausgaben im Asylbereich selbst tragen, werden bei den Haushaltsstellen 1.421.7910.5 und 1.427.7910.2 Mehrausgaben und bei der Haushaltsstelle 1.437.1100.5 Mehreinnahmen in etwa gleicher Höhe erwartet. III. Beschlußvorschlag: „Die 2. Änderungssatzung vom zur Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen in der Gemeinde Kreuzau vom 17. Juli 1992 wird in der als Anlage beigefügten Fassung beschlossen.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: 3 2. Satzung vom zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992 I. Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften − § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV.NW. S.666/SGV.NW. 2023), − § 6 des Landesaufnahmegesetzes vom 21.03.1972 (GV.NW.S.61/SGV.NW.24), − §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969 (GV.NW.S.712/SGV.NW 610), hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am Unterhaltung von Übergangsheimen beschlossen: folgende Satzung über die Errichtung und Art. I § 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung: Die Gebührensätze betragen je m² und Monat: 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. 9. Übergangsheim Hauptstraße 131, Kreuzau Übergangsheim Traubenweg 9, Obermaubach Übergangsheim Burgplatz 3, Untermaubach Übergangsheim Gereonstraße 22, Boich Übergangsheim Dorfstraße 57, Üdingen Übergangsheim Niederauer Straße 3, Stockheim Übergangsheim Niederauer Straße 4, Stockheim Übergangsheim Niederauer Straße 6, Stockheim Übergangsheim Niederauer Straße 24, Stockheim 9,60 DM/m² 8,69 DM/m² 20,38 DM/m² 19,64 DM/m² 30,72 DM/m² 14,54 DM/m² 15,60 DM/m² 16,12 DM/m² 19,88 DM/m² Art. II § 6 Inkrafttreten Diese Satzung tritt für die in § 5 Abs. 2 genannten Übergangsheime ab 01.01.1998 in Kraft. 4 Bekanntmachungsanordnung Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht. Hinweis: Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn: a) b) c) d) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt, die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden, der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt. Kreuzau, den - Zens Bürgermeister