Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Sozial- und Sportamt - Herr Küpper
BE: Herr Küpper/ Herr Winter
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
190/97
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Sozialausschuß
Hauptausschuß
Rat
20.11.1997
09.12.1997
16.12.1997
TOP: 2. Änderung der Satzung über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17. Juli 1992
I. Sach- und Rechtslage:
Bisher wurden durch Satzung für die Übergangsheime im Asyl- bzw. Spätaussiedlerbereich Gebühren in Höhe von 6,50
DM/m² (Asylbereich) bzw. 9,50 DM/m² (Spätaussiedlerbereich) erhoben. Die hierdurch nicht gedeckten
Aufwendungen wurden auf Antrag von der Bezirksregierung Köln im Wege der sog. Spitzabrechnung erstattet.
Wie Ihnen bereits bekannt ist, haben sich die gesetzlichen Bestimmungen in den beiden vorgenannten Bereichen
geändert; eine Spitzabrechnung ist nicht mehr möglich. Eine Gebührenberechnung der Übergangsheime nach dem
sogenannten Flüchtlingsaufnahmegesetz bzw. Landesaufnahmegesetz, welche sich an den eingangs erwähnten
Höchstbeträgen (6,50 DM bzw. 9,50 DM/m²) orientiert, ist fortgefallen. Eine Gebührenkalkulation muß nunmehr auf
der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes vorgenommen werden. Die Kommunalaufsichtsbehörde empfiehlt, sich
bezüglich der Gebührenkalkulation an den Pauschalsätzen der II. Berechnungsverordnung zu orientieren.
Zur Deckung der Aufwendungen im Asyl- bzw. Spätaussiedlerbereich erhalten die Kommunen vom Land
Pauschalbeträge für jeden in einem Übergangsheim zu bestimmten Stichtagen untergebrachten Asylbewerber bzw.
Spätaussiedler.
Nach zunächst unterschiedlichen Auffassungen vertreten nunmehr der Nordrhein-Westfälische Städte- und
Gemeindebund aber auch der Kreis Düren die Meinung, daß die vom Land gezahlten Pauschalen im
Spätaussiedlerbereich bei der Ermittlung der Benutzungsgebühren für die Übergangsheime kostenmindernd
berücksichtigt werden müssen, während die Pauschalen, die im Asylbereich gezahlt werden, nicht zweckgebunden sind
und somit auch bei der Gebührenkalkulation in diesem Bereich keine Rolle spielen.
Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben habe ich für die vorhandenen Übergangsheime folgende kostendeckene
Gebühren ermittelt:
Spätaussiedlerbereich
1. Übergangsheim Hauptstraße 131, Kreuzau
2. Übergangsheim Traubenweg 9, Obermaubach
9,60 DM/m²
8,69 DM/m²
2
Asylbereich
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Übergangsheim Burgplatz 3, Untermaubach
Übergangsheim Gereonstraße 22, Boich
Übergangsheim Dorfstraße 57, Üdingen
Übergangsheim Niederauer Straße 3, Stockheim
Übergangsheim Niederauer Straße 4, Stockheim
Übergangsheim Niederauer Straße 6, Stockheim
Übergangsheim Niederauer Straße 24, Stockheim
20,38 DM/m²
19,64 DM/m²
30,72 DM/m²
14,54 DM/m²
15,60 DM/m²
16,12 DM/m²
19,88 DM/m²
Ein Vermerk über die Gebührenkalkulation ist zur gefl. Kenntnisnahme beigefügt. Die Gebührenberechnungen der
einzelnen Übergangsheime können auf Wunsch zur Verfügung gestellt werden.
Ich empfehle daher, die bisher bestehende Satzung ab 1.1.1998 zu ändern. Einen Entwurf der 2. Änderungssatzung
habe ich vorbereitet und liegt der Sitzungsvorlage als Anlage bei.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Im Spätaussiedlerbereich werden geringfügig Mindereinnahmen erwartet.
Da die Kommunen die Ausgaben im Asylbereich selbst tragen, werden bei den Haushaltsstellen 1.421.7910.5 und
1.427.7910.2 Mehrausgaben und bei der Haushaltsstelle 1.437.1100.5 Mehreinnahmen in etwa gleicher Höhe erwartet.
III. Beschlußvorschlag:
„Die 2. Änderungssatzung vom
zur Änderung der Satzung über die Errichtung und
Unterhaltung von Übergangsheimen in der Gemeinde Kreuzau vom 17. Juli 1992 wird in der als Anlage
beigefügten Fassung beschlossen.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen:
3
2. Satzung vom
zur Änderung der Satzung der Gemeinde Kreuzau über die Errichtung und Unterhaltung von Übergangsheimen vom 17.
Juli 1992
I.
Aufgrund folgender gesetzlicher Vorschriften
− § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994
(GV.NW. S.666/SGV.NW. 2023),
− § 6 des Landesaufnahmegesetzes vom 21.03.1972
(GV.NW.S.61/SGV.NW.24),
− §§ 2 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21.10.1969
(GV.NW.S.712/SGV.NW 610),
hat der Rat der Gemeinde Kreuzau in seiner Sitzung am
Unterhaltung von Übergangsheimen beschlossen:
folgende Satzung über die Errichtung und
Art. I
§ 5 Abs. 2 erhält folgende Fassung:
Die Gebührensätze betragen je m² und Monat:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
Übergangsheim Hauptstraße 131, Kreuzau
Übergangsheim Traubenweg 9, Obermaubach
Übergangsheim Burgplatz 3, Untermaubach
Übergangsheim Gereonstraße 22, Boich
Übergangsheim Dorfstraße 57, Üdingen
Übergangsheim Niederauer Straße 3, Stockheim
Übergangsheim Niederauer Straße 4, Stockheim
Übergangsheim Niederauer Straße 6, Stockheim
Übergangsheim Niederauer Straße 24, Stockheim
9,60 DM/m²
8,69 DM/m²
20,38 DM/m²
19,64 DM/m²
30,72 DM/m²
14,54 DM/m²
15,60 DM/m²
16,12 DM/m²
19,88 DM/m²
Art. II
§ 6 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt für die in § 5 Abs. 2 genannten Übergangsheime ab 01.01.1998 in Kraft.
4
Bekanntmachungsanordnung
Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekanntgemacht.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für das
Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser
Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn:
a)
b)
c)
d)
eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,
der Gemeindedirektor hat den Satzungsbeschluß vorher beanstandet oder
der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift
und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.
Kreuzau, den
- Zens Bürgermeister