Daten
Kommune
Kreuzau
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Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Gemeinde Kreuzau
Bauamt - Herr Schmühl
BE: Herr Schmühl 621-00
Kreuzau, 19. November 2009
Vorlagen-Nr.
39/99
- Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage
für den
Umweltausschuss
Bau- und Planungsausschuss
Hauptausschuss
Rat
26.04.1999
29.04.1999
17.05.1999
31.05.1999
TOP: 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein gemäß § 34 Abs. 4 BauGB;
hier:
Aufstellungsbeschluss
I. Sach- und Rechtslage:
Die bestehende Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein wurde im Jahre
1995/96 erlassen und ist seit dem 22. 02. 1996 rechtskräftig. Es handelt sich hierbei um eine rein
deklaratorische Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB.
Nicht einbezogen in das Satzungsgebiet wurden die vorhandene Bebauung entlang des
„Brückenweges“ sowie die Grundstücke am „Brückenweg“ Flur 3 Nr. 174 bis 176. Bei dem
letztgenannten Grundstücksbereich handelt es sich um die Parzellen der Familie Musall, die im
Flächennutzungsplan bisher als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen und von der
Landschaftsschutzverordnung 1987 erfasst werden. Hierzu hat der Rat zwar in seiner Sitzung am
20. 05. 1996 bereits den Beschluss gefasst, eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem
Ziel der Ausweisung einer Wohnbaufläche durchzuführen. Dieser Beschluss konnte jedoch bisher
nicht realisiert werden, da die Höhere Landschaftsbehörde nicht bereit war, den Landschaftsschutz
aufzuheben. Aus diesem Grunde hat der Rat in seiner Sitzung am 03. 06. 1997 beschlossen, die
Angelegenheit bis zum Eintritt einer neuen Rechtsgrundlage (Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen)
zurückzustellen.
Ihnen ist bekannt, dass der Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen bisher keine Rechtskraft erlangt
hat; nach derzeitigem Sachstand ist hiermit kurzfristig zumindest im Jahre 1999 nicht mehr zu
rechnen. Da der Eigentümer auf eine abschließende Entscheidung drängt, habe ich am 16. 03.
1999 eine erneute Ortsbesichtigung mit der Höheren Landschaftsbehörde und der Unteren
Landschaftsbehörde durchgeführt.
Aufgrund der geänderten Grundstückssituation (das Grundstück wird seit Monaten als
Materiallagerplatz der DKB genutzt) hat die Höhere Landschaftsbehörde nunmehr erklärt, dass sie
bereit sei, den Landschaftsschutz aufzuheben. Auch die Untere Landschaftsbehörde hat im
Hinblick auf den Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen keine Bedenken, wenn dieser Bereich
nunmehr einer Bebauung zugeführt wird.
Nach telefonischer Absprache mit der Bezirksregierung Köln, Dezernat 35, kann auf die Änderung
des Flächennutzungsplanes verzichtet werden; in dem Fall bedarf die 1. Änderung der
Innenbereichssatzung zwar der Genehmigung der Bezirksregierung, diese gilt jedoch als
zugesagt. Im Übrigen müsste die Satzung ohnehin der Bezirksregierung, Dezernat 51, vorgelegt
werden, da nur im Zusammenhang mit dem Erlass der Satzung der Landschaftsplan aufgehoben
wird.
2
Ich
schlage
Ihnen
jedoch
vor,
den Geltungsbereich der 1. Änderung nicht nur auf
die Parzellen 174 bis 176 zu beschränken, sondern nunmehr auch die bebauten Grundstücke
entlang des Brückenweges, da diese zwar bisher vom Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche
erfasst, jedoch planungsrechtlich im Außenbereich liegen. Dies bedeutet, bei baulichen
Erweiterungen, die zwar zulässig wären, ist in jedem Einzelfall die Zustimmung der
Bezirksregierung erforderlich.
Die zu erlassende Änderungssatzung beinhaltet somit
•
Flächen gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 2
(bebaute Bereiche im Außenbereich als im
Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als
Bauflächen dargestellt sind.)
und
•
nach § 34 Abs. 4 Ziffer 3 (einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten
Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des
angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.)
In der beiliegenden Ablichtung aus der Flurkarte (Anlage 1) habe ich die Plangebietsgrenzen
dargestellt. Aus der Anlage 2 wollen Sie die bisherige Abgrenzung der Innenbereichssatzung
sowie die nunmehr vorgesehene Erweiterung ersehen.
Im Rahmen des durchzuführenden Verfahrens ist eine ökologische Bewertung der neu
hinzukommenden
bisher
unbebauten
Flächen
erforderlich.
Hieraus
werden
Ausgleichsmaßnahmen resultieren, die in der Satzung festgesetzt werden müssen.
Im Satzungstext sollten darüber hinaus Festsetzungen bezüglich der Bauweise und maximalen
Firsthöhe getroffen werden. Hierzu schlage ich Ihnen in Anpassung an die vorhandene Bebauung
entlang der Straße „Brückenweg“ folgende Festsetzungen vor:
a)
b)
c)
Geschosse:
1-geschossig,
maximale Firsthöhe:
9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte,
nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den
Ortsteil Obermaubach-Schlagstein zu beschliessen.
II. Haushaltsmäßige Auswirkungen:
Es fallen Bekanntmachungskosten und Kosten für die ökologische Bewertung in Höhe von ca. 1.500,00 DM an.
Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung.
III. Beschlussvorschlag Umweltausschusses:
„Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein wird gemäß § 34 Abs. 4
Nr. 2 und 3 BauGB beschlossen.
Der Änderungsbereich umfasst die bebauten Grundstücke entlang der Straße „Brückenweg“ sowie den noch
unbebauten Grundstücksbereich Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 3, Parzelle Nr. 174 - 176.
In der 1. Änderung sind folgende Festsetzungen zu treffen:
a)
b)
c)
Geschosse: 1-geschossig,
maximale Firsthöhe: 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte,
nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig.
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III. Beschlussvorschlag der Verwaltung:
„Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein wird gemäß § 34 Abs. 4
Nr. 2 und 3 BauGB beschlossen.
Der Änderungsbereich umfasst die bebauten Grundstücke entlang der Straße „Brückenweg“ sowie den noch
unbebauten Grundstücksbereich Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 3, Parzelle Nr. 174 - 176.
In der 1. Änderung sind folgende Festsetzungen zu treffen:
a)
b)
c)
Geschosse: 1-geschossig,
maximale Firsthöhe: 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte,
nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig.
III. Beschlussvorschlag:
„Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein wird gemäß § 34 Abs. 4
Nr. 2 und 3 BauGB beschlossen.
Der Änderungsbereich umfasst die bebauten Grundstücke entlang der Straße „Brückenweg“ sowie den noch
unbebauten Grundstücksbereich Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 3, Parzelle Nr. 174 - 176.
In der 1. Änderung sind folgende Festsetzungen zu treffen:
a)
b)
c)
Geschosse: 1-geschossig,
maximale Firsthöhe: 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte,
nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig.
d)
Im Bereich der Parzelle 175 ist eine Bebauung jedoch nur auf einer Teilfäche von
50 m Frontlänge ab der Parzellengrenze 185 zulässig. Der verbleibende Grundstücksbereich ist als Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu kennzeichnen.“
Der Gemeindedirektor
- Ramm -
IV. Beratungsergebnis:
Einstimmig:
Ja:
Nein:
Enthaltungen: