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Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein gemäß § 34 Abs. 4 BauGB; hier: Aufstellungsbeschluss)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
18 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein gemäß § 34 Abs. 4 BauGB;
hier: Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein gemäß § 34 Abs. 4 BauGB;
hier: Aufstellungsbeschluss) Allgemeine Vorlage (1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein gemäß § 34 Abs. 4 BauGB;
hier: Aufstellungsbeschluss)

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Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 39/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 26.04.1999 29.04.1999 17.05.1999 31.05.1999 TOP: 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein gemäß § 34 Abs. 4 BauGB; hier: Aufstellungsbeschluss I. Sach- und Rechtslage: Die bestehende Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein wurde im Jahre 1995/96 erlassen und ist seit dem 22. 02. 1996 rechtskräftig. Es handelt sich hierbei um eine rein deklaratorische Satzung gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 1 BauGB. Nicht einbezogen in das Satzungsgebiet wurden die vorhandene Bebauung entlang des „Brückenweges“ sowie die Grundstücke am „Brückenweg“ Flur 3 Nr. 174 bis 176. Bei dem letztgenannten Grundstücksbereich handelt es sich um die Parzellen der Familie Musall, die im Flächennutzungsplan bisher als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen und von der Landschaftsschutzverordnung 1987 erfasst werden. Hierzu hat der Rat zwar in seiner Sitzung am 20. 05. 1996 bereits den Beschluss gefasst, eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit dem Ziel der Ausweisung einer Wohnbaufläche durchzuführen. Dieser Beschluss konnte jedoch bisher nicht realisiert werden, da die Höhere Landschaftsbehörde nicht bereit war, den Landschaftsschutz aufzuheben. Aus diesem Grunde hat der Rat in seiner Sitzung am 03. 06. 1997 beschlossen, die Angelegenheit bis zum Eintritt einer neuen Rechtsgrundlage (Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen) zurückzustellen. Ihnen ist bekannt, dass der Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen bisher keine Rechtskraft erlangt hat; nach derzeitigem Sachstand ist hiermit kurzfristig zumindest im Jahre 1999 nicht mehr zu rechnen. Da der Eigentümer auf eine abschließende Entscheidung drängt, habe ich am 16. 03. 1999 eine erneute Ortsbesichtigung mit der Höheren Landschaftsbehörde und der Unteren Landschaftsbehörde durchgeführt. Aufgrund der geänderten Grundstückssituation (das Grundstück wird seit Monaten als Materiallagerplatz der DKB genutzt) hat die Höhere Landschaftsbehörde nunmehr erklärt, dass sie bereit sei, den Landschaftsschutz aufzuheben. Auch die Untere Landschaftsbehörde hat im Hinblick auf den Landschaftsplan Kreuzau-Nideggen keine Bedenken, wenn dieser Bereich nunmehr einer Bebauung zugeführt wird. Nach telefonischer Absprache mit der Bezirksregierung Köln, Dezernat 35, kann auf die Änderung des Flächennutzungsplanes verzichtet werden; in dem Fall bedarf die 1. Änderung der Innenbereichssatzung zwar der Genehmigung der Bezirksregierung, diese gilt jedoch als zugesagt. Im Übrigen müsste die Satzung ohnehin der Bezirksregierung, Dezernat 51, vorgelegt werden, da nur im Zusammenhang mit dem Erlass der Satzung der Landschaftsplan aufgehoben wird. 2 Ich schlage Ihnen jedoch vor, den Geltungsbereich der 1. Änderung nicht nur auf die Parzellen 174 bis 176 zu beschränken, sondern nunmehr auch die bebauten Grundstücke entlang des Brückenweges, da diese zwar bisher vom Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche erfasst, jedoch planungsrechtlich im Außenbereich liegen. Dies bedeutet, bei baulichen Erweiterungen, die zwar zulässig wären, ist in jedem Einzelfall die Zustimmung der Bezirksregierung erforderlich. Die zu erlassende Änderungssatzung beinhaltet somit • Flächen gemäß § 34 Abs. 4 Ziffer 2 (bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festzulegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellt sind.) und • nach § 34 Abs. 4 Ziffer 3 (einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.) In der beiliegenden Ablichtung aus der Flurkarte (Anlage 1) habe ich die Plangebietsgrenzen dargestellt. Aus der Anlage 2 wollen Sie die bisherige Abgrenzung der Innenbereichssatzung sowie die nunmehr vorgesehene Erweiterung ersehen. Im Rahmen des durchzuführenden Verfahrens ist eine ökologische Bewertung der neu hinzukommenden bisher unbebauten Flächen erforderlich. Hieraus werden Ausgleichsmaßnahmen resultieren, die in der Satzung festgesetzt werden müssen. Im Satzungstext sollten darüber hinaus Festsetzungen bezüglich der Bauweise und maximalen Firsthöhe getroffen werden. Hierzu schlage ich Ihnen in Anpassung an die vorhandene Bebauung entlang der Straße „Brückenweg“ folgende Festsetzungen vor: a) b) c) Geschosse: 1-geschossig, maximale Firsthöhe: 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte, nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein zu beschliessen. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: Es fallen Bekanntmachungskosten und Kosten für die ökologische Bewertung in Höhe von ca. 1.500,00 DM an. Entsprechende Haushaltsmittel stehen zur Verfügung. III. Beschlussvorschlag Umweltausschusses: „Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB beschlossen. Der Änderungsbereich umfasst die bebauten Grundstücke entlang der Straße „Brückenweg“ sowie den noch unbebauten Grundstücksbereich Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 3, Parzelle Nr. 174 - 176. In der 1. Änderung sind folgende Festsetzungen zu treffen: a) b) c) Geschosse: 1-geschossig, maximale Firsthöhe: 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte, nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig. 3 III. Beschlussvorschlag der Verwaltung: „Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB beschlossen. Der Änderungsbereich umfasst die bebauten Grundstücke entlang der Straße „Brückenweg“ sowie den noch unbebauten Grundstücksbereich Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 3, Parzelle Nr. 174 - 176. In der 1. Änderung sind folgende Festsetzungen zu treffen: a) b) c) Geschosse: 1-geschossig, maximale Firsthöhe: 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte, nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig. III. Beschlussvorschlag: „Die 1. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Obermaubach-Schlagstein wird gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 2 und 3 BauGB beschlossen. Der Änderungsbereich umfasst die bebauten Grundstücke entlang der Straße „Brückenweg“ sowie den noch unbebauten Grundstücksbereich Gemarkung Obermaubach-Schlagstein, Flur 3, Parzelle Nr. 174 - 176. In der 1. Änderung sind folgende Festsetzungen zu treffen: a) b) c) Geschosse: 1-geschossig, maximale Firsthöhe: 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte, nur Einzel- oder Doppelhäuser zulässig. d) Im Bereich der Parzelle 175 ist eine Bebauung jedoch nur auf einer Teilfäche von 50 m Frontlänge ab der Parzellengrenze 185 zulässig. Der verbleibende Grundstücksbereich ist als Fläche gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB zu kennzeichnen.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: Ja: Nein: Enthaltungen: