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Beschlussvorlage (Umsetzung Hartz IV im Rhein-Erft-Kreis- Eintritt in eine Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) -)

Daten

Kommune
Bedburg
Größe
25 kB
Erstellt
09.07.09, 02:28
Aktualisiert
09.07.09, 02:28
Beschlussvorlage (Umsetzung Hartz IV im Rhein-Erft-Kreis- Eintritt in eine Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) -) Beschlussvorlage (Umsetzung Hartz IV im Rhein-Erft-Kreis- Eintritt in eine Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) -) Beschlussvorlage (Umsetzung Hartz IV im Rhein-Erft-Kreis- Eintritt in eine Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) -) Beschlussvorlage (Umsetzung Hartz IV im Rhein-Erft-Kreis- Eintritt in eine Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) -) Beschlussvorlage (Umsetzung Hartz IV im Rhein-Erft-Kreis- Eintritt in eine Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) -)

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Inhalt der Datei

STADT BEDBURG Zu TOP: Drucksache: WP7-112/2004 Sitzungsteil Fachbereich II Öffentlich Az.: 50 10 21 Nicht öffentlich X Beratungsfolge: Sitzungstermin: Hauptausschuss Bemerkungen: 30.11.2004 Betreff: Umsetzung Hartz IV im Rhein-Erft-Kreis - Eintritt in eine Arbeitsgemeinschaft gem. § 44 b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) - Beschlussvorschlag: Der Hauptausschuss der Stadt Bedburg nimmt die Ausführungen der Verwaltung zur Kenntnis, stimmt diesen zu und beauftragt die Verwaltung, alle hieraus notwendigen Maßnahmen einzuleiten. Der Bürgermeister wird ermächtigt, die Kooperationsvereinbarung gem. §§ 65 a und 65 b SGB II zu unterzeichnen. Beratungsergebnis: Gremium: Einstimmig: Bemerkungen: Sitzung am: Mit Stimmenmehrheit: Ja Nein Enthaltung Laut Beschlussvorschlag Abweichender Beschluss STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 2 Begründung: Wie in dem sehr ausführlichen Sachstandsbericht der Verwaltung in der o. a. Thematik `Umsetzung der Hartz IV-Gesetze´ - Sitzung des Ausschusses für Jugend und Soziales vom 14.09.2004, TOP 2 ö. T. - mitgeteilt, wurde sich im Rhein-Erft-Kreis für die Aufgabenübertragung in die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) ausgesprochen. Ohne wiederholend auf die genannte Ausschussvorlage eingehen zu wollen, wird nachfolgend nochmals kurz die Ausgangssituation skizziert: Mit Inkrafttreten des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zum 01.01.2005 werden die Leistungen der Arbeitslosen- und Sozialhilfe zusammengelegt. Hinsichtlich der Umsetzung bietet das Gesetz zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II) - wenngleich wie oben ausgeführt Zielsetzung die Hilfegewährung „aus einer Hand“ ist - drei Möglichkeiten: 1) Das „Optionsmodell“ Hierbei wird einem begrenzten Teil kommunaler Träger (69) - im Wege der Erprobung anstelle der Agenturen für Arbeit ermöglicht, als Träger der Leistungen zugelassen zu werden und so in alleiniger Verantwortung die gesamte Grundsicherung für Arbeitssuchende sicherzustellen. 2) Die Arbeitsgemeinschaft (ARGE) Sofern der kommunale Träger nicht seine Zulassung zur Option beantragt, sollen die Aufgaben durch die Agenturen für Arbeit und die kreisfreien Städte und Kreise im Rahmen einer ARGE ausgeführt werden. Das SGB II sieht zur einheitlichen Erbringung der neuen Leistung die Einrichtung einer ARGE als Regelfall vor. 3) Getrennte Wahrnehmung der Aufgaben in eigener Zuständigkeit Übt der kommunale Träger keine Option aus und/ oder es kommt keine ARGE zwischen der Agentur für Arbeit und dem kommunalen Träger zustande, so muss die im Gesetz vorgesehene Aufgabenzuordnung und -verteilung in jeweils eigener Regie und Verantwortung durch die Agentur für Arbeit und die Kommunen wahrgenommen werden. Hinsichtlich der Aufgabenübertragung in eine ARGE wurde zwischen dem Rhein-Erft-Kreis und der Agentur für Arbeit eine Kooperationsvereinbarung abgeschlossen; wegen noch umfangreicher Vorarbeiten ist eine Arbeitsaufnahme zum 01.01.2005 - noch - nicht möglich. Damit tritt die Übergangsregelung des § 65 a SGB II in Kraft. Die notwendigen vertraglichen Vereinbarungen und Verträge wurden bereits abgeschlossen bzw. sollen in Kürze unterzeichnet werden. Ungeachtet obiger Ausführungen ist ab Januar 2005 - ggf. bis 30.06.2005 - wie folgt zu verfahren: a) Kooperationsvereinbarung zum Eintritt in eine ARGE gem § 44 b SGB II Personen, die in den Monaten Oktober bis Dezember 2004 für mindestens einen Tag Sozialhilfe erhalten haben, beziehen die gesamten Leistungen nach dem SGB II weiter von der bisherigen Bewilligungsbehörde (also der Stadt Bedburg), wenn der erforderliche Leistungsantrag vor dem 01.01.2005 gestellt wurde. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 3 b) Kooperationsvereinbarung gem. §§ 65 a und b SGB II Jeder, der nach dem 01.01.2005 einen Leistungsantrag stellt, muss sich an die Agentur für Arbeit wenden; von dort erhält er die gesamte Leistung nach dem SGB II, also neben der Regelleistung auch Unterkunftskosten. c) ARGE-Vertrag Bis Ende September 2005 müssen dann sowohl die Agentur für Arbeit als auch die an der ARGE beteiligten (Delegations-)Kommunen des Rhein-Erft-Kreises ihre Fälle in das gemeinsame EDV-Programm - A2LL - der ARGE überführen. Die künftige Bearbeitung Beratung, Prüfung, Zahlung der Leistungen - der Fälle erfolgt ab Oktober 2005 gemeinsam aus „einer Hand“ vor Ort. Die `klassische´ Arbeitsvermittlung verbleibt bei den bisherigen Geschäftsstellen der Agentur für Arbeit; also für Bedburg in Bergheim. Der mit der o. a. Aufgabenübertragung in die ARGE einhergehende Aufwand in den jeweiligen Kommunen - so auch in Bedburg - ist, um die fristgerechte Zahlung der Leistungen nach dem SGB II und XII sicherzustellen, erheblich; umfangreiche Umstellungsarbeiten waren und sind zu leisten. Verwaltungsseitig ist sichergestellt, dass die Zahlungen für Januar fristgerecht ausgezahlt werden. Nach den bisherigen Überlegungen sollen in der örtlichen Geschäftsstelle Bedburg ca. 12 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Aufgabenerledigung nach dem SGB II eingesetzt werden, um die zu erwartenden rd. 600 Bedarfsgemeinschaften zu betreuen. Da die ARGE keine eigene Dienstherreneigenschaft erhalten soll (kann), wird das Personal durch die Träger - den Rhein-Erft-Kreis, der seitens der kreisangehörigen Kommunen unterstützt wird, und der Agentur für Arbeit - gestellt. Einhergehend mit der Einführung des SGB II ist eine Reduzierung der Aufgabenstellungen in den Kommunen verbunden; rein rechnerisch ergibt sich für die Stadt Bedburg ein Personalüberhang von ca. 4,5 Stellen im Sozialamt. Insgesamt 2 Stellen in der Qualifikation des mittleren Dienstes muss die Stadt Bedburg in die ARGE einbringen; angedacht ist jedoch Personal in der o. g. Größenordnung - gegen Kostenerstattung - der ARGE `zur Verfügung zu stellen´. Diesbezüglich müssen jedoch noch nach entsprechender Beschlussfassung im Kreistag intensive Gespräche mit allen Betroffenen, dem Personalrat und der Personalstelle geführt werden. Für die Erledigung der noch in der ausschließlichen Zuständigkeit der Kommunen verbleibenden Aufgaben nach dem neuen SGB XII sowie der übrigen, bisher dem Sozialamt zugeordneten und weiter dort verbleibenden, Aufgaben werden beim „Restsozialamt“ noch ca. 5 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter benötigt. Ziel der flächendeckenden Einrichtung von ARGE´n ist es, trotz `geteilter Zuständigkeiten´ die Leistungserbringung nach dem SGB II aus einer Hand zu realisieren. Zu diesem Zweck nimmt die ARGE die Aufgaben der Arbeitsagenturen als Leistungsträger der Grundsicherung für Arbeitssuchende wahr; die kommunalen Träger bzw. deren Delegationskommunen übertragen der ARGE ihre eigenen Aufgaben nach dem SGB II. Im Ergebnis soll die Aufgabenübertragung dazu führen, dass die ARGE als eigenständiger Träger von Rechten und Pflichten Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide erlässt. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 4 Rein informatorisch weist die Verwaltung jedoch darauf hin, dass trotz der lediglich verbleibenden sehr engen Zeitschiene die Agentur für Arbeit in Brühl - entgegen den in den Sitzungen der Lenkungsgruppe getroffenen Vereinbarungen - ihre zu leistenden `Aufgaben´ bislang noch immer nicht erledigt hat. So wurde - wie der in Anlage beigefügten Vorlage des Rhein-Erft-Kreises zu entnehmen - unter anderem vereinbart, dass die Agentur für Arbeit Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Personalschlüssel „1 Fallmanager/ persönlicher Ansprechpartner für 75 Bedarfsgemeinschaften, 1 Leistungssachbearbeiter für 140 Bedarfsgemeinschaften“ und der kommunale Träger Mitarbeiter nach dem Personalschlüssel „ 1 Sachbearbeiter für Unterkunftskosten für 300 Bedarfsgemeinschaften“ in die ARGE einbringt. Ausgehend von derzeit 13.549 Bedarfsgemeinschaften entspräche dies einem Personalschlüssel von insgesamt 323 Stellen; der Anteil der Agentur hieran beträgt 277, der des kommunalen Trägers 46 Stellen. Tatsächlich kann die Agentur für Arbeit in Brühl - nach eigenen Angaben - lediglich 43 Personen in die ARGE einbringen. Damit bestünde zum jetzigen Zeitpunkt ein Minus von 234 Stellen. Ungeachtet der personellen Problematik erhält nach derzeitigen Erkenntnissen die ARGE für den Bundesanteil - bestimmt für Verwaltungs- und Sachkosten - ein gedeckeltes Budget von 14,8 Mio. €. Dem ist ein Betrag in Höhe von 2,1 Mio. € als kommunaler Trägeranteil hinzuzurechnen, so dass das Verwaltungs- und Sachkostenbudget insgesamt 16,9 Mio. € beträgt. Von diesem Gesamtbudget sind allerdings nicht die errechneten 323 Stellen, sondern lediglich rd. 300 Stellen finanzierbar; 255 durch die Agentur für Arbeit und 45 durch die Kommunen. Voraussetzung für diese Berechnung ist jedoch auch, dass günstige Mietobjekte gefunden werden können und die Agentur für Arbeit die EDV-Kosten trägt. Im September 2004 wurde zudem eine Weisung der Bundesagentur für Arbeit bekannt, wonach die Agentur für Arbeit in Brühl in der „Startphase“ lediglich 184 Stellen in der ARGE bewirtschaften darf. Auch verdichten sich Gerüchte, dass 9 % des angekündigten ARGE-Verwaltungskostenbudgets für Overheadkosten der Bundesagentur und der Regionaldirektionen einbehalten werden sollen. Hinsichtlich der Software weist die Verwaltung darauf hin, dass es sich hierbei um eine immer noch fehlerbehaftete Web-basierte Anwendung handelt. So muss der Zugriff auf diese Software bundesweit über das Internet erfolgen; bei einer Unterbrechung der Internet-Verbindung ist somit eine Nutzung der Anwendung nicht möglich. Darüber hinaus werden bei einem nicht ordnungsgemäßen Verlassen des Systems Unterbrechung der Internet-Verbindung, Systemabsturz, automatische Time-Out/LockOut-Funktion bei längerer Unterbrechung der Eingabe - sämtliche zuletzt eingegebenen Daten nicht gespeichert und gehen verloren. Da die Nutzung einer - technisch möglichen Schnittstelle zu der bislang im Rhein-Erft-Kreis eingesetzten PROSOZ-Software bis heute seitens der Bundesanstalt strikt abgelehnt wird, muss mit einem erheblichen Zeitaufwand bei der manuellen Erfassung der Fälle gerechnet werden. Permanente Programmabstürze und stundenlange Systemausfälle sind nach den Erfahrungen der Kommunen, welche aufgrund geschlossener ARGE-Verträge A2LL bereits benutzen, nicht unüblich. Auch müssen bis zum Abschluss der Umstellungsphase laufende Änderungen auch in der PROSOZ-Software parallel eingepflegt werden. STADT BEDBURG Sitzungsvorlage Seite: 5 Eine Aufklärung und Lösung der gesamten Probleme konnte die Agentur für Arbeit bislang nicht geben. Sollte die Agentur für Arbeit in Brühl nicht bis spätestens 31.12.2004 verbindlich erklären, dass sie ihre vereinbarten, eingangs ausgeführten Zusagen erfüllt, wird die Stadtverwaltung Bedburg dem Rhein-Erft-Kreis empfehlen, sich gegen die Einrichtung einer ARGE im Rhein-Erft-Kreis und für eine getrennte Wahrnehmung der Aufgaben in eigener Zuständigkeit ab dem 01.07.2005 auszusprechen. Bedburg, den 26. November 2004 ___________________________________ ___________________________________ Kramer Koerdt Bürgermeister Fachbereichsleiter