Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Allgemeine Vorlage (17. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie 3. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Thum; hier: Ergänzung der bestehenden Aufstellungsbeschlüsse)

Daten

Kommune
Kreuzau
Größe
20 kB
Erstellt
19.11.09, 11:21
Aktualisiert
04.08.15, 10:07
Allgemeine Vorlage (17. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie 3. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Thum;
hier: Ergänzung der bestehenden Aufstellungsbeschlüsse) Allgemeine Vorlage (17. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie 3. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Thum;
hier: Ergänzung der bestehenden Aufstellungsbeschlüsse) Allgemeine Vorlage (17. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie 3. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Thum;
hier: Ergänzung der bestehenden Aufstellungsbeschlüsse)

öffnen download melden Dateigröße: 20 kB

Inhalt der Datei

Gemeinde Kreuzau Bauamt - Herr Schmühl BE: Herr Schmühl 621-00 Kreuzau, 19. November 2009 Vorlagen-Nr. 40/99 - Öffentlicher Teil Sitzungsvorlage für den Umweltausschuss Bau- und Planungsausschuss Hauptausschuss Rat 26.04.1999 29.04.1999 17.05.1999 31.05.1999 TOP: 17. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie 3. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Thum; hier: Ergänzung der bestehenden Aufstellungsbeschlüsse I. Sach- und Rechtslage: Der Rat der Gemeinde Kreuzau hat in seiner Sitzung am 24. 06. 1998 die Aufstellung der 17. Änderung des Flächennutzungsplanes sowie der 3. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Thum beschlossen. Die jeweiligen Änderungen beinhalten die in der beiliegenden Flurkartenablichtung gekennzeichnete Teilfläche des Grundstückes Gemarkung Thum, Flur 5, Parzelle Nr. 24. Da der vorgenannte Bereich im wirksamen Flächennutzungsplan bisher als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen ist, musste vor Einleitung des Planverfahrens zunächst bei der Bezirksregierung Köln, Dezernat 62, die Anfrage nach § 20 Landesplanungsgesetz gestellt werden (Bestätigung der Einhaltung der Ziele der Raumordnung und Landesplanung). Der entsprechende Antrag wurde mit Verfügung vom 22. 09. 1998 durch die Bezirksregierung zunächst abgelehnt. Die Ablehnung erfolgte sowohl aus landesplanerischer Sicht, aber auch aus Gründen des Landschaftsschutzes (Landschaftsplangebiet Vettweiß). Mit Bericht vom 19. 10. 1998 wurde meinerseits um Anberaumung eines Erörterungstermines gemäß § 20 Abs. 3 Landesplanungsgesetz gebeten. Dieser Erörterungstermin mit Ortsbesichtigung hat am 19. 11. 1998 stattgefunden. Hierbei wurde durch das Dezernat 62 und das beteiligte Dezernat 35 das landesplanerische Einvernehmen in Aussicht gestellt, sofern das Plangebiet erweitert wird, damit auch eine sinnvolle Abrundung erfolgt. Bei der Erweiterung handelt es sich um den Aussiedlerhof Mundt, Steinstraße. Außerdem wurde eine Reduzierung der Fläche im Bereich der Parzelle 24 angeregt. Die neue Abgrenzung wollen Sie bitte der Flurkarte gemäß Anlage 2 entnehmen. Beim Ortstermin wurde allerdings noch darauf hingewiesen, dass auch die Landschaftsbehörde zustimmen müsse. Mir ist bekannt, dass die zuständige Landschaftsbehörde (ULB des Kreises Düren) erneut eine negative Stellungnahme abgegeben hat. Dennoch hat die Bezirksregierung Köln, Dezernat 62, mit Verfügung vom 03. 03. 1999 aus landesplanerischer Sicht keine Bedenken mehr geltend gemacht. Gleichwohl wurde für das weitere bauleitplanerische Verfahren da-rauf hingewiesen, dass die ULB aus landschaftspflegerischer Sicht die grundsätzlichen Bedenken gegen die 17. Änderung des FNP weiterhin aufrecht erhält. Was soll man nunmehr mit dieser Verfügung anfangen? Gestatten Sie mir, dass ich hierzu weiter aushole: Die Anfrage nach § 20 Landesplanungsgesetz hat zum Ziel, abzuklären, ob eine Änderung des Flächennutzungsplanes mit a l l e n Zielen übereinstimmt. Zu den Zielen der Raumordnung und Landesplanung gehört sicherlich unstrittig auch der Landschaftsschutz. Bisher wurde das landesplanerische Einvernehmen des Dezernates 62 immer versagt, sofern die Landschaftsbehörde (Dezernat 51) widersprochen hat. Vom Grundsatz her muss dies auch so sein. Was geschieht denn nun im weiteren Verfahren? Wir planen und planen und wissen genau, dass die Untere Landschaftsbehörde des Kreises Düren nicht bereit ist, den Planungsabsichten zuzustimmen. Nach § 29 Abs. 4 Landschaftsgesetz treten mit Rechtskraft eines Bebauungsplanes oder einer Innenbereichssatzung widersprechende Darstellungen und Festsetzungen des Landschaftsplanes außer Kraft, soweit der Träger der Landschaftsplanung im Beteiligungsverfahren diesem Plan nicht widersprochen hat. Genau dieser Fall wird aber hier eintreten. 2 Die Gemeinde ist auch rechtlich nicht in der Lage, im Rahmen der Abwägung die Stellungnahme der ULB zurückzuweisen, denn auch der Landschaftsplan ist eine eigenständige Satzung. Auch die Bezirksregierung wird im Genehmigungsverfahren rechtlich nicht in der Lage sein, den Kreis Düren zu zwingen, ihren Widerspruch zurückzunehmen. Nach derzeitigem Sachstand verbleibt es bei der negativen Haltung der Unteren Landschaftsbehörde. Diese negative Haltung kann nur dadurch ersetzt werden, wenn der Kreistag einer Änderung des Landschaftsplanes formell zustimmen würde, bzw. die ULB anweist, auf einen Widerspruch zu verzichten. Im vorliegenden Falle schlage ich Ihnen vor, beide Verfahren weiter durchzuführen. Hierzu folgende Begründung: Es trifft zwar zu, dass die Parzelle Nr. 24 vom Landschaftsplan Vettweiß erfasst wird. Der Landschaftsplan enthält für das betroffene Grundstück jedoch keine besonderen Festsetzungen. Das Argument, dass das Grundstück an den Thumbach angrenzt, ist mehr als dürftig, zumal in dem Teilstück, in dem das Grundstück überhaupt bebaut werden soll, der Thumbach verrohrt ist. Gerade durch den Erlass der Innenbreichssatzung könnten erstmalig Ausgleichsflächen entlang des Thumbaches festgesetzt werden, die ökologisch sinnvoll wären. Nach den Festsetzungen des Landschaftsplanes geschieht entlang des Thumbaches gar nichts. Sofern die ULB ihre negative Stellungnahme aufrecht erhält, sollte die Verwaltung ermächtigt werden, beim Kreis Düren eine Änderung des Landschaftsplanes zu beantragen. Im Hinblick darauf, dass demnächst das gesamte Gemeindegebiet Kreuzau von einem Landschaftsplan (KreuzauNideggen) erfasst wird, betrachte ich dies auch als Präzedenzfall (ich erinnere: wir stellen zurück bis zum Eintritt einer neuen Rechtslage). Ich schlage Ihnen nunmehr vor, die bestehenden Änderungsbeschlüsse um die Teilflächen des Grundstückes Gemarkung Thum, Flur 5, Nr. 44, zu erweitern. II. Haushaltsmäßige Auswirkungen: - unverändert III. Beschlussvorschlag: „1. Die 17. Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Gemeinde Kreuzau wird gemäß § 2 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit § 2 Abs. 4 BauGB beschlossen und beinhaltet die Grundstücke Gemarkung Thum, Flur 5, Nr. 24 -teilweise- und Flur 5, Nr. 44-teilweise-. 2. Die 3. Änderung der Innenbereichssatzung für den Ortsteil Thum wird gemäß § 35 Abs. 4 Nr. 3 BauGB beschlossen. Der Geltungsbereich umfasst die Grundstücke Gemarkung Thum, Flur 5, Parzelle Nr. 24 -tlw.und Flur 5, Parzelle Nr. 44 -tlw.-. In der 3. Änderung ist die Festsetzung zu treffen, dass nur Einzel- und Doppelhäuser zulässig sind. Die maximale Firsthöhe wird mit 9 m, gemessen von Oberkante Straße vor Gebäudemitte festgesetzt.“ Der Gemeindedirektor - Ramm - Anlagen IV. Beratungsergebnis: Einstimmig: 3 Ja: Nein: Enthaltungen: