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Verwaltungsergänzung (Vogelsang als Ort mit historischer Bedeutung Hier: Antrag der SPD-Fraktion)

Daten

Kommune
Kreis Euskirchen
Größe
54 kB
Erstellt
31.10.07, 18:54
Aktualisiert
31.10.07, 18:54
Verwaltungsergänzung (Vogelsang als Ort mit historischer Bedeutung
Hier: Antrag der SPD-Fraktion) Verwaltungsergänzung (Vogelsang als Ort mit historischer Bedeutung
Hier: Antrag der SPD-Fraktion)

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Kreis Euskirchen Der Landrat Z 1/ A 43/2005 Datum: 03.11.2005 Az.: 80/ Sh Abteilung: Stabsstelle 80 Vogelsang als Ort mit historischer Bedeutung Hier: Antrag der SPD-Fraktion Beschlussempfehlung der Verwaltung: Die Verwaltung empfiehlt nach rechtlicher Prüfung und der Einholung von Expertenmeinungen dem Kreistag, keinen Antrag an das Land NRW zu stellen, das Gelände der ehemaligen Ordensburg Vogelsang durch Landesgesetz zu einem Ort mit herausragender und überregionaler Bedeutung im Sinne des Demonstrationsrechtes zu erklären. Begründung: Der neu geschaffene § 15 Abs. 2 Versammlungsgesetz ermächtigt die Landesgesetzgeber, Orte auszuweisen, an denen Versammlungen unter erleichterten Voraussetzungen Beschränkungen unterworfen oder verboten werden können. Für ortsbezogene Einschränkungen von Versammlungen kommen nur solche Orte in Betracht, die als Gedenkstätte von historisch herausragender, überregionaler Bedeutung an die Opfer der menschenunwürdigen Behandlung unter der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern. Ob eine Gedenkstätte von „herausragender historischer Bedeutung“ ist, bestimmt sich nach der Gesetzesbegründung u.a. danach, ob sie im öffentlichen Leben exemplarisch für einen bestimmten Verfolgungskomplex steht, oder ob sie über ein spezifisches, unverwechselbares Profil verfügt, das sich auf die Authentizität des Ortes gründet. Als Ort im Sinne der Vorschrift kommen danach insbesondere ehemalige Konzentrationslager der nationalsozialistischen Diktatur oder Orte von vergleichbarer Bedeutung in Betracht. § 15 Abs. 2 VersG ist also sehr eng gefasst. Ausdrücklich sind nur Opferorte geregelt und auch nur solche, die als Gedenkstätte an die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft erinnern. Das Wort „insbesondere“ in Absatz 2 Satz 1 stellt aber klar, das auch an anderen Orten Versammlungen eingeschränkt oder verboten werden können, wenn durch sie die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unmittelbar gefährdet sind. Die Burg Vogelsang mit ihrer Vergangenheit als Täterort fällt somit grundsätzlich nicht unter den Anwendungsbereich des § 15 Abs. 2 VersG. Bislang sind insbesondere Konzentrationslager wie Dachau oder Buchenwald für eine Anwendung des § 15 Abs. 2 VersG in Betracht gezogen worden. Die Stadt München hat, trotz der Bedeutung der Stadt im Nationalsozialismus (Geschwister-Scholl-Platz, Feldherrenhalle etc.), keine einzige Gedenkstätte als Orte im Sinne des § 15 Abs. 2 VersG benannt. Soweit bekannt, wurde in Nordrhein-Westfalen bislang kein Gesetz auf der Rechtsgrundlage des § 15 Abs. 2 VersG auf den Weg gebracht. Seite - 2 Das Gelände der ehemaligen „Ordensburg“ Vogelsang geht am 1.1.2006 wieder in den Besitz der Bundesrepublik Deutschland über. Per Nutzungsvertrag werden die Bedingungen der Öffnung und Erschließung des Geländes zwischen dem Bund und der Standortentwicklungsgesellschaft Vogelsang mbH geregelt. Die Bundesrepublik Deutschland ist privatrechtlicher Eigentümer des Gesamtgeländes und hat jegliche Möglichkeit, ihr Hausrecht dort auszuüben. Dies bedeutet u.a., dass Demonstrationen auf dem Gelände ohnehin nicht gestattet bzw. nur nach Genehmigung durch den Eigentümer zugelassen sind. Im vergleichbaren Falle des Obersalzberges und des dortigen Dokumentationszentrums hat der Freistaat Bayern mit ähnlichen Überlegungen einen Erbpachtvertrag für das Gelände geschlossen, damit die staatlichen und - in ihrer Vertretung -kommunalen Behörden auch ohne Rückgriff auf ein solches Gesetz jederzeit eingreifen können. Herr Dr. Dahm, der Leiter der Dokumentation Obersalzberg und Vorsitzender des Fachbeirats Vogelsang, wies darauf hin, dass in Berchtesgaden in den letzten sechs Jahren lediglich einmal die Polizei bemüht werden musste, um Personen vom Gelände zu entfernen. Er hält auch die Gefahr von Demonstrationen auf dem Gelände von Vogelsang derzeit für sehr gering und rät dazu, hier nicht durch eine öffentliche Diskussion über eine Gesetzesinitiative zuviel Aufmerksamkeit zu erwecken. Diese Auffassung vertritt auch Landeskonservator Prof. Dr. Mainzer. Im Übrigen sei auch noch einmal darauf hingewiesen, dass die Rechtsradikalenproblematik bei der Planung der temporären Besucherinformation Berücksichtigung gefunden hat und auch bei den stufenweise folgenden Planungsprozessen berücksichtigt wird. gez. Rosenke